BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 7/08 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am19. Mai 2009…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent EP 1 392 450(DE 502 03 762)hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Schwarz-Angele, den Richter Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dr.-Ing. Praschfür Recht erkannt:1. Die Klagen werden abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 392 450 (Streitpatent), das am 14. Dezember 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 02 620 U vom 20. Februar 2002 an-gemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch ver-öffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 502 03 762 geführt. Es betrifft eine Ausdrückvorrichtung für eine Coaxialkartu-sche und umfasst 19 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 8, Anspruch 13 in der Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 8, Anspruch 14 in der Rückbezie-- 3 -hung auf die Ansprüche 1 bis 8 und 13, Anspruch 16 in der Rückbeziehung auf Anspruch 14, soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 8 und 13 rückbezogen ist, An-spruch 18 in der Rückbeziehung auf die Ansprüche 14 und 16, soweit diese auf die Ansprüche 1 bis 8 und 13 rückbezogen sind und Anspruch 19 in der Rückbe-ziehung auf die Ansprüche 14, 16 und 18, soweit diese auf die Ansprüche 1 bis 8 und 13 rückbezogen sind, angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 14 lauten wie folgt:Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 bzw. 14 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8, 13, 16, 18 und 19 wird auf die Streit-patentschrift EP 1 392 450 B1 Bezug genommen.Die Kläger behaupten, der Gegenstand des Streitpatents sei wegen fehlender er-finderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung führen sie an, der Ge-genstand des Streitpatents habe sich zum Prioritätszeitpunkt dem Fachmann auf Grund des Standes der Technik in naheliegender Weise erschlossen. Hierzu be-rufen sie sich auf folgende Dokumente:- 4 -D1 FR 1 470 125D2 US 4 493 436D3 US 5 409 140Die Kläger beantragen,das europäische Patent EP 1 392 450 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der An-sprüche 1 bis 8,Anspruch 13 in der Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 8,Anspruch 14 in der Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 bis 8 und 13,Anspruch 16 in der Rückbeziehung auf Anspruch 14, soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 8 und 13 rückbezogen ist,Anspruch 18 in der Rückbeziehung auf die Ansprüche 14 und 16, soweit diese auf die Ansprüche 1 bis 8 und 13 rückbezogen sindund Anspruch 19 in der Rückbeziehung auf die Ansprüche 14, 16 und 18, soweit diese auf die Ansprüche 1 bis 8 und 13 rückbezo-gen sind,für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass An-spruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 19 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag):„Ausdrückvorrichtung für eine Coaxialkartusche mit einem Außenrohr (2) und einem Innenrohr (3), mit einer Trenneinrich-tung (14, 16) zum Auftrennen eines Innenrohres (3), gekenn-zeichnet durch eine Umlenkeinrichtung (12, 13, 15) zum Um-lenken des mindestens einen aufgetrennten Abschnitts des In-- 5 -nenrohrs (3) zur Innenwand des Außenrohrs (2) beim Ausdrü-cken der Coaxialkartusche, wobei die Umlenkeinrichtung (12, 13, 15) kegelförmige Umlenkflächen (12) zum Umlenken des mindestens einen aufgetrennten Abschnitts des Innenrohrs (3) zu einem oder mehreren seitlichen Schlitzen aufweist.“Im Übrigen tritt sie dem Vorbringen der Kläger voll umfänglich entgegen.Die Kläger beantragen auch in Ansehung des Hilfsantrags die Nichtigerklärung des Streitpatents im genannten Umfang.Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.EntscheidungsgründeI.Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents, soweit angegriffen, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die mündliche Verhandlung hat keine Kenntnisse oder Erfahrungen des Fachmanns, eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, mindestens mit Fachhochschulabschluss, der mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion solcher Kartuschen besitzt, ergeben, unter deren Berücksichtigung es für ihn auf Grund des in das Verfahren eingeführten Stands der Technik nahe lag, die streitpatentgemäße Lö-sung aufzufinden (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).- 6 -II.1. Das Streitpatent betrifft eine Ausdrückvorrichtung für eine Koaxialkartusche, wie sie aus der FR 1 470 125 (D1) bekannt ist und zur Lagerung und Verarbeitung von reaktiven Klebstoffen, Dichtmassen und ähnlichem eingesetzt wird (Sp. 1, Z. 3 - 9). Um derartige Koaxialkartuschen mit den handelsüblichen Standarddo-sierpistolen verwenden zu können, müssten diese mit einem speziellen Press-stempel versehen werden, da der übliche Pressstempel auf dem Innenrohr auf-stehen und ein Auspressen verhindern würde (Sp. 1, Z. 15 - 22). Da ein solcher spezieller Pressstempel etwa die Hälfte des in einer Standarddosierpistole für die Kartusche und den Ausdrückstempel zur Verfügung stehenden Platzes einnähme, wäre das Füllvolumen einer Koaxialkartusche etwa auf die Hälfte beschränkt (Sp. 1, Z. 26 - 33). Zwar sind im Stand der Technik auch Koaxialkartuschen mit einem faltbarem Aluminiumrohr als Innenrohr bekannt, aber hier sollen sich be-sondere Anforderungen hinsichtlich der Abfüllung der Harze und der Montage der Kolben stellen; außerdem seien aus Kunststoff und Aluminium bestehende Kartu-schen bezüglich der Entsorgung nicht als ideal anzusehen (Sp. 1, Z. 34 - 44).2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Ausdrückvorrichtung und eine Koaxialkartusche bereit zu stellen, die unter Verwendung einer handelsüblichen Dosierpistole eine Vergrößerung des Füllvolumens ermöglichen (Sp. 1, Z. 45 - 49).3. Zur Lösung dieser Aufgabe ist gemäß erteiltem Anspruch 1 nach Hauptantrag eine Ausdrückvorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgesehen:1. Ausdrückvorrichtung für eine Coaxialkartusche mit einem Außenrohr (2) und einem Innenrohr (3),1.1 mit einer Trenneinrichtung zum Auftrennen des Innen-rohrs (3)- 7 -1.1.1 und mit einer Umlenkeinrichtung zum Umlenken des min-destens einen aufgetrennten Abschnitts des Innenrohrs zur Innenwand des Außenrohrs beim Ausdrücken der Co-axialkartusche.Das streitpatentgemäße Konzept besteht demnach darin, dass das Innenrohr ei-ner Koaxialkartusche beim Ausdrücken der Koaxialkartusche durch eine Trenn-einrichtung auseinandergetrennt (Merkmal 1.1) und der aufgetrennte Abschnitt des Innenrohrs zur Innenwand des Außenrohres umgebogen wird (Merk-mal 1.1.1). Ermöglicht wird dies durch eine Ausdrückvorrichtung, die eine Trenn-einrichtung zum Auftrennen des Innenrohrs und eine Umlenkeinrichtung zum Umlenken des mindestens einen aufgetrennten Rohrabschnitts zur Innenwand des Außenrohrs enthält (vgl. Sp. 1, Z. 56 - Sp. 2, Z. 7). Sie kann gemäß Streitpa-tentschrift als gesondertes Bauteil ausgeführt oder auch in den Dichtkolben der Kartusche integriert sein, um ein Ausdrücken von Koaxialkartuschen mit Stan-darddosierpistolen zu ermöglichen (vgl. Sp. 2, Z. 7 - 9).Die Streitpatentschrift zeigt in Figur 1 schematisch eine Teilansicht einer Zwei-komponenten-Koaxialkartusche (1) mit Kolben (5, 7), Pressstempel (8) und einer erfindungsgemäßen Ausdrückvorrichtung. In der Koaxialkartusche bildet das In-nenrohr (3) eine innere Kammer (4), in der ein zentraler innerer Kolben (5) ver-schiebbar angeordnet ist, und der Raum zwischen der Außenwand des Innen-rohrs (3) und der Innenwand des Außenrohrs (2) eine äußere Ringkammer (6), in der ein ringförmiger äußerer Kolben (7) verschiebbar angeordnet ist (Sp. 4, Z. 7 -15). Durch die gleichzeitige Verschiebung der beiden Kolben (5) und (7) mittels eines Pressstempels (8) einer handelsüblichen Dosierpistole oder dgl. können die in der inneren und äußeren Kammer enthaltenen Materialkomponenten aus einer Kartuschenaustrittsöffnung austreten (Sp. 4, Z. 15 - 21). Da das Innenrohr jedoch dem Pressstempel (8) einer handelsüblichen Dosierpistole im Weg ist, trennt die erfindungsgemäße Ausdrückvorrichtung das Innenrohr (3) mittels einer Trennein-richtung auf und lenkt den aufgetrennten Abschnitt des Innenrohrs anschließend mittels einer Umlenkeinrichtung zur Innenwand des Außenrohrs um.- 8 -Demgemäß ist in Figur 1 der Pressstempel (8) einer handelsüblichen Dosierpis-tole gezeigt, der mittels der Ausdrückvorrichtung beide Kolben der Koaxialkartu-sche durch Pressdruck auf mechanische Weise bewegen und dadurch die zu mi-schenden Substanzen in der Koaxialkartusche (1) im Sinne des Streitpatents auf mechanische Weise ausdrücken kann (Sp. 4, Z. 18 - 19).Nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 ist die Ausdrückvorrichtung in Form eines Stößels mit einer zylindrischen Außenwand (9) und einem sich ke-gelförmig erweiternden Innenteil (10) ausgeführt, wobei der Innenteil (10) an sei-nem kolbenseitigen vorderen Ende ein in das Innenrohr (3) passendes zentrales Führungsstück (11) aufweist (Sp. 4, Z. 25 - 34).Zwischen der Außenwand (9) und dem sich kegelförmig erweiternden Innen-teil (10) sind zwei gegenüberliegende Verbindungsstege (9) vorgesehen, auf de-ren oberen Kanten (14) jeweils ein an das Führungsstück (11) anschließende Schneidklinge (16) vorgesehen ist, die das Innenrohr (3) beim Eindrücken der Ausdrückvorrichtung mittels des Pressstempels (8) auftrennen (Sp. 4, Z. 38 - 53). Die aufgetrennten Abschnitte (18) des Innenrohrs (3) werden anschließend über schräg abfallende Führungsflächen (15) an den Verbindungsstegen (9) und von dem Führungsstück (11) verlaufende kegelförmige Umlenkflächen (12) zu zwei gegenüberliegende Austrittsschlitze (13) gelenkt und durch diese hindurch an dem Pressstempel (8) vorbeigeführt (Sp. 4, Z. 34 - 43 u. Z. 50 - 57). Durch das Umlenken des aufgetrennten Innenrohrabschnitts wird ein gleichzeitiges mecha-nisches Ausdrücken von Außen - und Innenrohr der Koaxialkartusche ermöglicht, weil das Innenrohr dem Pressstempel nicht mehr im Weg ist.Dementsprechend gibt der nebengeordnete Patentanspruch 14 zur Lösung der gestellten Aufgabe eine Koaxialkartusche mit einem Außenrohr, einem Innenrohr und einer Ausdrückvorrichtung an, die nach einem der Ansprüche 1 bis 13 aus-gebildet ist.- 9 -III.1. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu.Keine der entgegengehaltenen patentamtlichen Druckschriften lassen eine Aus-drückvorrichtung für eine Koaxialkartusche mit Außenrohr und Innenrohr und einer Trenneinrichtung zum Auftrennen des Innenrohrs erkennen, bei der eine Umlen-kung eines aufgetrennten Abschnitts des Innenrohrs zur Innenwand des Außen-rohrs beim Ausdrücken der Koaxialkartusche vorgesehen ist (Merkmal 1.1.1 ge-mäß Merkmalsgliederung nach Punkt II.3).Wenigstens in diesem Merkmal 1.1.1 unterscheidet sich der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 von den Gegenständen der zum Stand der Technik auf-gezeigten Druckschriften D1 (FR 1 470 125) und D3 (US 5 409 140). Von dem in der Druckschrift D2 (US 4 493 436) aufgezeigten Gegenstand einer Ausdrückvor-richtung für eine Kartusche mit Trennwand (partition (12)) zur Unterteilung in Kammern unterscheidet sich der Patentgegenstand bereits dadurch, dass er für eine Koaxialkartusche mit einem Außenrohr und einem Innenrohr (Merkmal 1) vorgesehen ist, so dass auch diese Druckschrift keine Ausdrückvorrichtung für eine Koaxialkartusche mit einer Umlenkeinrichtung für den aufgetrennten Ab-schnitt eines Innenrohrs zur Innenwand des Außenrohrs zu offenbaren vermag (Merkmal 1.1.1) (D2, Fig. 2 u. 3).2. Die Kläger konnten den Senat auch nicht davon überzeugen, dass die Ausdrückvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dem Fachmann aus dem aufgezeigten Stand der Technik nahe gelegt ist.In der Druckschrift D1 (FR 1 470 125) ist insbesondere in dem Ausführungsbei-spiel nach der Figur 1 eine Koaxialkartusche mit einem Außenrohr (manchon 1) und einem Innenrohr (tube 6) beschrieben, um zwei Plastikmassen getrennt von einander aufzubewahren und erst bei Gebrauch durch Ausdrücken zusammen zu - 10 -bringen (S. 1, linke Spalte, 1. Abs. u. S. 2, linke Spalte, 2. Abs.). Zum Ausdrücken der Plastikmassen weist jedes Rohr einen eigenen Kolben auf, wobei die Kolben mit Hilfe eines gemeinsam oder getrennt zugeführten Druckmittels, vorzugsweise einer hydraulischen Flüssigkeit, in Richtung Austrittsöffnung bewegbar sind (S. 2, linke Spalte, 2. Abs.). Demnach stellen die mittels eines Drucksmittels bewegten Kolben gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 eine Ausdrückvorrichtung für eine Koaxialkartusche mit einem Außenrohr (2) und einem Innenrohr (3) ge-mäß Merkmal 1 der Merkmalsgliederung nach Punkt II.3 des Anspruchs 1 des Streitpatents dar.Als Kolben für das Außenrohr ist gemäß Figur 1 ein Ringkolben (piston de pousse 7) vorgesehen, der auf dem Innenrohr (6) in den äußeren Ringraum ein-geführt ist und eine Abdichtung mit der Innenwand des Außenrohrs (1) und der Außenwand des Innenrohrs (6) bildet. Um das Innenrohr beim Vorschub des Ringkolbens aufschneiden zu können, ist im Ringkolben (7) senkrecht zu seiner Längsachse ein Hohlraum (évidement) zur Aufnahme einer Schneidklinge (barrete d’acier 8) mit messerförmiger Schneidkante (arête coupante 9) ausgebildet. In dem Innenrohr (6) befindet sich zum Ausdrücken der darin befindlichen Masse ein kleinerer Presskolben (petit piston 10), der über einen Stift (broche 11) an der Schneidklinge (8) im äußeren Ringkolbens (7) gehaltert ist (D1, S. 2, rechte Spalte, 2. Abs.).Oberhalb des Ringkolbens (7) ist ein Deckel (couvercle 2) zum Verschließen der Kartusche (1) vorgesehen, der in der Mitte ein konisches Loch (perçage conique median) für den Durchtritt des Innenrohrs (6) und seitlich davon zwei zylindrische Öffnungen (perçages cylindriques) aufweist, durch die das Druckmittel eingeführt werden kann (D1, S. 2, rechte Spalte, 2. Abs.). Führt man z. B. Druckluft in den Zwischenraum zwischen Deckel (2) und Ringkolben (7) ein, wird ein Druck auf den Ringkolben (7) erzeugt, wodurch er in Richtung Austrittsöffnung gleitet (vgl. Pfeilrichtung A in Fig. 1) und dabei den über die Schneide (8) befestigten Press-kolben (10) im Innenrohr (6) mitnimmt, sodass beide Kolben gleichzeitig und mit dem gleichen Vorschub bewegt werden und die zwei Massen aus dem Außenrohr - 11 -und Innenrohr austreten lassen, während gleichzeitig das Innenrohr (6) von der Schneide (8) des Ringkolbens (7) aufgeschnitten wird.Demnach ist durch die D1 eine Ausdrückvorrichtung für eine Koaxialkartusche mit einem Außenrohr und einem Innenrohr (6) bekannt geworden, die eine Trennein-richtung zum Auftrennen des Innenrohrs (6) gemäß dem Merkmal 1.1 des An-spruchs 1 des Streitpatents aufweist.Die Koaxialkartusche nach Anspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich von diesem Stand der Technik aber noch durch das Merkmal 1.1.1, wonach eine Um-lenkeinrichtung zum Umlenken des mindestens einen aufgetrennten Abschnitts des Innenrohrs zur Innenwand des Außenrohrs beim Ausdrücken der Koaxialkar-tusche vorgesehen ist, wie auch von den Klägern nicht bestritten worden ist.Ein weiterer Unterschied der Koaxialkartusche nach dem Streitpatent besteht darin, dass diese gemäß der in der Streitpatentschrift gestellten Aufgabe mit han-delsüblichen Dosierpistolen ausdrückbar sein soll, die einen mechanisch beweg-ten Pressstempel aufweisen, um beide Kolben gemeinsam zur Austrittsöffnung zu drücken (vgl. Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 20 - 21 u. 45 - 49).Die Druckschrift D1 gibt jedoch zum Bewegen der Kolben (piston 7, 10) im äuße-ren und inneren Kartuschenrohr kein mechanisches Druckmittel an, sondern Druckluft oder auch eine hydraulische Flüssigkeit, die in den Hohlraum zwischen den Kolben (7) und dem Deckel (2) der Kartusche geleitet wird (D1, S. 2, linke Spalte, 2. Abs. Mitte; S. 2, rechte Sp., 2. Abs. u. S. 3, rechte Sp., 1. Abs.).Unterschiedlich ist zudem die Anordnung der Trenneinrichtung zum Aufschneiden des Innenrohres, da diese direkt in den Hohlraum des Ringkolbens (7) integriert ist, während sie bei der streitpatentgemäßen Ausführung in der Ausdrückvorrich-tung enthalten ist, durch die die Kolben zu den Austrittsöffnungen bewegt werden (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 4 u. Sp. 4, Z. 45).- 12 -Da die Druckschrift D1 zum Ausdrücken der Koaxialkartusche nur eine pneumati-sche Kolbenbewegung offenbart, wird ersichtlich, dass zwar eine Trenneinrichtung zum Aufschneiden des Innenrohrs erforderlich ist, weil der äußere Ringkolben den inneren Kolben mitnehmen soll, dass aber die aufgeschnittenen Teile des Innen-rohres in diesem Fall keinem Pressstempel einer Standarddosierpistole im Weg stehen so wie im Streitpatent, so dass dort kein Umlenken des aufgetrennten In-nenrohrabschnitts gemäß Merkmal 1.1.1 des Anspruchs des Streitpatents erfor-derlich ist.Die Druckschrift D1 zeigt in Fig. 2 ein weiteres Ausführungsbeispiel einer Kartu-sche, die anstelle des Innenrohrs (6) eine Trennwand aufweist, um den Innen-raum der Kartusche in zwei Kammern aufzuteilen, in denen ein Kolben aus zwei Teilen (piston en deux partie 23) angeordnet ist, die über einen Bügel (tra-verse 26) miteinander verbunden sind. Zur Betätigung dieses zweiteiligen Kolbens ist ebenfalls eine Hydraulikflüssigkeit als Druckmittel angegeben, so dass auch die Fig. 2 nur pneumatisch betätigte Kolben vermittelt. (D1, S. 2, rechte Sp., 4. Abs.).Die Druckschrift D2 (US 4 493 436), die nach Ansicht der Kläger den nächstkom-menden Stand der Technik darstelle, bezieht sich indessen auf eine Kartusche mit zwei Kammern, die durch zumindest eine Trennwand voneinander getrennt sind, um zumindest zwei verschiedene Materialien gleichzeitig in gewünschten Mengen austreten zu lassen (D2, Sp. 1, Z. 54 - 60). Die Trennwand kann dazu entweder gerade (planar) oder V-förmig, aber auch U-förmig oder gebogen ausgebildet sein, wie die D2 insbesondere zu dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6 bis 8 ausführt (D2, Sp. 5, Z. 1 - 6). Die Trennwand ist bei diesen Ausführungsfor-men aber immer mit zumindest zwei Längsseiten mit der Innenwand (35) des Ge-häuses (11) bzw. Außenrohrs verbunden (Fig. 1). Ein Innenrohr, das koaxial zum Außenrohr angeordnet und an keiner Stelle mit dem Außenrohr verbunden ist, wird durch diese möglichen Ausführungsbeispiele einer Trennwand aber nicht ausgebildet. Folglich unterscheidet sich die Ausdrückvorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents von dieser Vorrichtung bereits in dem Merkmal 1, wonach diese - 13 -für eine Koaxialkartusche mit einem Außenrohr und einem Innenrohr ausgebildet ist (Merkmal 1).Die Druckschrift D2 führt weiter aus, dass die Kartusche (10) angepasst sei, um in einen geeigneten Betätigungsmechanismus (actuating mechanism) mit Mitteln zum Bewegen des Kolbens (plunger) eingesetzt zu werden, woraus für den Fachmann ersichtlich ist, dass damit eine Art Standarddosierpistole zum Ausdrü-cken der Kartusche in Betracht gezogen worden ist (D2, Sp. 3, Z. 10 - 13). Ande-rerseits ist dort aber auch vorgesehen, dass die Bewegungsmittel direkt mit demKolben verbunden sind, so dass die Kartusche völlig selbstständig betätigbar ist (D2, Sp. 3, Z. 13 - 16).Um das Material aus den zwei Kammern zu drücken, ordnet die Druckschrift D2 in dem Gehäuse (11) dieser Kartusche einen Kolben (plunger 15) mit einem Press-stempel (piston means 19) an, der an den Rändern zudem mit Dichtmitteln verse-hen ist, um ihn gegenüber dem Gehäuse (11) und der Trennwand (12) abzudich-ten (D2, Sp. 3, Z. 17 - 23). Die D2 sieht es nämlich als Aufgabe an, eine Kartu-sche zum gleichzeitigen Ausspritzen von zwei verschiedenen Substanzen zu schaffen, die zum einen nicht teuer, aber zuverlässig ist, und die zum anderen die Materialien voneinander getrennt hält, bis sie voll aus der Kartusche ausgetreten sind (D2, Sp. 1, Z. 46 - 50).Bei dieser Vorrichtung steht jedoch die Trennwand (12) einer Vorwärtsbewegung eines gemeinsamen Bewegungsmittels (moving means 18) entgegen und deshalb ist wie bei dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents nach Figur 1 hinter dem Pressstempel (19) eine Trenneinrichtung (severing means 22) zum Auftrennen der Trennwand vorgesehen (Merkmal 1.1). Ein vorzeitiges Vermischen der verschie-denen Materialien vor dem Austritt aus der Kartusche wird dadurch vermieden, dass die Trenneinrichtung (22) hinter den Pressstempeln (19) angeordnet ist und die Pressstempel an den Rändern gegenüber der Trennwand abgedichtet sind (D2, Sp. 3, Z. 24 - 33).- 14 -Als Trenneinrichtung ist gemäß Druckschrift D2 ein Stossring (push ring 24) mit einer Schneidkante (cutting edges 22) vorgesehen, die entweder an jeder Längs-kante (25) der Trennwand (12) zum Abtrennen der Trennwand (12) von der In-nenwand (35) des Gehäuses (11) (D2, Fig. 1 u. 3; Sp. 2, Z. 40 - 41) oder in der Mitte zum mittigen Auftrennen der Trennwand(12) (D2, Fig. 6 - 8; Sp. 4, Z. 65 - 68 u. Sp. 5, Z. 11 -14) oder sowohl an der Seite als auch in der Mitte angeordnet sein können (D2, Fig. 4 u. 5; Sp. 3, Z. 30 - 34). Die D2 gibt dadurch u. a. auch eine Trenneinrichtung an, die zum mittigen Auftrennen einer bogenförmigen (arcuate) Trennwand geeignet ist (D2, Fig. 6 - 8) (vgl. Merkmal 1.1). Eine Trenneinrichtung zum Auftrennen eines Innenrohres offenbart die Druckschrift D2 dadurch aber noch nicht (Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents).Ein weiterer Aspekt der in der D2 beschriebenen Ausdrückvorrichtung ist, dass in dem Stossring (24) Mittel zum Umlenken (coiling up) und Aufrollen der aufge-schnittenen Trennwand vorgesehen sind (D2, Sp. 3. Z. 57 - 59). Insbesondere bei der Ausgestaltung nach den Figuren 4 und 5 sind abgeschrägte Führungsblocks (inclined blocks 38 u. 39) vorgesehen, die die abgetrennten Teile der Trenn-wand (12) seitlich zur Innenwand der Kartusche umlenken, wobei das obere Ende (40) der Rückseite (41) des push rings (24) von der Innenwand (35) beabstandet ist, damit dort die abgetrennte Trennwand (12) austreten kann, um so an der Innenwand (35) gelagert zu werden (Fig. 4, 5; Sp. 4, Z. 34 - 41).Demnach offenbart die Druckschrift D2 neben der Trenneineinrichtung auch eine Umlenkeinrichtung zum Umlenken des aufgetrennten Wandabschnitts einer Trennwand (12) zur Innenwand (35) des Außenrohres (housing 11) (vgl. Merk-mal 1.1.1 des Anspruchs 1).Die Druckschrift D2 vermag es dem Fachmann nach Überzeugung des Senats je-doch nicht nahe zulegen, diese Umlenkeinrichtung zum Umlenken einer aufge-trennten Trennwand auf eine pneumatische Ausdrückvorrichtung für eine Koaxial-kartusche zu übertragen, wie sie in dem Stand der Technik nach der Druck-schrift D1 aufgezeigt ist.- 15 -Die Umlenkvorrichtung ist bei der Ausdrückvorrichtung gemäß der Druckschrift D2 deshalb erforderlich, weil dort ein Stossring (pushring 24) vorhanden ist, der die Kolben in den zwei Kammern (12 und 13) nach vorne zu den Austrittsöffnung (16 und 17) drückt, und diesem Stossring der bzw. die aufgetrennten Wandabschnitte im Weg sind und diesen beim Ausdrücken der Kolben behindern würden. Zudem würden dann Undichtigkeiten zwischen den Kammern auftreten, sodass sich die Substanzen vorzeitig vermischen könnten.Bei der Koaxialkartusche nach der Druckschrift D1 werden die Kolben zum Aus-drücken der Komponenten im Außen- und Innenrohr jedoch mit einem pneumati-schen Druckmittel beaufschlagt wie z. B. Druckluft oder eine hydraulische Flüssig-keit und dazu ist kein Pressstempel erforderlich, so dass diese Ausdrückvorrich-tung ohne einen Pressstempel zur Kolbenbewegung auskommt (D1, S. 2, linke Spalte, 2. Absatz u. rechte Spalte, 2. Absatz). Folglich braucht bei dieser Vorrich-tung das Innenrohr auch nicht an die Innenwand des Außenrohres umgelenkt zu werden, weil es dort keinem Pressstempel im Wege steht . Der Fachmann würde daher bei dieser Art des pneumatischen Kolbenantriebs keine Umlenkung des aufgetrennten Innenrohres in Betracht ziehen. Er ist entgegen der Auffassung der Klägerin vielmehr von einer Übertragung einer solchen Umlenkung auf das Innen-rohr nach der Druckschrift D1 abgehalten, weil der umgelenkte Rohrabschnitt dann durch den zwischen dem Deckel (2) der Kartusche und dem Ringkolben (7) ausgebildeten Druckraum zur Innenwand des Außenrohres geführt werden müsste und dabei den Druckaufbau in diesem Druckraum beeinträchtigen würde.Der Fachmann vermag eine Umlenkung des Innenrohres (6) bei der Koaxialkartu-sche nach der Druckschrift D1 nicht in Betracht zu ziehen, weil dafür zusätzlich noch ein mechanisches Druckerzeugungsmittels erforderlich ist, wie z. B. der Ein-satz einer Standarddosierpistole so wie für die Ausdrückvorrichtung gemäß dem Streitpatent oder der in Druckschrift D2 beschriebene geeignete Betätigungsme-chanismus mit einem Pressstempel (plunger 18), in den eine entsprechend ange-passte Kartusche (10) einlegbar ist (D2, Sp. 3, Z. 10 - 16).Für den Einsatz in einer Standarddosierpistole oder ähnlich geeigneten Vorrich-tung findet er in der Druckschrift D1 aber weder Hinweise noch Veranlassung, weil - 16 -dort das Konzept des pneumatischen Kolbenantriebs verfolgt wird, der ohne Ver-wendung einer solchen Standarddosierpistole eine Vergrößerung des Füllvolu-mens der Koaxialkartusche ermöglicht (vgl. Aufgabe des Streitpatents in Sp. 1, Z. 45 - 49).Aufgrund dieser unterschiedlichen Art der Kolbenbetätigung vermag es die Druck-schrift D2 dem Fachmann nicht nahe zulegen, die dort zum Umlenken des aufge-trennten Trennwandabschnitts um den Stossring (24) und den Pressstempel (18) geschaffene Umlenkeinrichtung auf eine pneumatische Ausdrückvorrichtung ohne Pressstempel gemäß Druckschrift D1 zu übertragen, wo eine Umlenkung des auf-getrennten Innenrohrabschnitts für den Fachmann weder erforderlich noch erstre-benswert ist.Folgt man jedoch der Ansicht der Kläger und betrachtet nicht die Druckschrift D1, sondern die Druckschrift D2 als Ausgangspunkt für den nächstkommenden Stand der Technik, dann liegt der Unterschied des Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents bereits darin, dass die Ausdrückvorrichtung für eine Koaxialkartu-sche mit einem Außenrohr und einem Innenrohr vorgesehen ist. Folglich bestehen noch zwei weitere Unterschiede darin, dass die patentgemäße Ausdrückvorrich-tung mit einer Trenneinrichtung zum Auftrennen des Innenrohres (Merkmal 1.1) und mit einer Umlenkeinrichtung zum Umlenken des aufgetrennten Innerohrab-schnitts zur Innenwand des Außenrohrs beim Ausdrücken der Koaxialkartusche vorgesehen ist (Merkmale 1.1.1).Die Trennwände im Stand der Technik nach der Druckschrift D2 sind mit ihren zwei Längskanten nach allen Ausführungsformen an der Innenwand des Außen-rohres befestigt, während im Unterschied dazu gemäß Streitpatent die Trennwand als ein koaxiales Innenrohr ausgebildet ist und keine Verbindung zur Innenwand des Außenrohres aufweist (D2, Fig. 2, Fig. 7). Wie insbesondere aus den Figu-ren 3 und 4 der D2 ersichtlich ist, sind die Trennwände aus einem dünnen Material gefertigt und werden dort, wo sie mit der Innenwand des Außenrohres verbunden sind, abgeschnitten. Dadurch lässt sich der abgetrennte Wandabschnitt umlegen und sogar aufrollen, wie insbesondere aus der Fig. 3 ersichtlich ist. Ist die Trenn-- 17 -wand aber v-förmig, u-förmig oder gebogen, dann wird sie im Scheitelpunkt (ver-tex 45) aufgeschnitten, damit sie sich anschließend leichter umlenken bzw. um-falten lässt (D2, Sp. 5, Z. 4 - 17; Fig. 7).Wie im Streitpatent, so zeigt auch die Druckschrift D1 ein Innenrohr als eine Trennwand zwischen zwei Komponenten. Dieses Innnenrohr nach der Druck-schrift D1 ist aber nur an einer Stelle gehalten, nämlich in einer Öffnung (per-cage 3) in dem oberen Deckel (2) der Koaxialkartusche. In den Augen des Fach-manns ist ein solches Innenrohr aus einem festen und Material gefertigt, um eine hinreichende Stabilität zu gewährleisten, damit darin der Innenkolben (10) zum Auspressen geführt und der Ringkolben (7) außen an dem Innenrohr (6) entlang gleiten kann (D1, Fig. 1, S. 2, rechte Spalte, 2. Absatz, letzter Satz). Diese not-wendige Materialstabilität legt es dem Fachmann aber nicht nahe, die Kartusche gemäß Druckschrift D2 ebenfalls als Koaxialkartusche auszugestalten, sondern hält ihn vielmehr davon ab, anstelle der mit dem Außenrohr verbundenen Trenn-wand (12) das aus der Druckschrift D1 bekannte Innenrohr (6) auf die Ausdrück-vorrichtung nach Druckschrift D2 zu übertragen und dort ebenfalls ein Innenrohr koaxial in die Kartusche einzusetzen, denn ein Umlenken des aufgetrennten Ab-schnitts dieses Innenrohrs erscheint ihm in der Praxis als ungeeignet, weil sich ein aufgetrennter Rohrabschnitt längst nicht so leicht umbiegen lässt wie eine Trenn-wand aus einen dünnen, biegsamen Material.Da das Innenrohr gemäß Druckschrift D1 zudem für ein pneumatisches Ausdrück-system vorgesehen ist und mit diesem zusammen eine geeignete fertige Lösung zum Ausdrücken einer Koaxialkartusche darstellt, die ohne Pressstempel und zu-sätzliche mechanische Ausdrückhilfen wie Dosierpistolen auskommt, kann sich nach Überzeugung des Senats auch durch eine Zusammenschau der Druck-schrift D2 mit der D1 dem Fachmann die Ausdrückvorrichtung gemäß dem erteil-ten Anspruch 1 nicht unmittelbar aufdrängen und dadurch in naheliegender Weise ergeben.- 18 -Die Druckschrift D3 (US 5 409 140) ist von den Klägern zur Ergänzung entgegen gehalten worden, um aufzuzeigen, dass nicht nur in der Druckschrift D1, sondern auch in dieser Druckschrift bereits das Auftrennen eines Innenrohrs in einer Ko-axialkartusche aufgezeigt worden ist. Diese Druckschrift geht jedoch nicht über das aus der Druckschrift D1 Bekannte hinaus und vermag daher dem Fachmann die streitpatentgemäße Lösung ebenfalls nicht nahe zulegen.Diese Druckschrift zeigt wie Druckschrift D1 eine Koaxialkartusche, bei der ein Außenkolben (piston 12) über einer Schneide (blade 32) mit einem Kolben (piston 40) im Innenrohr (tube 20) einer Koaxialkartusche verbunden ist. Zum Ausdrücken der Komponenten aus der Koaxialkartusche ist aber eine mit Druck-luft gefüllte Blase (bladder) vorgesehen, um den Außenkolben (12) pneumatisch nach unten zu drücken, oder aber auch eine Gewindestange (30), um den Außen-kolben mechanisch nach unten zu drücken, wobei das Innenrohr in beiden Fällen durch die Schneide (32) am Außenkolben (12) aufgeschnitten und der Kolben (piston 40) im Innenrohr vom Außenkolben (12) mit nach unten genommen wird (D3, Sp. 3, Z. 39 - 56 u. Sp. 5, Z. 50 - 61). Da die Druckschrift D3 für diese Aus-drückarten aber weder einen Pressstempel zum gemeinsamen Ausdrücken der Kolben noch ein Umlenken des aufgeschnittenen Rohrabschnitts vorgesehen hat, kann der Fachmann auch durch eine Zusammenschau der Druckschriften D2 und D3 nicht die im Anspruch 1 des Streitpatents dargestellte Merkmalskombina-tion einer Trenn- und Umlenkeinrichtung auffinden, um damit die Kolben einer Ko-axialkartusche mechanisch zu bewegen.Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet dem Fachmann die Ausdrückvorrich-tung mit der Merkmalskombination nach dem erteilten Anspruch 1 nahe legen, da sich diese Merkmalskombination - wie aufgezeigt - weder zwangsläufig aus dem Stand der Technik ergab noch unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen auffindbar war. Dies musste zu Lasten der Kläger gehen.Der erteilte Patentanspruch 1 (gemäß Hauptantrag) hat nach alledem Bestand.- 19 -Mit dem tragenden Hauptanspruch 1 sind auch die ebenfalls angegriffenen und auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 und 13 bestandsfähig.3. Der weiterhin angegriffene nebengeordnete Patentanspruch 14 betrifft eine Koaxialkartusche mit einem Außenrohr und einem Innerohr, wobei die Ausdrück-vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13 ausgebildet ist. Diese Koaxialkar-tusche nach Anspruch 14 ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar und auch un-bestritten neu. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da aus dem ent-gegengehaltenen Stand der Technik keine Koaxialkartusche mit einem Außenrohr und einem Innenrohr bekannt geworden ist, die eine Ausdrückvorrichtung mit der im erteilten Anspruch 1 angegebenen Merkmalskombination aufweist. Da diese Merkmalskombination einer Trenneinrichtung zum Auftrennen des Innenrohrs (Merkmal 1.1 des Anspruchs 1) und einer Umlenkeinrichtung zum Umlenken des mindestens einen aufgetrennten Abschnitts des Innenrohrs zur Innenwand des Außenrohrs beim Ausdrücken der Koaxialkartusche (Merkmal 1.1.1 des An-spruchs 1) dem Fachmann weder durch eine Zusammenschau des Stands der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 oder D2 und D1 noch D2 und D3 na-hegelegt werden konnte, wie zu Anspruch 1 in Kapitel III. 2 ausgeführt worden ist, konnte dem Fachmann durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nach den Druckschriften D1, D2 und D3 auch die Koaxialkartusche gemäß Anspruch 14 nicht nahegelegt werden, da das Vorliegen der Patentfähigkeit bezüglich dieser Merkmale übereinstimmend zu beurteilen war.Der Anspruch 14 hat demnach ebenfalls Bestand und mit diesem zusammen sind auch die ebenfalls angegriffenen und auf diesen unmittelbar rückbezogenen An-sprüche 16, 18 und 19 bestandsfähig.Das Streitpatent hat somit im erteilten Umfang gemäß Hauptantrag Bestand.- 20 -4. Bei dieser Sachlage erübrigten sich Ausführungen zu dem Hilfsantrag. IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Voit Dr. Huber Schwarz-Angele Rippel Dr. PraschPr
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