Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2018 Vierter Senat - 4 AZR 265/17 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 30. September 2016 - 3 Ca 1523/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24. April 2017 - 9 Sa 906/16 - Entscheidungsstichwort : Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 265/ 17 9 Sa 906 /16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin , Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte , Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Steding und Klotz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 3 - 1. D ie Revision de r Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2 4. April 2017 - 9 Sa 906/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten de r Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien str eiten über die Anwendung der Eingruppierungsbesti m- mungen des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst im Bereich der Verein i- gung der kommunalen Arbeitgeberver bände (TVöD/VKA ) auf ihr Arbeitsverhäl t- nis und in diesem Zusammenhang auch über Entgeltdiffere nzansprüche für den Zeitraum von November 2015 bis Mai 2016. Die Beklagte betreibt ua. ein S eniorenzentrum in E. Am 17. Februar 1993 hatte d eren Rechtsvorgänger mit dem bei ihm gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse für die Angestellten, Arbeiter/ - innen und Auszubildenden der Einzelfirma S (im Folge n- den Betriebsvereinbarung 1993) geschlossen, die auszugsweise wie folgt la u- tet: § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung g ilt für alle Angestellten, A r- beiter/ - innen und Auszubildenden des S, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten. § 2 Lohn - und Vergütungsrichtlinien 1. Für die Angestellten nach § 1 dieser Betriebsvereinb a- rung gelten analog die für die Angestellten d es Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn - und Vergütungstarifvertrages - BAT - vom 11. Januar 1961. 4. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Be - Kraft, in denen die Änderungen beziehungsweise Ergä n- 1 2 - 3 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 4 - wirksam werden. 5. Absatz 4 gilt sinngemäß auch für die in den Absätzen 1 § 3 Sonderregelungen 1. Anwendung des Rahmentarifvertrages BAT (und die diesen ändernden Vorschriften) mit Ausnahme fo l- gender Paragraphen: § 3, § 6, § 15a, § 16, § 17, § 25, § 35, § 36, § 37, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 46, § 49, § 55, § 56, § 62, § 63, § 64, § 65, § 69 und § 74. Die Betriebsvereinbarung 1993 wurde mit Wirkung zum 3 1. Dezember 2001 gekündigt. Die Klägerin ist auf der Grundlag e eines Arbeitsvertrags vom 15. August 2001 - inzwischen unbefristet - bei der Beklagten als Pflegehelferin beschäftigt. Der Arbeits vertrag lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Frau P beginnt ihre befristete Tätigkeit als Krankheitsve r- tretung für die Stelleninhaberin H am 16.08.2001. Sie wird als Pflegehelferin eingestellt und als Angestellte g e führt. § 2 Vergütung Der Mitarbeiter erhält eine Grundvergütung entspr e- chend des BAT Kr I/Stufe 9 inkl. Ortszuschlag und al l- gemeine Zulage i.H.v. DM 3.822,58; zuzgl. Zulage n für Samstags - , Sonntags - , Nacht - u. Feiertagsarbeit entspr e- chend der Betriebsvereinbarung. Mit dieser Vergütung sind alle weitergehenden Ansprüche aus der vereinbarten Tätigkeit abgegolten. § 3 Sonderzahlungen In der Betriebsvereinbarung vom 17.02. 1993, welche ein Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist, sind alle So n- derzahlungen geregelt. 3 4 - 4 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 5 - § 9 Betriebsvereinbarung Die als Anlage beigefügte Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Darüber hinaus gelten alle betrieblichen Regelungen, sofern in di e- sem Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist sowie die Bestimmungen des allgemeinen Arbeit s- rechts. Die Klägerin erhielt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses durchgehend eine Vergütung auf der Grundlage des Bundes - Angestelltentarifvertrags (BAT) unter Einschluss der Tariferhöhungen und wurde ab August 2005 im Wege des Bew ährungsaufstiegs nach der Vergütungsgruppe K r II Stufe 9 BAT vergütet. Na ch Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 er hielt die Klägerin ihr bisheriges Gehalt weiter. Die von der Beklagten erstellten Abrechnungen wi e- sen bis in das Jahr II Stufe 0 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1 2. Mai 2016 machte die Klägerin erfolgl os eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3a Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) geltend, hilfsweise nach der E ntgeltgruppe 3a Stufe 6 TVöD/VKA. Mit ihrer Klage begehrt die Kl ägerin - soweit für die Revision von B e- deu tung - auf der Grundlage der jeweils aktuellen Kr - Anwendungstabellen des TVöD/VKA für die Monate November 2015 bis Mai 2016 die Zahlung von En t- geltdifferenz e n in - rechnerisch unstreitiger - Höhe von 3.413,43 Euro brutto sowie die Feststellung der V erpflic htung der Beklagten , sie nach der Entgel t- gruppe 3a Stufe 6 der K r - Anwendungstabelle des TVöD/VKA zu vergüten . Sie hat d ie Auffassung vertreten, § 2 Arbeitsvertrag enthalte aufgrund der Nennung der Vergütungs gruppe und des konkreten Gehalt s eine dynamische Bezu g- nahme auf den BAT. Die durch die Tarifreform im öffentlichen Dienst 2005 ei n- getretene Beendigung des BA T habe zu einer nicht vorgesehenen Vertragsl ü- cke geführt, die nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung durch die dynamische Anwendung d es TVöD/VKA zu schließen sei. Demen t- sprechend sei s ie nach der Entgeltgruppe 3a Stufe 6 der Kr - Anwendungstabelle des TVöD /VKA zu vergüten. 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 6 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.413,43 Euro brutto nebst Zin sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2016 zu zahlen , und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, s ie vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach der Vergütungsgruppe 3a Stufe 6 der Kr - Anwendungstabelle de s TVöD für den Bereich der VKA , hilfsweise nach der Vergütungsgruppe 3a St u- fe 6 des TV - L (Pflegepersonal) zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, d er Arbeitsvertrag enthalte keine eigene Bezugnahme auf den BAT, sondern verweise lediglich auf die Betriebsvereinbarung 1993. Bei der konkr e- ten Bezugnahme der Vergütungsgruppe aus dem BAT handele es sich lediglich um eine Wissenserklärung im Hinblick auf die damals aktuell e Eingruppierung, wie sie den Parteien seinerzeit zutreffend erschien. Da zum Zeitpunkt des Ve r- tragsabschlusses bereits die Betriebsvereinbarung 1993 g egolten habe , hätte kein Anlass bestanden , eine konstitutive Vergütungsabrede zu treffen . Aus der Betrieb svereinbarung 1993 ergäbe sich der begehrte Zahlungsanspruch nicht . Selbst wenn man unterstellte, die Betriebsvereinbarung 1993 sei lückenhaft geworden, könne diese Lücke nicht im Wege der ergänzenden Vertragsausl e- gung geschlossen werden. Das Arbeitsgeric ht hat der Klage im noch streitigen Umfang stattgeg e- ben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision für die Beklagte zugelassen. Mit ihr begehrt die Beklagte we i- terhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrün de Die zulässige Revision de r Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 7 - Recht zurückgewiesen. Die auch im Feststellungsantrag zulässige Klage (st. Rspr . sh. nur BAG 22. Fe bruar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 13 mwN) ist begründet. Die Klägerin h at einen Anspruch auf die begehrte Feststellung und die geforde r- ten Vergütungsdifferenzen einschließlich der Zinsen . I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die B e- klagte verpflichtet ist, die Klä gerin nach der Vergütungsgruppe 3a Stufe 6 der K r - Anwendungstabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Das ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrag s . 1. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag vom 15. August 2001 hi n- sichtlich der Vergütung ein e Vereinbarung getroffen, mit der die Eingruppi e- rungs - und Vergütungsregelungen des BAT dynamisch in Bezug genommen worden sind. a) Der Arbeitsvertrag vom 15. August 2001 ist ein Formularvertrag, de s- sen Bestimmung en nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen auszulegen sind (z u den Maßstäben sh. nur BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 28/10 - Rn. 29 mwN) . Die Auslegung von typischen Vertragskla u- seln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsg ericht z u- gänglich (st. Rspr. des BAG, zB BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284) . b) Bei Anwendung dieser Auslegungsregeln ergibt sich aus der vertragl i- chen Vereinbarung eine dynami sche Verweisung auf die entsprechenden Be - stimmungen des BAT. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es deshalb nicht. aa) Verknüpft ein Arbeitgeber in dem von ihm verwendeten Arbeitsvertrag s- formular die dort genannte Vergütun g mit einer konkreten tariflichen Entgel t- gruppe eines dem Anwendungsbereich nach einschlägigen Tarifvertrags , bringt er damit als Klauselverwender zum Ausdruck , er vergüte den Arbeitnehmer entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen. Der durc h- schnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem fe s- 13 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 8 - ten Entgeltbetrag und dessen Zuordnung zu einer tariflichen Vergütungsgruppe redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Bet rag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des genannten Gehaltstarifvertrags entwickeln (vgl. nur BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 mwN) . D ie pa u- schale Bezugna hme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist regelmäßig dynamisch zu verstehen . Nur wenn es eindeutige Hinweise für eine statische Bezugnahme gibt, kann von dieser Auslegungsregel abgewichen werden ( st . Rspr . , vgl. nur BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 25; 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 15 , j e- weils mwN ) . bb) Danach haben die Parteien in § 2 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitd y- nam isch, orientiert an de n Eingruppierungs - und Vergütungsbestimmungen des BAT vereinbart. Dazu geh ört auch die Tarifautomatik, §§ 22, 23 BAT. (1) Die Arbeitsvertragsparteien haben die Vergütungsgruppe der Verg ü- tungsordnung zum BAT sowie weiterhin die sich bei Anwendung des Tarifve r- trags ergebende Vergütungsstufe, aus denen sich der Betrag ergibt, ausdrüc k- lich benannt. Diese entspricht auch der vereinbarten Arbeitsleistung der Kläg e- rin als Pflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit. Nach dem Wortlaut des A r- beitsvertrags wurde der Tätigkeit der Klägerin eine tarifliche Vergütungsgruppe i- (2 ) Für dieses Ergebnis spricht auch die tatsächliche Durchführung des Vertrag s durch die Parteien . So hat d ie Beklagte die tariflich vorgesehenen Vergütungserhöhungen weitergegeben. Ferner ist die Klägerin im August 2005 nach Maßgabe der damals geltenden tariflichen Regelungen des BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert worden. Auch weisen ihre Entgelta b- rechnungen bis in das Jahr 2010 hinein die dadurch erreichte tarifliche Verg ü- tungsgruppe als maßgebend aus. 18 19 20 - 8 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 9 - 2. D ie hiergegen gerichtete n Angriff e der Revision sind erfolglos. Entg e- gen ihrer Auffassung hat die Betriebsvereinbarung 1993 die Vergütung der Kl ä- gerin nicht festgelegt. a) Das gilt zunächst für d en Hinweis , die vertraglich e Bezugnahme auf die Vergütungsregelungen des BAT sei lediglich deklaratorisch und wiederhole die ohnehin durch die normat ive Wirkung der Betriebsvereinbarung 1993 gescha f- fene Rechtslage. Wie sich aus der Formulierung von § 2 Arbeitsvertrag ergibt, haben die Parteien in ihrer Vereinbarung zwischen den sich aus der Betrieb s- vereinbarung 1993 ergebenden Regelungen und der arbeit svertraglichen B e- keinen Anlass, wenn sich die Grundvergütung als solche s chon aus der B e- triebsvereinbarung 1993 selbst ergeben würde. Bei der Höhe der Vergütung soll te sich ihre unmit telbare Wirkung nach dem Arbeitsvertrag lediglich auf die - , Sonntags - , Nacht - (§ 2 Halbs. 2 Arbeitsvertrag) (§ 3 Arbeitsvertrag) erstr e- cken. b) Damit geht auch das Argument der Beklagten ins Leere , der Arbeitsve r- . Die Parteien haben über die Vergütung eine ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung geschlossen, die durch die ganz allgemein gehaltene Bezugnahme auf die Betriebs vereinb a- rung 1993 in § 9 Arbeitsvertrag nicht verdrängt oder abgelöst wird. Diese ist a- rung 1993 auszulegen. c ) Der weitere Angriff der Revision, selbst bei einer konstitutiven v ertragl i- chen Vereinbarung der Vergütungs - und Eingruppierungsbestimmungen des BAT sei die seinerzeit geltende normative Inbezugnahme derselben Regelu n- gen durch die Betriebsvereinbarung 1993 günstiger gewesen und habe die - schlechtere - vertragliche Verwei sung auf Dauer verdrängt, geht ebenfalls fehl. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Betriebsvereinbarung insoweit überhaupt wirksam war und ob die Auffassung der Beklagten von dem Ergebnis eines Günstigkeitsvergleichs zutreffend ist. Die normative Wirk ung der B e- 21 22 23 24 - 9 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 10 - trieb s vereinbarung 1993 ist jedenfalls mit deren Ende entfallen . Spätestens zu diesem Zeitpunkt lebte die - hier zugunsten der Beklagten unterstellt - bis dahin verdrängte vertragliche Regelung jedenfalls wieder auf. aa) Die Betriebsvereinbarun g 1993 war zum 31. Dezember 2001 gekündigt worden. Ihre unmittelbare und zwingende Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) endete zu diesem Zeitpunkt. b b) Die beendete Betriebsvereinbarung entfaltete im Arbeitsverhältnis der Parteien auch keine Nachwirkung, die über diesen Zeitpunkt hinaus einen Ei n- fluss auf den Inhalt der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung hätte h a- ben können. (1 ) Betriebsvereinbarungen wirken nach ihrem Ablauf nach, soweit sie A n- gelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung betreff en (§ 77 Abs. 6 BetrVG) . Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken nicht nach (vgl. nur Fitting 29. Aufl. § 77 Rn. 186 mwN) . Bei einer Betriebsvereinbarung mit teilweise mitbestimmten Regelungen sind die einzelnen Regelungskomplexe getrennt zu behandeln. E ine Nachwirkung erfolgt dann nur hinsichtlich der Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen (BAG 10. Dezember 2013 - 1 AB R 39/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 19) . Sinn der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG ist - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebsverfassung s- rechtlicher Mitbestimmungsrechte . Sind so lche nicht betroffen, bedarf es der Nachwirkung nicht (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 16, BAGE 127, 297) . (2 ) Soweit hier überhaupt eine zwingende Wirkung d er Betriebsvereinb a- rung auf d ie Anwendung der Vergütungsordnung des BAT und die Verpflichtung zur Zahlung des dort festgelegten Tarifgehalts in Betracht k äme - was zB w e- gen einer möglicherweis e unzulässigen dynamischen der Betriebsv ereinbarung 1993 zweifelhaft erscheint (vgl. dazu nur BAG 28. März 2007 - 10 AZR 719/05 - Rn. 34) - , beträfe sie die konkrete Höhe des vertraglichen Entgelts unmittelbar und wäre damit keinem Tatbestand des Kat a- logs von § 87 Abs. 1 BetrVG, insbesondere der Nr. 10, zuzuordnen ( bspw. BAG 25 26 27 28 - 10 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 11 - 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 ; 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 15 , jeweils mwN ) . Eine untrennbare Verbindung der konkreten Entgeltfestsetzung mit weiteren, evtl. mitbestimmungspflichtigen Bestandteilen der Betriebsverei n- barung 1993 (vgl. hierzu zB BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn . 18 ff., BAGE 135, 382) ist nicht erkennbar. cc ) Die zwingende Wirkung gegenüber ungünstigeren arbeits vertraglichen Regelungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beschränkt sich insoweit auf die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung und endet mit deren Ablauf (BAG 28. März 2003 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 b cc der Grü nde, BAGE 94, 179; grdl. 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu IV der Gründe, BAGE 62, 36 0; vgl. auch Fitting 29. Aufl. § 77 Rn. 126; Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 173; en t- spr. für Tarifnormen BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06 - Rn. 41 ff., BAGE 125, 179, jeweils mwN) . Entfaltet eine Betriebsvereinbarung nach ihrem Ende keine Wirkung mehr auf das Arbeitsve rhältnis, lebt dessen ursprüngliche Regelung wieder auf. Das ist hier jedenfalls mit dem Ende der Betriebsverei n- barun g 1993 am 31. Dezember 2001 erfolgt . 3 . Die so verstandene arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Eingru p- pierungs - und Vergütungsbestimmun gen des BAT ist zwar zeitdynamisch, aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie ist deshalb mit der Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV - L lückenhaft geworden. Die mit der Ersetzung des BAT entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der e rgänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dies führt zur Anwendbarkeit der Entgeltor d- nung des TVöD/VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. a) Die im Arbeitsvertrag enthaltene zeitdynamisch ausgestaltete Verwe i- sung auf die Vergütungsordnung des BAT i st infolge der Ablösung dieses tarifl i- chen Regelungswerks zu einer statischen geworden, weil das Bezugnahmeo b- jekt von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird. Ein damit doch nicht dem Willen der Parteien. Der Vertrag ist nachträglich lückenhaft gewo r- den, weil die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf der Dynamik der tarifvertra g- lichen Vergütungsregelungen aufbaute (s t. Rspr., vgl. nur BAG 19. Mai 29 30 31 - 11 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 12 - 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25 ff., BAGE 134, 283; 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 16) . b) Diese nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der e r- gänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei tritt an die Stelle der l ü- ckenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angeme s- senen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als re d- liche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der G e- schäftsbedingung bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss de s- halb für d en betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiede r- kehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergä n- zende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20, BAGE 141, 150; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 134, 283) . c) In Anwendung dieser Grundsätze ist für das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien seit dem 1. Oktober 2005 die Entgeltordnung des TVöD/VKA maßgebend. aa) Die ergä nzende Vertragsauslegung bedeutet vorliegend in einem er s- ten Schritt, dass die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks ein nachfolgende s tarifliches Regelungswerk des öffentlichen Dienstes verei n- bart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zei t- punkt der bestehenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Die Parteien haben mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf da s Tarifwerk des BAT die Regelungen der Arbeitsbedingungen für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. bb) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlaute n- den Regelungen für die Angest ellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Lä n- 32 33 34 35 - 12 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 - 13 - dern und Kommunen ist in einem weiter en Schritt zu bestimmen, welche Nac h- folgeregelung für die Vergütung de r Kläger in maßgebend sein soll. Dabei ist zu ermitteln, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke di e Parteien in B e- zug genommen hätten, wenn sie bei ihr er vertraglichen Vereinbarung - auf die Betriebsvereinbarung 1993 k ommt es hierbei nicht an - eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist im Streitfall der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der ko mmunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die B e- klagte aufgrund ihrer Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Ko m- munen zuzurech nen ist (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 18 ff . , BAGE 151, 56 ) . Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die U n- ternehmensgruppe, der die Beklagte angehört, bundesweit tätig ist. Mehrere Unternehmen eigener Rechtspersönlichkeit einer Unternehmensgruppe bilden keine dem Bund als oberster territorialer Körperschaft des öffentlichen Rechts vergleichbare Einheit. Entsch eidend ist vielmehr, welche Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrnehmen würde, also die Zuordnung der Aufgaben innerhalb der Gebietskörperschaften des öffentlichen Dienstes und nicht, dass die Beklagte Schwesterunternehmen in andere n Kommunen oder Ländern hat, die sich derselben Aufgabe widmen. Vorliegend sind das die Kommunen als Körperschaften des öffentlichen Rechts für Selbstverwaltung s- angelegenheiten. 4 . Unter Zugrundelegung der so verstandenen Bezugnahmeklausel hat die Klägeri n einen Anspruch auf V ergütung nach der Entgeltgruppe 3a Stufe 6 der K r - Anwendungstabelle des TVöD/VKA. a) Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ - VKA aF gal ten dabei die §§ 22, 23 BAT ei n- schließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Reg e- lungen des TVöD/VKA fort. Für die Überleitung in die neue Entgel tordnung von bereits vor dem 1. Oktober 2005 im Pflegebereich beschäftigten Arbeitnehmern w u rden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 b zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet ( P rotokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ - VKA iVm. Anlage 4 , aF ) . 36 37 - 13 - 4 AZR 265/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR265.17.0 b) Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgru p- pe 3a Stufe 6 der K r - Anwendungstabelle des TVöD/VKA zu vergüten ; hierüber besteht im Ergebnis zwischen den Parteien auch kein Streit . aa) Die Klägerin war aufgrund eines Bewährungsaufstiegs noch vor Inkraf t- treten der Tarifreform im öffentlichen Dienst seit August 2005 in der Verg ü- tungsgruppe Kr II BAT eingruppi ert. Unter Anwendung der Anlage 4 zum TVÜ - VKA aF - ) ergibt sich daraus die Überleitung in die En t- geltgruppe 3a der neuen Entgeltordnung. bb) Die durch die Überleitung erreichte Stufe der zutreffenden Entgeltgru p- pe erg ibt sich für die Klägerin aus § 6 Abs. 1 TVÜ - VKA. Danach war sie en t- sprechend ihrem Vergleichsentgelt zunächst einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 zugeordnet worden. S eit dem 1. Oktober 2007 hat sie damit Ansp ruch auf Entgelt nach der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe (§ 6 A bs. 1 Satz 2 TVÜ - VKA) . II . Die Klage ist auch hinsichtlich des Zahlungsantrags begründet. Die sich aus der Entgeltgruppe 3a Stufe 6 der K r - Anwendungstabelle des TVöD/VKA ergebenden Einzelbeträge sowie die Gesamtsumme für den Streitzeitraum sind zwischen den Parteien nicht streitig. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. III . Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Rinck Creutzfeldt Steding H. Klotz 38 39 40 41 42
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