BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 78/08 (EU) (Aktenzeichen)URTEILVerkündet am4. Mai 2010…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent EP 0 979 721(DE 695 25 985)hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2010 durch den Richter Voit als Vorsitzenden, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing. Rippel und die Richterin Dr.-Ing. Praschfür Recht erkannt:1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.- 3 -TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent EP 0 979 721 (Streitpatent), das am 5. September 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldungen JP 24841694 vom 16. September 1994 und JP 20778995 vom 21. Juli 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 695 25 985 geführt. Es betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen und umfasst 25 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 21 lauten in der Verfahrenssprache Eng-lisch wie folgt:- 4 -- 5 -In der deutschen Übersetzung haben die Patentansprüche 1 und 21 folgenden Wortlaut:- 6 -- 7 -Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprü-che 1 beziehungsweise 21 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 20 und 22 bis 25 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 979 721 B1 Bezug genommen.Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfin-derischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, eine beliebige Kombination der Entgegenhaltungen, insbesondere mit der Druckschrift K2, führe ohne weiteres erfinderisches Handeln zum Gegenstand des Streitpatents. Hierzu verweist sie auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik beziehungsweise auf folgende Do-kumente:- 8 -K2 US 5 169 654K3 Nakamura, Y., in: Rosato, Donald V. und Dominick V (Hrsg.): „Blow Molding Handbook“, München, Wien, New York, 1989, Titelblatt, Impressum und S. 117-148.K4 DE 36 37 694 A1K5 DE 27 20 129 A1K6 US 4 209 290K7 DE 23 04 181 C3K8 DE 28 25 866 A1K9 EP 0 266 804 A2K10 US 4 239 475Die Klägerin beantragt,das europäische Patent EP 0 979 721 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-ren.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen.- 9 -EntscheidungsgründeI.Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gegenstand des Streitpatents ist auch nach Ansicht der Klägerin neu und er ergibt sich für den hier angesprochenen Fachmann, einen Dipl.-Ing (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit jahrelanger Erfahrung in der Konzeption entsprechender Vorrichtungen zum automatisierten Spritzstreckblasformen, nicht in naheliegender Weise aus dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik, insbesondere nicht aus einer Kombination der Patentschrift US 5 169 654 (K2) mit einer der übrigen Entgegenhaltungen oder aus der Kombination der Offenlegungsschrift DE 28 25 866 A1 (K8) mit den übri-gen Dokumenten, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ. Die mündliche Verhandlung hat insoweit keine Kenntnisse oder Er-fahrungen des Fachmanns ergeben, aufgrund deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des Standes der Technik nahelag, die streitpatentgemäße Lösung auf-zufinden (vgl. BGHZ 166, 305 – Vorausbezahlte Telefongespräche).II.1. Das Streitpatent betrifft sowohl eine Vorrichtung als auch ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen [0001]. Solche Verfahren zur Blasformung eines Behälters aus einem Vorpressling (Vorformling) sind als so genanntes Zweistufenverfahren mit einem kalten Vorformling oder als einstufiges Verfahren mit einem heißen Vorformling im Stand der Technik bekannt. Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass zumindest eine Spritzhohlform zur Ausformung der Außenwand des Vorformlings sowie eine Spritzkernform zur Ausgestaltung der Innenwandung benötigt werden. Zudem ist es erforderlich, den Vorformling nach dem Spritzgussverfahren auf eine Temperatur abzukühlen, damit er aus der Form gelöst werden kann [0002]. Dabei ist besonders beim Zweistufenverfahren die Taktzeit für das Spritzgießen lang und demzufolge die Produktivität niedrig, weil der Vorformling auf ein Temperaturni-veau abzukühlen ist, bei dem er sich nach Lösung der Formen nicht mehr verformt - 10 -[0003]. Bei dem zweistufigen Verfahren wirkt sich die Spritzgießtaktzeit zwar nicht unmittelbar auf die Blasformtaktzeit aus, aber weil dieses Verfahren eine Wieder-erhitzung der auf Raumtemperatur gekühlten Vorformlinge erfordert, ist es in der Energieeffizienz dem einstufigen Verfahren unterlegen [0004]. Bei dem einstufigen Verfahren werden die spritzgegossenen Vorformlinge bei einer höheren Tempe-ratur aus der Form gelöst und in einem relativ heißen und damit weichen Zustand von der Spritzgießstation zu der Blasformstation gefördert, in welcher der noch heiße Vorformling zu einem dünnwandigen Behälter streckblasgeformt wird. Je-doch ist es auch beim einstufigen Verfahren erforderlich, den Vorformling durch die Spritzkernform und die Spritzhohlform auf ein gewisses Temperaturniveau ab-zukühlen, weshalb dadurch die Taktzeit der Gesamtvorrichtung, bei herkömmli-chen starr vertakteten Spritzstreckblasformvorrichtung durch den Spritzgießtakt bestimmt wird [0005-0006]. Diese Taktzeit lässt sich nicht beliebig verkürzen [0007-0013]. Aus diesem Grund führen auch die verschiedenen vorbekannten Lö-sungen nur zu teilweise verbesserten Ergebnissen [0014-0019].2. Vor diesem Hintergrund soll die Streitpatentschrift eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen bereit stellen, mit deren Hilfe eine wirt-schaftliche Behälterproduktion ermöglicht wird und gleichzeitig eine kompakte An-ordnung der Formstation selbst erreicht werden kann [0020].3. Diese Aufgabe wird hinsichtlich einer Vorrichtung durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst. In gegliederter Fassung lautet der Patentanspruch 1:Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:1. einer Vorformstation (10) zum Spritzgießen von Vorformlingen (1),1.1. wobei die Vorformstation (10) für ein gleichzeitiges Spritzgießen von N (N>=2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,- 11 -2. einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge in Behälter, 2.1. mit einer Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn,2.1.1. wobei die Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist;2.2. mit einem Heizabschnitt (306) zum Erwärmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge; und2.3. mit einem Blasformabschnitt (310), der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1=2) Vorformlinge, welche unter Verwendung mindestens einer Spritzgießkernform und einer Spritzgießhohlform gegossen wurden, von der Spritzgießhohlform;2. Transportieren der Spritzgießhohlformen zu einem Ausstoßabschnitt in einem ersten Abstand (P1) entlang einer ersten Transportbahn,2.1. wobei die Vorformlinge durch die Spritzgießkernformen gehalten sind,2.2. während die Vorformlinge von den Spritzgießkernformen gekühlt werden;3. Ausstoßen der Vorformlinge in dem Ausstoßabschnitt durch Lösen von der Spritzgießkernform;4. Übergeben der ausgestoßenen Vorformlinge an Transportglieder, 4.1. welche entlang eines zweiten Transportpfades zu transportieren sind;4.2. durch einen mehrfach wiederholten Vorgang eines Ändern des Abstandes und gleichzeitigen Übergebens von n Vorformlingen an n Transportglieder 4.3. Transportieren der die Vorformlinge haltenden Transportglieder entlang der zweiten Transportbahn zu - 15 -einem Blasformabschnitt; 4.4. wobei die Vorformlinge mit einer Abstandsanordnung (P2) der Transportglieder transportiert werden, welcher gleich dem Blasabstand ist;5. gleichzeitiges Blasformen in dem Blasformabschnitt von n (2=2) Behälter gleichzeitig aus n Vorformlingen unter Verwendung von n Blashohlräumen blasgeformt werden“ zu dem neuen Merkmal 5 mit (2=2) Vorformlingen in einem ersten Abstand P1 sowie eine Blasformstation auf, die zum gleichzeitigen Blasformen von n (1=2) Vorformlingen in einem ersten Abstand ausgelegt ist (Merkmale 1 und 1.1). Weiterhin ist eine Blasform-station (12) zum Streckblasformen der Vorformlinge zu Behälter angeordnet (Merkmal 2), welche zwei Reihen von Blashohlformen (20) aufweist (siehe Spalte 1, Zeilen 22 bis 37).Mittels eines Drehtisches werden die spritzgegossenen Vorformlinge (24) von der Vorformstation (10) durch eine Drehung um eine vertikale Achse um 180° zu der Blasformstation (12) gefördert, wobei gemäß den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 24 bis 27 ein Heizabschnitt zur Regulierung der Temperatur vorgesehen ist. Wäh-rend die Vorformlinge (24) weiter an den Halsformen (14) gehalten werden, erfolgt das Blasformen der Vorformlinge (24) zu Behälter (22). Anschließend werden die blasgeformten Behälter (22) mittels des Drehtisches zu einem nicht dargestellten Ausstoßabschnitt gefördert. Gemäß den Figuren 1 bis 4 sowie den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 19 bis 30 weist diese bekannte Spritzstreckblasformvorrichtung an dem Drehtisch einen Veränderungsmechanismus auf, mit welchem der Rei-henabstand der zwei Reihen von spritzgegossenen Vorformlingen zueinander ge-ändert werden kann (Merkmal 3.4).Der Drehtisch dient somit gleichzeitig zum Halten und Fixieren der Vorformlinge während des Spritzgießvorgangs und während des Streckblasvorgangs als auch dem Transportieren der Vorformlinge zur Spritzstreckblasformvorrichtung und von dort zur Blasformstation. Daher kann der Drehtisch somit also als Übergabestation im Sinne des Streitpatents mit den Merkmalen 3 bis 3.4 des Patentanspruchs 1 aufgefasst werden. Jedoch weist diese bekannte Spritzstreckblasformvorrichtung - 20 -keine separate Umlauftransporteinrichtung der Blasformstation mit den Merkmalen2.1 und 2.1.1 auf.Anders als bei der streitpatentgemäßen Vorrichtung ist bei dieser bekannten Vor-richtung aufgrund des Drehtisches eine starre Verkettung zwischen der Vorform-station und der Blasformstation gegeben, so dass genauso viele Vorformlinge spritzgegossen wie Behälter blasgeformt werden. Damit unterscheidet sich diese bekannte Vorrichtung auch durch das Merkmal 2.3 des Patentanspruchs 1 vom Streitpatentgegenstand, welches die Entkopplung der Vorformstation von der Blasformstation festlegt.Auch das Merkmal 3.5 des Patentanspruchs 1 ist bei dieser bekannten Spritz-streckblasformvorrichtung nicht verwirklicht. Denn die Übergabestation weist kei-nen Umkehrmechanismus zum Umkehren, also Wenden, der Vorformlinge auf, weil ersichtlich alle Vorgänge in einer Ausrichtung, nämlich mit nach oben gerich-teten Halsabschnitten durchgeführt werden.Die bekannte Spritzstreckblasformvorrichtung nach der Anlage K2 zeigt somit mit ihrer starren Verkettung und demzufolge einer starren Vertaktung zwischen Vorformstation und Blasformstation eine andersartige Übergabestation als das Streitpatent und kann daher die streitpatentgemäße Lösung nach Patentanspruch 1 für sich nicht nahe legen.Auch eine Kombination der Druckschrift nach der Anlage K2 mit den vorgenanntenDruckschriften nach den Anlagen K8 oder K9 führt den Fachmann nicht zum Streitpatentgegenstand.Denn die bekannte Spritzstreckblasformvorrichtung nach der Anlage K2 mit ihren starr vertakteten Stationen, bei denen genauso viele Blasformeinheiten benötigtwerden wie Spritzgießeinheiten vorhanden sind, führt den Fachmann vielmehr vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weg, bei dem die Ausgestaltung einer Entkopplungsvorrichtung zwischen Vorformstation und - 21 -Blasformstation im Vordergrund steht. Aus diesem Grund führt weder eine Kombination der Druckschrift nach der Anlage K8 noch nach der Anlage K9 mit der Druckschrift nach Anlage K2 zum Streitpatentgegenstand. Dasselbe gilt sinngemäß auch für die Druckschrift nach der Anlage K5, die eine Maschine zur Herstellung von Hohlgegenständen mit Mehrfachformen zeigt und gemäß Fig. 1 eine Pressstation (27) zum Pressformen von Hohlgegenständen und eine Fertigformstation (39) aufweist, wobei gemäß den Figuren 7 und 8 auch ein Wenden der Vorformlinge (143, 142) erfolgen kann. Denn auch hier ist die Übergabestation, welche die an einem Mündungsformhalter (6) gehaltenen Hohlgegenständen von der Pressstation (27) zu der Fertigformstation (39) transportiert und bei welcher mittels eines Kulissenmechanismus mit einer Kurvenbahn (25) der Abstand zwischen zwei pressgeformten Teilen verändert werden kann, starr mit der Pressstation und der Fertigformstation vertaktet. Daher werden auch hier, ähnlich wie bei der bekannten Spritzstreckblasformvorrichtung nach der Anlage K2, genauso viele Blasformeinheiten benötigt wie Spritzgießeinheiten vorhanden sind.Auch diese bekannte Spritzstreckblasformvorrichtung weist daher keine separate Umlauftransporteinrichtung der Blasformstation mit den Merkmalen 2.1 und 2.1.1 und zudem keine Heizvorrichtung gemäß dem Merkmal 2.2 des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents auf. Aus diesem Grund führt auch die Druckschrift nach der Anlage K5, ähnlich wie die der Anlage K2, den Fachmann vom Gegens-tand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weg, bei dem die Ausgestaltung ei-ner Entkopplungvorrichtung zwischen Vorformstation und Blasformstation im Vor-dergrund steht.Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar die einzelnen gegenständlichen Merkmale nach dem geltenden Patentanspruch 1 der patentgemäßen Spritzstreckblasformvorrichtung im Stand der Technik in unterschiedlichen Druckschriften nach den Anlagen K2, K5, K8 und K9 beschrieben sein mögen. Jedoch bietet jede dieser Druckschriften ein in sich abgeschlossenes - 22 -Lösungskonzept für die unterschiedlichen Spritzstreckblasformvorrichtungen an, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, einzelne aus dem Stand der Technik bekannte gegenständliche Merkmale willkürlich heraus zu greifen und zur Lehre des Patentanspruchs 1 zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften nach den Anlagen K3, K4, K6, K7 und K10, die von der Klägerin in der mündlichen Ver-handlung nicht weiter aufgegriffen worden sind, liegen weiter ab vom Streitpatent-gegenstand und stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthin-dernd entgegen, wie der Senat überprüft hat. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderi-sche Tätigkeit schließen lassen.Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.Dies gilt auch für die auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezoge-nen Ansprüche 2 bis 20. Denn diese Patentansprüche bilden die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 vorteilhaft weiter aus. Sie werden daher von diesem auf Grund ihrer Rückbeziehungen getragen.6. Der Senat konnte nicht feststellen, dass das unstreitig gewerblich anwendbare und neue streitpatentgemäße Verfahren zum Spritzstreckblasformen nach den geltenden Patentansprüchen 21 bis 25 gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig ist.Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Spritzstreckblasformvorrichtungen bekannt, deren Über-gabestation, mit der Umlauftransporteinrichtung der Blasstation derart zusam-menwirkt, dass einerseits eine Entkoppelung zwischen der Vorformstation und der - 23 -Blasformstation in der Weise stattfindet, dass weniger Behälter mit einer kürzeren Taktzeit blasgeformt werden als Vorforminge mit einer längeren Taktzeit spritzge-gossen werden, wobei gleichzeitig die Übergabe der Vorformlinge von der Vor-formstation zu der Blasformstation mit nur einer einzigen Übergabestation, derart erfolgt, dass die Vorformlinge in der Übergabestation auf einen breiteren Abstand P2 der Umlauftransporteinrichtung umgesetzt werden, wodurch aufgabengemäß die kompakte Anordnung der gesamten Formstation erreicht wird.Da der auf ein Verfahren zum Spritzstreckblasformen nach Patentanspruch 1 ge-richtete Patentanspruch 21 im wesentlichen die verfahrenstechnische Lösung der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Spritzstreckblasformvorrichtung be-schreibt und sinngemäß weitgehend auch diejenige Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird ver-wiesen.Der Patentanspruch 21 hat daher auch Bestand.Die auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 22 bis 25 bilden das Verfahren nach dem Patentanspruch 21 vorteilhaft weiter aus. Sie werden daher von diesem auf Grund ihrer Rückbeziehungen getragen.- 24 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Voit Dr. Huber Friehe Rippel Dr. Praschprö
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