Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2018 Vierter Senat - 4 AZR 443/17 - ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 18. Februar 2015 - 7 Ca 1216/14 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 14. August 2017 - 6 Sa 216/15 - Entscheidungsstichwort e : Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebliche Übung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 4 AZR 444/17 - ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 443/17 6 Sa 216/15 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen , Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie d ie ehrenamtlichen Richter Kiefer und Moschko für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 3 - - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 14. August 2017 - 6 Sa 216/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2015 - 7 Ca 1216/14 - abgeän dert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Frage, welche Tarifverträge auf ihr A r- beitsverhältnis Anwendung finden und in diesem Zusammenhang über einen Entgeltdifferenzanspruch fü r den Monat November 2013. Die nicht tarifgebundene Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten und i h- ren Rechtsvorgänger inne n im Klinikum in der Kstraße 27 in H beschäftigt. Das Klinikum wurde ua. vom Okreis und dem diesem nachfolgenden B kreis in Form kreis - 28. August 1995 heißt es ua. : 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes - Angestelltentarifvertrag (BA T) und den diesen ergänze n- den, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitg e- ber verbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlä Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin wurde im Jahr 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 4 - - 4 - Im Jahr 2007 ging das Klinikum im Wege eines Betriebsübergangs auf die S - Klinikum GmbH über, die zunächst weiterhin den TVöD anwandte. Mit Schreiben vom 20. August 2010 teilte die S - Klinikum GmbH der Klägerin mit, dass rückwirkend zum 1. Januar 2010 der Konzern - Mantel - Tarifvertrag (M - TV M/W/I Sana) und zum 1. Juli 2010 der Konzern - Entgelt - T arifvertrag (E - TV M/W / I Sana) sowie damit verbundene haustarifliche Sonde r- regelungen in Kraft getreten seien und das Arbeitsverhältnis in das neue Tarifrecht übergeleitet werde. Mit weiterem Schreiben im Oktober 2010 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf den M - TV M/W/I Sana und den E - TV M/W/I Sana sowie den Konzern - Überleitungs - Tarifvertrag (Ü - TV M/W/I Sana), den Konzern - Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV - EUmw M/W/I Sana), den Konzern - Tarifvertrag für Auszubildende (A - TV M/W/I San a) bei Auszubildenden und den Konzern - Tarifvertrag zu Beruf, Familie und G e- sundheitsförderung (BFG - TV M/W/I Sana) über die Zusammensetzung des A r- beitsentgelts informiert. Seitdem wurden diese Tarifverträge auf das Arbeitsve r- hältnis der Parteien an gewandt . Mit Wirkung zum 1. November 2013 ging das Arbeitsverhältnis der Kl ä- gerin aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte, damals fi r- Die Beklagte betrieb schon vor Übernahme des O kreis - Klin ikums in H, in der Kstraße 4, das Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie. Am 28. März 2006 hatte sie mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Haustarifvertrag (AMEOS - HTV) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 7. November 2013 infor mierte die Beklagte die Kl ä- gerin über den Betriebsübergang und teilte mit, bei tarifgebundenen Arbeitsve r- hältnissen und Arbeitsverhältnissen mit einer arbeitsvertraglichen Bezugna h- f- vertrag b- Dezember 2013 widersprach die Klägerin der Anwendung des AMEOS - HTV und beanspruchte auch für die Zeit nach dem 1. November 2013 die Anwendung der Sana - Tar ifverträge. 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 5 - - 5 - Die Beklagte zahlte an die Klägerin für den Monat November 2013 ein Bruttoarbeitsentgelt iHv. 2.717,85 Euro. Bei Anwendung der Sana - Tarifverträge hätte ihr ein Arbeitsentgelt iHv. 2.768,73 Euro brutto zugestanden. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2014 forderte die Klägeri n die Beklagte ua. zur Zahlung von Differenzbetr ä g en auf. Mit Wirkung zum 1. Februar 2017 schloss die Klägerin mit der Bekla g- ten einen neuen Arbeitsvertrag, der eine abweichende Bezugnahmekl ausel enthält. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis richte sich weiter nach den für den Sana - Konzern geltenden Tarifverträgen. Das e r- gebe sich aus einer konkludenten Änderung der arbeitsvertraglichen Bezu g- nahmeklausel oder aus einer betrieblichen Übung, da seit dem Jahr 2010 die tarifvertraglichen Regelungen des Sana - Konzerns auf ihr Arbeitsverhältnis a n- gewandt worden seien. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt , 1. festzustellen, dass der Mantel - Konzern - Tarifv ertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M - TV MHFH/W/I S ana ), der Entgelt - Konzern - Tarifvertrag für die Funktionsb e- reiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E - TV MHFH/W/I S ana ), der Überleitungs - Konzern - Tarifvertrag (Ü - TV S ana ) für die Funktionsbereiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur, der Konzern - Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Funktionsb ereiche Medizinische Heil - , Fach - und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (TV - Eumw M/W/I S ana ), der Konzern - Tarifvertrag zu Beruf, Familie und G e- sundheitsförderung für die Funktionsbereiche Med i- zinische Heil - , Fach - und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (BFG - TV M/W/I S ana ) in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2017 Inhalt des zwischen ihr und der B e- klagten bestehenden Arbeitsverhält nisses war ; 9 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 6 - - 6 - 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an s ie 50,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, mit erfolgtem Betriebsübergang seien die für den Sana - Konzern geltenden Tarifverträge gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch den AMEOS - HTV abgelöst worden. Die Norm erfasse nicht nur tarifgebundene Arbeitne h- mer, sondern gelte auch für sog. Außenseiter. Überdies finde der AMEOS - HTV auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältn is der Parteien Anwendung. Die Bezugnahmeklausel sei eine sog . Tarifwechselkla u- sel. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revis ion verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die zulässige Feststellung s- klage ist unbegründet. Die Tarifverträge des Sana - Konzerns finden auf das A r- beitsverhältnis der Partei en keine Anwendung. Deshalb besteht auch der auf ihrer Basis geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht. I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag zu 1. ist als sog. Elementenfestste l- lungs antrag (sh. nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (st. Rspr., zB BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn . 16) besondere Feststellungsinteresse. Durch die gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die - dy namisch e - Anwendbarkeit der im Antrag konkret bezeichneten Tarifvertr ä- 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 7 - - 7 - ge auf ihr Arbeitsverhältnis insgesamt beseitigt und das Rechtsver hältnis der Parteien im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem Erfo r- dernis BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN) . II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Tarifverträge des Sana - Konzerns finden weder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme noch aufgrund einer betrieblichen Übung oder konkludenten Vertragsänderung auf das Arbeitsve r- hältnis der Parteien Anwendung. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angeno m- men, die im Antrag genannten Tarifverträge des Sana - Konzerns fänden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezu g- nahmeklausel Anwendung. Die Parteien haben arbeitsvertraglich vielmehr die tariflichen Regelungen des TVöD/VKA zeitdynamisch in Bezug genommen. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags (zu den Maßstäben der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn . 15, BAGE 134, 283) . a) Die Bezugnahmeklausel verweist auf den BAT und die diesen ergä n- zenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden i- gen einschlägigen Tarifverträge. Zum 1. Oktober 200 5 wurde der BAT nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäfti g- ten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übe r- gangsrechts (TVÜ - VKA ) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV öD ) vom 1 3 . September 200 5 ersetzt. Danach enthält der Arbeitsvertrag der Parteien nunmehr eine Bezugnahme auf den TVöD/VKA und den TVÜ - VKA (vgl. nur BAG 16. M ai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 22) . b) Die Haustarifverträge der Beklagten werden von der Bezugnahmekla u- sel nicht erfasst. aa) oder er 2 des Arbeitsvertrags. Nach dem Wor t- 18 19 20 21 22 - 7 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 8 - - 8 - laut der Bezugnahmeregelung ist das Arbeitsverhältnis den Tarifbestimmungen - Angestelltentarifvertrag s Ve r- einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ( VKA ) jeweils geltenden Fa s- rden. Damit sollten nur die von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes abgeschlossenen (Verbands - )Tarifverträge in Bezug genommen werden. Dies können zwar auch firmenbezogene Sanierungstari f- verträge sein. Sie müssen dann aber unter Beteiligung der VKA geschlossen worden sein. Nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst sind hingegen Haust a- rifverträge eines privaten Arbeitgebers. Diese sind - jedenfalls arbeitgebersei - tig - nicht von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes abgeschlo s- sen worden (vgl. BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 19; 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 15) . bb) Eine Bezugnahme auf die Haustarifverträge ergi bt sich auch nicht aus § 2 Satz jeweils sollen. (1) Dafür spricht bereits der Wortlaut. (a) synonym verwendet iSv . i- (Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. ) . Die Wortwahl legt nahe, dass mit dieser ergänzenden Bezugnahmeregelung Tarifverträge u- nwendung kommen können. Dabei kann es sich alle r- dings nur um Tarifverträge handeln, deren inhaltliche Regelungsbereiche sich BAT anwendbar (BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 22 ; vgl. auch BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 20; 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 17 mwN ) . 23 24 25 - 8 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 9 - - 9 - (b ) n- den sonstigen einschlägig e- g- nahme, sagt aber nichts über deren inhaltliche Reichweite aus. Der Hinweis auf vor dem Hintergrund der in Satz 1 der Bezugnahmeklausel vereinbarten - grundsätzlichen - f- redlicher Vertragspartner des Arbeitgebers als des Verwenders der Klausel darf diese Formulierung als - lediglich - inhaltliche Einschränkung der Verweisung, dh. dahingehend verste in ihrem inhaltlichen Regelungsbereich von denen des BAT unterscheiden und ernfalls käme der Re gelung in § 2 Satz 2 des A r- beitsvertrags - was die Beklagte offenbar annimmt - die Funktion einer Tari f- wechselklausel zu. Eine kleine dynamische Verweisung kann jedoch über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Tarifwechselkla u- sel ) ausgelegt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen ergibt (vgl. nur BAG 6 . Juli 20 11 - 4 AZR 7 0 6/0 9 - Rn. 45 mwN , BAGE 1 38 , 269; 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 17, BAGE 124, 34 ) . Solche sind dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Entschei dungsfall nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die fraglichen Haustari f- verträge mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind, genügt ins o- weit nicht. Die Parteien haben durch die von ihnen vereinbarte Bezugnahm e- klausel zum Ausdruck gebracht, dass sich ihre Arbeitsbedingungen an den zw i- schen bestimmten Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifnormen orientieren sollen. Um solche handelt es sich gerade nicht, wenn nur eine der Tarifve r- tragsparteien an dem betreffen den Tarifvertrag mitgewirkt hat. (2) Auch die Systematik der Bezugnahmeklausel stü tzt dieses Verständnis. In Satz 1 haben die Arbeitsvertragsparteien eine sog. kleine dynamische B e- zugnahmeklausel vereinbart. Diese bezieht sich auf (Verbands - )Tarifverträg e bestimmter Tarifvertragsparteien. Von dieser grundsätzlichen Regelung ausg e- 26 27 - 9 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 10 - - 10 - hend kann Satz u- standen werden, er ergänze Satz 1 inhaltlich, trete aber ni cht zu diesem in Konkurrenz und verdränge ihn gegeb e- nenfalls (BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 24 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat hingegen rechtsfehlerhaft angenommen, die im Klageantrag genannten Tarifverträge seien aufgrund betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine auf die Anwendung eines Tarifvertrags gerichtete betriebliche Übung neben einer auf einen and e- ren Tarifvertrag verweisenden a rbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel übe r- haupt entstehen kann. Im Streitfall fehlt es bereits an Anhaltspunkten für die Annahme, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe bei der Anwendung der Sana - Tarifverträge mit einem entsprechenden Verpflichtungswille n gehandelt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Tarifverträge zwar im Grundsatz im Wege einer betrieblichen Übung in Bezug genommen werden (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 26 mwN; 1 9 . Januar 19 99 - 1 AZR 606 / 9 8 - zu III 1 der Gründe ) . Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eing eräumt we r- den (BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 19 ; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 59) . Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend ang e- nommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen ( sh. nur BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 20; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 60 mwN ) . Dabei ist für die Entst e- hung eines Anspruchs entscheidend, wie der Erklärungsempfänger die Erkl ä- rung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter B e- rücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - aaO ; 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 20, BAGE 133, 33 7 ) . Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der 28 29 - 10 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 11 - - 11 - Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn der Erkläre n- de aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte Recht s- wirkung gerichteten Willen geäußert hat (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - aaO ; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN ) . b) Eine betriebliche Übung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn de r Arbeitgeber zu den zu ihrer - möglichen - Begründung ange führ t en Verhalten s- weisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29 ) . Eine betriebliche Übung entsteht auch dann nicht, wenn sich der Arbeitg e- ber irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (BAG 16. Juni 2004 - 4 AZR 417/03 - zu II 2 c aa (1) der Gründe ; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 467/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 103, 141) . Wenn der Arbeitgeber die Lei s- tungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen, und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer una b- hängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - aaO ; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - aaO mwN) . c) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Landesarbeitsgericht die En t- stehung einer betrieblichen Übung zu Unrecht angenommen. aa) Die Beurteilung, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer betrieblichen Übung rechtfertigen oder nicht, unterliegt der uneinges chränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 18 mwN; grundlegend 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360) . bb) Im Streitfall fehlt es schon an Anhaltspunkten im Verhalten der Recht s- vorgängerin der Beklagten, aufgrund derer die Klägerin davon ausgehen kon n- te, die Tarifverträge des Sana - Konzerns und die daraus resultierenden Leistu n- 30 31 32 33 - 11 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 - 12 - - 12 - gen sol lten ihr unabhängig von einer - vermeintlichen - Rechtspflicht auf Dauer gewährt werden. Zwar wand te die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese T a- rifverträge ab August 2010 an, sie ging aber ausw eislich ihrer Schreiben vom 20. August 2010 sowie von Oktober 2010 davon aus, dass sie aufgrund der Einbeziehung des S - Klinikums in den Geltungsbereich der Sana - Das wird insbesondere aus ihrer Mitteilung vom 20. August 2010 über das Inkrafttreten der neuen Tarifve r- träge deutlich, in de r die i- Arbeit erforderlich sei . S o- weit sie diese s Schreiben auch an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer versa ndt hat, ging sie ersichtlich - wenn auch irrtümlich - davon aus, die Anwendbarkeit der Sana - Tarifverträge ergäbe sich aus einer entsprechenden arbeitsvertragl i- chen Bezugnahmeklausel. Anhaltspunkte dafür, die Rechtsvorgängerin der B e- klagten habe die Sana - Tarifverträge ohne jegliche Rechtspflicht auf die Arbeit s- verhältnisse ihrer Arbeitnehmer anwenden wollen, sind - au ch aus Sicht eines verständig en und redlichen Arbeitnehmers - nicht erkennbar und von der Kläg e- rin nicht dargelegt worden. 3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Durch die - von der Kläger in unwiderspr o- chen gebliebene - Anwendung der Sana - Tarifverträge durch die Rechtsvorgä n- gerin der Beklagten ist es nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung g e- kommen. Aus den vorgenannten Gründen kann deren Verhalten schon nicht als Angebot auf Änderung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel verstanden werden. Ob in der schlichten Weiterarbeit der Klägerin eine Annahmeerklärung zu sehen wäre, welche insbesondere zur Abänderung der schriftlich vereinba r- ten Bezugnahmeklausel geführt hätte (vgl. dazu BAG 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - Rn. 45 ff., BAGE 98, 293) , bedarf im Streitfall deshalb keiner Entsche i- dung. 34 - 12 - 4 AZR 443/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR443.17.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Rinck Kiefer Moschko 35
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