Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2018 Vierter Senat - 4 AZR 339/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15. Juni 2016 14 Ca 8810/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 30. März 2017 - 5 Sa 975/16 - Entscheidungsstichwort e : Auslegung von Tarifverträgen - Arbeit auf Abruf - Berechnung einer Pa u- schale für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für das Urlaubs- entgelt Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 339/17 5 Sa 975/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgerich t Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie die ehrenamtliche Richterin Mayr und den ehrenamtlichen Richter Hoffmann für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 975/16 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 - 14 Ca 8810/15 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015 über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung höherer tariflicher Pauschalen für die Zeiten von Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit K - . Die Klägerin schloss im Jahre 1992 mit der Rechtsvorgängerin der B e- klagten, der LSG s sung der Arbeitszeit . Darin ist, soweit f ür den Rechtsstreit relevant, u a. ve rei n- bart: Es wird ein Einsatzumfang von 40 Stunden pro M o- nat xxxxxxxxxx festgelegt. Von den zeitlichen Gre n- zen dieses Bezugszeitraums darf nicht einseitig a b- gewichen werden. Das Recht der Parteien, die in Satz 1 genannte Stundenzahl im gegense itigen Ei n- vernehmen von Fall zu Fall zu erhöhen, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. 5. Das nach Maßgabe der Ziffer 4 festgelegte Einsat z- volumen wird entsprechend dem Arbeitsanfall e r- 4 Satz 1 vereinbarte Einsatzvolumen um jeweils den Stundenbetrag, der dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen Wochenstundenzahl entspricht. 1 2 - 3 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 4 - 6. Für die Beschäftigung gelten neben den Vereinb a- rungen dieses Vertrages die Bestimmungen der j e- weils gültigen Tarifverträge, LSG - Regeln und der Betriebsvereinbarungen, soweit sie Mitarbeiter mit Teilzeitverträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall ausdrücklich in ihren Geltungsb e- reich einbeziehen. Die Kündigung des Arbeitsve r- hältnisses reg elt sich nach Maßgabe des jeweils gü l- tigen Tarifvertrages. 11. Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung wird nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifvertr a- Die LSG GmbH, deren Firma später in LSG S D GmbH g e ä n dert wu r- de, war Mitglied des Arbeitgeberve r bandes Arbeitsre chtl i che Ve r ein i gung Ha m- burg e. V. (im Folgenden AVH). Nach Maßgabe ein es Spaltungs - und Überna h- mevertrag s vom 8. Juni 2011 sowie der Zustimmung s beschlüsse der beteiligten Recht sträger vom selben Tag hat die Beklagte Teile des Verm ö gens der LSG S D GmbH als Gesamtheit im Wege der Umwan d lung durch Au f spa l tung übe r- nommen . Die Beklagte ist ein Unterne h men, das zum Konzern der D L AG g e- hört und die Bordv e r pflegung für Flugzeuge he r stellt. Sie ist seit J u li 2011 Mi t- glied des A r beitgebe r verbandes Luftverkehr e. V. (im Folge n den AGVL). Nach den Festste l lungen des Lande s arbeitsgericht s schlo s sen der AVH, der AGVL und die G e werkschaft ver.di e i m e ve r dessen § 1 der AGVL a n stelle des AVH in sämtliche zwischen dem AVH und der G e werkschaft ver.di zum 1. e henden Tarifve r träge eintrat. Der AVH und die Gewerkschaft ver.di hatten einen Manteltarifvertrag Nr. 2 f ür Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall (im Folgenden MTV MaA Nr. 2) abgeschlossen. In der Fa s- sung vom 1. Januar 2007 heißt es darin - soweit für den Rechtsstreit relevant - : § 4 Arbeitszeit Die Mitarbeiter sind verpflichtet, entsprechend dem ve r- traglich vereinbarten Vertragsstundenvolumen im vertra g- lich vereinbarten Bezugszeitraum ihre Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall zu erbringen. 3 4 - 4 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 5 - § 5 Mehrarbeit (1) Die Arbeitszeit kann über das vertraglich vereinbarte Vertragsstundenvolumen im vertraglich vereinbarten Bezugszeitraum hinaus nur einvernehmlich erhöht werden. (2) Für diese mehr geleisteten Arbeitsstunden erfolgt die Vergütung auf Basis der Stundensätze gemäß § 3 Abs. (1) VETV. ( 3) Arbeitsstunden, die über das monatliche Stundensoll von Vollzeitmitarbeitern hinaus geleistet werden, sind Mehrarbeitsstunden. § 10 Anspruch auf Vergütung (1) Der Mitarbeiter hat für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf die tarif vertraglich vereinbarte Verg ü- tung. (2) Als Vergütung werden eine Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, folgende Aufschläge gezahlt: a) Mehrarbeitsvergütung, b) Zeitzuschläge. (5) Bei Abgeltung für nicht genommenen Urlaub oder Rückrechnung für unberechtigt erhaltenen Urlaub ist für jeden so zu berechnenden Urlaubstag 1/30 der Urlaubsvergütung gemäß § 24 Abs. (2) zugrunde zu legen. § 11 Grundvergütung (1) Die Grundvergütung wird, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Wert der Lei s- tung bemessen. Zu diesem Zweck ist jeder vom T a- rifvertrag erfasste Mitarbeiter in eine Entgeltgruppe einzuordnen . § 12 Mehrarbeitsvergütung (1) Die Vergütung für geleistete Mehrarbeit (§ 5 Abs. (3)) bemisst sich nach dem individuellen Stu n- densatz, dessen Berechnung in § 3 V ETV festgelegt ist. - 5 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 6 - § 16 Krankenbezüge (1) Wird der Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, so erhält er für die Dauer der A r- beitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Vorau s- setzungen Krankenbezüge. (2) Bis zur Dauer von sechs Wochen wird als Kranke n- bezug die aktuelle Grundvergütung weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Kalendertag zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitz u- schlägen eine n Pauschalbetrag, der sich nach § 24 Abs. (2) - umgerechnet auf Kalendertage - errec h- net. Der Pauschalbetrag wird ab dem ersten Kale n- § 24 Erholungsurlaub (2) Für die Zeit des Erholungsurlaubs werden dem Mi t- arbeiter die Grundvergütung und die Zulagen we i- tergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je U r- laubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag, der sich wie nachstehend ausgeführt errechnet. Der Pauschalbetrag wir d ab dem ersten Urlaubstag b e- rechnet. a) Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der im vorausgegangenen Kalende r- jahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvol u- men abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gem. § 5 Abs. (3) - darüber hinaus tatsächlich abgerec h- neten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge, geteilt durch die Zahl der vom Mitarbeiter ta t- sächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreise - und Lehrgangstage). Der Divisor wird erhöht um diejenigen pla nmäßigen Arbeit s- tage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat. (3) Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt - auf B a- sis einer 7 - Tage - Woche - in den ersten zwei Jahren ab tatsächlichem Beginn der Beschäftigung 35 U r- laubstage, für die folgenden 2 Jahre 38 Urlaubstage und ab dem 5. Jahr 42 Urlaubstage (siehe Prot o- kollnotiz V). - 6 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 7 - § 27 Anteiliger Urlaub im laufenden Urlaubsjahr (4) Bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Verg ü- tung und bei gesetzlichem oder vertraglichem A n- spruch auf Ruhen des Arbeitsverhältnisses - ausgenommen die Fälle des § 9 - , die 15 Kale n- de r tage in einem Jahr überschreiten, wird der U r- laub anteilig für diejenige Zeit gekürzt, in der das Arbeitsverhältnis ruhte, und zwar für jeden Kale n- de r tag um 1/365, sofern gesetzlich nichts anderes Die ursprüngliche Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 vom 21. Januar 1993, die vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1998 Gültigkeit hatte, lautete wie folgt: hnet sich aus der Summe der Vergütungsbeträge für die in dem vorausgegangenen K a- lenderjahr über das Vertragsstundenvolumen hinaus a b- gerechneten Arbeitsstunden, Mehrarbeitsvergütungen und Zeitzuschlägen. Dieser Betrag ist durch die um die Zahl der Abwesenhe itstage, bei denen arbeitsfreie Lehrgangs - und Dienstreisetage (Kalendersymbole F, A, L, R) nicht berücksichtigt werden, reduzierte tatsächliche Jahrest a- geszahl zu teilen . Der Divisor wird erhöht um die jenigen planmäßigen Arbeitstag e , an denen der Mitarbei ter unen t- Vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2006 lautete die Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 wie folgt: dem vorausgegangenen Kalenderjahr abgerechneten Zeitzuschläge auf Grundarbeitsstunden, geteilt durch die Zahl d er vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitst a- ge (einschließlich Dienstreise - und Lehrgangstage) des vorausgegangenen Kalenderjahres. Der Divisor wird e r- höht um diejenigen p lanmäßigen Arbeitstage, an denen 5 6 - 7 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 8 - Der AVH und die Gewerkschaft ver.di hatten zudem einen Manteltari f- vertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal (im Folgenden MTV Boden Nr. 14 ) abg e- schlossen. In der Fassung vom 1. Ja nuar 2007 heißt es darin auszugsweise : § 32 Erholungsurlaub (2) Für die Zeit des Erholungsurlaubs werden dem Mitarbeiter die Grundvergütung und die Zulagen weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Urlaubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag, der sich wie nachstehend ausgeführt errechnet. Der Pauschalbetrag wird ab dem ersten Urlaubstag berechnet. a) Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der in dem vorausgegangenen Kale n- d erjahr abgerechneten Zeitzuschläge auf Grundarbeitsstunden, geteilt durch die Zahl d er vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeit s- tage (einschließlich Dienstreise - und Leh r- gangstage) des vorausgegangen Kalenderja h- res. Der Divisor wird erhöht um diejeni gen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mita r- beiter unentschuldigt gefehlt hat . (3) Die Dauer des Erholungsurlaub e s für Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt 5 Arbeitstage und weniger pro Woche arbeiten, beträgt in den ersten zwei Jahren ab tatsächlichem Beginn der Beschä f- tigung 25 Urlaubstage, für die folgenden 2 Jahre 27 Urlaubstage und ab dem 5. Jahr 30 Urlaubstage (siehe Protokollnotiz XI) . (4) a) Urlaubstage sind die dienst - bzw. schicht pla n- mäßigen Arbeitstage . Für jeden Urlaubstag erfolgt eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die über einen Bezug s- zeitraum nach § 5 Abs. (1) der durchschnittlich auf einen einzelnen Tag entfallenden Grunda r- beitszeit in der 5 - Tage - Woche entsprechen (siehe Protokollnotiz X). 7 - 8 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 9 - b) Als Arbeitstag gilt derjenige Tag, an welchem die dienstplan - bzw. schichtplanmäßige A r- beitszeit beginnt . Im Klagezeitraum legte die Beklagte bei der Berechnung der U/K - Pauschale n als Divisor nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitstage einschlie ß- lich Dienstreise - und Lehr gangstage , sondern ein en Di visor entsprechend der bis zum 30. Jun i 1998 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 zug runde und brachte die so berechneten Beträge zur Auszahlung . Im zeitlichen Zusammenhang mit eine r im Januar 2015 von ein em Mi t- arbeiter der LSG S F GmbH erhobenen Klage auf Z a h lung h ö h e rer U/K - Pausch ale n nahmen der AGVL und die Gewerkschaft ver.di Ve r han d lu n gen über neue Tarifregelung en auf. Sie vereinbarten am 22. Juli 2015 den 4. Änderungstarifvertrag zum MTV für Mitarbeiter der LSG auf Abruf Nr. 2 (im Folgenden 4. Änderungs - TV) , in dem es ua. heiß t : Präambel Die Tarifvertragsparteien hatten zuletzt zum 01.01.2007 eine Änderung der Berechnungsgrundlage der sog. U/K - Pauschale vorgenommen. Die Tarifparteien haben nu n- mehr festgestellt, dass diese Berechnungsgrundlage o f- fensichtlich dem tarif - und personalpolitischen Verständnis für die Gewährung einer Urlaubs - und Krankheitspausch a- l e widerspricht und zu einer signifikanten Besserstellung der Mitarbeiter auf Abruf im Urlaubs - und Krankheitsfall im Vergleich zu Vollzeitmitarbeitern führt. Diese Besserste l- lung war auch im Abschlussjahr 2007 nicht beabsichtigt. Die Regelung ist somit gle ichheitswidrig. Die Tarifparteien berichtigen daher im Einvernehmen diese fehlerhafte B e- rechnungsgrundlage durch nachfolgenden Tarifvertrag. Artikel 1 § 24 Abs. 2 L it. a des MTV MaA wird wie folgt neu gefasst: Der Pauschalbetrag errechnet sich aus d er Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gem. § 5 Abs. (3) - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschlä ge. Dieser Pa u- schalbetrag ist durch die um die Zahl der Abwesenheitst a- 8 9 - 9 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 10 - ge reduzierte Zahl 360 geteilt. Abwesenheitstage im Sinne dieses Absatzes sind B e- triebsunfall, Wegeunfall, Sonderurlaub mit Erstattungsa n- spruch, arbeitsfreie Tage an denen Arbeitsunfäh igkeit b e- steht, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Sonderurlaub bei Pflege des erkrankten Kindes, Sonderurlaub nach §§ 8, 9 MTV MaA, Erholungsurlaub, unbezahlte Arbeitsfreiste l- lung, Kuraufenthalt und ganztägige Betriebsratstätigkeit bei nicht nach § 38 Betr VG freigestellten Betriebsratsmi t- gliedern. Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäß i- gen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat. Artikel 2 Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung zum Mit ihre r der Beklagten am 22. Januar 2016 zugestellt en Klage hat d ie Kl ägerin die Differenz zwischen den ihr von der Beklagten gezahlten U/K - Pauschale n und den nach ihrer Ansicht nach dem MTV MaA Nr. 2 idF vom 1. Januar 2007 zustehenden U/K - Pauschale n für den Zeitraum 2012 bis Juli 2015 begehrt. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihrer B e- rechnung einen falschen Divisor zugrunde gelegt. Sie könne sich auch nicht auf den MTV MaA Nr. 2 idF des 4. Änderungs - TV aus dem Jahre 2015 berufen. D ie rüc kwirkende Inkraftsetzung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulä s- sig . Auch sei der Beklagten bewusst gewesen, dass ihre Abrechnungspraxis nicht in Einklang mit den tariflichen Vorschriften gestanden habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen , an sie 9.930,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat zu r Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s die Auffassung vertreten, di e Berechnung der U/K - Pauschale n , wie sie im 4. Änderungs - TV dargestellt werde, habe schon immer dem Verständnis der Tarifvertragsparteien entsprochen . D ementsprechend sei die Pauschale seit 2007 auch so berechnet worden. Die Regelung im 4. Änderungs - TV geb e daher die Regelung wieder, die beabsichtigt und gelebt worden sei. Im Übrigen sei die 10 11 12 - 10 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 11 - rückwirkende Änderung des MTV MaA Nr. 2 idF vom 1. Januar 2007 zulässig. Die missglückte Vorgängerregelung habe zu einer deutlichen Besserstellung der Mitarbeiter auf A bruf gegenüber anderen Mitarbeitern geführt. Die Klägerin könne aus einem offensichtlichen Versehen der Tarifvertragsparteien keinen systemwidrigen Vorteil ziehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesa rbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiede r- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der von ihm geg e- benen Begründung durfte d as Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum sowohl einen weiter gehenden Anspruch auf Zahlung von Krankenbezü gen nach § 16 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 als auch einen solchen auf weiter gehende Urlaubsvergütung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s hat die Beklagte die sog. U/K - Pauschalen tarifkonform berechnet. Dementsp rechend war das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen. I. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen A n- spruch auf Zahlung des geltend gemachten höheren Pauschalbetrag s im Ra h- men der Krankenbezüge nach den aufgrund vertraglicher Vereinbarung a n- wendbaren § 16 Abs. 2 , § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 . 1. Nach den genannten tariflichen Regelungen erhält der Mitarbeiter als Krankenbezug neben der aktuelle n, weiter zuzahlenden Grundvergütung b is zur Dauer v on sechs Wochen a ußerdem je Kalendertag zur Abgeltung von Mehra r- 13 14 15 16 - 11 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 12 - beitsvergütung und Zeitzuschlägen einen Pauschalbet rag, der sich nach § 24 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 - umgerechnet auf Kalendertage - errechnet. 2 . Unstreitig hat die Beklagte für die Dauer der A rbeitsunfähigkeit en der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die jeweils aktuelle Grundverg ü- tung nach § 11 MTV MaA Nr. 2 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 MTV MaA Nr. 2 we i- tergezahlt. 3 . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat d ie Beklagte auc h den Anspruch auf Zahlung d er tariflichen Pauschale zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 erfüllt. Sie hat diese tarifliche Pauschale für die Mehrarbeitsvergü tung und Zeitzuschläge im Rahmen der Krankenbezüge zutreffend berechnet, indem sie diese Berechnung auf der Basis von Kalendertagen vorgenommen hat. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen . a) D ie Auslegung des norm ativen Teils eines Tarifvertrag s folgt nach ständ iger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgeb liche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbl eiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tari f- auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 6 70/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110 ; 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19 ) . Die Auslegung der Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüf bar (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 mwN , BAGE 150, 184) . b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs durfte das Landesarbeitsg e- richt im Rahmen der Krankenbezüge die Berechnung der Pauschale auf der 17 18 19 20 - 12 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 13 - Basis geleistete r Arbeitstage ohne weitere Umrechnung auf Kalendertage nicht als zutreffend erkennen. aa) Das Berufungsgericht differenziert bei der Berechnung der sog. U/K - Pauschalen nicht zwischen den beiden tariflichen Pauschalen . Anders als bei in § 16 A bs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. r- . Nach dieser Landesarbeitsgericht meint, davon ausgegangen werden, der Wortlaut der tari f- lichen Bestimmung sei derart eindeutig, dass es eines Rückgriffs auf die übr i- gen Aspekte einer Tarifauslegung an sich nicht mehr bedürfe . Es hat den Wor t- laut dieser tariflichen Regelung bei seiner Ausleg ung rechtsfehlerhaft nicht b e- rücksichtigt bzw. fehlerhaft eingeordnet, indem es ausgeführt hat , § 16 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 zeige, dass die Tarifvertragsparteien zwischen Arbeitstag und Kalen dertag unterscheiden (S. 11 UA) . bb) Aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 folgt vielmehr d ie Zulässigkeit der von der Beklagten gewählten Berechnungsmeth o- de nach Kalendertagen. Der Mitarbeiter erhält die Pauschale bei den Kranke n- b ezügen nicht pro Arbeitstag, an dem er krankheitsbedingt fehlt, sondern für jeden Kalendertag in dem Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit. Dem entspr e- chend schreibt der Tarifvertrag vor, dass auch der Pauschalbetrag zur Abge l- tung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen pro Kalendertag zu berec h- nen ist. Dabei haben die Tarifvertragsparteien keinen bestimmten Rech enweg zur U mrechnung des nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 berechneten Betrags vorgegeben. Die von der Beklagten benutzte Formel entspricht im W e- sentlichen sowohl der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 als auch der Fassung des 4. Änderungs - TV . Insofern bestehen keine Zweifel, dass dieser Rechenweg zur Ermittlung einer kalendertäglichen Pauschale im Einklang mit dem Willen der Tarifvertragspa r- 21 22 - 13 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 14 - teien steht. Auch die Klägerin hat sich gegen die konkrete Berechnungsweise nicht gewandt. c ) Vo r diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Klägerin ih r e Klag e- forderung überhaupt schlüssig dargetan hat. Ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Zeitzuschläge + Mehrarbeitsvergütung : die Summe der tatsächlichen Arbeit s- vergütung ist nach § 12 Abs. 1 MTV MaA Nr. 2 die Vergütung für iSd. § 5 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 geleistete Mehrarbeit. Nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 werden zusätzliche Arbeitsstunden aber ger a- bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gem. § 5 Abs. ( 3) h- nung berücksichtigt. II. Die Klägerin hat auch im Rahmen der Urlaubsvergütung keinen A n- spruch auf die Zahlung d es geltend gemachten höheren Pauschalbetrag s nach § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015. 1. Nach der aufgrund vertraglicher Vereinbarung anwendbaren tariflichen Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 MTV MaA Nr. 2 w erden dem Mitarbeiter f ür die Zeit des Erholungsurlaubs die Grundvergütung und die Zulagen weiter g e- zahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 je Urlaubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag . Dieser berechnet sich nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 aus der Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gemäß § 5 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstun den und Zeit zu schläge, g e- teilt durch die Zahl der vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (ei n- schließlich Dienstreise - und Lehrgangstage), wobei der Divisor erhöht wird um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuld igt gefehlt hat. 23 24 25 - 14 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 15 - 2 . Unstreitig hat die Beklagte für die Dauer des Erholungsurlaubs der Kl ä- gerin im streitgegenständlichen Zeitraum die jeweils aktuelle Grundvergütung nach § 11 MTV MaA Nr. 2 gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 MTV MaA Nr. 2 weiterg e- zahlt . 3 . Entge gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf weitere Zahlung der nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 zu berechnenden Pauschale nicht zu. Die Beklagte hat diesen Anspruch erfüllt. Dies ergibt die Aus legung der tariflichen Regelu n- gen zur Berechnung der sog. Urlaubspauschale anhand der og. Auslegungskr i- terien (vgl. zu I 3 a) . a) D as Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, allein der eindeutige Wortlaut des Tarifvertrag s gebe zwingend eine arbeitstä gliche Berechnung der Pauschale vor , zumal der Tarifvertrag an anderer Stelle (§ 16 MTV MaA Nr. 2 ) zeige, dass er zwischen Arbeitstag und Kalendertag differenziere . b) Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts ist unzutreffend. Zwar ve r- wendet die tarifliche Berechnungsregelung in § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 nur den Begriff des Arbeitstags und nicht den des Kalendertags. Die tari f- lichen Vorgaben zur Berechnung der sog. tariflichen Urlaubspauschale sind gleichwohl mi ss verständlich und nicht derart eindeutig, dass sie keiner weiteren Auslegung zugänglich wären. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts spr echen vor allem die tarifliche Systematik und der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung gegen das vom Berufungsgericht g efundene Auslegung s- ergebnis und führen da zu, dass bei der Berechnung der Pauschale - jedenfalls dann, wenn der Urlaub kalendertäglich gewährt und genommen wird - a- aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts verbie tet es sich schon, bei der Berechnung der sog. Urlaubspauschale allein auf den Begriff des Arbeitstags abzustellen und an dessen Wortlaut zu haften. Denn auch dieser Begriff ist für die Berechnung der sog. Urlaubspauschale nicht iso liert zu sehen, sondern steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den weiteren tariflichen 26 27 28 29 30 - 15 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 16 - Vorgaben und dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Insbesondere b e- steht eine unmittelbare Verknüpfung mit dem weiteren Tarifbegriff des Urlaub s- tag s, den § 2 4 MTV MaA Nr. 2 aber nicht w eiter definiert. So ist d em Wortlaut des Tarifvertrags nicht ohne W eiteres zu entnehmen, ob die Mitarbeiter für j e- den Kalendertag Urlaub erhalten, unabhängig davon, ob an diesem Tag eine Arbeitspflicht besteht, oder ob Urlaub nur an Arbeitstagen gewährt un d geno m- men werden soll. (1 ) Anders als bspw. § 32 Abs. 3 Buchst. a MTV Boden Nr. 14 , der von den gleichen Tarifvertragsparteien geschlossen wurde und bei dem die Dauer des Erholungsurlaubs für Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt 5 Arbeitstage und w eniger pro Woche arbeiten, in den ersten zwei Jahren ab tatsächlichem Beginn der Beschäftigung 25 Urlaubstage, für die folgenden zwei Jahre 27 U r- laubstage und ab dem 5. Jahr 30 Urlaubstage beträgt, umfasst nach § 24 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 die Dauer des Erholungsurlaub s - auf Basis einer 7 - Tage - Woche - in den ersten zwei Jahren ab tatsächlichem Beginn der B e- schäftigung 35 Urlaubstage, für die folgenden zwei Jahre 38 Urlaubstage und ab dem 5. Jahr 42 Urlaubstage. Daraus folgt, dass der MTV MaA Nr. 2 die U r- laubsdauer in Kalendertagen fest legt . (2 ) Zwar lässt sich ein in Kalender - oder Werktagen festgelegter Urlaub s- anspruch auch in Arbeitstage umrechnen (vgl. zu § 3 BUrlG : ErfK/Gallner 18. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 6 ff.; Neumann in Neumann /Fenski/Kühn BUrlG 11. Aufl. § 3 Rn. 30 ff . jew. mwN) . Bei wechselnder Verteilung der Arbeitszeit erfolgt die Umrechnung von tariflichen Urlaubsansprüchen grundsätzlich in gle i- cher Weise wie im gesetzlichen Urlaubsrecht. Dies gilt aber nicht, wenn der T a- rifvertrag hiervon abweic hende Regelungen vorsieht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 102, 321) , was beim MTV MaA Nr. 2 der Fall ist, weil die weiteren tariflichen Regelungen zum Erholung s- urlaub jeweils auf Kalender - und nicht auf Arbeitstage ab stellen . So sieht § 27 Abs. 4 MTV MaA Nr. 2 bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung und bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses in bestimmten Fällen für jeden Kale n- dertag eine anteilige Kürzung des Urlaubs um 1/365 vo r. Ferner ist nach § 10 31 32 - 16 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 17 - Abs. 5 MTV MaA Nr. 2 bei Abgeltung für nicht genommenen Urlaub oder Rüc k- rechnung für unberechtigt erhaltenen Urlaub für jeden so zu berechnenden U r- laubstag 1/30 der Urlaubs vergütung gemäß § 24 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 z u- grunde zu legen. (3 ) Für eine kalendertäglich e Gewährung de s Erholungsurlaubs sprechen weiter die Besonderheiten der Abrufarbeitsverhältnisse, auf die der MTV MaA Nr. 2 idF vom 1. Januar 2007 nach seinem Geltungsbereich zugeschnitten ist . Der MTV MaA Nr. 2 ist ein Tarifvertrag speziell für Arbeitnehm er mit A brufa r- beitsverhältnissen iSd. § 12 TzBfG. Bei solchen Abrufarbeitsverhältnissen steht zu Beginn eines Urlaubsjahres regelmäßig nicht fest, an wieviel Tagen im kommenden Jahr eine Arbeitspflicht bestehen wird. Ebenso steht bei der G e- währung von Erho lungsurlaub oft noch nicht fest , an welchen konkreten Tagen im Urlaubszeitraum eine Arbeitspflicht bestanden hätte (vgl. LAG Düsseldorf 15. Dezember 2016 - 8 Sa 603/16 - zu B I (2) der Gründe; NK - GA /Düwell § 3 BurlG Rn. 35) . So muss die Bekl agte nach Ziffe r 5 des Arbeitsvertrags der Kl ä- gerin die Lage ihrer Arbeitszeit erst vier Tage vorher mitteilen (vgl. § 12 Abs. 2 TzBfG) . Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn der Mitarbeiter für j e- den Kalendertag innerhalb des Urlaubszeitraums Urlaub in Anspruch n ehmen muss, unabhängig davon, ob an diesem Tag eine Arbeitspflicht besteht oder nicht. So kann ein Arbeitnehmer im Januar eines Jahres für einen zweiwöch i- gen Zeitraum im Sommer Erholungsurlaub im Umfan g von 14 Kalendertagen beantragen . Bei einer solchen Fe stlegung des Urlaubsanspruchs in Kalende r- tagen handelt es sich nicht um eine den Tarifvertragsparteien nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verbotene Abweichung von § 3 BUrlG. Der Urlaubsanspruch wird nicht zuungunsten der Arbeitnehmer verkürzt, sondern nur ander s berechnet. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Tarifvertragsparteien - sofern der Mindesturlaub der §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG unberührt bleibt - für A r- e- Urlaubs - und Freischichttagen schaffen können. Dabei kann als Zeiteinheit der Kalendertag herangezogen werden, um die Berec h- nung zu vereinfachen (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 13) . Dies ist auf die vom MTV MaA Nr. 2 erfassten Mitarbeiter mi t Verträgen zur Anpa s- 33 - 17 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 18 - sung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall aufgrund der Vergleichbarkeit der U m- stände zu übertragen. bb) Das Landesarbeitsgericht hat zudem verkannt, dass ein Widerspruch zwischen § 24 A bs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 be steht, der im Wege der Auslegung aufzulösen ist. (1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 erhält der Mitarbeiter je U r- laubs tag einen Pauschalbetrag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grunda r- beitsstunden (vgl. hierzu § 10 Abs. 2 Buchst. b iVm. § 14 MTV MaA Nr. 2: Sonntags - , Feiertags - und Nachtzuschläge etc.) . Nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 errechnet sich der Pauschalbetrag aus der Summe der im v o- rausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitz uschläge und der - bis z ur Mehrarbeitsauslösegrenze g e- mäß § 5 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge. Wäre Sinn und Zweck der Pauschale tatsächlich nur die Abgeltung von Zeitzuschlägen, dürften im Dividend nur die Summe der im Referenzzeitraum auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und die Summe der Zeitzuschläge, die für über das Vertragsstundenvolumen hinaus (bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze) gelei s- teten Stunden abgerechnet wurden, berücksichtigt werden, nicht aber die für die zusätzlichen Arbeitsstunden selbst gezahlten Entgelte. (2) Aus dem Umstand, dass im Dividend auch die tatsächlich über das ve r- einbarte Stundenvolumen hinaus - bis zur Mehrarbeitsauslösegren ze - abg e- rechneten Stunden mit zu berechnen sind, folgt, dass über den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 hinaus Sinn und Zweck der Pauschale auch die Abgeltung der Stunden ist, die der Arbeitnehmer ohne den Erholungsurlaub voraussichtlich über das vereinbarte Stundenvolumen hinaus geleistet hätte. (3) Hierfür spricht auch der Grundsatz, dass Tarifvertragsparteien im Zwe i- fel eine mit dem Gesetz vereinbare Regelung treffen wollen (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 23, BAGE 135, 301; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a bb der Gründe, BAGE 73, 364 ) . Lässt eine Tari f- 34 35 36 37 - 18 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 19 - norm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinb a- renden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden ( BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 17 mwN ) . Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG be steht die unabdingbare Pflicht, die gewöhnlich zu erwartende Vergütung nach § 1 BUrlG, § 611a Abs. 2 BGB wä h- rend des gesetzlichen Mindesturlaubs weiterzuzahlen (vgl. BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 16) . Soweit in Tarifverträgen auch für den gesetzl i- chen Mindesturlaub Bemessungsregelungen getroffen werden, ist die Verg ü- tung sicherzustellen, die der Arbeitnehmer ohne die Freistellung beanspruchen könnte (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 23, BAGE 135, 301 ) . Soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist, sind danach beim Zei t- faktor gemäß § 1 BUrlG Mehrarbeitsstunden, die am jeweiligen Urlaubstag a n- gefallen wären, zwingend zu berücksichtigen. Eine hiervon abweichende tarifl i- che Vorschrift ist unwirksam (vgl. BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - aaO ; 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 4 der Gründe, BAGE 93, 376) . Dies spricht dafür, dass mit der in § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 geregelten Pa uschale nicht nur die aufgrund des Urlaubs entfallenden Zeitzuschläge, so n- dern auch die ohne den Urlaub voraussichtlich für über das Vertragsstundenv o- lumen hinaus zu zahlende Vergütung abgegolten werden soll. c ) Ist § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 dahingehend zu verstehen , dass die sog. Urlaubsp auschale pro Urlaubstag auch der Abgeltung von über das Vertragsstundenvolumen hinausgehenden Stunden dient und erfolgt zugleich eine kalendertägliche Gewährung des Erholungsurlaub s , so ist die nach § 24 Abs . 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 errechnete Pauschale - entsprechend der Vorgehensweise bei den Krankenbezügen - auf Kalendertage umzurechnen. aa) Das gebiete t der Gesamtzusammenhang der Urlaubsregelungen. Dient die Zahlung der Pauschale zusammen mit der Weite rzahlung der Grundverg ü- tung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 MTV MaA Nr. 2 dazu, während des Erholungsu r- laubs die Vergütung sicherzustellen, die der Arbeitnehmer ohne die Freistellung beanspruchen könnte , so muss die nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 pro Arbeitstag berechnete Pauschale auf Kalendert a- 38 39 40 - 19 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 20 - ge umgerechnet werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer die Pauschale pro Urlaubstag und damit für jeden Kalender - und nicht nur für jeden Arbeitstag erhält. Aus der vergleichbare n Grundstruktur von § 16 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 ist insoweit ablesbar, dass die Tarifvertragspa r- teien die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsentgelt gleich ausgestalten wollten. Es gibt kein en Anhaltspunkt daf ür , dass die Tar ifvertrag s- parteien den Mitarbeitern an Urlaubstagen eine höhere Vergütung zukommen lassen wollten, als sie ohne die Freistellung hätten beanspruchen können. Zwar ist es durchaus üblich, anlä ss lich eines Urlaubs eine tarifliche Sonderzahlung vorzusehen . Ein Urlaubsgeld und ein möglicher Zuschlag zum Urlaubsgeld sind jedoch an anderer Stelle des Tarifvertrags in den §§ 19, 20 MTV MaA Nr. 2 ausdrücklich geregelt. Die nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 pro Arbeitstag vorz u- nehmende Berechnung bleibt dabei im Ergebnis nicht völlig ohne Anwendung s- bereich. Es erscheint nach der Systematik des Tarifvertrags nämlich nicht au s- geschlossen, dass der Arbeitgeber den zunächst nach § 24 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 in Kalendertagen festgelegten Urlaub in Arbeitstage umrechne t und Erh o- lungsurlaub sodann auf dieser Basis gewährt und vergütet. Diesen Weg hat die Beklagte jedoch unstreitig nicht gewählt. bb) Das Auslegungsergebnis wird durch die Tarifentwicklung unterstützt. (1) Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Recht s- verhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt w a- ren, kann der Wille der Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen No r- men unm ittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 254/10 - Rn. 40) . Die an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitsve r- tragsparteien müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Reg e- lungsgehalt die Tarifnormen haben. Nach Ansicht de s Senats können sie r e- gelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich - über den Wortlaut und die Sy s- tematik hinaus - Kenntnisse über weitere Auslegungsaspekte und - methoden zu verschaffen, zB durch Einholung von Auskünften ihrer Koalition über die En t- 41 42 43 - 20 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 - 21 - stehung sgeschichte des Tarifvertrags oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von - vermeintlichen - Vorgängertarifverträgen . Dies gilt insbesond e- re, wenn die Auslegung des Tarifvertrags an den gängigen Kriterien zu Zweifeln keine n Anlass gibt (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 28; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22 mwN, BAGE 150, 184 ; vgl. aber auch 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17 ; 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34 ) . Eine solche Verpflichtung w i- derspräche regelmäßig dem Normcharakter von Tarifverträgen und würde die notwendige Sicherheit und Gewissheit über deren Geltungsgrund und deren Geltungsinhalt nehmen. Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tariflichen Vors chrift abweichenden Regelungswillen vielmehr dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende erkennb a- ren Weise zum Ausdruck bringen. (2) Selbst eine Heranziehung der Tarifentwicklung führt vorliegend zu einer Bestätigung d e s anha nd des Wortlauts und de s tariflichen Gesamtzusamme n- hangs gefundene n Ergebnis ses . In der bis zum 30. Jun i 1998 geltenden Fa s- sung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 war als Dividend der Pauschale die Summe der Vergütungsbeträge für die in dem vorausgega ngenen Kalende r- jahr über das Vertragsstundenvolumen hinaus abgerechneten Arbeitsstunden, Mehrarbeitsvergütu ngen und Zeitzuschlägen vorgesehen. Durch das A rbeit s- rechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 wurde in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst ausgenommen (vgl. dazu BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93, 376) . In zeitl i- chem Zusammenhang hiermit erfolgte zum 1. Juli 1998 im MTV MaA Nr. 2 eine Änderung der Bestimmungen über die Berechnung des Urlau bsentgelts. A ls Dividend war ab diesem Zeitpunkt zunächst nur noch die Summe der in dem vorausgegangenen Kalenderjahr abgerechneten Zeitzuschläge auf Grunda r- beitsstunden vor gesehen . Dabei wurde in § 32 Abs. 2 Buchst. a MTV B oden Nr. 14 und in § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 eine gleichlautende Form u- lierung auf genommen. Hier bei wurde offenbar übersehen, dass der MTV MaA Nr. 2 - anders als der MTV Boden Nr. 13 - bis zum 30 . Ju n i 1998 einen auf K a- lendertage abstellenden Divisor enthielt. Es liegt aufgrund des Ziels - der U m- 44 - 21 - 4 AZR 339/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0 set zung des A rbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes 1996 - jedoch nahe, dass die Tarifvertragsparteien nur den Dividend ändern wollten. Nur dieser war dann auch Gegenstand der mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in § 24 Abs. 2 Bu chst. a MTV MaA Nr. 2 vorgenommenen Änderung, nach der fortan bei der Berechnung der Pauschale die Summe der im vorausgegang e- nen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis z ur Mehrarbeitsauslösegrenze gemäß § 5 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstu n- den und Zeitzuschläge zu ermitteln war. Dabei wurde wiederum scheinbar übersehen, dass es in § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 zugleich einer Ergä n- zung des Zwecks der Zahlung um die Abgeltung der über das Vertragsstunde n- volumen hinaus abgerechneten Arbeitsstunden bedurft hätte. III. Ob die Klage auch aufgrund der mit Rückwirkung versehenen Regelu n- gen des 4. Änderungs - TV unbegründet ist, bedarf vor diesem Hintergrund k e i- ner Entscheidung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Klose Mayr P. Hoffmann 45 46
Full & Egal Universal Law Academy