Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 990/13 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 I. Arbeitsgericht Mainz - Ausw344rtige Kammer n Bad Kreuznac h - Urteil vom 13. November 2012 - 6 Ca 517/12 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 20. September 2013 - 9 Sa 57/13 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Gleichste l- lungsabrede - Weitergabe von Tarifentgelterh366hungen - Voraussetzungen der Entstehung einer betrieblichen 334bung Bestimmungen: BGB 247247 133, 151, 157, 32 8 Hinweis des Senats: F374hrende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 990/13 9 Sa 57/13 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 24. Februar 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Kl344gerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 30. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Drechsler und Hess f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 2 - - 2 - 4 AZR 990/13 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2013 - 9 Sa 57/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Ausw344rtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. November 2012 - 6 Ca 517/12 - abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber einen Anspruch der Kl344gerin auf Verg374tung nach dem Tarifvertrag f374r den 366ffentlichen Dienst (TV366D) in seiner jeweils gel-tenden Fassung sowie hieraus resultierende Zahlungsanspr374che f374r die Zeit von M344rz bis September 2012. Die Kl344gerin ist seit 1995 in den von der Beklagten betriebenen Kliniken f374r Rheumatologie als Krankenpflegerin besch344ftigt. In ihrem Arbeitsvertrag vom 31. M344rz 1995 hei337t es: 204 247 2 Das Arbeitsverh344ltnis bestimmt sich nach dem Bundes - Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie den jeweils erg344n- zenden, 344ndernden, ersetzenden und sonstigen f374r die Art der T344tigkeit des Besch344ftigten einschl344gigen Tarifverein-barungen.223 Die Kl344gerin war zuletzt in VergGr. Kr. IV, Stufe 9 BAT eingruppiert. Seit M344rz 2004 erh344lt sie eine monatliche Verg374tung in H366he von insgesamt 2.358,04 Euro brutto. Die Beklagte war zun344chst mehrheitlich im Besitz 366ffentlicher Anteils-eigner, namentlich der Stadt B und des Landes Rheinland-Pfalz. Mit Wirkung 1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 3 - - 3 - 4 AZR 990/13 zum 1. Januar 1999 erwarb die S Kliniken GmbH insgesamt 75,09 vH der Ak-tien. In 247 5 II Nr. 5 des zwischen der S Kliniken GmbH auf der einen und der Stadt B sowie dem Land Rheinland-Pfalz auf der anderen Seite geschlossenen Aktienkaufvertrags hei337t es: 204Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Mitarbeiter werden weiterhin nach BAT-BMT- G entlohnt und deren Zusatzversorgung nach dem einschl344gigen Ta-rifvertrag gew344hrleistet.223 Die Beklagte war zun344chst Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberver-band Rheinland-Pfalz. Mit Ablauf des 31. M344rz 1999 wurde sie aufgrund der neuen Eigentumsverh344ltnisse aus dem Verband ausgeschlossen, da die sat-zungsm344337igen Voraussetzungen f374r eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben waren. Die Beklagte gab die zum 1. April 1999, 1. August 2000, 1. September 2001, 1. M344rz 2003 und 1. M344rz 2004 f374r den 366ffentlichen Dienst vereinbarten tariflichen Entgelterh366hungen an ihre Arbeitnehmer weiter. Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, sie nach der Entgeltgruppe 4a, Stufe 5 TV366D f374r den Dienstleistungsbereich Krankenh344user im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver-b344nde (TV366D-K) zu verg374ten. Der Anspruch ergebe sich aus 247 2 des Arbeits-vertrags. Zudem enthalte 247 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags einen echten Ver-trag zugunsten Dritter. Die mehrfache Weitergabe der Tarifentgelterh366hungen in den Jahren 1999 bis 2004 habe schlie337lich in Ansehung der genannten Er-kl344rung im Aktienkaufvertrag zu einer Vertrags344nderung gef374hrt, jedenfalls aber eine betriebliche 334bung begr374ndet. Die Kl344gerin hat zuletzt sinngem344337 beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 840,21 Euro brutto nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus jeweils 120,03 Euro brutto seit dem 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012 und 1. Oktober 2012 zu zahlen; 5 6 7 8 9 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 4 - - 4 - 4 AZR 990/13 2. fest zu stell en , dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 4a, Stufe 5 TV366D-K zu verg374ten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handele es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der ehemaligen Senatsrechtspre-chung. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitgeberverband wirkten die in Bezug genommenen Tarifvertr344ge deshalb nur noch statisch fort. Aus dem Ak-tienkaufvertrag folge nichts anderes. Dieser Vertrag binde sie nicht. Sie sei nicht Vertragspartei, sondern vielmehr nur Gegenstand des Vertrags gewesen. 247 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags enthalte keine Pflicht zur Gew344hrung k374nfti-ger Tarifentgelterh366hungen an Dritte. Allein die mehrmalige Weitergabe von Tarifentgelterh366hungen f374hre 374berdies nicht zu einer betrieblichen 334bung und damit einer entsprechenden Verpflichtung f374r die Zukunft. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision ver-folgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist zul344ssig und begr374ndet. Das Landesarbeitsgericht durf-te der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begr374ndung stattgeben. Das Be-rufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Das f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (247 562 Abs. 1 ZPO) und zur Klageabweisung (247 563 Abs. 3 ZPO). I. Die Revision ist zul344ssig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgem344337 begr374ndet worden. Die Beschwer der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Kl344gerin nicht durch die Zahlung der titulierten Entgeltforde-rung (teilweise) entfallen. 10 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 5 - - 5 - 4 AZR 990/13 1. Die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entf344llt, wenn sie den titulierten Betrag nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorl344ufig vollstreckbaren Urteil zahlt, sondern den Klageanspruch aus freien St374cken ohne Vorbehalt (endg374ltig) erf374llen will. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempf344nger erkennbaren Umst344nden des Einzelfalls (BAG 21. M344rz 2012 - 5 AZR 320/11 - Rn. 12). 2. Im Streitfall war die Beklagte von der Kl344gerin nach Best344tigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht unter Fristset-zung zur Zahlung der vom Arbeitsgericht titulierten Forderung aufgefordert wor-den. Das der Klage stattgebende, vom Berufungsgericht best344tigte erstinstanz-liche Urteil war auch vorl344ufig vollstreckbar (247 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Beklagte konnte daher das Schreiben der Kl344gerin nach dem objektiven Emp-f344ngerhorizont (247247 133, 157 BGB) auch ohne ausdr374cklichen Hinweis als In-aussichtstellung der Zwangsvollstreckung verstehen. Anders als in der von der Kl344gerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Be-klagte nicht im Zusammenhang mit der Zahlung zum Ausdruck gebracht, die Kl344gerin k366nne das Geld unabh344ngig vom Ausgang eines Revisionsverfahrens behalten (vgl. BAG 21. M344rz 2012 - 5 AZR 320/11 - Rn. 14). II. Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. Die geltend gemachten An-spr374che stehen der Kl344gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Kl344gerin hat keinen Anspruch auf eine Verg374tung nach der Entgeltgruppe 4a, Stufe 5 TV366D-K und die Zahlung der entsprechenden Verg374tungsdifferenzen f374r den Zeitraum von M344rz bis September 2012. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, durch die Wei-tergabe der Tarifentgelterh366hungen in den Jahren 1999 bis 2004 sei eine - die Beklagte f374r die Zukunft bindende - betriebliche 334bung entstanden. a) Die Beurteilung, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer betrieblichen 334bung hinsichtlich der Gew344hrung von Leis-tungen rechtfertigen oder nicht, unterliegt der uneingeschr344nkten revisions-rechtlichen 334berpr374fung (vgl. nur BAG 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - 14 15 16 17 18 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 6 - - 6 - 4 AZR 990/13 Rn. 20; 5. Mai 2015 - 1 AZR 806/13 - Rn. 26; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 17; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 45; grundlegend 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360). b) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist un-ter einer betrieblichen 334bung die regelm344337ige Wiederholung bestimmter Ver-haltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schlie337en k366nnen, ihnen solle eine Leistung oder eine Verg374nstigung auf Dauer einger344umt werden (BAG 23. M344rz 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 59). aa) Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitge-bers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (247 151 BGB), erwachsen vertragliche Anspr374che auf die 374blich geworde-nen Leistungen. Entscheidend f374r die Entstehung eines Anspruchs ist, wie der Erkl344rungsempf344nger die Erkl344rung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung aller Begleitumst344nde (247247 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserkl344rung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn aus der Sicht des Erkl344rungsempf344ngers der Erkl344rende einen auf eine bestimmte Rechtswir-kung gerichteten Willen ge344u337ert hat (sh. nur BAG 23. M344rz 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 60; 17. M344rz 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 20, BAGE 133, 337). bb) Gew344hrt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erh366-hung der L366hne und Geh344lter entsprechend der Tarifentwicklung in einem be-stimmten Tarifgebiet, kann eine betriebliche 334bung dann entstehen, wenn deut-liche Anhaltspunkte in seinem Verhalten daf374r sprechen, dass er die Erh366hun-gen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - k374nftig, dh. auf Dauer 374bernehmen will (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 14; 23. M344rz 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 61 mwN). (1) Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, entsteht regelm344337ig lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erh366hten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch k374nftige Tarifentgelter-19 20 21 22 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 7 - - 7 - 4 AZR 990/13 h366hungen weiterzugeben (BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - zu A II 4 c bb der Gr374nde). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grunds344tzlich nicht f374r die Zukunft der Regelungsmacht der Verb344nde unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifgebundenheit verdeutlicht - f374r die Arbeitnehmer erkennbar - den Willen des Arbeitgebers, die Erh366hung der L366hne und Geh344lter zuk374nftig nicht ohne Beitrittspr374fung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 15; 23. M344rz 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 61 mwN). (2) Auch ein tarifgebundener Arbeitgeber, der die Tarifentgelterh366hungen - ungeachtet der Tarifgebundenheit des einzelnen Arbeitnehmers - an alle Ar-beitnehmer weitergibt, will sich - auch insoweit f374r die Arbeitnehmer erkennbar - im Regelfall nicht 374ber die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus ohne die M366g-lichkeit einer K374ndigung des Tarifvertrags oder eines Verbandsaustritts dauer-haft (vertraglich) binden (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 16 mwN). c) Danach hat die Beklagte mit der Weitergabe der Tarifentgelterh366hun-gen in den Jahren 1999 bis 2004 keine betriebliche 334bung begr374ndet, auf die die Kl344gerin ihren Klageanspruch st374tzen k366nnte. Es fehlt an den erforderlichen - 374ber die blo337e Weitergabe der Tarifentgelterh366hungen hinausgehenden - deutlichen Anhaltspunkten im Verhalten der Beklagten, aus denen sich f374r die Kl344gerin erkennbar der Wille erg344be, sie wolle auf Dauer die von den Tarifver-tragsparteien jeweils ausgehandelten Erh366hungen ohne Weiteres 374bernehmen. Dabei kann dahinstehen, ob 247 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags zugunsten der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei der Beklagten besch344ftigten Mitarbei-ter eine dynamische Bindung an die k374nftigen Tarifentwicklungen vorgeben wollte. Daf374r k366nnte der Wortlaut (204weiterhin223; 204dem einschl344gigen Tarifvertrag223) sprechen. Die Vertragsklausel beruht jedoch weder auf einem Verhalten der Beklagten noch enth344lt sie eine an die Arbeitnehmer gerichtete Erkl344rung (vgl. dazu BAG 23. M344rz 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 66). 23 24 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 8 - - 8 - 4 AZR 990/13 aa) Die Beklagte war nicht Partei, sondern vielmehr Gegenstand des Akti-enkaufvertrags. Es fehlt bereits an einem eigenen Verhalten der Arbeitgeberin, das ein Vertrauen der Kl344gerin begr374nden k366nnte, die - blo337e - Weitergabe der Tarifentgelterh366hungen erfolge mit Rechtsbindungswillen auch hinsichtlich k374nf-tiger Erh366hungen. Allein aus der Zahlung der erh366hten Tarifl366hne ergeben sich noch keine deutlichen Anhaltspunkte daf374r, die Beklagte habe einer von der Erwerberin der Aktien m366glicherweise 374bernommenen schuldrechtlichen Ver-pflichtung nachkommen wollen. bb) Die Vertragsklausel war 374berdies nicht an die Arbeitnehmer der Beklag-ten gerichtet. Sie entfaltete lediglich schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien des Aktienkaufvertrags. Selbst wenn die Arbeitnehmer - m366glicher-weise sogar trotz einer in demselben Vertrag enthaltenen Verschwiegenheits-pflicht - von der Klausel Kenntnis gehabt haben sollten, w344re diese aus Sicht eines objektiven Empf344ngers auch aus diesem Grund nicht geeignet gewesen, dem Verhalten der Beklagten einen 374ber die Weitergabe der jeweiligen Entgelt-erh366hung hinausgehenden vertraglichen Erkl344rungsgehalt beizumessen. 2. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (247 561 ZPO). a) Ein Anspruch auf die Weitergabe der Tarifentgelterh366hungen folgt nicht aus 247 2 des Arbeitsvertrags. Die dort enthaltene Bezugnahmeregelung ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Ihre Dynamik endete daher mit dem Verbandsausschluss der Beklagten zum 31. M344rz 1999. aa) Nach der fr374heren Rechtsprechung des Senats galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifver-tr344ge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht or-ganisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Besch344ftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die m366glicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertr344ge ersetzt werden, 25 26 27 28 29 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 9 - - 9 - 4 AZR 990/13 um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschl344gigen Tarifver-trags f374r alle Besch344ftigten zu kommen. Daraus hat der Senat die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitum-st344nden bei Vertragsschluss seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifvertr344ge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschr344nkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeit-nehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an k374nftige Tarifentwicklungen gebunden sei (st. Rspr., sh. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN). bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat f374r vertragliche Bezugnahmeklau-seln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gr374nden des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; best344tigt durch BVerfG 26. M344rz 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 -). cc) In Anwendung dieser Grunds344tze verweist 247 2 des Arbeitsvertrags le-diglich statisch auf den am 31. M344rz 1999 geltenden BAT. (1) Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrags im M344rz 1995 nach 247 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 1 TVG aufgrund ihrer Verbandsmitgliedschaft im Kommu-nalen Arbeitgeberverband an den BAT gebunden. Ihre Tarifgebundenheit ende-te durch den Verbandsausschluss zum 31. M344rz 1999. Die nach diesem Zeit-punkt vorgenommenen Tarif344nderungen einschlie337lich der in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Abl366sung des BAT durch den TV366D und den TV-L werden von der Bezugnahmeklausel nicht mehr erfasst. 30 31 32 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 10 - - 10 - 4 AZR 990/13 (2) Aus der Bezugnahmeklausel oder den Begleitumst344nden ergeben sich im Entscheidungsfall keine Anhaltspunkte f374r ein abweichendes Verst344ndnis der vertraglichen Regelung. Insbesondere rechtfertigt die - blo337e - Weitergabe mehrerer Tarifentgelterh366hungen nicht die Annahme, die Beklagte habe eine unbedingte dynamische Bezugnahme vertraglich vereinbaren wollen (so aller-dings LAG Rheinland-Pfalz 9. September 2011 - 9 Sa 147/11 - zu B II 1 c der Gr374nde). Zwar kann die tats344chliche Praxis des Vollzugs einer vertraglichen Regelung durch die Arbeitsvertragsparteien Anhaltspunkte f374r deren tats344chli-chen Willen enthalten und somit f374r die Auslegung von Bedeutung sein. Der bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachte objektive Gehalt der wechselseitigen Willenserkl344rungen kann aber durch die sp344tere tats344chliche Handhabung nicht mehr beeinflusst werden (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 43). (3) Die Arbeitsvertragsparteien haben nach dem 31. Dezember 2001 kei-nen 204Neuvertrag223 abgeschlossen. (a) Der von der Rechtsprechung gew344hrte Vertrauensschutz f374r 204Altvertr344-ge223 entf344llt, wenn die Bezugnahmeklausel nach dem 31. Dezember 2001 erneut vereinbart wird. Bei der 304nderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen 204Altvertrags223 ist dies der Fall, wenn die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertrags344nderung zum Gegenstand der rechtsgesch344ftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 26; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 26; 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25 mwN). (b) Eine ausdr374ckliche Vertrags344nderung nach dem 31. Dezember 2001, in der die Parteien 247 2 des Arbeitsvertrags erneut zum Gegenstand ihrer rechts-gesch344ftlichen Willensbildung gemacht h344tten, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunk-te f374r eine konkludente Vertrags344nderung sind ebenfalls nicht gegeben. Allein die Weitergabe der Tarifentgelterh366hungen l344sst nicht auf einen entsprechen-den vertraglichen Erkl344rungswillen schlie337en. b) Ein Anspruch der Kl344gerin ergibt sich auch nicht - wie von ihr geltend gemacht - aus 247 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags iVm. 247247 328 ff. BGB. Die Ver- 33 34 35 36 37 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0 - 11 - - 11 - 4 AZR 990/13 tragserkl344rung stellt keinen (echten) Vertrag zugunsten Dritter dar. Schon der Wortlaut der Regelung bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r die Ausle-gung, es handele sich um einen Vertrag iSv. 247 328 BGB, der unmittelbare Rechte zugunsten der Kl344gerin und der anderen Arbeitnehmer begr374nde. In 247 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags hei337t es lediglich, die zum Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses vorhandenen Mitarbeiter w374rden weiterhin nach BAT-BMT-G entlohnt. Daraus ergibt sich allenfalls die Verpflichtung der Anteilsk344uferin ge-gen374ber den Verk344uferinnen, die Besch344ftigten trotz des 334bergangs der Klini-ken weiterhin nach dem BAT oder dem BMT-G zu verg374ten. Dar374ber hinausge-hende Verpflichtungen der Beklagten gegen374ber den Arbeitnehmern, die inner-halb des Unternehmens weiterbesch344ftigt werden sollten, enth344lt dieser Passus nicht (ebenso hinsichtlich derselben Klausel BAG 29. November 2007 - 2 AZR 789/06 - Rn. 21). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Treber Rinck Drechsler Th. Hess 38 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR990.13.0
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