Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Vierter Senat - 4 AZR 245/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR245.14.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 23. Mai 2013 - 8 Ca 317/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 969/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede Bestimmungen: BGB § 305c Abs. 2, § 611 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 244/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR245.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 245/14 13 Sa 9 69 /13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagte r und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 245/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR245.14.0 - 3 - Dr. Treber sowie die e hrenamtlichen Richterinnen Schuldt und Mayr für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessische n Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 969/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Entgeltansprüche des Klägers und in di e- sem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Gehaltstarifverträgen au f- g rund vertraglicher Bezugnahme. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit 1993 beschäfti gt. In dem mit der Rechtsvorgängerin, der C GmbH & Co. KG , geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.: § 1 Probezeit und Anstellung Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.03.1993 als Buchhändler Tarifgruppe II eing estellt. § 3 Gehaltszahlung Tarifgehalt DM 2.649, -- Übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufr ü- cken in ein anderes Berufs - oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anr e- chenbar. Sie können im Übrigen unter Einhaltung der in § 11 vereinbarten Frist gekündigt werden. § 14 Tarifverträge Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, fi n- det der Mantel - und Gehaltstarifvertrag Hess . Einzelha n- del in der zuletzt gültigen Fassung sowie die Betriebsor d- 1 2 - 3 - 4 AZR 245/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR245.14.0 - 4 - Die Arbeitgeberin war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses Mi t- glied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. Nach Verschme l- zung auf die B GmbH & Co. KG führte diese die Mitgliedschaft im Arbeitgebe r- verband fort. Sie wechselte im Jahr 2005 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifg e- bundenheit. Zum Ende des Jahres 2006 trat sie aus dem Landesve r band aus. Am 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge einer Verschmelzung der Re chtsvorgängerin auf die nicht tarifgebundene B e- klagte als aufnehmende Rechtsträgerin über. Nach dem zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelha n- dels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrag (GTV) vom 26. Juni 2009 ( GTV 2009) beträgt das monatl i- che Entgelt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden in der G e- haltsgruppe II nach dem fünften Jahr der Tätigkeit 2.336, 00 Euro (ab 1. August 2009) und 2.372, 00 Euro (ab 1. August 2010). Weiterhin sieht § 2a GTV 2009 eine im März 2010 zahlbare tarifliche Einmalzahlung iHv. 150,00 Euro brut to vor, die an Teilzeitbeschäftigte anteilig zu zahlen ist. Der nachfolgende Gehalt s- tarifvertrag vom 21. Juni 2011 ( GTV 2011) regelt für die Gehaltsgruppe II ein Entgelt iHv. 2.443, 00 Euro . Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat der Kläger ua. für die Zeit ab dem 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 und vom 1. Juni 2011 einschlie ß- lich des Monats Dezember 2011 die Differenzen zwischen den ih m geleisteten Zahlungen u f- Euro geltend gemacht und die Beklagte ohne Erfolg zur Zahlung bis zum 16. Februar 201 2 auf gefordert . Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlungsansprüche weiter verfolgt . Er hat ausgeführt, der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1993 enthalte eine unb e- dingte zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen tariflichen Entgeltb e- stimmungen. Eine Gleichstellungsabrede sei nicht gewollt gewesen. D er Kl äger hat zuletzt beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.040,00 Euro 3 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 245/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR245.14.0 - 5 - brut to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 199 3 enthalte eine sog. st atische Bezugnahme auf s- sen § 14 zeige. Zudem sei das Entgelt individuell vereinbart worden. In § 3 des Arbeitsvertrags sei die Vergütung abschließend geregelt . Selbst wenn man a n- derer Auffassung sei, liege eine sog. Gleichstellungsabrede vor. Die zeitliche Dynamik hätte dann mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit der früheren A r- beitgeberin geendet. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er kann für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum Ende des Jahres 2011 über das erhaltene Entgelt hi n- aus keine weiteren Zahlungen auf Grundlage der Gehaltstarifverträge ( GTV 2009, GTV 2011) verlangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ge l- tend gemachten Entgeltdifferenzen auf Grundlage de s Arbeitsvertrags. 1. Dabei kann zu g unsten des Klägers davon ausgegangen werden, die Regelungen in §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags enthielten im Ergebnis eine d y- namische Bezugnahme auf die tariflichen Entgeltbestimmungen der zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 245/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR245.14.0 - 6 - ver.di (und deren Rechtsvorgängerin ) vereinbarten Gehaltstarifverträge. Die sich aus den § § 1 und 3 des im Jahre 199 3 geschlossenen Arbeitsvertrags e r- gebende Bezugnahmere gelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede ausz u- legen, die keine von der Tarifgebundenheit der damaligen Arbeitgeberin una b- hängige zeitdynamische Verweisung auf die in Bezug genommenen Tarifve r- träge in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. a) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifve r- träge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisie rten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Ve r- tragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbei t- nehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifve r- trags zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Daraus hat te der Senat die Kon sequenz gezogen, dass auch ohne weitere A n- haltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifve r- träge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sog. Gleichstellu ngsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit g e- reicht hat , wie sie be i einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anz u- wenden. Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmer e- gelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Ve rtrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 verei n- 13 - 6 - 4 AZR 245/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR245.14.0 - 7 - bart worden sind (st. Rspr., sh. nur BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 14 f. mwN, BAGE 147, 41) . b) Einer Ausle gung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. Gleic h- stellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies der Kl ä- ger offenbar meint - nicht entgegen, dass über § § 1 und 3 des Arbeitsvertrags nur die tariflichen Entgeltbestimmungen in Bez ug genommen werden und über dessen § 14 weitere Tarifverträge. Es ist keine notwendige Bedingung für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede, dass im Arbeitsvertrag auf sämtl i- che Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm b e- schäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die B e- stimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Ve r- tragsparteien (s h . zuletzt BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 147, 41) . Entgegen der Auffassung der Revision bestehen weiterhin auch keine besonderen Anhaltspunkte, dass eine Bezugnahme der tariflichen Entgeltb e- stimmungen über § § 1 und 3 des Arbeitsvertrags nicht als sog. Gleichstellung s- abrede zu verstehen ist. c) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die U n- klarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB stützen. Die bisherige Rechtspr e- chung des Senats ist unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 in § 305c Abs. 2 BGB normierten, jedoch bereits vorher auch für das Arbei tsrecht ane r- kannten Unklarheitenregelung davon ausgegangen, dass bei der der Gleichste l- lung generell zugrunde liegenden soziotypischen Konstellation von als berec h- tigt anzuerkennenden Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden kann. Dies hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 nochmals begründet ( - 4 AZR 473/12 - Rn. 19 mwN, BAGE 147, 41) . 2. In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers aus. Der GTV 2009 und der GTV 2011 würden selbst bei Annahme einer ursprünglich dynamischen Bezugnahmeregelung auf die jeweiligen G e- haltstarifverträge nicht mehr von dieser erfasst. 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 245/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR245.14.0 Die Rechtsvorgängerin der Beklagte n war bei Abschluss des Arbeit s- vertrags im Jahr 1993 nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aufg rund ihrer Ve r- bandsmitgliedschaft an die vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di ( und deren Rechtsvorgängerin ) geschloss e- nen Gehaltstarifverträge gebunden. Ihre mitgliedschaftlich begründete Tarifg e- bundenheit endete durch den im Jahre 2005 vollzogenen Wechsel in eine sog. OT - Mitgliedschaft. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderungen der Gehaltst a- rifverträge wurden durch eine Bezugnahmeregelung in Form einer sog. Gleic h- stellungsabrede nicht mehr erfasst. 3 . Die Kostene ntscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eyler t Creutzfeldt Treber Schuldt Mayr 18 19
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