Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2014 Vierter Senat - 4 AZR 761/12 - I. Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 15. Februar 2012 - 4 Ca 991/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 26. Juni 2012 - 12 Sa 497/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Ablösung verbandstariflicher Regelungen Bestimmungen: BGB § 164 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 , § 256 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 325; Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin ( Januar 2005 ) vom 1. Januar 2005 § 1; Mante l- tarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin ( gültig ab 1. März 2011 ) vom 26. Januar 2011; Manteltarifvertrag Airberlin Nr. 1a für das Cockpitpersonal vom 28. Februar 2008 § 1; Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28. März 2008 betreffend Con - dor/Condor Berlin vom 28. März 2008 Nr. 2, Nr. 3; Tarifvertrag Gemei n- same Vereinbarung vom 28.03.2008 betreffend Condor und Condor Be r- lin vom 28. August 2008 Nr. 3; Tarifvertrag Übergangsversorgung Coc k- pit vom 29. November 2005 § 1 Leitsatz: Die Ablösung tariflicher Regelungen durch einen anderen Tarifvertrag setzt voraus, dass die aufeinanderfolgenden Tarifvereinbarungen von denselben Tarifvertragsparteien gesch lossen werden. Schließt ein an e i- nen Verbandstarifvertrag kraft Mitgliedschaft gebundener Arbeitgeber mit der Gewerkschaft, die diesen Tarifvertrag vereinbart hat, einen Haustari f- vertrag, findet auch hinsichtlich übereinstimmender Regelungsbereiche keine A blösung statt, sondern es kann lediglich eine Tarifkonkurrenz ei n- treten. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 7 61 /1 2 12 Sa 497 /12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. November 2014 durch den Vorsitzende n Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 761/12 - 3 - 1. D ie Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 26. Juni 2012 - 12 Sa 497/12 - wird zurück gewiesen. 2. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf das zwischen ihnen bis zum 31. März 2013 best andene Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 2008 bei der Beklagten - der Condor Berlin GmbH - , ein em Luftfahrtunternehmen, als Flugzeugführer beschäftigt . In dem Arbeitsvertrag heißt es ua.: 2. Rechte und Pflichten Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweils bei Condor Berlin geltenden Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen für die nach dem 28.03.2008 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals, sowie den diese Tarifverträge ergä n- zenden, ändernden oder ersetzenden Vereinbarungen. Auf das Arbeitsverhältnis finden vollinhaltlich der Mantelt a- rifvertrag Nr. 1a airberlin und der Vergütungstar ifvertrag Nr. 1a airberlin entsprechende Anwendung bis zu dem Zeitpunkt, ab dem gemäß Vereinbarung vom 28.03.2008 ein neuer Manteltarifvertrag und Vergütungstarifvertrag zwischen Condor und der Vereinigung Cockpit zustande kommt. Die Beklagte ist Mitgl ied in der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) . D er Kläger trat am 1. November 2008 in die Gewerkschaft Verein i- gung Cockpit e.V. (VC) ein. Die AVH und die VC schlossen bereits am 1. l- tarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitp ersonal der Condor und Condor Berlin ( gültig 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 761/12 - 4 - ab 01.01.2005) (MTV Nr. 1) sowie am 29. (TV Übergangsversorgung) . Der TV Übergangsversorgung bestimmt zum Geltungsbereich in § 1 : Tarifvertrag gilt: a) räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland; b) persönlich: für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der CFG und der C i B in seiner jeweils gültigen Fassung fallen, mit Ausnahme der le i- tenden Angestellten im Sinne von § 1 Absatz 2 MTV. § 1 Abs. 1 MTV Nr. 1 sieht zum Geltungsbereich vor : Der Tarifvertrag gilt für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Cockpitpersonal s der Condor Flugdienst GmbH (CFG) und der Condor Berlin GmbH (CIB) - im folgenden Mitarbeiter genannt I m Hinblick auf eine geplante Übernahme der Beklagten und der C ondor Flugdienst Gm b H (CFG) durch die Air Berlin PLC (airberlin) und Thomas Cook fanden Tarif verhandlungen zwischen der VC einerseits und ua. der Beklagten , der CFG, der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, der LTU Lufttransport - Unternehmen GmbH (LTU) sowie der dba Luftfahrtgesellschaft mbH (dba) andererseits statt. Diese führten am e- meinsamen Verein b wurden. In einem (Sideletter) vom gleichen Tag heißt es ua.: 1. Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass ang e- sichts des fest vereinbarten Verkaufs der Condor - Anteile durch Lufthansa die Condor zukünftig eine eigene Tarifkommission haben wird, welche aus Cockpitmitarbeitern besteht, die nach dieser Verei n- b arung eingestellt werden. 2. Die Tarifpartner sind sich darüber einig, dass die gemeinsame Vereinbarung airberlin, dba und LTU vom 28.03.2008 entsprechende Geltung auch für die Condor/Condor Berlin entfaltet und das bestehende 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 761/12 - 5 - Tarifwerk der Condor/Condor Berlin für alle ab dem 28.03.2008 eingestellten Piloten ablöst. Dies bedeutet insbesondere, dass die mit diesem Erg ebnis gefundenen Regelungen zu VTV und Ber e- ederung (gemäß der gemeinsamen Vereinbarung vom 28.03.2008), sowie die Regelungen des VTV Nr. 1a airberlin sowie der MTV Nr. 1a airberlin auf alle Neueinstellungen, Förderungen und Wechsel der Condor/Condor Berlin in der airberlin - Gruppe en t- sprechende Anwendung finden und als eigenständ i- ge Tarifverträge gleichlautend abgeschlossen sind. Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kartellamts zum Zusammenschluss airberlin und Condor/Condor Ber lin. 3. Ab dem 28.03.2008 finden angesichts der ausst e- henden Entscheidung des Kartellamts zum Zusa m- menschluss von airberlin und Condor/Condor Berlin auf neueingestellte Mitarbeiter vorläufig die VTV - und MTV - Konditionen der airberlin in der Fassung der V ereinbarung vom 28.03.2008 entsprechend A n- wendung. Die Tarifpartner sind sich darin einig, dass in dem Fall einer Nichterteilung der Kartellamtszustimmung unverzüglich die Verhandlungen durchgeführt we r- den, die die Regelung des vorstehenden Satzes e r- set zen sollen. Air b erlin und Thomas Cook zogen zu einem späteren Zeitpunkt ihren Antrag auf Zustimmung zum Zusammenschluss von a ir b erlin und der Beklagten sowie der CFG beim Kartellamt zurück. Nachfolgend schlossen die Beklagte und die CFG sowie die VC am 28. August 2008 einen Tarifvertrag (TV Gemei n- same Vereinbarung) , der mit dem Sideletter bis auf d en nachstehenden Inhalt übereinstimmte: Vereinbarung vom 28.03.2008, betreffend Condor und Condor Berli n Zwischen der Condor Flugdienst GmbH und der Condor Berlin GmbH, einerseits und der Vereinigung Cockpit e.V., 9 - 5 - 4 AZR 761/12 - 6 - andererseits werden nachfolgende Regelungen vereinbart: 3. * . 4. Die Vereinbarungen zwischen der Vereinigung Cockpit und Condor / Condor Berlin aus den Reg e- lungen des KTV der Deutschen Lufthansa / Condor / Condor Berlin bleiben hiervon unberührt. Für die (AHV) Condor Flugdienst GmbH / Condor Berlin GmbH Für die Vereinigung Cockpit e.V. ---------------------------- * Die vorläufige, entsprechende Anwendung des VTV Nr. 1a und des MTV Nr. 1a der airberlin - Gruppe behält, unabhängig von einer Kartellamtsentscheidung , solange für Condor / Condor Berlin ihre Gültigkeit, bis andersla u- tende T arifverträge für Neueinstellungen geschlossen Der in der Fußnote genannte Manteltarifvertrag Airberlin Nr. 1a (MTV - AB Nr. 1a) regelt zum Geltungsbereich in § 1: persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend zusammenfassend Arbeitne h- mer des Cockpitpersonals der Air Berlin; ausgenommen sind Arbeitnehmer mit einem Ausbildungsvertrag Die AVH, die CFG sowie die Beklagte erzielten mit der VC a m 26. Januar 2011 ein , das ua. folgenden Inhalt hat: C. Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin Mit Wirkung ab März 2011 gilt Manteltarifvertrag Nr. 2, dessen Inhalt mit dem Manteltarifvertrag Nr. 1 überei n- stimmt, soweit nachfolgend abweichend nichts anderes geregelt ist. Er findet Anwendung auf alle Cockpitmitarbe i- 10 11 - 6 - 4 AZR 761/12 - 7 - ter der CFG und CIB. XI. Altersgrenze 1. Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kü n- digung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mita r- beiter das 60. Lebensjahr vollendet. 2. Zwischen den Tarifpartnern besteht derzeit kein Einve r- ne hmen hinsichtlich der in Ziffer 1 genannten Altersgrenze sowie des Anwendungsbereichs von tariflichen Regelu n- g en zur Übergangsversorgung und Betrieblichen Alter s- vorsorge für die unter VTV Nr. 1 (Verhandlungsergebnis vom 08.12.2009) fallenden Mitarbeiter. Vor diesem Hinte r- grund vereinbaren die Tarifpartner bis zu einer abschli e- ßenden Rechtsklärung für die oben gena nnten Mitarbeiter, die in Ziffer 1 genannte Regelung auszusetzen. Unter dem gleichen Datum schlossen die AVH und die VC den mit dem Verhandlungsergebnis übereinstimmenden 2 für das Cockpitperson al der Condor und Condor Berlin ( g ültig ab 01.03. 2011 ) (MTV Nr. 2) , der ua. regelt: § 1 Geltungsbereich (1) Der Tarifvertrag gilt für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Condor Flugdienst GmbH (CFG) und der Condor Berlin GmbH (CIB) - im folgenden Mitarbeiter genannt Mit seiner Klage hat der Kläger ua. die Feststellung bege h rt, dass der TV Übergangsversorgung nach wie vor für das zwischen den Parteien best e- hende Arbeitsverhältnis maßgebend sei . Dies ergebe sich sowohl kraft arbeit s- vertraglicher Inbezugnahme als auch aufgrund unmittelbarer Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien. Weder d er Sideletter noch der TV Gemeinsame Vereinbarung h abe den Tarif vertr a g abgelöst. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis der Tarifve r- trag Übergangsversorgung Cockpit vom 29. November 2005 Anwendung findet. 12 13 14 - 7 - 4 AZR 761/12 - 8 - Die Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, au f- grund des Sideletter und des TV Gemeinsame Vereinbarung sei der TV Übe r- gangsversorgung abgelöst worden . Zudem werde der K läger nicht mehr von deren Geltungsbereich erfasst , da der MTV Nr. 1 nicht für ihn gelte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mi t der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils. Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. April 2013 auf die Condor Flugdienst Gm b H übergega ngen. Den weiteren - Betriebsrente für das Cockpitpersonal gültig ab 0 1. (TV Betriebsrente) Anwendung fi n- det, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, n achdem die Tari f- ver tragsparteien zum TV Betriebsrente im August 2013 ein Verhandlungse r- gebnis erzielt und nachfolgend einen neuen Tarifvertrag geschlossen haben, von dessen personellen Geltungsbereich auch der Kläger erfasst wird. Entscheidungsgründe Die zulässige Revisi on ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat de n zulässigen Feststellungsantrag, über den der Senat aufgrund der überei n- stimmenden Erledigungserklärung der Parteien allein noch zu entscheiden ha t- te, zu Recht stattgegeben. Es kann dahingestellt bleiben , ob der TV Übe r- gangsversorgung ab dem 1. November 2008 kraft beiderseitiger Tarifge bu n- denheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt . Denn dieser Tarifvertrag fand jedenfalls auf grund der vertraglichen Bezu g- nah me in Nr. 2 des Arbeitsvertrags ab dem 1. Oktober 200 8 Anwendung. I. Der Feststellungsantrag, dessen gebotene (dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 13 mwN) und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigte Auslegung ergibt, dass er die Anwendbarkeit des TV Übergangsversorgung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober 2008 15 16 17 18 - 8 - 4 AZR 761/12 - 9 - auf das zwischen den Parteien bis zum 31. März 2013 bestehende Arbeitsve r- hältnis festgestellt wissen will , ist zulässig . I nsbesondere besteht das nach § 25 6 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse . 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die kl a- gende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt w i rd. Das besondere Fes t- stellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss auch noch in der Revision s- instanz gege ben sein (vgl. nur BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 15 mwN) . W ird ein Antrag auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhäl t- nisses gerichtet, besteht ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für di e Zukunft ergeben (vgl. nur BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - aaO ) . 2. Nach diesen Maßstäben ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. a) Durch die Entscheidung kann die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt werden, ob der TV Übergangsversorgung auf das zwischen ih nen eh e- mals best ehende Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwe n- dung fand und dem Kläger im Falle einer t arifvertraglichen Beendigung des A r- beitsverhältnisses aufgrund dauernde r Flug dienst untauglichkeit Leistungen nach diesem T arifvertrag beanspruchen kann . Für die Feststellung dieser Ve r- pflichtung kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden , erst den Eintr itt des Leistungsfalls abzuwarten ( st. Rspr., etwa für Versorgungsanwartschaften BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236 ) . b ) Das Feststellungsinteresse ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht allein deshalb entfallen, weil das Arbeitsverhältnis nach dem übe r- einstimmende n Vorbringen der Parteien im Verlauf des Revisionsverfahren s zum 1. April 2013 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die CFG übergegangen 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 761/12 - 10 - ist (zur Berücksichtigung des Vorbringens in der Revisionsi nstanz s. nur BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 28 f . mwN) . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einer Rechtskrafterstreckung der Entscheidung in entsprechender Anwendung von § § 265, 325 Abs. 1 ZPO auf den Betriebserwerber aus zugehen. Die bi n- dende Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer wirkt gegenüber dem Betriebserwerber, wenn der B e- triebsübergang nach Rechtshängigkeit erfolgt ist ( BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 21 mwN ) . Die Rechte und Pflichten aus de m im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis , in d as der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eintritt, werden dann auch ihm gegenüber bi n- dend festgestellt. II. D ie K lage ist begründet. Der TV Übergangsversorgung ist kraft arbeit s- vertraglicher Bezugnahme in Nr. 2 des Arbeitsvertrags Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisse s gewesen. Eine Ablösung des TV Übergangsversorgung ist nicht erfolgt. Das ergibt die Auslegun g der vereinba r- ten tariflichen Regelungen (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) . 1. Nach der unter Nr. 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vereinbarten Bezu g- nahmeregelung sind auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für die Beklagten anzuwenden . Zu diesen bei Vertragsschluss gelte n- den Tarifverträgen gehörte der am 29. November 2005 geschlossene TV Übe r- gangsversorgung. a) Die Beklagte war aufgrund ihrer Mitgli e dschaft im t arifschließende n Verband an den von der AVH und der Condor Berlin GmbH (C i B) geschlossenen TV Übergangsversorgung nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden. b) Der TV Übergangsversorgung wurde entgegen der Auffassung der B e- klagten weder auf g rund de s Sideletter , bei de m es sich auf g rund der getroff e- nen Regelungen um einen Tarifvertrag handelt (zu den Maßstäben etwa BAG 23 24 25 26 27 - 10 - 4 AZR 761/12 - 11 - 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 16 mwN, BAGE 124, 110) , noch durch den TV Gemeinsame Vereinbarung abgelöst. aa) Die wirksame Ablösung eines Tarifvertrags durch eine Neuregelung setzt voraus, dass die aufeinanderfolgenden Tarifregelungen von denselben Tarifvertragsparteien vereinbart werden ( BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 708/08 - Rn. 20) . Schließt daher ein Arbeitgeber, d er kraft Mitgliedschaft in e i- nem Arbeitgeberverband an die von diesem geschlossenen Verbandstarifve r- träge gebunden ist, mit der Gewerkschaft, die d iesen Tarifvertrag abgeschlo s- sen hat, einen Haustarifvertrag ab, führt dies , auch wenn übereinstimmende Regel ungsbereiche gegeben sind, nicht zu einer Ablösung der verbandstarifl i- chen Bestimmungen, sondern es kann (lediglich) zu einer Tarifkonkurrenz fü h- ren . Danach ist i m Entscheidungsf a ll eine Ablösung des TV Übergangsve r- sorgung schon deshalb nicht eingetreten, weil sowohl d er Sideletter als auch der TV Gemeinsame Vereinb a rung auf Arbeitgeberseite von der AVH geschlo s- sen wurde . Vertragsparteien auf Arbeitgeberseite sind nach dem Ve r- tragstext - lediglich - die Beklagte und die CF G . bb) E ntgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für den TV G e- meinsame Vereinbarung zu. Allein aus dem in der Unterschriftenzeile enthalt e- g dienst GmbH/Condor Berlin kann nicht gefolger t werden, dieser Tarifvertrag sei als verbandsbez o- gener Haustarifvertrag von den beiden Gesellschaften sowohl in Vollmacht als auch im N amen der AVH geschlossen worden. (1) Eine wirksame Vertretung nach § 164 Abs. 1 BGB , die für den A b- schluss von Tarifverträgen ebenso gilt, setzt voraus , dass der Vertreter - neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat . Anhand der Vertragsurkunde muss hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den T arifvertrag für wen abgeschlossen hat (st . Rspr., s. nur BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 28 f. mwN) . Allein der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien einvernehmlich davon ausgehen, 28 29 30 31 - 11 - 4 AZR 761/12 - 12 - eine der Vertragsparteien habe zugleich in Vertretung für eine andere Person ge handelt, reicht nicht aus, wenn dies im Tarif vertragstex t keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden hat und daher objektiv nicht erkennbar ist ( BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - Rn. 16 mwN , BAGE 132, 268 ) . (2) Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhalt s- punkten in der Vertragsurkunde, der TV Gemeinsame Vereinbarung soll t e z u- gleich für die AVH , vertreten durch die Beklagte , geschlossen werden. Die AVH ist bereits nicht als - weitere - Vertragspartei aufgeführt . Auch ist anhand der Unterschriftenzeile für den einzelnen Tarifgebundenen nicht mit der hinreiche n- den Deutlichkeit erkennbar, die Beklagte wolle als Mitglied der AVH nicht nur für sich, sondern zugleich im Namen der AVH handeln . c) Die arbeitsvertragliche Bezugnahme des TV Übergangsversorgung en t- fällt selbst dann nicht , wenn man davon ausgehen wollte, d er Sideletter und der TV Gemeinsame Vereinbarung könnten die verband s tariflichen Regelungen , an die die Beklagte gebunden ist , infolge einer Tarifkonkurrenz nach dem Spezial i- tätsprinzip verdrängen (vgl. dazu etwa BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 31, BAGE 125, 314 ; 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 97, 2 63) , und dies wirke sich zugleich auf die Anwendbarkeit der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifbestimmungen aus. Denn es be stand mangels Überschneidung der tariflichen Regelungsbereiche bereits keine Tarifkonkurrenz zwischen den von der Beklagten selbst vereinbarten T a- rifbestimmung en und de r AV H geschlossenen TV Übergangsversorgung, die einer Auflösung bedurft hätte. aa) Soweit n ach Nr. 2 Sideletter und Nr. 2 TV G emeinsame Vereinbarung und LTU vom 28.03.2008 en t- e- stehende Tarifwerk der Condor/Condor Berlin für alle ab dem 28.03.2008 ei n- soll, ist diese Vereinbarung aufgrund der aufschi e- be nden Bedingung ( § 158 Abs. 1 BGB) nicht in Kraft getreten. Da der entspr e- chende Antrag zurückgenommen wurde, liegt keine Zustimmung des Kartel l- amts zum erwähnten Zusammenschluss vor . Von daher muss te der Senat nicht 32 33 34 - 12 - 4 AZR 761/12 - 13 - darüber befinden, ob eine tarifrechtlich e Verdrängung des TV Übergangsve r- sorgung überhaupt in Betracht gekommen wäre. bb) Eine vo n dem durch d ie AVH vereinbarten TV Übergangsversorgung abweichende tarifliche Regelung durch einen von der Beklagten selbst g e- schlossenen Tarifvertr a g , die in Anwend ung des Spezialitätsprinzip s zu dessen Verdrängung führen könnte, besteht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der rechenden Anwendung des VTV Nr. 1a und des MTV Nr. 1 a der airberlin - llte Mitar 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung und Nr. 3 Abs. 1 Sideletter. (1) Eine Tarifkonkurrenz wäre nur dann möglich, wenn sich aus den von der B eklagten geschlossenen Tarifverträgen ergeben würde, eine tarifliche Übergangs versorgung solle für ab dem 28. März 2008 eingestellte Arbeitne h- mer nicht mehr bestehen. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach dem eindeutigen Regelungsbereich der beiden Tarifregelungen, die ausschli eßlich die Geltung 1a und des MTV Nr. 1a der airberlin - a- von ausgegangen werden, auch das sonstige bei der Beklagten bestehende Tarifwerk und der TV Übergangsversorgung soll t e n nicht mehr zur Anwendung - und MTV - Konditio nen entsprechend A n- (Nr. 3 Abs. 1 Sideletter /TV Gemeinsame Vereinbarung ) . Das zeigt die Systematik de r beiden Tarifvereinbarungen . Lediglich für den Fall einer Zustimmung des Kartellamts für den geplanten Zusammenschluss soll te das (3) Ein von der Beklagten für ihre Auffassung angeführter etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien, es sollten lediglich die bei airberlin zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Tarifverträge - Mantel - und ei n Vergütungstarifvertrag - für neu eingestellte Mitarbeiter gelten, hat in den von der Beklagten geschlo s- senen Tarifverträgen Sideletter und TV Gemeinsame Vereinbarung keinen Ni e- d erschlag gefunden (zu diesem Erfordernis BAG 21. März 2012 - 4 AZR 35 36 37 38 - 13 - 4 AZR 761/12 - 14 - 254/10 - R n. 40; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32 mwN , BAGE 124, 110) . G leiches trifft auf ihr weiteres Vorbringen zu, es habe kein Anlass bestanden, neu eingestellte Mitarbeiter unter den Geltungsbereich insbesond e- re des TV Übergangsversorgung zu fassen. Entgegen der Revision spricht f ür eine solche Auslegung des Sideletter und des TV Gemeinsame Vereinbarung auch nicht die Regelung in Nr. bereits besteh e n- de Tarifverträge und deren Geltung ergeb e n sich hieraus nicht. Ebenso können Nr. 3 Abs. 2 Sideletter/TV Gemeinsame Vereinbarung keine Anhaltspunkte en t- nommen werden , die die Auffassung der Beklagten stützen, die weiteren bei der B eklagten bestehenden Tar r- handlungen, die durchgeführt werden - und den Vergütung starifvertrag der a ir b erlin , nicht aber auf weitere bei der Beklagten und nach ihrer Auffassung bestehende Tarifverträge. 2. Der Kläger wird auch vom in § 1 Buchst. b TV Übergangsversorgung geregelten personellen Geltungsbereich erfasst. a) Der TV Übergangsversorgung g für die Mitarbeiter des Cockpitpers o- nals, die unter d en Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für das Cockpitpe r- sonal iB in seiner jeweils gültigen Fassung fallen . Der Kläger gehört als Flugzeugführer zum Cockpitp ersonal der Beklagten iSd. jeweiligen § 1 MTV Nr. 1 un d den diesen ablösenden MTV Nr. 2, der ebenfalls von der AVH und der VC geschlossen wurde . An den MTV Nr. 1 war die Beklagte kraft Mitglie d- schaft im tarifschließenden Verband ununterbrochen gebunden , bi s er durch den MTV Nr. 2 - der gleichfalls nach § 3 Abs. 1 TVG für sie gilt - zum 1. März 2011 abgelöst wurde. b ) Entgeg e n der Auffassung der B eklagten scheidet eine Bezugnahme des TV Übergangsvorsorgung nicht deshalb aus, weil der MTV Nr. 1 nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung - die in Nr. 2 Abs. 2 bis zum Inkrafttreten des MTV Nr. 2 ua. die Anwe ndung des MTV - AB Nr. 1a vo r- 39 40 41 - 14 - 4 AZR 761/12 - 15 - sah - nicht auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis a n- wendbar war. aa) § 1 Buchst. b TV Übergangsversorgung beschreibt durch die Formuli e- für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der CFG und der Ci B in seiner jeweils gültigen Fassung fallen ersonellen Anwendungsb e- reich und inko r poriert damit den bei seinem Inkraft t reten im Jahr 2005 in § 1 Abs. 1 bis 4 M TV Nr. 1 näher geregelten personellen Geltungsbereich des Ma n- teltarifvertrag s , an den die Beklagte bis zur Ablösung durch den MTV Nr. 2 auch gebunden war . Das sind vorliegend die Mitarbeiter des Cockpitpers o- C ondor Ber , also der Beklagten , iSd. § 1 Abs. 1 MTV Nr. 1 . Eine weitere Voraussetzung, nach der die Bestimmungen des Ma n- teltarifvertrags für das betreffend e Arbeitsverhältnis kraft Tarifgebundenheit ta t- sächlich gelten oder i m Falle einer Bezugnahme anwendbar sein müss t en, kann dem TV Übergangsversorgung nicht entnommen werden. bb) D arüber hinaus würde der Kläger au c h vom Geltungsbereich des bei der Beklagten bis zum 28. Februar 2011 gleichfalls geltenden MTV - AB Nr. 1a erfasst werden 3 Abs. 1 Sideletter/TV Gemeinsame Vereinbarung statt für alle Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmer (nachfolgend zusammenfassend Arbeitnehmer ) des Cockpitpersonals der Air Berlin . 3. Schließlich ergibt sich auch aus der von der Beklagte n in der Revision s- instanz vorgelegten G emeinsamen Vereinbarung vom 31. Mai 2007 kein and e- res Ergebnis . E s kann dahinstehen, ob es sich um ein neues Vorbringen ha n- delt , da s in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulä s- sig ist. festgelegt haben, übe r tarifliche Bedingungen der Mitarbeiter, r- ist schon nicht erkennbar , dass d iese Vereinbarung auch von der AVH getroffen wurde oder die VC einerseits sowie die Beklagte und die CFG andererseits durch die 42 43 44 - 15 - 4 AZR 761/12 AVH zum Abschluss von solchen Tarifverträgen be vollmächtigt w aren , um die bestehende n Verbandstarifverträge ablösen zu können. S elbst wenn man z u- gunsten der Beklagten hiervon ausg inge , h ätten weder d er Sideletter noch der TV Gemeinsame Vereinbarung aus den vorstehenden Gründen (unter II 1 c, 2 ) zu einer Ablösung des TV Übergangsversorgung geführt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf den von den Parteien in der Hauptsache für übereinsti m- mend erledigt erklärt en Feststellungsantrag zur Anwendbarkeit des TV B e- triebsrente waren die Kosten, über die gleic hfalls im Urteil zu entscheiden war (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 34 mwN) , nach dem bisherigen Sach - und Streitstand nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Die vo r- stehenden Gründe zur Anwendbarkeit des TV Übergangsv e rsorgung (unter II 2) wären für die TV Betriebsrente entsprechend heranzuziehen gewesen. Eylert Rinck Treber Bredendiek Redeker 45
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