Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2014 Vierter Senat - 4 AZR 802/11 - I. Arbeitsgericht Eberswalde Urteil vom 9. Dezember 2010 - 1 Ca 769/10 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 1. September 2011 - 25 Sa 131/11, 25 Sa 151/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch Bestimmungen: Richtlinie 9 6 /71/EG Art. 3 Abs. 1 Unterabs . 1 Buchst. c; Richtlinie 2008/98/EG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; AEntG § § 4, 5 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 , § 8 Abs. 1 Satz 1; AÜG § 2, § 10 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, § 362 Abs. 1; Fünftes VermBG § 2 Abs. 1 Einleitungss atz; KrW - / AbfG (vom 27. September 1994) § Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 Fall 1, Anhang II B zum KrW - / AbfG - Fall R2; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (AbfallArbbV) vom 18. Dezember 2009 § 1; Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft (vom 7. Januar 2009 idF vom 12. August 2009) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Leitsatz: Bestimmt ein aufgrund Rechtsverordnung verbindlicher Tarifvertrag einen Mindestlohnanspruch Arbeitszeit, können vom Arbeitgeber aufgrund anderer Rechtsgrundlagen geleistete Zulagen für erbrachte Spätschichten vorbehaltlich andersla u- tender gesetzlicher oder tariflicher Regelungen auf einen Mindes tlohna n- spruch angerechnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Mi n- des t lohntarifvertrag nicht entnommen werden kann, dass die Arbeitslei s- tung unter den Bedingungen einer Spätschicht einer gesonderten Verg ü- tungsregelung vorbehalten worden ist. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 802/11 25 Sa 131/11 und 151/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2014 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin, Berufungs beklagte , Revisions klägerin und Revisions beklagte , pp. Kläger, Berufungs beklagter , Berufungs kläger , Revisions beklagter und Revisions kläger , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 802/11 - 3 - Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Holsboer für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgeri chts Berlin - Brandenburg vom 1. Sep - tember 2011 - 25 Sa 131/11 , 25 Sa 151/11 - wird z u- rückgewiesen. 2. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeit s- gerichts Berlin - Brandenburg vom 1. September 201 1 - 25 Sa 131 / 11 , 25 Sa 151/11 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeit s- gerichts Eberswalde vom 9. Dezember 2010 - 1 Ca 769/10 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird ver urteilt an den Kläger weitere 239,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 9 . August 2010 zu zahlen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers nach einem Mindes t- lohntarifvertrag. Die Beklagte ist ein Entsorgungsfach unternehmen . Sie betreibt ua. eine Niederlassung in S. Dort ist der Kläger als Altpapiersortierer im - Schichtsystem September 2005 heißt es ua . : Sie erhalten die Vergütungsgruppe 6 = 6,73 / Stunde. Die Vergütung richtet sich nach den derzeit gültigen Betriebsvereinbarungen. 1 2 - 3 - 4 AZR 802/11 - 4 - 5. Zuschläge und Zulagen werden entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen gewährt. Alle de r- zeit oder später gezahlten Zulagen sind arbeitsplat z- bezogen. Außerdem sind sie stets freiwillige und w i- derrufliche Leistungen und können auf Lohnerh ö- hungen, auch wenn sie durch eine Änderung der Lohngruppe bedingt sind, angerechnet werden, s o- weit sie nicht ausdrücklich als feste Zulagen verei n- Der Kläger wird bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in wechselnden Schichten im Umfang von 37,5 Stunden einges etzt. Wöchentliche Pausenzeiten werden von der Beklagten mit dem vertraglich ve r- einbarten Stundenlohn vergütet. Die Beklagte kauft Altpapier an. Das angelieferte Altpapier wird in ihrem Betrieb für die weitere Bearbeitung in sog. De - Inking - Papier für die Papier - s o- wie in Karton und Papier für die Kartonherstellung getrennt. Nach einer masch i- nellen Grobsortierung am Förderband einer Sortieranlage, an der ua. der Kläger tätig ist, wird das sortierte Altpapier ausschließlich von der auf demselben G e- lände täti gen L GmbH (L GmbH) weiterverarbeitet. Die Altpapierv ersorgung der L GmbH, die alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist, bildet den Betrieb s- zweck der Beklagten. Be i der L G mbH geht das sortierte Papier vom Förde r- band in eine Presse und dann in einen St offauflöser ( sog. Pulper ) . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte im Jahr 1999 mit dem am Standort S gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (BV 1999) g e- schlossen, in der ua. Zuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit iHv. 25 vH und für Spätschichten iHv. 5 vH je Stunde geregelt sind. Am 31. Dezember 2009 wurde im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 198 S. 4573 ) die auf Grundlage von § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 A E ntG (vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799) rdnung über zwi n- gende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenrein i- (AbfallArbbV ) veröffentlicht. In dieser heißt es ua. : 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 802/11 - 5 - § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrages für die Bra n- che Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009 in der Fassung des ersten Änderungstarifvertrages vom 12. August 2009 und nicht an ihn gebu ndenen Arbeitgeber sowie Arbei t- nehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung übe r- wiegend Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes sammelt, befö r- dert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee - und Eisbeseitigung von öffentlichen Ve r- kehrsflächen einschließlich Streudienste erbringt. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordn ung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Der Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft (vom 7. Januar 2009 idF vom 12. August 2009, nachfolgend TV Mindestlohn) enthält ua. folgende Regelungen: 1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Branche Abfallwirtschaft. Diese umfasst alle Betriebe oder selbstständigen B e- triebsabteilungen, die überwiegend gewerbs - oder g e- schäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, beha n- deln, verwerten oder beseitigen und/oder öffentliche Ve r- kehrsflächen reinigen. Protokollerklärung 7 - 5 - 4 AZR 802/11 - 6 - § 2 Mindestlohn Der Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 8,02 Euro je Stunde. (2) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am letzten Werktag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. (3) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifve r- träge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbaru n- Die Beklagte, die keinem der tarifschließenden Arbeitgeberverbände des TV Mindestlohn angehört, zahlte dem Kläger in den Monaten Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 einen Stundenlohn von 6,73 Euro brutto sowie für Zeiten von Urlaub und Entgeltfortzahl ung im Krankheitsfall 7,45 Euro brutto bzw. 7,47 Euro brutto. Der Kläger erhielt auf Basis des vertraglich vereinbarten Stundenlohns ein en Zuschlag iHv. 25 vH für geleistete Nach t arbeit, für Spä t- schichten einen iHv. 5 vH sowie vermögenswirksame Leistungen iHv. 39,88 Euro brutto im Monat. Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 28. August 2010 zugestel l- ten Klage für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Juli 2010 die monatl i- che - rechnerisch zwischen den Parteien u nstreitige - Differenz zwischen dem ihm tatsächlich gezahlten Stundenlohn (ohne Berücksichtigung der Zuschläge für Spätschichten und Nachtarbeit sowie den vermögenswirksamen Leistungen) und dem Mindestlohn von 8,02 Euro brutto verlangt. Er hat die Auffassu ng ve r- treten, der Betrieb der Beklagten werde als Abfallverwertungsbetrieb vom b e- trieblichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn erfasst. Weder die gezahlten Zuschläge für die Spätschichten und die Nachtarbeit noch die vermögenswir k- samen Leistungen könnten auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden. Gleiches gelte für die bezahlten Pausen, die vergütet würden, weil Vor - und Nacharbeiten sowie Zeiten der Übergaben ohne Bezahlung blieben . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurtei len, an ihn 1.285,85 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- 8 9 10 - 6 - 4 AZR 802/11 - 7 - zinssatz seit dem 29. August 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Mi n- destlohn stelle eine verfassungswidrige Sonderabgabe da r. Zudem habe der Vorordnungsgeber den Anwendungsbereich des TV Mindestlohn erweitert. Dies führe zur Nichtigkeit der AbfallArbbV. Nach der Richtlinie 2008/98/EG (vom 19. November 2008) sei Altpapier kein Abfall, sondern ein recyclingfähiger Rohstoff, der von ihr für die Produktion von Papier sortiert werde. Es l i ege w e- der eine Behandlung noch eine Verwertung von Abfällen vor . Neben den Spä t- schicht - und Nachtarbeitszuschlägen sowie den vermögenswirksamen Leistu n- gen müssten die vergüteten Pausenzeiten bei de r Ermittlung des für wöchen t- lich 37,5 Stunden gezahlten Entgelts berücksichtigt werden. Selbst wenn nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein Ausgleich für Nach t arbeit zu zahlen sei, wäre ein Z u- schlag iHv. 10 vH oder 5 vH des Stundenlohns bereits ausreichend und ang e- messe n. Das Arbeitsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und sie u n- ter Anrechnung der gezahlten Spätschichtzulage n und der vermögenswirks a- men Leistung e n im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Par teien zurückgewiesen und für beide die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Za h- lungsanspruch in vollem Umfang weiter. Die Beklagte begehrt mit der von ihr eingelegten Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers ist teilwe i- se begründet. Der Kläger kann nach § 2 Abs. 1 TV Mindestlohn iVm. § 5 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG für die in der Zeit von Januar 2010 bis e inschließlich Juni 2010 vergüteten Arbei tsstunden ein Entgelt iHv. 8,02 Euro brutto verlangen. Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn gelten für das zw i- 11 12 13 14 - 7 - 4 AZR 802/11 - 8 - schen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis (unter I) . Entgegen der Au f- fassung der Beklagten haben die von ihr geleisteten Zuschläge für Nachtarbeit und die vermögenswirksamen Leistungen den Mindestlohnanspruch des Kl ä- gers in den jeweiligen Monaten nicht teilweise erfüllt. Demgegenüber ist der Vergütungsanspruch in den einzelnen Monaten durch Zahlung der Sp ätschich t- zuschläge iHv. 104,99 Euro brutto erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) , weshalb die Beklagte nur verpflichtet ist, an den Kläger insgesamt 1.180,96 Euro brutto zu zahlen (unter II) . I. Der Betrieb der Beklagten in S wird vom betrieblichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn erfasst. Aufgrund der wirksamen AbfallArbbV findet der TV Mindestlohn im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung . 1. Die AbfallArbbV ist wirksam. a) Ein Verstoß ge gen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftl i- che Betätigungsfreiheit der Beklagten (zu diesem einschlägigen Maßstab BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 25 ) liegt nicht vor. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Ve r- pflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nach § 2 Abs. 1 TV Mindestlohn nicht um eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Es fehlt bereits an einer Geldlei s- tungspflicht gegenüber der öffentlichen Hand (zu den Voraussetzungen ausf. BVerfG 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 81, 156; s. auch 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 25 ) . bb) Gleiches gilt für die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ve r- pflichtung, zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicher ung, die sich aus der erhöhten Zahlungsverpflichtung ergeben, zu zahlen. Es handelt sich bei diesen um Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die nicht zur F i- nanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden (vgl. dazu BSG 25. Januar 2006 - B 12 KR 27/04 R - Rn. 18 mwN zur Rspr. des BVerfG) . b) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Revision verletzt § 4 AEntG auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG, in dem die gesetzliche Regelung die Mö g- 15 16 17 18 19 20 - 8 - 4 AZR 802/11 - 9 - lichkeit der zwingenden Anwendung tariflicher Regelungen n ur auf bestimmte Branchen ermöglicht. aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleic he B e- günstigungen. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von so l- cher Art und solchem Gewicht be stehen, dass sie die unterschiedliche Behan d- lung rechtfertigen können (vgl. zu m Prüfungsmaßst a b BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 ua. - Rn. 73 ff. , BVerfGE 1 33 , 377 ; 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 , 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400) . bb) Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 4 AEntG nur bestimmte Branchen aufzunehmen, kann sich auf ein en hinreichende n Differenzierung s- grund stützen . Der Gesetzgeber konnte, nachdem (lediglich) die Tarifvertrag s- parteien der in § 4 Nr. 4 bis Nr. 8 AEntG genannte n Branchen bereits bis zum 31. März 2008 Anträge auf Aufnahme in den Regelungsbereich des AEntG g e- stellt hatten (vgl. BT - Drucks. 16/11669 S. 23) , davon ausgehen, dass die dort üblicherweise durch Tarifverträge geregelten Arbeitsbedingungen (vgl. BT - Drucks. 16/11669 S. 23) aktuell gefährdet seien (vgl. dazu die Gesetzesb e- gründung BR - Drucks. 542/08 S. 13, unter Hinweis auf die Erwägungen in BT - Drucks . 13/2414 S. 7) . Das gesetzgeberische Handeln war deshalb auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Art. 3 A bs. 1 GG möglich (ebenso für das Baugewerbe nach dem AEntG idF vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843 BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu II 5 d aa der Gründe, BAGE 101, 357; sowie Däubler/Lakies TVG 3. Aufl. Anhang 2 zu § 5 TVG Rn. 71) . c ) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die AbfallArbbV auch nicht deshalb unwirksam, weil der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich des TV Mindestlohn in unzulässiger Weise erweitert hat. Soweit § 1 AbfallArbbV den Anwendungsbereich auf nicht tarifgebundene Arbeit geber erstreckt, wenn 3 Absatz 1 21 22 23 - 9 - 4 AZR 802/11 - 10 - Satz 1 des Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes sammelt, befördert, lagert, it § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) . aa) Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgeb rauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 20; 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13 , BAGE 133, 337 ) . b b ) Nach diesen Grundsätzen entspricht 1 Abs. 2 TV Mindestlohn dem Abfallbegriff in § 3 Abs. 1 KrW - / AbfG (vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2705, in Kraft bis zum 31. Mai 2012) Sinne dieses I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet w n- haltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von diesem langjährig unve r- ändert gesetzlich definierten Abfallbegriff abweichen wollten, sind weder von de r Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Betrieb d er Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV Mindestlohn erfasst. Bei dem dort sortierten Altpapier handelt es sich um Abfall iSd. TV Mindestlohn und nicht bereits um einen sog. Sekundärrohstoff. Das hat das Land esarbeitsgericht zutreffend e r- kannt. a) 1 Abs. 2 Satz 2 TV Mindestlohn sind nach den genannten Maßstäben (oben I 1 c bb) die einschlägigen, durch das KrW - / AbfG näher bestimmten Rechtsb e- griffe heranzuziehen. 24 25 26 27 - 10 - 4 AZR 802/11 - 11 - b) Bei dem von der Beklagten angekauften Altpapier handelt es sich um Abfall iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW - /AbfG (in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung) . aa) Abfälle iSd. Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anha ng I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, en t- ledigen will oder entledigen muss. Zu diesen beweglichen Sachen zählen nach werden (z . B . in der Landwirtsc haft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Papier aufgegeben und es einer Verwertung iSd. § 3 Abs. 2 KrW - / AbfG iVm. dem Anhang II B zum KrW - /AbfG - Fall R 2 : Verwertung organischer Sto f- fe - zugeführt. Das ist insoweit zwischen den Parteien auch nicht streitig. bb) Die Abfalleigenschaft des Altpapiers war weder schon vor der Anlief e- rung entfallen noch wurde sie durch die bei der Beklagten vorgenommene So r- tierung und damit vor Verlassen des Betriebsgeländes beendet. (1) Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes setzt nach § 4 Abs. 3 KrW - /AbfG die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfü l- lung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfal lbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung voraus. Erst mit der ordnungsg e- mäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfal l- rechts. Die stoffliche Verwertung iSd. § 4 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 KrW - /AbfG durch Gewinnung von Se kundärrohstoffen aus Abfälle n und somit die Beendigung der Abfalleigenschaft eines Stoffes setzt voraus, dass die Eigenschaften der g e- wonnenen Stoffe mit den Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohsto f- fe identisch oder vergleichbar sind und ein Auf treten abfalltypischer Gefahre n- lagen ausscheidet (BVerwG 19. November 1998 - 7 C 31/97 - zu 1 der Gründe) . Dies liegt etwa - unter bloßer Änderung der stofflichen Eigenschaften - vor bei der Gewinnung von Pappe aus Altpapier, von Glas aus Altglas oder von Kupfer aus Kabeln (BVerwG 14. Dezember 2006 - 7 C 4/06 - Rn. 21 f., 14, BVerwGE 127, 250; s. auch 4. September 2009 - 7 B 8/09 - Rn. 9 mwN) . 28 29 30 31 - 11 - 4 AZR 802/11 - 12 - (2) Danach handelt es sich beim Vorsor tieren unterschiedlicher (Alt - ) Pa - piersorten im Betrieb der Beklagten nicht um ein eigenständiges Verwertung s- verfahren, sondern nur um einen ersten Teilschritt einer beabsichtigten weiteren Verwertung - die Bereitstellung des sortierten Ausgangsmaterials für den B e- trieb der L GmbH, die im Rahmen eines weiteren Verwertungsprozesse s das sortierte Altpapier in einem sog. Pulper weiter bearbeitet, um diejenige Fase r- stoffsuspension zu gewinnen, die für die Papier - und Kartonagenproduktion g e- eignet ist. Jedenfalls bei der Beklagten ist der Verwertungsvorgang noch nicht abgeschlossen. De shalb hat die Abfalleigenschaft des Altpapiers noch nicht geendet . Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union ( EuGH 19. Juni 2003 - C - 444/00 - [Mayer Parry Recycling ] Rn. 84, Slg. 2003, I - 6163; sowie 11. November 20 04 - C - 457/0 2 - [Antonio N i- selli] Rn. 52, Slg. 2004, I - 10853 ; 18. Dezember 1997 - C - 129/96 - [Inter - Environnement Wallonie] Rn. 34, Slg . 1997, I - 7411 zur RL 91/156/EG) . (3) Dass die Beklagte das Altpapier am Markt erwirbt, ist für dessen A b- falleigenschaft ohne Bedeutung. Auch die Verwertung von Abfällen ist Teil des Wirtschaftsgeschehens (vgl. EuGH Urtei l vom 25. Juni 1997 - C - 304/94 - [To m- besi] Rn. 54, Slg. 1997 , I - 3561 ) . Sowohl das europäische als auch das deu t- sche Abfallrecht wollen im Interesse der Schonung der natürlichen Ressourcen die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder von Energie aus dafür geei g- neten Abfällen befördern. Um dies sicherzustellen, soll der betreffende Stoff so lange den spezifischen Anforderungen des Abfallrechts unterliegen, bis der Verwertungserfolg eingetreten ist. Ob auf dem Weg zu dem Verwertungserfolg Veräußerungsgeschäfte stattfinden, ist grundsätzlich ohne Belang (BVerwG 19. November 1998 - 7 C 31/97 - zu 1 der Gründe) . Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus Art. 6 Abs. 1 R ichtlinie 2008/98/EG (vom 19. November 2008, ABl . EG L 312 vom 22. November 2008 S. 3) nicht gefolgert werden, r- sieht, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung das Durchlau fen eines Verwertungsverfahrens erforderlich ist und weitere spezifische Kriterien zu e r- fü l len sind. 32 33 - 12 - 4 AZR 802/11 - 13 - II. Den Mindestentgeltanspruch auf Grundlage einer wöchentlichen A r- beitszeit von 40 Stunden hat die Beklagte in den einzelnen Monaten von Januar 2010 bis Juli 2010, die nach der Fälligkeitsregelung in § 2 Abs. 2 TV Mindes t- lohn jeweils maßgebend sind, nicht in vollem Umfang erfüllt. 1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der A n- spruch des Klägers auf eine Vergütung mit einem Mindestlohn iHv. 8,02 Euro brutto gemäß § 2 Abs. 1 TV Mindestlohn nicht nur im Umfang der von der B e- klagten angenommenen Arbeitsleistung von 37,5 Stunden besteht, sondern aufgrund des bei ihr bestehenden Schichtsystems und der Vergütung von we i- teren 2,5 Stunden als r- ten 40 Stunden. Deshalb kommt eine Umrechnung der auf Basis von wöchen t- lich 40 Stunden geleisteten Vergütung auf einen Mindestlohnanspruch iHv. l e- dig lich 37,5 Stunden in der Woche - wie es die Beklagte g eltend macht - nicht in Betracht. Soweit die Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers entgegen der ve r- traglichen Vereinbarung im Umfang von 2,5 Stunden nicht angenommen hat, befand sie sich entweder - wie das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat - im Annah meverzug (§ 615 BGB) oder - was nach dem Vorbringen des Klägers näher liegt - die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrags ist dahingehend zu verstehen, dass die bezahlten Pausen als Bestandteil der Arbeitszeit zu ve r- güten war (vgl. dazu etwa BAG 24. November 1999 - 4 AZR 479/98 - zu I 3 der Gründe, BAGE 93, 26; s. auch 24. Mai 2007 - 6 AZR 706/06 - Rn. 20, BAGE 122, 371; 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - zu II 3 c bb (3) der Gründe ) . 2. Die von der Beklagten in den Monaten Januar 2010 bis Juli 2010 g e- le i s teten Spätschicht zuschläge haben den Mindestlohnanspruch des Klägers erfüllt (unter a) . Die weiteren Zahlungen für Nachtarbeit (unter b) sowie die vermögenswirksamen Leistungen (unter c) haben ihn hingegen nicht zum Erl ö- schen gebracht (§ 362 Abs. 1 BGB) . a) Die gezahlten Späts chichtzuschläge iHv. 5 vH zum vereinbarten Stu n- denentgelt sind auf den Anspruch des Klägers nach dem TV Mindestlohn anz u- 34 35 36 37 38 - 13 - 4 AZR 802/11 - 14 - rechnen, sodass sich der geltend gemachte Anspruch um 104,99 Euro brutto verringert. Der Entgeltanspruch nach de m TV Mindestlohn ist in dieser Höhe erfüllt. aa) Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderu n- gen ist darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelte n soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der j e- weiligen L eistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual - oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach - ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung nach § 4 Abs. 3 TVG - eine funkti onale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen (vgl. dazu etwa BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, , ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen (ausf. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 139/10 - Rn. 28, BAGE 141, 163) . at, um sodann festzustellen, ob sie sich auf diejenige vom Arbeitnehmer geleistete oder zu leistende Arbeit bezieht, die nach dem durch eine Rechtsverordnung verbindlichen Tarifvertrag mit dem Mindestlohn abgegolten sein soll. Für diese Bestimmung der Funk tion ist jedenfalls dann der subjektive Wille des Arbeitg e- bers nicht entscheidend, wenn die Leistung nach einer an anderer Stelle als in dem durch Rechtsverordnung verbindlichen Tarifvertrag getroffenen Regelung erfolgt und sich ihre Funktion aus dieser Re gelung ergibt. Soweit die vom A r- beitgeber danach angewandte Regelung etwa die Arbeitsleistung als besonders schwierig oder als unter erschwerten Bedingungen geleistet ansieht und hierfür n den Arbeitnehmer zahl t, ist dieser gleichwohl auf den Mindestentgeltanspruch 39 40 - 14 - 4 AZR 802/11 - 15 - anzurechnen, wenn der betreffende Mindestlohntarifvertrag diese Tätigkeit g e- rade nicht als zuschlagspflichtig ansieht, sondern sie als im Rahmen der mit dem Grundentgelt abzugel (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 20, BAGE 141, 173; - 4 AZR 139/10 - Rn. 31 , BAGE 141, 163) . E ine Erfüllungswirkung aller von der Beklagten geleisteten Zahlungen ergibt sich deshalb nicht bereits aus dem Umstand, dass es sich um gezahltes Entgelt handelt. Die Beklagte kann sich für ihre Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die Entscheidung des Fünften Senats vom 23. März 2011 ( BAG - 5 AZR 7/10 - Rn. 33, BAGE 137, 249) stützen. Das Urteil handelt von 10 Abs. 4, § 9 Nr. 2 AÜG während der Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung. Nur für diese 5 Nr. 1 AEn tG hat der Fünfte Senat auf einen Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum abgestellt. bb ) Die von der Beklagten gezahlten Spätschichtzuschläge haben den En t- geltanspruch nach dem TV Mindestlohn in Höhe von 104,99 Euro erfüllt. (1) Der nach dem TV Mindestlohn geregelte Mindestlohn erfasst jede T ä- tigkeit in der Abfallwirtschaft und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen einer Spätschicht (dazu etwa BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 34 ; zur Zahlung einer Wec h- selschichtzulage wegen der erheblichen Einwirkung auf den Lebensrhythmus vgl. 24. September 200 8 - 10 AZR 770/07 - Rn. 39 mwN, BAGE 128, 42 ) e r- bracht wird oder nicht. Der von der Beklagten gezahlte Spätschichtzuschlag vergütet neben dem vertraglichen Stundenlohn iHv. 6,73 Euro brutto die A r- beitsbedingungen des Klägers, die nach dem TV Mindestlohn allein einen A n- spruch von 8,02 würden (vgl. auch BAG 18. April 2012 - 4 AZR 139/10 - Rn. 32, BAGE 141, 163 für eine Verkehrsmittelzulage) . 41 42 43 - 15 - 4 AZR 802/11 - 16 - (2) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus § 2 Abs. 3 TV Mindes t- lohn kein anderes Ergebnis. (a) Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine eigene tarifliche Kollis i- onsregelung, di e der Auflösung eventueller Anspruchskonkurrenzen dient (dazu BAG 26. September 2012 - 4 AZR 782/10 - Rn. 33) . Danach bleiben sowohl günstigere tarifliche als auch - namentlich im Hinblick auf § 77 Abs. 3 BetrVG - günstigere vertragliche Vereinbaru n- gen wird das sowieso anwendbare Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG im Tarifvertrag festgehalten (vgl. BAG 17. April 2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14) . (b) Danach ist es zwar zutreffend, wenn der Kläger ausführt, die Tari fve r- r- l- ü- rd von § 2 Abs. 3 iVm. Abs. 1 TV Mindes t- lohn aber nicht getragen. Entsprechend seinem Regelungswillen bestimmt der TV Mindestlohn als Mindestlohntarifvertrag b- Ihm kann nach Wortlaut und Systematik nicht entnommen werden, einzelne Verg ü- anderer Tarifverträge , betrieblicher oder a r- - in Anwendung des TV Mindestlohn einerseits und nach den anderen genannten Rechtsgrundlagen andererseits - nicht zu berücksichtigen. (3) Einer Anrechenbarkeit der Spätschichtzulagen auf den Mindestlohna n- spruch steht Art. 3 Abs. 1 Unterabs . 1 Buchst. c Richtlinie 96/71/EG nicht en t- gegen . (a) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in (7. November 2013 - C - 522/12 - Rn. 36 ff., ABl. EU 2014 Nr. C 9, 14; unter Hinweis auf 14. April 2005 - C - 341/02 - [Kommission/Deuts chland] Rn. 39 , Slg. 2005, I - 2733 ) gibt die Richtlinie 9 6 /71 selbst keinen Anhaltspunkt 44 45 46 47 48 - 16 - 4 AZR 802/11 - 17 - für eine inhaltliche Definition des Mindestlohns. Vielmehr ist im Recht des b e- treffenden Mitgliedsstaates festzulegen, aus welchen Bestandteilen sich der Mindestlohn zu o- nalen Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheit s- gebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, nicht als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitne h- mers auf der einen und der ihm erbrachten Gegenleistung auf der anderen Se i- (7. November 2013 - C - 52 2/12 - [Isbir] Rn. 38, aaO ) . (b) In Anwendung dieser Grundsätze kann nach den Rechtsvorschriften und Praktiken der Bundesrepublik Deutschland dem TV Mindestlohn nicht en t- Mindestloh Die Vergütung für eine Arbeitsleistung u n- ter den zeitlichen Bedingungen einer Spätschicht wurde nach dem TV Mindes t- lohn nicht einer separaten Regelung vorbehalten. Der tarifliche Mindestlohn ist von den damit verbundenen Bedingungen, unter denen die Arbeitsleistungen zu erbri n- gen sind . Nach den Gepflogenheiten des nationalen Tarifrechts bestand für d ie Tarifvertragsparteien des TV Mindestlohn - grundsätzlich und vorbehaltlich a n- derslautender gesetzlicher oder tariflicher Regelungen - kein Erfordernis, au s- drücklich festzulegen, dass diese Entgeltregelung auch Arbeitsleistungen zu bestimmten Tageszeiten oder unter erschwerten Bedingungen erfasst , wenn - wie hier - ein Mindestlohn je Arbeitsstunde vereinbart ist. b) Der Mindestlohnanspruch des Klägers ist nicht durch die von der B e- klagten geleisteten Nachtarbeitszuschläge erloschen. aa) D em Kläger wurd e für geleistete Nachtarbeit ein Zuschl a g iHv. 25 vH des vereinbarten Stundenlohns ge zahlt . Dabei kann dahinstehen, ob der Z u- schlag auf Grundlage der vom Kläger angeführten BV 1999 - deren weitere Ge l- tung nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Kläg ers auf die Beklagte 49 50 51 - 17 - 4 AZR 802/11 - 18 - (dazu BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu III 2 a bb der Gründe , BAGE 102, 356; 19. Juli 1957 - 1 AZR 420/54 - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 232; für eine betriebl i- che Vergütungsordnung 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 26) , einer betrie b- lichen Übung, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat, oder in Erfü l- lung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 ArbZG geleistet worden ist. Da eine tarifliche Ausgleichsregelung für geleistete Nachtarbeit iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht b e- stand (zur vorrangigen Ausgestaltung durch die Tarifvertragsparte ien BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, BAGE 114, 272) , war die Beklagte nach § 6 Abs. einen angemessenen s- entgelt zu gewähren. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist s ie durch die Lei s- tung der Nachtarbeitszuschläge als von ihr gewählter Schuldnerleistung (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 der G ründe, BAGE 102, 309) nachgekommen. Indem sie das ihr nach § 6 Abs. 5 ArbZG zustehende Erme s- sen für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 ausgeübt hat, hat sie jedenfalls selbst den Inhalt des (gesetzlichen) Wahlschuldverhäl t- nis ses konk retisiert. bb) Auch nach den Bestimmungen des TV Mindestlohn hätte die Beklagte über den dort in § 2 Abs. 1 geregelten Mindestlohn hinaus nach dem Inhalt des von ihr konkretisierten Wahlschuldverhältnisses einen Zuschlag für geleistete Nachtarbeit im Rahm en ihrer Ausgleichspflicht nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu lei s- ten gehabt. Der Entgeltbestimmung in § 2 Abs. 1 TV Mindestlohn kann - anders als für eine Arbeitsleistung unter den Bedingungen einer Spätschicht (oben II 2 a bb) - nicht entnommen werden, dass mit de m t ariflichen Mindestlohn von 8,02 Euro zugleich ein Ausgleich iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachta r- beit geregelt ist. 52 - 18 - 4 AZR 802/11 - 19 - (1) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragspar teien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensati on für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. auch dem Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich braucht zwa r nicht nur ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend geregelt sein. Eine stillschweigende Au s- gleichsregelung kann den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhalt s- punkte ergeben ( BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18 mwN) . (2) Der TV Mindestlohn enthält keine ausdrückliche Ausgleichsregelung für die Nachtarbeit. Ihm sind auch keine weitere n Hinweise zu entnehmen, dass die Belastungen durch Nachtarbeit in der Abfallwirtschaft bei der Bemessung des tariflichen Mindestlohns - stillschweigend - berücksichtigt worden sind. Bei (§ 1 Abs. 2 TV Mindes t- lohn) fehlt es an Anhaltspunkten, die Tarif vertrags parteien der Abfallwirtschaft hätten diese Belastungen bereits mit dem Grundlohn erfasst. Allein der U m- stand, dass in dieser Branche auch Nachtarbeit geleistet wird, reicht für eine solche Ann ahme nicht aus (vgl. nur BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 86, 249) . (3) Da die Leistung von Nachtarbeitszuschlägen nach den nationalen Be - standteil des Mindestlohns def i- (dazu oben II 2 a bb (3) (a)) , können sie, weil der Arbeitnehmer n- i- sch en Union bei der Bestimmung des Mindestlohns iSd. Richtlinie 96/71 unb e- 53 54 55 - 19 - 4 AZR 802/11 - 20 - rücksichtigt bleiben (7. November 2013 - C - 522/12 - [Isbir] Rn. 39, ABl. EU 2014 Nr. C 9, 14) . cc) Diesen in der Vergangenheit als Nachtzuschlag iHv. 25 vH geleisteten Zahlungen kann d ie Beklagte auf Grundlage von Nr. 5 Satz 3 des Arbeitsve r- trags nicht rückwirkend eine teilweise andere Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB zuordnen. (1) Der in Nr. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrags enthaltene Freiwilligkeits - und Widerrufsvorbehalt, der a ls Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterfällt, ist bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam und kann auch nicht hinsichtlich eines der beiden Teile aufrecht erhalt en werden (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 24 f., BAGE 139, 156) . (2) Ob der in Nr. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrags gleichfalls enthaltene A n- rechnungsvorbehalt (zur Teilbarkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen BAG 19. April 2012 - 6 AZR 691/10 - Rn. 33, BAGE 141, 207) übe r- haupt einen durch Ausübung des Wahlrechts konkretisierten gesetzlich gerege l- ten Zuschlag ( dazu BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 3 6 9/10 - Rn. 15) nach § 6 Abs. 5 ArbZG für geleistete Nachtarbeit erfasst und di e bereits in der Verga n- genheit geleisteten Nachtarbeitszuschläge auf den höheren Entgeltanspruch nach dem TV Mindestlohn wenigstens teilweise angerechnet werden können (zum vertraglich vereinbarten Vorbehalt hinsichtlich der Tilgungsbestimmung bei übertari flichen Zulagen BAG 27. August 2008 - 5 AZR 821/07 - Rn. 12, 18, 22 ff. mwN) , muss der Senat nicht entscheiden. Selbst wenn man zu g unsten der Beklagten davon ausgeht, sie wolle mit ihrem Vorbringen, ein Zuschlag iHv. 10 vH oder 5 vH sei angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG, eine rückwirkende teilweise Anrechnung der bereits geleisteten Nachtarbeitszuschläge geltend machen, hat sie schon nicht dargetan, dass eine Zuschlagsregelung in dieser - geringeren - ständigen Rechtsprechun g des Bundesarbeitsgerichts gilt ein Zuschlag iHv. 25 vH regelmäßig als angemessen (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - 56 57 58 59 - 20 - 4 AZR 802/11 - 21 - Rn . 19 ; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21 ; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe) . Umstände, die es rechtfertigen, hiervon a b- zuweichen und einen geringeren Zuschlag als angemessen anzusehen (etwa bei Arbeitsbereitschaft szeiten BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 3 6 9/10 - Rn. 25 ; oder wenn der vom Gesetzgeber mit dem Z uschlag verfolgte Zweck, im Int e- resse der Gesun dheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern, nicht zum Tragen komm t BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 a der Gründe, BAGE 115, 372) , hat die Beklagte weder vorgetragen noch sind solche im Entscheidung sfall ersichtlich. c) Der Mindestlohnanspruch des Klägers ist nicht durch die in den Mon a- ten Januar 2010 bis einschließlich Juli 2010 gezahlten vermögenswirksamen Leistungen erfüllt worden. aa) Vermögenswirksame Leistungen dienen wesentlich anderen Zweck en als der unmittelbaren Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Sie sind sowohl nach der Konzeption des nationalen Gesetzgebers als auch nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zur langfristigen Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand vor gesehen und verfolgen gerade im Hinblick auf die staatliche Förderung konkrete sozialpolitische Zwecke. Trotz regelmäßiger m o- natlicher Zahlung sind sie nicht dazu bestimmt, unmittelbar dem Bestreiten des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers zu dienen. Sie st ehen ihm grundsätzlich nicht zur freien Verfügung, sondern sind zwingend langfristig anzulegen. Dabei gelten je nach Anlageart unterschiedliche Sperrfristen, etwa sieben Jahre bei Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Fünftes VermBG) und sechs Jahre beim Wertpapier - Kaufvertrag (§ 5 Abs. 2 Fünftes VermBG) und beim Beteiligungsvertrag oder dem Beteiligungs - K aufvertrag mit dem Arbeitgeber (§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 Fün f- tes VermBG) . Die vermögenswirksamen Leistun gen sind danach unter nationa l- t- geber zu entrichtenden Mindestlohn (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 34, BAGE 141, 173) . Nach dem Recht der Europäischen Union ergibt sich 60 61 - 21 - 4 AZR 802/11 kein anderes Ergebnis (EuG H 7. November 2013 - C - 522/12 - [Isbir] - Rn. 43 f., ABl. EU 2014 Nr. C 9, 14) . bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine mögliche Kündigung des der jeweiligen Anlagefo rm zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses - hier der vom Kläger geschlossene Bausparvertrag - für eine Anrechenbarkeit ohne Bedeutung. Die von der Beklagten selbst für den Kläger nach § 2 Abs. 1 Einle i- tungssatz Fünftes VermBG angelegten Geldleistungen sin d nach ihrer Zwec k- bestimmung gerade nicht dazu bestimmt, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern dienen der Vermögensbildung des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Fünftes VermBG) . Darüber hinaus ist der Kläger aus keinem Rechtsgrund gehalten, die zw ischen den Parteien vereinbarte Zweckbestimmung der von der Beklagten geleisteten vermögenwirksamen Leistungen zu ihren Gunsten abzuändern, um - wie diese meint - eine Anrechenbarkeit herbeizuführen. 3 . Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB . III. Die Kostentscheidung ergibt sich in Anwendung von § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Treber Kiefer Valerie Holsboer 62 63 64 65 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 802/11 25 Sa 131/11 und 151/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisions klägerin und Revisions beklagte , p p . Kläger, Berufungsbeklagter , Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , hat der Vierte Se n at des Bundesarbeitsgerichts am 8 . Juli 2014 durch den Ric h- ter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeld t als Vorsitzenden , d en Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Treber und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Ric h- terin Holsboer beschlossen: - 2 - 4 AZR 802/11 Das am 16. April 2014 verkündete Urteil wird nach § 319 Abs. 1 ZPO unter 2., letzter Absatz, insgesamt wie folgt berichtigt: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 239,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 9. August 2010 zu za h- len . Creutzfeldt Rinck Treber Kiefer Valerie Holsboer
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