Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juli 2015 Vierter Senat - 4 AZR 323/14 - ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR323.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 22. Mai 2013 - 6 Ca 1253/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 1040/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Bestimmungen: ArbGG § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 3; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b, § 552 Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR323.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 323/14 13 Sa 1040/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juli 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsger icht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 323/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR323.14.0 - 3 - Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Lippok für Recht e r- kannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsg erichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 1040/13 - wird auf ihre Kosten als unzuläs sig ve r- worfen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Differenze ntgeltansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen beste hende Arbeit s- verhältnis. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Die damalige Arbeitgeberin war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses Mitglied im Landesverband des Hessischen Ei n- zelhandels e.V. Sie wechselte im Jahr 2005 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifg e- bundenheit und trat zum Ende des Jahres 2006 aus dem Landesverband aus. Zum 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf d ie nicht tarifgebundene Beklagte als aufnehmenden Rechtsträger über. Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage eine Vergütung nach den jeweiligen tariflichen Vergütungsregelungen mit der B e- gründung begehrt, d er im Jahr 2000 geschlos sene Arbeitsvertrag enthalte eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf die tariflichen Entgeltregelungen für den Hessischen Einzelhandel. Zudem sei ihr im Einstellungsgespräch zug e- sichert worden, sie erhalte eine Vergütung nach den jeweiligen tariflich en Be - stimmungen. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 323/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR323.14.0 - 4 - Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, 1 . die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.235,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB in näher bestim m- ten Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszins satz der EZB aus 150,00 Euro für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30 . April 2012 und aus 200,00 Euro seit dem 1. Mai 2012, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen . Die Beklagte hat mit der Begründung , der Arbeitsvertrag enthalte ledi g- lich eine sog. statische Bezugnahme auf den zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses best ehenden Mantel - und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel , Klageabweisung beantragt . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mangels ausreichender Begründung unzulässig . Sie war daher nach § 72 Abs. 5, § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verwerfen. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revi s i- onsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen , aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs e r- kennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 323/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR323.14.0 - 5 - mit den tragenden Gr ünden des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchd acht hat . Außerdem soll die R e- visionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 1 6, BAGE 130, 119) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revis i- onsbegründung nicht ( BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnet we r- den, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsu r- teils dargelegt werden (BAG 6 . Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 145) . II . Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung de r Kläger in nicht gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, selbst wenn der im Jahr 2000 geschlossene Arbeitsvertrag e ine dynamische Bezugnahmeregelung auf die in Anspruch genommen en tariflichen Entgeltbestimmungen enthalten habe, sei - weil dann eine sog. Gleichstellungsabrede vorliege - die zeitliche Dynamik infolge des Verbandsaustritts der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Ende des Jahres 2006 beendet worden. Die in Bezug genommenen Tarifve r- träge seien Dezember 2006 auf das Arbe itsverhältnis anzuwenden gewesen. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin weiterhin unterstelle, ihr sei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen des Einstellungsgesprächs im Jahr 2000 zugesagt worden, Erhöhungen des tariflichen Entgelts würden rege lmäßig an sie weite r- gegeben, habe es sich lediglich um die Wiedergabe der damaligen Rechtslage gehandelt. Diese habe sich aber durch den später erfolgten Verbandsaustritt 9 10 - 5 - 4 AZR 323/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR323.14.0 - 6 - r- höhungen ha be die Rechtsvorgängerin der Beklagten damals nicht zusa gen wollen , weil der später erfolgte Verbandsaustritt nicht Inhalt eines entspreche n- den Erklärungswillen gewesen sein könne. Aus einem Schreiben der Recht s- vorgängerin der Beklagten vom 11. August 2008 ergebe sich ebenfalls kein d a- hingehender Rechtsbindungswille. 2. D ie Revisionskläger in hat hiergegen weder eine Sachrüge (unter a ) noch eine Verfahrensrüge (unter b ) ordnungsgemäß erhoben. a) Die Revisionsbegründung der Klägerin setzt sich mit den trage nden Urteilsgründen nicht in ausreichendem Maße auseinander. aa) wenn sie die vertragliche Klausel als Gleichstellungsabrede bewerteten, weil besondere Anhaltspunkte für eine ander t- gebers beim Einstellungsgespräch komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die Erklärung sei vielmehr unabhängig von dem damals geschlossenen Arbeitsve r- trag als individualrechtliche Zusage über die regelmäßige Weitergabe von T a- riferhöhungen zu verstehen gewesen. Ein Vorbehalt, dass dies lediglich für die Zeit der Tarifgebundenheit gelten sollte, habe es in dem Einstellungsgespräch nicht gegeben. bb) Mit diesen Ausführungen setzt die Klägerin lediglich ihre andere Rechtsauffassung an die Stelle des Landesarbeitsgerichts. Eine Auseinande r- setzung mit dessen Argumentation, es habe bereits an einem entsprechenden Erklärungswillen der Rechtsvorgängerin der Bek lagten gefehlt - und es damit in der Folge nach der Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts auch nicht auf einen von der Klägerin angeführten Vorbehalt im Rahmen des Einstellungsg e- sprächs ankomme - erfolgt nicht. 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 323/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR323.14.0 - 7 - Ebenso wird nicht dargelegt, welche weiteren Anhaltspunkte das La n- desarbeitsgericht bei der Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeregelung als Das weitere Vorbringen der Klägerin, die a- rifvertraglich erhöhten Löhne an die betroffenen Mitarbeiter bis in das Jahr 2008 belegten, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten dynamisch an die for t- laufend en der Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Der Revisionsbegründung kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Annahme des Landesa r- , unzutreffend sein soll. Schließl ich befassen si ch die weiteren Ausführungen (Revisionsb e- gründung S. 3/4) lediglich mit der erstinstanzlichen Entscheidung, nicht aber mit denjenigen des Berufungsgerichts. b) Soweit die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht von einer we iteren Ermittlung des Sachverhalts abgesehen und benannte Zeugen nicht gehört , handelt es sich nicht um eine nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ordnungsgemäß begründende Verfahrensrüge. Unabhängig d a- von, ob das Landesarbeitsgericht überhaupt zu einer B eweisaufnahme ve r- pflichtet war, trägt die Klägerin bereits nicht vor, zu welchem Beweisthema die beiden von ihr benannten Zeugen hätten vernommen werden sollen und zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Im Übrigen verkennt die Klägerin, da ss das Landesarbeitsgericht zu i h- ren Gunsten unterstellt hat, ihr gegenüber sei im Rahmen des Einstellungsg e- sprächs erklärt worden e- 15 16 17 18 19 - 7 - 4 AZR 323/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR323.14.0 III. D ie Kläger in hat die Kosten der erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 , § 516 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 565 Satz 1 ZPO zu tragen. Eylert Creutzfeldt Treber Pust Lippok 20
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