Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Vierter Senat - 4 AZR 246/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 23. Mai 2013 - 8 Ca 319/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 970/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede Bestimmungen: BGB § 305c Abs. 2, § 611 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 244/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 246/14 13 Sa 970/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgeri cht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 246/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 - 3 - Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schuldt und Mayr für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 970/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Entgeltansprüche der Klägerin und in di e- sem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen für den Hess i- schen Einzelhandel aufg rund vertraglicher Bezugnahme. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit Beginn des Jahres 1990 als Buchhändlerin beschäftigt. In dem mit der Recht s- vorgängerin, der C GmbH & Co. KG , geschlo s senen Arbei tsvertrag heißt es ua.: § 1 Probezeit und Anstellung Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.0 1 .199 0 als Buchhändlerin Tarifgruppe I I eingestellt. § 3 Gehaltszahlung Tarifgehalt DM 1.385, - - bei 25 Wochenstunden Übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufr ü- cken in ein anderes Berufs - oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anr e- chenbar. Sie können im Üb rigen unter Einhaltung der in § 11 vereinbarten Frist gekündigt we rden. 1 2 - 3 - 4 AZR 246/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 - 4 - § 14 Tarifverträge Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, fi n- det der Mantel - und Gehaltstarifvertrag Hess . Einzelha n- del in der zuletzt gültigen Fassung sowie die Betriebsor d- Die Arbeitgeberin war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses Mi t- glied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. Nach Verschme l- zung auf die B GmbH & Co. KG führte diese die Mitgliedschaft im Arbeitgebe r- verband fort. Sie wechselte im Jahr 2005 in eine Mitgliedsc haft ohne Tarifg e- bundenheit . Zum Ende des Jahres 2006 trat sie aus dem Landesve r band aus. Am 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die nicht tarifgebundene B e- klagte als aufnehmende Rechtsträger in über. Am 30. (nachfolgend Nachtrag) , der auszugsweise wie folgt lautet: 2. Arbeitszeit 3 7 ,50 Std./Woche. 3. Vergütung Das monatliche Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 St d . /Woche beträgt EUR 2.3 72 ,00 . 6. Gültigkeit Diese Vereinbarung tritt ab 01 .1 2 .201 1 in Kraft und endet am 31.12.201 1 . Alle anderen Bestimmungen des A r- beitsvertrages gelten unverändert fort. Die Klägerin erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden in den Monaten August 2009 bis einschließlich Oktober 2009 ein Entgelt iHv. 1.832,00 Euro brutto, bis einschließlich des Monats März 2011 iHv. 1.860,00 Euro brutto und ab Juni 2011 iHv. 1.898,00 Euro brutto sowie im D e- zember 2011 auf Grundlage des Nachtrags von 2.372,00 Euro brutto. 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 246/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 - 5 - Nach dem zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelha n- dels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrag (GTV) vom 26. Juni 2009 ( GTV 2009) beträgt das monatl i- che Entgelt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden in der G e- haltsgruppe II nach dem fünften Jahr der Tätigkeit 2.336, 00 Euro (ab 1. August 2009) und 2.372 , 00 Euro (ab 1. August 2010). Weiterhin sieht § 2a GTV 2009 eine im März 2010 zahlbare tarifliche Einmalzahlung iHv. 150,00 Euro brut to vor, die an Teilzeitbeschäftigte anteilig zu zahlen ist. Der nachfolgende Gehalt s- tarifvertrag vom 21. Juni 2011 ( GTV 201 1) regelt für die Gehaltsgruppe II ein Entgelt iHv. 2.443, 00 Euro . Bei einer wöchentlichen Arbeits zeit von 30 Stunden beträgt das anteilige Bruttoentgelt 1.868,80 Euro (ab 1. August 2009) , 1.897,60 Euro (ab 1. August 2010) sowie 1.954,40 Euro (ab 1. Juni 2011). Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat die Klägerin ua. für die Zeit ab dem 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 und vom 1. Juni 2011 einschlie ß- lich des Monats Dezember 2011 die Differenzen zwischen den ihr geleisteten Zahlungen und dem tariflich ge f- Euro geltend gemacht und die Beklagte ohne Erfolg zur Zahlung bis zum 16. Februar 2012 auf gefordert . Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weit er verfolgt . Sie hat ausgeführt, d er Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1990 enthalte eine unb e- dingte zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen tariflichen Entgeltb e- stimmungen . Eine Gleichstellungsabrede sei nicht gewollt gewesen. Die Klägerin hat zuletzt bea ntragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 899,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1 7 . Februar 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 120,00 Euro b rutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2012 zu zahlen. 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 246/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 - 6 - Die Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1990 enthalte eine sog. statische Bezugnahme auf in de s- sen § 14 zeige. Zudem sei das Entgelt individuell vereinbart worden. In § 3 des Arbeitsvertrags sei die Vergütung abschließend geregelt . Selbst wenn man a n- derer Auffassung s ei, l ieg e eine sog. Gleichstellungsabrede vor. Die zeitliche Dynamik hätte dann mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit der früheren A r- beitgeberin geendet. Nicht s anderes ergebe sich aus dem Nachtrag zum A r- beitsvertrag. Eine etwaige Bezugnahmeregelung aus de m ursprünglichen A r- beitsvertrag se i durch Nr. 6 Satz 2 des Nachtrag s nicht zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht worden. D as Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - stattgegeben. Auf die Berufung d er Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt die Klage insgesamt abgewiesen. Mi t der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägeri n ist unbegründet. S ie kann für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum Ende des Jahres 2011 über das geleistete Entgelt ke i- ne weiteren Zahlungen auf Grundlage der Gehaltstarifverträge ( GTV 2009 und GTV 2011) verlangen. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltdi f- ferenzen auf Grundlage de s ursprünglichen A rbeitsvertrag s . 1. Dabei kann zug unsten der Klägerin davon ausgegangen werden, die Regelungen in §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags enthielten im Ergebnis eine d y- namische Bezugnahme auf die tariflichen Entgeltbestimmungen der zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft 11 12 13 14 15 - 6 - 4 AZR 246/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 - 7 - ver.di ( und deren Rechtsvorgängerin ) vereinbarten Gehaltstarifverträge. Die sich aus den § § 1 und 3 des im Jahre 1990 geschlossenen Arbeitsvertrags e r- gebende Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede ausz u- legen, die keine von der Tarifgebundenheit der damaligen Arbeitgeberin una b- hängige , zeitdynamische Verweisung auf die in Bezug genommenen Tarifve r- träge in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. a) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifve r- träge gebundenen Arbeitgeber nur darum g ing , durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Ve r- tragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbei t- nehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifve r- tra g s zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Daraus hat te der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere A n- haltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifve r- träge Bezugn ahmeregelungen in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck geb rachte Dynamik nur so weit g e- reicht hat , wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Ze itpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anz u- wenden. Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmer e- gelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegebe n. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 verei n- 16 - 7 - 4 AZR 246/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 - 8 - bart worden sind (st. Rspr., s h. nur BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/ 12 - Rn. 14 f. mwN, BAGE 147, 41) . b) Einer Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. Gleic h- stellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies die Kl ä- gerin offenbar meint - nicht entgegen, dass über § § 1 und 3 des Arbeitsvertr a- ges nur die tariflichen Entgeltbestimmungen in Bezug genommen werden und über dessen § 14 weitere Tarifverträge. Es ist keine notwendige Bedingung für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede, dass im Arbeitsvertrag auf sämtliche Tarifvert räge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien ( s h . zuletzt BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 147, 41) . Entgegen der Auffassung der Revision bestehen weiterhin auch keine besonderen Anhaltspunkte, dass eine Bezugnahme der tariflichen Entgeltb e- stimmungen über § § 1 und 3 des Arbeitsvertrags nicht als sog. Gleichstellung s- abrede zu verstehen ist . c) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB stützen. Die bisherige Rechtspr e- chung des Senats ist unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 in § 305c Abs. 2 BGB normierten, jedoch bereits vorher auch für das Arbeitsrecht ane r- kannten Unklarheitenregelung davon ausgegangen, dass bei der der Gleichste l- lung generell zugrunde liegenden soziotypischen Konstellation von als berec h- tigt anzuerkennenden Zw eifeln iSv. § 305c Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden kann. Dies hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 ausführlich begründet (BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 19 mwN, BAGE 147, 41) . 2. In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus. Der GTV 2009 und der GTV 2011 würden selbst bei Annahme 17 18 19 20 - 8 - 4 AZR 246/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 - 9 - einer ursprünglich dynamischen Bezugnahmeregelung auf die jeweiligen G e- haltstarifverträge nicht mehr von dieser erfasst. Die Rechtsvorgängerin der Beklagte n war bei Abschluss des Arbeit s- vertrags im Januar 1990 nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf g rund ihrer Ve r- bandsmitgliedschaft an die vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di ( und deren Rechtsvorgängerin ) geschl oss e- nen Gehaltstarifverträge gebunden. Ihre mitgliedschaftlich begründete Tarifg e- bundenheit endete durch den im Jahre 2005 vollzogenen Wechsel in eine sog. OT - Mitgliedschaft. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderungen der Gehaltst a- rifverträge - hier der GTV 2009 und der GTV 2011 - werden durch eine sog. Gleichstellungsabrede nicht mehr erfasst. II. Die Klägerin kann sich für ihr B egehren, soweit es den Monat Deze m- ber 2011 betrifft, nicht auf den Nachtrag zum Arbeitsvertrag stützen. Selbst wenn davon auszug ehen sein sollte, eine etwaige dynamische Bezugnahme der Gehaltstarifverträge durch § § 1 und 3 des ursprünglichen Arbeitsvertrags sei über Nr. 6 Satz 2 des Nachtrag s zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien gemacht worden und es liege daher ein e nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarte Bezugnahmeregelung - also ein vor - , die nicht mehr der wi e dergegebenen (oben I 1 a) , vom Senat noch aus Gründen des Vertrauensschutzes angew andten Auslegung zur Gleichste l- lungsabrede unterliegt (dazu ausf. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 23 ff.; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 ff., BAGE 132, 261; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - R n. 49, BAGE 127, 185 ) , rechtfertigt dies gleichwohl nicht den begehrten Zahlungsanspruch. Zwar gelten nach Nr. 6 Satz 2 des Nachtrag s lle anderen Besti m- vorstehend in dessen Nr. 3 Satz 1 eine selbständige und gegenüber der Reg e- lung in Nr. 6 Satz 2 iVm. § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrags m- 3 Satz 1 des Nachtrag s solle ein - zumal jeweils aktuell es - tariflich geregeltes Entgelt zum Inhalt der Vergütungsabrede gemacht werden. Diese eigenständige ve r- 21 22 23 - 9 - 4 AZR 246/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.4AZR246.14.0 tragliche Entgeltabrede steht einer Anwendung des GTV 2011 aufg rund einer etwaig en dynamischen Bezugnahme in § § 1 und 3 des Arbeitsver trag s iVm. Nr. 6 Satz 2 des Nachtrag s entgegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Treber Schuldt Mayr 24
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