Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Vierter Senat 4 AZR 998/13 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 13. Juni 2013 - - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 22. Oktober 2013 - 2 Sa 222/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Auslegung eines Überleitungstarifvertrags Bestimmung: Tarifvertrag zur Regelung der Tarifsituation der Damp Holding AG vom 3. Juli 2012 ( TV Tarifsituation) Abschnitt II § 2 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 998/13 2 Sa 222/13 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richt e- rin Mayr für R echt erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 22. Oktober - 2 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 3 - 2013 - 2 Sa 222/13 - unter ihrer Zurückweisung im Ü b- rigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insg e- samt wie folgt neu gefasst : Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13. Juni 2013 - 1 Ca 307 c/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 577,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 361,97 Euro seit dem 4 . April 2013 zu zahlen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreit s haben für das erst - und zweitinstanzliche Verfahren der Kläger drei Fünftel und die Beklagte zwei Fünftel zu tragen. Von den Ko s- ten der Revision hat der Kläger ein Fünftel und die B e- klagte vier Fünftel zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die P arteien streiten noch über die für den Kläger anwendbare Verg ü- tungsordnung und die maßgebende Stufenzuordnung sowie über sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche. Der Kläger ist als Masseur und medizinischer Bademeister seit April 1993 in einer Re ha - Klinik der Beklagten , eine r Tochtergesellschaft der D AG , die damals firmierte, b e schä f tigt. Nach dem A r beit s ve r trag der Parteien richtet sich die Vergütung nach dem En t gel t rahmen zum Ma n telt a ri f- vertrag D vom 1. Januar 1999 , zuletzt in der Fa s sung vom 2. März 2013 (im Folgenden: MTV D ) . De r Kläger e r hielt z u letzt ein Entgelt nach der En t gel t gru p- pe 5 Stufe 7 MTV D in Höhe von 2.598,49 Euro brutto , z u züglich ein es m o na t l i- che n Mietzuschuss es von 51,13 E uro . Ab Mai 2012 wurde das Grun d gehalt des 1 2 - 3 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 4 - Klägers linear um 90,95 Euro erhöht und betrug 2 . 689,44 E uro (sog. D - Tabellengrundentgelt) . Die D AG und elf (frühere) Tochterunternehmen, darunter die B e kla g te, schloss en im Jahre 2012 mit der Gew f ve r trag zu r Regelung der Tarifsituation der D AG vom 3. Juli 2012 (TV Tarifs i tu a t i on) . D a- mit sollte die Überführung der bisheri gen D - Einrichtungen in den H Ko n zern eingeleitet werden. Nach vergeblicher Geltendmachung hat der Kläger eine Vergütungsdi f- ferenz von 38,50 Euro brutto monatlich - zuletzt für die Monate Mai 2012 bis Ok tober 2013 - klageweise verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, dass d ie Berechnungsmethode der Beklagten nicht den tarifliche n Vorgaben entspreche. Nach dem TV Tarifsituation müsse das um 3,5 vH aufge stockte D - Tabellengrundentgelt m it dem Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Entgelttabelle zum TVöD/VKA verglichen werden. Die Zuordnung zu Stufe 6 ergebe sic h aus der in § 16 TVöD/VKA vorgesehenen Stufenregelung, nach der bei ihm eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren zugrunde zu legen sei . Der dazugehörige Vergleichstabellenbetrag aus dem TVöD /VKA sei der KR - Anwendungstabelle zum TVöD zu entnehmen. Hieraus erge be sich d i e im TV Tarifsituation genannte Entgeltobergrenze nach dem TVöD in einer Höhe von 2.682,46 Euro monatlich. Damit sei ihm keine auf tarifliche Entgelterhöhungen anzurechnende Besitzstandszulage zuzuordnen. Die hieraus folgende monatl i- che Bru ttodif ferenzvergütung von 38,50 Euro müsse die Beklagte - unbescha - det einer möglichen weiteren Tariferhöhung von 1,4 vH zum 1. Januar 2013 - jedenfalls bis zum Oktober 2013 zahlen. Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt, die Beklagt e zu verurteilen, an ihn 693,00 Euro brutto z u- züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü ber dem Basiszinss atz aus 423,50 Euro seit dem 4. April 2013 zu zahlen . Die Beklagte hat zur Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s au s- geführt, ihre Berechnung des dem Kläger zustehenden und an ihn gezahlten Entgelts sei zutreffend . Bei der Ermittlung des tariflich vorgesehenen Ver - 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 5 - gleichsentgeltes nach dem TVöD /VKA sei dieses der Anlage A zum TVöD - K für Krankenhausmitarbeiter (Tabelle TVöD - K) zu entnehmen. Die zutreffende En t- wicklungsstufe erge be sich aus der Anwendung von § 6 TVÜ - VKA. Der Kläger sei danach mit seinem Gehalt einer individuellen Zwischenstufe oberhalb der Stufe 5 zuzuordnen , d eshalb sei das in der Tabelle der Stufe 5 zugeordnete E ntgelt für die Berechnung seines Entgelts nach Abschn itt II § 2 Abs. 2 TV T a- rifsit u a t ion maßgebend. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das Urteil im Hinblick auf eine in der Berufungsverhandlung erklärte Teil - Klage rücknahme abgeändert und im Übrigen de m jetzt noch gestellten A n- trag des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klagea bwei sung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten is t zulässig , jedoch weitgehend unbegrü n- det. Der Kläger hat e inen Anspruch auf einen Teil de r geltend gemachten Kl a- ge forderung. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ansatz diese aus einer z u- treffenden Anwendung des TV Tarifsituation errechnet . Es hat aber fehlerhaft die Beträge aus einer nicht anwendbaren Entgelttabelle übernommen und nicht alle von der Beklagten auf den Bruttoentgeltanspruch geleisteten Zahlungen berücksichtigt. Allerdings entspricht d ie Berechnungsweise der Beklagten - mit Ausnahme der A nwendung der zutref fenden Entgelttabelle - nicht den Reg e- lungen des TV Tarifsituation. I. Für die Berechnung des Entgeltanspruchs des Klägers im Streitzei t- raum ab dem 1. Mai 2012 ist der TV Tarifsituation iVm. dem Entgeltrahmen zum M TV D sowie dem Ent gelttarifvertrag Kliniken D maßgebend. Dies hat das La n- desarbeitsgericht dem unstreitigen Vortrag der Parteien zum Inhalt des A r beit s- verhältnisses entnommen , ohne dass dies gerügt worden ist . 7 8 9 - 5 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 6 - II. Der TV Tarifsituation trifft in den ersten dre i Abschni tten I , II und III j e- weils Regelungen für die Überleitung der Arbeitnehmer der einzelnen D - Tochtergesellschaften, nämlich für die D - Akutkliniken (I) , für die D - Rehakliniken, darunter auch namentlich die Beklagte (II) und für die Z - G esellschaft mbH (III) . Danach ist d er Abschnitt II für das Arbeitsve r hältnis des Klägers in einer Reha - Klinik maßgebend . 1. D er TV Tarifsituation hat dazu in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise folgenden Wortlaut: § 1 Regelungen zur tariflichen Überleitung (1) Die Tarifpartner vereinbaren die Überleitung der vorstehenden Einrichtungen in einen gemeinsamen Übergangs - Tarifvertrag. Die Basis dieses Übe r- gangstarifvertrages bilden die Tarifverträge der D AG (mit Ausnahme der T arifverträge für den Se r- vicebereich) in ihren jeweils gültigen Fa s sungen. (2) § 2 Regelungen zu Entgelten (1) Die Beschäftigten erhalten eine lineare Tarifsteig e- rung auf das jeweilige D - Tabellengrundentgelt in Höhe von 3,5 % zum 01. Mai 2012 und 1,4 % zum 01. Januar 2013 (2) Im Hinblick auf die vorstehenden linearen Tarifste i- gerungen ist die Obergrenze immer der jeweilige Tabellengrundentgeltwert des TVöD in der Fassun g vom 01. März 2012 und vom 01. Januar 2013. B ei der Ermittlung der entsprechenden Tabellenwerte im TVöD werden für die Berufe/Tätigkeiten, die nicht in den Eingruppierungsvorschriften des BAT Anl a- g e 1a/1b hinterlegt sind, die §§ Eingru p- zugrunde gelegt. (3) Sofern das aktuelle D - Tabellengrundentgelt des B e- schäftigten zum Stichtag 01. Mai 2012 das en t spr e- chende Tabellengrundentgelt des TVöD übe r steigt, wird der Differenzbetrag als persönliche m o natliche Zulage (Besitzstandszulage) gezahlt. 10 11 - 6 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 7 - (4) Entgelterhöhungen, Höhergruppierungen und St u- fenaufstiege werden, ohne dass es hierzu einer g e- sonderten Erklärung des Arbeitgebers bedarf, mit der zum 01. Mai 2012 ermittelten Besitzstandszul a- ge nach vorstehen dem Abs. 3 verrechnet. Dabei vereinbaren die Tarifpartner hinsicht lich der Ve r- rechnung der linearen Entgelterhöhungen, dass di e- se En tgelterhöhungen lediglich zu 50 % mit dem 2. Danach sehen die nach den in Abschnitt II des TV Tarifsituation verei n- barten Überleitungsregelungen einen Vergleich des sich ab dem 1. Mai 2012 - i nem - vor. Soweit das genannte D - Tabellengrundentgelt höher als das - fiktive - - o- natliche Zulage ausgewiesen, die nach Maßgabe von Abschn itt II § 2 Abs. 4 TV Tarifsituation - ganz oder teilweise - auf zukünftige Erhöhungen des Bruttoen t- gelts durch Ent gelterhöhungen, Höhergruppierungen und Stufenaufstiege ve r- rechne t wird . III. Unter Anwendung dieser Regelungen ergibt sich für die Monate Mai 2012 bis Oktober 2013 zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Zahlung einer Entgeltdifferenz von insgesamt 577,70 Euro, der sich aus monatlich 38,50 Euro für Mai bi s Dezember 2012 und monatlich 26 , 97 Euro für Januar bis Oktober 2013 zusammensetzt. 1. Das mit den D - Tabellengrundentgelt des Klägers in Höhe von 2.689 ,44 E uro zu vergleichende Tabellengrundentgelt nach dem TVöD richtet sich nach einer fiktiven Eingruppierung d es Klägers in die Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA und der nach § 16 TV öD/ VKA vorzunehmenden Einstufung in die Er fahrungsstufe 6 und beträgt unter Anwendung de r An lage A zum TVöD - K 2.620,75 Euro. a) Für die Bestimmung des Vergleichsentgelts nach den Entgelttabellen zum TVöD/VKA ist eine fiktive Eingruppierung des Klägers nach den entspr e- 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 8 - chenden Tarifregelungen vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben mit der H - Deckelung gegenüber möglichen - mutmaßlich aus ihrer Sicht im Einzelfall angesichts der bevorstehenden Überleitung in die H - o po r t i o- - Entgelterhöhungen vornehmen wollen. Als Maßstab hierfür dient nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein Arbeitnehmer mit derselben T ä tigkeit (und Eingruppierung und Zuordnung in der Entgelttabelle) und einem Entge l- tanspruch nach dem TVöD - VKA. b) Hinsichtlich der für den Kläger maßgebenden Entgeltgruppe gehen die Parteien ü bereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der Kläger der En t- geltgruppe 6 TVöD /VKA zuzuordnen ist. Eine summarische Überprüfung ergibt jedenfalls keine offensichtliche Fehler haftigkeit . Die Entgel tgruppe 6 TVöD ist in der Vergütungsordnung für den Bereich der VKA keinem eigenständigen Täti g- ke i tsmerkmal zugeordnet, sondern lässt sich lediglich anhand der Überleitung s- tabelle einer - früheren - BAT - Vergütungsgruppe zuordnen. Für die Entgel t- grup pe 6 TV öD /VKA kommen nach beiden, für eine Anwendung in Frage ko m- menden Übe rleitungstabellen in der Anlage 1 zum TVÜ - VKA (Tabelle für die Über leitung der zum 1. Oktober 2005 bereits Beschäftigten) und in der Anlage 3 zum TVÜ - VKA (Tabelle für die Eingruppierung de r nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten) die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b BAT in Betracht . Dass der Kläger deren Anforderungen erfüllt, hat die Beklagte selbst ihren Erwägungen zur Überleitung zugrunde gelegt . In der Sache en t- spricht dies eine r - fiktiven - Eingruppierung des Klägers als medizinischer B a- demeister in einer Rehaklinik/einem Therapiezentrum in d er Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 23, 24 oder 25 BAT/VKA (Masseure und medizinische Bademeister , denen eine bestimmte Anzah l anderer Masseure und Bademeister unterstellt sind und/ode r mit überwiegend schwierigen Aufgaben und/oder in einer Täti g- keit der VergGr . VII Fallgr. 22, 23 oder 25 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten) . c) Entgegen der Auffas s ung der Beklag ten ist bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts die erforderliche Zuordnung des Klägers zu einer Erfa h- 16 17 - 8 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 9 - rungsstufe des TVöD nicht nach § 6 TVÜ - VKA, sondern nach § 16 TVöD/ VKA vorzuneh men. Das ergibt sich a us der Auslegung des Abschnitts II des TV T a- r ifsituation und führt zu e iner Zuordnung des Klägers z ur Entgeltgruppe 6 St u- fe 6 TVöD/ VKA. aa ) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, für die Stufenzuordnung des Klägers sei die Regelung in § 1 6 TVöD/VKA anzuwenden und nicht § 6 TVÜ - V KA. ( 1 ) § 16 TVöD/VKA bestimmt die Zuordnung der tariflichen Erfahrungsstufe für diejenigen Arbeitnehmer, die nach dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 200 5 in den öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des TVöD/VKA eingestellt worden sind. Der Anwendungsbereich des § 6 TVÜ - VKA dagegen erfasst die zum 1. Oktober 2005 im Rahmen eines schon vorher bestehenden Arbeitsverhältnisses übergeleiteten Beschäftigten. ( 2 ) Aus der Auslegung von Abschn itt II TV Tarifsituation ergibt sich, dass für di e Stufe nzuordnung des Klägers § 16 TVöD/VKA zugrunde zu legen ist. ( a ) Bereits der Wortlaut des TV Tarifsituation spricht ausschließlich für die Heranziehung des Entgelts für einen Arbeitnehmer, der nach dem TVöD eing e- stellt wurde und nicht für eine Heranziehun g der Überleitungsregelungen für - Im hier vo rrangig anzuwendenden Abschnitt II des TV T a- rifsituation ist ausschließlich vom TVöD und an keiner Stelle vom TVÜ - VKA die Rede. Soweit eine zeitliche Präzisierung der nach dem Willen der Tar ifve r- tra g sparteien anzuwendenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes e r- folgt, bezieht sie sich auf den TVöD in der Fassung vom 1. März 2012 und vom 1. Januar 2013. Im Übrigen enthält der TVÜ - VKA getrennte Stufenregelungen für Arbeiter und Angestellte , entsprechend dem Zustand vor Inkrafttreten des TVöD. Im TVöD selbst, also für die Zeit nach dem 1. Oktober 2005, ist - wie im TV Tarifsituation - nur von Beschäftigten die Rede. ( b ) Auch aus der Systematik ergibt sich eine unmittelbare Anwendung des TV öD /VKA . 18 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 10 - Die Heranziehung der §§ 5 und 6 TVÜ - VKA für übergeleitete Arbeiter und Angestellte bedarf der Ermittlung des individuellen Vergleichsentgelts, bei dem das real gezahlte Entgelt vor dem Übergang eine entscheidende Beme s- sungsgröße darstellt . Dieses Entgelt vor dem Übergang entspricht bei der B e- rechnungsweise der Beklagten demjenigen Entgelt, was der Kläger vorher nach den D - Tarifverträgen erhalten hat. Gerade dies soll aber durch den gesa m ten im TV Tarifsituation geregelten Prozess in einen Vergl eich zum TVöD - Entgelt gesetzt werden. Deshalb ist nicht davon auszugehen, da s s es bei der Ermit t- lung der Vergleichsgröße noch einmal heranzuziehen ist . Sonst w ü rd e in der Sache das vom Kläger bezogene D - Entgelt r für hätt e es gesonderter Anhaltspunkte im TV Tarifsituation bedurft. Aus der Systematik ergibt sich weit er, dass lediglich i n Abschnitt I, der sich mit den Beschäftigten der D - Akutkliniken befasst, eine Regelung unter ausdrücklicher Nennung des TVÜ - VKA getroffen worden ist. Sie betrifft alle r- dings ausschließlich den Teil der Beschäftigten der Akutkliniken, die im Funkt i- onsdienst mit abgeschlossener Fachweiterbildung beschäftigt sind. Nur für di e- der Überleitung Mai 2012 gemäß §§ 5 und 6 TVÜ - VKA in die entsprechende Entgeltgruppe des bleiben von dieser Reg elung unberührt. Diese spezielle Regelung belegt, dass auch für die Beschäftigte n der Rehakliniken in Abschnitt II die allgemeinen R e- gelungen des TVöD/VKA zur Anwendung kommen sollen. ( c ) Im Übrigen wäre die Anwendung von § 6 TVÜ - VKA auch nicht in der Lag e, das von der Beklagten gefundene Ergebnis zu begründen. Insbesondere die Folgerung, aus der von der Beklagten für den Kläger selbst vorgenomm e- nen Festlegung einer individuellen Zwische - also eines individuellen Vergleichsentgelts z wischen den Beträgen der Stufen 5 und 6 - ergebe sich nach dem TV Tarifsituation ein Ve r gleichse ntgelt nach der Tabelle zur Stufe 5, ist nicht nachvollziehbar . Die Annahme eines individuellen Vergleichsentgelts, was in den seltensten Fällen mit einem Tabellenwert üb ereinstimmen dürfte, ist 23 24 25 - 10 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 11 - schon grundsätzlich nicht geeignet, ei ne Obergrenze aus dem TVöD zu b e- gründen. Dieser soll seiner Funktion als auch bereits dem Wortlaut des TV T a- rifsituation des TVöD r- den. bb ) Unter Anwendung von § 16 TV öD/VKA ist der Kläger der Stufe 6 zur Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA zuzuordnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht z u- treffend angenommen, ohne dass die Revision hiergegen in der Sache Einwä n- de erhoben hat. Die Revision we ndet sich nich t gegen das Ergebnis der A n- wendu ng von § 16 TVöD/VKA, sondern - allerdings vergeblich - gegen seine An wendung selbst. d ) Das Landesarbeitsgerichts hat das TVöD - Vergleichsentgelt des Klägers mit 2.682,46 Euro jedoch rechtsfehlerhaft berechnet , weil es den Betrag aus der - e ntnommen hat. Die Revision nimmt dagegen mit Recht an, dass sich der entsprechende Betrag aus der Anlage A zum TVöD - K ergibt und für Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/VKA 2.620,75 Euro beträgt . aa) Die Obergrenze der durch die Tarifsteigerung erreichbaren Tabelle n- entgelte der Beschäftigten in den Rehakliniken des D - Konzerns ist b e stimmt r mittlung vorrangig aus den Anlagen 1a und 1b zum BAT zu erfolgen hat . Dies entspricht der dargestellten Auslegung des TV T a rifsituation. - wird ermittel t , in dem der jeweilige B e schäftigte nach dem TVöD /VKA eingruppiert wird . Der Kläger wäre hiernac h entsprechend se i- ner Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD /VKA zu vergü ten. bb) Die maßgeb ende Höhe des Entgelts ergibt sich dann aus der Tabelle zur Anlage A zum TVöD - K, die hier für den Dienstleistungsbereich Kranke n- häuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - K) anzuwenden ist . § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrag s erfasst mit seine r Geltungsbereichsbestimmung die jenigen Beschäftigten, 26 27 28 29 - 11 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 12 - geber st e- hen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (zB Reha - Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Pers o- nen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind Da der Kläger unstreitig i n einer Reha - Klinik der Beklagten tätig ist und auch die Beklagte davon ausgeht, dass der TVöD - K mit seinem Geltungsb e- reich hier Anwendung findet , sind die Anwendungsvoraussetzungen gegeben . cc ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s ist für d ie Beziff e- rung des fiktive n - Entgelt s nicht - u- ziehen. (1) KR - Anwendungstabelle , dh. derjenigen Tabe l- lenwerte, die nach dem Anhang zur Anlage A zum TVöD - K für die Beschäfti g- ten im Pflegedienst gelten, käme nur in Betracht , wenn der Kläger im Pfleg e- dienst beschäftigt wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger wäre auch noch zu den Zeite n des BAT nicht nach der Anlage 1b, sondern nach der Anlage 1a BAT/VKA eingruppiert worden. Dies ergibt sich bere its daraus, dass die Täti g- keitsmer kmale/Fallgruppen in der Anlage 1a zum BAT /VKA im Abschnitt D : A n- gestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch technischen Be rufen ä- tigkeit des Klägers kommt andererseits den in der Anlage 1b zum BAT genan n- ten Pflegediensttätigkeiten Pflegehelferinnen, Altenpflegehelferinnen, Kranke n- pflegehelferinnen, Wochenpflegerinnen, Krankenschwestern, Hebammen, A l- tenpflegerinnen, Leitende Krankenschweste rn, Leitende Hebammen, (jeweils mit unterschiedlicher Ausbildung, Tätigkeitszeit, Aufgaben, Anzahl unterstellter 30 31 32 - 12 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 13 - Personen usw.) nicht nahe. Eine Heranziehung der für diese Tätigkeiten g e- sondert vereinbarten Entgelte kommt deshalb nicht in Betracht. ( 2 ) Ge gen eine Hera nziehung der Tabelle der Anlage A zum TVöD - K spricht auch nicht der Hinweis des Landesarbeitsgericht s in Abschn itt II TV T a- rifsituation und im D EntgeltTV würde ja nicht zwischen Pflegekräften und a n d e- ren Mitarbeitern unterschieden ; es sei nicht ersichtlich, dass dies nunmehr a n- ders gehandhabt werden sollte. Der Einwand ist unbeh e lflich , da er sich n icht auf die maßgebliche Anlage A zum TVöD - K bezieht. Eine Unterscheidung im TV Tarifsituation war insoweit nicht nötig, da d er Unterschied zwischen den be i- den Arbeitnehmergruppen im TVöD /VKA selbst geregelt ist , der zur Ermittlung des fiktive n - Entgelt s herangezogen werden sollte. 2 . Danach steht dem Kläger auf der Basis eines D - Tabellengrundentgelt s (Stichtag 1. Mai 2012) iHv. 2.689,44 Euro für die Monate Mai bis Dezember 2012 der von ihm jeweils gefor derte Differenzbetrag von 38,50 Eu ro zu. a ) Das nach Maßgabe von Abschn itt II § 2 Abs. 2 TV Tarifsituation ermi t- telte - fiktive - TVöD - Tabellengrundentgelt betrug zu m Stichtag 2.620,75 Euro. b ) Der Kläger hatte demnach einen Anspruch auf Zahlung dieses TVöD - Tabellengrundentgelt s z- itt II § 2 Abs. 3 TV Tarifsituation von 68,69 Euro mithin auf e in Gesamtb ruttomonatsentgelt von 2.689,44 Euro. c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anrechnungsregelung von Abschn itt II § 2 Abs. 4 TV Tarifsituation nicht bereits auf die erste tariflich vorgesehene Entgelterhöhung anzuwenden. Dies folgt aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Die Reihenfolge der dort geregelten Vorgänge ergibt sich aus dem TV Tarifsituation. 33 34 35 36 37 - 13 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 14 - aa ) Zunächst war zum Stichtag 1. Mai 2012 das aktuelle D - Tabellengrundentgelt zu ermitteln. Dies bestand nach Abschnitt II § 2 Abs. 1 TV Tarifsituation aus dem bisherigen D - Mai linearen Tarifsteigerung um 3,5 vH. Das so ermittelte Ent gelt war nach Abs. 2 d er genannten Regelung mit dem - fiktiven - TVöD/VKA - Tabellengrundentge lt zu vergleichen und nach Abs. 3 in Höhe des TVöD - Entgelts als - neues - Grundentgelt sowie der Differenz als Besitzstand s- zulage zu zahlen. bb ) Die in Abschn itt II § 2 Abs. 4 TV Tarifsituation getroffene Anrechnung s- vereinbarung regelt, inwieweit die Besitzstandszulage bei künftigen Entgelte r- höhungen durch deren Verrechnung abschmilzt. Gegenstand der Anrec h- nun Ma . Dem steht nicht entgegen, dass die nur hälftige Anrechnung im folgenden Satz eine Erfassung auch schon de r ersten Entgelterhöhung vom 1. Mai 2 012 z u- mindest nicht ausschließt. Dies wäre jedoch ein unlösbare r Widerspruch zu der in Abschn itt II § 2 Abs. 4 Satz 1 TV Tarifsituation erfolgten Bestimmung des Gegenstands der Anrechnung; damit eine Besitzstandszulage auf eine Entge l- terhöhung angerechnet werden kann, muss sie als solche zunächst Bestand haben und in der Höhe bestimmt sein. Dass mit der Bestimmung der Besit z- standszulage uno acto eine Anrechnung der sie in der Höhe bestimmenden Tariferhöhung erfolgen soll, ist nicht anzunehmen. d) Auf den dem Kläger danach zustehende n Betrag von monatlich 2.689,44 Euro brutto sind ihm unstreitig monatlich 2.643,96 Euro gezahlt wo r- den, so dass ihm eine Diffe renzzahlung von monatlich 45,48 Euro zustand, von denen er jeweils nur 38,50 Euro geltend gemacht hat, die ihm in dieser Höhe noch zu zahlen sind. 38 39 40 - 14 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 - 15 - 3 . Für die Monate Januar bis Oktober 2013 hat der Kläger einen weiteren Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Differenz von 26,97 Euro brutto. S o- weit das Landesarbeitsgericht dem Kläger auch für diesen Zeitraum eine m o- na t liche Differenz von 38,50 Euro brutto zugesprochen hat, ist dies im übe r- schießenden Teil rechtsfehlerhaft. a) Gegenüber dem Zeitraum von Ma i bis Dezember 2012 trat zum 1. Januar 2013 eine Veränderung der Anspruchshöhe ein. Zu diesem Ze itpun kt trat die weitere, in Abschnitt II § 2 Abs. 1 TV Tarifsituation vereinbarte Erhöhung des Entgelts um 1,4 vH in Kraft . Die Beklagte hat in Umsetzung d ieser Entgelt - erhöhung und der Anrechungsregelung in Abschn itt II § 2 Abs. 4 TV Tarifsitu a- tion das dem Kläger ihrer Meinung nach bis Dezember 20 12 zustehende En t- gelt ab dem 1. Januar 2013 um 0,7 vH erhöht und a n den Kläger monatlich 2.662,47 Euro brutto - zuzüglich des gesondert zu zahlenden Mietzinszuschu s- ses - gezahlt. Hieraus ergibt sich eine gegenüb er dem D - Tabellenentgelt des Klä gers in Höhe von 2.689,44 Euro eine Differenz von monatlich 26,97 Euro brutto, die die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis einschlie ß- lich Oktober 2013 noch zu gewähren hat. b ) Der demgegenüber erhöhte Ans pruch des Klägers aufgrund der z um 1. Januar 2013 erfolgte n Erhöhung hat insoweit außer Betracht zu bleiben. Der Kläger macht diesen im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich nicht geltend , sondern verweist insoweit auf einen anderen Rechtsstreit, in dem e r au s- schlie ß lich diese Erhöhung von d er Beklagten verlangt . Dies verbietet eine Ei n- beziehung des höheren Anspruchs i m vorliegenden Rechtsstreit. 4 . Die vom Kläger nur für den sich aus den Entgeltdifferenzen von Mai 2012 bis Februar 2013 begehrten Zinsen sind begründet, soweit ihm die jewe i- ligen Differenzen nach Maßgabe der bisherigen Ausführungen zustehen. Der Beginn des Zinszeitraums ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung des den entsprechenden Antrag beinhaltenden Schri ftsatzes des Klägers vom 26. März 2013 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) . 41 42 43 44 - 15 - 4 AZR 998/13 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.4AZR998.13.0 IV. Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien je nach ihrem Unterli e- gen und ihrem Obsiegen in den jeweiligen Instanzen zu tragen, wobei die j e- weils unterschiedlichen Streitwerte, die sich aus Klageänderungen, zB einer Teil - Klagerücknahme ergeben, zu berücksichtigen waren (§ 92 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Creutzfeldt Kiefer Mayr 45
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