Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Vierter Senat - 4 AZR 445/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 18. Februar 2015 - - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 14. August 2017 - 6 Sa 221/15 - Entscheidungsstichwort : Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang Leitsa tz: Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend ger e- gelten Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse durch die für diesel- ben Regelungsge gen stände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer gebunden sind - n- - abgelöst. Die grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die überg eg angenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder ver schlechtern. Aus der En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache ( EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - ) folgt kein allgeme i- nes Verschlechterungsverbot. ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 445/17 6 Sa 221/15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, - 2 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Widuch für Recht erkannt: 1. Auf di e Revision der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision der Klägerin - das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 14. August 2017 - 6 Sa 221/15 - aufgehoben, soweit die B erufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2015 - 7 Ca 1672/14 - teilweise abgeändert und die Klage insg e- samt abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten d es Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage , welche Tarifverträge auf das zw i- schen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden sowie über sich daraus ergebende Differenzentgelt ansprüche. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1981 bei der Beklagten und i h- ren Rechtsvorgängerinnen i n einem Klinikum in H (Allgemeinkrankenhaus) in der Kstraße 27 beschäftigt. Das Allgemeinkrankenhaus wurde ua. vom damal i- gen Okreis und nachfolgend vom Landkreis B in Form eines Eigenbetriebs g e- führt . In einer Vereinbarung vom 1. April 1991 heißt es ua.: Bundes - Angestellten - Tarifvertrag (BAT) Ost in der jeweilig gültigen Fassung ab In einem nachfolgenden Arbeitsvertrag vom 1./10. Juli 1991 heißt es auszugsweise : 1 2 3 - 3 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 4 - § 3 Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der für den Angestellten jeweils ge ltenden Tarifverträge in der z. Zeit geltenden Fassung und den dieses ergänzenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung. Weiterhin sind die Bestimmungen des Einigungsvertrages und seiner Anl a- gen vom 31.08.1990 i.V.m. Artikel 1 des Einigungsve r- tragsgesetzes vom 23.09.1990 anzuwenden. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin w urde seit dem Jahr 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Kranke n- häuser i m Bereich der Vereinigung der k ommunal en Arbeitgeberverbände (TVöD - K ) angewendet . Im Jahr 2007 ging das Allgemeinkrankenhaus im Wege ein es Betriebsübergangs auf die S - Klinikum GmbH über . Diese wendete z u- nächst den TVöD - K weiter an. Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 2009 Mi t- glied der Vereint en Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di . Am 24. April 2010 schlossen die S - Klinikum GmbH und die G e wer k- schaft ver.di Konzerntarifverträge . Mit einem Schreiben aus Oktober 2010 teilte die GmbH der Klägerin die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses ua. in den Ko n- zern - Mantel - Tarifver trag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil - , Fach - , und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M - TV M/W/I Sana) sowie den Konzern - Entgelt - Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil - , Fach - , und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruk tur (E - TV M/W/I Sana) ab dem 1. Januar 2010 mit und informierte diese über die Zusammensetzung des A r- beitsentgelts. Am 2 5. Februar 2013 vereinbarten die S - Klinikum GmbH und die Gewerkschaft ver.di einen zum 1. Juli 2012 in K raft tretenden h- r e - (TV Ohre - Klinikum) . Nach diesem sollte die GmbH in den Geltungsbereich verschiedener Tarifverträge des Sana - Konzerns auf geno m- men werden , wie es für den M - TV M/W/I Sana auch geschah . Weiterhin ve r- weist der T V Ohre - Klinikum auf den E - TV M/W/I Sana . 4 5 - 4 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 5 - Z um 1. November 2013 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin au f- grund eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte, damals firmierend Die Beklagte betrieb schon vor Übernahme des Allgemeinkr ankenha u- ses in H ein Fachkrankenhaus für Psychiatri e und Neurologie ( Fachkranke n- haus) in der Kstraße 4 . Bereits a m 28. März 2006 hatte sie mit der Gewer k- schaft ver.di einen Haustarifvertrag (AMEOS - HTV) geschlossen , in dem es auszugsweise heißt : austarifvertrag (mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT - O) zwischen dem A Fachkrankenhaus H , Kstr. 4, H , vertreten durch die Trägerschaft A Kliniken GmbH, Kstr. 4, einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, § 1 Allgemeiner Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte des A Fachkrankenhauses H in H, die Mitglieder der Verei n- ten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind. § 1a Anwendung von Tarifverträgen (1) Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tari f- vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergä n- zenden Vorsch riften einschließlich der Vergütungsr e- gelung in der jeweils geltenden Fassung (für den B e- reich Bund/Land) samt der ... geltenden Sonderreg e- lungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschl ossen we rden, soweit in diesem 6 7 - 5 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 6 - Tarifvertrag nicht s Abweichendes bestimmt wird. ... D ie Gewerkschaft ver.di kündigte den AMEOS - HTV zum 31. Dezember 2010. Noch vor dem Betriebsübergang vom 1. November 201 3 schlossen das Gewerkschaft ver.di am 20. Juni 201 2 einen Änd erungstarifvertrag (Bereich Kli ) . Dort heißt es ua.: gem. Ha ustarifvertrag vom 28. März 2006 vereinbaren die Gesellschaft und Parte i- genannt) das Folgende: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifv b e- schäftigten Mitarbeiter, die Mitglieder bei ver.di sind oder die aufgrund individualrechtlicher Vereinbarung mit der Gesellschaft den zwischen der Gesellschaft und ver.di abgeschlossenen Tarifverträgen unterliegen. Unter dem 7. November 2 013 informierte die Beklagte die Klägerin schriftlich über den Betriebsübergang und teilte ihr mit, bei tarifgebundenen A r- beitsverhältnissen und Arbeitsverhältnissen mit einer arbeitsvertraglichen B e- tarifvertraglichen Regelungen von Die Klägerin erhält seither bei einer längeren regelmäßigen wöchen t- lichen Arbeitszeit ein geringeres Monatsentgelt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis richte sich aufgrund v on § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB weiterhin nach den bei der S - Klinikum GmbH geltenden Tarifverträgen. Das Allgemeinkrankenhaus werde vom betrieblichen Geltungsbereich des AMEOS - HTV nicht erfasst und zudem habe der Tarifvertrag aufgrund seiner Kündigung zum Zei tpunkt des Betrieb s- übergangs nur noch nachgewirkt. Es fehle daher an einer kongruenten Tarifbi n- 8 9 10 - 6 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 7 - dung. Jedenfalls sei eine Ablösung der Tarifverträge ausgeschlossen. Jene führten zu einer unionsrechtswidrigen Verschlechterung der Arbeitsbedingu n- gen . Die über die bei der Rechts vor gängerin geltende regelmäßige wöchentl i- ch e Arbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden drei Stunden seien als Übe r- stunden zu vergüten . I m Hinblick auf die der Klägerin nach den Tarifverträgen des Sana - Konzerns zu gewährende Erfolgsbetei ligung sei die Beklagte ve r- pflichtet, Auskunft über das in ihrem Unternehmen erzielte Betriebsergebnis im Jahr 2013 zu erteilen. Schließlich stehe ihr aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme regelung ein e Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD - K für das Jahr 2014 zu. Die Klägerin hat zuletzt - zusammengefasst - beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliches Gehalt und Überstundenvergütung in Höhe von 1.883,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über de m jeweiligen Basiszinssatz sei t Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über das bei ihr für das Jahr 2013 geplante und erzielte B e- triebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung und Steuern (EBITDA), berechnet nach IFRS (Inte r- national Financial Reporting Standards); b) hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2a, weil die Beklagte nicht nach IFRS Rechnung legt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über das bei ihr für das Jahr 201 3 geplante und erzielte B e- triebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung und Steuern (EBITDA), berechnet nach HGB; c) nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurte i- len, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; d) nach erteilter Auskunft und Versicherung an Eides statt die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine noch der Höhe nach zu beziffernde Erfolgsbeteiligung gemäß § 7 des Konzern - Entgelt - Tarifvertrags für die Funkt i- 11 - 7 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 8 - onsbereiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsbe rufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Ei n- richtungen der Sana Kliniken AG vom 1. September 2009 idF des 1. Änderungs - TV vom 20. Juli 2009 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die nachstehend genannten Tari f- verträge, abgeschlossen zwischen der S - Klinikum GmbH und der Gewerkschaft ver.di, ab dem 1. November 2013 Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien sind: a) Tarifvertrag Ohre - Klinikum 2012 vom 25. Februar 2013; b) Konzern - Mantel - T arifvertrag für die Funktion s- bereiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsb e- rufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtu n- gen der Sana Kliniken AG (M - TV M/W/I Sana) idF des 1. Änderungs - TV vom 16. August 2011; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Ja h- ressonderzuwendung für das Jahr 2014 in Höhe von 1.613 ,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die vo r- mals geltenden Tarifverträge seien gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch den AMEOS - HTV , der auch das Allgemeinkrankenhaus erfasse, abgelöst wo r- den. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Jahressonderzahlung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die jeweiligen Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit de n vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision en verfolg t die Klägerin ihre Anträge zu 1 . bis 3 . weiter, während die Beklagt e die Klage insgesamt abgewiesen wissen will . 12 13 - 8 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten begründet. Der Klägerin stehen entgegen der Auf f assung des Landesarbeitsgerichts keine weiteren Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zu. I . Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1 . Die Anträge zu 1 . bis 3 . sind in der durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Fassung zulässig . Für die von ihr in der Revision sinstanz mit de m Antr a g zu 3 . noch begehrte Feststellung eines nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normenbestandes der benan n- ten Tarifverträge ( vgl. hierzu BAG 3 . Juli 2013 - 4 AZR 961/11 - Rn. 16, BAGE 145, 324 ) bes t eht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsint e- resse ( hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 15, BAGE 151, 221) . Der Streit der Parteien, welche T arifverträge für das Arbeitsverhältnis maßg e- bend sind, kann im Umfang de r gestellten Antr äge geklärt werden. 2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ins o- weit rechtsfehlerhaft, als es die durch die Klägerin mit den Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Ansprüche auch im Hinblick auf einen Anspruch aus b e- trieblicher Übung abgewiesen hat. a) Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235) . b) Die Klägerin hat sich in den Tatsacheninstanzen lediglich darauf g e- stützt, der TV Ohre - Klinikum und der M - TV M/W/I Sana seien aufgr und einer 14 15 16 17 18 19 - 9 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 10 - Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, hilfsweise aufgrund einer ve r- tragliche n Bezugnahmeregelung anwendbar . Sie hat aber nicht vorgetragen, der Anspruch sei deshalb begründet, weil sich die Anwendbarkeit dieser Tari f- verträge auch aus einer betriebliche n Übung ergebe. Indem das Landesarbeit s- geri cht die Klage jedoch auch diesbezüglich abgewiesen hat , hat es über einen anderen Streitgegenstand entschieden (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 18 , BAGE 161, 47 ) , der nicht zur Entscheidung gestellt war. c) Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurft e - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ausz u- schließen ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23, BAGE 151, 235) . 3 . Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1 . bis 3 . unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt . Die in dem Antrag zu 3 . benannten Tarifverträge sind nicht aufgrund einer Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des zwischen den Parteien bestehende n Arbeitsverhältnis ses geworden . In der Folge ist d a s Feststellungs begehren (A n- trag zu 3 .) ebenso unbegründet wie die auf diese Tarifverträge gestützten Za h- lungsbegehren, die die Klägerin mit dem Antrag zu 1. verfolgt. Schließlich ist der auf die weitere Anwendbarkeit des E - TV M/W/I Sana gestützte Antrag z u 2. un begründet. a) Die Rechtsnormen der zwischen der S - Klinikum GmbH und der G e- werkschaft ver.di geschlossenen, im Antrag zu 3 . benannten Tarifverträge ga l- ten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft beiderseiti ger Tarifgebundenheit der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der B eklagten (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . b) Diejenigen R echte und P flichten aus dem Arbeitsverhältnis , die durch die t ariflichen Bestimmungen des TV Ohre - Klinikum und de s M - TV M/W/I Sana gere gelt waren, sind nicht infolge de s Betriebsübergangs am 1. November 2013 nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der B ekla g- 20 21 22 23 - 10 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 11 - ten geworden . Vielmehr sind sie durch die Regelungen des AMEOS - HTV idF des ÄTV nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst worden . a a) Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB gilt § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn die vormals durch einen normativ geltenden Tarifvertrag bestimmten Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines ande ren Tarifvertrag s mit demselben Regelungs gegenstand , an den der Betriebserwerber und der A r- beitnehmer gebunden sind - - geregelt werden ( BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 19 mwN ) . Derselbe Regelungsgege n- stand ist dann betroffen, wenn der Tarifvertrag beim Erwer ber eine Regelung dazu enthält oder wenn diesem Tarifvertrag zu entnehmen ist, dass er die im Arbeitsverhältnis fortwirkenden Tarifregelungen insgesamt ablösen sollte . Ergibt sich aus dem Wortlaut oder Zusammenhang des anderen Tarifvertrags iSv. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein bestimmter Regelungsbereich abschlie ß end erfasst werden sollte, dann ist von einer a n- derweitigen Regelung und damit einer Abl ö sung der Normen des bisherigen Tarifvertrags auch dann auszugehen, wenn die im beim Ver ä u ß erer geltenden Tarifvertrag geregelten Sachbereiche nicht ausdr ü cklich oder im Detail anders geregelt werden ( BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 138/12 - Rn. 3 2 mwN ) . b b) Dan ach hat der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs unmittelbar und zwingend geltende AMEOS - HTV idF des ÄTV die Bestimmungen des TV Ohre - Klinikum und de s M - T V M/W/I Sana, die die Rechte und Pflichten aus dem A r- beitsverhältnis regelten, insgesamt abgelöst. (1 ) Der ÄTV erfasst nach seinem betrieblichen Geltungsbereich auch das von der Beklagten erworbene Allgemeinkrankenhaus und die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse . ( a ) Grundsätzlich werden Haustarifverträge, soweit nichts anderes b e- stimmt ist, in der Regel für alle Arbeitsverhältnisse des tarifschließenden Unte r- nehmens vereinb art. Soweit der Geltungsbereich sich ausdrücklich und ohne 24 25 26 27 - 11 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 12 - Einschränkung auf die Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers erstreckt, erfasst er nicht nur die aktuellen - tarifgebundenen - Arbeitsverhältnisse, sondern - neben danach begründeten Arbeitsverhältnissen - auch die Arbeitnehmer später hi n- zukommender Betriebe des Arbeitgebers. Dies gilt selbst bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbaren Entwicklungen (BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 24; 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 40, BAGE 155, 280 ) . ( b ) Nach diesen Maßstäben erfasst der AMEOS - HTV idF des ÄTV den B e- trieb des Allgemeinkrankenhauses. Das hat der E rste Senat des Bundesa r- beitsgerichts für den streitgegenständlichen Haustarifvertrag bereits ausführlich begründet. Hierauf wird zur Ve rmeidung von Wiederholungen verwiesen (BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 26 bis 29) . (2 ) Entgegen der A uffassung der Klägerin galten die Normen des AMEOS - HTV idF des ÄTV zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bei der Beklagten u n- mittelbar und zwingen d nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Die Tarifvertragspa r- teien haben den aufgrund der Kündigung durch die G ewerkschaft ver.di seit dem 1. Januar 2011 nachwirkende n AMEOS - HTV mit Abschluss des ÄTV am 20. Juni 2012 wieder in Kraft gesetzt. D a s ergibt d essen Au slegung (zu den Maßstäben BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19) . Es kann daher dahi n- stehen, ob eine Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann in B e- tracht kommt , we nn der beim Betriebse rwerber maßgebende Tarifvertrag im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nach § 4 Abs. 5 TVG lediglich noch nachwirkt (so etwa Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 255 ; aA zB Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 483 ) . ( a ) D er ÄTV enthält zwar neben den Regelungen zur Entgelthöhe k eine ausdrückliche Wiederinkraftsetzung des gesamten AMEOS - HTV. D ie Tarifve r- tragsparteien gehen aber nach der Präambel des ÄTV von einer aus . Sie haben d a- 28 29 30 - 12 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 13 - mit die nicht durch die Änderun g betroffenen Regelungen als (wieder) unmitte l- bar und zwingende , nicht lediglich nachwirkende Tarifnormen angesehen. ( b ) Für diese Auslegung spricht weiterhin , dass a nderenfalls sow o hl für neu eingestellte Arbeitnehmer als auch für diejenigen Arbeitnehm e r, die nunmehr vom erweiterten tariflichen Geltungsbereich erfasst werden, zwar eine Verg ü- tungshöhe festgelegt wäre , es aber an den erforderlichen Eingruppierungsb e- stimmungen fehlt e . L ediglich nachwirkende Tarifbestimmungen erfassen nur Arbeitsverhältnisse , für die der betreffende Tarifvertrag bereits unmittelbar und zwingend g a lt (BAG 27. September 2017 - 4 AZR 630/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 160, 273) . Selbst wenn es - wie die Klägerin meint - den Tarifvertragsparteien möglich wäre , eine unmittelbar und zwingen d geltende Tarifr egelung zur En t- gelthöhe zu vereinbaren und dabei im Übrigen auf lediglich nachwirkende R e- g e lungen Bezug zu nehmen, bedürfte es jedenfalls deutlicher Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, die dargestellten unterschiedlic hen Rechtswirkungen für die tarifgebundenen Arbeitnehmer herbeiführen zu wollen . An solchen fehlt es. (3 ) In der Folge sind die Vorinstanzen im Ergebnis zu R echt davon ausg e- gangen, dass der AMEOS - HTV idF des ÄTV die Regelungsgegenst ä nd e des vormals bei de r Rechtsvorgängerin geltenden TV Ohre - Klinikum u nd des M - TV M/W/I Sana abgelöst hat . Der AMEOS - HTV idF des ÄTV ist darauf gerichtet, die Arbeits bedi n- gungen der vom Geltungsbereich erfassten Arbeitsverhältnisse vollständig und umfassend zu regeln. Das folgt neben de ssen §§ 1 bis 74, die sich a n den R e- gelungsgegenst änden de r §§ 1 bis 74 des Bundes - Angestelltentarifvertrags Ost (BAT - O , idF vom 1. Januar 200 3 ) orientieren , aus der im Übrigen erfolgten Verweisung auf d en Ost ( BAT - O in § 1a AMEOS - HTV idF des ÄTV. Durch diese Tarifbestimmungen werden sämtlich e R egelungsgegenstände , die im TV Ohre - K linikum und im M - TV M/W/I Sana vereinbart wurden, erfasst. Das sehen auch die Parteien nicht anders. 31 32 33 - 13 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 14 - (4 ) Für eine Ablösung nach § 61 3 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist es ohne Bede u- tung , ob die Regelungen des A MEOS - H TV idF des ÄTV die Arbeitsbedingu n- gen der übergegangenen und kongruent tarifgebundenen Arbeitnehmer ve r- schlechtern . Die Anordnung des Abl ö seprinzips erfolgt unabh ä ngig von dem sonst geltenden G ü nstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG ( st. Rspr., vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 32 mwN; 19. November 1996 - 9 AZR 640/95 - zu I 2 der Gründe ) . A nders als bei der individualvertraglichen Bezu g- nahme auf Tarifverträge bedarf es eines kollektiv - rechtlich begründeten Mi n- deststandards beim Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dann nicht, wenn ein für das Arbeitsverhältnis aufgrund kongruenter Tarif gebunde n- heit des Erwerbers und des Arbeitnehmers legitimierter Mindeststanda rd vo r- handen ist. Dieser kann für den Arbeitnehmer auch ungünstigere Arbeitsbedi n- gungen vorsehen ( vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 31, BAGE 130, 237) . c) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der Durchfü h- rung eines Vorabentsch eidungsverfahrens nach Art . 267 AEUV bedarf es nicht. a a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachko m- men, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren ei ne Frage des Un i- onsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch d en Gerichtshof war oder dass die rich tige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH 9. September 2015 - C - 72/14 und C - 197/14 - [van Dijk] Rn. 55 ff . ; 9. September 2015 - C - 160/14 - [Jo ã o Filipe Ferreira da Silva e Brito u a.] Rn. 38 ff.; grundlegend 6. Oktober 19 82 - 283/81 - [C.I.L.F.I.T . ] Rn. 21 ; s h . auch BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) . Dabei ist es nicht erforderlich, dass die strittigen Fragen der jeweiligen Verfahren vollkommen identisch sind (EuGH 6. Oktober 1982 34 35 36 - 14 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 15 - - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14) . Das Fachgericht muss sich hinsichtlich des m a- teriellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Es hat etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszuwerten und seine Entsc heidung daran zu orientieren. Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig - - oder durch die Rechtsprech ung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - - ( BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 37 ; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23 mwN; 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 50 ; 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 27 f., BAGE 158, 230) . Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair oder acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN) . b b) Eines Vorabentscheidungsersuchens zur Klärung der Auslegung des Art. 3 der Richtlin ie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleic hung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unterne h- mens - oder Betriebsteilen ( RL 2001/23/EG ) bedarf es nicht. Nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs begeg net es im Streitfall keinen unionsrechtlichen Bedenken, wenn der beim Veräußerer für das Arbeitsverhältnis geltende Kolle k- tivvertrag durch den beim Erwerber für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifve r- trag abgelöst wird. Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG steht i n der vorliegenden Fal l- gestaltung weder der sofortigen Anwendung der beim Erwerber geltenden T a- rifverträge noch einer sich daraus ergebenden Verschlechterung der Arbeitsb e- dingungen entgegen. 37 - 15 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 16 - (1 ) Nach Art. 3 Abs. 3 U ntera bs. 1 RL 2001/23/EG erhält der Erw erber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Koll ektivvertrag für den Veräuße rer vorgesehen waren. Nach Art. 3 Abs. 3 Untera bs. 2 RL 2001/23/EG können allerdings die beim Erwerber geltenden Kollektivverträge unmittelbar nach dem Betriebsübergang angewe n- de t werden, sofern einer der im Untera bs. 1 dieser V orschrift genannten Fä l- le - Kündigung oder Ablauf des Kollektivvertrags oder Inkrafttreten oder Anwe n- dung e ines anderen Kollektivvertrags - eintritt. Der Erwerber darf die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen - einsch ließlich derj enigen über das Arbeitsentgelt - grundsätzlich ab dem Zei t- punkt des Übergangs anwenden (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 73 bis 75; 27. November 2008 - C - 396/07 - [Ju u ri] Rn. 34; 9. März 2006 - C - 499/04 - [Wer hof] Rn. 30) . (2) Bei der Ablösung der beim Veräußerer geltenden Kollektivvereinbaru n- gen durch die beim Erwerber geltenden besteht kein allgemeines Verschlecht e- rungsverbot hinsichtlich der Arbeitsbedingungen. Der Gerichtshof hat zwar wi e- derholt entschieden, dass die A nsprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens nach der Richtlin ie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsta a- ten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergan g von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (RL 77/187/EWG) und der nac h- folgenden - insoweit inhaltlich identischen - RL 2001/23/EG dadurch gewahrt werden sollen, dass sie ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitg e- ber zu eben den Bedingungen fortsetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie soll soweit wie möglich gewährleisten, dass der Arbeit s- ve r trag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird, um zu verhindern, dass sich die Lage der betroffenen Arbei t- nehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtert (EuGH 6. September 38 39 - 16 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 17 - 2011 - C - 1 08/10 - [Scattolon] Rn. 75; 15. September 2010 - C - 386/09 - [Briot] Rn. 26 ; 26. Mai 2005 - C - 478/03 - [Celtec] Rn. 26; ebenso 6. April 2017 - C - 336/15 - [Uni onen] Rn. 18; 11. September 2014 - C - 328/13 - [Österreich i- scher Gewerkschaftsbund] Rn. 27) . Das Ziel der Richtlinie besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings auch darin, einen gerechten Au s- gleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer e inerseits und denen des E r- werbers andererseits zu gewährleisten. Der Erwerber muss daher in der Lage sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vo r- zunehmen (EuGH 6. April 2017 - C - 336/15 - [Unionen] Rn. 19; 11. September 2014 - C - 328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29) . (3) o (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - ) folgt kein anderes Ergebnis. ( a ) Der Gerichtshof ha tte in der Rechtssac he darüber zu befinden, ob Art. 3 R L 77/187 /EWG dahin auszulegen ist, dass für die Berechnung des Arbeitsen t- gelts von im Sinne der R ichtlinie übergegangene n Arbeitnehmer n das beim Veräußerer erreichte Dienstalter zu be rücksichtigen ist (EuGH 6. September 2011 - C - 108 /10 - [Scattolon] R n . 67) . ( a a) Nach dem Sachverhalt hätte die Ablösung der zwischen der Arbei t- nehmerin und dem Veräußerer geltenden Kollektivvereinbarung durch den beim Erwer ber geltenden Kollektiv v ertrag unter Berücksichtigung der 19 beim Verä u- ßerer ve rbrachten Beschäftigungsjahre zu einer Vergütung der Arbeitnehmerin beim Erwerber geführt, die höher als die beim Veräußerer bezogene gewesen wäre. In diesem Kollektivvertrag hingen Lohn - und Gehaltsstufen sowie Entgel t- steigerungen weitgehend vom Dienstalt er ab. Durch Ministerialdekrete und e i- nen weiteren Kollektivvertrag waren allerdings die r- dahingehend geregelt worden, dass für die Zuweisung der Gehaltsstufe nach dem beim Erwerber geltenden Kollektivvertrag nicht das tatsäc hliche Dienstalter zugrunde zu legen sein sollte. Den Arbeitnehmer n sollte die G e- haltsstufe zuge wiesen werden, die ihrem am 31. Dezember 1999 bezogenen 40 41 42 - 17 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 18 - Jahresarbeitsentgelt entsprach oder unmittelbar darunter lag (EuGH 6. Sep - tember 2011 - C - 108/10 - [ Scattolon] Rn. 19 , 78 f.) . (bb) Vor dem Hintergrund dieser Fallgestaltung hat der Gerichtshof best ä- tigt, dass der Erwerber die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorg e- sehenen Arbeitsbedingungen ab dem Zeitpunkt des Übergangs anwenden darf (EuGH 6 . September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 74) . Der Gerichtshof hat ferner angenommen, dass die RL 77/187/EWG nicht mit Erfolg dafür geltend gemacht werden könne, um beim Übergang von Unternehmen eine Verbess e- rung des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeit sbedingungen zu erwirken (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 77) . Die RL 77/187/EWG lasse dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien auch einen zur Gestaltung der Integration der über ge gangenen Arbeitnehmer in die beim E r- wer ber bestehende Lohn - und Gehaltsstruktur. Die Inanspruchnahme dieses Spielraum d ü rf e jedoch nicht zum Zi el oder zur Folge haben, dass d en übe r- gegangenen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt w ü rden. Den Zielen der Richtlinie liefe es zuwider, w e nn das Dienstalter nur in einem Maße berücksich tigt wü rd e , dass erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage vor dem Be triebsübergang zu r Folge hä t te. Die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer dürfe sich nicht allein aufgrund des Betriebsübergangs verschlechtern (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scattolon] Rn. 75, 76, 81, 83) . ( b) Danach ist der Ge richtshof o grundsätzlichen unionsrechtlichen Zulässigkeit einer nationalen R egelung wie der des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgegangen, die eine Ablösung der beim Veräußerer geltenden Kollektivvereinbarungen auch durch ungünstigere kolle k- tivvertragliche Regelungen beim Erwerber vorsie ht (oben I 3 b bb ( 4 ) ) . Ein al l- gemeines Verschlechterungsverbot kann der Entscheidung nicht entnommen werden (ebenso Winter RdA 2013 , 36, 37 ]; EuArbR/Winter 2. Aufl. RL 2001/23/EG Art. 3 Rn. 67; Preis/Sagan /Grau/ 43 44 - 18 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 19 - Hartmann E u ArbR 2. Aufl. Rn. 15. 124 f.; Krause in Schlachter/Heinig EnzEUR Bd. 7 § 7 B Rn. 82; Junker EuZA 2016, 428, 440; letztlich auch Sittard/Flockenh aus NZA 2013, 652, 654 f.; Willemsen RdA 2012, 291, 301 f.; s h . auch Grau in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 15 Rn. 1 11b spricht gelassen in BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 18 , BAGE 151, 263 ; 12. Septemb er 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 42 ff.; 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 29) . Soweit dies im Schrifttum vereinzelt anders aufgefasst worden ist ( so Klein EuZA 2014, 325, 332 f.; ErfK/ Preis 19. Aufl. BGB § 613a Rn. 125; Sagan EuZA 2012, 247, 254 f.; Schweibert in Willem sen/Hohenstatt/ Schweibert/Seibt Umstruktu rierung und Übertragung von Unternehme n 5. Aufl. I Rn. 66; Steffan NZA 2012, 473, 475 f.; Witschen EuZA 2017, 534, 538 f.; offengelassen von Mückl ZIP 2012, 2373, 2375) , werden die dargestellten Besonderheiten des Ausgangsfalls (diese e r- wägend Schubert/Jer chel EuZW 2012, 926, 929) und der vom Gerichtshof b e- stätigte Grundsatz der Ablösung von Tarifverträgen unberücksichtigt gelassen . ( 4 ) Ebenso wenig lässt sich der Entscheidung in der Rechtssache Uni o- nen (EuGH 6. April 2017 - C - 336/15 - ) ein Verschlechterungsverbot im Ra h- men der Ablösung entnehmen. (a) In diesem Fall hatte der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob Art. 3 RL 2001/23/EG da hin auszulegen ist, dass der Erwerber bei der Kündigung eines Arbeitnehmers für d ie Berechnung der von Be schäftigungszeiten abhä n- gigen Kündigungsfrist die beim Veräußerer verbrachte Beschäftigungszeit ei n- zubeziehen hat ( EuGH 6. April 2017 - C - 336/15 - [Unionen] Rn. 16) . Dem Ve r- fahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der beim Veräußerer und der beim Erwerb er geltende Kollektivvertrag gleichlautende Regelungen zur Berechnung der Kündigungsfrist enthielten, der Erwerber aber die beim Veräußerer ve r- brachte Beschäftigungszeit nicht berücksichtigen wollte. Der Gerichtshof best ä- tigte daraufhin die Möglichkeit für den Erwerber , Anpassungen vorzunehmen , und stellte klar, dass bei gleichlautenden Kollektivvereinbarungen beim Verä u- 45 46 - 19 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 20 - ßerer und Erwerber ohne solche Anpassungen keine schlechteren Bedingu n- gen für die übergegangenen Arbeitnehmer gelten können (EuGH 6. April 2017 - C - 336/15 - [Unionen] Rn. 19, 31) . Die Entscheidung betraf damit nicht die Frage der Ablösung, sondern diejenige der Anwendung der beim Erwerber geltenden Kollektivvereinbarung und dies ausschließlich für den Fall gleichla u- tender Vorschriften . (b) Schließlich kann d ieser Entscheidung des Gerichtshofs keine Vorgabe entnommen werden , eine Veränderung der Arbeitsbedingungen dürfe erst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr eintreten. Diese Frist folgte nicht aus Art. 3 RL 2001/23/EG, sondern aus dem na tionalen schwedischen Recht (vgl. EuGH 6. April 2017 - C - 336/15 - [Unionen] Rn. 6, 28; so auch Mückl EWiR 2017, 379, 380; Beckerle BB 2017, 1146, 1148; unzutreffend daher Witschen EuZA 2017, 534, 540) . (5 ) Die Rechtslage ist d emnach im Hinblick auf die En tscheidungen zur Zulässigkeit der Ablösung von Kollektivvereinbarungen im S inne e ines Für vernünftige Zweifel a n der grundsätzlichen Zulässigkeit auch einer verschlechternden Ablösung bleibt kein Raum. Eine Vorlage allein spolitischen oder anderen, sich nicht au s Art. 267 AEUV ergebenden Gründen kommt nicht in Betracht (so aber Sittard/Flockenhaus NZA 2013, 652, 657; Reinecke Die Sicherung der Tarifgeltung beim Betriebsübergang S. 43 hält . ( 6 ) Die bei der Beklagten geltenden , ablösenden kollektivrechtlichen Reg e- lungen sind keine, die einen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs best e- henden Spielraum genutzt haben, um die Integration der vormals bei der S - Klinikum Gmb H beschäftigten Arbeitnehmer anlässlich des Betriebsübe r- gangs am 1. November 2013 zu gestalten. Der von der Beklagten mit der G e- werkschaft ver.di erstmals im Jahr 2006 geschlossene AMEOS - HTV gilt idF des ÄTV vom 20 . Juni 2012 seither unabhängig von einem Be triebsübergang nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG für alle bei ihr beschäftigten tarifgebundenen Arbei t- 47 48 49 - 20 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 21 - nehmer in gleicher Art und Weise. Der AMEOS - HTV idF des ÄTV enthält auch keine Regelungen, die im Hinblick auf einen Betriebsübergang geschlossen worden wär en und hierfür gesonderte Regelungen träfen. Eine etwaige Ve r- schlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Anwendung des AMEOS - HTV idF des ÄTV sondern in der normativen Geltung des bei der Bekl agten ohnehin geltenden Tarifvertrags. Der AMEOS - HTV idF des ÄTV hat damit weder zum Ziel noch zur Folge, dass sich die Arbeitsbedingungen allein aufgrund des Betriebsübergangs verschlechtern. Die Ablösung der beim Veräußerer normativ geltenden Tarifve r- trä ge durch diejenigen, die beim Erwerber normativ Anwendung finden, beinha l- tet wie jede Tarifvertragsänderung die Möglichkeit, dass sich die Arbeitsbedi n- gungen der Arbeitnehmer zu ihrem Vorteil oder auch zu ihrem Nachteil verä n- dern können (vgl. nur BAG 19. S eptember 2007 - 4 AZR 714/06 - Rn. 33) . Die Beklagte hat auch nicht gleichlautende Vorschriften aus dem AMEOS - HTV idF des Ä TV und den Tarifverträgen des Sana - Konzerns anders angewendet, als dies vor dem Betriebsübergang der Fall war. II . Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an die Klägerin eine Jahressonderzuwe n- dung für das Jahr 2014 in Höhe von 1.613,05 Euro brutto nebst Zinsen zu za h- len. 1 . Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist be reits wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtsfe h- lerhaft . Es hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung au f- grund einer hilfsweise geltend gemachten betrieblichen Übung ange nommen (vgl. hierzu oben I 2) , obwohl d ie Klägerin in den Tatsacheninstanzen ihren Za h lungsanspruch lediglich auf eine vertragliche Bezugnahmere gelung gestützt hat . Damit hat das Landesarbeitsgericht über einen Streitgegenstand entschi e- den (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 18 , BAGE 161, 47 ) , der nicht zur Entscheidung gestellt war. 50 51 - 21 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 - 22 - 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Soweit die Klägerin ihr Begehren auf eine vertragliche Be zugnahmeklausel gestützt hat, ist dieser prozessuale Anspruch dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. a) Das Landesarbeitsgericht hat die von der Klägerin auf ein e vertragliche Bezugnahme des § 20 TVöD - K m 01.07.1991/ e- wiesen, und einem - nach Auffassung des Berufungsgerichts - hilfsweise erh o- benen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung - rechtsfehlerhaft ( unter II 1 ) - stattgegeben . b) Die Entschei dung des Landesarbeitsgerichts über die Abweisung des Anspruchs ist, da es sich - wie ausgeführt - um einen eigenständigen Streitg e- genstand handelt, rechtskräftig. aa) Der Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung bestimmt sich nach den in der Revisionsinstanz angefallenen Streitgegenständen. Ein vom La n- desarbeitsgericht abgewiesener Hauptantrag fällt beim Revisionsgericht nicht an, wenn lediglich der Beklagte gegen die auf den Hilfsantrag gestützte Klag e- stattgabe Revision einlegt. Ein durch die Abweisung des Hauptantrags b e- schwerter Kläger ist gehalten, selbst ein Rechtsmittel einzulegen. Anderenfalls wird die Entscheidung in diesem Umfang rechtskräftig ( BAG 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 39 mwN, BAGE 160, 205) . b b) Die Klägerin hat si ch innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Revision s- begründung ( 23. November 2017 ) oder denen einer möglichen Anschlussrev i- sion ( 28. Dezember 2017 ) nicht gegen die Abweisung des vertraglichen A n- spruchs gewendet. Erst mit ih rer Revisionserwiderung vom 28. De zember 2018 und damit weit nach dem gemäß § 554 ZPO für eine Anschlussrevision ma ß- gebenden Zeitpunkt hat sie lediglich ausgeführt, die Entscheidung des Lande s- 52 53 54 55 56 - 22 - 4 AZR 445/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR445.17.0 arbeitsgerichts sei möglicherweise im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage zu korrigieren. III . Di e Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch 57
Full & Egal Universal Law Academy