Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Vierter Senat - 4 AZR 244/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 23. Mai 2013 - 8 Ca 414/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 968/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede - A Bestimmungen: BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 611; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; Gehaltstarifvertrag zwischen dem Landesverband des Hessischen 21. Juni 2011 § 3 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 244/14 13 Sa 968/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13 . Mai 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 3 - Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schuldt und Mayr für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 968/13 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2013 - 8 Ca 414/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfa h- rens haben die Klägerin 92 vH und die Beklagte 8 vH zu tragen. Im Übrigen wir d die Berufung der Beklagten zurückg e- wiesen. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurüc k- gewiesen. II. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Klägerin zu 88 vH und die Beklagte zu 12 vH zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die P arteien streiten über die Entgeltansprüche der Klägerin und in di e- sem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen für den Hess i- schen Einzelhandel auf g rund vertraglicher Bezugnahme. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem Jahr 1999 als Buchhändlerin beschäftigt. In dem mit ein er der Rechtsvo r- 1 2 - 3 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 4 - gängerin nen , der C GmbH & Co. KG , geschlo s senen Arbeitsvertrag heißt es ua.: § 1 Probezeit und Anstellung Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.09.1999 als Buchhändlerin Tarifgruppe I eingestellt. § 3 Gehaltszahlung Tarifgehalt DM 2.700, -- etwaige übertarifliche Zulage DM DM i nsgesamt DM 2.700, -- (Zweitausendsiebenhu n- dert) Übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufr ü- cken in ein anderes Berufs - oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anr e- chenbar. Sie können im Übrigen unter Einhaltung der in § 11 vereinbarten Frist gekündigt werden. § 4 Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt in der Woche 37,5 Stunden. § 14 Tarifverträge Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, fi n- det der Mantel - und Gehaltstarifvertrag Hessischer Einze l- handel in der zuletzt gültigen Fassung sowie die Betrieb s- Die Arbeitgeberin war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses Mi t- glied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. Nach Verschme l- zung auf die B GmbH & Co. K G führte diese die Mitgliedschaft im Arbeitgebe r- verband fort. Sie wechselte im Jahr 2005 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifg e- bundenheit. Zum Ende des Jahres 2006 trat sie aus dem Landesve r band aus. 3 - 4 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 5 - In einem Schrei ben der Rechtsvo rgängerin der Beklagten vom 11. August 2008 teilte diese der Klägerin ua. mit: Gehalt auf Grund der Tarifverträge mit Wirkung vom 01.04.2008 erhöht hat. Ihr Gehalt errechnet sich wie folgt: Tarifgruppe II/E Tarifgehalt 2.290 , -- Als Ausgleich für den Zeitraum April 2007 bis März 2008 erhalten Sie außerdem eine Einmalzahlung von 400, -- Zum 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die nicht tarifgebundene B e- klagte als aufnehmende Rechtsträger in über. Am 14. Juli 2011 schlossen die (nachfolgend Nachtrag) , der au s- zugsweise wie folgt lautet: 1. Vertragsparteien wird folgender Nachtrag zum A r- beitsvertrag vom 01.09.1999 ve r- einbart: 2. Arbeitszeit beträgt 3 0 , 0 0 Std./Woche. 3. Vergütung Das monatliche Bruttoentgelt, b e- zogen auf 37,5 St d. /Woche beträgt EUR 2.3 72 ,00 . Daraus errechnet sich bei einer Teilzeitbeschäftigung von 3 0 , 0 0 Std./Woche ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.898,00 . 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt ab 18.07.2011 in Kraft und endet am 15.10 .201 1 . Alle anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages gelten unverä n- dert fort. 4 5 - 5 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 6 - Die Klägerin erhielt bis einschließlich des Monats August 2009 ein Ent gelt iHv. 2.290,00 Euro brutto, bis einschließlich des Monats März 2011 iHv. 2.325,00 Euro brutto und im Juni 2011 ein Bruttomonatsentgelt iHv. 2.372,00 Euro , welches die Beklagte au ch wieder in der Zeit ab dem 1. November 20 1 1 leistete. Nach dem zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelha n- dels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgew erkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrag (GTV) vom 26. Juni 2009 ( GTV 2009 ) beträgt das monatl i- che Entgelt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden nach § 3 B. Gehaltsgruppe II nach dem fünften Berufsj ahr , der Endstufe der betreffen den Gehaltsgruppe ( nachfolgend Gehaltsgruppe II/E GTV) 2.336,00 Euro (ab 1. August 2009) und 2.372,00 Euro (ab 1. August 2010). Weiterhin sieht § 2a GTV 2009 eine im März 2010 zahlbare Einmalzahlung iHv. 150,00 Euro brutto vor, die an Teilzeitbeschäftigte anteilig zu zahlen ist. Der nachfolgende Gehalt s- tarifvertrag vom 21. Juni 2011 ( GTV 2011 ) regelt für die Gehaltsgruppe II /E ein Entgelt iHv. 2.443,00 Euro . Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat die Klägerin die Beklagte ua. für die Zeit ab dem 1. August 2 009 bis zum 31. März 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Differenzen zwischen den ihr geleisteten Zahlu n- gen und dem tariflich geregelten Entgelt der GTV 2009 /2011 sowie auf Grun d- Euro ohne E r- folg zu r Zahlung bis zum 16. Februar 2016 auf gefordert . Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter verfolgt . Sie hat ausgeführt, der Arbeitsvertrag vom 1. September 1999 enthalte eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen tariflichen Entgel t- bestimmungen. Eine Gleichstellungsabrede sei nicht gewollt gewesen. Mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag sei die ursprüngliche Bezugnahme erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien gemac ht worden, indem auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen und seine Inhalte bestätigt worden seien. 6 7 8 9 - 6 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 7 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1 . die Beklagte zu verurteilen, an sie 1. 069,62 Euro brut to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17 . Februar 2012 zu zahlen; 2. die Beklagt e zu verurteilen, an sie 150,00 Euro b rutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17 . Januar 2012 zu za hlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. statische Bezugnahme auf die bei Vertrag s- 14 zeige. Zudem sei das Entgelt indivi duell vereinbart worden. In § 3 des Arbeitsvertrags sei die Vergütung abschließend geregelt. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, liege eine sog. Gleichstellungsabrede vor. Die zeitliche Dynamik hätte dann mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit der frühe ren Arbeitgeberin geendet. Nicht s anderes ergebe sich aus den Nachträgen zum Arbeitsvertrag. Eine etw a- ige Bezugnahmeregelung aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag sei durch Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags nicht zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willensb ildung gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfol gt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung mit Ausnahme des Monats Oktober 2011. Insoweit hat sie ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nur teilweise begründet. Sie kann für die Monate November 2011 und D e- 10 11 12 13 - 7 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 8 - zember 2011 ein weiteres Entgelt iHv. 142,00 Euro brutto verlangen. Im Übr i- gen ist die Klage unbegründet. I. Der Klagea ntrag zu 1. ist teilweis e , und zwar hinsichtlich de s streitg e- genständlichen Zeitr a um s vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum 16. Juli 2011 , und der Antrag zu 2 . ist insgesamt unb e- gründet. Die Klägerin kann auf Grundlage des Arbeitsvertrags aus dem J ahr 1999 für diese Zeit abschnitte keine weitere n Entgeltzahlungen nach dem GTV 2009 und dem GTV 2011 beanspruchen. Zwar enthalten die §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags eine zeitdynamische Verweisung auf die zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge. Die Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede a uszulegen . D a s führt auf g rund des Wegfalls der Tarifgebundenheit der früheren Arbeitgeberin im Jahre 2005 zur nur noch statischen Anwendung der in Bezug genommenen Gehaltst arifverträge in de r- jenigen Fassung, die zum Zeitpunkt des Eintritts der fehlenden Ta rifgebunde n- heit galt . In der Folge sind auf Grundlage des Arbeitsvertrags der GTV 2009 und der GTV 2011 auf das zwischen mit der Rechtsvorgän gerin der Beklagten bis zum 2 1 . Dezember 2010 best andene Arbeitsverhältnis und nachfolgend auf das nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangene Arbeit s- verhältnis nicht anzuwenden. 1. Die Parteien des im Jahr 1999 geschlossenen Arbeitsvertrags haben eine dynamische Bezugnahme der Gehaltstarifverträge für den Hessischen Einzelhandel vereinbart. Die sich aus den § § 1 und 3 des im Jahre 199 9 g e- schlossenen Arbeitsvertrags ergebende Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, die keine von der Tarifgebundenheit der damaligen Arbeitgeberin unabhängige, zeitdynamische Verweisung auf die in Bezug genommenen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. a) Die Entgeltregelungen der zwischen dem Landesverband des Hess i- schen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehalt s- tarifverträge (GTV) sind entgegen de r Rechtsauffassung der Beklagten au f- 14 15 16 - 8 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 9 - grund einzelvertraglicher Bezugnahme grundsätzlich zeitdynamisch in Bezug genommen worden. Das ergibt die Auslegung der § § 1 und 3 des Arbeitsve r- trags (zu den Maßstäben : BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn . 15 mwN, BAGE 134, 283 ; 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 f. mwN ) . aa) Nach dem Wortlaut de s Arbeitsvertrags in § 1 w urde die Kläger i n als Buchhändlerin in § 3 ist h- -- gesehen . Damit hat die Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Klägerin entsprechend der einschlägigen tariflichen Entgeltbesti m- mun gen, zumal sie in § 3 des Arbeitsvertrags zwischen einem Tarif gehalt und r- beitnehmer darf bei eine r derartige n Verknüpfung von einem feste n Entgeltb e- trag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klau sel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeit s- verhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstan den wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deu t- lich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) , dass er nicht en will, sondern sich das vereinbarte Entgelt au sschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarung en richten soll ( so bereits BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17) . bb) Bestätigt wird diese Auslegung durch § 3 Satz 4 des Arbeitsvertrags. Die dortige Anrechnungsregelung - Bezüge sind bei Tariferh ö- hungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs - oder Tätigkeitsjahr oder bei Ei n- - hat nur bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen A n- wendung sbereich (ebenso BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29 ) . Di e- sem Verständnis entspricht auch - jedenfalls bis zur Beendigung der Tarifg e- 17 18 - 9 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 10 - bun denheit - die Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens der Rechtsvo r- gängerinnen der Beklagten . b) Die d ynam i sche Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen end e- te jedoch aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit durch ihren im Jahr 2005 erfolgten Wechsel in eine sog. OT - Mitgliedschaft . Die Bezugnahmereg e- lung ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifve r- träge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Ve r- tragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbei t- nehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifve r- tra g s zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Daraus hatte der Sena t die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere A n- haltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifve r- träge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sog. Gle ichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit g e- reicht hat, w ie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarif verträge nur noch statisch anz u- wenden. Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmer e- gelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus 19 20 - 10 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 11 - Gründ en des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 verei n- bart worden sind (st. Rspr., sh. nur BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 14 f. mwN, BAGE 147, 41) . bb) Einer Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. Gleic h- stellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies die Kl ä- gerin offenbar meint - nicht entgegen, dass über § § 1 und 3 des Arbeitsvertra g s nur die tariflichen Entgeltbestim mungen in Bezug genommen werden und über dessen § 14 auf weitere tarifliche Regelungen verwiesen wird . Es ist keine no t- wendige Bedingung für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede, dass im Arbeitsvertrag auf das gesamte Tarifwerk oder sämtliche Tarif verträge verwi e- sen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien (s h . zuletzt BAG 11. Dezem ber 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 147, 41) . En t- gegen der Auffassung der Revision bestehen auch keine besonderen Anhalt s- punkte, dass eine Bezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen über § § 1 und 3 des Arbeitsvertrags nicht als sog. Gleichste llungsabrede zu verstehen ist. 2. In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 17. Juli 2011 aus. D ie Entgeltbestimmu n- gen des GTV 2009 und de s GTV 2011 einschließlich der dort vorgesehenen Einma lzahlung (Antrag zu 2 . ) w urden von der vertraglichen Bezugnahmereg e- lung im ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht erfasst. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war bei Abschluss des Arbeit s- vertrags im Jahr 1999 nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf g rund ihrer Ve r- bandsmitgliedschaft an die vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di (vormals Gewerkschaft ÖTV ) geschlossenen Gehaltstarifverträge gebunden. Ihre mitgliedschaftlich begründete Tarifgebu n- denheit endete durch den im J ahr 2005 vollzogenen Wechsel in eine sog. OT - Mitgliedschaft spätestens mit dem Ende des J ahres 2006 durch ihren Ve r- 21 22 23 - 11 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 12 - bandsaustritt . Nach diesem Zeitpunkt geschlossene Gehaltstarifverträge - hier der GTV 2009 und der GTV 2011 - werden durch die vorliegende Gl eichste l- lungsabrede nicht mehr erfasst. II. Die Kl ag e ist für den na chfolgenden Zeitraum ab dem 18. Juli 2011 teilweise begründet. Die Klägerin kann r- für die Monate November 20 1 1 und Dezember 2011 eine V erg ü- tung nach der Gehaltsgruppe II/E GTV 2011 und damit die zwischen den Pa r- teien jedenfalls rechner i sch unstreitige Entgeltdifferenz von mo natlich 72,00 Euro verlangen. Für diesen Zeitraum ist nach Nr. 6 S atz 2 des Nachtrags iVm. §§ 1 und 3 de s Arbeitsvertrag s ab dem Monat November 2011 der GTV 2011 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anz u- wenden. Für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 2011 haben die Parteien demgegenüber in Nr. 3 des Nachtrags eine vorrangige Entgeltr e- g e l ung vereinbart. 1. Die Anwendbarkeit des GTV 2011 folgt aus Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags . Mit dieser vertraglichen Abrede haben die Parteien die Bezugnahmeregelung in §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags erneut vereinbar t . Diese nach dem 31. Dezember 2001 geschl ossene vertragliche Abrede vom 14. Juli 2011 ist nicht mehr als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung anz u- sehen , sondern - zumal sie jetzt von der nicht tarifgebundenen Beklagten ve r- einbart wurde ( zum Erfordernis der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede s h . nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 13 mwN , BAGE 128, 185) - als unbedingte zeitdynam i- sche Bezugnahmeregelung zu beurteilen (ausf. BAG 18 . April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28, BAGE 122, 74) . a) Bei einer Änderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen t- 3 1. Dezember 2001 kommt es für die Beurteilung, ob die - an, ob die ursprüngliche vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolge n- den Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willens bi l- 24 25 26 - 12 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 13 - dung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, 261) . Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor best e- hende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich a n den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen E r- unb e- rührt (vgl. für die Bewertung BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185) . Eine solche Regelung hindert die Annahme eines r- trauensschutzes (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 25, aaO) . A l- lerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderu ng nicht dazu, dass z u- gleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeits vertrag s erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände de s Einzelfalls zu beurteilen (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 27) . b) Danach ist die von der Klägerin und der Bekla gten durch den Nachtrag vom 14. Juli 2011 vereinbarte Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich der dynam i- schen Bezugnahme der Entgeltbe stimmungen durch §§ 1 und 3 des Arbeitsve r- trags als Neuvertrag zu bewerten . aa) In Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags haben die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt e vom 1. September 1999, der in Nr. 1 des Nachtrags auch ausdrücklich aufgeführt ist, unverändert fortgelten. Mit dieser Formulierung haben s ie die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart. Das ergibt sich auch aus der Systematik des Nachtrags. Nach dessen Nr. 6 Satz 1 soll die Änderung der Arbeitszeit (Nr. 2) und die vereinbarte Vergütung (Nr. 3) ausschließlich in der Zei t vom 18. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 201 1 arüber 27 28 - 13 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 14 - hinaus haben die Parteien in Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags neben der zeitlich b e- fristeten Änderung der Arbeitszeit und des Entgelts nach Satz 1 - und damit auch außerhalb der zeitlich nur befristet geschlossenen Vereinbarungen - die un einge schränkte Fortgeltung zum Vertragsi n- halt gemacht. N ach dem Ende d er Vereinbarung en im Nachtrag zum 15. Oktober 2011 (Nr. 6 Satz 1) bilden dann die gesamten Regelungen des A r- beitsvertrags aus dem Jahr 1999 die maßgebende vertragliche Grundlage für das Arbeit s verhältnis. Da mit werden zugleich die § § 1 und 3 des Arbeitsve r- trags einbezogen. bb) Entgegen der Auffassung der B eklagten handelt es sich bei der Reg e- lung im Nachtrag nicht lediglich um eine sog. deklaratorische Vertragsbesti m- mung. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übe r- einstimmende n W illenserklärungen auszugehen . Soll deren Inhalt keine recht s- geschäftlich e Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im V ertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN , BAGE 146, 29) . Nach ihrem Wortlaut liegen der Verei n- barung ohne W eiteres übereinstimmende Willenserklärung en zugrunde . A n- haltspunkte dafür, die Parteien hätten reine Wissenserklärung en ohne Recht s- bindungswille n abgegeben, wie es die Beklagte meint , lassen sich weder dem Vertragswortlaut entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hier auf schließen lassen. 2. Zwar kann d ie Klägerin nach den vorstehenden Maßstäben für den nachfolgenden Zeitraum vom 18. Ju l i 2011 bis zum 30. September 2011 kein Entgelt nach dem GTV 2011 beanspruchen, aber für die Monate November 2011 und Dezember 2011 insgesamt 142,00 Euro brutto verlangen. a) Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin für die Zeit vom 18. Ju l i 2011 bis zum 30. September 2011 ein weiteres Entgelt verlangt. Zwar gelten nach Nr. 6 Satz m- 29 30 31 32 - 14 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 - 15 - Nr. 3 Satz 1 des Nachtrags eine selbständige und gegenüber der Regelung in Nr. 6 Satz 2 iVm. § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrags zum Entgelt vereinbart. Es ist auch nicht ersichtlich, durch Nr. 3 Satz 1 des Nachtrags solle ein - zumal jeweils aktuelles - tariflich geregeltes Entgelt zum Inhalt der Vergütungsabrede gemacht werden. Diese eigenständige vertragliche Entgeltabrede steht einer Anwendung des GTV 2011 auf g rund einer dy nam i- schen Bezugnahme durch Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags iVm. § § 1 und 3 des A r- beitsvertrag entgegen. b ) Für den nachfolg enden Zeitraum findet kraft arbeitsvertraglicher B e- zugnahme der GTV 2011 Anwendung. Die abweic hende Vergütungsregelung in Nr. 3 des Nachtrags hat am 15. Oktober 2011 geendet. Die Klägerin kann en t- gegen der Auffassung der Beklagten auch die Entgeltdifferenz zur Gehalt s- gruppe II /E GTV 2011 beanspruchen. Die Klägerin und die frühere Arbeitgeb e- rin, die C GmbH & Co. KG, haben zwar in § 1 des Arbeitsvertrag s f- gruppe GmbH & Co. KG, hat aber der Klägerin bereit s im Jahr 2008 mitgeteilt, dass sich ihr En t- gelt nach der Tarifgruppe II/ E bemesse und sie ein Entgelt iH v. 2.290,00 Euro e r halte. Dies ist die nach dem GTV 2008 vorgesehene Verg ü tung für die G e- haltsgruppe II/E . Ebenso entspri c ht das von der Beklagten im Nachtrag genan n- St d. Euro de r bis zum 31. Mai 2011 geltenden Ve r gütung nach der G e haltsgruppe II/E GTV 200 9 . Dass die Klägerin keine Täti g keit ausübt, die in A n wendung des GTV 2008, GTV 2009 oder GTV 2011 nicht den Anforderungen des unverändert geblieb e- nen Tätigkeitsmerkmals der G e haltsgruppe II der j e weiligen Gehaltstarifverträge entspricht, hat selbst die B e klagte nicht geltend gemacht. 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. 33 34 - 15 - 4 AZR 244/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR244.14.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Treber Schuldt Mayr 35
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