Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. September 2016 Vierter Senat - 4 AZR 534/14 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. September 2013 - 27 Ca 157/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 8. Juli 2014 - 2 Sa 67/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Beendigung eines Haustarifvertrags - Unternehmensverband Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3; Haustarifvertrag für die Beschäftigten der Fa. Carl Ti demann (GmbH & Co.) KG (HausTV) §§ 2, 17; Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (RTV) §§ 3, 9 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 534/14 2 Sa 67/13 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Ey lert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Kleinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeit sgerichts Hamburg vom 8. Juli 2014 - 2 Sa 67/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifvertragliche Ansprüche des Klägers auf Gewährung bezahlter freier Tage sowie eine Jahressonderzahlung. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Hafenbetrieb, seit 1989 als H a- fenarbeiter zu einem E ntgelt von zuletzt 22,00 Euro brutto pro Stunde beschä f- tigt. Die Beklagte war und ist Mitglied im Unternehmensverband Hafen Ha m- burg e.V. (im Folgenden Unternehmen sverband), der wiederum Mitglied im Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. ist. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten ua. der zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und der Gewerkschaft a- rifvertrag zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seeh a- fenbe n- den B eschäftigungssicherungs TV ). Aufgrund w irtschaftlicher Schwierigkeiten schloss die Beklagte zur Sicherung und zum Erhalt der Arbeitsplätze mit der Gewerkschaft ver.di am 20. Februar 2 012 für das Jahr 2012 f- Folgenden HausTV) ab. Ein entsprechender Tarifvertrag wurde in der Folgezeit zumindest auch für das Jahr 2013 abgeschlossen. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 4 - Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Unterne h- mensverband Hafen Hamburg e.V. fristg e- recht zum 31. Dezember 2012. Mit E - Mail vom 13. September 2012 wandte sich die ver.di - Gewerkschaftssekretärin H an die Geschäft sführerin der Beklagten und bat r- die Entscheidung mit E - Mail vom 14. September 2012 und teilte mit, die Bek la g- te sei nicht aus dem Unternehmensverband ausgetreten, sondern habe ledi g- lich die notwendige Kündigungsfrist einhalten wollen , um mit Wirkung zum 1. Januar 2013 austreten zu können . In einer E - Mail der Gewerkschaftssekretärin vom 27. September 2012 hei ßt es : e- hender Beratung folgendes beschlossen: - die Tarifkommission forder t Sie auf, bis Freitag, den 05. Oktober 2012 nachzuweisen, dass CT sich in u n- gekündigter Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft des Unternehmensverbandes Hafen Hamburg befi n- det, und zwar durch entsprechende Bestätigung des UV - in diesem Fall ist die Tarifkommission, um weiteren Schaden vom Betrieb und den Arbeitsplätzen abz u- wenden, bereit, den Haustarifvertrag mit sofortiger Wirkung, d.h. ab dem 01.10.2012, neu abzuschlie s- sen und dem Vorstand der Fachgruppe Häfen auf seiner nächsten Sitzung am 10.10.2012 zur Zusti m- Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 zog di e Beklagte gegenüber dem i- gung einer Kündigung ... im vollen Umfang zurück . Mit E - Mail vom 4. Dezember 2012 bestätigte der Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. die tarifgebundene Vollmit gliedschaft der Beklagte n über den 31. Dezember 2012 hinaus. 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 5 - Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 - soweit für die Revision von Belang - fünf bezahlte freie T a- ge und die Jahressonderzahlung iHv. 3.806,00 Euro gelte nd gemacht . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, se itdem die Beklagte ihre n Austritt aus dem Unternehmensverband erklärt habe, ständen ihm Ansprüche ausschließlich nach dem RTV zu . Ab diesem Zeitpunkt habe d er HausTV nach § 17 Nr . 2 HausTV seine Geltu ng verloren. Die se Regelung solle ge rade ein er Drohung mit einem Austritt aus dem Unternehmensverband während laufender Tarifvertragsverhandlungen entgegenwirken. Die Beklagte habe die Fol gen i h- rer Kündigungserklärung nachträglich nicht mehr beseitigen kön nen. Er habe deshalb zum einen Anspruch auf weitere bezahlte freie Tage, die als Sch a- densersatz zu gewähren seien , und zum anderen auf die volle Jahreszuwe n- dung. Der Kläger hat zuletzt beantragt , 1. festzustellen, dass ihm 2,5 weitere bezahlte freie T a- ge im Sinne von § 3 Rahmentarifvertrag für die H a- fenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe zu g e- währen sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.806,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der HausTV habe seine Geltung nicht vor dem 31. Dezember 2012 verloren. Nach § 2 HausTV habe sie sich lediglich zur Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. während der Laufzeit des HausTV verpflichtet , was durch § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV habe abgesichert werden sollen. I hre Mitgliedschaft sei nicht vor dem 31. Dezember 2012 bee n- de t w orden . W ürde der HausTV bereits mit der Kündigung serklärung seine Ge l- tung verl ieren , käme es zu einer nicht gewollten Übersicherung. Die Pflicht, Mi t- glied im Unternehmensverband zu bleiben, verletze überdies ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschütz te negative Koalitio nsfreiheit. 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang der noch streitgegenstän d- lichen Anträge stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl agte ihr Klageabweisungsb egehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1. (vgl. dazu für U r- laubsansprüche BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 11 ff., BAGE 137, 328) . II. Die Klage ist auch begründet. De r Kläger hat nach §§ 3 und 9 RTV e i- nen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten zusätzlichen freien Tage s o- wie die Jahreszuwendung. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galten bzw. gelten der RTV , der HausTV sowie der BeschäftigungssicherungsTV kraft beiderseitiger Ta rifg e- bundenheit. a) Der RTV lautet auszugsweise: § 3 Verkürzung der Arbeitszeit durch bezahlte freie Tage 1. Die Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 wird im Jahresdurc h- schnitt durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage verkürzt, die jeweils mit dem Grundlohn der Frü h- schicht zu vergüten sind. 2. a.) Die Verkürzung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden erfolgt durch die Gewährung von 30 b e- zahlten freien Tagen. b.) Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12 .2000 begründet wird, erhalten abweichend von Ziff. 2a) freie bezahlte Tage 12 13 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 7 - nach folgender Staffelung: Im 1. Kalenderjahr der Beschäftigung 8 Tage Im 2. Kalenderjahr der Beschäftigung 16 Tage Im 3. Kalenderjahr der Beschäftigung 24 Tage Ab dem 4. Kalenderjahr der Beschäftigung 30 Ta - ge 3. Hafenarbeiter, die in dem jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt werden bzw. ausscheiden, erhalten für j e- den angefangenen Monat der Beschäftigung ein Zwöl f- tel der freien Tage. § 9 Jahreszuwendung (13. Monatslohn) 1. Zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt erhalten die Hafenarbeiter eine Jahreszuwendung. 2. Diese Jahreszuwendung beträgt: d) nach mehr als 48 - monatigem ununterbrochenem Besitz der Hafenarbeitskarte 173 Grundstunde n- löhne (13. Monatslohn). 4. Für die Berechnung der Jahreszuwendung ist die im Monat Oktober des jeweiligen Kalenderjahres maßge b- Grundsätzlich ist der Betrag in einer Summe und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresende zu zahlen. § 22 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen spätestens 2 Monate nach Aushändigung der Lohnabrechnung und/oder nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Gelten d- machung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu m a- chen. - 7 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 8 - Nach Ablauf dieser Frist sind die Ansprüche aus dem A r- b) Im HausTV heißt es ua. : - Präambel - Dieser Tarifvertrag wird auf Basis der Beschäftigungss i- cherungstarifverträge für Hafenarbeiter und für Angestellte und vor dem Hintergrund der marktbedingten wirtschaftl i- chen Schwierigkeiten der Fa. Carl Tiedemann abg e- schlossen und dient dem Zweck, zu deren Behebung und damit zum Erhalt der Arbeitsplätze beizutragen. Weiterer wesentlicher Bestandteil des Sanierungsko n- zepts ist das innerbetriebliche Reo rganisa tionsverfahren. § 2 Mitgliedschaft der Fa. Carl Tiedemann im Unte r- nehmensverband Hafen Hamburg CT verpflichtet sich zur tarifgebundenen Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. mindestens während der Laufzeit dieses Tarifvertrages. § 3 Reorganisationsverfahren Bestandteil dieses Tarifvertrages ist die Verpflichtung se i- tens CT, ein innerbetriebliches Reorganisationsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, durch eine Überprüfung des gesamten Betriebes in wirtschaftlich er und organisator i- scher Hinsicht und dauerhafte Verbesserungen der inne r- betrieblichen Abläufe die wirtschaftliche Basis des Betri e- bes zu konsolidieren. Über die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen, die Bestan d- teil dieses Haustarifvertrages ist. ... § 6 Regelungen für Hafenarbeiter 6.2 Freie Tage nach § 3 RTV Abweichend von § 3 RTV besteht Anspruch auf 25 bezah l- te freie Tage (AZV - Tage). 6.3 Jahreszuwendung Die Zahlung der Jahreszuwendung gemäß § 9 Ziffer 2 RTV entfällt. 18 - 8 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 9 - § 12 Kündigungsschutz Während der Laufzeit dieses Haustarifvertrages ist gemäß § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssicherungstarifverträge für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsb e- reich des Haustarifvertrages fallen, der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen ausg e- schlossen. § 17 Laufzeit 1. Dieser Tarifvertrag tritt 01.01.2012 in Kraft und endet am 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Er entfaltet kein e Nachwirkung. 2. Der Tarifvertrag endet ohne Frist und ohne Nachwi r- kung - bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskü n- digungen entgegen dem Verbot gem. § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssicherungstarifverträge, - mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. bzw. aus der Tarifbindung, - bei Nichteinhaltung der Vereinbarung gem. § 3 c) Der BeschäftigungssicherungsTV enthält ua. folgende Regelung: § 8 Laufzeit 2. Die betrieblichen Regelungen enden ohne Frist und ohne Nachwirkung - bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskü n- digungen entgegen dem Verbot gem. § 2 Ziffer 6, - mit der Erklärung des Austritts des Mitglieds aus dem Arbeitgeberverband bzw. aus der Tarifbindung, - bei Verstößen des Unternehmens gegen § 5 dieses 2. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § § 3 und 9 RTV für das Jahr 2012 zu. Diese Regelungen werden nicht (mehr) durch die Regelungen des HausTV verdrängt. M it dem Zugang der Erklärung des Austritts der Beklagten aus dem Unterne h- 19 20 - 9 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 10 - mensverband Hafen Hamburg e.V. vom 28. Juni 2012 ist die Geltung der den RTV verdrängenden Regelungen des HausTV entfallen. a) Das ergibt die Auslegung von § 17 Nr. 2 HausTV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 f f., BAGE 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204) . a a) Nach dem Wortlaut des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV endet der s- tritts von CT aus dem Unternehmensverband Der Begriff Erklärung hat keinen eindeutigen Inhalt und enthält entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts weder im juristischen Sinne noch im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs eine Ze itbestimmung. Unter e ine r E r- klärung (Duden Das Bede u- tungswörterbuch 4 . Aufl.) verstanden , also eine Willens - oder Wissensäußerung als solche, deren rechtliche Wirkung abhängig vom jeweiligen Kontext zu b e- stimmen ist . Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien den Eintritt der aufl ö- d nicht an den Austritt als solchen geknüpft ha ben, indiziert aber , dass sie dem Begriff der Erklärung einen eigenen Bedeutungs gehalt beigemessen haben. Da es für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Regelfall auf den Zeitpunkt ihr es Zugangs beim Erklärungsempfänger ankommt (§ 130 BGB) , spricht der Wortlaut dafür, dass die auflösende Bedingung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bereits im Zeitpunkt des Zugangs beim Unte r- nehmensverband eintreten sollte. b b ) D er systematische Zusammenhang des HausTV bestärkt dieses Ve r- ständnis. (1 ) Der Kontext des Tarifvertrags spricht dafür , dass mit der Regelung des § 17 Nr. 2 HausTV die von der Beklagten eingegangenen tarifvertraglichen Verpflichtungen abgesichert werden sollten . So wird n ach § 12 HausTV wä h- rend der Laufzeit des HausTV gemäß § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssich e- 21 22 23 24 - 10 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 11 - rungstarifverträge für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsb e- reich des HausTV fallen, der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigung s- kündigungen aus geschlossen. N ach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 1 HausTV endet der HausTV bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen. Nach § 2 HausTV hat sich die Beklagte zur tarifgebundenen Mitgliedschaft im Unte r- nehmensverband mindestens während der Laufzeit des HausTV verpflichtet. N ach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV endet der HausTV mit der Erklärung des Austritts ohne Frist und ohne Nachwir kung . Gemäß § 3 HausTV trifft die Beklagte schließlich die Verpflicht ung, ein innerbetriebliches Reorganisation s- verfahren durchzuführen. Verstößt sie dagegen, endet der HausTV nach § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 3 HausTV ebenfalls . (2 ) Aus diesen (Sicherungs - )Zwecken folgt jedoch entgegen der Auffa s- sung der Revision nicht, dass es lediglich auf die Mitgliedschaft unabhängig von deren Status (ungekündigt, gekündigt) ankommt . ( a ) Z unächst fehlt es - anders als bei den Regelungen in § 17 Nr. 2 Spi e- gelstrich e 1 und 3 HausTV - an einer ausdrücklichen Bezugnah me auf eine konkrete tari fvertragliche Verpflichtung der Beklagten. § 2 HausTV kann de s- halb nicht ohne Weiteres zur Auslegung von § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV herangezogen werden . (b ) G egen eine solche Heranziehung spricht maßgebend der Umstand, dass der HausTV Basis der Beschäftigung s- sicherungs tarifverträge für Hafenarbeiter BeschäftigungssicherungsTV sieht in seinem § 8 Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 eine mit § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV wort gleiche Sanktionsregelung vor , ohne dass er gleichzeitig eine dem § 2 HausTV entsprechende Regelung en t- hielte. Da die Tarifvertragsparteien des HausTV diese Regelung erkennbar übern eh men wollten , kann sich ihre Auslegung nicht an § 2 HausTV orientieren. c c) Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für das Auslegungse r- gebnis , dass bereits die Erklärung des Verbandsaustritts zur Beendigung des HausTV führt . § 2 HausTV bezweckt einen Gleichlauf von Tarifgebundenheit 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 12 - der Beklagten auf der einen und Geltung de s (Sanierungs - )Tarifvertrags auf der anderen Seite. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Beklagte, deren Verpflichtungen aus dem RTV teilweise vorübergehend abgesenkt werden, di e- se im Übrigen aufgrund unmittelbarer Tarifgebundenheit zu erfüllen hat. Schon die Gefährdung dieses Gleichlaufs durch eine Kündigung der - tarif - gebundenen - Mitgliedschaft im Unternehmensverband sollte durch die Reg e- lung unterbunden werden . b) Die Regelung in § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV ist auch wirksam. E ntgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr Grundrecht auf negative Koal i- tionsfreiheit nicht verletzt . a a ) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet als individuelles Freiheitsrecht das Recht jed es Einzelnen, eine Koalition zu gründen, einer Koalition beizutreten oder ihr fernzub leiben oder aus ihr auszutreten sowie das Recht, durch koalit i- onsmäßige Betätigung die in der Grundrechtsnorm genannten Zwecke zu ve r- folgen. Elemente der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit sind demnach in s- besondere die Gründungs - und Bei trittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens (s h . nur BVerfG 3. Juli 2000 - 1 BvR 945/00 - zu II 2 a der Gründe mwN zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 38, BAGE 131, 176) . Dabei stellt nich t jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, einen unzuläss i- gen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - zu B II 2 a der Gründe , BVerfGE 55, 7; 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - zu B I der Gründe, BVerfGE 64, 208 ) . Allerdings kann eine ausdrückl i- che Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Firmentarifvertrag, die Mitglie d- schaft in einem bestimmten Arbeitgeberverband aufrechtzuerhalten , gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 iVm. S atz 1 GG verstoßen . Der Arbeitgeber verliert durch eine derartige Verpflichtung seine grundrechtlich garantierte Freiheit, aus dem Verband auszutreten. Der freiwilligen Beschränkung der negativen Koalition s- freiheit werden hierdurch Grenzen gesetzt ( BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 3 b bb der Gründe , BAGE 104, 155 ) . Auch hat der Bundesg e- richtshof wiederholt entschieden, die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Fre i- 29 30 - 12 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 13 - heit, eine Koalition zu verlassen, dürfe nicht unangemessen durch zeitliche Au s- tritts hindernisse erschwert werden. Ein em Mitglied einer Koalition seien ledi g- lich mäßige Kündigungsfrist en zuzumuten (BGH 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - ; 22. September 1980 - II ZR 34/80 - ; für den Austritt aus dem Arbeitgeberve r- band BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 23 ff., BGHZ 202, 202 ) . b b) Im Entscheidungsfall ist die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten durch die tarifliche Regelung von § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV nicht ve r- letzt . (1 ) Eine Verletzung des nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleiste ten Grun d- rechts kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte mit dem Abschluss des HausTV nicht verpflichtet hat, ihre Mitgliedschaft im Arbeitgebe r- verband - längerfristig - zu garantieren. Sie ist lediglich die Verpflichtung eing e- gangen , ihre Mitgliedschaft für die Laufzeit des Sanierungszwecken dienenden HausTV - gleichsam als Gegenleistung für dessen Abschluss - aufrechtzuerha l- ten. § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV untersagt zudem nicht den Austritt aus dem Arbeitgeberverband. Die Vors chrift geht gerade umgekehrt von einer so l- chen - jederzeitigen - Möglichkeit aus. (2 ) Mit der an die Erklärung eines Austritts während der Laufzeit geknüp f- te n Rechtsfolge des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV wird auch kein unang e- messener Druck auf die B eklagte ausgeübt, die Mitgliedschaft im Arbeitgebe r- verband aufrechtzuerhalten. Der Eintritt der auflösenden Bedingung führt ledi g- lich des RTV, also einer uneingeschränkten G eltung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und einer ansch ließend e n Nachbindung iSv. § 3 Abs. 3 TVG. Dies stellt keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG dar. Die B e- klagte hat ihre Bindung an die von dem Arbeitgeberverband vereinbarten Tari f- verträge durch ihren Beitritt zu diesem in Ausübung der ihr zustehenden Koalit i- onsfreiheit selbst herbeigeführt. Die Fortgeltung der Bindung an den Tarifve r- trag ist durch die - frühere - Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband legitimiert (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 43, BAGE 131, 176; 7. November 200 1 - 4 AZR 703/00 - zu 1 c dd ( 1 ) der Gründe, BAGE 99, 283 ) . 31 32 33 - 13 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 - 14 - (3 ) Danach kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die satzungsmäßige Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalende r- jahres unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam ist, nicht an (vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG durch eine Austrittsfrist von mehr als sechs Monaten in einer Satzung eines Arbeitgeberverbands BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 23 ff., BGHZ 202, 202) . c) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28. Juni 2012 ihre n Austritt aus dem Unternehmensverband wirksam erklärt . a a) Entgegen ihrer Auffassung handelte es sich bei diesem Schreiben au s- weislich des Wortlauts um eine Kündigung serklärung , die mit Ablauf der Künd i- gungsfrist ohne weitere Erklärung zur Beendigung der Mitgliedschaft füh ren sollte, und nicht lediglich um ein er Kündigung. b b) Das Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2012, mit welchem s ie u- rück [zog ] konnte die wirksame Austrittserklärung nicht rückwirkend beseitigen. Diese Austrittserklärung ist eine Kündigung serklärung und damit eine einseitige empfangsbedürftige Willense rklärung. Sie ist bedingungsfeindlich und kann nach ihrem Zugang nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Sie kann allenfalls gem äß § 140 BGB in einen Antrag auf erneuten Beitritt umgedeutet werden. Diesen hat der Unternehmensverband zwar mit E - Mail vom 4. Dezember 2012 angenommen. Aber selbst wenn man darin ein en rückwi r- ken den Vertragsschluss sehen wollte ä- - tariflichen - Folge de r auflösende n Bedingung des § 17 Nr. 2 Spiegelstrich 2 HausTV zu beseit i- gen . d) Schließlich gilt d er HausTV auch nicht deshalb fort, weil die Tarifve r- tragsparteien sich später auf dessen durchgehenden Fortbestand geeinigt hä t- ten. Mit E - Mail vom 13. September 2012 hat die Gewerkschaftssekretärin von ver.di die Beklagte gebeten, den Schritt des Austritts zu überdenken bzw. z u- rückzunehmen. Am folgenden Tag hat die Geschäftsführerin der Beklagten a n- 34 35 36 37 38 - 14 - 4 AZR 534/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR534.14.0 liegt weder die Annahme eines Angebots noch ein - hinreichend bestimmter - Antrag auf Neuabschluss des HausTV. Erst in der E - Mail der Gewerkschaft s- sekretärin H vom 27. September 2012 liegt ein auf den Neuabschluss des HausTV gerichtetes Angebot mit Wirkung zum 1. Oktober 2012. Die Beklagte hat diese n Antrag nicht angenommen . Eine Annahme kann auch nicht in der gesehen werden. Diese Erklärung ist der Gewer k- schaft ver.di nicht zugegangen. Zudem wäre s i e auch nicht rechtzeitig erfolgt , da der Antrag mit Ablauf des 5. Oktober 2012 erloschen war (§§ 146, 148 BGB) . Die Geltung des Antrags war ausdrücklich bis zu diesem Datum befristet. e) Die noch streitigen Ansprüche des Klägers sind - wie das Landesa r- beitsgericht zu Recht angenommen hat - auch nicht nach § 22 RTV verfallen. Dagegen hat die Revision keine Einwendungen mehr erhoben. III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert Klose Rinck Kiefer G. Kleinke 39 40
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