Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. April 2019 Vierter Senat - 4 AZR 587/17 - ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 I. Arbeitsgericht Hannover - 11 Ca 321/16 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 19. Oktober 2017 - 6 Sa 104/17 - Entscheidungsstichwort e : Auslegung einer Tarifregelung - persönlicher Geltungsbereich - Stufenz u- ordnung nach dem VergRTV ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 587/17 6 Sa 104/17 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. April 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgerich t Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie den ehrenamtlichen Richter Hess und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeit sgerichts Niedersachsen vom 19. Oktober 2017 - 6 Sa 104/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers und daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche. Der Kläger , Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver . di, war ab dem 1. Oktober 1975 beim T H e . V . und ab 1 992 beim T S e . V . b e schä f- tigt. Nach den Feststellungen des La n de s a r beitsgerichts waren b eide A r beitg e- ber Mitglied der Tarifgemeinschaft T echn i scher Überw a chung s vereine e.V. (TGTÜV). Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege ein es Teilb e trieb s- übergangs zum 1. Mai 2001 auf die T N GmbH , die erst im Jahr 2012 der TGTÜV beitrat, über. Anschli e ßend war er seit dem 1. November 2004 bei der Beklagte n beschäftigt. Dies e ist Mitglied der TGTÜV . De r zugru n de liege n de Arb eitsvertrag vom 20. Oktober 2004 lautet auszug s weise wie folgt: 3. Vergütung Die Vergütung errechnet sich nach den Bestimmungen des Vergütungstarifvertrages (neu) in Verbindung mit dem Vergütungsrahmentarifvertrag in der jeweils gültigen Fa s- sung. Danach beträgt die monatliche Brutto - Vergütung in der Tätigkeitsgruppe E Stufe 2: Tarifgehalt Ausgleichszulage Insgesamt Der zwischen der TGTÜV und ver.di geschlossene Vergütungsrah me n- tarifvertrag vom 5. Oktober 1999 (VergRTV) idF des Tarifvertrags über die Wi e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 4 - deri nkraftsetzung des VergRTV vom 10. Mai 2012 enthält ua. folgende Reg e- lungen: § 1 Geltungsbereich 3. persönlich: Für Angestellte und Arbeiter/Arbeiterinnen (im folge n- den Mitarbeiter genannt), deren Arbeitsverhältnis ve r- tragsgemäß am 1.1.1995 oder später beginnt. § 3 Tätigkeitsgruppen und Stufen 1. Tätigkeitsgruppenkatalog Die den Mitarbeitern zugewiesenen und von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind in einem Tätigkeit s- gruppenkatalog, mit einzelnen Ziffern versehen, aufg e- Die vom Tätigkeitsgruppenkatalog umfassten Tätigke i- ten sind den Tätigkeitsgruppen A bis H zugeordnet. 2. Stufen Für die Vergütung der Tätigkeitsgruppen A, B, C, D, E, E I, F, F I, G und H werden Stufen gebildet, und zwar je eine Grundstufe sowie jeweils 2 (ab 01.01.2013: 3) weitere Stufen. (ab 01.01.2013:) 4. Die Stufe 3 wird für den Mitarbeiter zugrunde g e- legt, wenn er in der Stufe 2 der für ihn maßgebe n- den Tätigkeitsgruppe die in dieser Tätigkeitsgru p- pe aufgeführte Tätigkeit für einen ununterbroch e- nen Zeitraum von 12 Jahren beim Mitglied ausg e- übt hat. Ebenso wird die Stufe 3 für den Mitarbeiter z u- grunde gelegt, soweit er vor der Einstellung eine Berufspraxis bei einem anderen Mitglied der Tari f- gemeinschaft von mindestens 17 Jahren erworben hat, die mit der ihm beim Mitglied der Tarifgemei n- schaft zugewiesenen und von ihm auszuübenden Tätigkeit vergl eichbar ist. - 4 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 5 - Als ununterbrochene Tätigkeit im Sinne der vorstehe n- den Ziffern (ab 01.01.2013: 2 bis 4) gelten auch die durch tariflichen Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Freistellung gemäß § 7 MTV, Mutterschutzfristen gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 Mutters chutzgesetz oder durch Ve r- tretungen ausgefallenen Zeiten einer zugewiesenen Tätigkeit. (ab 01.01.2013:) Als ununterbrochene T ä- tigkeit im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 bis 4 gelten auch Elternzeiten nach dem Bundeselter n- geld - und Elternzeitgesetz von bis zu 12 Monaten pro Kind Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete alter s bedingt mit Ablauf des Monats November 2015. Er war für alle Arbeitgeber als Maschinenbautechniker im Bereich Umweltschutz und Energietechnik jeweils mit vergleichbaren Täti g- keiten tätig. Der Kläger begehrt die Zahlung von Entgeltd ifferenz en zwischen der geleisteten Vergütun g nach Tätigkeitsgruppe E Stufe 2 VergRTV und einer so l- chen nach deren Stufe 3 f ür den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. November 2015. Er habe bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft mehr als 17 Jahre eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt. Deshalb stehe ihm gemäß § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV die Stufe 3 der Tätigkeitsgruppe E VergRTV zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.790,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV sei - anders als Satz 1 der Bestimmung - nur für Mitarbeiter anwendbar, die ab dem 1. Januar 2013 eingestellt würden. Darüber hinaus liege eine anrechenb a- re Vorbeschäftigungszeit nur dann vor, wenn diese unmittelbar vor der Einste l- lung bei einem Mitglied der Tarifgemei nschaft erbracht worden wäre . Da s sei bei de m Kläger aufgrund der Tätigkeit bei der damals nicht tarifgebundenen T N GmbH nicht der Fall. Dieses Verständnis werde durch eine T a ri f au s kunft der TGTÜV bestätigt. 4 5 6 7 - 5 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 6 - Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Arbeitsgericht und Landesa r- beitsgericht haben der Klage zu Recht stattgegeben. I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO recht s fehlerhaft . Es hat der Klage auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen V orschriften aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme stattgegeben , obwohl der Kläger seinen Anspruch in den Tatsacheninstanzen lediglich auf die beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt hat . Damit hat das Landesarbeitsgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der nicht zur Entscheidung gestellt war (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - Rn. 74, BAGE 158, 54; 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Rn. 15) . Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu beric h- t igen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23, BAGE 151, 235) . II. Die Klage ist begründet. Für die Vergütung des Klägers war in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30 . N ovember 2015 Tätigkeitsgruppe E Stufe 3 VergRTV zugrunde zu legen . Ihm steht daher ein Anspruch auf Zahlung weit e- rer Vergütung in zwischen den Parteien unstreitiger Höhe von 3.790,83 Euro brutto nebst Zinsen gegen die Beklagte zu. 8 9 10 11 - 6 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 7 - 1. Der VergRTV fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das A r- beitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 3 VergRTV. Sein Arbeitsverhältnis h at nach dem 1. Januar 1995 begonnen. 2. D er Geltungsberei ch des § 3 Nr. 4 VergRTV ist nicht auf Arbeitsverhäl t- ni sse beschränkt, die nach dem 1. Januar 2013 begonnen haben. Durch den : (spätere) Inkrafttreten der Regelung festgelegt. Da s e rgibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben etwa BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19) . a) Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich d er der Nr. 4 des § 3 VergRTV vorangestellte : schon nach d em Wor t- laut weder auf den Beginn eines Arbeitsverhältnisses noch in anderer Weise auf den an anderer Stelle festgelegte n persönlichen Geltungsbereich des VergRTV (§ 1 Nr. 3 VergRTV ) . Die Tarifregelung ist - anders als die R evision es meint - auch nicht zukunftsbezoge e benso wird die Stufe in Satz 2 ist kein Ausdruck des F u- tur, sondern des Passiv. D iese Formulierung wird in § 3 Nr. 4 Satz 1 VergRTV gleichlautend verwendet. D a s spricht weiterhin gegen die von der Beklagten vertretene Auffassung, ledig lich für Satz 2 erfolge durch den vorangestellten Zusatz - der zudem de r gesamten Nr. 4 und damit beiden Fallgestaltungen v o- ran gestellt ist - eine Geltungsbereichsbestimmung. b) Diese s Ergebnis wird durch die Tarifs ystematik bestätigt . Ein gleichla u- tende r Zusatz - : ) - wird an mehreren Stellen des VergRTV verwendet, um - abweichend vom Inkraf t treten de s Tarifvertrags über die Wi e- derin kraftsetzung des VergRTV zum 1. Janua r 2012 (§ 7 Abs. 1 VergRTV ) - erst ab dem 1. Januar 2013 geltende Änderungen kenntlich zu mach en . Es fehlt an Anhaltspunkten, dass die Tarifvertragsparteien dem i n verschiedenen Bes t- immungen des Tarifvertrags aufgenommenen Zusatz eine unterschiedliche B e- deutung zumessen wollten. 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 8 - c) Allein die Anwendung von § 3 Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 VergRTV ab dem 1. Januar 2013 auf alle Arbeitnehmer, die von § 1 Nr. 3 VergRTV erfasst we r- den, führt zu vernünftigen und praktisch brauchbaren Ergebnissen. Anderenfalls kön nte ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Dezember 2012 die Stufe 3 erst im Jahr 2024 erreichen, während bei einem Wechsel im Januar 2013 diese sofort zugrunde gelegt werden müsste . Arbeitnehmer, die vor dem Beginn des Jahres 2012 ihr Arbe itsverhältnis bei der Beklagten bego n- nen hätten , würde n unabhängig von der Beschäftigungsdauer gänzlich vo n dem weiteren Stufenaufstieg ausgeschlossen. 3 . Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV. a) Er hat vor de m Beginn seiner Beschäftigung bei der B eklagten eine vergleichbare Berufspraxis von mindestens 17 Jahren erworb en . Ihm waren nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wä h- rend der Beschäftigungszeit bei zwei anderen Mitgliedern der TGTÜV von 1975 bis 20 01 vergleichbare Tätigkeiten übertragen. b) n- § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV erworben. Der en Berücksichtigung steht nicht entge gen, dass der Kläger in dieser Zeit nicht lediglich bei einem, sondern bei zwei Arbeitgebern tätig war. aa) D er Wortlaut des § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV ei einem anderen Mi t- könnte zwar auch dahin ve r standen werden, das die Beschäftigung s- schließ Mitglied erfolgt sein mu ss . dem Gesamtzusammenhang die Bedeutung eines unbestimmten Zahlworts zukommen. 16 17 18 19 20 - 8 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 9 - bb) Aus der Systematik der Vorsc hrift ergibt sich, dass die Berufspraxis auch bei mehreren Arbeitgebern erworben werden kann. Die Beschränkung e r- worbene Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnissen zu Arbeitgebern , di e nicht Mitglied der TGTÜV sind , berücksichtigt wird. Die Formulierung dient der A b- grenzung zu der Fo 3 Nr. 4 Satz 1 VergRTV. c) Die Berufspraxis kann auch dann Berücksichtigung finden, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegen d der Kläger - unmittelbar vor seiner Einstellung bei der Beklagten nicht bei einem Mitglied der Tarifgemeinschaft beschäftigt war und die erforderliche Berufspraxis bereits früher erworben worden ist . Es ist nicht erforderlich, dass er unmittelbar zuvor bei einem oder mehreren Mitgli e- dern der Tarifgemeinschaft beschäftigt war. aa) Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich bereits nicht entnehmen, dass eine Unterbrechung der Beschäftigung für die Anrechnung der Beschäftigung s- zeit schädlich wäre . § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV trifft über Unterbrechungen von Vorbeschäftigung szeiten bei Mitgliedern der Tarifgemeinschaft keine Aussage. bb) Aus der Systematik des § 3 Nr. 4 VergRTV ergibt sich, dass vorang e- gangene Unterbrechungen der Beschäftigungen bei einem andere n Mitglied der Tarifgemeinschaft für die Berücksichtigung der erworbenen Berufspraxis u n- schädlich sind. Während für ein Erreichen der Stufe 3 nach § 3 Nr. 4 Satz 1 die se Formulieru ng in dem unmittelbar darauffolgenden Satz 2 ge rade nicht wieder. Indem die Tarifvertragspart eien f ü r die Regelung eines ä hnliche n Sac h- verhalt s eine differenzierte Terminologie verwenden, ist mangels entgegenst e- hender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass s ie unterschiedliche Sachve r- halt sgestaltungen erfassen wollen ( allg. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 494/15 - Rn. 21 mwN ) . 21 22 23 24 - 9 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 - 10 - cc) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten kein anderes Auslegungse r- gebnis. Der Einwand der Beklagte n , bei einer Unterbrechung wäre aus der e r- worbene n Berufspraxis für d as Arbeitsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber ein verwertbarer Produktivitäts anteil , mag in einzelnen Fallgestaltungen zu treffen . Allein deshalb führt das gewonnene Au s- legungsergeb nis aber nicht zu einer gleichheits - und sachwidrigen Differ e nzi e- rung (zu de n Beurteilungsmaßstäben BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., BAGE 151, 235) . Die Tarifvertragsparteien des VergRTV haben für die Einstufung auf eine erworbene Berufserf ahrung durch eine vorangegangene vergleichbare Tätigkeit abgestellt. Sie konnten in Anwendung des ihnen z u- stehenden Gestaltungsspielraums davon ausgehen, dass eine über den langen Zeitraum von 17 Jahren gewonnene Berufs praxis in einer vergleichbaren Täti g- keit auch dann, wenn Unterbrechungen vorgelegen haben sollten, typische r- weise ab Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Mitglied der Tarifgemeinschaft verwertbar sind (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 35, BAGE 144, 263) . Sowe it sich die Beklagte für ihre andere Au f- fassung auf eine tarifpolitische Zielsetzung stützt , Arbeitnehmer möglichst zur ununterbrochenen Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der der Tarifgemeinschaft anzuhalten , hat dies im Wortlaut kein en Niederschlag gefunden (oben II 3 c aa) . dd) Für die Einstufung nach § 3 Nr. 4 Satz 2 VergRTV kommt es lediglich ist, dass diese in einem Arbeitsverhältnis im Geltungsbere ich des VergRTV e r- worben wurde (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 494/15 - Rn. 29; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42 ff., BAGE 124, 240) . d ) Aus der von der Beklagte n vorgelegten 1. Dezember 2014 ergibt sich nichts anderes. Sie ist auf die Beantwortung der prozessentsc heidenden Rechtsfrage - Ein - und daher auf eine unzulässig e Fragestellung gerichtet . Die Au s- legung von Tarifverträgen und tariflichen B egriffen ist Sache der Gerichte für 25 26 27 - 10 - 4 AZR 587/17 ECLI:DE:BAG:2019:100419.U.4AZR587.17.0 Arbeitssachen (BAG 12. Dezember 20 18 - 4 AZR 147/17 - Rn. 44; 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 37) . 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZP O. Treber W. Reinfelder Klug Th. Hess Mayr 28 29
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