Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 518/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 I. Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 3725/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Juli 2015 - - Entscheidungsstichwort : Bestimmtheit eines Feststellungsantrags Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 517/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 5 18 /15 2 Sa 436/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgericht s aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinn en Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 436 /15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28 . November 2014 - 5 Ca 3725/14 - zurück - gewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträge n des Einzelhandel s Nordrhein - Westfalen und damit zusammenh ä ngende Verg ü- tungsdifferenzen . Die Klägerin ist seit dem 22. November 2001 bei der Beklagten, die in K ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines A r- beitgeberverbands war, in Teilzeit (130 von 163 Monatsarbeitsstunden) b e- schäftigt und in V ergütungsgruppe G 1, 6. Berufsjahr eingruppiert . Der Arb eitsvertrag der Klägerin enthält auf der ersten Seite auszug s- weise folgende Regelungen: Tarifliche G1,5. BJ Einstufung: Vergütung: Tarifentgelt : 2.561,30 DM Kassierzulage 39,88 DM Gesamtentgelt 2.601,18 DM 1 2 3 - 3 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 4 - In den hieran angefügten Allge meinen Vertragsbedingungen ist F o l- gendes vereinbart: 2. Vergütung Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überpr ü- fung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Ein gruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einve r- standen, dass mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über - /Unterzahlungen werden mit der nächsten Ve r- gütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die sozialen Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind. ... Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden. 13. Schlussbestimmung Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regel ungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden B e- Die Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (Gehaltstarifvertrag/Lohntarifvertrag) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (MTV) bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der MTV sah eine Verpflichtung des A r- beitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitne h- mern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses noch die Vergütungstarifverträge und der MTV, nur der MTV oder keiner der Tarifverträge mehr allgemeinverbindlich waren. Die Beklagte gab nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nach Außerkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit Vergütungserhöhu n- gen aus den Vergütungstarifverträgen des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach ein em Tarifa b- schluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 4 5 6 - 4 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 5 - e ine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 l e- diglich um 2 %. An die Klägerin zahlte die Beklagte für die Monate August bis Deze m- ber 2013 eine monatlich e Grundvergütung iHv. jeweils 1.792,78 Euro brutto und ab Januar 2014 iHv. 1 . 828,64 Euro brutto , wobei die Klägerin im August 2013 aufgrund einer einmaligen Nettozusage zusätzlich 55,78 Euro erhielt. Im N o- vember 2013 zahlte sie an die Klägerin zudem eine S onderzahlung iHv . zusät z- lich 1.120,49 Euro brutto. Im Juni 2014 erhielt die Klägerin von der Beklagten zusätzlich eine Urlaubsvergütung iHv. 914,71 Euro brutto. Die Beklagte führte die in diesen Bruttobeträgen enthaltenen Steuern und Sozialversicherungsa b- g aben ab. Mit ihrer der Beklagten am 27. Mai 2014 zugestellten Klage sowie ihrer am 11. November 2014 zug estellten Klageerweiterung vom 3 0. Oktober 2014 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Ent gelttarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden und die sich daraus ergebende Verg ü- tung und etwaige Erhöhungen der Vergütung an sie zu zahlen, und für den Zei t- raum von August 2013 bis September 2014 Differenz vergütungsansprüche ge l- tend gemacht. Sie hat d ie Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf d as mit dem Tarifabschluss vom 10 . Dezember 2013 erhöhte Tarifentgelt, da ihr Arbeitsvertrag die Tarifverträge des nordrhein - w estfälischen Einzelhandels d y- namis ch in Bezug nehme. Bei dynamischer Tarifgeltung wäre für die Monate August 2013 bis April 2014 eine monatliche Grundvergütung iHv. - rechnerisch unstreitig - 1.846,32 Euro brutto geschuldet gewesen. Ab Mai 2014 hätte die monatliche Vergütung 1.885,40 Euro brutto betragen. Die Sonderzahlung im November 2013 hätte nach der Rechtsau f fassung der Klägerin 1.165,20 Euro brutto und die im Juni 2014 gezahlte Urlaubsvergütung 923,16 Euro brutto betragen müssen . Die Klägerin hat , soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 675,38 Euro brutto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 7 8 9 - 5 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 6 - 2013 bis einschließlich September 2014) nebst Zi n- sen iHv . 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 312,41 Euro ab d em 1. Januar 2014, aus jeweils 17,68 Euro ab dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April und dem 1. Mai 2014, aus jeweils 56,76 Euro ab dem 1. Juni, dem 1. A u- gust, dem 1. September und dem 1. Oktober 2014, sowie aus 65,21 Euro ab dem 1. Juli 2014 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelha n- dels NRW auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Beklagte hat zu r Begründung ihres Klageabweisungsantrag s die Auffassung ver treten, der Arbeitsvertrag sei als statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverban d ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten . § 305c BGB komme nicht zur A n- wendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den A r- beitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der Vergütungst ari f- verträge geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin b e- stehende Verpflichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Hi n- sichtlich der von der Klägerin begehrten erhöhten Sonderzahlung für November 2013 hat sie zudem die An sicht vertreten, diese sei von der Vergütungserh ö- hung ausg enommen, da der Stichtag für ihre Berechnung der 1. November e i- nes jeden Jahres sei. Die rückwirkende Einigung könne die Sonderzahlung nicht erhöhen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich im Zinsausspruch abgeändert. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 10 11 - 6 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 7 - Entscheidungsgr ünde Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesa r- beitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteil s ( § 562 Abs. 1 ZPO) , soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) , da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. A . Die Revision gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Festste l- lung der Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der jeweils gültigen En t- gelttarifverträ ge ist begründet. Der Feststellungsantrag zu 2 . in der zuletzt g e- stellten Form ist nicht zulässig. Es mangelt an der notwendigen Bestimmtheit. I . Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage de s Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden E ntscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe) . 1. Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tari f- vertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung fin det (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) , ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Z weifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist ( als Bsp. für einen zulässigen Antrag BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 18) , da nur dann zuve r- lässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifvertrags in der zweifelsfrei festst e- 12 13 14 15 - 7 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 8 - hen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Ve r- einbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbezogen und damit bei einer dynamischen Ve r- weisungsklausel auch auf die Fo lgetarifverträge, die die jeweiligen konkre ten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteien sich mit einer dynam i- schen Verweisungsklausel nicht binden, wenn es h ierfür nicht besondere A n- haltspunkte gibt (vgl. zB BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 39 , BAGE 138, 269 ) . 2. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts , von sich aus zu ermitteln , welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände d as Entgel t von Arbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen - regelnde Tarifverträge abgeschlossen ha ben und we lcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönli chen Geltungsbereich der für die Kläger in einschlägige ist , dh. welchen die Kläger in richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 b der Gründe) . Allein d ie Kläger in hat das Recht, aber auch die Pflicht , den Streitgegenstand durch A n- trag und Begründung zu bestimmen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17 mwN) . Dabei obliegt es ih r , dies so genau zu tun, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung ( § 322 ZPO) eindeutig festg e- legt sind. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuve r- lässig erkennbar sein, worüber das G ericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN) . 3. Auch § 293 ZPO verpflichtet d as Gericht nicht, die in Frage komme n- den Ta rifverträge von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 1 b aa der Gründe, 16 17 - 8 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 9 - BAGE 84, 325) , nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25 ) . II. Gemessen daran fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Fes t- stellungsantrags zu 2. 1. Die Kläg er in Arbeitsverhältnis der Parteien festgestellt werden soll, benannt. Weder aus dem Antrag noch aus der Klagebegründung bz w. den späteren Ausführu ngen der Kläger in ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, welche Tarifverträge damit ko n- kret gemeint sind. 2. Der Antrag lässt auch bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sac h- entscheidung gerichteter Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 mwN ) den Inhalt der vo n der Kläger in begehrten Entscheidung nicht hinreichend deutlich erkennen. a ) Es ist schon unklar, ob die Kläger in tatsächlich - entsprechend dem A n- tragswortlaut - festgestellt wissen will oder nur des jeweils gültigen und nach seinem - vo n der Kläger in allerdings nicht näher bezeichneten - persönlichen Geltungsbereich für sie einschlägigen Tarifvertrags. Denn in ihrem s chriftsätzlichen Vorbringen hat d ie Kläger in isch verwendet und zum anderen hat sie im Laufe des Rechtsstreits hinsichtlich aller dieser Begriffe uneinheitlich sowohl den Singular als auch den Plural gebraucht. aa ) Dabei ist es einerseits möglich, dass die Verwendung des Plurals im Klageantrag nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum Ausdruck bringen so llte, dass es nicht nur um die Feststellung der Anwendbarkeit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des einschlägigen 18 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 10 - Tarifvertrags geht. Es ist jedenfalls nicht er kennbar, dass d ie Klägerin festg e- stellt wissen will, dass die Beklagte auf ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig mehr e- re die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren Anwendungsbere i- che sich gegenseitig ausschließen, anzuwenden und sie danach zu verg üten hat. bb ) Andererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Ve r- ie Kläger in evtl. auch andere Tarifverträge mit Regelungen von Leistungen an die Arbei t- nehmer, etwa über Son derzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldzuschuss b ) Es fehlen aber vor allem jegliche Angaben zu den Tarifvertragsparteien arifvertra ari f- verträg ren Anwendbarkeit die Kläger in festgestellt wissen will. Diese A n- forderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglic herweise vorherrschenden oder - regional - besonders bedeutungsvollen Praxis bestimmter Tarifvertrag s- parteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der im Feststellungsa n- trag nicht ausdrücklich genannten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktischen Verhältnisse vom Lande s arbeitsgericht tatsächlich festg e- stellt sind, und wenn diese so gestaltet sind, dass sie die Beteiligung jeder a n- deren möglichen Tarifvertragspartei nach den Umständen ausschließen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. landesarbeitsgerichtlicher Tatsache n- feststellungen vorliegend nicht gegeben. aa ) Soweit d ie Kläger in in den Vorinstanzen gelegentlich die bis zum Jahr 2000 für allgemeinverbindlich erklärten Lohn - und Gehaltstarifverträge des Ei n- zelhandels in Nordrhein - Westfalen erwähnt hat, was auch im Tatbestand des Berufungsurteils aufgegriffen worden ist, ist zwar bekannt, dass diese Tar ifve r- träge vom Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. auf der einen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB, Landesb e- zirksleitung Nordrhein - Westfalen sowie der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein - Westfa len, auf der anderen Seite g e- schlossen wurden. Für evtl. Folgetarifverträge in der Zeit ab dem Ende der Al l- 23 24 25 - 10 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 11 - gemeinverbindlichkeit im Jahr 2000 fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel d es La n- des Nordrhein - Westfalen. So ist keiner der Folgetarifverträge, die von der d y- namischen Verweisungsklausel erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließenden Tarifvertragsparteien und - mit einer Ausnahme (dazu u n- ten) - nach Abschlussd atum oder dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geken n- zeichnet worden. Es soll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewi e- sen werden, dass es im Einzelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen auf be i- den Seiten der Sozialpartner verschiedene tarif vertragsschließende Parteien gab und gibt. Neben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Rechtsnachfolge rin ua. der Gewerkschaft HBV und der DAG geworden ist (vgl. dazu BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 213) , dem Deu t- sch en Gewerkschaftsbund als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach de r Tarif sammlung d es Bundesarbeitsgerichts am 10. Dezember 2013 die - Die Berufsgew erkschaft e. nach dem - nicht rechtskräftigen - B e- schluss des Landesarbeit sgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ; Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig) eine tariffähige G e- werkschaft ist, einen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhei n - Westfalen geschlo ssen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Manteltari f- sve r- band BAG Nord rhein - Westfalen ver.di Tarifverträge vereinbar t hat. Ferner ist der Vorgängertarifvertrag zum Manteltarif vertrag der Gewerkschaft ver.di vom 10. Dezember 2013 im Jahre Nordrhein - Westfalen - Landesarbeit s- gemeinschaft der Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels in Nordrhein - - Wes t falen e- schlossen worden. r- n- delsverband Nordrhein - Wes Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien nicht mehr allgemei n- 26 - 11 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 12 - verbindlichen Lohn - und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf Arbeitgeberseite - Westfalen e.V. s- sen worden. Der bis zum Jahre 2003 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag - verein bart worden. Damit sind in der Zeit vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden Zeitraum allein auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei G e- werkschaften und auf Arbeitgeberseite mindestens fünf verschiedene Tarifve r- tragsparteien im Einzelha ndel für das Land Nordrhein - Westfalen aufgetreten. Das begründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei den oa. Anforderungen an die Bezeichnung des oder der das Arbeitsverhältnis in der Zukunft besti m- menden Tarifvertrags/Tarifverträge um zwingende Maß gaben handelt. bb ) Auch der konkrete Tarifvertrag, an dem sich die Beklagte in der Ve r- gangenheit bei ihrer jeweiligen Entgeltzahlung an die Kläger in - wohl - orientiert hat, ist von keiner Partei und von keiner der beiden Vorinstanzen nach B e- zeichnung u nd/oder jeweiligen Tarifvertragsparteien auch nur benannt worden. Erst recht fehlt es an einer Begründung für eine evtl. Einbeziehung des jeweil i- gen Tarifvertrags aufgrund der Verweisungsklausel. c ) Das Landesarbeitsgericht, das insoweit dem Feststellung santrag stat t- gegeben hat, ohne die dazugehörigen Tarifvertragsparteien im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zu benennen, hat keinerlei tatsächliche Feststellu n- gen über die vo n der Kläger in im Antrag gemeinten oder über die von ih r selbst als zutreffen d angesehenen Tarifvertragsparteien getroffen. Selbst eine - i m Streitfall nicht vorliegende - Bezugnahme des Berufungsurteils auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze wäre vorliegend nicht weiterführend, da auch von diesen keine Angaben hierzu g emacht worden sind. Es sind auch ke i- ne Tarifverträge oder Auszüge davon zu den Akten gereicht worden. B. Hinsichtlich des als Leistungsantrag ohne weiteres zulässigen Za h- lungsantrags zu 1 . ist die Revision der Beklagten ebenfalls begründet. Die vom 27 28 29 30 - 12 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 13 - Landes arbeitsgericht bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin zugrunde g e- legten Berechnungsfaktoren der im Zahlungsantrag zusammengefassten m o- natlichen Bruttoentgeltbeträge halten einer revisionsrec htlichen Kontrolle nicht stand. I . Dies gilt zunächst für den vo m Landesarbeitsgericht allen monatsbez o- genen Zahlungsanträgen zugrunde gelegten Berechnungsfaktor des Entgelta n- Zahlungsansprüche ist rechtsfehlerhaft, weil sie von den Tatsachenf eststellu n- gen nicht getragen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die zuerkannten Anspr ü- nicht ersichtlich. 1. Das Landesarbeitsgericht legt allen Ansprüchen, die es der Klägeri n zuerkennt, offenbar aktuelle tarifliche Regelungen über Entgelte zugrunde. Der Anspruch ergebe r- teien sich aus welche m Grund welches Tarifentgelt für die Klägerin ergibt, wird aber nicht ausgeführt. ö- e- gelung des Tarifvertrages vom nicht ausrei chend. Am 10. Dezember 2013 sind mindestens sieben Tarifvertr ä- ge für den Bereich des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen geschlossen wo r- den, darunter zwei Lohntarifverträge mit verschiedenen Gewerks chaften. 2. Das Landesarbeitsgericht hat aber vor allem nicht begründet, warum es davon ausgeht, der oder die von ihm für anwendbar gehaltene(n) Tarifve r- trag/Tarifverträge sei(en) der/diejenige(n), auf den/die der Arbeitsvertrag der Parteien verweise. a) Die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynam i- sche Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im E r- 31 32 33 34 35 - 13 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 14 - gebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin hi n- sichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlich en, fachlich en und persön lichen Geltungsb e- reich für die Klägerin einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regel n- den Tarifvertrag Bezug nimmt. aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das Landesarbeitsg e- richt vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283 ) . bb) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Wortlaut der im A r- beitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für die Klägerin bei einer 5. BJ 2. 561,30 DM vorgesehen. (1) Der Senat hat - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeit s- ger ichts vom 13. Februar 2013 ( - 5 AZR 2/12 - ) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bez eichnung als Tarifgehalt idR redliche r- weise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifve rtrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) , dass er r- te Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. nur BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff.) . 36 37 38 - 14 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 15 - (2) D er Wille der Beklagten zur dynamischen Inbezugnahme von tariflichen Entgeltregelungen folgt nach der zutreffenden Ansicht des Landesarbeitsg e- richts ferner aus Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige A n- rechnungsregelung - e Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erh ö- - darf ein durchschnittlicher Arbeitnehmer so ve r- stehen, dass die Beklagte sich auch unabhängig von der - ohnehin vor Ve r- tragsschluss beendeten - Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags zur Za h- lung des jeweiligen Tarifentgelts verpflichten wollte. Zwar hat der Anrechnung s- vorbehalt nicht ausschließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tarifl i- chen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (anders aber bei nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29) , sondern auch dann, wenn kü nftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinve r- bindlich erklärt werden. Allerdings hat die Beklagte den Anrechnungsvorbehalt nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt . Zudem hat sie durch den Zusatz Anlass für eine E r- höhung des tariflichen Entgelts de r Kläger in nicht ausschließlich ein künftiger für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag , sondern jede künftige tarifliche Entgeltsteigerung sein kann . Die Klausel setzt daher eine Änderung des En t- g elts in der Folge einer tariflichen Dynamik voraus und erfasst gerade nicht die erstmalige Anwendbarkeit oder Geltung eines Tarifvertrags. b) Das Landesarbeitsgericht hat es aber versäumt, festzustellen, an we l- che (Entgelt - )Tarifverträge welcher Tarifver tragsparteien diese arbeitsvertragl i- che Anb indung erfolgt ist. Ohne eine - Zweifel ausschließende - Identität des oder der Tarifvertrags/Tarifverträge zu benennen, an die die Arbeitsvertragspa r- teien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütun g) dynamisch a n- koppeln wollten, und ohne die nach Beend igung des hiervon ursprünglich e r- l- getarifverträ nach dieser v ertraglichen Verweisungsklausel maßgebenden Tarifvertrag s nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der 39 40 - 15 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 16 - Verweisungsklausel zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus we l- chen Gründen 12 Jahre später beziehen so llte, auf welche Anspruchs grundlage sich also die Kläger in berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaß lich - g e- nannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Landesarbe itsgericht nicht angesprochen. aa) Soweit das Landesarbeitsgericht in diese m Zusammenhang ausführt, die Bek l a- bereits dieser nicht präzise bezeichnet. Ein Rückgriff auf die vorherigen allgemeinverbindl i- chen Entgelttarifverträge ist schon deshalb nicht möglich, weil deren Allgemei n- verbindlichkeit und damit die - unabhängig von einer vertrag lichen Vereinbarung bestehende - normati ve Wirkung bereits seit dem 31. März 2000, mithin vor A b- schluss des Arbeitsve rtrags beendet war. Sie wurde danach auch nicht ersetzt oder erneuert. Angesichts dessen hätte es für die Bes timmung der Rechtsfolge aus einer später vereinbarten Verweisungsklausel einer präzisen Auslegung bedurft, welcher (Lohn - oder Gehalts - )Tarifvertra g danach zur Anwendung kommen sollte. bb ) Das Landesarbeitsgericht wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn - oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel es offenbar ausgeht. Auch d ies hä t- te einer Begründung bedurft, insbesondere v or dem Hintergrund, dass die fr ü- her allgemeinverbindlichen Lohn - bzw. Gehaltstarifvertr äge auf Arbeitgeberseite - Revisionsgericht vorliegenden Lohn - bzw. Gehaltstarifverträge jedoch vom band Nordrhein - geschlossen wurde n . In der d a- zwischen liegende n Zeit haben auch andere Verbände mit den Gewerkschaften Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (DAG) und Handel , Banken und Versich e- run gen (HBV ) bzw. der Gewerkschaft ver.di Gehalts - und Lohntarifverträge a b- geschlossen. Aber auch die bereits oben genannte V - Die Berufsgewer k- schaft e.V. ist insoweit tätig geworden, zum Beispiel durch den Abschluss e i- nes Lohntarifvertrags vom 10. Dezember 2013, eines Manteltarifvertrags oder 41 42 - 16 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 17 - schon im Jahre 2003 durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags mit der itsgemeinschaft der Mittel - und Großb etriebe des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen Auf weitere Unklarheiten ist bereits oben (unter A II 2 b aa) hingewiesen worden. cc ) Auf die Tatsache, dass zum persönlichen Geltungsbereich des vom Landesarbeit r Kl ä- ger in und damit zu der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der von ih r geltend gemachten Gehaltsg ruppe keinerlei Ausführungen im Ber u- fungsurteil gemacht worden sind, kommt es da nach nicht mehr an. II. Auch hinsichtlich des vom Landesarbeitsgericht als gegeben anges e- henen Anspruchs der Klägerin auf Leistung einer Sonderzahlung für die A b- rechnungsmonate November 2013 und Juni 2014 mangelt es an einer A n- spruchsgrundlage. 1. Der Antrag zu 1 . beinhaltet die Geltendmachung einer Sonderzahlung i m Abrechnungsmonat November 2013 . Diese ist vom Landesarbeitsgericht ohne hinreichende Grundlage als begründet angesehen worden. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der An spruch der Klägerin dem Grunde nach besteht und hat lediglich die Höhe des A n- spruchs ttomonatsentgelts wirkte sich (UA S. 17) auch auf die von der Klägerin für den Monat November 2013 zu beansp ru chende b) Dabei ist im Ergebnis unklar geblieben, worauf der Anspruch der Kläg e- rin dem Grunde und letztlich auch der Höhe nach beruhen soll. aa) Eine Rechtsgrundlage für den der Klägerin zugesprochenen Betrag ist nicht benannt worden und auch nicht ersichtlich. Sonderzahlungen pflegen tari f- lich in Manteltarifverträgen oder in gesonderten Tarifverträgen geregelt zu sein. Das Landesarbeitsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, welcher Ma n- teltarifvertrag oder sonstige Tarifve rtrag aufgrund welchen Tatbestands für das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll. Die an anderer Stelle der 43 44 45 46 47 48 - 17 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 18 - offenbar weder eine eigene Regelung zu einem Anspruch au f eine Sonderza h- lung noch nehmen sie Bezug auf einen Manteltarifvertrag. Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht einen solchen nicht erwähnt. bb) Soweit es sich in seiner Begründung in diesem Zusammenhang darauf allgemeinen tarif vertrag lichen Reg e- (UA S. 16) , bleibt auch diese ungenannt. (1) Sollte hier Bezug auf einen Manteltarifvertrag genommen worden sein, hätte zumindest auch insoweit eine Herleitung seiner Verbindlichkeit für das Arbeitsverhältnis aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel erfolgen müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, dass der zum Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses der Parteien noch allgemeinverbindl iche Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 seinerseits wieder von bisher nicht behandelten Tarifve r- tragsparteien auf Arbeitg eberseite vereinbart worden ist , nämlich dem Einze l- handelsverband Nordrhein e.V. und dem Landesverband des Westfälis ch - Lippischen Einzelhandels e.V . Soweit das Berufungsgericht, ohne dies näher darzulegen oder zu begründen, von der Anwendung eines Manteltarifvertrags im Streitzeitraum ausgegangen sein sollte, hätte daher eine Begründung dafür erfolgen müssen, ob und welcher Manteltarifvertrag anderer Tarifvertragspa r- teien von den Arbeitsvertragsparteien als für ihr Arbeitsverhältnis verbindlich vereinbart worden sein soll. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein allgemeinve r- bindlicher Tarifvertrag nach seinem Ablauf eine Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG auch in denjenigen Arbeitsverhältnissen entfaltet, die vorher ni cht durch Mitgliedschaft gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, sondern durch Allgemeinve r- bindlichkeit gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG der zwingenden Wirkung unterworfen waren (vgl. nur BAG 11. Febr uar 2009 - 5 AZR 168/08 - Rn. 16; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 22 , BAGE 116, 366 ; ausf. 2 5 . Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gründe; ebenso Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 5 Rn. 125; Däub ler/Bepler TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 96 1; ErfK/Franzen 17. Aufl . TVG § 5 49 50 - 18 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 19 - Rn. 26; HWK/Henssler 7. Aufl. TVG § 5 Rn. 37; krit. Sittard Tarifnormerstr e- ckung S. 289; Creutzfeldt FS Bepler S. 45, 48 ff . ) . (2) Sollte die Bezugnahme dagegen als Hinweis auf einen gesonderten Tarifvertrag über eine Sonderzahlung gemeint gewesen sein, wäre auch hier die Feststellung des Datums des Tarifvertrags, der tarifvertragsschließenden Parteien und der Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel sowie der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Sonderzahlungsa n- s pruchs hinsichtlich Grund und Höhe erforderlich gewesen. c) Mangels Benennung einer Anspruchsgrundlage kann das Revisionsg e- richt nicht erkennen, welche Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonde r- zahlung hat und ob - und in welcher Höhe - diese ggf. vorl iegend erfüllt sind. 2. Auch f ür den gleichfalls im Antrag zu 1 . enthaltenen und vom Lande s- arbeitsgericht zuerkannten Anspruch auf eine Sonderzahlung für den Monat Juni 2014, bei der es sich nach seinen tatbestandlichen Feststellungen um eine e- ser Anspruch wird im Berufungsurteil nur zuerkannt, aber in den Entsche i- dungsgründen nicht erwähnt. C. Der Rechtsstreit ist nicht zu r Endentscheidung reif, da es noch tatric h- terlicher Fest stellungen bedarf. I. Der Senat kann über die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2 . nicht abschließend entscheiden. Der Anspruch der Parteien, insbesondere der Klägerin, auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Zurückverweisung der Sache zur n euen Verhandlung und Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage hinsichtlich dieses Antrags nicht ohne vorherigen Hinweis auf dessen Unzulässigkeit abweisen dürfen. Die Parteien haben die Anforderungen an die Besti mmtheit des Klageantrags nac h § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder falsch beurteilt. Das löst nach § 139 Abs. 2 ZPO, der den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien auf Gewähru ng rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG konkretisiert (BGH 51 52 53 54 55 56 - 19 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 20 - 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10 - Rn. 12; 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - Rn. 4) , die richterliche Hinweispflicht aus. Das Gericht ist zwar nicht berechtigt oder ve r- pflichtet, eigene Untersuchungen oder Nachforschungen anzustellen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse e inem unzulässigen, weil unbestimmten Klageantrag einen zulässigen Inhalt zu geben. Es darf j e- doch seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen, ohne die G e- legenheit zu vorheriger Äußerung dazu zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO) . Die b e- troffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeit s- bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21 ; vgl. auch 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 16 , BAGE 155, 44 ; BGH 10. März 2016 - VII ZR 47/13 - Rn. 11 mwN) . Demgemäß ist es den Parteien zu ermöglichen, zur Frage der Bestimmtheit des klägerischen Antrags zu 2 . ergänzend Stellung zu nehmen. II. Auch über die Zahlungsansprüche kann auf der Grundlage der bisher i- gen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden. 1. Wie sich aus den oa. Ausführungen (vgl. unter B II 2) ergibt, bedarf es auch insoweit weiteren Vortrags der Parteien, zu dessen Erbring ung ihnen nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG Gel egenheit zu geben ist. Es wird dabei d a- rauf ankommen, den Arbeitsvertrag der Parteien auszulegen und zu überpr ü- fen, hinsichtlich welchen Tarifvertrags welcher Tarifvertragsparteien die Parte i- en zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und w elcher jeweils neue Tarifvertrag nach dem Ende des vorherigen von dieser Verwe i- sungsklausel erfasst war. Hat die Dynamik bis zum Streitzeitraum nicht gee n- det, wird festzustellen sein, auf welchen konkreten Tarifvertrag sie sich im A u- gust 2013 und danach er streckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen Anspruch s- grundlagen sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale sodann auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden. 2. Sodann wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, in welcher Höhe Ansp rüche auf Sonderzahlungen bestehen. 57 58 59 - 20 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 - 21 - a) Es wird daher zunächst Feststellungen zur Anspruchsgrundlage und zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlungen zu treffen haben. i st, ohne dass der hierzu erbrachte Parteivortrag vom Landesarbeitsgericht ta t- bestandlich in Bezug genommen worden ist, wird ggf. zu präzisieren sein, um welchen Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien es sich dabei handelt und inwieweit er von der vertr aglich vereinbarten Verweisungsklausel überhaupt einbezogen worden ist, wozu von den Parteien offenbar unterschiedliche Au f- fassungen vertreten werden. Hierbei kann eine Rolle spielen, auf welcher e- risierten Leistungen erbracht worden sind. Von der konkreten Gestaltung einer möglichen Anspruchsgrundlage wird auch abhängen, ob eine rückwirkende t a- rifliche Vergütungserhöhung auch zu einer rückwirkenden Erhöhung der So n- derzuwendung für No vember 2013 führt. b) Soweit das Landesarbeitsgericht prüfen wird, ob der Arbeitsvertrag de r Kläger in einen Tarifvertrag über eine Sonderzahlung oder zumindest die in di e- sem Tarifvertrag maßgeblichen Regelungen in Bezug nimmt, wird es dabei in Betracht z u ziehen haben, dass Ziff. 13 d er Anlage zum Arbeitsvertrag der Pa r- teien ua. e ine die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergänzende, zeitdynam i- sche Bezugnahme auf die nach ihre m fachlichen, räuml ichen und pers önlichen Geltungsbereich für die Kläger in eins chlägigen tarifvertraglichen Regelungen Diese Vereinbarung ist vom Landesarbeitsgericht bislang nur ergän zend zur t- Die Frage der Erstreckung der arbeitsvertraglichen Verweisung kann nicht ohne Kenntnis des - hier vom Landesarbei tsgericht nicht festges tel l- ten - vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrags der Parteien beurteilt werden. Auch diesbezüglich wird es Festste llungen zu treffen haben. Ziff. 13 der Anlage 60 61 62 - 21 - 4 AZR 518/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR518.15.0 ihrem fachlichen, r äumlichen und persönlichen Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen tarifvertraglichen Reglungen Bezug, dh. soweit sich im Arbeit s- vertrag keine abweichende Regelung findet. Creutzfeldt Klose Rinck Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist wegen Ablaufs ihrer Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert . Creutzfeldt Mayr
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