Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juli 2015 Vierter Senat - 4 AZR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 6. März 2013 - 2 Ca 420/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2013 - 13 Sa 569/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede - A b- Bestimmung: BGB § 611 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 4 AZR 244/14 - vom 13. Mai 2015 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 51/14 13 Sa 569/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juli 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Lippok für Recht e r- kannt: - 2 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2013 - 13 Sa 569/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zu r neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Anwen db arkeit von Tarifverträgen aufg rund vertragl i- cher Bezugnahme. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit Juli 2002 als Buchhändlerin beschäftigt. In dem mit der Rechtsvorgängerin, der nicht tarifgebundenen B GmbH & Co. KG , geschlo ssenen Arbeitsvertrag vom 10. Juni 2002 heißt es ua.: § 1 Probezeit und Anstellung Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.0 7 . 2002 als Tarifgruppe I I /1 eingestellt. § 3 Gehaltszahlung Tarifgehalt -- ( Eintausendsechshundert und zehn) ... ü bertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Au f- rücken in ein anderes Berufs - oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anr e- chenbar. Sie können im ü brigen unter Einhaltung der in § 1 0 vereinbarten Frist gekündigt werden. 1 2 - 3 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 4 - § 4 Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt in der Woche 37,5 Stunden. § 1 3 Tarifverträge Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, fi n- det der Mantel - und Gehaltstarif des Einzelhandels He s- sen in der zuletzt gültigen Fassung sowie die Betriebsor d- nung Anwendung. Im Dezember 2009 schlossen die B GmbH & Co. KG und die Klägerin (nachfolgend: Nachtrag 2009) , der ua. folgenden Inhalt hat: 2. Arbeitszeit 18 ,00 Std./Woche. 3. Vergütung Das monatliche Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 St d. /Woche beträgt EUR 1.974,00 . Daraus errechnet sich bei einer Teilzei t- beschäftigung von 18,00 Std./Woche ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 947,52 . ... 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt a b 26.12.2009 in Kraft und endet am 26.12.2010 . Alle anderen Bestimmungen des Arbeit s- ver trages gelten unverändert fort. Zum 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die ebenfalls nicht tarifgebu n- dene Beklagte als aufnehmende Rechtsträgerin über. Am 23. Dezember 2010 (nachfolgend: Nachtrag 2010) , der auszugsweise wie folgt lautet: 2. Arbeitszeit 3 4 - 4 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 5 - 18,00 Std./Woche. 3. Vergütung Das monatliche Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 Std . /Woche , beträgt bis zum 31.03.2011 EUR 1.974,00 . Daraus e r- rechnet sich bei einer Teilzeitbeschäft i- gung von 18,00 Std./Woche ein monatl i- ches Bruttoentgelt von EUR 947,52 . Das monatliche Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 St d. /Woche beträgt ab dem 01.04.2011 EUR 2.012,50 . Daraus e r- rechnet sich be i einer Teilzeitbeschäft i- gung von 18,00 Std./Woche ein monatl i- ches Bruttoentgelt von EUR 966,00 . ... 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 27.12.2010 in Kraft und endet am 26.12.2011 . Alle anderen Bestimmungen des Arbeit s- ver trages gelten unverändert fort. (nachfolgend: Nac h- trag 2011) vereinbarten die Parteien : 2. Arbeitszeit 18,00 Std./Woche. 3. Vergütung Das Bruttomonatsgehalt wird auf die oben genannte Wochenarbeitszeit ang e- passt . ... 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 27.12.2011 in Kraft und endet am 26.12.2012 . Alle anderen Bestimmungen des Arbeit s- vertrages gelten unverändert fort. Die Beklagte zahlte zuletzt ein Entgelt in unveränderter Höhe von 966,00 Euro brutto. 5 6 - 5 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 6 - Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 hat die Klägerin die Beklagte ohne E r- folg aufgefordert, ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2012 näher bezeichnete Differenzen zwischen den ihr geleisteten Zahlungen und Einzel - Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche - erweitert um de n Zeitraum bis einschließlich d es Monats Januar 2013 - , weiter verfolgt und tarifliche Einmalzahlungen f ür die Jahre 2010 und 2012 aufg rund ihrer Teilzei t- beschäftigung anteilig verlangt sowie die Feststellung der für die Vergütung maßgebenden Tarifverträge begehrt. Sie hat ausgeführt, der Arbeitsvertrag vom Juni 2002 enthalte eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf die jewe i- ligen tariflichen Entgeltbe stimmungen . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1 . die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.410,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB nach näher bezi f- fe r ter Maßgabe zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 96,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszins satz der EZB seit dem 2. Juli 2012 zu zahlen, 3 . festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach dem zwischen der Ver einten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Lande s- verband des H essischen Einzelhandels e.V. sowie dem Handelsverband BAG Hessen, Verband der Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels Hessen e.V. geschlossenen Gehaltstarifvertrag für den Ei n- zel - und Versandhandel für Hessen in seiner jeweils gültigen Fassung ab dem 1. Februar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. statische Bezugnahme auf die bei Vertrag s- schluss geltenden 13 zeige. Zudem sei das Entgelt individuell vereinbart worden. In § 3 des Arbeitsvertrags sei die Vergütung abschließend geregelt . Nicht s anderes ergebe sich aus den 7 8 9 10 - 6 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 7 - Nachträgen zum Arbeitsvertrag. Eine etwa ige Bezugnahmeregelung aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag sei durch Nr. 6 Satz 2 der jeweiligen Nachträge nicht zum Gegenstand einer erneuten rechtsgeschäftlichen Willensbildung g e- macht worden. D ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mi t der vom L andesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Dies führt zur Aufhebung der Beru fungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der S a- che an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) . I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen, § 13 des Arbeitsvertrags verweise nur auf den Mantel - und Gehaltstarifvertrag t- punkt des Vertragsschlusses am 10. Juni 2002 in Kraft gewesen sei. Die Abr e- den in den § § 1, 3 und 7 des Arbeitsvertrags ließen keinen Schluss auf eine dynamische Verweisung auf die in Zukunft jeweils gültigen Tarifverträge zu. 2. Dem folgt der Senat nicht. Die Parteien des im Juni 2002 geschloss e- nen Arbeitsvertrags haben in den §§ 1 und 3 e ine zeitdynamische Bezugnahme von tariflichen Entgeltbestimmungen vereinbart. Das ergibt die Auslegung der §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags (zu den Maßstäben: BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283; 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 f. mwN) . 11 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 8 - a) Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags in § 1 wurde die Klägerin als h- gehalt e- klagten als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Klägerin entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von e i- nem festen Entgeltbetrag und dessen B ezeichnung als Tarif gehalt redliche r- weise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entspr e- chend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifve rtrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarif gehalt u n- terlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) , dass er r- te Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (so bereits BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17; weiterhin 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff., für eine nahezu wortgleiche Vertrag s- gestaltung) . b) Bestätigt wird diese Auslegung durch § 3 Satz 4 des Arbeitsvertrags. Die dortige Anrechnungsregelung - ö- hungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs - oder Tätigkeit sjahr oder bei Ei n- - hat nur bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen A n- wendungsbereich (ebenso BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 AZR 504 /10 - Rn. 29) . II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als insgesamt zutreffend noch ist der Rechtsstreit zur En t- scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Ob die auch hinsichtlich des Feststellung s- antrags - Antrag zu 3 - als sog. Elementenfeststellungsklage (s. nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 16 17 18 - 8 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 9 - 784/07 - Rn. 11 mwN, BAG E 128, 165 ) zulässige Klage jedenfalls teilweise b e- gründet ist, steht noch nicht fest. Die Klägerin kann zwar auf g rund der vertraglichen Bezugnahme grun d- sätzlich ein Entgelt nach den jeweils maßgebenden tariflichen Entgeltbesti m- mungen verlangen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 26. Dezember 2011 stehe n aber nach dem derzeitigen Streitstand die Entgeltabreden in den vertraglich vereinbarten Nachträgen 2009 und 2010 den Zahlungsansprüchen der Klägerin entgegen (unter II 1) . Für die Zeit ab dem 27. Dezember 2011 kommt hingegen eine Anwendung der in B e- zug genommenen tariflichen Entgeltbestimmungen in Betracht; derzeit steht aber nach dem Vorbringen der Klägerin und den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts noch nicht fest, welche tariflichen Regelungen dies sind (unter II 2) . Die Sache ist vor dem Hinter grund der bisherigen Erörterungen des Recht s- streits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweise n- den Entscheidung insgesamt an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere de r Kläg e- r in Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. 1. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 26. Dezember 2011 ist die Klage derzeit nicht begründet. Zwar g elten nach Nr. 6 Satz 2 de r Nachträge 2009 und 2010 e- unverändert fort. Die Parteien haben aber in Nr. 3 Satz 1 de r beiden Nachtr äge jeweils eine selbständige und gege n- über der Regelung in Nr. 6 Satz 2 iVm. § 1 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags vorra n- , die jedenfalls kein aktuelles tariflich geregeltes Entgelt zum Inhalt haben . Diese eigenständige , befristete vertragl i- che Entgeltabrede steht für die vereinbarte Dauer ihrer Gelt ung nach § 13 des Arbeitsvertrags einer Anwendung der jeweiligen tariflichen Entgeltbestimmu n- gen entgegen. 19 20 21 - 9 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 10 - 2. Für die Zeit ab dem 27. Dezember 201 1 finden hingegen die jeweiligen tari flichen Entgeltbestimmungen aufg rund arbeitsvertraglicher Bezugnahme wi eder Anwendung. Allerdings kann nach dem derzeitigen Vorbringen der Kl ä- gerin noch nicht abschließend beurteilt werden , ob die von ihr herangezogenen Tarifverträge, auf die sie ihr Klagebegehren stützt, maßgebend sind (unter II 2 a). Die Klage kann - wenn m an zugunsten der Klägerin die Anwendbarkeit der von ihr herangezogenen tariflichen Entgeltbestimmungen unterstellt - jede n- falls noch nicht abgewiesen werden. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo - Herron (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) (unter II 2 b) . Ob dies alle r- dings bereits für die Dauer der Gültigkeit des Nachtrags 2011 (vom 27. Dezember 2011 bis einschließlich 26. Dezember 2012) der Fall ist, kann der Senat mangels wei terer erforderlicher Feststellungen nicht entscheiden (unter II 2 c) . a) Der Senat kann nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen und dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht abschließend beurteilen, ob die von ihr in Anspruch genommenen Ta rifverträge von der vertraglichen Abr e- de in den §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags erfasst sind. Die Klägerin hat bisher noch nicht schlüssig dargetan, welche tariflichen Entgeltbestimmungen arbeit s- vertraglich in Bezug genommen sind. Ihr ist daher, weil das Landesarbeitsg e- richt - nach seiner Begründungslinie konsequent - von einem richterlichen Hi n- weis abgesehen hat, Gelegenheit zu einem ergänzenden und konkretisierenden Vorbringen zu geben. aa) Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nennen in den §§ 1 und 3 ke i- nen konkreten Tarifvertrag. Lediglich in § 13 des Arbeitsvertrags wird ein so l- cher - - und Gehaltstarif - aufgeführt, der r- hältnis maßgebend sein soll. bb) Aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin erschließt sich nicht, welche tariflichen Entgeltbestimmungen nach den §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags ma ß- 22 23 24 25 - 10 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 11 - gebend sein sollen. In ihrer Klageschrift hat sie sich für die von ihr für die ei n- zelnen Zeiträume e- tgeberverband der H vereinbarten Entgelterhöhungen in den Jahren 2010 und 2011 gestützt. Hierzu hat die Klägerin allerdings auszugsweise den zwischen dem Landesverband des H essischen Einzelhandels e.V. und dem Handelsve r- band BAG Hessen e.V. einerseits und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - also von zwei Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite, H essischen - mit den Entgeltregelungen ab dem 1. August 2009 und ab dem 1. August 2010 auszugsweise vorgelegt. Darüber hinaus hat sie in ihrem Feststell ungsantrag (Antrag zu 3) einen von den drei n- zel - und Versandhandel für n- W ir im Einzel - und Versandhandel He s- April 2011 einen lediglich H April r- trag vorgel egt, die auf Arbeitnehmerseite jeweils mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurden. Damit hat sie noch nicht hinreichend dargetan, welcher konkrete Tarifvertrag in Bezug genommen sein soll. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die in Frage kommenden Tarifverträge unter Beachtung von § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 84, 325) , nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags au s- schließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht. Der Klägerin ist im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und weil das Landesa r- beitsge richt - na ch seiner Begründungslinie konsequent - einen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO nich t gegeben hat , aber Gelegenheit zu einem konkret isierenden Sachvortrag zu geben. - 11 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 12 - b) Einer dynamischen Bezugnahme der jeweiligen tariflichen Entgeltb e- stimmungen s teht die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - ) nicht entgegen. Für die Zeit ab dem 27. Dezember 2011 haben die Parteien selbst durch Nr. 6 Satz 2 in den beiden Nachträgen zum Arbeit s- vertrag aus den Jahr en 2010 (Nachtrag 2010) und 2011 (Nac htrag 2011) eine dynamische Verweisung auf die jeweiligen tarifvertragliche n Entgeltregelungen vereinbart. Mit dieser vertraglichen Abrede haben sie grundsätzlich die Bezu g- nahmeregelung in den §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2002 e r- neut zum Geg enstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht (zu den Beurteilungsmaßstäben BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 26 ff. mwN) . aa ) In Nr. 6 Satz 2 der beiden Nachträge 2010 und 2011 haben die Ve r- anderen Bestimmungen des A r- 1 des jeweiligen Nachtrags auch ausdrücklich aufg e- führt ist, unverändert fortgelten. Mit dieser Formulierung haben sie die Besti m- mungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart. Das ergibt sich auch aus der Systematik des jeweiligen Nachtrags. Nach Nr. 6 Satz 1 des Nachtrag s 2010 soll die Änderung der Arbeitszeit (Nr. 2) und die vereinbarte Vergütung (Nr. 3) ausschließlich für die Zeit vom 27. Dezember 2010 bis zum 2 6. vom 27. Dezember 2011 bis zum 26. Dezember 2012 jedenfalls die geänderte Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stunden fortgesetzt werden (Nr. 2 Nachtrag 2011) . Darüber hinaus haben die Parteien in Nr. 6 Satz 2 de r jeweiligen Nac h- träge Ve r tragsinhalt gemacht. Nach dem Ende des jeweiligen Nachtrags bilden dann - vorbehaltlich erneuter abweichender Vereinbarungen - die gesamten Reg e- lungen des Arbeitsv ertrags aus dem Jahr 2002 die maßgebende vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis. Damit werden zugleich die §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags einbezogen (so schon BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 28) . 26 27 - 12 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 - 13 - bb ) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Reg e- lung i n den jeweiligen Nachtr ägen nicht lediglich um eine sog. deklaratorische Vertragsbestimmung. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsät z- lich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll deren Inh alt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 29; 21. A ugust 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 146, 29) . Nach dem jeweiligen Wortlaut liegen de n Vereinbarung en ohne Weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten reine Wissenserklärungen ohne Rechtsbindungsw illen a b- gegeben, wie es die Beklagte meint, lassen sich weder de n Vertragswortlaut en entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hierauf schließen lassen. c) Die Anwendung der tarifvertraglichen Entgeltbestimmungen für die Zeit vom 27. Dezember 2011 bis einschließlich 26. Dezember 2012 (Nachtrag 2011) steht derzeit nicht fest. Die Parteien haben in Nr. 3 des Nachtrag s 2011 keine eigenständige Vergütungsabrede für diesen Zeitraum getroffen, sondern ledi g- lich die reduzierte Wochenarbeitszeit aus de m vorangegangenen Zeitraum in Nr. 2 des Nachtrags 2011 für ein weiteres Jahr fortgeschrieben. Dies könnte dafür sprechen, dass die in Nr. 3 des Nachtrags 2011 vorgesehene Anpassung der maßgebenden tariflichen Entgeltbestimmungen erfolgt, die über Nr. 6 Satz 2 des Nachtrag s 2011 iVm. den §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags in Bezug genommen sind. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits, die sich allein mit der Aus legung des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2002 befassten, ist den Parteien auch insoweit die Möglichkeit zu weit e- rem Vorbringen zu geben. III. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das La n- desarbeitsgericht neben den vorstehenden Ausführungen weiterhin beachten 28 29 30 - 13 - 4 AZR 51/14 ECLI:DE:BAG:2015:080715.U.4AZR51.14.0 müssen, dass nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin die Höhe des b e- gehrten Entgeltanspruch s für die Zeit vom 27. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2011 nicht ausreichend dargelegt worden ist. Gleiches gilt für die Zeit vom 27. Dez ember 2012 bis zum 31. Dezember 2012, falls die Klägerin erst ab dem Ende der vertraglichen Geltung des Nachtrags 2011 ein Entgelt nach den einschlägigen tariflichen Regelungen beanspruchen kann. Darüber hinaus sind die maßgebenden tariflichen Grundlagen f ür die Einmalzahlungen seitens der Klägerin darzulegen. Eylert Creutzfeldt Treber Pust Lippok
Full & Egal Universal Law Academy