Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Mai 2018 Vierter Senat 4 AZR 209/15 - ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 12. März 2014 - 3 Ca 994/13 - II. Berlin - Brandenburg Urteil vom 3. Dezember 2014 - - e : Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - r- Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 209/15 24 Sa 1127/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Mai 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Cre utzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kümpel und die ehrenamtliche Richterin Gey - Rommel für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1127/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den ö ffentlichen Dienst der Länder (TV - L) und de s Tarifvertrag s zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) in ihren jeweils gültigen Fassungen auf ihr Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten und ihrem Rechtsvorgänger, dem Land Brand enburg, als Pflegehelfer beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 24. /30. Mai 2002 heißt es: r- trag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vo r- schriften - (BAT - Ost) und den diesen ergänzenden, ä n- dernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägige n Eine entsprechen de Bezugnahmeklausel ist in dem Arbeitsvertrag vom 6 . /11. November 2002 enthalten , mit dem das Arbeitsverhältnis entfristet wurde. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übernahm die B e- klagte am 15 . Oktober 2006 vom Land Brandenburg ua. die Landesklinik B , in der der Kläger beschäftigt ist , im Wege des Betriebsübergangs . Am 7. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag zur Anwendung des TV - L auf sein Arbeitsverhältnis mit , s- verhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen 1 2 3 4 5 - 3 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 4 - Dienst der Länder (TV - L) zusteht. Wir werden Ihr Arbeit s- verhältnis daher nunmehr entsprechend in die Entgel t- gruppe 3a , Stufe 6+ des TV - L überleiten, so dass sich Ihre Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen ab der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2011 und ab dann fortlaufend nach dem TV - L richten werden. Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2011 we r- den wir zudem für rückwärtige Zeiträume entstandene A n- sprüche unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlus s- frist in einer Einmalzahlung erfüllen (6 Monate rückwirkend ab Antragstellung bis März 2011). Am 5. März 2013 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienst lei s- tungsgewerkschaft (ver.di) verschiedene Haustarifverträge , ua. einen Verg ü- tungstarifvertrag , der mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft trat . Seither b e- rechnet die Beklagte die Vergütung des Klägers auf der Grundlage der Haust a- rifverträge. Im Monat Ju li 2013 zog die Beklagte dem Kläger 0,33 Euro netto ab, nachdem sie ihm in den Monaten zuvor jeweils eine Tariferhöhung nach Ma ß- gabe des TV - L ausgezahlt hatte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis se i- en auch nach dem Betrieb sübergang der TV - L und der TVÜ - Länder in den j e- weils gültigen Fassungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwen d- bar . Die Bezugnahmeklausel verweise nicht auf die Haustarifverträge der B e- klagten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt , 1. festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2012 hinaus der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) und de r Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur R egelung des Übe r- gangsrechts (TVÜ - Länder) in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung finde n ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 0,33 E uro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2013 zu zahlen. 6 7 8 - 4 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis seien bei zutreffender Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrags allein die Haustarifverträge anwendbar. Soweit sich d a- bei eine Tarifkonkurrenz mit de n Verbandstarifverträgen ergebe, sei diese z u- gunsten der Haustarifverträge als den spezielleren Tarifnormen aufzulösen. l- starifverträge abgelöst a- rungsoffenh erst recht für Tarifverträge zu. U n- abhängig davon sei eine dynamische Anwendung der Verbandstarifverträge nach dem Bet riebsübergang auf die Beklagte nicht mit Unionsrecht vereinbar , zumal der Betriebsübergang zu einem Wechsel vom öffentlichen zum privaten Sektor geführt habe. Nach unionsrechtskonformem Verständnis müsse § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auf Fälle wie den vorliegen den analog Anwendung finden. Zumindest sei die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vo r- abentscheidung vorzulegen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr K lageabwe i- sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und b e- gründet. I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine - zulässige - sog. Elementenfeststellungsklage (s h . nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) . II. Die Klage ist auch begründet. 9 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 6 - 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der TV - L und der TVÜ - Länder in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung. a) Ihre Anwendbarkeit ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Schre i- ben der Beklagten vom 7. März 2011. Dabei handelt es sich nach den zutre f- fenden Ausführungen des Landesarbeitsger ichts lediglich um ein Mitteilung s- schreiben und nicht um ein Vertragsangebot. b) Mit der Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrags haben d ie V e r- tragsparteien eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf den TV - L und den TVÜ - Länder vereinbart. aa) D ie arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel verweist auf den BAT - O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die TdL geltenden Fassung. Zum 1. November 2006 wurde der BAT - O nach § 2 Abs. 1 TVÜ - Länder durch den TV - L vom 12 . Oktober 2006 ersetzt. Danach enthält der Arbeitsvertrag der Parteien nunmehr eine Bezugnahme auf den TV - L und den TVÜ - Länder (vgl. nur BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 22) . bb) Entgegen der Auffassung der Revision verweist die Bezugnahmekla u- sel nicht auf die Haustarifverträge der Beklagten. Das folgt aus der Auslegung des Arbeitsvertrags (zu den Maßstäben der Auslegung einer Allgemeinen G e- schäftsbedingung vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . (1) Die Haustarifverträ ge sind keine den TV - 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags. Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeregelung ist das Arbeitsverhältnis de m Tarif vertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorsch riften - (BAT - der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils ge l- r- tragsparteien des BAT - O abgeschlossenen (Verbands - )Tarifverträge in Bezug genommen werden. Dies können zwar im Einzelfall auch firmenbezogene S a- 14 15 16 17 18 19 - 6 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 7 - nierungstarifverträge sein. Sie müssen dann aber unter Beteiligung der TdL g e- schlossen worden sein. Nicht von der Bezugnahmeklausel erfasst sind hing e- gen Haustarifverträge eines privaten Arbeitg ebers. Diese sind - jed enfalls arbeitgeberseitig - nicht von den Tarifvertragsparteien des BAT - O abgeschlo s- sen worden (vgl. auch BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 15) . (2) Eine Bezugnahme auf die Haustarifverträge ergibt sich auch nicht aus § 2 Sa tz 2 des Arbeitsvertrags, nach dem für den Arbeitge ber sollen. (a) Dafür spricht bereits der Wortlaut. (aa) synonym verwendet i Sv. i- (Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. ) . Die Wortwahl legt nahe , dass mit dieser ergänzenden Bezugnahmeregelung Tarifverträge erfasst werden soll ten, die - O, also u- r- dings nur um Tarifverträge handeln, deren inhaltliche Regelungsbereiche sich nicht mit denen des BAT - O überschneiden. Andernfa lls wären sie nicht r- - O anwendbar (vgl. auch BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 20; 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 17 mwN ) . ( b b) Dieses Verständnis wird durch die Bezugnahme auf jeweils gelte n- den sonstigen einschlägigen Tarifverträge bestätigt. e- g- nahme, sagt aber nichts über deren inhaltliche Reichweite aus. Der Hinweis auf di sonstigen vor dem Hintergrund der in Satz 1 der Bezugnahmeklausel vereinbarten - grundsätzlichen - f- verstanden werden . Ein verständiger und redlicher Vertragspartner des Arbeitgebers als des Verwenders der Klausel d ar f 20 21 22 23 - 7 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 8 - diese Formulierung als - lediglich - inhaltliche Einschränkung der Verweisung, dh. dahingehend verstehen, dass es sich insoweit nur um so lche dh. außerdem, handeln sollte, die sich in ihrem inhaltlichen Regelungsbereich von denen des BAT - O unterscheiden 2 Satz 2 des Arbeitsve rtrags - was die Beklagte offenbar annimmt - die Funktion einer Tari f- wechselklausel zu. Eine kleine dynamische Verweisung kann jedoch über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Tarifwechselkla u- sel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen ergibt (vgl. nur BAG 6 . Juli 20 11 - 4 AZR 7 0 6/0 9 - Rn. 45 mwN , BAGE 1 38 , 269 ; 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 17, BAGE 124, 34 ) . Solche sind dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Entscheidungsfall nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu ent nehmen. Allein der Umstand, dass die fraglichen Haustari f- verträge mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind, genügt ins o- weit nicht. Die Parteien haben durch die von ihnen vereinbarte Bezugnahm e- klausel zum Au sdruck gebracht, dass sich ihre Arbeitsbedingungen an den zw i- schen bestimmten Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifnormen orientieren sollen. Um solche handelt es sich gerade nicht, wenn nur eine der Tarifve r- tragsparteien an dem betreffenden Tarifvertra g mitgewirkt hat. (b) Auch die Systematik der Bezugnahmeklausel stützt dieses Verständnis. In Satz 1 haben die Arbeitsvertragsparteien eine sog. kleine dynamische B e- zugnahmeklausel vereinbart. Diese bezieht sich auf (Verbands - )Tarifverträge bestimmter Ta rifvertragsparteien. Von dieser grundsätzlichen Regelung ausg e- hend kann Satz u- ergänze Satz 1 inhaltlich, trete aber nicht zu diesem i n Konkurrenz und verdränge ihn gegeb e- nenfalls . (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt dem Satz 2 der Bezu g- nahmeklausel bei diesem Verständnis auch nicht die eigenständige Bedeutung. Tarifverträge, die andere Regelungskomplexe betreffen als der in Bezug g e- nommene Tarifvertrag, erfasst die Bezugnahmeklausel in Satz 1 nicht r- 24 25 - 8 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 9 - angen ommen hat, neben ihn. (4) E ntgegen der Auffassung der Revision bedarf es auch keiner Auflösung einer Tarifkonkurrenz nach dem Grundsatz der Spezialität. Die Bezugnahm e- klausel verweist, wie dargelegt, nicht auf die Haustarifverträge der Beklagten . Deshalb besteht schon kein Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Tarifve r- trägen. Abgesehen davon handelt es sich bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Prinzip der Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche Koll i- sionsregel, die dazu dient, eine Tarif konkurrenz aufzulösen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 49 ) . Eine Tarifkonkurrenz kann aber bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht entstehen (s h . nur BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 20, BAGE 124, 34) . Fü r die Vertragsauslegung ist deshalb das tarifrechtliche Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan des Vertrags Gegenteiliges ergibt (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 34, BAGE 141, 150) . (5 ) Aus den Erwägungen der n- folgt kein abweichendes Verständnis der Bezugnahmeklausel. Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung einer solchen allgemeinen Auslegungsregel (vgl. BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 - Rn. 48 ff.) lässt sich d ie Rechtsprechung des Ersten S e- (BAG 17. Februar 2015 - 1 AZR 599/13 - ; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - ) jedenfalls nicht auf Tarifvert räge übertragen . (a) Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsg e- richts (grundlegend BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60) können die Arbeitsvertragsparteien ihre vertraglichen Absprachen derart gestalten, dass sie durch betriebliche Normen abgeändert werden können . Eine dahingehende Vereinbarung könne auch konkludent erfolgen und sei regelmäßig anzune h- men, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei und einen kollektiven Bezug habe. Da Allgemeine Gesc häftsb e- dingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine 26 27 28 - 9 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 10 - Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet seien, könne aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbe itgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche hand e- le, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich seien. ( b) Diese Erwägungen lassen sich nicht - wie die Beklagte meint - im We ge eines - Recht - auf Tarifverträge übertragen mi t der Folge, dass ein im Wege einer arbeitsvertragliche n Verweisungsklausel in Bezug geno m- menes bestimmtes Tarifwerk durch den Abschluss eines Tarifwerks anderer Tarifpartner erset zt würde . ( aa) Tarifverträge gelten - anders als Betriebsvereinbarungen - nicht aut o- matisch normativ für ein Arbeitsverhältnis. Vielmehr bedarf es der beiderseit i- gen Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Diese wird arbeitnehme r- seitig durch den Beitritt zur tarifvertragschließenden Gewerkschaft begründet. Dementsprec hend ist der Tarifvertrag auch nicht auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände im Betrieb gerichtet, da es ihm hierfür an einer Legit i- mation fehlt. Der Tarifvertrag vermag die Vereinheitlichung der Arbeitsbedi n- gungen nur für die Gewerkschaftsmitg lieder zu bewirken. Bereits aufgrund di e- ser unterschiedlichen Geltungslegitimation der Kollektivnormen verbietet sich - Recht - ( bb) Tarifverträge können zwar auch im Wege einer einzelvertraglichen B e- zugnahme im Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Mit der Vereinbarung einer solchen Bezugnahmeklausel begründen die Parteien jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Tarifgebundenheit. Ein a r- beitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag gilt zwischen den Vertrag s- parteien vielmehr (nur) als Vertragsrecht (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 19, BAGE 124, 34) . Die Tarifnormen finden daher so Anwendung, als hätten die Parteien sie privatautonom vereinbart (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/1 4 (A) - Rn. 14, BAGE 152, 12) . Selbst die Annahme unterstellt, ein verständiger und redlicher Arbeitnehmer müsse mit einer Änderung seiner - im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten - Arbeitsbedingu n- gen durch Betriebsverein barung rechnen, kann dies nicht gleichermaßen für 29 30 31 - 10 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 11 - einen Tarifvertrag gelten . Mangels ihrer - n - normativen Geltung können die Tarifnormen in dieser Konstellation nur in dem Umfang auf das A r- beitsverhältnis zur Anwendung gelangen, wie sie arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden sind. cc) Bei der so verstandenen Bezugnahmeklausel handelt es sich nicht um eine sog. Gleichstellungsabrede i Sd. früheren Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts (vgl. dazu und zur Rechtsprechungsänderung BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 - ) . Da die Bezugnahm e- klausel im Jahr 2002 vereinbart worden ist, kommt die Anwendung der früheren Senatsrechtsprechung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Streitfall nicht in Betracht. c) Die damit zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten und dem Kl ä- ger arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Verweisungsklause l ist im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert auf die Beklagte übergegangen. a a ) Gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsve r- trag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Der Erwerber wird so g e- stellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserkl ä- rungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernomm e- nen Arbeitnehmer abgegeben ( st. Rspr., vgl. nur BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 23, BAGE 132, 169; 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 15, BAGE 124, 345) . b b ) Damit ist die zwischen dem Rechtsvorgän ger der Beklagten und dem Kläger vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf den BAT - O nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen und unter Aufrechterhaltung der D y- namik Bestandteil des zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden 32 33 34 35 - 11 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 12 - Arbeitsverhä ltnisses geworden und erfasst nunmehr auch den TV - L und den TVÜ - Länder . c c ) Diesem Ergebnis steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynam ische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, namentlich Art. 3 der Rich t- linie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Recht s- vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbei t- nehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) iVm. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). (1 ) Mit Urteil vom 27. April 2017 ( - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kl i- niken Langen - Seligenstadt ] ) hat der EuGH auf Vorlage des erkennenden S e- nats (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - ) entschieden, dass die RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsve r- traglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Der Erwerber müsse in der Lage sein, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Insb e- sondere müsse es dem Erwerber möglich sein, im Rahmen eines zum Ve r- tragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und d ie die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wir t- schaftliche Tätigkeit auszuhandeln (EuGH 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt ] Rn. 23 ; 18. Jul i 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn. 33 ) . Als eine Möglichkeit kommt insoweit s (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn. 34) in Betracht . Ebenfalls d enkbar und gleichermaßen ausreichend sind aber auch einvernehmliche und einseitige individualrechtliche Anpassungsmöglichkeiten . Solche sieht das nationale 36 37 - 12 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 13 - Recht in Form von Änderungsvertrag und Änderungskündigung vor ( EuGH 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Klin iken Langen - Seligenstadt ] Rn. 25; vgl. nachgehend BAG 30. August 2017 - 4 AZR 61/14 - und 30. August 2017 - 4 AZR 95/1 4 - ) . (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten gebietet der vorliegende Sac h- verhalt auch nicht deshalb eine abweichende - unionsrechtliche - Beurteilung, weil das Land Brandenburg als der Rechtsvorgänger der Beklagten dem öffen t- s- (a) Soweit sich die Beklagte in der Sache darauf beru ft, der - dem - Beklagten sei die Anwendung von Tarifverträgen des ö f- fentlichen Dienstes nicht zumutbar, vermag s ie diese Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des EuGH zu stützen. In den von der Revision ang e- führten U rteile n ( EuGH 1 8. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn. 27 ; 9. März 2006 - C - 499/04 - [Werhof] ) war die Anwendbarkeit eines anderen als des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags nicht Gegenstand der Entscheidung. In beiden Fällen bli eb es - e- bers - Tarifvertrags (vgl. für die Anwendbarkeit von AVR nach dem Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber BAG 23. November 2017 - 6 AZR 739/1 5 - und 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - ) . (b) Soweit die Beklagte Anpassung s- i n teresse meint, die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes könnten allenfalls statisch auf das - nunmehr dem privaten Sektor zugehörige - Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, lässt sich auch dies nicht auf die angeführten Entscheidungen des EuGH stützen. s- n- haltspunk te vorgetragen hat, besteht nach nationalem Recht neben der Mö g- lichkeit des Abschlusses eines Änderungsvertrags die Möglichkeit der Erklärung einer Änderungskündigung, die nicht nur zu einer Entdynamisierung, sondern in besonderen Ausnahmefällen sogar zu e iner Entgeltabsenkung führe n kann (zu 38 39 40 - 13 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 14 - den Anforderungen vgl. zuletzt BAG 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 41, BAGE 160, 364). Ob diese Anpassungsmöglichkeiten im Einzelfall (EuGH 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt ] Rn. 27 ) . ( c ) D ie von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfa h- rensrüge , s- klägerin dem tarifvertragsschließenden l- lung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nicht beitreten und demnach auch an Tarifvertragsverhandlungen über künftige Tarifverträge nicht teilne h- men könne, ist unzulässig. Bei einer a uf die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtl i- chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Verfahrensrüge muss in der Rev i- sionsbegründung angegeben werden, welchen konkreten Sachvortrag das B e- rufungsgericht übergangen haben sol l , und dass das Urteil auf dem Verfahren s- fehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren mögliche r- weise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt ( vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 29; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32) . Daran fehlt es. Die B e- kla g te hat schon den angeblich übergangenen Sachvortrag nicht konkret b e- zeichnet. (3 ) Schließlich ist entgegen der Auffassung der Revision für eine analoge Anwendung v on § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auch unter unionsrechtlichen G e- sichtspunkten kein Raum . Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. (a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirkt e in arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag zwischen den Ve r- tragsparteien ausschließlich vertragsrechtlich . Die Bezugnahmeklausel macht die von den Kollektivparteien ausgehandelten Normen eines Tarifvertrags zum Inhalt ihrer individualvertraglichen Einigung und damit de s Arbeitsvertrags (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 14, BAGE 152, 12) . An dessen Inhalt ist der neue Betriebsinhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden. Die 41 42 43 - 14 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 15 - Sätze 2 bis 4 des § 613a Abs. 1 BGB enthalten eine von Satz 1 abweichende Sonderregelu ng für die Weitergeltung von Kollektivvereinbarungen (Tarifvertrag und/oder Betriebsvereinbarung) nach einem Betriebsübergang. Die Regelung ist erforderlich, weil Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags sind, sondern von außen auf g rund beiderseitiger Tarifg e- bundenheit auf das Arbeitsverhältnis einwirken. Wenn der Tarifvertrag jedoch kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis mit dem B e- trie bsveräußerer anwendbar war, findet sein Inhalt nach § 613a Ab s. 1 Satz 1 BGB auch nach dem Betriebsübergang als Individualvertragsrecht unverändert weiter Anwendung . Eine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB zu schließen sein könnte, fehlt ( BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 19 mwN , BAGE 124, 34 ) . Abgesehen davon ist schon fraglich, wie eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB erfolgen sollte. Nimmt man das Begehren der B e- klagten wörtlich, ergibt sich bereits nicht die von ihr angestrebte Rechtsfo lge der des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TV - L durch die Hau s- tarifverträge der Beklagten. § 613a Abs. 1 Satz s- 2 gilt nicht, wen n Dieser wiederum besti mmt besondere Rechtsfolgen für diejenigen Rechte und Pflichten, die in einem zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer geltenden Tari f- vertrag bestimmt sind. Da diese Konstellation nicht vorliegt, findet Satz 2 aber ohnehin keine Anwendung. Sollte die Beklagte darauf § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB im Ergebnis zu der - an sich selbstverständlichen - Folge führt, dass im Arbeitsverhältnis von beiderseits tarifgebundenen Arbeit s- vertragsparteien die in § 4 Abs. 1 TVG bestimmte Re chtsfolge der Geltung di e- ses Tarifvertrags vorsieht, ginge dies ebenfalls ins Leere, weil die Parteien di e- ses Rechtsstreits nicht an denselben Tarifvertrag gebunden sind. Die Fiktion einer beiderseitigen Tarifgebundenheit, die die von der Beklagten angestr ebte Rechtsfolge herbeiführen könnte , ist rechtlich nicht zulässig. 44 45 - 15 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 16 - ( b ) Die Entscheidung des EuGH vom 27. April 2017 ( - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt] ) gebietet kein abweiche n- des Verständnis der in § 613a Abs. 1 BGB vorgesehenen Regelungen in ihrer Gesamtheit . (a a ) Die nationale Regelung des § 613a BGB dient der Umsetzung der Richtlinie 77/187/EWG (RL 77/187 /E W G ) und der in Art. 3 gleichlautenden RL 2001/23 /EG . Dabei hat der nationale Gesetzgeber die in Art. 3 RL 20 01/23 /EG vorgegebene Unterscheidung zwischen einzelvertraglich begrü n- d e ten Rechten und Pflichten (Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 /EG ) und solchen Reg e- lungen, die aufgrund eines kollektivrecht lichen Vertrags unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten (Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23 /EG ) , durch § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB einerseits und § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB andererseits nachvollzogen. Zu den nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Erwerber überge henden Rechten und Pflichten des Verä u- ßerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis gehören nach nationalem Recht auch ein aufgrund einer vertraglich vereinba r- ten Verweisungsklausel in Bezug genommener Tarifvertrag und dessen K o l- lektivregelungen (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 1 2 f. , BAGE 152, 12) . (b b ) Diese Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch das Bundesarbeitsg e- richt ist durch die Entscheidung des EuGH vom 27. April 2017 ( - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt] ) bestätigt worden. Der EuGH hat sich in dieser Entscheidung auf Art. 3 RL 2001/23/EG bezogen, ohne es für erforderlich zu halten, zwischen den einzelnen Absätzen dieser Regelung zu differenzieren, obwohl der Generalanwalt dies in seinen - von der späteren Entscheidung des EuGH grundlegend abweichenden - Schlussanträgen vom 19. Januar 2017 ausdrücklich als zentrales Argument angesehen hat. (c ) Eines erneuten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es insoweit nicht. 46 47 48 49 - 16 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 17 - (a a ) Nach der Rechtsprechung des EuGH ( EuGH 9. September 2015 - C - 72/14 und C - 197/14 - [van Dijk] Rn. 55 ff.; 9. September 2015 - C - 160/14 - [João Filipe Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 21 ) muss ein nationales letzti n- stanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Union s- rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) . Das letztinstanzl i- che Hauptsachegericht muss sich hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hi n- reichend kundig machen. Es hat e twaige einschlägige Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäische n Union auszuwerten und seine Entscheidung daran zu orientieren. Auf dieser Grundlage muss es sich unter Anwendung und Au s- legung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig (sog. ac te clair) oder durch die Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünft i- gen Zweifel zulässt (sog. acte éclairé) (BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 2 7 f. , BAGE 158, 230) . Hinsichtlich der Voraussetzungen eines acte clair ode r acte éclairé kommt dem letztinstanzlichen Hauptsachegericht ein Beurteilungsrahmen zu (vgl. BVerfG 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. mwN; 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12 - Rn. 8 f. mwN) . ( b b) Danach besteht entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall ke i- ne Vorlagepflicht. Die Auslegung von Art. 3 RL 2001/23/EG bezogen auf indiv i- dualvertragliche - dynamische - Bezugnahmeklauseln ist aus Sicht des Senats hinreichend geklärt. Der erkennende Senat hat in seinem Vorlagebeschluss vom 17. Juni 2015 ( - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 26 ff., BAGE 152, 12 ) im Rahmen der Begründung der Vorlagefragen m it Blick auf die vorangegangene Rech t- sprechung des EuGH zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23/EG auf Tarifverträge, die nur aufgrund einer einzelvertra glichen Bezugnahmeklausel Anwendung finden, auf die nationale Recht slage hingewiesen, die grundlegend 50 51 - 17 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 - 18 - zwischen den Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs für aufgrund arbeitsve r- traglicher Bezugnahme anwendbare Tarifverträge auf der einen und normativ geltend e Tarifverträge auf der anderen Seite unterscheidet. Auch die von der Revision angeführten Entscheidungen in den Rechtssache n Alemo - Herron ua. ( EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) und Österreichischer Gewerkschaftsbund vom 11. September 2014 ( - C - 328/13 - Rn. 24, 25 ) waren Gegenstand der Vo r- lage entscheidung . Der EuGH hat die Frage nach einer Differenzierung zw i- schen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 RL 2001/ 23/EG nicht aufgegriffen, so n- dern hat vielmehr ohne eine solche Unterscheidung ausgeführt, eine frei ve r- ei über. Der Erwerber müsse aber in der Lage sein, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Solche Möglichkeiten se he d ie im Ausg angsverfahren in Rede stehende nati o- nale Regelung vor (EuGH 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt] Rn. 24) . Danach ist davon auszugehen, dass sich der EuGH mit dieser Fra ge befasst und diese ohne Differenzierung z w i- schen beiden Fallkonstellationen abschließend beantwortet hat. Aus Sicht des Senats ist kein materieller unionsrechtlicher Grund dafür ersichtlich, dass diese begründete Annahme einer erneuten unionsrechtlichen Überprüfung zugeführt werden müsste. 2 . D er Zahlungsantrag ist ebenfalls begründet , da der TV - L, auf welchen der Kläger sein Zahlungsbegehren in der Sache stützt, weiter - zeitdynamisch - auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet und die Beklagte g egen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auch keine Einwendungen erhoben hat . 3. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 52 53 - 18 - 4 AZR 209/15 ECLI:DE:BAG:2018:160518.U.4AZR209.15.0 III . Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Creutzfeldt Rinck Kümpel Gey - Rommel 54
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