BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 73/06 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 16. Juli 2008 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 08.05 - 2 - … betreffend das europäische Patent EP 0 866 971 (DE 596 09 033) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, die Rich-terin Schwarz-Angele und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Ing. Kleinschmidt für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 866 971 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, als es über die in der mündlichen Verhand-lung überreichte Fassung der Ansprüche 1 und 2 hinaus-geht: 1. Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug - mit einer Sensoranordnung zum Erkennen eines Aufpralls, mit einer Vorrichtung (11, 12) zum Auf-nehmen einer Beschleunigung (LS1, LS2, QS1, QS2) in jeder Fahrzeughälfte (LH, RH), bezogen auf die Fahrzeuglängsachse (A-A´), wobei jede Vorrichtung (11, 12) einen Längsbeschleuni-gungssensor (111, 121) zum Erfassen einer Fahr-zeugbeschleunigung in Richtung der Fahrzeug-längsachse (A-A´) und einen Querbeschleuni-gungssensor (112, 122) zum Erfassen einer Fahr-- 3 - zeugbeschleunigung quer zur Fahrzeuglängs-achse (A-A´) aufweist, - mit zwei Steuergeräten (31, 32), wobei jedes Steuergerät (31, 32) eine Vorrichtung (11, 12) und eine ihr zugeordnete Auswerteeinheit (21, 22) zum Auswerten der von den Vorrichtungen (11, 12) ge-lieferten Signale (LS1, LS2, QS1, QS2) und zum Erzeugen von Steuersignalen (S) für Rückhalte-mittel (4) abhängig davon aufweist, - bei der beide Auswerteeinheiten (21, 22) über eine Leitung (3) zur Codesignalübertragung mit-einander verbunden sind, und - bei der das eine Steuergerät (31) in der linken Fahrzeughälfte (LH) und das andere Steuerge-rät (32) in der rechten Fahrzeughälfte (RH) ange-ordnet ist. 2. Insassenschutzsystem mit einer Steueranordnung nach Anspruch 1, mit mindestens einem Rückhalte-mittel (42) zum Seitenaufprallschutz und mit mindes-tens einem Rückhaltemittel (41) zum Frontaufprall-schutz in jeder Fahrzeughälfte (LH, RH), bei dem die in der linken Fahrzeughälfte (LH) angeordneten Rück-haltemittel zum Seitenaufprallschutz (421) und zum Frontenaufprallschutz (411) elektrisch mit der in der linken Fahrzeughälfte (LH) angeordneten Auswerte-einheit (21) verbunden sind, und bei dem die in der rechten Fahrzeughälfte (RH) angeordneten Rückhal-temittel zum Seitenaufprallschutz (422) und zum Frontaufprallschutz (412) elektrisch mit der in der rechten Fahrzeughälfte (RH) angeordneten Auswer-teeinheit (22) verbunden sind. - 4 - 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3; von den Kosten der Nebeninterven-tion trägt die Klägerin 1/3 und die Nebenintervenientin 2/3. 4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 866 971 (Streitpatent), das am 9. Dezember 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 19546358 vom 12. Dezember 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 596 09 033 ge-führt. Es betrifft eine Sensoranordnung für ein Kraftfahrzeug zum Erkennen eines Aufpralls und umfasst 8 Ansprüche, die vollständig angegriffen sind. Anspruch 1 lautet wie folgt: Sensoranordnung für ein Kraftfahrzeug zum Erkennen eines Auf-pralls, mit einer Vorrichtung (11, 12) zum Aufnehmen einer Be-schleunigung (LS1, LS2, QS1, QS2) in jeder Fahrzeughälfte (LH, RH), bezogen auf die Fahrzeuglängsachse (A-A’), dadurch ge-kennzeichnet, dass jede Vorrichtung (11, 12) zwei Beschleuni-gungssensoren (111, 112, 121, 122) mit unterschiedlich gerichte-ten Empfindlichkeitsachsen aufweist. - 5 - Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 866 971 B1 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch er-finderisch, zudem sei die Priorität zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien Sensoranordnungen mit den Merkmalen des Patentgegenstands zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen. Hierfür beruft sie sich insbesondere auf folgende Druckschriften und Dokumente: K4 US 5 441 300 K5 DE 44 24 878 A1 K6 Vogt, R., Witt, P.: „Restraint System Electronics“, in: Automotive Engineer-ing, August 1996, S. 27-31 K7 JP-A-50-149026 mit deutscher Übersetzung K8 DE 38 11 217 C2 K9 WO 97/22009 A1 K10 Suchowerskyj, W.: „Evolution en matière de détecteurs de choc“, in: Inge-nieur de l’Automobile, 1982, Nr. 6, S. 69-77 mit deutscher Übersetzung K11 DE 38 81 061 T2 K12 DE 44 03 502 A1 K13 EP 0 531 989 A1 K15 DE 42 20 270 A1 K16 DE 44 25 846 A1 K17 DE 42 22 595 A1 K18 DE 38 79 512 T2 K19 JP 06056000 A K20 Wetzel, G.: „Steuerung eines Mehrfach-Rückhaltesystems“, in: ATZ Automobiltechnische Zeitschrift 96 (1994), 10, S. 618-619 K21 DE 42 01 822 A1 - 6 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 866 971 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-ren. Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Patentansprü-che 1 und 3 folgende Fassung erhalten und wegen der auf diese Ansprüche rückbezogenen Patentansprüche 2 beziehungs-weise 4 bis 7 auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 Bezug genommen wird. 1. Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraft-fahrzeug - mit einer Sensoranordnung zum Erkennen eines Auf-pralls, mit einer Vorrichtung (11, 12) zum Aufnehmen einer Beschleunigung (LS1, LS2, QS1, QS2) in jeder Fahrzeughälfte (LH, RH), bezogen auf die Fahrzeug-längsachse (A-A´), wobei jede Vorrichtung (11, 12) ei-nen Längsbeschleunigungssensor (111, 121) zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung in Richtung der Fahrzeuglängsachse (A-A´) und einen Querbe-schleunigungssensor (112, 122) zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung quer zur Fahrzeuglängs-achse (A-A´) aufweist, - mit zwei Steuergeräten (31, 32), wobei jedes Steuergerät (31, 32) eine Vorrichtung (11, 12) und eine ihr zugeordnete Auswerteeinheit (21, 22) zum Auswerten der von den Vorrichtungen (11, 12) gelie-ferten Signale (LS1, LS2, QS1, QS2) und zum Erzeu-- 7 - gen von Steuersignalen (S) für Rückhaltemittel 4) ab-hängig davon aufweist, - bei der beide Auswerteeinheiten (21, 22) über eine Leitung (3) zur Codesignalübertragung miteinander verbunden sind, und - bei der das eine Steuergerät (31) in der linken Fahr-zeughälfte (LH) und das andere Steuergerät (32) in der rechten Fahrzeughälfte (RH) angeordnet ist. 3. Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug - mit einer Sensoranordnung zum Erkennen eines Auf-pralls, mit einer Vorrichtung (11, 12) zum Aufnehmen einer Beschleunigung (LS1, LS2, QS1, QS2) in jeder Fahrzeughälfte (LH, RH), bezogen auf die Fahrzeug-längsachse (A-A’), wobei jede Vorrichtung (11, 12) ei-nen Längsbeschleunigungssensor (111, 121) zum Er-fassen einer Fahrzeugbeschleunigung in Richtung der Fahrzeuglängsachse (A-A’) und einen Querbeschleuni-gungssensor (112, 122) zum Erfassen einer Fahrzeug-beschleunigung quer zur Fahrzeugslängsachse (A-A’) aufweist, - mit einer Auswerteeinrichtung (2) zum Auswerten der von den Vorrichtungen 11, 12) gelieferten Signale (LS1, LS2, QS1, QS2) derart, dass Signale (LS1, LS2, QS1, QS2) der aufprallortentfernten Fahrzeughälfte (LH,RH) in die Auslöseentscheidung für Rückhaltemittel der auf-prallortnahen Fahrzeughälfte (LH, RH) miteinbezogen werden, und zum Erzeugen eines Steuersignals (S) für das Rückhaltemittel (4) abhängig davon. - 8 - Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für patentfähig; auch die Priorität sei zu Recht bean-sprucht. Darin unterstützt sie die Nebenintervenientin. Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Auch die Nebenintervention der Patenterwerberin C… GmbH ist zulässig i. S. v. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 66 ff. ZPO, denn als Erwerberin des Streitpatents hat die Streithelferin auf alle Fälle das erforderliche rechtliche Interesse am Obsiegen der Beklagten (vgl. BGHZ 166, 18 - Carvedilol I). Die Klage ist auch teilweise begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streit-patents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland als es über die im Tenor genannte Fassung der Ansprüche 1 und 2 hinausgeht, denn in-soweit ist sein Gegenstand nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Soweit die Ansprüche 3 bis 7 der verteidigten Fassung betroffen sind, ist die Prio-rität der deutschen Patentanmeldung 19546358 vom 12. Dezember 1995 tatsäch-lich zu Unrecht in Anspruch genommen worden, denn in dem prioritätsbegründen-den Dokument ist eine Auswerteeinrichtung im Sinne des Anspruchs 3 der vertei-digten Fassung nicht in der Weise offenbart, die zu einer wirksamen Inanspruch-nahme der Priorität führen würde (vgl. BGH, GRUR 2004, 133 - Elektronische Funktionseinheit; Mitt. 2008, 268 - Betonstraßenfertiger). Daher bleibt es in Bezug auf Anspruch 3 und die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen Ansprü-che 4 bis 7 der verteidigten Fassung bei dem Zeitrang der Anmeldung, mithin also beim 9. Dezember 1996. Dann steht diesen Ansprüchen allerdings die Entgegen-- 9 - haltung K6 mit einer die Patentfähigkeit beseitigenden Wirkung entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Hinsichtlich der Ansprüche 1 und 2 der verteidigten Fassung ist die Priorität der deutschen Patentanmeldung 19546358 vom 12. Dezember 1995 zu Recht in An-spruch genommen worden, so dass die Entgegenhaltung K6 hier nicht greift; aus dem zu diesen Ansprüchen festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt dem einschlägigen Fachmann, einem Dipl.-Ing. (Univ. oder FH) auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik mit mehrjähriger Er-fahrung bei der Entwicklung von Fahrzeug-Insassenschutzsystemen, den Ge-genstand des Streitpatents in diesem Umfang nahegelegt hat. II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Sensoranordnung zum Erkennen eines Aufpralls im Kraftfahrzeugbereich, wie sie zur Auslösung der Rückhaltemittel Verwendung findet [0001], wobei derartige Sensoranordnungen mit Steueranordnungen allge-mein gebräuchlich sind [0002]. 2. In der Einleitung des Streitpatents werden im Stand der Technik bekannte Sensoranordnungen erwähnt, wie sie aus der ATZ Automobiltechnische Zeit-schrift 96, Nr. 10, Oktober 1994 S. 618-619 oder aus den deutschen Offenle-gungsschriften DE 44 25 846 A1 und - in vergleichbarer Weise - DE 4 220 270 A1 bekannt sind. Diese Anordnungen bestehen aus je einem in den Seitentüren an-geordneten Querbeschleunigungssensor, der die Fahrzeugbeschleunigungen quer zur Fahrzeugsachse aufnimmt und zusätzlich zur Erkennung eines Frontaufpralls über zwei, in einem zentralen Steuergerät um 45 ° zur Fahrzeuglängsachse ver-setzt angeordnete Beschleunigungssensoren verfügt. Zudem weist dieses zentrale Steuergerät eine Auswerteschaltung auf, die gegebenenfalls Rückhaltemittel zum Seitenaufprallschutz auslöst [0003]. Unter dieser Prämisse soll die streitpatentge-mäße Erfindung eine Sensoranordnung schaffen, die bei geringem Aufwand an - 10 - Beschleunigungsaufnehmern eine zuverlässige Auslösung bei gleichzeitiger Ver-hinderung von Fehlauslösungen bereitstellt [0004]. 3. Dazu schlägt das Streitpatent in seinem Anspruch 1 gemäß erteilter Fassung eine Sensoranordnung mit den folgenden Merkmalen vor: Sensoranordnung für ein Kraftfahrzeug zum Erkennen eines Auf-pralls, mit einer Vorrichtung (11, 12) zum Aufnehmen einer Be-schleunigung (LS1, LS2, QS1, QS2) in jeder Fahrzeughälfte (LH, RH), bezogen auf die Fahrzeuglängsachse (A-A’), dadurch ge-kennzeichnet, dass jede Vorrichtung (11, 12) zwei Beschleuni-gungssensoren (111, 112, 121, 122) mit unterschiedlich gerichte-ten Empfindlichkeitsachsen aufweist. 4. Der geltende, zu Patentanspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 3 kann die Priorität der deutschen Patentanmeldung 19546358 vom 12. Dezember 1995 nicht in Anspruch nehmen. In Anbetracht der dann zum Stand der Technik zäh-lenden Entgegenhaltung K6 mag der Gegenstand des Patentanspruchs 3 zwar neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Die auf Patentanspruch 3 unmittelbar oder mittelbar rückbezoge-nen Ansprüche 4 bis 7 der verteidigten Fassung fallen mit Anspruch 3. Der geltende Patentanspruch 3 beschreibt eine Steueranordnung für ein Rück-haltemittel in einem Kraftfahrzeug mit folgenden Merkmalen (Gliederungszei-chen a) bis c2) hinzugefügt): 3. a) Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug b) - mit einer Sensoranordnung zum Erkennen ei-nes Aufpralls, b1) mit einer Vorrichtung (11, 12) zum Aufnehmen einer Beschleunigung (LS1, LS2, QS1, QS2) in - 11 - jeder Fahrzeughälfte (LH, RH), bezogen auf die Fahrzeuglängsachse (A-A’), b2) wobei jede Vorrichtung (11, 12) einen Längsbe-schleunigungssensor (111, 121) zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung in Richtung der Fahrzeuglängsachse (A-A’) und b3 einen Querbeschleunigungssensor (112, 122) zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung quer zur Fahrzeugslängsachse (A-A’) aufweist, c) - mit einer Auswerteeinrichtung (2) zum Auswer-ten der von den Vorrichtungen (11, 12) gelie-ferten Signale (LS1, LS2, QS1, QS2) c1) derart, dass Signale (LS1, LS2, QS1, QS2) der aufprallortentfernten Fahrzeughälfte (LH, RH) in die Auslöseentscheidung für Rückhaltemittel der aufprallortnahen Fahrzeughälfte (LH, RH) miteinbezogen werden, und c2) zum Erzeugen eines Steuersignals (S) für das Rückhaltemittel (4) abhängig davon. 5. Der geltende Patentanspruch 3 kann die Priorität der deutschen Patentanmel-dung 19546358 vom 12. Dezember 1995 nicht in Anspruch nehmen. Die Priorität für einen Anspruch in einer europäischen Patentanmeldung gemäß Art. 88 EPÜ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes ent-nehmen kann; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (vgl. BGH, GRUR 2004, 133 - Elektronische Funktionseinheit; Mitt. 2008, 268 - Betonstra-ßenfertiger). - 12 - Die deutsche Patentanmeldung 195 46 358 betrifft ein Insassenschutzsystem für Fahrzeuge mit insbesondere zwei Steuergeräten, wobei ein Steuergerät in der lin-ken Fahrzeughälfte und ein Steuergerät in der rechten Fahrzeughälfte angeordnet ist und beide Steuergeräte über eine Leitung zur Codesignalübertragung mitein-ander verbunden sind, vgl. insbesondere den Wortlaut der Ansprüche, aber auch die Beschreibung ab Seite 2, Zeile 26 bis Seite 4, Zeile 2 i. V. m. der Figur und der Beschreibung Seite 7, Zeilen 7 bis 19. Jedes der Steuergeräte enthält jeweils ei-nen Längsbeschleunigungssensor zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung in Richtung der Fahrzeuglängsachse und einen Querbeschleunigungssensor zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung quer zur Fahrzeugslängsachse und eine Auswerteeinheit. Auch die Verfahren zum Auslösen von Rückhaltemitteln des be-schriebenen Insassenschutzsystems bedienen sich durchgängig der genannten Systemkomponenten, vgl. insbesondere Beschreibung ab Seite 4, Zeile 4 bis Seite 7, Zeile 2. Als vorteilhaft wird geschildert, dass gemäß den erfindungsgemä-ßen Auslösemodi für die Rückhaltemittel bei der Auslöseentscheidung eines Steu-ergerätes die Sensoren des jeweiligen anderen Steuergeräts in die Auslöseent-scheidung miteinbezogen werden und das damit auch die Ausfallsicherheit des Insassenschutzsystems wesentlich erhöht wird, vgl. Beschreibung Seite 5, Zeile 10 bis Seite 7, Zeile 2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass die deutsche Patentanmeldung 195 46 358 dem einschlägigen Fachmann explizit ein Insassenschutzsystem mit zwei - getrennten, über eine Leitung mitein-ander verbundenen - Steuergeräten offenbart, nicht aber eine – einzige, integrale - Auswerteeinrichtung, wie sie in Patentanspruch 3 des Streitpatents (Merkmal c) beansprucht ist. Aus dem prioritätsbegründenden Dokument ist auch keine Ver-anlassung für den Fachmann erkennbar, aus den beiden Steuergeräten auf eine – baulich einheitliche - Auswerteeinrichtung zu schließen. Ein Hinweis in dieser Richtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Ansprüche noch aus der Be-schreibung der Patentanmeldung und insbesondere auch nicht aus der beschrie-benen Verbindung der beiden Steuergeräte und deren Zusammenwirken bei der Auslöseentscheidung zum Auslösen der Rückhaltemittel. Zwar mögen an dem für - 13 - den Zeitrang der deutschen Patentanmeldung 195 46 358 maßgeblichen Tag auch andere bauliche Ausführungen von Steueranordnungen für ein Rückhalte-mittel in einem Kraftfahrzeug im Griffbereich des Fachmanns gelegen haben, je-doch sind solcherart alternative Ausführungen, insbesondere in Form einer einzi-gen, baulich integralen Auswerteeinrichtung, der Offenbarung der prioritätsbe-gründenden Anmeldung gemäß den Prinzipien der Neuheitsprüfung nicht zu ent-nehmen. Auch der Argumentation der Beklagten, dass ein Miteinbeziehen der Sensoren des jeweiligen anderen Steuergeräts in die Auslöseentscheidung eines Steuergerätes gemäß der Beschreibung Seite 5, Zeilen 10 bis 17, dem Fachmann eine einzige Auswerteeinrichtung aufzeige, kann nicht gefolgt werden, da sich aus dem funktionalen Zusammenwirken nicht zwingend eine einzige - baulich einheitli-che - Auswerteeinrichtung erschließt. Somit ist in dem prioritätsbegründenden Dokument eine Auswerteeinrichtung im Sinne des Anspruchs 3 der verteidigten Fassung nicht in der Weise offenbart, die zu einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorität führt. Es bleibt daher in Bezug auf Anspruch 3 und die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen Ansprü-che 4 bis 7 der verteidigten Fassung bei dem Zeitrang der Anmeldung, mithin also beim 9. Dezember 1996. 6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 3 mag zwar neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Die im August 1996 und somit vor dem für den Zeitrang der Anmeldung bzgl. des Patentanspruchs 3 maßgeblichen Tag veröffentlichte Druckschrift K6 gilt als Stand der Technik (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt 5.). Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 3 ergab sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift K6 in Verbin-dung mit seinem, ebenfalls durch die Druckschrift K6 belegten Fachwissen. Aus der Druckschrift K6, vgl. die Einleitung auf Seite 27 bis Seite 28, linke Spalte, 1. Absatz, die Figur 4 i. V. m. der Figur 3 und den dazugehörigen Beschreibungs-teilen ab Seite 29, rechte Spalte, Abschnitt „Distributed electronics“, bis Seite 31 - 14 - Ende, ist eine Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug mit einer Sensoranordnung zum Erkennen eines Aufpralls als bekannt entnehmbar (Merkmale a und b). In jeder Fahrzeughälfte, bezogen auf die Fahrzeuglängs-achse, ist eine Vorrichtung ECU1 bzw. ECU2 vorgesehen zum Aufnehmen einer Beschleunigung, wobei jede Vorrichtung ECU1, ECU2 einen Längsbeschleuni-gungssensor zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung in Richtung der Fahr-zeuglängsachse (X-Richtung) und einen Querbeschleunigungssensor zum Erfas-sen einer Fahrzeugbeschleunigung quer zur Fahrzeugslängsachse (Y-Richtung) aufweist (vgl. Figur 4, Pfeile in X- und Y-Richtung, Beschreibung Seite 31, linke Spalte, Abschnitt „Distributed systems by expansion of existing nodes“ - Merkmale b1, b2 und b3). Die Vorrichtungen ECU1 und ECU2 fungieren als Aus-werteeinrichtungen zum Auswerten der von den Vorrichtungen gelieferten Signale (vgl. die Einleitung auf Seite 27 bis Seite 28, linke Spalte, 1. Absatz, i. V. m. Seite 28, rechte Spalte, Abschnitt „Modular ECU design“, zur Funktion der Vor-richtungen ECU - Merkmal c teilweise) derart, dass Signale der aufprallortentfern-ten Fahrzeughälfte in die Auslöseentscheidung für Rückhaltemittel der aufprallort-nahen Fahrzeughälfte miteinbezogen werden (vgl. Seite 31, linke Spalte, vorletzter Absatz - Merkmal c1), und zum Erzeugen eines Steuersignals für das Rückhalte-mittel abhängig davon (vgl. Seite 31, linke Spalte, drittletzter Absatz, i. V. m. Seite 28, rechte Spalte, Abschnitt „Modular ECU design“ - Merkmal c2). Zwar weist die aus K6, insbesondere aus Figur 4, als bekannt entnehmbare Steu-eranordnung keine Auswerteeinheit als eine bauliche Einheit auf, jedoch sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus sowohl integrale, baulich einheitliche wie auch verteilte Auswerteeinheiten geläufig, zum Beleg für dieses Fachwissen sei ebenfalls auf die Entgegenhaltung K6 verwiesen, z. B. auf die Seiten 28 bis 29, rechte Spalte, Abschnitt „Modular ECU design“, und auf Seite 29ff., rechte Spalte, Abschnitt „Distributed electronics“. Eine Ausbildung der Auswerteeinheit als eine eigenständige, integrale bauliche Einheit wählt der Fachmann entspre-chend den in einem Kraftfahrzeug vorliegenden räumlichen und schaltungstechni-schen Gegebenheiten (Rest Merkmal c). - 15 - Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 3 gelangt. 7. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, die Priorität der deutschen Patent-anmeldung 19546358 vom 12. Dezember 1995 ist zu Recht in Anspruch genom-men worden. Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass der gemäß Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist. Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt eine Steueranordnung für ein Rück-haltemittel in einem Kraftfahrzeug mit folgenden Merkmalen (Gliederungszei-chen a) bis e) hinzugefügt): 1. a) Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug b) - mit einer Sensoranordnung zum Erkennen ei-nes Aufpralls, b1) mit einer Vorrichtung (11, 12) zum Aufnehmen einer Beschleunigung (LS1, LS2, QS1, QS2) in jeder Fahrzeughälfte (LH, RH), bezogen auf die Fahrzeuglängsachse (A-A´), b2) wobei jede Vorrichtung (11, 12) einen Längsbe-schleunigungssensor (111, 121) zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung in Richtung der Fahrzeuglängsachse (A-A´) und b3) einen Querbeschleunigungssensor (112, 122) zum Erfassen einer Fahrzeugbeschleunigung quer zur Fahrzeuglängsachse (A-A´) aufweist, c) - mit zwei Steuergeräten (31, 32), c1) wobei jedes Steuergerät (31, 32) eine Vorrich-tung (11, 12) und - 16 - c2) eine ihr zugeordnete Auswerteeinheit (21, 22) zum Auswerten der von den Vorrichtungen (11, 12) gelieferten Signale (LS1, LS2, QS1, QS2) und zum Erzeugen von Steuersignalen (S) für Rückhaltemittel (4) abhängig davon aufweist, d) - bei der beide Auswerteeinheiten (21, 22) über eine Leitung (3) zur Codesignalübertragung miteinander verbunden sind, und e) - bei der das eine Steuergerät (31) in der linken Fahrzeughälfte (LH) und das andere Steuerge-rät (32) in der rechten Fahrzeughälfte (RH) an-geordnet ist. 8. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, die Priorität der deutschen Patent-anmeldung 19546358 vom 12. Dezember 1995 ist zu Recht in Anspruch genom-men worden. Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf den Merkmalen des erteilten Patentan-spruchs 6 unter Berücksichtigung der direkten und indirekten Rückbezüge auf die erteilten Ansprüche 1, 2, 3 und 5 und ist somit in zulässiger Weise auf das Ausfüh-rungsbeispiel gemäß Figur 2 des Streitpatents beschränkt worden. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind der Streitpatentschrift, vgl. Spalte 7, Zeilen 8 bis 55, i. V. m. insbesondere der Figur 2, und den Wortlaut der erteilten Patentansprüche, und auch den Prioritäts-Unterlagen gemäß der deut-schen Patentanmeldung 19546358 vom 12. Dezember 1995, vgl. insbesondere die Beschreibung Seite 2, Zeile 26 bis Seite 4, Zeile 2, i. V. m. der Figur und der Figurenbeschreibung Seite 7, Zeilen 7 bis 19, als zur Erfindung gehörend ent-nehmbar. Zwar sind die Begriffe „Steueranordnung“, „Sensoranordnung“ und „Vor-richtung zum Aufnehmen einer Beschleunigung“ den Prioritäts-Unterlagen nicht wörtlich zu entnehmen, der Fachmann liest diese jedoch ohne weiteres auf die dort offenbarte erfindungsgemäße Anordnung (Seite 3, Zeile 28) und die zu dieser - 17 - gehörenden Teile, insbesondere der Steuergeräte und Beschleunigungssensoren, dabei werden die Prinzipien der Neuheitsprüfung nicht verletzt. Der Fachmann kann somit den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzes entnehmen; es handelt sich um dieselbe Erfindung, die Priorität für den geltenden Anspruch 1 ist zu Recht in An-spruch genommen worden. 9. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar. Nachdem hinsichtlich des Patentanspruches 1 der verteidigten Fassung die Prio-rität der deutschen Patentanmeldung 19546358 vom 12. Dezember 1995 zu Recht in Anspruch genommen worden ist, vgl. vorstehend unter Abschnitt 8., hat die Entgegenhaltung K6, die nach dem 12. Dezember 1995 veröffentlicht wurde, au-ßer Betracht zu bleiben. a) Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keiner der in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen ist eine Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug mit zwei Steuer-geräten gemäß den Merkmalen c, c1, d und e des Patentanspruchs 1 zu entneh-men. Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinde-rischen Tätigkeit. b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf Grund der genannten Merkmale c bis e auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin hat den Senat nicht zu überzeugen vermocht, dass der Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik hinreichende Anregung erhalten hätte, die Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug mit zwei Steuergeräten zu versehen, bei der das eine Steuergerät in der linken Fahrzeughälfte und das andere Steuer-gerät in der rechten Fahrzeughälfte angeordnet ist, wobei insbesondere die jedem Steuergerät zugeordneten Auswerteeinheiten über eine Leitung zur Codesignal-übertragung miteinander verbunden sind. - 18 - Aus der Druckschrift K4, vgl. insbesondere Figur 12, ist eine Steueranordnung für ein Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug als bekannt entnehmbar. Die in Fi-gur 12 bezeichneten Sensoren sind gemäß Spalte 4, Zeile 63 bis Spalte 5, Zeile 8, dreidimensionale Beschleunigungssensoren, die für ein Airbagsystem verwendet werden. Insbesondere beschreibt Spalte 5, Zeilen 4-8, dass die Sensoren dazu verwendet werden, einen Aufprall zu erkennen. Des Weiteren zeigt Figur 12, vgl. die Darstellungen rechts, dass die Sensoren, bezogen auf die Fahrzeuglängs-achse, sich in den jeweiligen Fahrzeughälften befinden. Da es sich um dreidimen-sionale Beschleunigungssensoren handelt, erfassen diese die Beschleunigung beispielsweise in x-, y- und z-Richtung, also in Fahrzeuglängs-, Fahrzeugquer- und Fahrzeugvertikalrichtung. Die Signale der Sensoranordnungen werden jeweils einer Auswerteeinheit zugeführt, vgl. Spalte 5 Zeilen 9 bis 29 i. V. m. den Figu-ren 12 und 13, die Ausgangssignale der Auswerteeinheit steuern u. a. ein Airbag-System/ Rückhaltemittel an, Figur 12, Spalte 5 Zeilen 2 bis 8. Steuergeräte i. S. d. Streitpatents, die insbesondere über eine Leitung zur Codesignalübertragung mit-einander verbunden sind, sind in K4 nicht angesprochen. Die japanische Druckschrift K7 und die hierzu von der Klägerin vorgelegte deut-sche Übersetzung beschreiben gemäß Patentanspruch (Seite 1) eine als Aufprall-sensor bezeichnete Sensoranordnung, die für lnsassenschutzgeräte in einem Kraftfahrzeug vorgesehen ist und die eine beim Aufprall eines Fahrzeugs erzeugte Verzögerung (Beschleunigung) einer Karosserie erfasst und zum Erkennen eines Aufpralls dient. Gemäß dem Patentanspruch von K7 liegen Verzögerungssensor-paare vor, die jeweils an der Fahrer- und Beifahrerseite angeordnet sind, so dass, bezogen auf die Fahrzeuglängsachse, in jeder Fahrzeughälfte Beschleunigungs-sensoren vorliegen. Die Beschreibung gemäß deutscher Übersetzung führt auf Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 6, 3. Absatz zu den Figuren 3 und 4 aus, dass zwei Verzögerungssensoren mit Richtungsfähigkeit als ein Paar verwendet wer-den und ein Aufprallsensorpaar auch aus mehr als drei Sensoren gebildet werden kann. Figur 4 zeigt Sensierungs-Achsen jeweils in Fahrzeuglängs- und Fahrzeug-querrichtung. Als Insassenschutzgeräte sind z. B. Airbags genannt (Seite 2, 1. Absatz). K7 beschreibt zwar Auslösemittel für die Rückhaltemittel (vgl. bspw. - 19 - Seite 5, 2. Absatz), die jedoch keine miteinander über eine Leitung zur Codesig-nalübertragung verbundene Steuergeräte gemäß dem in Rede stehenden Patent-anspruch 1 darstellen. Aus der K8 ist es bekannt, verschiedene Auswerteeinheiten A1-AN vorzusehen, denen jeweils Beschleunigungs-Sensoren S1-SN zugeordnet sind und die über eine sternförmige Eindrahtleitung 2 mit einem - einzigen - Steuergerät 1 verbun-den sind. Das Steuergerät löst Rückhaltemittel aus, Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2 Zeile 13, Spalte 9 Zeilen 18-41. Die Abhandlung K10 einschließlich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung ist mit Sensoranordnungen für die Detektion eines Frontaufpralls befasst. Als de-zentral angeordnete Sensoren für die Detektion eines solchen Frontaufpralls sind gemäß Seite 76, Figur 22 bspw. mechanische Beschleunigungsschalter 1 vorge-sehen, die auch die Funktion eines Beschleunigungssensors erfüllten. Daneben ist in Fig. 22 auch eine zentralisierte Sensoranordnung 2 dargestellt, die die Verzöge-rung in Folge eines Unfalls durch in einem Steuergerät eingebaute Beschleuni-gungssensoren erfasst, vgl. die dazugehörige Beschreibung Seite 76, linke Spalte, letzter Absatz bis rechte Spalte, 2. Absatz. Mehrere, insbesondere über eine Lei-tung zur Codesignalübertragung miteinander verbundene Steuergeräte sind nicht angesprochen. Die Druckschrift K15, vgl. die Figuren 2 und 3 und Spalte 3, Zeile 4, bis Spalte 4, Zeile 7, zeigt ebenfalls Sensoranordnungen, die in jeder Fahrzeughälfte angeord-net sind und Beschleunigungen in Richtung und quer zur Richtung der Fahrzeug-längsachse erfassen. Die Ausgangssignale werden einer Signalverarbeitung in ei-ner - einzigen - Auswerteeinrichtung unterzogen und dienen zum Auslösen von Rückhaltemitteln (z. B. Airbags), insbesondere Spalte 3, Zeilen 20 bis 41. Weitere Druckschriften, die über den durch die vorgenannten Druckschriften be-legten Stand der Technik hinausgehen könnten, sind von der Klägerin nicht auf-gegriffen worden. - 20 - Aus dem abgehandelten Stand der Technik sind dem Fachmann somit zwar Steu-eranordnungen für Rückhaltemittel in einem Kraftfahrzeug mit einer Sensoranord-nung gemäß den Merkmalen a bis b3 bekannt, auch mögen den in den jeweiligen Fahrzeughälften vorgesehen Vorrichtungen zum Erfassen von Fahrzeugbeschleu-nigungen Auswerteeinheiten zum Auswerten der von den Vorrichtungen geliefer-ten Signale vorgesehen sein, die Steuersignale für Rückhaltemittel erzeugen (Merkmal c2 teilweise), jedoch sind für den Fachmann a priori keine Hinweise da-hingehend ersichtlich, die beschriebenen Vorrichtungen und Auswerteeinheiten in zwei, in der jeweiligen Fahrzeughälfte angeordneten Steuergeräte zu integrieren. Selbst wenn der Fachmann jedoch im Zuge allgemeiner Systemüberlegungen eine Anordnung der genannten Vorrichtungen und Auswerteeinheiten in zwei Steuergeräten in Betracht zöge, so ist aus den genannten Entgegenhaltungen doch keinerlei Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, die den Steuergeräten zugeordneten Auswerteeinheiten miteinander über eine Leitung zur Codesignal-übertragung zu verbinden. Auch die Entgegenhaltung K8 hilft diesbzgl. dem Fachmann nicht weiter. Diese beschreibt zwar eine Verbindung von Auswerteein-heiten, diese erfolgt aber sternförmig über eine Eindrahtleitung mit einem einzigen Steuergerät, überdies ist eine Codesignalübertragung i. S. d. des Streitpatents über diese Leitung nicht vorgesehen. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergab sich somit am Priori-tätstag nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. Er verlangte dem Fachmann eine Reihe von Gedankenschritten ab, die in ihrer Gesamtheit sein Durchschnittskönnen und -wissen überstiegen. Ob ihm der eine oder andere Schritt, für sich genommen, erfinderisches Zutun nicht abverlangte, darauf ist - losgelöst von den übrigen Maßnahmen - bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des insgesamt Beanspruchten nicht abzustellen, sondern darauf, ob er die entsprechenden Maßnahmen aus dem Stand der Technik heraus in nahe lie-gender Weise gemeinsam gemäß der beanspruchten Merkmalsgesamtheit in Be-tracht zieht (BPatG in GRUR 2000, 408 - Gegensprechanlage, nachfolgend BGH in Mitt. 2002, 176-179 - Gegensprechanlage). - 21 - 10. Der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 fasst die Merkmale der erteilten Patentansprüche 6 und 7 zusammen und betrifft vorteil-hafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1, er wird von dem Patentanspruch 1 getragen, vgl. dazu die Ausführungen unter den vorstehenden Abschnitten 7 bis 9b). 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Voit zugleich für den wegen Urlaubs verhinderten Richter Bernhart Schwarz-Angele Dr. Hartung Bernhart Kleinschmidt Pr
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