BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES4 Ni 9/10(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am12. Juni 2012…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent 196 46 562hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 12. Juni 2012durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Friehe und die RichterDipl.-Phys. Dr. Müller, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenrothfür Recht erkannt:I. Das deutsche Patent 196 46 562 wird für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Tatbestand:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 46 562(Streitpatent), das am 12. November 1996 angemeldet wurde. Die Erteilung desStreitpatents wurde am 18. Februar 1999 veröffentlicht; es ist in Kraft. Es betrifftein Hochdruck-Wasser-Feuerlöschgerät und weist 7 Patentansprüche auf, diesämtlich angegriffen sind.Patentanspruch 1 lautet:1. Tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät, bestehend aus ei-nem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1) und einerdaran außen anschließbaren Druckgasflasche (3) und einer mit-tels eines formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter (1)verbundenen Spritzdüse (5) zur Erzeugung eines fein zerstäubtenWasserstrahls, dadurch gekennzeichnet, dass der Wasserbehäl-- 3 -ter (1) eine mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare ge-sonderte Wassereinfüllöffnung aufweist und dass zum Anschlussder Druckgasflasche (3) an den Wasserbehälter (1) eine Schnell-kupplung vorgesehen ist.Wegen der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteran-sprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.Nach Ansicht des Klägers sind die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche desStreitpatents unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Er beruft sich hierzu unteranderem auf folgende Druckschriften:K8 US 2,580,448 AK16 DE 44 43 111 A1.Der Kläger beantragt,das deutsche Patent 196 46 562 im vollen Umfang für nichtig zuerklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig und nicht für unzulässigerweitert.Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1PatG zugeleitet. Auf den Hinweis vom 24. April 2012 wird Bezug genommen (Bl.97 ff. der Akten).- 4 -EntscheidungsgründeI.Die auf die Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 PatGi. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) sowie unzulässiger Erweiterung des Streitpatents(§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) gestützte Klage ist zulässig undbegründet, denn der Gegenstand des Streitpatents beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischenTätigkeit.II.1. Das Streitpatent betrifft ein Hochdruck-Wasser-Feuerlöschgerät.Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents [Sp. 1, Z. 6 ff.] ist die Ver-wendung eines fein zerstäubten Wasserstrahls zur Brandlöschung im Stand derTechnik bekannt. Das Löschen eines Brandherds mit einem fein zerstäubtenWasserstrahl habe gegenüber dem Löschen mit massivem Wasserstrahl denVorteil, dass mit einer relativ kleinen Wassermenge, die zielgerichtet eingesetztwird, eine große Lösch- und Kühlwirkung des Brandherds erreicht werde. WeitereVorteile des Löschens mit einem fein zerstäubten Wasserstrahl seien, dass exten-sive Wasserschäden durch das Löschen vermieden und durch die viel intensivereKühlwirkung des fein zerstäubten Wasserstrahls ein Wiederaufflackern des Feuersverhindert werden. Damit sei ein Löschen von Bränden auch dort möglich, wokeine größeren Löschwassermengen zur Verfügung stehen. Dieses Löschverfah-ren sei auch wirksamer als der Einsatz von Pulver oder Schaum, die das Feuernur erstickten, aber keine nennenswerte Kühlwirkung erzeugten. Schließlichkönnten mit diesem Verfahren auch Brände an elektrischen Anlagen oder Flüssig-keitsbrände wirksam gelöscht werden, was beim herkömmlichen Löschen mitmassivem Wasserstrahl nicht möglich sei.- 5 -Ein Löschgerät zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls sei im Standder Technik (DE 44 43 111 A1) bekannt [Sp. 1, Z. 27 ff. der Streitpatentschrift]. Esbestehe aus einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter und einer außendaran anschließbaren Druckgasflasche sowie einer mittels eines formfestenSchlauchs mit dem Wasserbehälter verbundenen Spritzdüse, die den fein zer-stäubten Wasserstrahl erzeuge. Der druckfeste Wasserbehälter sei dabei in ähnli-cher Weise wie eine bekannte Druckgasflasche ausgebildet, und zwar prinzipiellwie bei herkömmlichen Pulverlöschern, Schaumlöschern und Kohlendioxidlö-schern als ein Löschmittelbehälter in Form einer druckfesten Flasche mit in eineHalsöffnung derselben eingeschraubten Armatur und einem Anschluss einerDruckmittelquelle zum Austreiben des Löschmittels.Bei diesem bekannten Löschgerät handele es sich also ebenso wie bei herkömm-lichen Pulverlöschern, Schaumlöschern und Kohlendioxidlöschern um ein Lösch-gerät für den einmaligen Gebrauch beim Löscheinsatz mit werksbefüllter Wasser-flasche, die nach Leerspritzen im Löscheinsatz vom Benutzer nicht mehr verwen-det werden könne, sondern zum Wiederbefüllen an eine dafür ausgerüstete Servi-cestelle gegeben werden müsse. Denn zum Wiederbefüllen des Wasserbehältersmüsse die gesamte Armatur abmontiert und nach Befüllen wieder aufgesetzt wer-den.2. Das Streitpatent (Sp. 1, Z. 63 - 67) bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung,ein Löschgerät zu schaffen, das nach Gebrauch vom Benutzer selbst schnell wie-der für einen erneuten Gebrauch nachgerüstet werden kann, um den Löscheinsatznach Bedarf fortsetzen zu können.3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ei-nen Feuerlöscher mit folgenden Merkmalen vor:M0 Tragbares oder rollbares Feuerlöschgerät, bestehend ausM1 einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter (1)M2 und einer daran außen anschließbaren Druckgasflasche (3)- 6 -M3 und einer …M3.1 mittels eines formfesten Schlauchs (4) mit dem Wasserbehälter (1)verbundenen(M3) … Spritzdüse (5)M3.2 zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls,dadurch gekennzeichnet,M4 dass der Wasserbehälter (1) eine …M5 mittels eines Verschlussdeckels (2) verschließbare(M4) … gesonderte Wassereinfüllöffnung aufweistM6 und dass zum Anschluss der Druckgasflasche (3) an den Wasserbehäl-ter (1) eine Schnellkupplung vorgesehen ist.4. Den hier zuständigen Fachmann sieht der Senat als einen Techniker oderFachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit beruflicher Erfah-rung in der Entwicklung von Feuerlöschgeräten.5. Es kann dahinstehen ob der Inhalt der Anmeldung durch den Gegenstanddes erteilten Patentanspruchs 1 und den in der ursprünglichen Beschreibung nichtgenannten Begriff „Verschlussdeckel“ (Merkmal M5) unzulässig erweitert ist, dennder Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedenfalls nicht patentfähig, da er demFachmann durch den Stand der Technik nahegelegt worden ist (§ 22 Abs. 1 PatGi. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).Nach Meinung des Senats ist es überdies fraglich, inwieweit sich das von der Be-klagten unter Hinweis auf die Beschreibung des Streitpatents (Sp. 2, Z. 8 - 22)geltend gemachte Konzept der schnellen Wiederbefüllbarkeit des beanspruchtenFeuerlöschgerätes mit Wasser vor Ort, während des Löscheinsatzes, in denMerkmalen des gegenständlich formulierten Patentanspruchs widerspiegelt. Dieskann jedoch in Anbetracht des Standes der Technik ebenfalls dahingestellt blei-ben, da nach Überzeugung des Senats der Fachmann dem Stand der Technik auch diesbezüglich eine Anregung entnahm.- 7 -5.1. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.Zur Zweckangabe „zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls“ imMerkmal M3.2 ist in der Streitpatentschrift (Sp. 2, Z. 52 - 59) angegeben, dass dieSpritzdüse so ausgebildet ist, dass sie einen fein zerstäubten Wasserstrahlerzeugt. Dieser tritt zur Bildung eines Aerosols in fein zerstäubter Form aus derDüse aus. Zweckangaben in einem Sach- oder Verfahrensanspruch beschränken diesen als solchen nicht gegenständlich im Hinblick auf den angegebenen Zweck, umfasst ist vielmehr jede gemäß der erfinderischen Lehre gestaltete bzw. hergestellte Sache, sofern sie so ausgebildet ist, dass sie auch für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 827 - Bauschalungsstütze). Die Spritzdüse muss folglich so ausgebildet sein, dass sieeinen austretenden Wasserstrahl fein zerstäuben kann.Die Merkmale M4 und M5 sind nach Meinung des Senats so zu verstehen, dassder Wasserbehälter eine vom Anschluss der Druckgasflasche und vom Anschlussdes Schlauches separate, verschließbare Öffnung aufweist, in die Wassereingefüllt werden kann (wie im Streitpatent in den Fig. 1 und 2 mit Bz. 2 gezeigt).Damit ist nicht eine Öffnung des Wasserbehälters gemeint, in die eine Armatureingeschraubt wird, an die dann der Schlauch und die Druckgasflascheangeschlossen werden.Zum Merkmal M6 ist in der Streitpatentschrift (Sp. 2, Z. 33 - 39) lediglichausgeführt, dass es sich um eine übliche Schnellkupplung handeln soll, mit der dieDruckgasflasche mit dem Wasserbehälter verbunden werden kann. Einebesondere Ausgestaltung dieser „Schnellkupplung“ ist an keiner Stelle imStreitpatent beschrieben und auch in den Figuren nicht gezeigt. Der Auffassungder Beklagten, dass die beanspruchte Schnellkupplung ohne Werkzeug nur mitder Hand verbindbar bzw. lösbar sein müsse, kann nicht gefolgt werden. Begriffe in Patentansprüchen oder der Beschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift versteht (BGH GRUR 2001, 232, 233 - Brieflocher m. w. N.), weshalb die Patentschrift im - 8 -Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon bilden kann (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; BGH Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusions-kopf). Für ein insoweit eingeschränktes Verständnis der Beklagten, was der angesprochene Fachmann unter einer „üblichen“ Schnellkupplung versteht, fehlt jedoch in der Patentstreitschrift jeglicher Hinweis, wie auch aus dem in der genannten Aufgabe zum Ausdruck kommenden Erfindungsgedanken (BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenkanordnung) sich ein derartiges einschränkendes Verständnis nicht ergibt. Danach wird der angesprochene Fachmann unter einer „üblichen“ Schnellkupplung im Sinne des Streitpatents eine solche verstehen, die eine vor Ort im Löscheinsatz unter geringem Zeitaufwand zu lösende Verbindungzwischen dem Wasserbehälter und der Druckgasflasche bildet. Dabei spielt eskeine Rolle, ob dies per Hand oder unter Zuhilfenahme eines üblichen Werkzeugsgeschieht. Auch eine Überwurfmutter, die ggf. mit Hilfe eines gewöhnlichenGabelschlüssels gelöst bzw. angezogen werden kann, stellt somit eineSchnellkupplung im Sinne des Streitpatents dar.5.2. Das Feuerlöschgerät nach Patentanspruch 1 wurde dem Fachmann ausder Zusammenschau der Druckschriften K16 und K8 nahe gelegt.Aus der Druckschrift K16, die auch im Streitpatent als Stand der Technik genannt ist, ist ein Feuerlöschgerät, das Wasser als Löschmittel verwendet (Vorrichtungzum Löschen von Feuer mit Wasser), bekannt (Ansprüche 4, 6; Fig. 1 u. 2 mitBeschr. ab Sp. 3, Z. 41 - 63). Das dort gezeigte Feuerlöschgerät, das sowohl trag-bar als auch fahrbar (= rollbar) ausgebildet sein kann (Sp. 2, Z. 51 - 54)[= Merkmal M0], besteht aus einem druckfesten geschlossenen Wasserbehälter(Vorratsbehälter 13 für Wasser 10) [= Merkmal M1] und einer daran außen an-schließbaren Druckgasflasche (Druckquelle 14 in Gestalt einer Druckgasflasche)[= Merkmal M2] sowie einer mittels eines Schlauches (15), der aufgrund des unterDruck stehenden Wassers (Sp. 2, Z. 7 - 10: „… Wasser mit einem Überdruck von mindestens 50 atü durch die Düse …“) selbstverständlich formfest sein muss, mitdem Wasserbehälter (Vorratsbehälter 13) verbundenen Spritzdüse (Düse 11)[= Merkmale M3 und M3.1] zur Erzeugung eines fein zerstäubten Wasserstrahls- 9 -(Sp. 1, Z. 29 - 33: „… hinreichend fein verteilt in Gestalt von Tröpfchen bzw. Ne-bel“; Anspruch 4: „… dass es aus einer Düse (11) als Tröpfchen-Nebel versprüh-bar ist“) [= Merkmal M3.2].Die Druckgasflasche (Druckquelle 14) wird bei dem bekannten Feuerlöschgerätmittels eines Kupplungsstückes 29 über den Druckgasanschluss 25 der An-schlussarmatur 19 mit dem Wasserbehälter (Vorratsbehälter 13) verbunden(Fig. 1). Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei diesem Kupplungsstück um eine gewöhnliche Kupplung und keine Schnellkupplung im Sinne des Streitpatents handle, kann den Senat nicht überzeugen. Gemäß der Druckschrift K16 ist bei dem dort gezeigten Feuerlöschgerät die Druckgasquelle lösbar mit dem Vorrats-behälter verbunden (Anspruch 5). Dadurch kann eine einzige Druckgasquelle (Druckgasflasche) nacheinander an mehrere Vorratsbehälter angeschlossen wer-den, um deren Wasservorrat zu versprühen (Sp. 2, Z. 67 - Sp 3, Z. 8). Dies ge-schieht selbstverständlich vor Ort im Löscheinsatz und nicht in einer Servicewerk-statt. Dazu ist jedoch eine schnell und einfach zu lösende Verbindung zwischen der Druckgasflasche (Druckgasquelle 14) und dem Vorratsbehälter 13 erforderlich. Bei dem in der K16 gezeigten Kupplungsstück 29 muss es sich demnach zwangsläufig um eine übliche Schnellkupplung im Sinne des Streitpatents handeln[= Merkmal M6], da ein schnelles Wechseln der Vorratsbehälter an der Druckgas-quelle sonst nicht möglich wäre.Damit im Löscheinsatz eine einzige Druckgasquelle nacheinander an mehrereVorratsbehälter angeschlossen werden kann, wie in der K16 vorgeschlagen (vgl.a. a. O.), muss eine ausreichend große Anzahl an gefüllten Vorratsbehältern amEinsatzort vorrätig sein. Die sich daraus ergebenden Nachteile bzw. Problemewaren für den zuständigen Fachmann offensichtlich. Zum einen ist es aufwändigeine große Anzahl an Vorratsbehältern zum Einsatzort zu transportieren. Dazukönnen zusätzliche Einsatzfahrzeuge erforderlich sein. Zum anderen ist es beiBeginn des Einsatzes schwer abzusehen, wie groß der tatsächliche Bedarf anLöschmittel, und somit an gefüllten Vorratsbehältern, am Einsatzort sein wird.Falls die Zahl der gefüllten Vorratsbehälter während des Einsatzes nicht ausreicht,- 10 -müssen zusätzliche Vorratsbehälter mit Löschmittel zum Einsatzort transportiertwerden, da zum Wiederbefüllen des aus der K16 bekannten Feuerlöschgerätesdie Armatur 19 vom Vorratsbehälter 13 abgeschraubt werden müsste, was vor Ortwährend des Einsatzes zu aufwändig wäre. Angesichts dieser klar erkennbarenNachteile hatte der Fachmann Veranlassung im Stand der Technik nach geeig-neten Lösungen zu suchen, um während des Einsatzes mit weniger vorab gefüll-ten Vorratsbehältern auszukommen und dennoch eine erhöhte Löschleistung zu erreichen.Der Fachmann kannte vor dem Anmeldetag des Streitpatents auch die Druck-schrift K8, aus der ein weiteres tragbares Feuerlöschgerät (portable fire extingu-ishing apparatus) bekannt ist (Fig. 1 u. 2; Sp. 2, Z. 13 - 30). Dieser Feuerlöscherverfügt über einen Behälter (container 10), an den mittels einer Kupplung (bore 52,sleeve 58) eine Druckgasflasche (cartridge 13 … adapted to receive compressed … gas serving as a pressure medium) auswechselbar angeschlossen ist (Sp. 3,Z. 30 - 33; Sp. 5, Z. 65 - 70). In dem Behälter (container 10) befindet sich einLöschmittel (extinguishing medium), das bspw. eine Flüssigkeit (liquid) sein kann(Sp. 1, Z. 29 - 35; Sp. 3, Z. 51 - 53) und daher Wasser selbstverständlich mit um-fasst. Der Behälter (container 10) mit Löschmittel weist eine gesonderte Einfüllöff-nung (filling opening 21) [= Merkmal M4] mit einer Gewindebüchse (bushing 24) auf, in die ein Verschlussdeckel (cap 25) einschraubbar ist, um die Einfüllöff-nung (21) zu verschließen (Sp. 2, Z. 27 - 30) [= Merkmal M5]. Falls das Löschmit-tel aufgebraucht ist, wird der Verschlussdeckel (cap 25) entfernt, der Behälter (container 10) über die Einfüllöffnung (filling opening 21) mit Löschmittel befüllt und der Verschlussdeckel (cap 25) schließlich wieder eingeschraubt (Sp. 5,Z. 16 - 19 u. Z. 65 - 70). Dass dies nur mit Spezialwerkzeug und in einer Service-werkstatt möglich sei, wie von der Beklagten geltend gemacht, ist nach Meinungdes Senats der Druckschrift K8 nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigt diese Druck-schrift nach Überzeugung des Senats gerade deshalb eine gesonderte Einfüllöff-nung (filling opening 21) für das Löschmittel, damit bei der Wiederbefüllung ebengerade nicht die in eine separate Öffnung (opening 17) eingesetzte Armatur(discharge control unit 11) aus dem Behälter (container 10) herausgeschraubt- 11 -werden muss (Fig. 2; Sp. 2, Z. 25 - 27). Auch handelt es sich bei dem in der Fig. 2gezeigten Verschlussdeckel (cap 25) ersichtlich um einen gewöhnlichen Sechs-kant-Deckel, der üblicherweise mit der Hand oder allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gabelschlüssels einfach entfernt werden kann.Für den Fachmann, der auf der Suche nach einer Lösung für die vorgenanntenProbleme bei der Verwendung des aus der K16 bekannten Feuerlöschgeräteswar, lag es auf der Hand, auch bei diesem Feuerlöschgerät den Vorratsbehäl-ter 13 (Wasserbehälter) mit einer gesonderten Einfüllöffnung auszustatten[= Merkmal M4], die mit einem Verschlussdeckel verschließbar ist [= Merkmal M5]- so wie in der Druckschrift K8 gezeigt - damit dieser auch vor Ort während desLöscheinsatzes einfach und schnell wieder mit Wasser befüllt werden kann, ohnedie Armatur 19 abschrauben zu müssen. Dadurch kann am Einsatzort mit wenigervorab gefüllten Vorratsbehältern ausgekommen werden und es ist auch nicht mehrnotwendig, an einer Druckgasflasche die Vorratsbehälter mehrmals zu wechseln um die Löschdauer zu verlängern.Damit war der Fachmann aber auf naheliegende Weise beim beanspruchten Feu-erlöschgerät gemäß Patentanspruch 1 angelangt.6. Auch die direkt bzw. indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenenAnsprüche 2 bis 7 lassen keine den Patentschutz begründenden Maßnahmenerkennen, was die Beklagte im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazuBGH GRUR 2012, 149, Tz. 96 - Sensoranordnung BGH GRUR 2007, 862 ff.- Informationsübermittlungsverfahren II - in Fortführung von BGH GRUR 1997,120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).- 12 -7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatGi. V. m. § 709 ZPO.Engels Friehe Dr. Müller Veit Schmidt-BilkenrothCl
Full & Egal Universal Law Academy