Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 13. November 2013 - 4 AZR 16/12 - I. Arbeitsgericht Senftenberg Urteil vom 7. Dezember 2010 - 1 Ca 231/10 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 13. Oktober 2011 - 14 Sa 585/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Anspruch auf eine sog. ERA - Strukturkomponente - Auslegung einer tariflichen Verweisungsregelung Gesetz e : Tarifvertrag ERA - Anpassungsfonds für die Metall - und Elektroindustrie in Brandenburg und Berlin (vom 19. Dezember 2003 idF vom 15. September 2004, TV ERA - APF) Ziff. 3 , 4 ; Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II (vom 20. Februar 2004, GTV 2004) ; Anerkennungstarifvertrag zwischen der Kjellberg Elektroden & Ma schinen GmbH und der IG Metall (vom 12. Mai 1998) Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen P arallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 16/12 14 Sa 585/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- h andlung vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Rupprecht und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 16/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Br andenburg vom 13. Oktober 2011 - 14 Sa 585/11 - aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Sen f- tenberg vom 7. Dezember 2010 - 1 Ca 231/10 - zurüc k- gewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Ei n- malzahlung ( - ) . Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft IG Metall, war seit 1996 bei der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH Finsterwalde (nachfolgend : KEM) b e- schäftigt. Die KEM schloss am 12. Mai 1998 mit der IG Metall einen Anerke n- nungstarifvertrag ( nachfolgend: ATV) , der ua. folgenden Inhalt hat: § 2 Präambel Die IG Metall und die Geschäftsführung der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH sind sich darüber einig, daß über die Anpassung dieses Tarifvertrages an das N i- veau des Flächentarifvertrages spätestens mit dem Ablauf von 2 Jahren verhandelt werden wird. § 3 Geltung von Tarifverträgen Soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes ve r- einbart ist, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens di e- ses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter, Angeste llte und Auszubildende der Metall - und Elektroi n- dustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, abg e- schlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin (seit 1.4.1995 Bezirksleitung Berlin, Bezirk Brande n- burg - Sachsen) 1 2 - 3 - 4 AZR 16/12 - 4 - und dem Verb and der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäfti g- ten. Die zur Zeit geltenden Tarifverträge sind in der Anlage b e- zeichnet, d ie Teil dieses Tarifvertrages ist. § 4 Rechtsstatus der Tarifverträge Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten in der j e- weils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus (s. Anlage 1). Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekü n- digt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Ane r- kennungstarifvertrages als gekündigt. Zwischen den Parteien finden alle Abkommen, Zusatza b- kommen, Vertragsänderungen und - ergänzungen Anwe n- dung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifb e- stimmungen, die an die Stelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten. § 5 Tariflöhne und Gehälter sowie Ausbild ungsver - gütungen Die derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn - und G e- haltstabellen sowie Ausbildungsvergütungen werden ab 01.05.1998 wirksam (Anlagen 2a - c). Sie behalten ihre Gü l tigkeit bis zum 31.12.1999. Entsprechend § 2 dieses Anerkennungstarifvertrages werden spätestens im N o- vember 1999 Verhandlungen über die Anpassung ab 01.01.2000 vorgenommen. Die tariflichen Leistungszul a- gen entfallen. Statt dessen werden am Umsatz orientierte Zulagen gezahlt (Anlage 3). In einem a m 26. Mai 1998 zwischen d er Kläger in und der KEM g e- Änderungsvertrag heißt es ua. : 3 - 4 - 4 AZR 16/12 - 5 - § 5 Tarifverträge Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Anerke n- nungstarifvertrag welcher zwischen der Firma Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH und de r IG - Metall Bezirk Brandenburg - Sachsen vereinbart wurde. Ein zwischen der KEM und d Sanierungst a- rifvertrag Juli 2001 regelt ua.: 31.12.2001 verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt: 1. Jeder Arbeitnehmer erhält eine nicht anreche n- bare monatliche Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200, -- ab 1. Mai 2001. 2. Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 u. 7 gelten bis zum 31.12.2001 weiter. 3. Die Tarifparteien werden unverzüglich die Ve r- handlungen zur Anpassung an das Niveau des Mit weiterem Sanierungstarifvertrag vom 31. Januar 2002 vereinba r- ten d ie selben Tarifvertragsparteien ua. : 31.12.2002 verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt. 1. Die Lohn - und Gehaltstabellen s owie die Auszubi l- dendenvergütung mi t Stand 1. 5.2001 werden verei n- bart. 2. Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gelten bis zum 31.12.2002 weiter. 3. Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld und die tarifl i- che Sonderzahlung entfällt. 4. Die Tariferhöhungen, die für den genannten Lohn - / Gehaltstarif für das Jahr 2002 abgeschlossen we r- den, werden bis zu einer Höhe von 4 % des Brutt o- entgeltes vom Unternehmen übernommen. 4 5 - 5 - 4 AZR 16/12 - 6 - 5. Dieser Tarifvertrag gilt ab 1.1.2002. Er kann frühe s- tens gekündigt werden zum 31.12.2002 mit einer Frist von 4 Wochen. 6. Die IG Metall erklärt ihre Verhandlungsbereitschaft In einem nachfolgenden Tarifvertrag vom 8. Dezember 2003 heißt es : § 1 Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass durch den Sanierungstarifvertrag vom 31.1.2002 der Anerkennung s- tarifvertrag vom 12.5.1998 teilweise außer Kraft gesetzt ist. § 2 In Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen Kjellberg erhalten diese im Jahr 2003 eine Einmalzahlung gemäß § 4 dieses Vertr a- ges. § 7 Geltungsdauer Diese tariflichen Einmalzahlungen gelten nur für das Jahr 2003 und entfalten keine Nachwirkung. Die Verlängerung des Sanierungstarifvertrages gilt bis 31.12.2005 und en t- f altet ebenfalls keine Nachwirkung , d anach gilt der Ane r- kennungstarifvertrag vom 12.5.1998 ohne Einschränkung weiter. Durch Vertrag vom 3. Dezember 2007 übertrug die KEM im Wege der Spaltung die Bereiche Plasma und Maschinen zum 1. Juli 2007 auf die Be kla g- te. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zu diesem Datum auf die Beklagte über. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c des T arifvertrags ERA - Anpassungsfonds ( vom 19. Dezember 2003 idF vom 15. September 2004, nachfolgend: TV ERA - APF) für die Metall - und Elektroindustrie in Brandenburg und Berlin. Sie ist der Auffassung, der ATV verweise nic ht nur auf die in seiner Anlage 1 genannten, sondern dynamisch auf nachfolgende Tarifverträge und damit auch auf die sog. ERA - Tarifverträge. 6 7 8 - 6 - 4 AZR 16/12 - 7 - D ie Beklagte sei nach der Abspaltung von der KEM als Rechts n achfolgerin an den ATV gebunden . Da die B eklagte d en Entgelt rahmen - Tarifvertrag nicht ei n- geführt habe, könne s ie für das Jahr 2009 die sog. Strukturkomponente bea n- spruc hen. Auch habe der von der Beklagten mit der IG Metall vereinbarte und am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Haustarifvertrag wesentlich e Teile des sog. ERA - Tarifwerks wörtlich übernommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an s ie 992 ,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, es b e- stehe schon keine Gebundenheit an den ATV . Dieser verweise zudem nicht auf das ERA - Tarifwerk. Bereits die Präambel des A TV sowie dessen § 5 mach ten deutlich, dass die jeweilige Entgelthöhe zwischen den Parteien des A TV ve r- handelt werden müsse . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin h at das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vo n ihm zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. D as Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattg eg eben. Die Klägerin kann keine Einmalzahlung nach Z i ff. 4 Buchst. c TV ERA - APF ERA - Strukturkomponent e verlangen . D abei kann es dahinstehen, ob auf g rund der Übertragung von Betriebsbereichen der KEM im Wege der A bspaltung iSd . § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die Beklagte d ie se an die von der KEM geschlossenen Tarifverträge gebunden ist , zumal es an den notwendigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu möglichen Festlegung en im Spaltungs - und Übernahmevertrag nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 9 10 11 12 - 7 - 4 AZR 16/12 - 8 - UmwG fe hlt (dazu BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 22 ff.) . Selbst wenn m an zugunsten der Klägerin hier von ausgeht, w e rd en durch d ie von der KEM und der IG Metall geschlossenen Haust arifverträge nicht diejenigen Ve r- bandst arifverträge erfasst, deren Geltung Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - APF vorau s- setzt . In der Folge ist die Klage auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag vom 26. Mai 1998, die nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 324 UmwG Inhalt des zwischen den Parteien best e- henden Arbeitsverhältnisses geworden ist und den ATV trotz einer fehlenden - Klau s in seiner aktuellen Fassung dynamisch einbezieht ( st. R s pr., vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25 ; 20. Ap ril 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 26 mwN) , unbegründet. I. Der TV ERA - APF enthält zur von der Klägerin begehrten Einmalza h- lung - ua. folgende Regelungen : 3 Aufbau und Verwendung des ERA - Anpassungs - fonds In den Tarifverträgen Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg T a- rifgebiet II vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004, Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der M e- tall - und Elektroindustrie in Berlin und Brande n- burg Tarifgebiet II vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004 , (im folgenden: Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004) wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne, Gehä l- u- ö- - Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgeza hlt, in den fo l- genden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig we r- den. 13 - 8 - 4 AZR 16/12 - 9 - Das je weilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9%, 0 , 5% , 0,7% und weiteren 0 , 7% fließt in ERA - Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s . Ziffer 4 a ) ); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in Ziffer 4 b) getroffenen Vereinbarungen. 4 ERA - Strukturkomponente und ERA - Anpassungs - fonds Die in den Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 und 20. Februar 2004 vereinbarten ERA - Struktur - komponenten werden wie folgt ermittelt und verwe n- det: a) Erstmalige Auszahlung von ERA - Strukturkomponenten In der Tarifperiode, in der sie erstmals entst e- hen, we rden die jeweiligen ERA - Struktur - komponenten individuell nach den Grundsätzen der Entgeltabkommen vom 18. Mai 2002 bzw. 20. Februar 2004 (s . Ziffer 3 LTV, Ziffer 5 GTV und Ziffer 3 Ausbildungsvergütungen) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort g e- nannten Stichtagen zur Auszahlung an die B e- schäftigten fällig . c) Wird der ERA - TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA - Struktur - komponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79% bis zur betrieblichen Einführung des ERA - Tarif - II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Vorau s- setzungen nach Ziff . 4 Buchst. c TV ERA - APF nicht erfüllt. D ie einschlägigen Tarifverträge (vgl. auch Ziff. 3 TV ERA - APF) , die die Voraussetzungen besti m- men - Strukturkomponente wirksam wurde (zur weder von de r maßgebenden Verweisungsregelung in § 5 ATV noch von de n nachfolgenden Haustarifverträgen erfasst . Sie gelten schon deshalb weder kraft Tarifgebundenheit für das mit de r Kläger in best e- 14 - 9 - 4 AZR 16/12 - 10 - hende Arbeitsverhältnis noch sind sie auf g rund der vertragliche n Bezugna h- me regelung in dem am 26. Mai 1998 geschlossenen Änderu ngsvertrag anz u- wenden. 1. F ür die von der Klägerin beanspruchte Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - APF ist es erforderlich , dass nach Ablauf der Tarifp e riode, in der die letzte ERA - Strukturkomponent e der Entgeltrahmen - Tarifvertrag (ERA - TV) nicht eingeführt wurde. Durch den Klammerzusatz wird deutlich, dass unter Wirksamwerden der letzten ERA - Strukturkomponente deren Auszahlung als Einmalzahlung zu verstehen ist. Damit knüpft die Tarifbestimmung nicht an einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt, sondern an den Ablauf einer Tarifperiode an, in der die letzte ERA - Strukturkomponente wirksam wurde , also (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 15) . D ie keit Strukturkomponenten setzt die Geltung der en t- sprechenden tariflichen Regelungen kraft Tarifgebundenheit oder - im Falle e i- ner vertraglichen Bezugnahme regelung - zumindest d eren Anwendbarkeit v o- raus , die die Voraussetzungen für die Auszahlung der ERA - Strukturkomponenten festlegen (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 15) . D a s zei gt auch die Bestimmung in Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV ERA - APF, die sich auf diese Entgelttarifverträge der Jahre 2002 und 2004 s o- wie die dort geregelten Modalitäten über die Einmalzahlung ( ERA - Strukturkomponente ) bezieht. 2 . Für d ie Kläger in ERA - zum 28. Februar 2006 iSd. Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - APF (s. auch BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 143/10 - Rn. 17) . D ie von der KEM geschloss e- nen Haustarifverträge verweis en weder auf den zwischen der IG Metall und dem Verband der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. für das Jahr 2004 vereinbarten Gehaltstarifvertra g für Berlin/Brandenburg Tari f- gebiet II (vom 20. Februar 2004 , GTV 2004) noch auf den am gleichen Tag g e- schlossene n Lohntarifvertrag (LTV 2004 ) . Das ergibt die Auslegung des ATV (zu den Maßstäben s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, 15 16 17 18 - 10 - 4 AZR 16/12 - 11 - BAGE 1 24, 240 ) . Ob durch die dynamische Verweisung in § 4 ATV andere T a- rifverträge oder einzelne Tarifbestimmung en des sog. ERA - Tarifwerks für Be r- lin/Brandenburg Tarifgebiet II in Bezug genommen wur den, kann dahinstehen. a) Der GTV 2004 regelt die Einmalzahlungen der einzelnen ERA - Strukturkomponenten ua. wie folgt : 4 Tarifgehälter Mit Wirkung ab dem 1. März 2004 erhöht sich das Tarifv o- lumen um insgesamt 2,2%, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,7%. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt: Mit Wirkung ab 1. März 2004 werden die Tarifgehälter um 1,5% erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0%. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7% und nochmals 0,7% fließt in ERA - Strukturkomponenten. 5 ERA - Strukturkomponenten 5.1 Die Beschäftigten erhalten: a) für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 mit der Abrechnung vom März 2004 die zweite und dritte ERA - Strukturkomponente als Einmal za h- lung in Höhe von 4,2% des Tarifeinkommens. b) für die Zeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2004 mit der Abrechnung vom Oktober 2004 die dritte ERA - Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des Tarifeinkommens. c) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 mit der Abrech nung vom März 2005 die dritte und vierte ERA - Strukturkomponente als Einmalza h- lung in Höhe von 4,6% des Tarifeinkommens. d) für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 mit der Abrechnung vom Oktober 2005 die vierte ERA - Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des Tarifeinkommens. 19 - 11 - 4 AZR 16/12 - 12 - e) für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 mit der Abrechnung vom Februar 2006 die vierte ERA - Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 1,4% des Tarifeinkommens. 8 In - Kraft - Treten und Geltungsdauer Der Gehaltstarifvertrag tritt am 01. Januar 2004 in Kraft, er kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 28. Der LTV 2004 enthält inhaltlich entsprechende Regelungen über die Verteilung des Tarifvolumens (Ziff. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 LTV 2004) , die Ausza h- lung der ERA - Strukturkomponenten als Einmalzahlung (Ziff. 3.1 LTV 2004) s o- wie das In - Kraft - Treten und die Geltungsdauer (Ziff. 4 Abs . 1 LTV 2004) . b ) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Satz 1 ATV werden lediglich - und 1. Mai Die Klägerin verkennt, dass d amit abweich end von der dynamischen Verweisung in § 4 Abs. 1 ATV für die speziellere Regelung des § 5 ATV gilt , mit der keine dynamische tarifliche Verweisung an die Entwicklung der jeweiligen Lohn tarifverträge für Arbeiter und die Gehal tstarifverträge für A n- gestellte erfolgt . Vielmehr sind Lohn - und Gehaltstabellen ) vereinbart , wie sie in den in der Anlage 1 zum ATV aufg e- führten Tarifverträgen, dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall - un d Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg , Tarifgebiet II (vom 6. Februar 1997) und dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg , Tarifgebiet II (vom 6. Februar 1997) , geregelt und in die Anlagen 2 a bis c des ATV aufgenommen worden sind. D a s wird durch die in § 5 Satz 3 ATV vereinbarte Verhandlu ng spflicht über Anpassungen ab dem 1. Januar 2000 bestätigt, die bei einer dynamischen tariflichen Verweisung überflüssig wäre . Dies entspricht auc h der Grundregel in § 3 Abs. 1 ATV. Auch nach dem 31. Dezember 1999 sollte nicht die Dynamik des § 4 Abs. 1 ATV ge l- ten. Verdeutlicht wird dieses Ergebnis durch § 2 Abs. 1 ATV, der Verhandlu n- 20 21 - 12 - 4 AZR 16/12 - 13 - g en vo r- sieht. Für eine Änderung der Entgelte sind daher weitere Vereinbarungen erfo r- derlich. W ie die nachfolgend geschlossenen Tarifverträge zeigen , sind davon auch die Tarifvertragsparteien des ATV ausgegangen . c ) A uch die nachfolgenden zwischen der KEM un d der IG Metall verei n- barten Haust arif verträge erfass en die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 und - Strukturkomponente (Ziff. 5 GTV 2004, Ziff. 3.1 LTV 2004) nicht . aa ) Das gilt zunächst für den Sanierungsta r ifvertrag vom 5. Juli 2001 , der neben der V erlängerung des ATV bis Jahresende 2001 lediglich eine Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200, -- ab 1. r. 2 die we i- tere Geltung ua. von § 5 ATV bis zum 31. Dezember 200 1 vorsieht. Zudem wird die Auffassung der Tarifvertragsparteien über die Notwendigkeit weiterer Ve r- Nr. 3 des Tarifvertrags bestätigt . bb ) Eine Verweisung auf die hier maßgebenden Entg elttarifverträge erfol g te ebenfalls nicht durch den we i teren Sanierungsta r ifvertrag vom 31. Januar 2002 . (1) Nac h dessen N r . 1 werden ausschließlich die Loh n - u nd Ge h altstabe l- len mi t dem Stand vom 1. Mai 200 1 ve r e i nbart , die Anpassungsverhandlung s- pflicht bleibt au fr ech t erhal t e n und ua . § 5 ATV bis zum 31. Dezember 2002 verlängert. (2) Eine Verweisung auf die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 ergi bt sich weiterhin nicht aus Nr. 4 dieses Sanierungstarifvertrags . Die Entgeltb e- stimmungen der Entgelttarifverträge des Jahres 2002 werden nicht (vgl. Ziff. 4 Buchst. a TV ERA - APF) in Bezug genommen. De r Sanierungstarifvertrag übe r- nimmt lediglich das Volumen mögliche r die (noch a b- zuschließende n ) Entgelttarifver träge für das Jahr 2002 bis zu einer Höhe von 4 vH , nicht aber einzelne Entgeltregelungen . Damit fehlt es an einem V erweis auf die Einmalzahlungen - als Teil der Vergütung , die 22 23 24 25 26 - 13 - 4 AZR 16/12 - 14 - auch im Lohntarifvertrag und im Gehaltstarifvertrag fü r Berlin/Brandenburg T a- rifgebiet II (beide vom 18. Mai 2002) enthalten sind . Es erfolgt auch keine A u f- tei l u ng d es Ta r i fvol u me n s i n ei n e t a b e l le n wi r ksa m e Entge l te rh öh ung un d ei n Zuf l u ss des r e s t l i c h e n E r h öhu ng s v o l u m e n s , welc h es in E R A - S trukturk om p o - n e n t e n ei nfl ieß en soll (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 TV ERA - APF) . cc) Schließlich ergibt sich auch nicht s anderes aus dem zwischen der KEM und der IG Metall am 8. Dezember 2003 geschlossenen Tarifvertrag . Dieser regelt in §§ 4, 5 Einmalzahlungen und verlängert den Sanier ungstarifvertrag vom 31. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 . Die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 werden hingegen nicht zum Inhalt dieses Tari fvertrags. Vielmehr gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 d ies es Tarifvertrags der ATV ohne Einschränkung und damit neben dem von der Klägerin angeführten § 4 ATV auch die speziell e- re Bestimmung des § 5 ATV weiter. In der Folge sind für die Geltung etwaige r Verbandsentgelttarifverträge nach § 5 ATV (iVm. der Prä a mbel des § 2 ATV) gesonderte tarifliche Vereinbarungen erf orderlich. Dass nach dem Jahre 2005 in Haustarifverträgen zwischen der IG Metall und der KEM die Geltung der En t- gelttarifverträge 2004 vereinbart worden ist, macht aber selbst die Klägerin nicht geltend. 3 . Aus dem am 1. Januar 20 1 1 in Kraft getretenen Ha us tarifvertrag zw i- schen der IG Metall und der Beklagten folgt entgegen der Auffassung der Kl ä- gerin kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die dort geregelte n Entgelttabellen, Eingruppierungsgrundsätze und Entgeltgruppenbeschreibungen denen des - die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA - APF (oben u n- ter II 2 ) in ihrer Person als erfüllt anzusehen . Die Tarifvertragsparteien des Haus tarifvertrags haben sc hon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht - t- rahmen - Abkommens (ERA) , sondern eine davon unabhängige Tarifregelung vereinbart . 27 28 - 14 - 4 AZR 16/12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 ZPO. Eylert Winter Treber Rupprecht Hess 29
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