Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2018 Vierter Senat - 4 AZR 533/17 - ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 Arbeitsgericht Hamm Urteil vom 28. März 2017 - 1 Ca 1900/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11. Oktober 2017 - 3 Sa 607/17 - Entscheidungsstichwort e Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Branchentarifvertrag Leits a tz: Nehmen Arbeitsvertragsparteien individualvertraglich auf die jeweils gel- tenden Tarifverträge einer bestimmten Branche Bezug, handelt es sich dabei in der Regel um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die entspr e- chenden Flächentarifverträge, die Haustarifverträge eines einzelnen A r- Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 533/17 3 Sa 607/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vie rte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck so wie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Moschko für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 3 - I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil d e s La n- desarbeitsgerich t s Hamm vom 11. Oktober 2017 - 3 Sa 607/17 - aufgehoben. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ar beitsgerichts Hamm vom 28. März 2017 - 1 Ca 1900/16 - abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 632,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf P rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2017 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. März 2017 nach der Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel 5. ertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen vom 18. August 2015 und vom 29. August 2017 zu vergüten. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf ihr Arbeitsverhältnis und in diesem Zusammenhang über Entgeltdifferenzanspr ü- che. Die Klägerin, die Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist, ist seit 1992 bei der Beklagten als Teamleiterin Food beschäftigt. 1 2 - 3 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 4 - Im Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2005 heißt es ua. : Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden T a- rifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetrieb s- vereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendun g. 4. Die Mitarbeiterin erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR Tarifentgelt: 2.921,00 EUR Tarifgruppe: G III c im 06 Berufs - / Tätigkeitsjahr anrechenbare Zulage: 52,00 EUR Differenzzulage 324,00 EUR (aus Sozialplan vom 19.10.1999) Gesamt: 3.297,00 Die Beklagte war zunächst ordentliches Mitglied in Handelsverbänden, ua. im Handelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. Im Juni 2015 kündigte sie ihre Mitgliedschaften und ist seit dem 17. Juni 2015 Mitglied ohne Tarifbindung. Am 18. August 2015 schloss der Handelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. mit der Gewerkschaft ver.di einen Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen (GTV 2015). Am 29. August 2017 wurde ein Folgetarifve r- trag (G TV 2017) abgeschlossen. Mit Datum vom 29. Juli 2016 schlossen die M AG und die Beklagte auf der einen mit der Gewerkschaft ver.di auf der anderen Seite einen Zukunft s t a- rifvertrag (Zukunfts - TV) . Dort heißt es auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für alle Betriebe, Betrieb s- stätten und Verkaufsstellen des Unternehmens real, - in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Ve r- 3 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 5 - § 2 Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels (1) Alle gültigen (einschließlich nachwirkenden) regionalen Tarifverträge des Einzelhandels werden von real, - ane r- kannt. Diese Tarifverträge gelten dynamisch, also für den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen Fassun g und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus. (2) Ausnahmen von der Anerkennung nach Abs. 1 sind in diesem Tarifvertrag abschließend vereinbart. (3) Werden Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerke n- nun gstarifvertrages als gekündigt. § 3 Ausnahmen von der Geltung der Flächentarifverträge (1) Die Parteien vereinbaren folgende Abweichungen von den Regelungen in den Flächentarifverträgen: 1. Die Tarifentgelterhöhungen werden für die Jahre 2015, 2016, 2017 nicht gezahlt. 2. Für die Kalenderjahre 2017 bis einschließlich 2019 werden die aus den tariflichen Bestimmu n- gen entstehenden Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld befristet reduziert auf 40 %. Die B e- rechnung des Anspruchs erfolgt auf der Basi s der jeweiligen Entgelttabellen der Flächentarifvertr ä- ge. 3. Für die Kalenderjahre 2016 bis einschließlich 2018 werden die aus den tariflichen Bestimmu n- gen entstehenden Ansprüche auf Zahlung einer befristet reduziert auf 40%; im Kalenderjahr 2019 wird die tarifliche Sonderzuwendung auf 70 % r e- duziert. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf der Basis des individuell dem anspruchsberechti g- ten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgelts. Bis einschließlich Juli 2016 erhielt die Klägerin ein monatliches Brutt o- gehalt in Höhe von 3.635,00 Euro. Ab August 2016 zahlte die Beklagte mona t- lich nur noch 3.477,00 Euro brutto. 8 - 5 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 6 - Mit ihrer Klage hat die Klägerin E ntgelt differenz ansprüche geltend g e- macht und die Feststel lung begehrt, dass ihr ein Vergütungsanspruch entspr e- chend der Tarifgruppe III im 7. Berufsjahr des Gehalts - und Lohntarifvertrags Einzelhandel NRW zustehe. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt g e- wesen, ihr Gehalt zu kürze n. Ihr Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische B e- zugnahme auf den GTV 2015 und den GTV 2017. Die Klausel verweise de m- gegenüber nicht auf den Zukunfts - TV und damit nicht auf die Regelungen, nach denen die Tariferhöhungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 nicht weitergeg e- ben würden. Der Zukunfts - TV sei schon kein Tarifvertrag des Einzelhandels, weil er von nicht für den Einzelhandel zuständigen Tarifvertragsparteien abg e- schlossen worden sei. Die Kürzung des Monatsentgelts mit Wirkung zum 1. August 2016 sei auch deshalb unwirksam, weil der Zukunfts - TV (unechte) Rückwirkung entfalte. Der Arbeitsvertrag enthalte gegenüber dem Zukunfts - TV günstigere Regelungen, so dass die se im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs denen des normativ geltenden Zuku nfts - TV vorgingen. Die Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 632,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 . Dez ember 2016 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 158,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2 . Januar 201 7 zu zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 158,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höh e von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2017 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. März 2017 nach der Gehalt s- gruppe III Gehaltsstaffel Tätigkeit s- tarif vertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen vom 18. August 2015 u nd vom 29. August 2017 zu vergüten . 9 10 11 - 6 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 7 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig . E s handel e sich um einen Globalantrag , ein Rechtsschutzinteresse sei deshalb nicht ge geben. Im Übrigen fänden de r GTV 2015 und GTV 2017 keine Anwendung. Da sie seit dem 17. Juni 2015 nicht mehr tarifgebunden es Mitglied im Arbeitgeberverband sei , g ö lte n d ie - nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene n - Gehaltstarifvertr ä g e für sie nicht mehr. Diese f ä nde n auch nicht aufgrund arbeitsvertraglicher B e- zugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Bezugna h- meklausel erfasse au ch den Zukunfts - TV als Tarifvertr a g des Ein zelhandels . Dazu gehörten au ch die Haus tarifverträge einzelner Arbeitgeber in der entspr e- chenden Branche. Eine Beschränkung auf Verbandstarifverträge sei der Kla u- sel nicht zu entnehmen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. I . Die Klage ist in Form der zuletzt gestellten Anträge zulässig. 1 . Die Zahlungsanträge sind zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag ist in seiner z u- letzt gestellten Form als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (zB BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14 mwN) ebenfalls zulässig. 2 . Der Zulässigkeit der Anträge stände es auch nicht entgegen, wenn der von der Beklagten in der Revision erbrachte Vortrag zuträfe, zum 8. Juni 2018 habe ein Betriebsübergang stattgefunden. Die Rechtskraft eines gegen den früher en Arbeitgeber ergehenden Urteils wirkt in entsprechender Anwendung der §§ 265, 325 Abs. 1 ZPO für und gegen den neuen Arbeitgeber, wenn der 12 13 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 8 - Betriebsübergang - wie ggf. hier - nach Rechtshängigkeit erfolgt ist (vgl. nur BAG 19. November 2014 - 4 AZR 761/12 - Rn. 23 mwN , BAGE 150, 97) . II . Die Klage hat auch in der Sache Erfolg . 1 . Der Feststellungsantrag ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde n der G TV 2015 und der GTV 2017 aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. a) Zwar gelten d er GTV 2015 und der GTV 2017 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Die Beklagte hat seit dem 17. Juni 2015 den Status eines Mi t- glieds ohne Tarifbindung. Sie ist deshalb an die im August 2015 und August 2017 abgeschlossenen Tarifv erträge nicht mehr gebunden . b) Der GTV 2015 und der GTV 2017 finde n aber aufgrund der arbeitsve r- traglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwe n- dung. Entgegen der Auffa ssung der Beklagten erfasst diese nicht den Zukunfts - TV , dh. den Haustarifvertrag der Beklagten. Das ergibt die Auslegung des A r- beitsvertrags (zu den Maßstäben der Auslegung einer Allgemeinen Geschäft s- bedingung vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . a a ) Hierfür spricht schon der Wortlaut von Ziff. 2 des Arbeitsvertrags, der verweist . (1) Die Klausel stellt eine - zeitdynamische - Bezugnahme auf die Tarifve r- träge einer bestimmten Branche, dh. eines bestimmten Wirtschaftszweigs , dar. Da eine Branche regelmäßig eine Vielzahl von Unternehmen umfasst, ist unter einem Branchentarifvertrag üblicherweise ein Flächentarifvertrag zu verstehen. So findet sich beispiels weise i m Tarifregister Nordrhein - Westfalen der - /Flächentarifverträge die i- schen den Tarifparteien vereinbart wurde, dass der Tarifvertrag für ganze Bra n- chen und bestimmte regionale Bereiche - z.B. für ganz Nordrhein - Westfalen - ge Da nach ist ein Verweis auf die Tarifverträge einer bestimmten 18 19 20 21 22 23 - 8 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 9 - Branche als Verweis auf die jeweiligen Flächentarifverträge zu verst ehen. Ob von der Bezugnahmeklausel ggf. auch ein firmenbezogener Verbandstarifve r- trag erfasst wäre (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZ R 486/05 - Rn. 16 ff., BAGE 119, 374) , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. (2) Da es im Einzelhandel keine bundesweiten Tarifverträge gibt und sich der Arbeitsort der Klägerin in Nordrhein - Westfalen befindet, bezieht sich die Klausel auf die Flächentarifverträge für den Einzelhandel im Land Nordrhein - Westfalen. Solche sind, soweit ersichtlich, nur zwischen dem Handelsverband Nord rhein - Westfalen e.V. und der G ewerkschaft ver.di geschlossen worden. Danach umfasst die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel den GTV 2015 und den GTV 2017. (3 ) Ein die Flächentarifverträge versteht und den Zukunfts - TV nicht als deren Bestandteil ansieht , spricht auch, dass in §§ 2 und 3 Zukunfts - TV dessen eigenständige Bestimmungen gerade von denen der ausdrücklich abgegrenzt werden. Etwas a n- f- verträge. Dem Zusatz kommt in diesem Zusammenhang erkennbar nur die Funktion einer Konkretisierung auf den nach seinem räumlichen Geltung sb e- reich einschlägigen Tarifvertrag zu. bb ) Der Arbeitsvertrag enthält auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugnahmeklausel auch Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitg e- bers erfassen sollte. (1 ) Entgegen der Auffassung der Beklagten lä sst d er e- keinen Rüc k- schluss auf den Willen der Parteien betreffend die in Bezug genommenen Tari f- verträge zu. einerseits und Betriebsvereinbarungen andererseits betrifft unterschiedliche Normenwerke mit grundlegend unterschiedlichen Wirkungen . Während Betriebsvereinbaru n- (§ 77 Abs. 4 24 25 26 27 - 9 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 10 - BetrVG) , gelten Tarifverträge grundsätzlich nur dann unmittelbar und zwingend , wenn die Arbeitsvertragsparteien - kongruent - tarifgebunden sind. Unabhängig davon kann ein Tarifvertrag auch im Wege einer arbeitsvertraglichen Bezu g- nahmeklausel zur Anwendung gebracht werden , wo bei die F rage der Gewer k- schaftszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers dann strukturell keine Rolle spielt ( BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 38, BAGE 130, 237) . Diese Vereinbarung unterliegt - vorbehaltlich einer Kontrol le nach §§ 305 ff. BGB - der Vertragsfreiheit der Parteien . Deshalb können insbesondere auch fachlich und räumlich nicht einschlägige (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A I 2 a der Gründe, BAGE 100, 189) oder sogar unwirksame (BAG 30. A ugust 2017 - 4 AZR 443/15 - Rn. 15 mwN , BAGE 160, 106) Tarifverträge in Bezug genommen werden . E ine solche a r- beitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge hat konstitutive Wir kung (ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 38 mwN , aaO ) , während einem Hi n- weis auf die Geltung von Betriebsvereinbarungen wegen der gesetzlichen Ge l- tungsanordnung in § 77 Abs. 4 BetrVG regel mäßig nur deklaratorischer Chara k- ter zu kommt ( zB BAG 1 3. März 20 12 - 1 AZR 6 59 / 10 - Rn. 15 mwN ; 12. März 2008 - 10 AZR 256/07 - Rn. 24 ) . Dem Umstand, dass die Arbeitsvertragsparte i- en die - räumlich einschlägigen - Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetrieb s- vereinbarungen in Bezug genommen haben, kommt deshalb für die Auslegung der Bezugnahme auf die Tarifverträge keine Bedeutung zu. Soweit ve reinzelten Entscheidungen des Senats (BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - Rn. 24 ; 23 . März 200 5 - 4 AZR 203 /0 4 - zu I 1 b bb (2) (a) der Gründe , BAGE 114, 186 ) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest. (2) Die Entwicklungen im Unternehmen und im Einzelhandel können en t- gegen der Auffassung der Revision nicht zur Auslegung der Bezugnahmekla u- sel herange zogen werde n. Sie haben in deren Wortlaut keinen Niederschlag gefunden. 2 . Die Zahlungsanträge sind ebenfalls beg ründet. Die Klägerin hat nach Durchführung des sog. Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs. 3 TVG) Anspruch auf das von ihr geltend gemachte weitere Arbeitsentgelt einschließlich der Zinsen . 28 29 - 10 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 - 11 - a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt zwar der Zukunfts - TV au f- grund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Zugleich finde n der GTV 2015 und der GTV 2017 aufgrund arbeitsvertragliche r Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund a r- beitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 151, 221) . Hiernac h treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag a b- weichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergi bt sich aus ein em Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertra g- lichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich). Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelu n- gen, die in einem innere n Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich, s h . nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 2 7 f. , aaO ; 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe mwN) . Für die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Ei n- zelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambiv a- 4 A bs. 3 TVG gegeben (sh. nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 mwN , aaO ) . b ) Danach ist der Günstigkeitsvergleich im Streitfall bezogen auf die , da d ie Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringe nden Arbeitsleistung und das ihm dafür z u- stehende Arbeitsentgelt als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflic h- ten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang stehen ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35 , BAGE 151, 221 ; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46 ) . In dieser Sachgruppe sind die tarifliche n Regelung en des G TV 2015 und des GTV 2017 günstiger als die des Zu kunfts - TV . Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Zukunfts - TV werden - bei gleichbleibender Arbeitszeit - die Tar i- fentgelterhöhungen f ür die Jahre 2015, 2016 und 2017 nicht gezahlt. Damit ist 30 31 - 11 - 4 AZR 533/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR533.17.0 das Arbeitsentgelt für diese Jahre nach dem Haustar ifvertrag der Beklagten niedriger als nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen G ehaltstarifve r- tr ä g en . Als iSv. § 4 Ab s. 3 TVG günstiger e Tar ifverträge verdrängen sie in di e- sem Punkt den normativ geltenden Zukunfts - TV . c) Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Entgeltdifferenzb e- träge entspricht den tarifvertraglichen Regelungen und steht im Übrigen zw i- schen den Parteien auch nicht im Streit. d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. III . Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eylert Creutzfeldt Rinck Kiefer Moschko 32 33 34
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