- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 50/13 17 Sa 285/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2014 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Beruf ungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Rich ter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 50/13 - 3 - Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Klotz und die ehrenamtliche Ric h- terin Redeker für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessis chen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 285/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erholungsbeihilfe . Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Betrieb in Rüsselsheim b e- schäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher B e- zugnahme die zwischen dem Verband der Metall - und Elektro - Unternehmen Hessen e.V. u nd der Industriegewerkschaf t Metall ( im Folgenden: IG Metall), Bezirksleitung Frankfurt, geschlossenen Tarifverträge der Metall - und Elektroi n- dustrie für das Land Hessen Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied des tari f- schließenden Arbeitgeberverbands; der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Am 31. Mai 2010 schlossen die Adam Opel GmbH ( im Folgenden: AOG), aus der die Beklagte durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist , sowie weitere auf die Beklagte als übernehmende Rechtsträger in ve r- schmolzene Gesellschaften , der Verband der Metall - und Elektro - Unternehmen Hessen e.V., der Verband der Metall - und Elektro - Industrie NRW e.V., der Ve r- band der Pfälzischen Metall - und Elektro - Industrie e.V., der Verband der Metall - und Elektro - Industrie Thüringen e.V., die Betriebsräte der verschi edenen Standorte der AOG sowie die Bezirksleitungen der IG Metall Frankfurt und Nordrhein - Westfalen eine als Master Agreement bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat: 1 2 3 - 3 - 4 AZR 50/13 - 4 - Zwischen allen Beteiligten besteht Ein igkeit darüber, dass Management, Betriebsräte und IG Metall zusammenarbe i- ten, um einen nachhaltigen wirtschaftlichen Business Plan für Opel sozial verantwortlich umzusetzen und damit die Grundlage für zukünftige Profitabilität und Wachstum von Opel sowie d ie Sicherheit der Arbeitsplätze zu schaffen. ... Abschnitt I Arbeitnehmerbeiträge und Beschäftigungssicherung Den Parteien ist bewusst, dass Personalreduzierungen notwendig sind. Über den standortspezifischen Umfang , des von der Geschäftsleitung als erforderlich angeseh e- nen Personalabbaus, wurden die Betriebsräte informiert. Nach Umsetzung dieser Personalreduzierungen wird die Adam Opel G mbH bis zum 1.1.2015 keine betriebsbedin g- ten Kündigungen aussprechen. Die P arteien legen dabei eine Personalkostenreduzierung h- land (265 Mio. in Europa) zugrunde und verpflichten sich Den Zugeständnissen der Arbeitnehmerseite zur Koste n- reduzierung stehen Zusagen der Arbeitgeberseite zu I n- vestitionen, Produktinnovationen, zur Beschäftigungss i- cherung, Regelung zur Unternehmensmitbestimmung und der zu ändernden Rechtsform der AO G gegenüber. Die Kernpunkte einer solchen zukünftigen Übereinkunft sind in dieser Vereinba rung geregelt. Abschnitt II Aufschiebende Bedingung Sämtliche unter Abschnitt IV A und B genannten Zusagen aller Parteien stehen unter der aufschiebenden Bedi n- gung, dass die Parteien Vereinbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sicherheiten - Tarifvertrag Engineering bis zum 1.9.2010 abschließen. Um trotz der dargestellten zeitlichen Dimension die Ko s- tenreduzierung en gemäß Abschnitt IV B zu ermöglichen werden die Tarifvertragsparteien eine Verschiebung der Fälligkeit der tariflichen Einmalzahlung 2010 und des de r- - 4 - 4 AZR 50/13 - 5 - zeitigen Urlaubsgeld Anspruches für 2010 in Höhe von 50% bis zum 30.09.2010 vereinbaren. Diese Zahlungen en tfallen anschließend im Falle des Eintritts der Bedi n- gungen. ... Abschnitt IV Gewinnbeteiligung und Sicherheiten ... B.) Personalkostenreduzierungen Die jeweils zuständigen Parteien werden bis zum 01.09.2010 eine Betriebsvereinbarung/ Betriebsverein - barungen und einen Tarifvertrag/ Tarifverträge mit dem nachfolgend beschriebenen Inhalt abschließen: 1. Einmalzahlungen Die für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 vorgesehene tarifliche Einmalzahlung i.H.v. insgesamt 320, - o- wie i.H.v. insgesamt 120, - entfällt. 2. Nichtweitergabe der Tariferhöhung bis zum 31.01.2012 Die durch die Tarifabschlüsse für die Metall - und Elektroindustrie im Februar 2010 vorgesehene Erh ö- hung der Ta rifentgelte ab dem 1. April 2011 in Höhe von 2,7 % entfällt bis zum 31.01.2012. Die Tarifen t- gelte werden erst mit W irkung ab dem 01.02.2012 um 2,7 % in Anwendung des ERA - Entgeltabkommen vom 18.02.2010 erhöht. 3. Reduzierung des Urlaubsgelds und Weihnachtsgelds Das Urlaubsgeld sowie die Weihnachtsgratifikation für die Jahre 2010 und 2011 wird auf 50 % der de r- zeit bestehenden Regelung reduziert. Bei Mitarbe i- tergruppen, die ein verstetigtes Urlaubs - oder Wei h- nachtsgeld in An spruch genommen haben, wird eine entsprechende Kürzung erfolgen. 4. Die AOG verpflichtet sich, einen entsprechenden Einsparungsbeitrag des Managements einzubringen. - 5 - 4 AZR 50/13 - 6 - Ebe nfalls am 31. Mai 2010 schloss die Beklagte mit den Bezirksleitu n- g en Frankfurt und Nordrhein - Westfalen der Ma ster Agreement vom 27.05.2010 - Regelung für IG - Metall - e- zeichnete Vereinbarung (im Folgenden: Side Letter) , die wie folgt lautet: Präambel aufgenommenen R e- gelung zur aufschiebenden Bedingung regeln die Parteien folgendes: Die von der IG - Metall unter B genannte Zusage zur Ei n- malzahlung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die IG - Metall und das Management eine Vereinb a- rung zum Punkt Besserstellung für IG - Metall Mitglieder Zum 1. September 2010 wurden die im Master Agreement angespr o- chenen Sanierungsvereinbarungen ua. zwischen der Beklagten und der IG M e- tall ge schlossen. Bereits am 25./26 . August 2010 hatte die Beklagte mit dem Verein zur Förderung von Gesundheit und Erholung der saarländischen Arbei t- nehmer e.V. ( im Folgenden: Saarverein) ihren Beitritt zum Verein vereinbart. Die Beitrittsvereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 1. Die AO G beantragt die Mitgliedschaft im Verein. Die Satzung liegt dieser Vereinbarung als Anlage bei. 2. Der Verein nimmt diesen Antrag an. 3. Die Parteien vereinbaren in Abweichung zu § 7, Zi f- fer (3.2) der Satzung vom 26.06.1998, dass die Adam Opel G mbH sich zu einem einmaligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt mindes tens 8 s- tens insgesamt 8,5 Höhe des Gesamt - Mitgliedsbeitrags werden die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich bes timmen. Der noch näher zu bestimmende Mitgliedsbeitrag wird in zwei Raten fällig: Am 15.12.2010 wird die Adam Opel G mbH e- ne Konto des Vereins zahlen. Am 15.12.2011 wird die Adam Opel GmbH einen weiteren Betrag zahlen, der mi n- destens 3, 75 Wie bereits oben beschrieben, werden die Parteien rech t- zeitig einvernehmlich die Höhe des gesamten Mitglied s- beitrags und damit auch die Höhe der zweiten Rate b e- stimmen. 4 5 - 6 - 4 AZR 50/13 - 7 - 4. Der V erein verwendet den Mitgliedsbeitrag satzung s- gemäß mit der Maßgabe, dass Erholungsbeihilfen aus dem Mitgliedsbeitrag ausschließlich an Beschäftigte der Adam Opel GmbH und ihrer Tochtergesellschaft gewährt wird. Der Verein sagt der Adam Opel GmbH zu, dass d ie Erholungsbeihilfe maximal 250, -- g- ten und Jahr beträgt. Er wird der Adam Opel GmbH j e- weils am 01.02.11 und am 01.02.12 versichern, dass au s- schließlich an ihre Beschäftigte und an Beschäftigte der Tochtergesellschaft Erholungsbeihilfe n geleistet wurden . ... 5. Der Verein versichert, dass sich an diese Vereinbarung keine steuerrechtlichen Auswirkungen für die Adam Opel GmbH knüpfen; insbesondere der Mitgliedsbeitrag und die Gewährung der Erholungsbeihilfen nicht lohn - /einkom - menssteue rpflichtig sind. Die Adam Opel GmbH hat für die Erholungsbeihilfen keine Lohn - /Einkommensteuer einz u- behalten, sondern der Verein nimmt eine pauschale Ve r- steuerung vor. 6. Diese Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens des Tarifvertrages Z u- kunft Adam Opel GmbH sowie der Betriebsvereinbarung Zukunft Adam Opel GmbH . Der Beitrittsv ereinbarung mit dem Saarverein war die in Nr. 1 in Bezug genom mene Satzung vom 26. Juni 1998 beigefügt , die ua. F olgendes regelt : § 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist es, den tarifgebundenen Arbei t- nehmern Mittel zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zu fördern, die ausschließlich und unmittelbar zur Erha l- tung der Arbeitskraft sowie zur Förderung von Gesundheit und Erholung dienen. ... § 5 Mitgliedschaft (1) D ie Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Mitglieder des Vereins können sein: (2.1) Vertreter der Industriegewerkschaft Metall (2.2) Vertreter des Vereins der saarländischen Textil - und Lederindustrie 6 - 7 - 4 AZR 50/13 - 8 - (2.3) Privatpersonen, Unternehmen, Unternehmensz u- sammenschlüsse und andere Organisationen der gewer b- lichen Wirtschaft, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen. ... § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) ... (2) Die den Mitgliedern angeschlossenen Arbeitnehmer haben das Recht auf Nutzung der Leistung und auf Tei l- nahme an Veranstaltungen sowie an Einrichtungen des Vereins. In einem von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt des Saarve r- eins ist ua. ausgeführt: Leistungen Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen für in der IG Metall organisierte Arbei t- nehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind. Erholungsmaßnahmen Durchführung von Gesundheitswochen für in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer deren Arbeitgeber Mitglied im Verein sind. Definition von Begriffen im internen und externen Sprachgebrauch Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Vereins an , in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer und deren Familie. Ein Rechts anspruch auf Zahlung einer Erholungsbeihilfe besteht nicht. Der Arbeitgeber des Leistungsempfängers ist in der Regel Mitglied des Vereins und zahlt satzung s- gemäße Beiträge. Leistungsberechtigte / Leistungsempfänger Leistungsberechtigte bzw. Leistungsempfänger sind in der IG Metall organisierte Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbei t- geber ist in der Regel Verbandsmitglied bzw. unterstützt die Ziele und Ideen des Vereins als Förderer. Die Leistungsberechtigten bzw. Leistungsempfänger selbst sind keine Mitglieder des Vereins. 7 - 8 - 4 AZR 50/13 - 9 - Falsch ist, da ß alle Arbeitnehmer einen automatischen Anspruch auf Leistungen des Vereins haben, sobald der Arbeitgeber Mitglied oder Förderer des Vereins ist . Nachdem die Beklagte vom Steuerberater des Saarvereins u- fungsaus kunft gem. § wonach Erholungsbeihilfen im Rahmen der Freigrenzen des § 40 (2) Nr. 3 EStG mit 25 % LSt (zzgl. SolZ und KiSt) pauschal versteuert werden können, zahlte sie am 2. Februar 2011 an den Saarverein die erste Rate des Mitglied s- beitrags. Im Februar 2011 verbreitete die IG Metall, Bezirk Frankfurt, das Flu g- blatt metallnachrichten - Information für Opel - Beschäftigte , das auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Alle bei Op el beschäftigten IG Metall - Mitglieder haben ab sofort Anspruch auf Erholungsbeihilfen für die Jahre 2011 und 2012. Dies regelt der im letzten Jahr abgeschlossene Tarifvertrag zwischen IG Metall und Adam Opel AG , nach dem die Firma Opel nun auch Mitglied im Saarverein ist. Die sogenannten Erholungsbeihilfen werden ohne beso n- deren Antrag gewährleistet und stehen ausschließlich IG Metall - Mitgliedern zu. Sie sind steuerfrei, da die Versteu e- rung durch den Verein vorgenommen wird. Ziel der Ve r- wendung (Verwend ungszweck) sind höhere Fitness und Gesunderhaltung der Arbeitskraft, zum Beispiel durch: professionelle Zahnreinigung medizinische Massagen Beiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios Rückenschule Ernährungskurse Zuzahlungen für Medikamente, Kuren oder Physi o- therapie Beiträge für Zusatzversicherungen oder Kranke n- hausaufenthalte Auslandskrankenversicherung 8 9 - 9 - 4 AZR 50/13 - 10 - Im Flugblatt ist weiter ausgeführt, dass die Erholungsbeihilfe gestaffelt nach dem Eintrittsdatum in die IG Metall in e iner Höhe von 100,00 bis 200,00 Euro gezahlt werde. In der Folgezeit erhielten Arbeitnehmer der Bekla g- ten, die Mitglied der IG Metall sind, Erholungsbeihilfen durch den Saarverein. Als die Beklagte die Angaben des Flugblatt s und insbesondere die a n- ge kündigte Abhängigkeit der Höhe der Erholungsbeihilfen von der Dauer der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der IG Metall zur Kenntnis genommen hatte, sah sie darin einen Verstoß gegen die Beitrittsvereinbarung . Sie forder te die Vertreter der IG Metall und die Vorsitzende des Saar vereins auf, entweder die Erholungsbeihilfen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszubezahlen oder der Beklagten zumindest die lohnsteuerrelevanten Daten der Begünstigten zum Zwecke einer individuellen Versteuerung zur Verfügung zu stellen. Nac h- dem dies erfolglos geblie ben war, schätzte sie auf der Basis einer Plausibilität s- statis tik die Steuern und Sozialabgaben , korrigierte ihre Angab e n gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern und entrichtete die ausste henden Beträge nachträglich . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Erho lungsbeihilfe i n Höhe von 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, gegen die Beklagte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu. Die Beklagte habe über den Saarverein ausschließlich - nach Dauer der Mitgliedschaft - gestaffelte Za h- lungen an IG Metall - Mitglieder erbracht und dabei nicht oder anders gewer k- schaftlich organisierte Arbeitnehmer zu Unrecht von dieser Leistung ausg e- schlossen. Es liege ein Umgehu ngstatbestand vor. Mit der Leistung über den Saarverein sollte eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatzes verhindert werden, die nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Erholungsbeihilfe aufgrund einer Vereinbarung mit der IG Metall g e- währt worden sei. Die für die Erholungsbeihilfe von der Beklagten vorgeno m- mene Gruppenbildung sei sachfremd. Die nicht in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer hätten genauso wie diese durch die Streichung ihrer Sonderza h- lungen zum Sanierung serfolg beigetragen. Es habe Zahlungen in Höhe von 200,00 Euro netto gegeben. Der geltend gemachte Betrag sei deshalb auch der 10 11 12 - 10 - 4 AZR 50/13 - 11 - Höhe nach gerechtfertigt. Für eine andere Berechnung sei die Beklagte darl e- gungs - und beweispflichtig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro netto, hilfsweise brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18. Juli 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, sie sei schon nicht passiv legitimiert. Sie habe keine Leistungen an die IG Metall - Mitglieder ihres Unternehmens erbracht, Zahlungen habe lediglich der Saarverein geleistet. Die Dotierung der Erholungsbeihilfen sei auch n icht freiwi l- r- ten Bedingung für deren Zustimmung zu den Sanierungsvereinbarungen. Nach 2010 und 2011 bei den Arbeitskost en Einsparungen in Höhe von 265 Millionen E uro jährlich erforderlich gewesen, um das Unternehmen zu sanieren und eine absehbare Entlassung von vielen Mitarbeitern des Unternehmens zu verhi n- dern. Dabei sei sie zwingend auf die Mitwirkung der IG Metall angewiesen g e- wesen. Allein deren Zustimmung zum Sanierungstarifvertrag sei Zweck der Be i- trittsvereinbarung und der damit verbundenen Leistungen gewesen. Dass diese Ver einbarung nicht mittels eines - formellen - Tarifvertrags erfolgt sei, ände re nichts daran, dass es sich um eine Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparte i- en handele. Dass der Saarverein die Höhe der Erholungsbeihilfen an die Dauer der Mitgliedschaft in der IG Metall geknüpft habe, sei ihr nicht zuzurechnen. Vereinbart worden seie n lediglich die Zahlungen von Erholungsbeihilfen im steuerrechtlichen Sinn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederher stellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. 13 14 15 - 11 - 4 AZR 50/13 - 12 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für ein en Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Erholung s- beihilfe gibt es keine rechtliche Grundlage , selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die Beklagte habe in zurechenbarer Weise den bei ihr beschäftigten Mitgliedern der IG Metall durch den Abschluss der Beitrittsvereinbarung zum Saarverein in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) eine n Rechtsanspruch auf die Leistung von Erholungsbeihilfen zugewandt. Ein so l- cher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht in Anwendung des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den allein er sich bezieht. Dess en Anwendungsbereich ist nicht eröffnet . Die Beitrittsvereinbarung unterliegt als ein Bestandteil der Sanierungsvereinbarungen zwischen tariffähigen Vertrag s- partnern, der Beklagten und der IG Metall , nicht der Kontrolle anhand des a r- beitsrechtlichen Gleich behandlungsgrundsatzes. I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz allein kann dem Kläger - wie jedem Arbeitnehmer - keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Leistung des Arbeitgebers gewähren. Wendet ein Arbeitgeber einer nach b e- stimmten Kriterien definierten Gruppe von Arbeitnehmern privatautonom eine Leistung zu, nimmt damit andere Arbeitnehmer hiervon aus und verstößt er bei der Festlegung der zugrunde liegen d en Anspruchsvoraussetzungen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ka nn dies dazu führen, dass er verpflichtet ist, dem ausgeschlossenen Anspruchsteller gleichwohl die der Gruppe versprochene Leistung zu gewähren. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebi e- tet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlun gsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Te i- len seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren gener a- lisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. U ntersagt ist 16 17 18 19 - 12 - 4 AZR 50/13 - 13 - ihm danach sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . Dabei gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; i n- soweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten e r- kennbaren und generalisierenden Prin zip, i ndem er bestimmte Voraussetzu n- gen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehan d- lungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291) . a) Voraussetzung für die Anwe ndung des arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Danach knüpft die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlun g seiner Arbeitnehmer nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für (zB BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 76; e benso 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 13; 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 28 , BAGE 138, 253) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Bei der Bestimmung der für den Leistungsanspruch maßgebenden Kriterien und der Konkretisierun g des e- handlungsgrundsatz gebunden. Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvol l- zug gilt dieser dagegen nicht . E s fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsen t- scheidung des Arbeitgeb ers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsv o- rauss etzungen bildet, sondern sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen. A n- ders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich 20 - 13 - 4 AZR 50/13 - 14 - mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätz liche freiwillige Leistungen aufgrund eigener En t- scheidung, die ihrerseits dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen muss (st . Rspr., vgl. nur BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 148/10 - Rn. 57; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - aaO ; 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305 ; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 114, 286 ) . aa) Die Kriterien, nach denen die notwendig abstrakten Anspruchsvorau s- setzungen durch den Arbeitgeber bestimmt werden, kennzeichnen zugleich die Abgrenzung der begünstigten Gruppe von den sonstigen Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei werden die Kriterien entweder ausdrücklich formuliert oder - wie es häufig der Fall ist - dadurch konkludent bestimmt, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen aus einer Gesamtschau der begünstigten Arbeitnehmer und deren Gemeinsamkeiten ohne Weiteres ergeben. Insofern geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dav on aus, dass sich aus den tatsächlich gewährten Leistungen mit hinreichender S i- - unabhängig von der einzelnen Person des begünstigten Arbeitnehmers - ergibt und ergeben muss (BAG 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 242/1 1 - Rn. 79 mwN) . Es bedarf daher eines ko l- lektiven Bezugs, da bloße Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers nicht dem a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 372/10 - Rn. 20; 24. Januar 2012 - 9 AZR 131/11 - Rn. 25; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 664/08 - Rn. 29; ähnlich zur betrieblichen Übung BAG 21. April 2010 - 10 AZR 163/09 - Rn . 11, 13; zum erforderlichen ko l- lektiven Bezug bei der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsat zes nach § 75 Abs. 1 BetrVG ausf . BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 28 ff., BAGE 119, 356) . Steht eine unterschiedliche Ausgestaltung von Leistungen nach Gruppen von Arbeitnehmern fest, ohne dass das der Lei s- tung zugrunde liegende Prinzip offensichtlich wird, muss ein Arbeitgeber die von ihm bei der Verteilungsentscheidung umgesetzte und vorher bestimmte Regel nach Zweck der Leistung und Differenzierungsgesichtspunkten bei den 21 - 14 - 4 AZR 50/13 - 15 - Begünstigten offenlegen (BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 510/10 - Rn. 14 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/0 8 - Rn. 39) . bb) Liegen danach der Leistung bestimmte, vom Arbeitgeber formulierte oder formulierbare Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber d a- mit selbst geschaffene Gruppe nbildung gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein (vgl. nur BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07 - Rn. 35 mwN) . Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweil i- gen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen (vgl. nur BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39; 22. Dezember 2009 - 3 AZR 136/08 - Rn. 45 mwN ) . Damit wird die Bestimmung der vom A r- Leistung einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterzogen. Lässt sich die mit der arbeit gebe r- (Raab FS Kreutz 2010 S. 317, 341) verbundene Ausgrenzung anderer Arbei t- nehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Lei s- tung nicht sachlich rechtfertig en, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in nicht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. b) Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungs e- handlungswidrigen Voraussetzung. Die sachlich nicht gerechtfertigte Gruppe n- bildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes. Der Arbei tnehmer, der ohne sachliche Rechtfe r- tigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der R e- gelbildung des Arbeitgebers wegen Nichterfüllung des gleichbehandlungswidr i- gen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen war, von diesem verlangen, wenn es keine weiteren Voraussetzungen gibt oder wenn etwaige weitere Vorausse t- 22 23 - 15 - 4 AZR 50/13 - 16 - zungen von ihm erfüllt werden (s. etwa zur Anwendung eines bestimmten T a- rifwerks BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 24 ff., 51, BAGE 138, 253) . 2. Der Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz gebunden, wenn er einseitig allgemeine Anspruchsvorau s- setzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch, wenn arbeitsvertragl i- che Vereinbarungen vorliegen. Dann begrenzt d er Grundsatz um den Sc hutz des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (vgl. dazu BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . a) Privatrechtliche Vereinbarungen beruhen auf dem Prinzip der Privata u- tonomie. Dieses setzt als Grundlage für ein e freie Vereinbarung voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfG 7. September 2010 - 1 BvR 2160/09 , 1 BvR 851/10 - Rn. 34 , BVerfGK 18, 14 ; 7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - zu C I 3 der Gründe, BV er fGE 81, 242 ) . Die Vermutung der Angemessenheit eines in einen Vertrag mündenden Verhandlungsergebnisses beruht auf der prinzipiellen Annahme eines strukturellen Gleichgewichts zwischen den beiden Verhandlungspartnern (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316 /05 - Rn. 29, BAGE 118, 232) . b) Diese Voraussetzung ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses au f- grund der bestehenden Disparität der Vertragspartner zu l asten des Arbeitne h- mers grundsätzlich nicht gegeben. Dass der einzelne Arbeitnehmer sich beim Abschluss von Arbe itsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet, ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverfa s- sungsgerichts anerkannt ( BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - zu II 2 b aa (2) der Gründe mwN der st. Rspr .; BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 22, BAGE 122, 182) . Die von Verfassungs wegen zu berücksicht i- gende strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers besteht nicht nur bei der Begründung, sondern auch im bestehenden Arbeitsverhältnis ( BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - aaO ) . Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbesti m- mung verkehrt ( BVerfG 6. Februar 200 1 - 1 BvR 12/92 - zu B I 1 a und b der 24 25 26 - 16 - 4 AZR 50/13 - 17 - Gründe, BVerfGE 103, 89 ) . Dies geschieht ua. durch eine Inhaltskontrolle ei n- zelvertraglicher Vereinbarungen (allg. etwa BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 31 6/05 - Rn. 29 f. , BA GE 118, 232) , etwa anhand der §§ 305 ff. BGB, wenn A l l- gemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Räumt der Arbeitsvertrag dem A r- beitgeber bei der Durchführung eine einseitige Gestaltungsmacht ein, unterliegt deren Ausübung der richterliche n Ermessenskontrolle nach § § 315 ff . BGB . Wenn dabei ein kollektiver Bezug vorliegt, kommt insoweit der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung ( zur Begründung des arbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits BAG 21. Dezember 1970 - 3 AZR 510/69 - zu II der Gründe, BAGE 23, 160; zum Schutzcharakter des arbeitsrechtlichen Gleic hbehandlungsgrundsatzes BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 14) . c) Die Begrenzung privatautonomen Handelns anhand des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes greift nach den vorstehenden Maßs täben deshalb auch ein, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern vertragl i- che Vereinbarungen über eine Leistung schließt und der Auswahl der Arbei t- nehmer ein abstraktes, generalisierendes Prinzip zugrunde liegt. Ist der kollekt i- ve Bezug hinreichend gewährleistet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vergleic h- bare Arbeitnehmer nur aus sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten von dem Angebot auszuschließen (zu einer solchen Konstellation BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - BAGE 134, 223 ; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 47 ff., BAGE 133, 265) . Ein zu Unrecht benachteiligter Arbeitnehmer kann danach verlangen, dass auch mit ihm ein entsprechender Vertrag geschlossen wird. Lehnt allerdings ein Arbeitnehmer das an alle Arbeitnehmer gemachte Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines (Änderungs - )Vertrags ab, scheidet eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, weil die sich aus der Weigerung nunmehr ergebende Gruppenbildung hi n- sichtlich der in den Änderungsverträgen vorgeseh enen Leistung nicht auf einer vom Arbeitgeber selbst aufgestellten Regel beruht (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 20, BAGE 139, 190; vgl. auch BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 17 f.) . 27 - 17 - 4 AZR 50/13 - 18 - 3. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtu ng des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht allerdings nicht bei jeder Form privatautonomen Handelns. Werden Rechte und Pflichten für ein Arbeitsve r- hältnis zwar privatautonom, aber unter den Bedingungen eines strukturellen Gleichgewichts vereinbart, bleibt der Anwendungsbereich des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes verschlossen. In der Folge sind nicht nur tarifvertragliche, sondern auch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen tari f- fähigen Parteien von einer Kontrolle anhan d des arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatzes ausgeschlossen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung bei einem bloßen Normenvollzug (s. nu r BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 138, 253) . Soweit dies in der Rechtsprechung auf Tarifverträge ang e- wandt wird, kann dies nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Vereinb a- rung und Erfüllung zwingender Tarifregelungen eine - dem Gesetz vergleichb a- re - Fremdbestimmung enthält, der der Arbeitgeber bloß unterlegen ist. Der A b- schluss von Tarifverträgen ist als Wahrnehmung der Tarifautonomie dem pr i- vatautonomen Handeln der Beteiligten zuzuordnen, was sich bei Firmentarifve r- trägen von selbst ergibt, aber auch für Verbandstarifverträge gilt. Die Gel tung von Tarifregelungen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ist sowohl rechtlich als auch legitimatorisch auf den privatautonomen Willen der Arbeitsvertragsparte i- en zurückzuführen. Die Erfüllung von mitgliedschaftl ich legitimierten tariflich geregelten Verpflichtungen ist mit dem Vollzug einer gesetzlichen Anordnung nicht vergleichbar. Ihre Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat ihren Grund vielmehr darin, dass bei Tarifverträgen die bei Individualarbeitsverträgen typischerweise zu verneinende Verhandlungsparität von Verfassungs wegen vorausgesetzt wird (st. Rspr. vgl. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 118, 232) . Der Inhaltskontrolle des priv atautonomen Handelns des Arbeitgebers b e- darf es hier nicht, weil es an einem strukturellen Ungleichgewicht des Verhan d- lungspartner s fehlt. Die Möglichkeit, dass Tarifvertragsparteien Mindestarbeit s- bedingungen aushandeln, stellt ein verfassungsrechtlich und gesetzlich vorg e- 28 29 - 18 - 4 AZR 50/13 - 19 - sehenes Korrektiv zur strukturellen Ungleichgewichtigkeit der Vertragspartner einzelner Arbeitsverhältnisse dar. Die Tarifautonomie ist gerade darauf ang e- legt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von A rbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedi n- gungen zu ermöglichen ( BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe , BVerfGE 84, 212; 4. Juli 199 5 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c d er Gr ünde , BVerfGE 92, 365 ) . Hierdur ch wird regelmäßig wieder die - allgemein vorausgesetzte - Gleichwertigkeit der Verhandlungsmacht hergestellt (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 13 4; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - BAGE 127, 27; BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO) . Daher h a- ben die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen die Verm u- tung der Angemessenheit für sich (s. nur BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - aaO ) . Den so ausgehandel ten Tarifverträgen legt das Gesetz eine unmittelbare und zwingende Wirkung bei (§ 4 Abs. 1 TVG) . Deshalb ist die in §§ 305 ff . BGB vorgesehene Angemessenheitskontrolle bei Tarifverträgen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auch ausgeschlossen. Eine Beschränkung k ann sich hier nur aus einem unmittelbaren Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben. Für die A n- wendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dagegen bei Vereinbarungen von tariffähigen Vertragspartnern kein Raum (so bereits au s- drücklich B AG 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 94, 273) . b) Diese Grundsätze gel ten nicht nur für nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltende Tarifverträge, sondern auch für schuldrechtliche Ve r- einbarungen zwischen tariffähigen Ve rtragsparteien. aa) Tarifvertragsparteien sind nicht gehalten, Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu vereinbaren. Sie können im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit (s. nur JKOS/Krause Tarifve r- tragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 159 mwN) auch schuldrechtliche (Koalitions - )Ver - träge schließen (etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, BAGE 137, 45; 3. April 2 007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 60, BAGE 122, 33; 14. April 30 31 - 19 - 4 AZR 50/13 - 20 - 2004 - 4 AZR 232/0 3 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) . F ür die Tarifve r- tragsparteien gilt die allgemeine Vertrags freiheit. Im Grundsatz ist ihre schul d- rechtliche Vereinbarungsmacht unbegrenzt (Löwi sch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1169) . So kann sich ein Arbeitgeber durch eine schuldrechtliche Ve reinb a- - ( vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 20 , aaO ) . bb) Solche schuldrechtliche n Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparte i- en können auch als Verträge zu g unsten Dritter begünstigten Arbeitnehmern unmittelbar, wenn auch abdingbar (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu I I 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 164) , Rechte einräumen (zB BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 . 2 der Gründe mwN, BAGE 87, 45) . cc) Die Angemessenheitsvermutung gilt auch für schuldrechtliche Verei n- barungen tariffähiger Parteien. Der Grund, warum Tarifvereinbarungen einer Kontrolle durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen we rden, ist nicht deren zwingende, unmittelbare Geltung, sondern die grun d- sätzliche Angemessenheitsvermutung (oben unter I 3 a) , die nicht nur für Tari f- verträge, sondern auch für andere Vereinbarungen zwischen Tarifvertragspa r- teien in gleicher Weise gilt. In soweit kommt es nicht auf die normative Wirkung von Tarifverträgen an. Welche Rechtswirkung Tarif vertrags parteien ihren Ve r- trägen beilegen, ändert daran nichts (s. nur Löwisch/Rie ble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1 185, zur Nichtanwendung der AGB - Kontrolle bei schul drechtlichen Ve r- einbarungen über Inhalte, die auch tarifvertraglich regelbar wären; ebenso JKOS/Krause Tarifver tragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 162) . dd) Daher unterliegt ein Koalitionsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft, in dem zugunste n Dritter, zB der Gewerkschaftsmitglieder , ein Leistungsanspruch begründet wird, nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz (ebenso Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1193) . 32 33 34 - 20 - 4 AZR 50/13 - 21 - II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch des Kl ä- gers nicht gegeben. Dabei kann zu dessen Gunsten unterstellt werden, dass die von ihm als begünstigte Gruppe angesehenen Mitglieder der IG Metall einen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Leistung haben; ohne einen solchen wäre seine Klage schon deshalb unbegründet. Selbst wenn die in der IG Metall organisierten Arbeitnehmer der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der b e- gehrten Erholungsbeihilfe iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG nach Maßgabe der Be i- trittsvereinbarung auch gegen die Beklagte hätten, weil diese mit dem Saarve r- ein durch die Beitrittsvereinbarung einen Vertrag zu ihren Gunsten iSd. §§ 328 ff. BGB geschlossen haben sollte, ergibt sich für den Kläger hieraus kein Zahlu ngsanspruch. Die Beitrittsvereinbarung unterliegt als Teil einer umfasse n- den zwischen tariffähigen Vertragspartnern geschlossenen (Sanierungs - )Ver - einbarung nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass di e erforderlichen Gelder für die Erholungsbe i- hilfe nicht direkt an die Gewerkschaft oder deren Mitglieder, sondern an eine andere Zahlstelle geleistet wurden, die dann ihrerseits die Erholungsbeihilfen an Gewerkschaftsmitglieder ausgekehrt hat. Der Gleichbe handlungsgrundsatz findet auch insoweit keinen Anknüpfungspunkt (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1194) . 1. Als Anspruchsgrundlage für die bei der Beklagten beschäftigten Mi t- glieder der IG Metall kommt ausschließlich die Beitrittsvereinbarung zum Saa r- verein in Betracht. Davon geht auch der Kläger aus, der eine andere Recht s- grundlage nicht nennt. 2. Die schuldrechtliche Beitrittsvereinbarung ist Teil der zwischen der B e- klagten und der IG Metall geschlossenen Sanierungsvereinbarungen. Sie diente der re Unternehmen der Beklagten herbeizuführen. 35 36 37 - 21 - 4 AZR 50/13 - 22 - a) zu erheblichen Einsparungen von Personalkosten führen sollten. Dieses Ziel Beteiligten, vorrangig die Beklagte und die IG Metall, sich auf koordinierte Ma ß- nahmen verständigen würd en. Hierzu gehörte ua., dass die tariflich vorgeseh e- nen Einmalzahlungen für den Zeitr aum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 entfallen sollten (Abschnitt IV B 1 M ) . b) allgemeine Zusage der IG Metall (wie alle weiteren Zusagen im Abschnitt IV A und B M ) Vereinbarungen zu den Punkten - Gewinnbeteiligung - Sicherheiten - Tarifve r- trag Engineering - bis zum 1.9.2 (Abschnitt II M aster Agre e- ) e- - Metall und das Management eine Vereinbarung - e- c) Die Beitrittsvereinbarung der Beklagten mit dem Saarverein diente der l- lung der IG - i- chen und schuldrechtlichen Gesamtvereinbarung zur Sanierung der Beklagten Zustimmung der IG Metall zu den erforder lichen Tarifverträgen. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Auch zwischen den Parteien b e- steht hierüber dem Grunde nach kein Streit. aa) vor dem Abschluss der Sanierungst t- glieder bestanden hat. Die Beitrittsvereinbarung als unmittelbare konkretisi e- u- salen Zusammenhang mit der Bereitschaft der IG Metall zu m Abschluss der erforderlichen Sanierungsvereinbarungen. 38 39 40 41 - 22 - 4 AZR 50/13 - 23 - bb) Durch die Aufnahme der aufschiebenden Bedingung in Nr. 6 der Be i- trittsvereinbarung, nach der diese erst mit dem Wirksamwerden der Sani e- rungsvereinbarungen in Kraft treten sollte , ist auch eine unmittelbare rechtliche Verbindung mit dem Abschluss der Sanierungstarifverträge und damit der U m- a- mit erst nach Abschluss der Sanierungsvereinb arungen mit der IG Metall am 1. Septe mber 2010 wirksam geworden. cc) Die IG Metall hat den Abschluss der Beitrittsvereinbarung auch erken n- Besserstellung ihrer Mitglieder akzeptiert und dann ohne weitere Vorbehalte dem Sa nierungspaket nachfolgend am 1. September 2010 zugestimmt. dd) Selbst der Kläger hat sich auf diesen Zusammenhang berufen. Er hat darauf verwiesen, die IG Metall habe ihre Mitwirkung bei der Vereinbarung e i- nes Sanierungstarifvertrags mit der Zahlun g des Vereinsbeitrags für Erholung s- zwecke ihrer Mitglieder verknüpft. Den weiteren hierzu erbrachten detaillierteren Vortrag der Beklagten, wonach die Beitrittsvereinbarung zwischen ihr und den Vertretern der IG Metall verhandelt worden sei, hat der Kläger nich t bestritten. d) Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung handelt es sich bei der Beitrittsvereinbarung um eine Umsetzung der tariflichen und and e- der Beklag ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung, wie etwa die Einhaltung der darin geregelten Verpflichtungen durch den Saarverein, ohne rechtlich notwe n- dige Beteiligung der IG Metall als O rganisation erfolgt ist. 3. Die Beitrittsvereinbarung als solche ist nicht unwirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Soweit sich eine Partei in einem Vertrag zu einem verbotswidrigen Ve r- halten verpflichtet, ist die Vereinbarung nichtig . Dies gilt zB für eine Verpflic h- tung des Arbeitgebers, Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern abzuschli e- 42 43 44 45 46 47 - 23 - 4 AZR 50/13 - 24 - ßen, die ihrerseits nichtig oder unwirksam wären, weil sie auf eine Straftat a b- zielen, bspw . eine Steuerhinterziehung oder eine Vorenthaltung von Sozi alve r- sicherungsbeiträgen (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1174 ) . b) Erfolg herbeizuführen. Die Gewährun g von Erholungsbeihilfen iSd. § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG einschließlich ihrer steuerrechtlichen Behandlung ist gesetzlich g e- regelt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es handele sich um eine Ko n- struktion zur Steuerhinterziehung, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb unerheblich, dass ihm dies zudem auch nicht z u dem begehrten A n- spruch verhelfen würde. c) Mögliche Abweichungen von der dem Grunde nach in der Beitrittsve r- einbarung iVm. § 40 Abs. 2 EStG vorgesehenen Staffelung der Beträge nach Familienstand und Kinderzahl bei der konkreten Umsetzung durch den Saa r- verein, führen nicht zu deren Unwirksamkeit. Sie stellen allenfalls eine abred e- widrige Verwendung der Gelder durch den Saarverein dar, lassen sich aber nicht auf die Beitrittsvereinbarung selbst und damit auf eine Willenserklärung der Beklagten zurückführe n. d) Die Tatsache, dass die Gewerkschaft IG Metall für den Abschluss der verlangt hat, ist nicht zu beanstanden. Die IG Metall kann als Tarifvertragspartei frei entscheiden, zu welchen Bedingungen sie Tarifverträge abschließt (vgl. d a- zu BAG 25. September 2013 - 4 AZR 173/12 - Rn. 23 ; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn . 51) . Dies bezieht sich sowohl auf die im Tarifvertrag selbst getroffenen Regelungen als auch auf damit in Zusammenhang stehende weitere Vereinbarungen. All dies ist grundrechtlich geschützt, insbesondere durch die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit (vgl. dazu nur Fra n- zen RdA 2006 , 1, 8) . Die Vereinbarung von Arbeitsbedingungen für die Mitgli e- der einer Koalition ist auch ohne Weiteres möglich, wenn sie einen weiteren Umsetzungsakt durch Vereinbarung mit einem Dritten voraussetzt (zB im B e- reich der betrieblichen Altersversorgung) und nicht unmittelbar und zwingend iSv. § 4 Abs. 1 TVG für die Mit glieder der Koalition gelten (s. oben zu I 3 b bb) . 48 49 50 - 24 - 4 AZR 50/13 - 25 - 4. Weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere solche, die zugleich im Wege der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eklagte hi n- sichtlich der Gewährung von Erholungsbeihilfen führen würden, sind nicht e r- sichtlich. Insbesondere die Rüge der Revision, bei der Vereinbarung zwischen der IG Metall und der Beklagten über die Beitrittsvereinbarung (s. oben ) sei die erforderlich e Schriftform nicht eingehalten, ist unerheblich. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, die Abrede zwischen der Beklagten und der l- Schrift formzwang des § 1 Abs. 2 TVG und dieser sei nicht gewahrt, ergibt sich daraus noch kein Anspruch des Kl ä- gers. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet vorliegend auch dann keine A n- wendung, wenn die Beklagte den Beitritt zum Saarverein und die Erfüllun g der darin vereinbarten Leistung auf der Grundlage einer lediglich vermeintlich wir k- hätte. Dass die Beklagte insoweit in positiver Kenntnis einer möglichen (Form - )Unwirksamkeit de r entsprechenden Einigung die Beitrittsvereinbarung geschlossen und die Leistung erbracht hat, behauptet selbst der Kläger nicht. Die Beklagte hat sich demgegenüber stets darauf berufen, dass sie die im Side Letter tall - Mitgliedern erbringen wollte, um die existenziell notwendige Gesamtsanierung des Unternehmens durchführen zu können. Diese Auffassung findet ihren Ausdruck auch in der von der Beklagten selbst herbeigeführten unmittelbaren rechtlichen Abhängigkeit der durch die in Nr. 6 der Beitrittsvereinbarung geregelte aufschiebende Bedingung. Erst durch die Unterzeichnung der ents prechenden Vereinbarungen am 1. September 2010 wurde die Beitritt svereinbarung überhaupt wirksam. 51 - 25 - 4 AZR 50/13 III. Die Kosten seiner erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Creutzfeldt H. Klotz Edda Redeker 52
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