BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 61/00 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 16. Januar 2002 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 9.72 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 262 825 (= DE 37 82 393) hat der 4.Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff, Müllner und Dipl.-Phys. Dr. Hartung für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 262 825 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der An-sprüche 1 bis 3, 6 bis 13 und 16 für nichtig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 262 825 (Streitpatent), das am 11. September 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen Patentanmeldung 90 97 41 vom 19. September 1986 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deut-schen Patentamt unter der Nummer DE 37 82 393 geführt wird, betrifft einen fa-seroptischen Rotationssensor mit einer Faser hoher Doppelbrechung und niedri-ger Phasenfehlerintensität sowie ein Verfahren zur Verringerung von Phasenfeh-lern, die durch eine von der Umgebung induzierte Doppelbrechung in einem fa-seroptischen Interferometer verursacht werden. Es umfaßt 16 Ansprüche, von de-nen Patentanspruch 1 in der amtlichen Übersetzung folgenden Wortlaut hat: - 3 - „1. Faseroptisches Interferometer, das folgende Merkmale aufweist: - Einen Wellenleiter (13), der eine Lichtleiterschleife (16) bildet und sich von der Schleife (16) zu einer Lichtquelle (10) erstreckt, wobei der Wellenleiter (13) ein doppelbre-chendes Medium aufweist, das Licht in zwei orthogonalen Polarisationsmoden fortpflanzt; - einen Koppler (14), der Licht, das von der Lichtquelle (10) geliefert wird, derart in die Schleife (16) koppelt, dass sich das Licht in entgegengesetzten Richtungen um die Schleife (16) herum ausbreitet; wobei das Interferometer gekennzeichnet ist durch einen Polarisator (220), der zwischen der Lichtquelle (10) und der Schleife (16) angeordnet ist, um Licht zu blockieren, das sich in der ersten Polarisationsmode fortpflanzt, während er Licht in der zweiten Polarisationsmode durchlässt, wobei das dop-pelbrechende Medium bewirkt, dass das Licht, das sich in der ersten Mode ausbreitet, bei Erreichen der Schleife (16) im wesentlichen unkorreliert in Bezug auf das Licht ist, das sich in der zweiten Mode ausbreitet, wobei das unkorrelierte Licht, das sich zwischen der Lichtquelle (10) und der Schleife (16) ausbreitet, in den Moden derart ausgeglichen ist, daß die Intensität des Lichts gleichmäßig zwischen den zwei or-thogonalen Polarisationsmoden aufgeteilt ist, bevor der Pola-risator (220) erreicht wird.“ Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Pa-tentansprüche 2 bis 11, sowie des Verfahrensanspruchs 12 und der unmittelbar und mittelbar auf diesen zurückbezogenen Patentansprüche 13 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent - 4 - mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 3, 6 bis 13 und 16 für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich ua auf folgende Druckschriften: - DE 31 15 804 A1 (NK 2) - Burns et al., Journal of Lightwave Technology, Vol. LT-2 (4), Seiten 430 bis 435 (1984), im Nachdruck Seiten 271-276 (NK 3) - Tai et al, Electronics Letters Vol. 22 (10), Seiten 546-547 (1986), im Nachdruck Seiten 228-229 (NK 4) Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 262 825 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprü-che 1 bis 3, 6 bis 13 und 16 für nichtig zu erklären. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit geänderten Ansprüchen 1 und 12, vor-gelegt mit Schriftsatz vom 7. März 2001. Die neuen Ansprüche unterscheiden sich von der erteilten Fassung dadurch, daß in Anspruch 1 zwischen den Worten „durchläßt“ und „wobei“ die Worte „ so daß polarisiertes Licht in der Schleife um-läuft“ und in Anspruch 12 nach den Worten „zweiten Polarisationsmode“ die Worte „ so daß sich polarisiertes Licht in der Schleife ausbreitet“ eingefügt sind und im Anspruch 1 der auf das unkorrelierte Licht bezogene Relativsatz "das sich zwischen der Lichtquelle und der Schleife ausbreitet" weggelassen ist. In der mündlichen Verhandlung überreicht die Beklagte hilfsweise Fassungen der Ansprüche 1 und 12. Diese unterscheiden sich von den Fassungen nach Haupt-antrag dadurch, daß jeweils die Worte "in beiden Richtungen" nach den Worten "polarisiertes Licht" eingefügt sind. - 5 - Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die geänderten An-sprüche 1 und 12 , hilfsweise die in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 und 12 an die Stelle der geltenden An-sprüche treten. Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent im verteidigten, zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für bestandsfähig. Entscheidungsgründe Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begrün-det. Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu er-klären, als es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung hinaus-geht (vgl BGH GRUR 1962,294 - Hafendrehkran -; GRUR 1996, 857,858 - Rauch-gasklappe -; Busse, PatG, 5. Aufl., § 83 Rdn 45 mwNachw). Auch in der nach Haupt- oder Hilfsantrag verteidigten Fassung konnte es - soweit es angegriffen worden ist – keinen Bestand haben, weil die Gegenstände der an-gegriffenen Patentansprüche nicht patentfähig sind. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein faseroptisches Interferometer, das folgende Merk-male aufweist: - 6 - - Einen Wellenleiter (13) der eine Lichtleiterschleife (16) bil-det und sich von der Schleife (16) zu einer Lichtquelle (10) erstreckt, wobei der Wellenleiter (13) ein doppelbre-chendes Medium aufweist, das Licht in zwei orthogonalen Polarisationsmoden fortpflanzt; - einen Koppler (14), der Licht, das von der Lichtquelle (10) geliefert wird, derart in die Schleife (16) koppelt, dass sich das Licht in entgegengesetzten Richtungen um die Schleife (16) herum ausbreitet. - In der Beschreibung weist die Streitpatentschrift darauf hin, daß das Problem der nicht reziproken, durch Doppelbrechung induzierten Phasendifferenzen bei faseroptischen Rotationssensoren in vielfältiger Weise behandelt werde. So werde in einem Lösungsvorschlag (z.B. beschrieben in US 4 410 275) ein fa-seroptischer Polarisator verwendet, um Licht in einer der zwei orthogonalen Polarisationsmoden zu blockieren, während Licht in der anderen Polarisations-mode durchgelassen werde. Dadurch werde sichergestellt, daß nur eine einzige optische Bahn verwendet wird, wodurch eine Reziprozität geschaffen werde. Ein anderer Lösungsvorschlag (US 4 529 312) weise die Verwendung von nicht polarisiertem Licht auf, wobei festgestellt worden sei, daß dies in einer Lö-schung von doppelbrechungsinduzierten Phasendifferenzen während einer Vereinigung der sich entgegengesetzt ausbreitenden Wellen nach dem Durch-laufen der Schleife resultiere. Dabei sei der Grad der Löschung proportional dem Grad, in dem die Lichtwellen nicht polarisiert seien. Weiter sei in Fachkreisen bekannt, polarisationserhaltende Fasern zu verwen-den, um die Kopplung zwischen den Moden zu reduzieren. Polarisationserhal-tende Fasern seien im wesentlichen Fasern mit einer hohen Doppelbrechung, bei denen die Faser während der Herstellung mechanisch belastet werde, um die Differenz zwischen den Brechungsindizes der zwei Polarisationsmoden zu erhöhen. Dadurch werde die Kopplung zwischen den Moden reduziert, da die hohe Doppelbrechung dazu neige, die Polarisation der Lichtwellen zu erhalten. - 7 - Tatsächlich würden Veränderungen in der Doppelbrechung aufgrund von Um-gebungseinflüssen durch die während der Herstellung der Faser erzeugte Dop-pelbrechung überstiegen. Schließlich sei in einer Druckschrift ( WO-83/01683) ein Multimoden-Faseroptik-Rotationssensor offenbart, der eine Länge aus optischer Multimodenfaser auf-weise, die die Fühlspule eines Sagnac-Interferometers bilde. Nicht durch Rota-tion induzierte Phasenfehler in den aufgenommenen optischen Signalen würden durch die Verwendung eines ausreichend großen Detektor sowie durch die Verwendung einer Lichtquelle reduziert oder beseitigt, die ein Licht mit einer Kohärenzlänge erzeuge, die geringer sei als die Differenz in der optischen Weglänge zwischen den Moden. Auf diese Weise werde im wesentlichen das gesamte optische Ausgangssignal von dem Detektor aufgefangen. Das Licht werde so an die Multimodenfaser gekoppelt, daß die elektrischen Feldamplitu-den in jeder der Moden im wesentlichen gleich seien. Der dabei beschriebene Sensor beziehe sich auf Multimodenfasern und behandle daher die Probleme der durch Doppelbrechung induzierten Phasendifferenz nicht. 2. Vor diesem Hintergrund ist der Streitpatentschrift die Aufgabe entnehmbar, Phasenfehler in faseroptischen Gyroskopen zu vermeiden. 3. Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hauptantrag beschreibt demge-mäss ein faseroptisches Interferometer mit folgenden Merkmalen: 1.1 einen Wellenleiter, 1.1.1 der eine Lichtleiterschleife bildet und 1.1.2 sich von der Schleife zu einer Lichtquelle erstreckt, wobei 1.1.3 der Wellenleiter ein doppelbrechendes Medium aufweist, in welchem sich Licht in zwei orthogonalen Polarisationsmoden fortpflanzt; 1.2 einen Koppler , 1.2.1 der Licht, welches von der Lichtquelle geliefert wird, derart in die Schleife einkoppelt, daß 1.2.2 sich das Licht in entgegengesetzten Richtungen um die Schleife herum ausbreitet, - 8 - 1.3 einen Polarisator, 1.3.1 der zwischen der Lichtquelle und der Schleife angeordnet ist, 1.3.2 um Licht zu blockieren, das sich in der ersten Polarisationsmode fort-pflanzt, 1.3.3 während er Licht in der zweiten Polarisationsmode durchläßt, 1.3.4 so daß polarisiertes Licht in der Schleife umläuft, 1.4 wobei das doppelbrechende Medium bewirkt, daß das Licht, das sich in der ersten Mode ausbreitet, bei Erreichen der Schleife im wesentlichen unkorreliert in Bezug auf das Licht ist, das sich in der zweiten Mode ausbreitet, 1.5 wobei das unkorrelierte Licht in den Moden derart ausgeglichen ist, daß die Intensität des Lichts gleichmäßig zwischen den zwei orthogonalen Polarisationsmoden aufgeteilt ist, bevor der Polarisator erreicht wird. 4. Der hier zu berücksichtigende Fachmann ist ein Diplomphysiker mit mehrjähri-gen Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Ringinterferometer. 5. Die Frage, ob in den Ansprüchen 1 und 12 nach Hauptantrag die von der Be-klagten vorgenommene Einfügung "so daß polarisiertes Licht in der Schleife um-läuft" bzw „so daß sich polarisiertes Licht in der Schleife ausbreitet“ eine unzuläs-sige Änderung darstellt, dh ob eine Charakterisierung des in der Schleife umlau-fenden Lichts in dieser Allgemeinheit den erteilten und den ursprünglichen Unter-lagen entnehmbar ist, kann ebenso dahinstehen wie die strittige Frage, wie die Einfügung auszulegen ist. Für die nachfolgende Erörterung der Frage der Patent-fähigkeit wird zugunsten der Beklagten eine Auslegung der Einfügung dahinge-hend unterstellt, daß, wie im einzelnen in der Patentschrift in Verbindung mit Figu-ren 20 bis 22 ab Seite 14, Zeile 35, insbesondere Seite 15, Zeilen 51 bis 53 als zur Erfindung gehörend offenbart ist, das vom Polarisator abgegebene Licht ohne weitere Behandlung in der Form der durch den Polarisator durchgelassenen An-teile der Polarisationsmoden unmittelbar auf den Koppler und von dort - nach Aufteilung in die beiden gegenläufigen Lichtwellen - auf die Lichtleiterschleife ge-- 9 - langt, vgl die entsprechenden Erklärungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2001 Seite 2. 6. Der in der vorstehenden Weise verstandene Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, wobei die Neuheit gegenüber dem von der Klä-gerin in den Vordergrund gestellten Stand der Technik nach NK 2 darin begründet sein mag, daß der in NK 2 zwingend vorgesehene Depolarisator Dp 1 eine Depo-larisation der einen in die Schleife eingekoppelten Lichtwelle bewirkt und somit das vom Polarisator durchgelassene Licht nicht ohne weitere Behandlung - ausgenommen die Aufteilung in die beiden gegenläufigen Lichtwellen - in Form der durch den Polarisator durchgelassenen Anteile der Polarisationsmoden auf die Lichtleiterschleife gelangt; er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich nämlich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach NK 3 in Verbindung mit dem durch NK 2 und NK 4 dokumentierten Fachwissen. Aus NK 3, Figur 1 (a) und Figur 4 und der jeweils zugehörigen Beschreibung ist bereits ein wesentlicher Teil der Merkmale des Anspruchs 1 zu entnehmen. So enthält das in NK 3 beschriebene teilweise aus faseroptischen Komponenten bestehende Interferometer einen Wellenleiter, der eine Lichtleiterschleife bildet (Merkmale 1.1 und 1.1.1) sowie einen Koppler, der Licht, das von einer Lichtquelle geliefert wird, derart in die Schleife einkoppelt, daß sich das Licht in entgegenge-setzten Richtungen um die Schleife herum ausbreitet (Merkmale 1.2 bis 1.2.2), und einen Polarisator, der zwischen der Lichtquelle und der Schleife angeordnet ist, um Licht zu blockieren, das sich in einer ersten Polarisationsmode fortpflanzt, während er Licht in einer zweiten Polarisationsmode durchläßt, so daß polarisier-tes Licht in der Schleife umläuft (Merkmale 1.3 bis 1.3.4). Dabei gelangt - entsprechend der oben unter Ziffer 5 vorgenommenen Auslegung des An-spruchs 1 - das vom Polarisator abgegebene Licht ohne weitere Behandlung in der Form der durch den Polarisator durchgelassenen Anteile der Polarisationsmo-- 10 - den unmittelbar auf den Koppler und von dort - nach Aufteilung in die beiden ge-genläufigen Lichtwellen - auf die Lichtleiterschleife. In NK 3 werden auf Seite 274 linke Spalte zweiter Absatz zwei Möglichkeiten zur Geringhaltung des durch Gleichung (17 b) gegebenen Phasenversatzes angege-ben, nämlich entweder den Polarisationsgrad P der Lichtquelle auf Null zu bringen oder die Durchlaßachse des Polarisators parallel zur Achse der Lichtquelle auszu-richten. Zu der erstgenannten Möglichkeit wird noch darauf hingewiesen, daß bei vollständiger Depolarisierung des Eingangslichtes (P = 0) der Winkel zwischen den beiden vorgenannten Achsen irrelevant wird und auch das Auslöschungsver-hältnis des Polarisators keine Rolle mehr spielt. In die gleiche Richtung geht der Hinweis im Kapitel "Conclusions" auf Seite 275 rechte Spalte letzter Absatz, wo-nach ein optimales Verhalten eines faseroptischen Gyroskops des erörterten Typs dann erhalten wird, wenn auf den Polarisator depolarisiertes Licht gelangt. Bei der praktischen Umsetzung der in NK 3 gegebenen Anregungen mußte der Fachmann im Interesse eines einfachen und stabilen Aufbaus bemüht sein, für das Interferometer statt der dort in Figur 4 gezeigten optischen Einzelkomponen-ten, die zur Durchführung von Messungen zwecks Überprüfung der in NK 3 entwi-ckelten Theorie vorgesehen sind, eine möglichst durchgehende Faseroptik vorzu-sehen, vgl dazu NK 2 Seite 6 Zeile 12 bis Seite 7 Zeile 2 und Seite 12 Zeilen 17 bis 21 sowie NK 4, Seite 228 erster Satz der Einleitung. Der Wellenleiter in Fa-serform erstreckt sich dabei üblicherweise von der Lichtquelle bis zur Schleife (Merkmal 1.1.2). Aufgrund der in NK 3 gegebenen Empfehlung, dem Polarisator möglichst vollstän-dig depolarisiertes Licht zuzuführen, war der Fachmann außerdem gehalten, den Polarisationsgrad - dieser ist bei der in NK 3 verwendeten Superlumineszenzdiode noch deutlich von Null verschieden (S 274 reSp 3. Abs 3. Satz) - durch geeignete faseroptische Mittel soweit wie möglich zu reduzieren. - 11 - Derartige faseroptische Mittel waren dem Fachmann aber als Depolarisatoren vom Lyot-Typ bekannt, vgl NK 4 Seite 228 Abschnitt "SLD and depolariser". Solche Depolarisatoren bestehen aus zwei dekorrelierend wirkenden doppelbrechenden Faserabschnitten, zwischen denen sich eine im Sinne einer Gleichverteilung der Intensitäten auf die beiden Polarisationsmoden wirkende 45 °-Spleißstelle befin-det, vgl dazu auch die zu einem derartigen Depolarisator in NK 2 auf Seite 11 Zeilen 1 bis 17 gegebenen Erläuterungen. Mit den vorstehenden, dem Fachmann nahegelegten Maßnahmen - Übergang zu durchgehender Faseroptik und Vorschaltung eines faseroptischen Depolarisators vor den Polarisator - war der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits erreicht. Das anspruchsgemäße "doppelbrechende Medium" wird dabei von den dekorrelieren-den doppelbrechenden Faserabschnitten des Depolarisators gebildet. In diesen Faserabschnitten pflanzt sich das Licht in zwei orthogonalen Polarisationsmoden fort (Merkmal 1.1.3), und sie bewirken, daß das Licht, das sich in der ersten Mode ausbreitet, bei Erreichen der Schleife im wesentlichen unkorreliert in bezug auf das Licht ist, das sich in der zweiten Mode ausbreitet (Merkmal 1.4). Außerdem ist das unkorrelierte Licht aufgrund der 45 °-Spleißstelle in den Moden derart ausge-glichen, daß die Intensität des Lichts gleichmäßig zwischen den zwei orthogonalen Polarisationsmoden aufgeteilt ist, bevor der Polarisator erreicht wird (Merk-mal 1.5). Demgegenüber hat die Beklagte zwar eingewendet, in NK 3 gehe es in erster Li-nie darum, die Orientierung des Polarisators geeignet einzustellen, wohingegen der Hinweis auf die Zuführung von depolarisiertem Licht zum Polarisator eine bloße Bemerkung darstelle, die zu keinen Konsequenzen geführt habe. Außerdem sei in NK 3 von der für den Anspruchsgegenstand wesentlichen Sequenz - dekorrelieren, depolarisieren und polarisieren - nicht die Rede. Diese Einwände vermögen jedoch nicht durchzugreifen. Die vorteilhafte Wirkung einer vollständigen Depolarisierung des auf den Polarisator gelangenden Lichts wird in NK 3 sowohl im Kapitel "Discussion" als auch in Kapitel "Conclusions" her-- 12 - vorgehoben. Der Fachmann wurde an einer Befolgung dieser Anregung nicht da-durch gedanklich gehindert, daß gleichzeitig auch auf eine möglichst günstige Ein-stellung der Orientierung des Polarisators hingewiesen wird. Vielmehr wird in NK 3 der Depolarisierung des Eingangslichts sogar ein Vorrang dadurch zugeordnet, daß, wie oben bereits erwähnt, darauf hingewiesen wird, daß dann der Einstell-winkel des Polarisators irrelevant wird. Die nach Auffassung der Beklagten für den Anspruchsgegenstand wesentliche Sequenz ergibt sich bei dem oben erörterten Einsatz eines Depolarisators vom Lyot-Typ vor dem Polarisator ebenfalls, wobei zu berücksichtigen ist, daß in NK 2 und NK 4 der Begriff Depolarisierung eine De-korrelierung einschließt. Da sich, wie dargelegt, der Anspruchsgegenstand in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, kann auch die von den Parteien erörterte Frage auf sich beruhen, inwieweit die im Anspruch aufgeführten Merkmale zur Vermeidung bestimmter in der Patentschrift aufgeführter Phasenfehler (Gruppe I - und Gruppe III-Fehler) ausreichen und inwieweit diese Fehler im Stand der Technik bereits erkannt und gezielt vermieden wurden. 7. Das Verfahren gemäß dem nebengeordneten Anspruch 12 ist ebenfalls man-gels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach NK 3 nicht patentfähig. In seinem Kern umschreibt der Anspruch 12 - abgesehen von der anderen Patent-kategorie - den gleichen technischen Sachverhalt wie Anspruch 1. Gegenüber dem, was oben bereits als dem Fachmann nahegelegt aus NK 3 hergeleitet wurde, sind dem Anspruch 12 als inhaltliche Unterschiede lediglich noch die Zweckbestimmung, daß das Verfahren zur Verringerung von Phasenfehlern die-nen soll, die durch eine von der Umgebung induzierte Doppelbrechung in dem fa-seroptischen Interferometer verursacht werden, sowie die Charakterisierung des unkorrelierten Lichts dahingehend zu entnehmen, daß dieses sich zwischen der Lichtquelle und der Schleife ausbreiten soll. - 13 - Ob die Zweckbestimmung einschränkend wirkt und demzufolge bei der Frage der Patentfähigkeit mit zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen. Die gleiche Zweck-bestimmung läßt sich jedenfalls auch aus NK 3 entnehmen. Die Phasenfehler aufgrund einer durch die Umgebung indizierten Doppelbrechung beruhen, wie in der Patentschrift auf Seite 2, Zeilen 12 bis 40 erläutert wird, im wesentlichen auf Kopplungen zwischen den in der doppelbrechenden Faser fort-gepflanzten Moden. Dieser Vorgang wird aber auch in NK 3 als den Phasenfehler gemäß Gleichung (17 b) mitbeeinflussend behandelt, vgl dort Seite 272 rechte Spalte, letzter Absatz bis Seite 273 linke Spalte erster Absatz sowie Seite 273 erster Absatz des Abschnitts "Discussion" und Seite 275 rechte Spalte erster Ab-satz. Die Umgebungsabhängigkeit derartiger Vorgänge ergibt sich zwangsläufig. Offensichtlich trifft auch für den als nahegelegt aus NK 3 hergeleiteten Gegen-stand zu, daß die anspruchsgemäße Charakterisierung des unkorrelierten Lichts dahin geht, daß es sich zwischen der Lichtquelle und der Schleife ausbreiten soll. 8. Die Gegenstände der auf Anspruch 1 bzw 12 rückbezogenen Ansprüche 2, 3, 6 bis 11, 13 und 16 beruhen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Auch sie er-gaben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach NK 3. So ergeben sich die Merkmale der Ansprüche 2, 3, 9, 13 und 16 unmittelbar aus dem Aufbau des faseroptischen Depolarisators, vgl die obigen darauf gerichteten Erörterungen. Ein Detektor und ein zweiter Koppler entsprechend den Ansprüchen 6 und 7 sowie eine durch eine Superlumineszenzdiode gebildete Breitband-Licht-quelle gemäß den Ansprüchen 10 und 11 sind in NK 3 Figur 4 ebenfalls vorgese-hen. Die Ausführung des Polarisators als faseroptischer Polarisator gemäß An-spruch 8 ergibt sich zwangsläufig aus dem dem Fachmann gemäß Obigem nahe-gelegten Gedanken, die Anordnung nach NK 3 faseroptisch auszubilden. - 14 - II. Die Gegenstände der hilfsweisen Anspruchsfassungen beruhen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die hilfsweisen Fassungen der Ansprüche 1 und 12 unterscheiden sich inhaltlich von den Fassungen nach Hauptantrag dadurch, daß der Umlauf von polarisiertem Licht in der Schleife in beiden Richtungen erfolgen soll. Dieser Sachverhalt ist aber, wie ohne weiteres ersichtlich, bei der Anordnung nach NK 3 Figur 4 ebenfalls gegeben. Aus den beim Hauptantrag dargelegten Gründen ergaben sich daher auch die Gegenstände der hilfsweisen Fassungen der An-sprüche 1 und 12 sowie auch die Gegenstände der darauf rückbezogenen ange-griffenen Unteransprüche für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Dr. Schwendy Obermayer Kalkoff Müllner Dr. Hartung Pr
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