Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 2017 Vierter Senat - 4 AZR 375/16 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 I. Arbeitsgericht Neunkirchen Urteil vom 9. September 2014 - 1 Ca 303/14 - II. Landesarbeitsgericht Saarland Urteil vom 2. März 2016 - 1 Sa 83/14 Entscheidungsstichwort : Auslegung einer Klausel als kleine dynamische Bezugnahme bei Allg e- meinverbindlichkeit eines Tarifvertrags - Bestimmung des Bezugnahm e- objekts ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 375/16 1 Sa 83/14 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2017 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin u nd Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarb eitsgericht Creutzfeldt und - 2 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 3 - Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wuppermann und die ehrenamtl i- che Richterin Plautz für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 83/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf ihr Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen . Der Kläger ist seit dem 1. April 1992 bei der Beklagten beschäftigt , die in H ein SB - Warenhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitgl ied eines Arbei t- geberverbands war . In dem am 23. März 1992 zwischen den Pa r teien g e- schlossenen Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart: § 2 Arbeitszeit/Mehrarbeit Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den gelte n- den tariflichen Bestimmungen und beträgt derzeit 189,75 Stunden monatlich. § 3 Vergütung Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Arbeitsvergütung, die sich wie folgt zusammensetzt: Tariflohn/ - gehalt in Tarifgruppe K II b 5. Bj. DM 2.770,58 55 % für 5,5 Std. DLA DM 44,17 25 % für 17,25 Mehrstunden DM 62,96 insgesamt brutto DM 2.877,71 = ============= 1 2 - 3 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 4 - Der Mitarbeiter versichert, daß er im 5. Berufsjahr steht, wobei die Ausbildungsjahre nicht mitgezählt werden. Die Bezüge werden nachträglich am Ende des betriebsü b- lichen Lohnzeitraumes gezahlt. Freiwillige Zulagen einschließlich freiwilliger übertariflicher Zulagen sowie Sonderzulagen jedweder Art sind jederzeit frei widerruflich. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistu n- gen besteht auch bei wiederholter Zahlung nicht. Freiwill i- ge übertarifliche Zulagen können bei Änderung der Tari f- bezüge auf die tarifliche Erhöhung angerechnet werden. § 4 Urlaub Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters folgt den jeweils geltenden tariflichen Best immungen. § 5 Kündigung Soweit der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher oder tarifl i- cher Vorschriften nur mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen darf, gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages - und in der Fo l- gezeit bis zum 31. März 2000 - waren im Saarland die Gehalts - und Lohntari f- verträge sowie die Manteltarifverträge für den Einzelhandel allgemeinverbin d- lich. Aus Anlass der Zuweisung jeweils andere r als der ursprünglich ausg e- übten Verkaufst ätigkeit en übersandte die Beklagte dem Kläger unter dem 6. April 1999 , 1. Februar 2001 , 23. April 2001 und 22. August 2001 jeweils Schreiben, in denen neben dem zukünftigen Gesamt lohn bruttobetrag auc h eine Tarifgruppe und die Höhe des entsprechenden Tariflohns aufgeführt wurden . Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 hatte die Beklagte dem Kläger für de s- sen Bereitschaft gedankt, die anstehende Tariferhöhung in Form einer Stunde n- reduzierung umzusetzen. Weiter heißt ua in dem Schreiben : 3 4 5 - 4 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 5 - Am 29.06.01 wurde der Tarifabschluß für den Einzelha n- del Saarland, rückwirkend zum 01.04.01 , erzielt. Ihre Stundenleistung beträgt daher ab dem 01. Juli 2001 wöchentlich durchschnittlich: 41,25 Stunden, dies en t- spricht monatlich durchschnittlich: 179,31 Stunden. Für die Monate April bis Juni 2001 erhalten Sie eine Nachzahlung entsprechend Ihrer bisherigen Stundenlei s- tung. Dieses Schreiben wird Bestandteil des mit Ihnen abg e- schlossenen Arbeitsvertrages Schließlich teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2011 mit: Versetzung Guten Tag, Herr B , wir bestätig en die mit Ihnen getroffene Vereinbarung, w o- nach Ihr Einsatz, aus gesundheitlichen Gründen, ab dem 01. April 2011 als Mitarbeiter an der Waschstraße erfolgt. Aufgrund dieser Tätigkeit erfolgt Ihre Eingruppierung ab dem 01.04.2011 in die Lohngruppe L 2 b. Ihre Vergütung beträgt 1.881,00 EUR brutto monatlich bei einer durc h- schnittlichen Stundenleistung von 37,5 Stunden wöchen t- lich (= 163,00 Stunden monatlich) Dieses Schreiben wird Bestandteil des mit Ihnen abg e- schlossenen Arbeitsvertrages. Ob der Kläger die vorgesehene Erklärung seines Einverständnisses mit dem Inhalt der Schreiben unterzeichnet hat, ist nicht festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat - ohne genaue Daten und Zahlen zu ne n- nen - festgestellt, dass die Beklagte auch nach dem End e der Allgemeinve r- bin d lichkeit die Tariferhöhungen aus den Gehalts - und Lohntarifverträge n des Einzelhandels im Saarland vollständig an ihre Arbeitnehmer weiter gegeben hat . Erst nach ein em Tarifabschluss, der eine Erhöhung der Tariflöhne zum 1. Juli 2013 v orsah, setzte sie diese Tariferhöhungen gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht mehr um . Der Kläger erhielt über den 30. Juni 2013 hinaus wie zuvor eine 6 7 8 - 5 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 6 - monatliche Bruttovergütung iHv. 1.976,00 Euro. Ab dem 1. Januar 2014 zahlte d ie Beklagte ihm eine monatlich e Bruttovergütung iHv. 2.016,00 Euro. Mit seiner der Beklagte n am 24. März 2014 zugestellt en Klage so wie der Klageerweiterung vom 4. September 2014 hat der Kläger die Differenz zw i- schen der tariflichen Vergütung und der ihm von der Beklagten gezahlten Ve r- gütung für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. August 2014 geltend gemacht . Er hat die Auffassung vertreten , sein Anspruch auf das jeweilige Tarifentgelt erg e- be sich aus seinem Arbeitsvertrag , der dynamisch auf die jeweiligen Gehalts - und Lohntarifverträge für den saarländischen Einzelhandel Bezug nehme. Im Übrigen sei die Weitergabe der Tariferhöhungen durch die Beklagte nach dem Ende der für allgemeinverbindlich erklärten Gehalts - und Lohntarifverträge b e- triebsüblich gewesen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 506,00 Euro brutto nebst Zinsen in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat zu r Begründung ihres Klageabweisungsantrag s au s- geführt , einer Bezugnahme im Arbeitsver trag während der Allgemeinverbin d- lichkeit der Gehalts - und Lohntarifverträge komme nur deklaratorisch e Bede u- tung bezüglich der ohnehin bestehende n Verpflichtung zur Zahlung von Tari f- vergütung zu . Dies gelte auch für die Anrechnung freiwilliger Zulagen auf das Tarifgehalt in § 3 Ziff. 7 des Arbeitsvertrags , der der Klarstellung diene , um auf die zu erwartenden Änderungen aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit des T a- rifvertrags überhaupt reagieren zu können . Auch ihre späteren Schreiben en t- hielten keine Regelu ngen über eine dynamische Bezugnahme auf die Gehalts - und Lohntarifverträge des saarländischen Einzelhandels. Bei den Vereinbaru n- gen aus Anlass der Änderung der Tätigkeit des Klägers habe es sich immer um Individualvereinbarungen gehandelt. B ezüglich der W eitergabe der Tariflohne r- höhungen nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit der Gehalts - und Loh n- tarifverträge gebe es keine betriebliche Übung. Sie habe diese bis zum Jahre 2013 freiwillig ohne Bindungswillen an die Mitarbeiter weitergegeben . Zudem 9 10 11 - 6 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 7 - hätten weder die Vergütung des Klägers noch seine Arbeitszeit den jeweiligen Tarifabschlüssen, insbesondere dem Tarifabschluss 2001, entsprochen. Für den Kläger sei ersichtlich gewesen, dass sie nicht die jeweils abgeschlossenen Tarifverträge anwende, sond ern eigene Regelungen getroffen habe, die für den Betrieb besser gepasst hätten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entschei dungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist teilweise rechtsfehlerhaft. Die festgestellten Tats a- chen tragen die Begründung der Entscheidung nicht in vollem Umfang. Es fehlt an ausreichenden Fes tstellungen, auf welchen konkreten Tarifvertrag sich die vertragliche Bezugnahme für den streitgegenständlichen Zeitraum bezog. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO ) . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage entsprochen. Es geht zwar zunächst zutreffend davon aus, dass ein normativ wirkender Tarifve r- trag als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommt (I.), die Parteien für die Vergütung in ihrem Arbeitsvertrag im Jahre 1992 jedoch dynamisch auf tari fl i- che Regelungen verwiesen haben (II) und dass diese Vereinbarung bis zum Streitzeitraum 2013/2014 nicht geändert worden ist (III) . Das Berufungsgericht hat es jedoch unterlassen, hinreichend klar festzustellen, welcher (Entgelt - ) T a- rifvertrag welcher Tar ifvertragsparteien nach dem Willen der Parteien mit ihrem Arbeitsvertrag konkret in Bezug genommen worden ist und insbesondere, auf welche Tarifverträge sich die dynamische Verweisungsklausel vor und während des Streitzeitraums erstreckte (IV) . Damit ist w eder die Anspruchsgrundlage bestimmt noch das Vorliegen ihrer Tatbestandsmerkmale. 12 13 14 - 7 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 8 - I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich ein A n- spruch des Klägers nicht aus § 5 Abs. 4 , § 4 Abs. 1 TVG ergibt, da im Saarland Lohn - und Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel seit dem 31. März 2000 nicht mehr für allgemeinverbindlich erklärt sind. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, da es nach den Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts an einer Tarifgebundenheit der Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum fehlt. II. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 23. März 19 92 hinsichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdyn a- misch auf einen nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Ge l- tungsbereich für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag Bezug g e- nommen haben. 1. Bei dem Arbeits vertrag vom 23. März 1992 handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Rev i- sionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. dazu nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 13 4, 283 ) . Allgemeine Geschäftsbedingung en sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden w erden , wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr., vgl. nur BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18 mwN; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283) . 15 16 17 18 - 8 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 9 - 2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Entgelt des Klägers nach den jeweils einschlägigen tariflichen Vergütungsbestimmungen richten sollte. a ) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten unmissverständl i- chem Wortlaut der Vergütungsvereinbarung (§ 3 des Arbeitsvertrags) sollte der - DM II b 5. l- verwenderin hinreichend deutlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Kl ä- ger entsprechend den einschlägigen tariflichen Vergütungsbestimmungen zu vergüten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsger ichts zu vergleichbaren Formulierungen darf der durchschnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen a- riflohn/ - t- gehalt ene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch bleiben , sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Entgelttarifvertrages verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung eines Tariflohns/ - gehalts unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt auf Dauer ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 42 mwN) . b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der arbeitsve r- 3 des Arbeitsvertrags, die - anderes systematisches Auslegungsergebnis. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Angabe des Tariflohns/ - e- nen sollte, ohne irgendeinen Bezug zu den tarifvertraglichen Vergütungsreg e- lungen zu haben (vgl. dazu BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 224/10 - Rn. 18 ff . 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 10 - mwN.) . Die Part eien haben den von ihnen niedergelegten Betrag - - gerade nicht als ein - dauerhaft absolutes - Monatsgehalt frei verei n- bart, dh. unabhängig von tariflichen Regelungen, und damit ein bestimmtes A r- beitsentgelt arbeitsvertraglich in absolu ter Höhe festgelegt. Sie haben vielmehr die jeweiligen Entgeltbeträge im Arbeitsvertrag mit abstrakten Berechnungsgr ö- ßen verbunden und die diesen Berechnungsgrößen zugeordneten konkreten Einzelbeträge lediglich zu einem Gesamtbruttogehalt summiert. Auch e- g e lungen. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich u m Zuschläge, die für eine Tätigkeit am 7 Nr. 11 bzw. § 8 Nr. 3 des damals aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeit geltenden Mantelt a- rifvertrages für den saarländischen Einzelhandel vom 3. Juli 198 9 zu zahlen waren und um den ebenfalls manteltariflich geregelten Mehrarbeitszuschlag, also nicht um (freiwillige) übertarifliche Zulagen. c) Die Parteien haben die Klausel auch nicht übereinstimmend in einem bestimmten, von ihrem Wortlaut abweichenden Si nn verstanden. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, ein übereinsti m- mendes Verständnis der Parteien über die Auslegung des Arbeitsvertrages vom 23. März 1992, insbesondere § 3 dieses Vertrages, habe nicht bestanden. D a- mit liege ein etwai ges Parteiverständnis, das der objektiven Auslegung des Ve r- trages vorgehen könnte, nicht vor. Zwar geht ein übereinstimmender Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, w enn die Vertragsparteien eine Klausel übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden haben (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 27 mwN; zuletzt: 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 37; Schaub ArbR - HdB/Linck 17. Aufl. § 35 Rn. 33) . Jedoc h hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass auch das Verhalten der Parteien nach Abschluss der Vereinbarung sowie deren Prozes s- verhalten , die als Indiz für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und Ve r- 23 24 25 - 10 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 11 - ständnisses der Parteien bei Vertrags schluss bedeutsam sein können (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - aaO mwN; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 27) , eine solche Schlussfolgerung hier aber gerade nicht zulassen. Insbesondere können, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ang e- n ommen hat, die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungserwiderung vom 20. Februar 2015, er gehe davon aus, dass die im Arbeitsvertrag der Pa r- teien erfolgte Benennung einer bestimmten Berufsgruppe und eines bestim m- ten Berufsjahres noch keinen Anspruch a uf dynamische Tarifanwendung b e- gründet hätten, vor dem Hintergrund seiner Klagebegründung und seines son s- tigen Vortrages ein solches Klauselverständnis gerade nicht begründen. bb) Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Beklagten, das Landesa r- beitsgericht habe mit seinem Hinweis vom 4. September 2015 in unzulässiger Weise auf einen weiteren, für den Kläger vorteilhaften Vortrag hingewirkt und damit den Beibringungsgrundsatz verletzt, ist bereits unzulässig. Zum einen hätte die Beklagte den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit allenfalls zum Gegenstand eines Ablehnungsg e- suchs wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO machen können. Zum anderen war ihr der Inhalt der Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 4. September 2015 vor dem Termin der mündlichen Verhandlung am 2. März 2016 bereits seit langem bekannt. Die Beklagte hat diesen Hinweis aber nicht zum Anlass genommen, ein Ablehnungsgesuch zu stellen oder die Aufkl ä- rungsverfügung zu rügen, sondern hat ihre Anträge gestellt und anschließend zur Sache verhandelt. Deshalb kann sie im Revisionsverfahren den erteilten Hinweis nicht mehr als Verfahrensfehler geltend machen. Die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der R e- visionsins tanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat, § 556 ZPO (BGH 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - zu 1 a der Gründe mwN, BGHZ 165, 223; s. auch Greger in: Zöller, Z PO 31. Aufl. § 139 Rn. 2) . d) Das Nachweisgesetz kann die Beklagte zur Begründung ihres Ausl e- gungsergebnisses nicht heranziehen. Das NachwG ist erst am 28. Juli 1995 26 27 28 - 11 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 12 - - mithin mehr als drei Jahre nach dem Abschluss des Arbeitsvertrags - in Kraft getreten . Es kann daher von vornherein nicht angenommen werden, die B e- kla g te hätten mit ihrer Formulierungen zum Entgelt anspruch des Klägers den des NachwG gerecht werden wollen. III. Das Landesarbeitsgericht hat weiter ohne revisiblen Rechtsfehler a n- genommen, die Parteien hätten aufgrund der nachfolgenden, an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 6. April 1999, 1. Februar 2001, 23. April 2001, 9. Juli 2001, 22. August 2001 und vom 25. März 2011 die im Arbeitsvertrag von 1992 vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel weder abgeändert noch aufgehoben. Diese Schreiben würden vielmehr den Willen der Beklagten bestätigen, künftige Erhöhungen des Tarifentgelts unabhängig von der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags weiterhin an den Kläger weite r- zugeb en. 1. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger jeweils durch seine Unterschrift bestätigt hat, dass er mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden war, und ein so unterzeichnetes Exemplar an die Beklagte zurückgegeben wurde, was das Landesarbeitsgericht a uch nicht festgestellt hat. Selbst wenn der Kläger die Schreiben unterzeichnet haben sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei diesen Schreiben um sog. atypische oder typische Erklärungen handelt (vgl. dazu BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 32 und 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 44) . Sowohl die Auslegung nach dem Maßstab für atypische (vgl. BAG 27. Februar 2013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 16 mwN) als auch nach demjenigen für typische Wi l- lenserklärungen (vgl. BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21 mwN) führen zu dem Ergebnis, dass die im Arbeitsvertrag von 1992 vereinbarte zei t- dynamische Bezugnahmeklausel durch die Schreiben der Beklagten an den Kläger im Zeitraum von 1999 bis 2011 nicht aufgehoben wurde. 2. Nach dem maßgebenden Wortlaut der Schreiben sowie deren erken n- barem Sinn und Zweck ergibt sich unter keinem Gesichtspunkt eine einve r- nehmliche Abänderung oder Aufhebung der dynamischen Verweisungsklasuel. 29 30 31 32 - 12 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 13 - a) Dies gilt zunächst für das Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 1999. Dies enthält kein Angebot zur Abänderung oder Neuf assung der bestehenden vertraglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 23. März 1992. Änd e- rungsgegenstand ist allein die neue Tätigkeit des Klägers in der Metzgereiabte i- lung sowie - ausweislich der Überschrift - eine Arbeitszeitänderung. Diesen Ä n- der ungen lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung einer der übrigen Vertragsbedingungen und insbesondere dafür entnehmen, dass die Parteien die unbedingte zeitdynamische Verweisung auf die Tarifverträge en t- sprechend dem Arbeitsvertrag vom 23. Mä rz 1992 abgeändert haben. Zutre f- fend hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass auch dieses Schre i- 3 der sich offenbar unmittelbar daraus ergebenden Vergütung und der Arbe itszeit blieben alle anderen Haupt - und Nebenleistungspflichten dagegen unerwähnt. Für den Kläger hat die Beklagte damit deutlich zum Ausdruck gebracht, sie ve r- güte ihn weiterhin entsprechend den einschlägigen tariflichen Vergütungsb e- stimmungen. b) Gleich es gilt im Ergebnis für die Erklärungen der Beklagten vom 1. Februar und 23. April 2001. Auch d iese befassen sich mit einem Tätigkeit s- wechsel des Klägers in den Baumarkt. In dem Schreiben vom 1. Februar 2001 rs erwähnt. Beide Schreiben verweisen zudem auf ein Tarifgehalt entsprechend einer in ihnen genannten Tarifgruppe, die sich in dem Anschreiben vom 23. April 2001 sogar auf den - und Loh ntarifvertrag vom 10. August 1999 bereits am 31. März 2000 außer Kraft deutlich gemacht, dass sie sämtlich e vorherigen Vereinbarungen und damit auch die bisherige Bezugnahmeklausel in ihre rechtsgeschäftliche Willensbi l- dung einbezogen haben (vgl. dazu BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 33; 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 27 mwN). 33 34 - 13 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 14 - Soweit die Rev f- l- gemeinverbindlichkeit der Vergütungstarifverträge sowie darauf, dass die B e- klagte betriebsverfassungsrechtlich zur Eingrupp ierung in die nunmehrige b e- triebliche Entgeltordnung verpflichtet gewesen sei, ändert dies nichts an der Auslegung des Arbeitsvertrags vom 23. März 1992. Rechtsgeschäftliche Wi l- lenserklärungen sind grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhor i- zont auszulegen. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu ble i- ben. Es besteht keine Verpflich tung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm regelmäßig formularmäßig gemachten Angebots durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich. Die Reg e- lung eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung beschränkt sich im Allg e- meinen auf die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung. Die Motive, aus denen jeder der Partner einen Vertrag schließt, sind für die Rechtsfolgen des Vertrages grundsät zlich unbeachtlich. Sie sind nicht Teil der vertraglichen Ve r- einbarung selbst, nämlich der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 122, 74) . Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe sich we i- terhin auf die Gehalts - und Lohntarifverträge bezogen und auch die Tariferh ö- hungen weitergegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass dies aus ihrer Sicht freiwillig - nach einer jeweiligen Prüfung im Einzelfall - erfolge. c ) Auch hinsichtlich des Schreibens vom 9. Juli 2001 hat das Landesa r- beitsgericht zutreffend zum Ausdruck gebracht, die Parteien hätten nur eine abweichende Umsetzung des Tarifabschlusses für den saarländischen Einze l- handel vereinbart. Damit sei aber nicht die unb edingte zeitdynamische Bezu g- nahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 23. März 1992 aufgehoben worden. Das Landesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, dass die Beklagte im Jahr 2001 den Mitarbeitern die Wahl zwischen zwei sich wirtschaftlich gleich auswirke n- den Alternativen lassen wollte, nämlich zwischen der Tariflohnerhöhung gemäß 35 36 - 14 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 15 - Tarifvertrag oder einer Stundenreduzierung bei nominal gleichbleibendem G e- halt. Damit sei - nachdem der Kläger seine Wahl zugunsten einer Stundenred u- zierung getroffen habe - der A rbeitsvertrag zwar modifiziert worden, ein weite r- gehender rechtsgeschäftlicher Wille dahingehend, die unbedingte zeitdynam i- sche Bezugnahme auf die Vergütungstarifverträge des Einzelhandels zu bee n- den, sei dem Schreiben der Beklagten dagegen nicht zu entneh men. Die Au s- legung des Landesarbeitsgerichts ist gut vertretbar, da durch diese Regelung die Parteien die Relation zwischen Arbeitszeit und Tarifentgelt entsprechend den tariflichen Erhöhungen angepasst haben. d ) Auch die Schreiben vom 22. August 2001 un d vom 25. März 2011 b e- fassen sich lediglich mit einem Tätigkeitswechsel des Klägers in die Metzgerei und später in die Waschstraße, nicht aber mit der Bezugnahmeklausel des A r- beitsvertrags. Soweit die Erklärung vom 22. und 3 s- gerichtes entsprach diese Vergütung (wie auch in den beiden vorangegang e- nen Vereinbarungen) der Höhe nach der in eine m - nicht näher bezeichneten - Lohn - und Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel im Saarland für die Lohn/Entgeltgruppe bestimmten Vergütung , in der der Kläger ein gruppiert war. Zum anderen trägt das Anschreiben vom 22. August 2001 sogar die Überschrift Beklagte wie derum deutlich gemacht, dass sie sämtliche vorherigen Vereinb a- rungen und damit auch die bisherige Bezugnahmeklausel in ihre rechtsg e- schäftliche Willensbildung einbezogen hat. Davon konnte der Kläger schließlich n- e- schlossenen Arbeitsvertrages, auch bezüglich des Schreibens vom 25. März 2011 ausgehen. 37 - 15 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 16 - IV. Das Landesarbeitsgericht hat sich allerdings darauf beschränkt, die D y- namik der Verweisungsklausel zu begründen. Es hat versäumt, zu ermitteln, an welchen (Entgelt - )Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien die arbeitsvertragl i- che Anbindung für den Streitzeitraum gegeben war. Die Identität des Tarifve r- trags oder der Tari fverträge zu benennen, an die die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütungsregelung) dynamisch gekoppelt haben, ist dabei - jeglichen Zweifel ausschließend - vom Tatsache n- gericht genauso festzustellen, wie mögliche n Veränderungen oder Fortentwic k- lungen nach einer Beendigung eines von der Bezugnahmeklausel ursprünglich l- rwe i- sungsklausel aus welchen Gründen 21 Jahre später beziehen soll, auf welche Anspruchsgrundlagen sich der Kläger damit ggf. berufen kann und ob deren Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind, hat das Landesarbeitsg e- richt weder thematisiert noch festgestellt. 1. Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich zumindest entnehmen, dass es für die Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags davon ausgegangen ist, die Verweisungsklausel beziehe sich auf die zu dieser Zeit allgemeinverbindlichen Tarifverträge des saarländischen Einzelhandels. Den Manteltarifvertrag vom 3. Juli 1989 hat es im Zusammenhang mit den Regelu n- gen z u Zuschlägen, zur Arbeitszeit und zum Urlaub ausdrücklich erwähnt. Äh n- liches gilt, wenngleich nicht in derselben Klarheit, für die zu dieser Zeit ebenfalls allgemeinverbindlichen Entgelttarifverträge. Es mag deshalb naheliegen, von einer Inbezugnahme dieser Tarifverträge durch die Arbeitsvertragsparteien auszugehen. Dafür spricht neben der Allgemeinverbind lichkeit auch die Übe r- einstimmung der im Vertrag angegebenen Vergütung mit der seinerzeitgen tari f- lichen Entgeltregelung zur Tarifgruppe K II b 5. Berufsjahr. 2. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich auch in den Jahren nach dem Arbeitsvertragsschluss die Verweisungsklausel auf die - zunächst - weiter allgemeinverbindlichen Tarifverträge bezogen hat. 38 39 40 - 16 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 17 - Im Zeitraum zwischen dem 1. April 1992 und dem 31. März 2000 waren ohne Unterbrechung weitere Gehalts - und Lohntarifverträge für die Arbeitne h- mer/innen im saarländischen Einzelhandel allgemeinverbindlich. Der letzte für allgemeinverbindlich erklärte Gehalts - und Lohntarifvertrag für die Arbeitne h- mer/innen im saarländischen Einzelhandel vom 10. August 1999, gültig ab dem 1. April 1999, wurde auf der Arbeit nehmerseite von der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft abgeschlossen. Auf der Arbeitgeberseite war er - allerdings anders als der bei Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien allgemeinverbindliche Tarifvertrag - n- e. 3. Das Landesarbeitsgericht hat es aber rechtsfehlerhaft versäumt festz u- stellen, auf welchen Tarifvertrag oder welche Tarifverträge sich die dynamische Verweisungsklausel im Streitzeitraum von Juli 2013 bis August 2014 bezogen hat. Es hat insofern einen nicht näher bezeichneten Tarifvertrag offenbar für anwendbar und die Vorau ssetzungen der darin niedergelegten Entgeltanspr ü- che im Arbeitsverhältnis des Klägers ohne weiteres als gegeben angesehen. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. a) Im Einzelhandel des Saarlandes gab und gibt es auf beiden Seiten de r Sozialpartner verschiedene tarifvertragschließende Parteien. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Rechtsnachfolgerin ua. der Gewer k- schaften Handel, Banken und Versicherungen (HBV) und der Deutschen Ang e- stellten - Gewerkschaft (DAG) geworden ist (vgl. dazu BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 213) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund als Dachverband angehört, hat (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tari f- verträge vereinbart. Daneben hat nach öffentlich zugänglichen Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Saarland, Tari f- auskunft ( - DE1E43A0 - 21B3DC3B/99496.htm unter der Berufsgruppe E - E inzelhandel ) - Die Berufsgewerkschaft e.V. Landesverband Rheinland - - nicht rechtskräft i- 41 42 43 - 17 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 18 - gen - Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ; Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht unter - 1 ABR 37/16 - anhängig) eine tariffähige Gewerkschaft ist, Tarifverträge abgeschlo s- sen. Auf Arbeitgeberseite war bei den allgemeinverbindlichen Lohn - und G e- l- Lohn - und Gehaltstarifvertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum für die Beschäftigten im saarländischen Einzelhandel n- k- schaft ver.di, Landesbezirk Saar abgeschlossen. b) Welcher der möglichen Tarifverträge nunmehr der für das Arbeitsve r- hältnis maßgeblich ist, hat das Landesa rbeitsgericht nicht festgestellt. aa) Es hat zunächst insoweit außer Acht gelassen, dass nach der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach seinem Ablauf eine Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch in denjen i- gen Arbeitsverhältnissen entfaltet, die vorher nicht durch Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, sondern durch Allgemeinverbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG der zwingenden Wirkung unterworfen waren (BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/15 - Rn. 4 0 mwN; s.a. 11. Februar 2009 - 5 AZR 168/08 - Rn. 16; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 22, BAGE 116, 366; ausf. 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gründe; ebenso Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 5 Rn. 125; Däubler/Bepler TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 961; E rfK/Franzen 17. Aufl. TVG § 5 Rn. 26; HWK/Henssler 7. Aufl. TVG § 5 Rn. 37; krit. Sittard Tarifnormerstreckung S. 289; Creutzfeldt FS Bepler S. 45, 48 ff.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine vor dem Ende der Allgemeinve r- bindlichkeit vereinbarte dynamische Verweisungsklausel eine andere Abm a- chung iSv. § 4 Abs. 5 TVG wäre, oder dass eine solche individuelle Vereinb a- rung von vornherein die Verdrängung einer Nachwirkung zur Folge hätte, wäre es erforderlich gewesen, die Erfassung eines Folgetarifvert rags durch die a r- beitsvertragliche Verweisungsklausel - ggf. durch ergänzende Vertragsausl e- 44 45 - 18 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 - 19 - gung - festzustellen und zu begründen (BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 521/15 - Rn. 40; vgl. zur Frage der Anwendung des TVöD oder des TV - Ärzte nach dem Ende des BAT au fgrund einer auf diesen verweisenden Klausel im Arbeitsve r- trag eines Arztes BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 13 ff., BAGE 141 , 150) . Dies hat das Landesarbeitsgericht sowohl für den von ihm offenbar als zutreffend angesehenen, aber nicht benannten F olgetarifvertrag als auch für die - und Gehaltstarifverträge für den saarländ i- bb) Ohne die Benennung einer im Arbeitsverhältnis der Parteien verbindl i- chen Anspruchsgrundlage und die Feststellung, das s die dort genannten V o- raussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, kann der Klage nicht stattgegeben werden. Dementsprechend ist den Parteien Gelegenheit zu geben, den hierauf bezogenen Sachvortrag zu erbringen. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, d ie in Frage kommenden Tarifverträge unter Beachtung von § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25 m wN) . Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25) . Ein richte r- licher Hinweis auf nach Auffassung des Gerichts insoweit noch fehlenden Sachvortrags ist jedoch nach Art. 103 GG iVm. § 139 Abs. 2 ZPO zu erteilen. c) Soweit das Berufungsgericht unter Ziff. III der Entscheidungsgründe - möglicherweise lediglich missverständlich - ausgeführt hat, der Anspruch e r- gebe März 1992, ist dies evident unzutreffend. In diese r Vereinbarung ist lediglich ein Betrag von 2.877,71 DM ausdrücklich genannt worden. Hierauf stützt auch das Berufung s- gericht seine Auffassung nicht. Sollte es damit gemeint haben, der zuerkannte Anspruch folge aus § 3 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit einem aktuellen 46 47 - 19 - 4 AZR 375/16 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR375.16.0 Lohn - oder Gehaltstarifvertrag, so fehlt es - wie dargelegt - an der erforderl i- chen, konkreten Angabe des angewandten, in Bezug g enommenen Tarifve r- trags. Eylert Creutzfeldt Klose Plautz Wuppermann
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