Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. März 2016 Vierter Senat - 4 AZR 461/14 - ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 I. Arbeitsgericht Bautzen Urteil vom 29. Oktober 2013 - 6 Ca 6116/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 Sa 693/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Ausgleichsanspruch nach dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 6c SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger - g- liche Bezugnahmeklausel Bestimmung en : SGB II § 6c; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bun desagentur für Arbeit (TV - BA) § 14 Abs. 1 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 461/14 2 Sa 693/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. März 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , p p. Beklagte r, Beru fungsbeklagte r und Revisionsbeklagter , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. März 2016 durch den Vor sitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Ratayczak für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 461/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2014 - 2 Sa 693/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers. Der Kläger - Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - war langjährig bis zum 31. Dezember 2011 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), zuletzt in der Funktion eines stellvertretenden Geschäf tsführers, im nach der T ä ti g- keitsebene I Stufe 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbei t- nehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA). Nach der Änderungsvereinb a- rung vom 6. r- fvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bu n- desagentur für Arbeit in den TV - BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Zum 1. Gemeinsame Einrichtung der BA und des Beklagten gegründet. Zum 1. Januar 2012 wur dem reis G e betrieb u n ter Im Zuge dieser Umstrukturierung ging das Arbeitsverhältnis des Kl ä- gers zum 1. Januar 2012 auf der Grundlage von § 6c Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (im Folgenden SGB II) auf den Beklagten über. Der Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitg e- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 461/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 - 4 - berver bands Sachsen e. V. (KAV). Da dem Kläger keine tarifrechtlich gleichwe r- tige Tätigkeit übertragen werden konnte, wurde er mit einer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber (TVöD /VKA) beschäftigt. Im Dezember 2011 hatte er eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.759,00 Euro zuzüglich einer Zulage von 286,48 Euro (Funktionsstufe 2) erzielt. Bei dem Beklagten erhielt er de s- halb zusätzlich zu der ihm nach der Entgeltgruppe 11 TVöD/V KA zustehenden Vergütung einen Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zu 5.045,48 Euro. Mit Schreiben vom 11. Februar 2012 hat der Kläger für die Zeit ab Januar 2012 einen Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung nach § 6c Abs. 5 SGB II geltend gemach t. Er hat die Auffassung vertreten, er wäre, wenn er bei der BA verblieben wäre, für die Zeit ab 1. Januar 2012 der Tätigkeits - ebene I Stufe 6 TV - BA zuzuordnen gewesen. Dadurch hätte sich sein Verg ü- tungsanspruch nach der Entgelttabelle auf 5.036,00 Euro b rutto erhöht. Dieser - bereits angelegte - Anspruch auf weitere 277,00 Euro brutto monatlich habe ihm nicht aufgrund des Übergangs auf den Beklagten entzogen werden dürfen. Dieser Anspruch ergebe sich zudem aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahm e- klausel, nach der weiterhin der TV - BA auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.540,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz auf je 277,00 Euro brutto monatlich beginnend mit dem 1. Februar 2012 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, das Gesetz gewähre den kraft Gesetzes auf den kommunalen Tr ä- ger übergegangenen Arbeitnehmern lediglich Bes tandsschutz für die bis zum Zeitpunkt des Übertritts tatsächlich erreichte Vergütung. Deren weitere Entwic k- lung sei hingegen nicht gesichert. Auch die arbeitsvertragliche Bezugnahm e- klausel führe nicht zu einer dynamischen Fortschreibung der bisherigen Verg ü- tung. Nach § 6c Abs. 3 SGB II sei ausschließlich der TVöD auf das Arbeitsve r- hältnis der Parteien anzuwenden. 5 6 7 - 4 - 4 AZR 461/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebege h- ren wei ter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung oder eine höhere Vergütung. I. Der Senat war nicht verpflichtet, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 - (Vorlage BAG 26. Sept ember 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ) in an a- loger Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen (vgl. dazu BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 14 mwN , BAGE 151, 263 ) . 1. Die Entscheidung über die Aussetzung hat das Gericht nach pflichtg e- mäßem Ermessen zu treffen (B AG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 15) . 2. Im Streitfall wäre eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer En t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht sachgerecht. Die verfassung s- rechtlichen Bedenken des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts beruhen darauf, dass dem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitgeber aufgezwungen wird, o h- ne dass er einen Fortbestand des alten Arbeitsverhältnisses - sei es durch ein Rückkehrrecht, sei es durch ein Widerspruchsrecht - erreichen kann. Auf ein solches Recht beruf t sich der Kläger nicht. Er akzeptiert den Beklagten als A r- beitgeber und beansprucht lediglich im Rahmen seiner Beschäftigung einen höheren Ausgleichsbetrag. Damit hat er sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschüt z- tes Recht, seinen Vertragspartner selbst zu wähl en und privatautonom zu beu r- teilen, welcher von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern mehr Vorte i- le bietet (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, 98, 8 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 461/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 - 6 - BVerfGE 128, 157) , ausgeübt und sich für den Beklagten als Arbeitgeber en t- schieden (vgl. auch BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 15 , BAGE 151, 263 ) . II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Ausgleich s- zulage nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II. 1. Nach § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer n, die nach Absatz 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übe r- tragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht mö g- lich ist, kann ihnen eine niedri ger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Ve r- ringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichsza h- lung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jew eiligen Arbeit s- entgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen. 2. Danach steht dem Kläger kein über den von dem Beklagten geleisteten Betrag von 5.045,48 Euro hinausgehender Ausgleichsanspruch zu. a) Der Kläger, für dessen Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebu n- denheit der TVöD/VKA gilt, war vor dem Übertritt in den Dienst des Beklagten länger als 24 Monate bei der BA im Gebiet des Beklagten tätig. Er verrichtet seit dem 1. Januar 2012 unstreitig eine Tätigkeit, die nach der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA zu vergüten ist. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Berechnung der ihm de s- halb nach § 6c Abs. 5 SGB II zustehenden Ausgleichszulage nur das Arbeit s- entgelt zugrunde zu legen, das er bei dem abgebenden Träger erhalten hat. aa) Ge m. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II bemisst sich die Ausgleichszahlung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebe n- f- nehmenden Träger. Danach sichert die Ausgleic hszulage das vor dem gesetzl i- chen Übergang gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (BAG 16. April 2015 13 14 15 16 17 18 - 6 - 4 AZR 461/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 - 7 - - 6 AZR 142/14 - Rn. 46, BAGE 151, 263; 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19 ) . bb) Aus der Rechtsprechung des Sechsten Senats ergibt sich entgegen der A uffassung der Revision nichts anderes. (1) Nach der Rechtsprechung des Sechsten Senats ist der Arbeitnehmer bei einem Übertritt von der BA auf einen zugelassenen kommunalen Träger gem. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II im TVöD der Stufe zuzuordnen, die seiner B e- rufserfahrung entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der übernommene B e- schäftigte weiterhin Tätigkeiten im Bereich der Grundsicherung verrichtet. Dabei sind die Stufen und - laufzeiten zugrunde zu legen, die sich aus der analogen Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD ergeben (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263 ) . (2) Entgegen der Auffassung des Klägers, führt diese analoge Anwendung nicht zur rückwirkenden Berücksichtigung eines nach dem Übergang d es A r- beitsverhältnisses fiktiv erfolgten Stufenaufstiegs nach der dem Arbeitnehmer beim abgebenden Träger zustehenden Entgeltgruppe. Vielmehr ist der Arbei t- nehmer lediglich umgekehrt bei der Stufenzuordnung innerhalb der für ihn nach dem gesetzlichen Überg ang des Arbeitsverhältnisses einschlägigen Entgel t- gruppe so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis von seinem Beginn an mit dem kommunalen Träger bestanden (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263 ) . c) Im Übrigen würde sich auch bei einer anderen Stufenzuordnung kein höherer Ausgleichsbetrag ergeben. Wäre der Kläger - wie er meint - der Stufe 6 der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA zuzuordnen, hätte er einen tariflichen Entgeltanspruch von 4.212,96 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bi s zum 29. Februar 2012, von 4.360,41 Euro für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012, von 4.421,46 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 und von 4.483,36 Euro für den Monat August 2013. Da er jedoch vor dem gesetzlichen Üb ergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten unstreitig ein Gesamtentgelt von 5.045,48 Euro erhalten hat, stände 19 20 21 22 - 7 - 4 AZR 461/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 - 8 - ihm auch im Falle einer Vergütung nach Stufe 6 gem. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II ein - wenngleich geringerer - Ausgleichsbetrag in Höhe de r Differenz zu. Das Gesamtentgelt würde sich dadurch nicht erhöhen. III. Ein weiterer Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des TV - BA aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Dabei kann d a- hinstehen, ob der darin dynamisch in Bezug genommene TV - BA aufgrund des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG neben dem jedenfalls kraft beiderse i- tiger Tarifgebundenheit normativ geltenden TVöD/VKA Anwendung findet oder ob dem - wie der Beklagte meint - § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II entgegensteht. Auch bei einer unterstellten Anwendung des TV - BA auf das Arbeitsverhältnis stände dem Kläger die geltend gemachte Vergütungsdifferenz nicht zu. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 TV - BA ist der Beschäftigte in der Tätigkeit s- ebene eingruppiert, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gem. Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Ebenso wie im BAT und im TVöD (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - VKA iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAT) richtet sich die Eingruppierung nach den Grundsät zen der Tarifautomatik. 2. Danach hätte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 keinen A n- spruch auf eine - seinem Zahlungsbegehren zugrunde liegende - Vergütung nach der Tätigkeitsebene I Stufe 6 TV - BA. a) Die Vergütung richtet sich nach der dem K läger übertragenen Tätigkeit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger ab dem 1. Januar 2012 eine andere, geringerwertige Tätigkeit übertragen worden war. Er kann folglich die von ihm geltend gemachte Vergütung nach der bisherigen Tätigkeitseb ene nicht beanspruchen. b) Soweit der Kläger meint, er sei für den Fall, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Beklagten übergegangen wäre, der Stufe 6 der Tätigkeitsebene I TV - BA zuzuordnen gewesen, kann dies nur auf der - unausgesprochenen - Prämisse beruhen, ihm sei die bisherige Tätigkeit in rechtswidriger Weise en t- zogen worden. Auf diese Frage kommt es jedoch im vorliegenden Rechtsstreit 23 24 25 26 27 - 8 - 4 AZR 461/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR461.14.0 nicht an. Für den Fall der rechtswidrigen Zuweisung einer anderweitigen Täti g- keit ergäbe sich ein Anspru ch des Klägers nicht aus dem - unterstellt - aufgrund vertraglicher Bezugnahmeklausel anwendbaren TV - BA, sondern allenfalls unter Annahmeverzugs - oder Schadensersatzgesichtspunkten. Dabei handelt es sich um andere Streitgegenstände, die der Kläger im hiesi gen Rechtsstreit nicht ge l- tend gemacht hat. 3. Einen Anspruch auf eine tarifliche Vergütung nach einer anderen Täti g- keitsebene als I Stufe 6 des TV - BA hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht geltend gemacht. Er hat seine Klage nicht au f die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen des TV - BA, sondern ausschließlich auf die ihm in der Ve r- gangenheit zustehende Vergütung als solche gestützt. Entsprechend fehlt es an jeglichem Vortrag zu der ihm ab dem 1. Januar 2012 übertragenen Tätigkeit. Das Beg ehren, nach einer niedrigeren Tätigkeitsebene vergütet zu werden, ist nicht als Minus in dem gestellten Antrag enthalten, zumal nicht erkennbar ist, ob dann überhaupt eine Vergütungsdifferenz bestehen würde. I V . Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglos en Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Creutzfeldt Rinck Pust J. Ratayczak 28 29
Full & Egal Universal Law Academy