Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 517/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 28. November 2014 - 5 Ca 3726/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Juli 2015 2 Sa 437/15 - Entscheidungsstichwort : Bestimmtheit eines Feststellungsantrags Leitsatz : B ei einem Antrag auf Feststellung, dass ein bestimmter Tarifvertrag, ggf. in seiner jeweiligen Fassung , auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, muss sich die Identität des Tarifvertrags regelmäßig aus seiner Bezeic h- nung, den tarifsch l ießenden Parteien und dem Abschlussdatum ergeben. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 517/15 2 Sa 437/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Pfeil und Mayr für Recht e rkannt: 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das U rteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 1 3 . Juli 201 5 - 2 Sa 437 /1 5 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 2014 - 5 Ca 3726/14 - zurückgewi e- sen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein - Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis und damit zusa m- menhängende Vergütungsdifferenzen sowie über die Anrechnung einer Zulage auf Tariflohnerhöhungen. Der Kläger ist seit 199 9 bei der Beklagten, d ie in K ein Einzelhandel s- kaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands war, in Vollzeit beschäftigt und nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- 2 Der Arbeitsvertrag des K lägers enthält auf der ersten Seite auszug s- weise folgende Regelungen: Tarifliche Einstufung: L 2 b Vergütung: Tarifentgelt 2.993,00 DM = Gesamtentgelt 2.993,00 DM 1 2 3 - 3 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 4 - In den an den Arbeitsvertrag angefügten Allgemeinen Vertragsbedi n- gungen ist ua. Folgendes vereinbart: 2. Vergütung Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überpr ü- fung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklä rt sich der Mitarbeiter damit einve r- standen, daß mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über - /Unterzahlungen werden mit der nächsten Ve r- gütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die sozialen Belange d es Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind. ... Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlaß auf die tariflichen Erhöhungen ang erechnet werden. 13. Schlußbestimmung Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden B e- Die Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (Gehaltstarifvertrag/Lohntarifvertrag) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (MTV) bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der MTV sah eine Verpflichtung des A r- beitgebers zur Eingruppierung v or. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitne h- mern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses noch die Vergütungstarifverträge und der MTV, nur der MTV oder keiner der Tarifverträge mehr allgemeinverbindl ich waren. Unter dem 25. Mai 2002 vereinbarten die Parteien eine pauschale Überstundenabgeltung iHv . 100,00 4 5 6 - 4 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 5 - Zum 27. i- Freiwillige Zulage 400,00 Gesamtentgelt Das Gesamtentgelt gilt für das Geschäftsjahr 2004/2005 als fix vereinbart. Zudem kann die freiwillige Zulagen z u- künftig bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet we r- Die Beklagte gab nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nach Außerkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit Vergütungserhöhu n- gen aus den Vergütungstarifverträgen des E inzelhandels in Nordrhein - Westfalen vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach einem Tarifa b- schluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 l e- diglich um 2 %. An den Kläger zahlte die Beklagte für die Monate August bis Dezember 2013 eine Grundvergütung iHv. jeweils 2.003,00 Euro brutto sowie eine Zulage iHv. jeweils 166,00 Euro brut to. Im November 2013 erhielt der Kläger zudem eine Sonderzahlung iHv. 1.251,88 Euro brutto. Ab Januar 2014 zahlte die B e- klagte dem Kläger eine monatliche Grundvergütung iHv. 2.043,06 Euro brutto und eine Zulage iHv. nur noch 150,00 Euro brutto monatlich. I m Juni 2014 e r- hielt der Kläger von der Beklagten zusätzlich eine Urlaubsvergütung iHv. 1.147,00 Euro brutto. Die Beklagte führte die in diesen Bruttobeträgen enthalt e- nen Steuern und Sozialversicherungsabgaben ab. Mit seiner der Beklagten am 27. Mai 2014 zugestellten Klage sowie seiner am 11. November 2014 zug estellten Klageerweiterung vom 3 0. Oktober 2014 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein - We stfalen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden und die sich daraus ergebe n- de Vergütung und etwaige Erhöhungen der Vergütung sowie weiterhin die pa u- 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 6 - schale Überstundenvergütung iHv. 166,00 Euro brutto monatlich an ihn zu za h- len, und für den Zeitraum von August 2013 bis September 2014 Differenzverg ü- tungsansprüche geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf das mit dem T arifabschluss vom 10 . Dezember 2013 erhöhte T a- rifentgelt, da sein Arbeitsvertrag die Tarifverträge des nordrhein - we stfälischen Einzelhandels dynamisch in Bezug nehme. Bei dynamischer Tarifgeltung wären für die Monate August 2013 bis April 2014 - rechnerisch unstreitig - jeweils 2.063,00 Euro brutto geschuldet gewesen. Ab Mai 2014 hätte die monatliche Vergütung 2.106,00 2013 hätte nach der Rechtsauffassung des Klägers 1.289,38 Euro brutto und Euro brutto betragen müssen. Der Kläger hat, soweit für die Revision vo n Bedeutung, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 833,46 Euro brutto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 2013 bis einschließlich September 2014) nebst Zi n- sen i Hv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 337,50 Euro ab dem 1. Januar 2014, aus jeweils 29,94 Euro ab dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April und dem 1. Mai 2014, aus jeweils 72,94 Euro ab dem 1. Juni, dem 1. August, dem 1. September und dem 1. Oktober 2014 sowie aus 84,44 Euro ab dem 1. Juli 2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelha n- dels NRW auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sowie weiterhin die pauschale Überstundenverg ü- tung i Hv. 166,00 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei als statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten. § 305c BGB komme nicht zur A n- wendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den A r- 11 12 - 6 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 7 - beitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der Vergütungstari f- verträge geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin b e- stehende Verpflichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Hi n- sichtlich der vom Kl äger begehrten erhöhten Sonderzahlung für November 2013 hat sie zudem die Ansicht vertreten, diese sei von der später vereinbarten Vergütungserhöhung ausgenommen, da der Stichtag für deren Berechnung der 1. November eines jeden Jahres sei. Die rückwirkende Einigung könne die Sonderzahlung nicht erhöhen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich im Zinsausspruch abgeändert. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weite rhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesa r- beitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheid ung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) , soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) , da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. A. Die Revision gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Festste l- lung der Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der jeweils gültigen En t- gelttari fverträge (Antrag zu 2., erster Halbs. ) ist begründet. Entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts ist der Feststellungsantrag derzeit nur tei l- weise zulässig. I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 . in der zuletzt gestellten For m nicht zulässig, soweit der Kläger die Feststellung der Verpflic h- 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 8 - n- an der erforderlichen Bestimmtheit. 1. Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Festst ellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe) . a) Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tari f- vertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) , ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist ( als Bsp. für einen zulässigen Antrag BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 18) , da nur dann zuve r- lässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifvertrags in der e- hen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Ve r- einbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbez ogen und damit bei einer dynamischen Ve r- weisungsklausel auch auf die Folgetarifverträge, die die jeweiligen konkreten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteie n sich mit einer dynam i- schen Verweisungsklausel nicht binden, wenn es hierfür nicht besondere A n- haltspunkte gibt (vgl. zB BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 39 , BAGE 138, 269 ) . 17 18 - 8 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 9 - b) Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts , von sich aus zu erm itteln , welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände d as Entgelt von Arbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen - regelnde Tarifverträge abgeschlossen ha ben und we lcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönlichen Geltungsbereich der für den Kläger einschlägige ist , dh. welchen der Kläger richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 b der Gründe) . Allein der Kläger hat das Recht, aber a uch die Pflicht , den Streitgegenstand durch Antrag und Begründung zu bestimmen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17 mwN) . Dabei obliegt es ihm , dies so genau zu tun, dass der Rahmen der geri chtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung ( § 322 ZPO) eindeutig festg e- legt sind. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuve r- lässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN) . c) Auch § 293 ZPO verpflichtet d as Gericht nicht, die in Frage ko mme n- den Tarifverträge von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 84, 325) , nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25 ) . 2. Gemessen daran fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des ersten Teil s des Feststellungsantrags zu 2. a) das Arbeitsverhältnis der Parteien festgestellt werden soll. Weder aus dem A n- trag noch aus der Klagebegründung und den späteren Ausführungen des Kl ä- 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 10 - gers ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, welche Tarifverträge damit konkret gemeint sind. b) Der Antrag lässt auch bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sac h- entscheidun g gerichteter Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 mwN ) den Inhalt der vom Kläger begehrten En t- scheidung nicht hinreichend deutlich erkennen. aa) Es ist schon unklar, ob der Kläger tatsächlich - entsprechend dem A n- tragswortlaut - festgestellt wissen will oder nur des jeweils gültigen und nach seinem - vom Kläger allerdings nicht nähe r bezeichneten - persönlichen Geltungsbereich für ihn einschlägigen Tarifvertrags. Denn in seinem schriftsätzlichen Vorbringen hat damit unspezifisch verwendet und zum anderen hat er im Laufe des Rechtsstreits hinsichtlich aller dieser Begriffe uneinheitlich sowohl den Singular als auch den Plural gebraucht. (1) Dabei ist es einerseits möglich, dass die Verwendung des Plurals im Kl ageantrag nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum Ausdruck bringen sollte, dass es nicht nur um die Feststellung der Anwendbarkeit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des einschlägigen Tarifvertrags geht. Es ist jeden falls nicht erkennbar, dass der Kläger festgestellt wissen will, dass die Beklagte auf sein Arbeitsverhältnis gleichzeitig mehrere die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren Anwendungsbereiche sich gegenseitig ausschließen, anzuwenden und ihn d anach zu vergüten hat. (2) Andererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Ve r- auch andere Tarifverträge mit Regelungen von Leistungen an die Arbeitnehmer, et wa über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldzuschuss usw. als 23 24 25 26 - 10 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 11 - bb) Es fehlen aber vor allem jegliche Angaben zu den Tarifvertragsparteien arifvertra Entgeltt ari f- r- derung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglicherweise vorherrschenden oder - regional - besonders bedeutungsvollen Praxis bestimmter Tarifvertrag s- parteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der im Feststellungsa n- trag nicht ausdrücklich genannten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktischen Verhältnisse vom Landesarbeitsgericht tatsächlich festg e- stellt sind, und wenn diese so gestaltet sin d, dass sie die Beteiligung jeder a n- deren möglichen Tarifvertragspartei nach den Umständen ausschließen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. landesarbeitsgerichtlicher Tatsache n- feststellungen vorliegend nicht gegeben. (1) Soweit der Kläger in den Vorinstanzen gelegentlich die bis zum Jahr 2000 für allgemeinverbindlich erklärten Lohn - und Gehaltstarifverträge des Ei n- zelhandels in Nordrhein - Westfalen erwähnt hat, was auch im Tatbestand des Berufungsurteils aufgegriffen worden ist, ist zwar bekannt, dass diese Tarifve r- träge vom Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. auf der einen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB, Landesb e- zirksleitung Nordrhein - Westfalen sowie der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft, Landesverband No rdrhein - Westfalen, auf der anderen Seite g e- schlossen wurden. Für evtl. Folgetarifverträge in der Zeit ab dem Ende der Al l- gemeinverbindlichkeit im Jahr 2000 fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel des La n- des Nordrhein - Westfalen. So ist keiner der Folgetarifverträge, die von der d y- namischen Verweisungsklausel erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließenden Tarifvertragsparteien und - mit einer Ausnahme (dazu u n- ten) - n ach Abschlussdatum oder dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geken n- zeichnet worden. Es soll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewi e- sen werden, dass es im Einzelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen auf be i- den Seiten der Sozialpartner vers chiedene tarifvertragsschließende Parteien 27 28 29 - 11 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 12 - gab und gibt. Neben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Rechtsnachfolgerin ua. der Gewerkschaft HBV und der DAG geworden ist (vgl. dazu BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 21 3) , dem Deu t- schen Gewerkschaftsbund als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach der Tarifsammlung des Bundesarbeitsgerichts am 10. Dezember 2013 die DHV - Die Berufsgewerksch aft e. - nicht rechtskräftigen - Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ; Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig) eine tariffähige Gewerkschaft ist, einen Lohntarifvertrag für den Einzelhan del in Nordrhein - Westfalen geschlossen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Manteltari f- vertrag. Tarifvertragspartner auf Arbeitgeberseite war ua. s- verband BAG Nord rhein - Westfalen ver.di Tari fverträge vereinbart hat. Ferner ist der Vorgängertarifvertrag zum Manteltarifvertrag der Gewerkschaft ver.di vom 10. Dezember 2013 im Jahre Nordrhein - Westfalen - Landesarbeit s- gemeinschaft der Mittel - und Großbetriebe de s Einzelhandels in Nordrhein - rhein - Westfalen e- schlossen worden. r- Juni 2011 dagegen wurde auf der Arbeitgeberseite (nur) vom lsverband Nordrhein - r- einbart. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien noch für allg e- meinverbindlich erklärten Lohn - und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf A r- elhandelsver band Nordrhein - Westfalen e. n- r- - Lippischen Damit sind in der Zeit vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden Zeitraum allein auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei G e- werkschaften und auf Arbeitgeberseite mindestens fünf verschiedene Tarifv e r- tragsparteien im Einzelhandel für das Land Nordrhein - Westfalen aufgetreten. 30 - 12 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 13 - Das begründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei den oa. Anforderungen an die Bezeichnung des oder der das Arbeitsverhältnis in der Zukunft besti m- menden Tarifvertrags/Tar ifverträge um zwingende Maßgaben handelt. (2) Auch der konkrete Tarifvertrag, an dem sich die Beklagte in der Ve r- gangenheit bei ihrer jeweiligen Entgeltzahlung an den Kläger - wohl - orientiert hat, ist von keiner Partei und von keiner der beiden Vorinsta nzen nach B e- zeichnung und/oder jeweiligen Tarifvertragsparteien auch nur benannt worden. Erst recht fehlt es an einer Begründung für eine evtl. Einbeziehung des jeweil i- gen Tarifvertrags aufgrund der Verweisungsklausel. cc) Das Landesarbeitsgericht, das i nsoweit dem Feststellungsantrag stat t- gegeben hat, ohne die dazugehörigen Tarifvertragsparteien im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zu benennen, hat keinerlei tatsächliche Feststellu n- gen über die vom Kläger im Antrag gemeinten oder über die von ihm se lbst als zutreffend angesehenen Tarifvertragsparteien getroffen. Selbst eine - im Strei t- fall nicht vorliegende - Bezugnahme des Berufungsurteils auf die von den Pa r- teien gewechselten Schriftsätze wäre vorliegend nicht weiterführend, da auch von diesen kein e Angaben hierzu gemacht worden sind. Es sind auch keine Tarifverträge oder Auszüge davon zu den Akten gereicht worden. II. Hinsichtlich des zweiten Teils des Feststellungsantrags zu 2 . ist die Klage zulässig. Die begehrte Feststellung betrifft ein festst ellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat auch ein Feststellung s- interesse. Er beruft sich auf eine vertragliche Zahlungsverpflichtung der Bekla g- ten in der genannten Höhe und zu den genannten Konditionen, also ohne dass es der Be klagten freistehe, diese Zulage nach eigenem Ermessen zu kürzen. Die Beklagte dagegen zahlt die Zulage nicht mehr in der genannten Höhe und vertritt überdies die Auffassung, dass die Gewährung unter einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt stehe und zudem auf Entgelterhöhungen anrechenbar sei. Ferner hat sie in Abrede gestellt, dass diese Zulage zur pauschalen Abge l- tung von Überstunden gezahlt werde. Diese Streitpunkte können abschließend allein durch eine gerichtliche Entscheidung über die vom Kläger begeh rte Fes t- stellung endgültig geklärt und künftige Streitigkeiten vermieden werden. 31 32 33 - 13 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 14 - B. Hinsichtlich dieses zulässigen Teils des Feststellungsantrags zu 2 . und des als Leistungsantrag ohne weiteres zulässigen Zahlungsantrags zu 1 . ist die Revision der Beklagt en ebenfalls begründet. Die vom Landesarbeitsgericht bei den Zahlungsansprüchen des Klägers zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren der im Zahlungsantrag zusammengefassten monatlichen Bruttoentgeltbeträge halten einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht sta nd. I. Dies gilt zunächst für den vom Landesarbeitsgericht allen monatsbez o- genen Zahlungsanträgen zugrunde gelegten Berechnungsfaktor des Entgelta n- Zahlungsansprüche ist rechtsfe hlerhaft, weil sie von den Tatsachenfeststellu n- gen nicht getragen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die zuerkannten Anspr ü- nicht ersichtlich. 1. Das Landesarbeitsgericht legt allen Ansprüchen, die es dem Kläger zuerkennt - mit Ausnahme der monatlichen Zulage - , offenbar aktuelle tarifliche e- renz zwischen der Tarifvergütung und Aus welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien sich aus welchem Grund welches Tarifentgelt für den Kläger ergibt, wird aber nicht ausgeführt. ö- e- nicht ausreichend. Am 10. Dezember 2013 sind mindestens sieben Tarifvertr ä- ge für den Bereich des Einzelhand els in Nordrhein - Westfalen geschlossen wo r- den, darunter zwei Lohntarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften. 2. Das Landesarbeitsgericht hat aber vor allem nicht begründet, warum es davon ausgeht, der oder die von ihm für anwendbar gehaltene(n) Tarif ve r- trag/Tarifverträge sei(en) der/diejenige(n), auf den/die der Arbeitsvertrag der Parteien verweise. 34 35 36 37 38 - 14 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 15 - a) Die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynam i- sche A nwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im E r- gebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der Arbeitsvertrag des Klägers hi n- sich t lich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlich en, fachli ch en und persön lichen Geltungsb e- reich für den Kläger einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regel n- den Tarifvertrag Bezug nimmt. aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Ausleg ung durch das Landesarbeitsg e- richt vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283 ) . bb) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Wortlaut der im A r- beitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für den Kläger bei einer 2 2.993,00 DM vorgesehen. (1) Der Senat hat - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeit s- gerichts vom 13. Februar 2013 ( - 5 AZR 2/12 - ) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnu ng als Tarifgehalt idR redliche r- weise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) , dass er nicht r- te Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen 39 40 41 42 - 15 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 16 - richten soll (vgl. nur BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff.) . (2) Es bedarf hier keiner absch ließenden Klärung, ob das ohne w eiteres auch dann gilt, wenn - wie im Streitfall - der Tarifvertrag , dem sich die im Ve r- trag genannte Entgelt gruppe und Entgelthöhe entnehmen lassen , zum Zei t- punkt des Vertrags schlusses nach § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt war . Denn wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt im Streitfall der Wille der Beklagten zur dynamischen Inbezugnahme der für den Kläger maßgeblichen tariflichen Entgeltregelungen bereits aus Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige Anrechnungsregelung - f- liche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlaß - darf ein durchschnittlicher Arbeitn ehmer so verstehen, dass die Beklagte nicht lediglich auf die aus der Allgemeinverbindlichkeit des Lohntarifvertrags folgenden Pflicht zur Zahlung des Tarifentgelts verweisen, sondern sich auch unabhängig von der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertra gs zur Zahlung des jeweiligen Tarifentgelts verpflichten wollte. Zwar hat der Anrechnungsvorbehalt nicht au s- schließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbesti m- mungen einen Anwendungsbereich ( anders aber bei nicht allgemeinverbindl i- chen Tarifverträgen B AG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29) , sondern auch dann, wenn künftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinverbindlich e r- klärt werden. Allerdings hat die Beklagte den Anrechnungsvorbehalt nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Zudem hat sie durch den Zusatz welchem Anlaß tariflichen Entgelts des Klä gers nicht ausschließlich ein künftiger für allgemei n- verbindlich erklärter Tarifvertrag sein kann, sondern jede künftige tarifliche En t- geltsteigerung. (3) Schließlich zeigt auch das an den Kläger gerichtete Schreiben der B e- klagten vom 27. Mai 2004, in de gehalt bezeichnet wird und in dem sich eben freiwillige 43 44 - 16 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 17 - Zulagen zukünftig bei Änderung der Tarifbe züge, gleich aus welchem Anlass ss die Beklagte den Willen hatte, künftige Tariferhöhungen unabhängig von der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags an den Kl ä- ger weiterzugeben. Auf den Rechtscharakter dieser Erklärung kommt es hier im Ergeb nis nicht an. b) Das Landesarbeitsgericht hat es aber versäumt, festzustellen, an we l- che (Entgelt - )Tarifverträge welcher Tarifvertragsparteien diese arbeitsvertragl i- che Anbindung erfolgt ist. Ohne eine - Zweifel ausschließende - Identität des oder der Tar ifvertrags/Tarifverträge zu benennen, an die die Arbeitsvertragspa r- teien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütung) dynamisch a n- koppeln wollten, und ohne die nach Beendigung des hiervon ursprünglich e r- fassten Tarifvertrags als gleichfalls l- nach dieser vertraglichen Verweisungsklausel maßgebenden Tarifvertrag s nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der Verweisungsklausel zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus we l- chen Gründen mehr als 12 Jahre später beziehen sollte, auf welche A n- spruchsgrundlage sich also der Kläger berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaßlich - genannte n Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Landesarbe itsgericht nicht angesprochen. aa) Der von den Arbeitsvertragsparteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung ä- ger noch aus dem D atum des Arbeitsvertragsschlusses ergeben, zu dem im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen einige Tarifverträge für allgemeinverbin d- lich erklärt worden waren. Dabei handelte es sich - neben dem vom Landesa r- beitsgericht ebenfalls nicht thematisierten Mantelta rifvertrag vom 20. September 1996 - um den Lohntarifvertrag vom 29. Juni 1998 und den Gehaltstarifvertrag vom gleichen Tage. Dementsprechend begründet das Landesarbeitsgericht, warum aus seiner Sicht mit dem Arbeitsvertrag die dynamische Anwendung der - - , worunter 45 46 - 17 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 18 - wohl der Lohntarifvertrag und der Gehaltstarifvertrag zu verstehen sind, nicht nur für die Dauer der Allgemeinverbindlichkeit, sondern auch über deren Ende hinaus vereinbart worde n sind. Dabei kann hier noch dahinstehen, ob die Pa r- teien des Arbeitsvertrags tatsächlich beide Tarifverträge dynamisch vereinbaren mit der Lohngruppenbezeichnung spricht für den Lohntarifvertrag, die in der ver Mai 2004 gewählten Formulierungen dagegen eher für den Gehaltstarifvertrag. bb) Die Allgemeinverbindlichkeit dieser Tarifverträge endete am 31. März 1999. Die Folgetarifverträge wurd en zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbart und auch für allgemeinverbindlich erklärt. Diese erneute Allgemei n- verbindlicherklärung endete am 31. März 2000 und wurde auch nicht ersetzt oder erneuert. Angesichts dessen hätte es für die Bestimmung der Rechtsfolge aus der Verweisungsklausel ab diesem Zeitpunkt zu einem Rückgriff auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Dynamik kommen müssen, anhand derer zu b e- stimmen gewesen wäre, ob ein anderer und ggf. welcher (Lohn - oder Ge - halts - )Tarifvertrag danac h zur Anwendung kommen sollte. Dies wäre insbeso n- dere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach seinem Ablauf eine Nachwirkung gem . § 4 Abs. 5 TVG auch in d enjenigen Arbeitsve r- hältnissen entfaltet, die vorher nicht durch Mitgliedschaft gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, sondern durch Allgemeinverbindlichkeit gem . § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG der zwingenden Wirkung unterworfen waren (vgl. nur BAG 11. Feb ruar 2009 - 5 A ZR 168/08 - Rn. 16; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 22 , BAGE 116, 366; ausf. 25 . Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gründe; ebenso Wiede mann/Wank TVG 7. Aufl. § 5 Rn. 125; Däubler/Bepler TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 961; ErfK/Franzen 17. Aufl. TVG § 5 Rn. 26 ; HWK/Henssler 7. Aufl. TVG § 5 Rn. 37; krit. Sit tard Tarifnormerstreckung S. 289 ; Creutzfeldt FS Bepler S. 45, 48 ff . ) . Selbst wenn man davon ausginge, dass eine vor dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit vereinbarte dynamische Verweisungsklausel eine a n- dere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG wäre, oder dass eine solche individuelle Vereinbarung von vorneherein die Verdrängung einer Nachwirkung zur Folge 47 - 18 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 19 - hätte, wäre es erforderlich gewesen, die Erfassung eines Folgetarifvertrags durch die arbeitsvertragliche V erweisungsklausel - ggf. durch ergänzende Ve r- tragsauslegung - festzustellen und zu begründen (vgl. zu r Frage der Anwe n- dung des TVöD oder des TV - Ärzte nach Ende des BAT aufgrund einer auf di e- sen verweisenden K lausel im Arbeitsver trag eines Arztes BAG 1 8. Ap ril 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 13 ff . , BAGE 141, 150) . Dies hat das Landesarbeit s- gericht sowohl für den von ihm offenbar als zutreffend angesehenen, aber nicht a- . cc) Das Landesarbeitsgericht wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn - oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel es offenbar ausgeht. Auch dies hä t- te einer Begründung bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende und der danach vereinbarte Lohn - bzw. Gehaltstarifvertrag, die jeweils allgemeinverbindlich waren, auf A r- - W letzten, dem Revisionsgericht vorliegenden Lohn - bzw. Gehaltstarifverträge j e- - der dazwischen liegenden Zeit haben auch andere Verbände mit den Gewer k- schaften Deuts che Angestellten - Gewerkschaft (DAG) und Handel , Banken und Versicherun gen (HBV ) bzw. der Gewerkschaft ver.di Gehalts - und Lohntarifve r- - Die Beruf s- gewerkschaft e.V. zum Beispiel durch den A b- schluss eines Lohntarifvertrags vom 10. Dezember 2013, eines Manteltarifve r- trags oder schon im Jahre 2003 durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags - und Großbetriebe des Einze l- handels in Nordrhein - Auf weitere Unklarheiten ist bereits oben (unter A I 2 b bb) hingewiesen worden. dd) Auf den Umstand, dass zum persönlichen Geltungsbereich des vom ä- gers und damit zu der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der 48 49 - 19 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 20 - von ihm geltend gemachten Lohngruppe keinerlei Ausführungen im Berufung s- urteil gemacht worden sind, kommt es danach nicht mehr an. II. Auch hinsichtlich des vom Landesarbeitsger icht als gegeben anges e- henen Anspruchs des Klägers auf Leistung einer Sonderzahlung für die A b- rechnungsmonate November 2013 und Juni 2014 mangelt es an einer A n- spruchsgrundlage. 1. Der Antrag zu 1 . beinhaltet die Geltendmachung einer Sonderzahlung im Abr echnungsmonat November 2013. Diese ist vom Landesarbeitsgericht ohne hinreichende Grundlage als begründet angesehen worden. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach besteht und hat lediglich die Höhe des A n- spruchs des Bruttomonatsentgelts wirkte sich (UA S. 18) auch auf die vom Kläger für den Monat N o- b) Dabei ist im Ergebnis unklar geblieben, wora uf der Anspruch des Kl ä- gers dem Grunde und der Höhe nach beruhen soll. aa) Eine Rechtsgrundlage für den dem Kläger zugesprochenen Betrag ist nicht benannt worden und auch nicht ersichtlich. Sonderzahlungen pflegen tari f- lich in Manteltarifverträgen oder i n gesonderten Tarifverträgen geregelt zu sein. Das Landesarbeitsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, welcher Ma n- teltarifvertrag oder sonstige Tarifvertrag aufgrund welchen Tatbestands für das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll. Di e an anderer Stelle der offenbar weder eine eigene Regelung zu einem Anspruch auf eine Sonderza h- lung noch nehmen sie Bezug auf einen Manteltarifvertrag. Jedenfalls hat das Landesa rbeitsgericht einen solchen nicht erwähnt. bb) Soweit es sich in seiner Begründung in diesem Zusammenhang darauf vertrag lichen Reg e- (UA S. 18) , bleibt auch diese ungenannt. 50 51 52 53 54 55 - 20 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 21 - (1) Sollte hie r Bezug auf einen Manteltarifvertrag genommen worden sein, hätte zumindest auch insoweit seine Verbindlichkeit für das Arbeitsverhältnis aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel hergeleitet werden müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, dass der zum Zeitpunkt des Vertrags - schlusses der Parteien noch allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 seinerseits wieder von bisher nicht behandelten Tarifve r- tragsparteien auf Arbeitg eberseite vereinbart worden ist , nämlich dem Einze l- handels verband Nordrhein e.V. und dem Landesverband des Westfälisch - Lippischen Einzelhandels e.V. Soweit das Berufungsgericht, ohne dies näher darzulegen oder zu begründen, von der Anwendung eines Manteltarifvertrags im Streitzeitraum ausgegangen sein sollte, hät te daher eine Begründung dafür erfolgen müssen, ob und welcher Manteltarifvertrag anderer Tarifvertragspa r- teien von den Arbeitsvertragsparteien als für ihr Arbeitsverhältnis verbindlich vereinbart worden sein soll. (2) Sollte die Bezugnahme dagegen als H inweis auf einen gesonderten Tarifvertrag über eine Sonderzahlung gemeint gewesen sein, wäre auch hier die Feststellung des Datums des Tarifvertrags, der tarifvertragsschließenden Parteien und der Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel sowie der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Sonderzahlungsa n- spruchs hinsichtlich Grund und Höhe erforderlich gewesen. c) Mangels Benennung einer Anspruchsgrundlage kann das Revisionsg e- richt nicht erkennen, welche Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonde r- zahlung hat und ob - und in welcher Höhe - diese ggf. vorliegend erfüllt sind. 2. Auch für den gleichfalls im Antrag zu 1 . enthaltenen und vom Lande s- arbeitsgericht zuerkannten Anspruch auf eine Sonderzahlung für den Monat Juni 2014, bei de r es sich nach seinen tatbestandlichen Feststellungen um eine e- ser Anspruch wird im Berufungsurteil nur zuerkannt, aber in den Entsche i- dungsgründen nicht erwähnt. 56 57 58 59 - 21 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 22 - III. Die Revis ion der Beklagten ist auch hinsichtlich des zulässigen Teils des Feststellungsantrags betreffend die Anrechnungsfestigkeit der Zulage und der entsprechenden Anteile der monatlichen Differenzansprüche von 16,00 Euro für die Zeit von Januar bis September 201 4 (Klageantrag zu 1 . ) b e- gründet. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts ist nicht von den von ihm festgestellten Tatsachen getragen. 1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass es im Mai 2002 eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien geg eben habe, wonach der Kl ä- ger keine gesonderte Überstundenvergütung mehr erhalten, sondern eine bezeichnet worden sei, sei dieser Vorbehalt unwirksam. Auch könne eine A n- rechnung a 2. Mit dieser Begründung durfte das Landesarbeitsgericht dem Festste l- lungsantrag nicht stattgeben. a) Es fehlt zunächst jegliche Begründung, aufgrund welcher Tatsachen das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, die monatliche Zahlung der Zulage iHv. 166,00 Euro brutto beruhe auf der unter dem Datum des 25. Mai 2002 von den Parteien getroffenen Vereinb n- denabgeltung in Höhe von 100,0 0 Euro als freiwillige Zulage p- tung des Klägers ist nach dem Tatbestand des Berufungsurteils gerade streitig und steht dem Vortrag der Beklagten entgegen, die Zahlung der 166,00 Euro monatl ich bis zum Ende des Jahres 2013 beruhe auf der Gehalts ver änd e- rungsmitteilung vom 27. Mai 2004, wonach zu diesem Zeitpunkt eine Zulage von 400,00 e- chenbar sei, was nach der Bek lagten in den letzten 10 Jahren einvernehmlich so praktiziert worden sei und im Jahre 2013 zu dem Zulagenbetrag von 166,00 Euro geführt habe. b) Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 25. Mai 2002 war der Manteltari f- vertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen noch allgemeinverbindlich, so dass dessen Regelungen jedenfalls insoweit einer individuellen Abrede vo r- 60 61 62 63 64 - 22 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 23 - gehen, als diese nicht günstiger ist. Der Manteltarifvertrag vom 20 . September 1996 enthielt in § 5 eine Regelung über die Abg eltung von Mehrar beit und in § 7 eine solche über Zuschläge bei Mehrarbeit. Ein Günstigkeitsvergleich der beiden Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG (zu dessen Kriterien vgl. ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 ff., BAGE 151, 221) ist nicht durchg e- führt worden. Wen n - wofür einiges spricht - die vertragliche Regelung jede n- falls nicht günstiger ist als die zu der Zeit normativ geltende tarifliche Regelung, hätte es in jedem Fall nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit am 31. März 2003 einer Neubegründung oder eine (vgl. dazu zB BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06 - Rn. 15 und 39 ff., BAGE 125, 179) bedurft, um sie überhaupt zu rechtlicher Wirkung zu bringen. Hiermit hat sich das Landesarbeitsgericht nicht beschäftigt. c) Ausge hend davon lässt sich auch nicht beurteilen, ob eine ggf. verei n- barte Zulage iHv. 166,00 h- aa) Ob eine Tarifentgelterhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden Ve r- g ü tungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien darüber eine ausdrückl i- che Vereinbarung getroffen, gilt - sofern wirksam - diese. Sonst ist aus den U m- ständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht. Die Anrec h- nung ist grundsätzlich möglich, wenn dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist ( vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZ R 691/10 - Rn. 35 mw N, BAGE 141, 207; vgl. auch 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 12, BAGE 149, 78) . Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt allerdings noch keine vertragliche Abr e- de, die Zulage solle auch nach einer Tarifentgelterhöhung als selbstä ndiger Vergütungsbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt gezahlt werden (BAG 19 . April 2012 - 6 AZR 691/10 - aaO mwN) . Jedenfalls dann, wenn sich durch eine Anrechnung - anders als beim Widerruf der Zulage - die Gesamtgegenlei s- tung des Arbeitgebers f ür die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nicht verringert, ist die mit einer Anrechnung verbundene Veränderung der Zulage n- 65 66 - 23 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 24 - höhe dem Arbeitnehmer regelmäßig zumutbar. Ein darauf gerichteter Anrec h- nungsvorbehalt hielte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand ( vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 691/10 - aaO; 16. Mai 2012 - 10 AZR 729/10 - Rn. 38; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 17, BAGE 118, 211) . bb) Anhand der tatrichterlichen Feststellungen ist weder erkennbar, auf welcher vertraglichen Grundlage die Zulage gezahlt wurde und - in geminderter Höhe - wird, noch, ob es sich bei der hier in Betracht zu ziehenden Vereinb a- rung der Parteien vom 25. Mai 2002 bzw. bei der Gehalts ver änderungsmitte i- lung vom 27. Mai 2004 - sollte es sich hierbei um ein von dem Kläger ggf. ko n- kludent angenommenes Angebot auf eine Vertragsänderung handeln - um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 BGB bzw. um eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt. Es ist damit schon nicht ersichtlich, anhand welcher Kriterien diese Vereinbarung(en) auszulegen ist/sind und nach welchen Maßstäben sich ihre Wirksamkeit beu r- teilt. C. Der Recht sstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatric h- terlicher Feststellungen bedarf. I. Der Senat kann üb er die Zulässigkeit des unter A I 1 behandelten Teils des Feststellungsantrags zu 2 . nicht abschließend entscheiden. Der Anspruch der Parte ien, insbesondere des Klägers, auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung. Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage hinsichtlich dieses Antrags nicht ohne vorherigen Hinweis auf die Unz ulässigkeit der Klage abweisen dü r- fen. Die Parteien haben die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagea n- trags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder falsch beurteilt. Das löst nach § 139 Abs. 2 ZPO, der den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG konkret i- siert (BGH 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10 - Rn. 12; 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - Rn. 4) , die richterliche Hinweispflicht aus. Das Gericht ist zwar nicht berechtigt 67 68 69 70 - 24 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 25 - oder verpflichtet , eigene Untersuchungen oder Nachforschungen anzustellen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse einem unzulä s- sigen, weil unbestimmten Klageantrag einen zulässigen Inhalt zu geben. Es darf jedoch seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunk t nicht stützen, ohne die Gelegenheit zu vorheriger Äußerung dazu zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO) . Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulä s- sigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21 ; vgl. auch 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 16 , BAGE 155, 44 ; BGH 10. März 2016 - VII ZR 47/13 - Rn. 11 mwN) . Demgemäß ist es den Parteien zu ermöglichen, zur Frage der Bestimmtheit des genannten Teils des klägerischen Antrags zu 2 . ergänzend Stellung zu nehmen. II. Auch über die Zahlungsansprüche kann auf der Grundlage der bisher i- gen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden. 1. Wie sich aus den oa. Ausführungen (vgl. unter B II 2) ergibt, bedarf es auch insoweit weiteren Vortrags der Parteien, zu dessen Erbringung ihnen nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu geben ist. Es wird dabei d a- rauf ankommen, den Arbeitsvertrag der Parteien auszulegen und zu überpr ü- fen, hinsichtl ich welchen Tarifvertrags welcher Tarifvertragsparteien die Parte i- en zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und welcher jeweils neue Tarifvertrag nach dem Ende des vorherigen von dieser Verwe i- sungsklausel erfasst war. Hat die Dynamik bis zum Streitzeitraum nicht gee n- det, wird festzustellen sein, auf welchen konkreten Tarifvertrag sie sich im A u- gust 2013 und danach erstreckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen Anspruch s- grundlagen sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale sodann auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden. 2. Sodann wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, in welcher Höhe Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen. a) Es wird daher zunächst Feststellungen zur Anspruchsgrundlage und zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlungen zu treffen haben. 71 72 73 74 - 25 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 26 - ist, ohne dass der hierzu erbrachte Part eivortrag vom Landesarbeitsgericht ta t- bestandlich in Bezug genommen wurde, wird ggf. zu präzisieren sein, um we l- chen Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien es sich dabei handelt und i n- wieweit er von der vertraglich vereinbarten Verweisungsklausel erfas st ist. Hie r- bei kann eine Rolle spielen, auf welcher Rechtsgrundlage die von der Beklagten sind. Insoweit kommt eine Nachwirkung des bis zum 31. Januar 2000 allg e- meinverbindlichen Ta rifvertrags über Sonderzahlungen, vereinbart zwischen Westfälisch - e- werkschaften HBV und DAG auf Arbeitnehmerseite, in Betracht . Zwar wird der Kläger seinen Anspruch für die Jahre 2013/2014 derzeit hierauf nicht stützen können, weil er sich ausschließlich auf die vertragliche Verweisungsklausel und nicht auf die normative Wirkung eines Tarifvertrags berufen hat, worin zwei u n- tersc hiedliche Streitgegenstände zu sehen sind (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Rn. 15; 27 . Januar 2010 - 4 A ZR 549/08 (A) - Rn. 103 mwN) . Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, ein Tarifvertrag über Sonderzahlungen sei arbeit svertraglich dyna misch in Bezug genommen worden - was es bisher nicht erörtert hat - stellte sich die Frage nach dem Ve r- hältnis der Wirkung eines solchen arbeitsvertraglich einbezogenen Tarifvertrags zu der Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifver trags (vgl. dazu unter B I 2 b bb) . Von der konkreten Gestaltung einer möglichen Anspruchsgrundlage wird auch abhängen, ob eine rückwirkende tarifliche Vergütungserhöhung auch zu einer rückwirkenden Erhöhung der Sonderzuwendung für November 2013 führt. b ) Soweit das Landesarbeitsgericht prüfen wird, ob der Arbeitsvertrag des Klägers einen Tarifvertrag über eine Sonderzahlung oder zumindest die in di e- sem Tarifvertrag maßgeblichen Regelungen in Bezug nimmt, wird es dabei in Betracht zu ziehen haben, dass Zi ff. 13 d er Anlage zum Arbeitsvertrag der Pa r- teien ua. e ine die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergänzende, zeitdynam i- sche Bezugnahme auf die nach ihre m fachlichen, räuml ichen und persönlichen Geltungsbereich für den Kläger einschlägigen tarifvertraglic hen Regelungen 75 - 26 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 - 27 - Diese Vereinbarung ist vom Landesarbeitsgericht bislang nur ergänzend zur Begründung der A t- Die Frage der Erstreckung der arbeitsvertraglichen Verweisung kann nicht ohne Kenntnis des - hier vom Landesarbeitsgericht nicht festgestel l- ten - vollständigen I nhalts des Arbeitsvertrags der Parteien beurteilt werden. Auch diesbezüglich wird es Feststellungen zu treffen haben. Ziff. 13 der Anlage auf die nach ihre m fachlichen, räuml ichen und persönliche n Geltungsbereich für den Kläger einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug, dh. soweit sich im Arbeit s- vertrag keine abweichende Regelung findet. III. Über die Begründetheit des zulässigen Teils des Feststellungsantrags (vgl. unter A I 2 und A II ) sowie die davon abhängigen Entgeltdifferenzen iHv . monatlich 16,00 Euro brutto für die Zeit von Januar bis September 2014 kann gleichfalls nicht abschließend entschieden werden. Im Rahmen der neuen Ve r- handlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgerich t die nach den vo r- stehenden Ausführungen erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachzuholen haben. 1. Hier wird das Landesarbeitsgericht zunächst festzustellen haben, auf welcher rechtlichen Grundlage bis zum Ende des Jahres 2013 die Beklagte an den Kläg er den Betrag von 166,00 Euro gezahlt hat. Sodann wird es festzul e- gen haben, welche Anrechnungsregelung hier überhaupt zur Anwendung ko m- men kann und deren Rechtswirksamkeit prüfen. Für den Fall, dass nach der Vereinbarung in Ziff. 2 der Anlage zum Arbeitsv ertrag und/oder auf der Grun d- lage der Gehaltsveränderungsmitteilung vom 27. Mai 2004 eine Anrechnung s- befugnis seitens der Beklagten besteht, wird es zu beachten haben, ob diese t- punkt und Höhe des anzurechnenden Betrags festlegt. 76 77 78 - 27 - 4 AZR 517/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR517.15.0 2. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung wird das Berufungsgericht ggf. zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des B undesarbeitsg e- richts übertarifliche Vergütungsbestandteile, die unter dem Vorbehalt der A n- rechnung stehen, mit einer offenen Tilgungsbestimmung versehen sind, die e i- ne Anrechnung auf rückwirkend zu erbringende Entgelte auch grundsätzlich nachträglich noch zulässt ( vgl. BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 552/08 - Rn. 55; so für den Fall der rückwirkenden Tariflohnerhöhung 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 18 , 26 , BAGE 127, 319) . Creutzfeldt Klose Rinck Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist wegen Ablaufs ihrer Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert . Creutzfeldt Mayr 79
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