Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Vierter Senat - 4 AZR 462/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 Ca 231/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freib urg - Urteil vom 11. März 2016 - 9 Sa 44/15 - Entscheidungsstichwort : Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Anerkennungstarifvertrag Leits a tz: - dynamische - Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der dynamisch auf einen Verbandstari f- vertrag verweist, endet die dynamische Anwendung des Verbandstarifver- trags für das Arbeitsverhältnis, sobald der Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 462/16 9 Sa 44 /1 5 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richte r am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richt e- - 2 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Rupprecht für Recht erkannt: Die Revision des Klä gers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 44/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen der chemischen Industrie in der jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis sowie sich daraus ergebende Entgeltansprüche. Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Über das Vermögen der Rechtsvorgängerin F GmbH, die sp ä ter in F G GmbH umfirmierte, sowie zweier weiterer , mit ihr ve r bu n d e ner U n te r ne h- men (B C GmbH und S GmbH) wu r de im Jahr 2009 das I n so l ven z ve r fa h ren eröffnet. Mit notar i ellem Vertra g vom 11. März 2010 verei n barte die B e kla g te, die später recht s formä n dernd umg e wandelt wurde, mit den Inso l ven z verwa l tern der Inso l ven z gesel l schaften den Erwerb und die Überna h me des Verm ö gens . Dies e r folgte zum 1. August 2010. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 teilte n d ie Insolvenzverwalter den Mi t- arbeitern ua. F olgendes mit: Letzte offene Bedingung damit es zum Betriebsübergang kommt ist, dass die Belegschaft der insolventen Unte r- nehmen für das Jahr 2010 (nicht darüber hinaus) einen Verzicht auf 5 % des Bruttogehalts ab dem 0 1. 04.2010 sowie auf das Urlaubs - und Weihnachtsgeld erklärt. Hierauf haben sich die Insolvenzverwalter der vorgenan n- ten Unternehmen bereits mit der zuständigen Gewer k- schaft, der Tarifkommission und den Betriebsräten ve r- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 4 - ständigt. Ein Haustarifvertrag (Anerkenntnistarifvertrag genannt) mit entsprechendem Inhalt ist fixiert und von a l- len Parteien bestätigt. Mangels bisheriger Einbeziehung von Haustarifverträgen in die A rbeitsverträge der Mitarbeiter ist es erforderlich, dass jeder Mitarbeiter die beigefügte Vereinbarung unte r- schreibt, in der geregelt wird, dass die Regeln des Haust a- rifvertrages Bestandteil jedes Arbeitsvertrages werden. Sobald alle unterschrieben h aben, wird es umgehend zum Betriebsübergang auf die B AG kommen und das Ziel, auf das nun eineinhalb Jahre hingearbeitet wurde, ist e r reicht. Dadurch sichern Sie sich alle bisher in Ihrem A r beitsve r- hältnis vorhandenen Vorteile wie Kündigung s schutz seit E instellung etc. Anbei finden Sie den Text des Haustarifvertrages (Ane r- kennungstarifvertrag genannt) und die Vereinbarung zur Einbeziehung des Haustarifvertrages (Anerkennungstari f- Am 14. Juli 2010 schlossen d er Insolvenzverwalter und der Kläger fo l- gende Vereinbarung: F als Insolvenzverwalter über das Ve r- mögen der F G GmbH und dem u n te r zeic h ne n den Mi t a r- beiter wird hiermit ve r einbart, dass der zw i schen de r I n- dustriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Ene r gie Lande s- bezirk Baden - Württemberg und der B AG und Herrn F als I n so l ven z ve r walter über das Verm ö gen der Schuldn e rin g e schlo s sene Ane r ke n nung s tarifve r trag über die Ane r- ke n nung der Ge l tung der von der IG BCE abg e schloss e- nen Tarifvertr ä ge der wes t deu t schen chem i schen Indus t- rie und die für das Jahr 2010 geltenden So n derreg e lungen insbesondere Gehalt s ve r zicht Bestan d teil des zw i schen der F G GmbH und dem unte r zeic h ne n den Mi t a r be i ter b e stehenden Arbeit s verhältnisses ist und die R e g e lu n gen dieses Anerke n nungstarifvertrages (auch Hau s t a ri f vertrag genannt) vol l umfänglich auf das Arbeit s ve r häl t nis Anwe n- dung finden. Als Anlage zu dieser Vereinbarung wurde mit übergeben - Informationsschreiben zum Anerkennungstarifvertrag der Insolvenzverwalter und der Betriebsratsvorsitzenden - Text des Anerkennungstarifvertrages (auch Haustarifve r- 4 - 4 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 5 - A m 2. August 2010 schlossen die Beklagte und zgesel l- April 2010 mit der Industrie ge werkschaft Ber g- bau, Chemie, Energie (IG BCE) einen Anerkennungstarifvertrag (ATV) , in dem es ua. heißt: Präambel Über die Vermögen der F G GmbH, der B C GmbH s o wie der S GmbH wurde am 1. Juli 2009 das I n so l ven z ve r fa h- ren e r öffnet. Die B AG hat durch not a r i e l len Ve r trag vom 11. März 2010 mit den I n solven z ve r wa l tern der Inso l ven z- g e sel l schaften den E r wer b und die Übe r nahme des w e- sen t l i chen Vermögens der Inso l ven z gesel l schaften en t- weder durch die Firma selbst oder durch eine andere G e- sel l schaft der B - Gruppe ve r ei n bart. § 2 Anerkennung Es werden im Rahmen dieses Anerkennungstarifvertrages alle Tarifverträge von der Firma anerkannt und angewe n- det, welche von der IG BCE im Bereich der westdeu t- schen chemischen Industrie abgeschlossen wurden bzw. werden. Im e inzelnen umfasst dies folgende Tarifverträge: Bundesentgelttarifvertrag Die anerkannten Tarifverträge gelten in ihrer jeweils akt u- ellen Fassung. Die Anerkennung umfasst ausdrücklich auch die Tarifve r- träge der westdeutschen chemischen Industrie, die erst nach Abschluss dieses Anerkennungstarifv ertrages abg e- schlossen werden. § 3 Sonderregelungen für das Jahr 2010 Für das Jahr 2010 gelten folgende Sonderregelungen: 1. Aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Alter s- vorsorge findet der § 3 (Jahresleistung) im Jahre 5 - 5 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 6 - 2010 keine Anwendung. 2. Aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Alter s- vorsorge findet der § 10 (zusätzliches Urlaubsgeld) im Jahre 2010 keine Anwendung. 3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 werden die bezirklichen Tarifen t- geltsätze um 5 % abgesenkt. 4. Die im Rahmen des Tarifabschlusses vom 21.04.2010 für den Bereich der chemischen Industrie zu leistenden Einmalzahlungen finden keine Anwe n- dung. § 4 Schluß bestimmungen 1. Dieser Anerkennungstarifvertrag tritt (rückwirkend) zum 1. April 2010 in Kraft. 2. Dieser Anerkennungstarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von sechs Monaten, frühestens zum 31. D e- zember 2011. ... Die Beklagte kündigte den ATV mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 . Sie gab nach diesem Zeitpunkt die in der chemischen Industrie vereinbarte n Tariferhöhungen nicht mehr an den Kläger weiter. Mit seiner der Beklagten am 17. Juni 2015 zugestellten Klage hat d er Kläger die Auffassung vertreten, aufgrund der mit der Vereinbarun g vom 14. Juli 2010 wirksam erfolgten Bezugnahme auf den ATV bestehe die dynam i- sche Verweisung auf die Tarifverträge der chemischen Industrie auch noch nach dessen Kündigung fort. Bei einer zweistufigen Verweisungstechnik sei für die Auslegung der arbeitsv ertraglichen Bezugnahme klausel ohne Bedeutung, ob das Regelwerk, auf das verwiesen werde, gekündigt oder beendet sei. Die vertragliche Verweisung auf den ATV erhalte ihren materiellen Inhalt erst durch dessen dynamische Verweisung auf die Verbandstarifvert räge. Die Kündigung des ATV lasse bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme deshalb die verei n- barte Tarifdynamik ebenso wenig entfallen wie ein möglicher Verbandsaustritt. 6 7 - 6 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 7 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass auf das Arbeitsv erhältnis der Pa r- teien die Tarifverträge, die von der Industriegewer k- schaft Bergbau, Chemie, Energie im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie abgeschlossen wurden bzw. noch werden, in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung finden; 2. die Bekl agte zu verurteilen, an ihn 8.094,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen B asiszinssatz i m näher bestimmten Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klage abweisungsantrags die Auf fassung vertreten, d er Wortlaut der Bezugnahmeklausel sei eindeutig. Die Bezugnahme sei ausdrücklich auf den konkreten Tarifvertrag mit einem konkret benannten Tarifinhalt beschränkt worden . Sie enthalte danach keine dynam i- sche Verweisung. Jedenfalls sei die Verweisung auf das Tarifwerk der wes t- deutschen chemischen Industrie durch die Kündigung des ATV zu einer stat i- schen geworden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger s ein Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die mit dem - als Elementenfeststellungsantrag zulässigen (vgl. zu den Anforderungen nur BAG 18. April 2012 - 4 AZR 426/10 - Rn. 17; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 11, BAGE 134, 283) und hinreichend bestimmten - Antrag zu 1. und dem Za h- lungsantrag zu 2. geltend gemachten tariflichen Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Das Tarifwerk der IG BCE im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch in seiner am 31. Dezember 2011 gültigen Fassung Anwendung. Danach erfolgte Änderu n- gen haben auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keinen Einfluss mehr. Insb e- 8 9 10 11 - 7 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 8 - sondere hat der Kläger keinen Anspruch auf nach diese m Zeitpunkt vereinbarte Tariferhöhungen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wie das Landesarbeit s- gericht angenommen hat - bei der vertraglichen Vereinbarung vom 14. Juli 2010 um eine statische oder - wie der Kläger meint - eine zeitdynamische Bezu g- nahmek lausel handelt. Auch eine dynamische Verweisung auf den ATV vermag keine weitergehenden Ansprüche als diejenigen zu begründen, die sich unmi t- telbar aus diesem ergeben. Die D ynami k der Verweisung des ATV auf die Ve r- bandstarifverträge hat aber mit dem Eintri tt seiner Nachwirkung geendet. 1. Bezugnahmeobjekt der arbeits vertraglichen Verweisungsklausel ist ausschließlich der ATV. Das ergibt deren Auslegung. a) Die Vereinbarung vom 14. Juli 2010 ist eine Formularvereinbarung, d e- ren Bestimmungen nach den Regelu ngen über Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen auszulegen sind (zu den Maßstäben sh. nur BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 28/10 - Rn. 29 mwN) . Die Auslegung von typischen Vertragskla u- seln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht z u- gänglich (st. Rspr. des BAG, zB 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284) . b) Bereits nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung sollten - nur - die Regelungen des ATV Inhalt des Arbeitsvertrags sein. Die Verbandstarifverträge sind hingegen nicht von der Bezugnahmeklausel als solcher erfasst. D eren A n- wendbarkeit wird lediglich durch den ATV vermittelt. c) D as dem Vertragsangebot beigefügte Infor mationsschreiben vom 13. Juli 2010 bestätigt dieses Verständnis . Danach soll te in der zu vereinbare n- r- r- bandstari fvert räge soll t en danach gerade nicht als solche in die Arbeitsverträge inkorporiert werden. d ) Soweit der Kläger meint, bei dieser Sichtweise würden die Kategorien der normativen Tarifgebundenheit zu Unrecht auf die Auslegung der individua l- 12 13 14 15 16 - 8 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 9 - vertraglichen Klausel übertragen, verkennt er den Gehalt der vertraglichen B e- zugnahme. Diese erfasst entgegen seiner Auffassung unmittelbar nur die Reg e- lungen des ATV, nicht hingegen auch die des von diesem in Bezug genomm e- nen Tarifwerks. Deren Anwendung ergibt sich led iglich mittelbar durch die tari f- vertragliche Verweisung. Durch diese Regelungstechnik haben die Arbeitsve r- tragsparteien festgelegt, dass sie die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglich in Bezug genommenen Flächentarifverträge von der Fortwirkung des ind ividua l- vertraglich in Bezug genommenen ATV abhängig machen wollten. Dass die Regelungen der Flächentarifverträge - wie der Kläger meint - auch unabhängig vom ATV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten, ist der individualvertraglich en Vereinbarung nicht zu entnehmen. e ) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der En t- scheidung des Senats vom 22. Februar 2012 ( - 4 AZR 8/10 - Rn. 25) nichts a n- deres . Danach bilden der verweisende und der in Bezug genommene Tarifve r- trag zwar eine Einheit, dh. die Normen des Bezugstarifvertrags sind Teil der Normen des Verweisungstarifvertrags (s h . auch BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42) . Dieser - tarifrechtliche - Befund führt jedoch nicht dazu, dass mit eine r arbeitsvertragliche n Bezugnahmeklausel, die ausschließlich den Verweisungstarifvertrag in Bezug nimmt, gleichsam unmittelbar auch die Reg e- lungen des Bezugstarifvertrags in den Arbeitsvertrag inkorporier t würde n . Im Gegenteil bewirkt diese Verweisungstechn ik eine Koppelung der Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge an das rechtliche Schicksal des ATV . 2. Die ausschließliche arbeits vertragliche Bezugnahme auf die Regelu n- gen des ATV hat zur Folge, dass die Dynamik des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsv erhältnis endet, sobald der Verweisungstarifvertrag sie nicht mehr zu vermitteln vermag. Da die Dynamik im Streitfall allein über den ATV vermittelt wird, geht sie verloren, wenn der ATV - wie hier - nach Ablauf von dessen Kü n- digungsfrist nur noch nach wirk t (§ 4 Abs. 5 TVG ; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 40 ; Däubler/Nebe TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 209 ) . Seine Regelungen und damit auch die Regelungen der durch ihn in Bezug genommenen Tarifverträge gelten seit dem 1. Januar 2012 lediglich statisch weiter. 17 18 - 9 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 - 10 - a) Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich inhaltlich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat. S ie erstreckt sich hingegen nicht auf Änderungen des Tarifvertrag s nach seinem Ablauf (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 140/03 - zu I 1 b der Gründe) . b) Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihre r- seits während der Zeit der Nach wirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwi r- kung nicht mehr teil. Das entspricht Sinn und Zweck von § 4 A bs. 5 T VG, der zwar eine vertragliche - auch einzelvertragliche - Änderung der bisherigen T a- rifnorm erlaubt, aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen Rechtsz u- stand erhalten will. Daher gelten im Bereich des verweisenden Tarifvertrags die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, selbst wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen geändert werden (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 140/03 - zu I 1 b der Gründe mwN; 24. November 1999 - 4 AZR 666/98 - zu I 1 e bb der Gründe, BAGE 93, 34; 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327) . 3. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dieses Ergebnis nicht der Rechtsprechung des Senats zu den sog. Gleichstellungsabreden. Di e- se betrifft die Fälle, in denen der - unmittelbar - in Bezug genommene Tarifve r- trag nach dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers geändert wird. Da dort der in Bezug genommene Tarifvertrag tatsächlich eine Änderung erfährt und der Arbeitgeber ledigl ich mangels fortbestehender Tarifgebundenheit nicht mehr von diese r betroffen ist, vermag die Bezugnahmeklausel Ansprüche auf die geänderten Tarifbedingungen zu begründen. Im vorliegenden Fall hat aber der in Bezug genommene Tarifvertrag als solcher geendet. Als lediglich nac h- wirkender Tarifvertrag vermochte er keine Dyna mik der Verweisung mehr zu vermitteln. 19 20 21 - 10 - 4 AZR 462/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0 4 . Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht 22
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