Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2017 Vierter Senat - 4 AZR 630/15 - ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 I. Arbeitsgericht Zwickau Urteil vom 22. Januar 2015 - 6 Ca 1896/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2015 - 1 Sa 155/15 - Entscheidungsstichwort e : Anerkennungstarifvertrag - Gewerkschaftseintritt im Nachwirkungszei t- raum Leitsätze: 1. Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältni s- se, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 TVG unmit- telbar und zwingend galt. 2. Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete A r- beitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebu n- denheit - zB durch den Gewerkschaftsbeitritt des Arbeitnehmers - erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird. ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 630 /1 5 1 Sa 155/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. September 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Moschko und Hoffmann für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 630/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 - 3 - - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 2 4 . Sept ember 2015 - 1 Sa 1 55 /1 5 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifvertragliche Entgeltd ifferenzansprüche für die Monate August 2013 bis August 2014. Die Klägerin ist seit Januar 2003 als Verkäuferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der Beklagten beschäft igt. Die Beklagte zahlte i hr zuletzt bis März 2014 ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 1.211,00 Euro und von April bis Juli 2014 iHv. 1.302,70 Eur o. Für August 2014 erhielt s ie auf grund eine r am 18. August 2014 endenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 751,56 Euro brut to . Die Beklagte hatte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Sachsen (ver.di) am 2. Juli 2001 einen Anerkennungstar ifvertrag (A TV ) g e- schlossen , der am 1. Mai 2003 in Kr a ft getreten war . D ort heißt es : § 2 Anerkennung der Tarifverträge 1. Die Tarifverträge für ArbeiterInnen, Angestellte und Auszubildende des Einzelhandels Sachsen , abg e- schlossen zwischen Vereinten Dienstleistungsg e- werkschaft e.V., Sachsen sowie dem Handelsve r- band Sachsen e.V. gelten in ihrer jeweiligen Fassung für die in ihrem jeweiligen Geltungsbereich aufg e- füh r ten Beschäftigten. 2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ane r- kennungstarifvertrages geltenden Tarifverträge sind in der Anlage bezeichnet und sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. 3. Die Tarifverträge sind den Parteien bekannt. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 630/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 - 4 - - 4 - § 3 Rechtsstatus der Tarifverträge 1. Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus. 2. Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen g e- kündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien di e- ses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt. 3. Forderungen, die zu den in Bezug genommenen T a- rifvert rägen gestellt werden, gelten auch gegenüber den Parteien dieses Tarifvertrages als gestellt. 4. Es gelten alle Abkommen, Zusatzabkommen, Änd e- rungen und Neufassungen von Tarifverträgen sowie alle neuen Tarifverträge und Bestimmungen, die zw i- schen den in § 2 genannten Vertragsparteien verei n- bart werden. Ausgenommen sind etwaige Tarifve r- träge zur Erweiterung der betrieblichen Mitbesti m- Die zwischen ver.di und dem Handelsverband Sachsen e.V. abg e- schlossenen Tarifverträge, der Manteltarifvertrag für den Einzel - und Versan d- handel im Freistaat Sachsen vom 27. Mai 1994 idF vom 22. August 2008 (M TV ), der Ergänzungstarifvertrag vom 20. Juni 2011 sowie der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Einzel - und Vers andhandel im Freistaat Sachsen, Sachsen - Anhalt und Freistaat Thüringen vom 20. Juni 2011 (G TV ), wurden zum 30. April 2013 bzw. zum 31. Mai 2013 , d er A TV zum 31. Oktober 2013 gekündigt. Die Klägerin ist seit dem 1. August 2013 Mitglied der Gewerkschaft ver .di. S ie hat di e Auffassung vertreten, gem. § 2 Nr. 1 ATV, der zum Zei t- punkt ihres Eintritts in die Gewerkschaft ver.di unmittelbar und zwingend ge go l- ten habe, gölten für ihr Arbeitsverhältnis die zwischen dem Handelsverband Sachsen e.V. und ver.di abgesc hlossenen Tarifverträge im Wege der Bezu g- nahme . Nach dem - nunmehr nachwirkenden - G TV habe sie unter Zugrund e- legung einer 30 - Stunden - Woche gem . der Gehaltsgruppe K 2 nach dem 7. Berufsjahr einen Entgelt anspruch iHv. monatlich 1.749,47 Euro brutto und für August 2014 iHv. 1.015,82 Euro brutto. De m A TV sei nicht zu entnehmen, dass 4 5 6 - 4 - 4 AZR 630/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 - 5 - - 5 - d essen Normen unabhängig von seiner Kündigung bereits - automatisch - mit der Kündigung und Nachwirkung der in Bezug genommenen Tarifverträge auch lediglich nachwirk t e n . Die anerkannten Tarifverträge sollten i- Anwendung finden . Wären die Tarifvertragsparteien von einem Gleichlauf der anerkannten und a n- erkennenden Tarifverträge ausgegangen, wäre eine g esonderte Kündigung des Anerkennungstarifvertrags nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon e r- strecke sich die normative Wirkung von Tarifverträgen auch auf Arbeitsverhäl t- nisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet würden. Die Überbr ü- ckungsfunktion des § 4 Abs. 5 TVG habe auch eine Ordnungsfunktion . Diese entfalle im Nachwirkungszeitraum nicht . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.359,10 Euro brutto für die Monate August 2013 bis August 2014 nebst Zinsen in näher bestimmter Höhe und zeitl i- cher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach § 3 ATV sol l- ten die in Bezug genommenen Tarifverträge nur mit ihrem jeweils gültigen Rechtsstatus Anwendung finden . D eshalb sei mit dem Eintritt der Nachwirkung der anerkannten Tarifverträge auch die Nachwirkung der Tarifnormen des ATV eingetreten. D a die Klägerin danach erst im Zeitraum der Nachwirkung des ATV in die Gewerkschaft eingetreten sei, werde ihr Arbeitsverhäl tnis nach der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von diesem nicht mehr e r- fasst . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelasse nen Revision ver folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 7 8 9 - 5 - 4 AZR 630/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 - 6 - - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Tarife ntgelt nach der Gehaltsgruppe K 2 GTV. Der GTV galt für sie, die erst am 1. August 2013 Mitglied der Gewerkschaft ver.di geworden war, in Verbindung mit dem ATV zu keinem Zeitpunkt unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) . D ie T arifnormen des GTV wirkten ab dem 1. Juni 2013 auch im Geltungsbereich des ATV nur noch iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach. Da die Klägerin erst im Nachwirkungszeitraum in die Gewerkschaft ver.di eingetreten ist, wurde ihr Arbeitsverhältnis von den Tarifnormen des G TV nicht mehr erfasst . I . D ie Tarifnormen des G TV wirkten auch im Geltungsbereich des ATV , an dessen Wirksamkeit mit Blick auf den erforderlichen Sachzusammenhang mit den in Bezug genommenen Tarifverträ gen und ein effektive s ordentliche s Kündigungsrecht (s h . dazu die st. Rspr. seit BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42) keine rechtlichen Bedenken bestehen, im streitgege n- ständlichen Zeitraum nur noch iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach . D a s ergibt die Ausl e- gung d ieses T arifvertrags. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem U m- fang nachzuprüfen (BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 322/14 - Rn. 19 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18 mwN) . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einer Verwei sung eines Tarifvertrag s auf einen anderen Tarifvertrag bei Fehlen einer ausdrückl i- chen Regelung durch Auslegung zu ermitteln, ob die in Bezug genommenen Tarifnormen iSd . Gleichstellung in ihrem jeweiligen Geltungszustand Anwe n- dung finden sollen oder ob die zwingende Wirkung der in Bezug genommenen Tarifnormen durch deren Kündigung nicht berührt wird, sondern nur durch die 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 630/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 - 7 - - 7 - Kündigung des Verweisu ngstarifvertrags beseitigt werden kann. Ist mit der Verweisung eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen - wie häufig bei einem Anerkennungstarifvertrag - in der Weise gewollt, dass der Verweisungstarifvertrag (lediglich) die Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers ersetzen soll, spricht das in der Regel dafür, dass auch der Geltungszustand der in Bezu g genommenen Tarifnormen auf die Arbeitsve r- hältnisse im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrag s durchschl ä g t (BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 229/07 - Rn. 27; 29. August 2007 - 4 AZR 561/06 - Rn. 21) . 2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die Regelungen des ATV dahi n- gehend zu verstehen , dass die Tarifnormen des GTV auch im Geltungsbereich des ATV (nur) in ihrem jeweiligen Gelt ungszustand Wirkung entfalten sollen . a ) Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich gem. § 2 Nr. 1 ATV um eine dynamische Verweisung handelt. aa ) Durch h- rer jeweiligen Fas wird zunächst nur klargestellt, dass Änderungen der Bezugsobjekte automatisch Eingang in den Verweisungstarifvertrag finden, o h- ne dass es einer neuerlichen Verweisungsanordnung bedarf. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht , in welcher Weise die in Bez ug genommenen tariflichen No r- men nach deren Kündigung bis zum Abschluss von neuen Tarifnormen gelten sollen. D ie Verweisung kann zum einen dahingehend verstanden werden, dass das in Bezug genommene Tarifrecht jeweils zwingend gelten soll, bis es durch eine tarifliche Neuregelung ersetzt wird. Zum anderen kann sie sich auch auf den Geltungszustand erstrecken mit der Folge, dass die durch den Ablauf des in Bezug genommenen Tarifrechts eintretende Nachwirkung auf die dem Ve r- weisungstarifvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse durchschlägt ( vgl. BAG 29. August 2007 - 4 AZR 561/06 - Rn. 23) . bb ) Entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin ergibt sich aus der 2 Nr. 1 ATV anstatt der Formulierung 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 630/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 - 8 - - 8 - Tarifvertragsparteien nicht um die Einbeziehung des jeweiligen Geltungsz u- stands der in Bezug genommenen Tarifver träge gegangen wäre . Bei Formuli e- ( wie hier ) der jeweils geltenden (wie im Fall BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - ) (wie im Fall BAG 29. August 2007 - 4 AZR 561/06 - ) handelt es sich bloß um sprachlich leicht differierende Bezeichnungen zur Charakter i- si erung einer zeit d yna mischen Regelung . b ) Die Gleichstellungsabsicht der Tarifvertragsparteien ergibt sich jedoch aus der Regelung in § 3 A TV . aa) Nach § 3 Nr. 1 ATV gelten die in Bezug genommenen Tarifverträge mit dem jeweil s gültigen Rechtsstatus Mit a- der Tarifnormen des Tarifve r- 4 Abs. 5 TVG . Die Tarifver tragsparteien haben mit dieser Formulie rung hinre i- chend deutlich ge mach t , dass die jeweils gültige Wirkungsweise der anerkan n- ten Tarif normen auf die in den Geltungsbereich des ATV fallenden Arbeitsve r- hältnisse durchschlagen soll. bb ) § 3 Nr. 2 ATV verdeutlicht diese tarifliche Sichtweise , indem sie au s- drücklich regelt, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge im Fall ihrer Kündigung auch zwischen den Parteien des ATV als gekündigt gelten. Die R e- gelung stellt damit nochmals klar , dass für die vom A TV erfassten Arbeitsve r- hältnisse dieselben Rechtsfolgen eintreten sollten, wie für die unmittelbar e r- fassten Arbeitsverhältnisse . (1) Entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin beschränkt sich diese Regelung nicht auf den Status des Tarifvertrags als ungekündigtem oder g e- kündig tem, sondern bez ieht sich vielmehr auch auf den Geltungszustand der Tarifnormen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Dies ergibt sich aus der System a- tik des Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien wollten in § 3 ATV erkennbar die normative Geltung der anerkannten Tarifverträ ge für den Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags und nicht lediglich die schuldrechtliche Seite regeln . 18 19 20 21 - 8 - 4 AZR 630/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 - 9 - - 9 - B ei einem gegenteiligen Verständnis käme der Tarifnorm kein eigenständige r Regelungsgehalt zu , da der gekündigte Zustand eines Tarifvertrags als solcher nichts an der Geltung der Tarifnormen ändert. (2 ) D er Umstand, dass der A TV eine eigenständige Kündigungsregelung enthält und auch tatsächlich gekündigt wurde , gebietet kein abweichende s Au s- legung sergebnis . Auch bei dem Tarif verständnis des Senat s ist die Regelung eines eigenständigen Kündigungsrechts entgegen der Auffassung der Revis i- onsklägerin nicht überflüssig. Die Ausübung des Kündigungsrechts führt zum Ablauf des A TV . Dadurch können die Tarifvertragsparteien verhindern, dass ein künftiger neue r Tarifabschluss der Parteien des in Bezug genommenen Tari f- vertrags für den Geltungsbereich des A TV unmittelbare und zwingende Wirkung entfaltet . II. D a die Klägerin der Gewerkschaft er st im Nachwirkungszeitraum des G TV beigetreten ist, wurde ihr Arbeitsverhältnis von den - auch im Geltungsb e- reich des ATV nur noch nachwirkenden - Tarifnormen des GTV nicht erfasst . 1. Nach der ständigen Rechtsprechun g des Bundesarbeitsgerichts erfasst die Nachwirkung von Tarifnormen nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt ( s h . nur BAG 2 2. Juli 1998 - 4 AZR 403/97 - zu 2 b der Gründe mwN, BAGE 89, 241 ; grdl. 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90 ) . Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit erst im Nachwir kungszei t- raum begründet wird , insbesondere der Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft ers t in diesem Zeitraum beitritt (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - BAGE 84, 257; 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - BAGE 120, 182 ; 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288 ; 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - BAGE 99, 283 ; ebenso ErfK/ Franzen 17. Auf l. § 4 TVG Rn. 53; L ö- wisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 814; Höpfner in Henssler/ Moll/Bepler 2. Aufl. Teil 9 Rn. 34 ; JKOS/Oetker 2. Aufl. § 8 Rn. 30 ) . 22 23 24 - 9 - 4 AZR 630/15 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR630.15.0 2. Die Revisionsbegründung gibt keine n Anlass zu einer erneute n Ause i- nandersetzung mit de r zum Teil im S chrifttum (Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 330; Kempen/Zachert /Kempen T VG 5. Aufl. § 4 Rn. 722; Däubler T VG / Bepler 4. Aufl. § 4 Rn. 887 ff.; wohl auch Schaub ArbR - HdB /Treber 17. Aufl. § 208 Rn. 18) gegenüber der ständigen Rechtsprechung geäußerten Kritik . Selbst wenn man die abweichende Rechtsauffassung als zutreffend u n- terstellen würde, ergäbe sich im Streitfall kein e abweichende Entscheidung, weil der Arbeitsvertrag der Parteien eine ausdrückliche Entgeltabrede enthält (vgl. für den Fall eines ers t im Nachwirkungszeitraum geschlossenen Arbeit s- vertrags Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 814; ebenso Däubler TVG / Bepler 4. Aufl. § 4 Rn. 893) . D ie se wurde während der Dauer der unmittelbaren und zwingenden Geltung des A TV zu kei nem Zeitpunkt verdrängt, da der Tarifve r- trag mangels Tarifgebundenheit der Klägerin das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht erfasste. Nähme man - wie offenbar die Revision - an, die bislang gültige einzelvertragliche Entgeltabrede würde erstmals im Nachwirkungszeitraum ve r- drängt, würde man der nachwirkenden tarifvertraglichen Regelung nicht nur eine unmittelbare , sondern auch eine zwingende Wirkung beimessen. Dass ihr eine solche zukäme, wird aber zu Recht von niemandem vertreten. III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZP O die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Eylert Klose Rinck Moschko P. Hoffmann 25 26
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