Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 520/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 I. Arbeitsgericht Köln - 11 Ca 4126/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Juli 2015 - - Entscheidungsstichwort : Bestimmtheit eines Feststellungsantrags Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 517/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 5 20 /15 2 Sa 4 38 /15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin , Berufun gsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 438/15 - insoweit aufgehoben, als es die Be rufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. November 2014 - 11 Ca 4126/14 - zurückgewi e- sen hat. 2 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesar beitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein - Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis und damit zusa m- menhängende Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist seit dem 15. November 2002 bei der Beklagten, die in K ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines A r- beitgeberverbands war, beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält auf der ersten Seite auszugsw eise folgende Regelungen: Tarifliche L II b Einstufung: Vergütung: Tarifentgelt: 1 . 364,6 0 Gesamtentgelt 1.364,60 1 2 - 3 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 4 - In den hieran angefügten Allge meinen Vertragsbedingungen ist F o l- gendes vereinbart: 2. Vergütung Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überpr ü- fung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einve r- standen, dass mit W irkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über - /Unterzahlungen werden mit der nächsten Ve r- gütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die sozialen Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überz ahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind. ... Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden. 13. Schlussbestimmung Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden B e- Unter dem Datum des 13. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrags, die zur Vergütung die Angabe enthält: : 1.410,78 sowie den Zusatz: Die übrigen Bestandteile des o. a. Arbeitsvertrages ble i- Zuletzt war die Klägerin in Teilzeit (130 Stunden pro Monat) beschäftigt un d nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wieder in Vergütung s- gruppe L II b eingruppiert . Die Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (Gehaltstarifvertrag/Lohntarifvertrag) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (MTV) war bis 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 5 - zum 31. März 2003 allgemeinverbindlic h. Der MTV sah eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbei t- nehmern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, o b zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die Vergütungstarifverträge und de r MTV, nur der MTV oder keiner d er Tarifverträge mehr allgemein verbindlich w a- ren. Die Beklagte gab nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nach Außerkrafttreten d er Allgemeinverbindlichkeit Vergütungserhöhu n- gen aus den Vergütungstarifvertr ägen des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst na ch ein em Tarifa b- schluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine T ariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 um weitere 2,1 % vorsah, erh öhte die Beklagte die Verg ütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 l e- diglich um 2 %. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin mit, si e erhalte rückwirkend ab dem 1. August 201 3 eine Zulage iHv . 47,85 Eur o bru tto. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde diese Zus a- ge widerrufen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für die Monate August bis Deze m- ber 2013 eine Grundvergütung iHv. jeweils 1.597,39 Euro brutto und ab Januar 2014 iHv. 1.629,34 Euro brutto. Mit ih rer der Beklagten am 12. Juni 2014 zugestellten Klage sowie ihrer der Beklagten am 9. August 2014 zugestellten Klageerweiterung hat die Kläg e- rin zuletzt für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2014 Differenzverg ü- tungsansprüche iHv. insgesamt 605,49 Eu ro brutto geltend gemacht. Zudem hat sie die Feststellung begehrt, dass es sich bei der Lohnerhöhung ab dem 1. Au gust 2013 (hilfsweise ab dem 1. Januar 2014) iHv. 47,91 Euro brutto (hilfs weise 31,95 Euro brutto) nicht um eine freiwillige Zulage der Beklagt en handelt, Sie hat dazu die Ansicht vertreten, ihr Arbeitsvertrag nehme die tariflichen Vergütungsregelungen des nordrhein - w estfälischen Einzelhandels dynamisch in Bezug. Bei dynamischer Tarifgeltung 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 6 - hätte ihre monatliche Grundvergütung ab August 2013 1.645,34 Euro brutto und ab Mai 2014 1.679,63 Euro brutto betragen . Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 605,49 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen i Hv . 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 239,75 Euro seit dem 1. Januar 2014 , aus weiteren 64,00 Euro seit dem 16. März 2014 sowie aus weiteren 301,74 Euro seit dem 16. August 2014; 2. festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der Loh n- erhöhung zum 1. August 2013 ab dem 1. Novem ber 2014 einen um 47,91 Euro brutto höheren Verg ü- tungsanspruch hat und es sich nicht um eine freiwill i- ge Zulage handelt. Die Beklagte hat zu r Begründung ihres K lageabweisungsantrag s die Auffassung vertret en, der Arbeitsvertrag sei a ls statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband is t. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten . § 305c BGB komme nicht zur A n- wendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den A r- beitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der Vergütungstari f- verträge geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin b e- stehende Verpflichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Die Arbeitsverträge, die nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit geschlossen wurden, seien nicht anders au szulegen. Zudem sei der Anspruch für August 2013 nach § 24 MTV verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich in der Entscheidung über die Zinsfo rderung teilweise abgeändert und die Ber u- fung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 11 12 13 - 6 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das U rteil des Landesa r- beitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) , soweit die Beklagte mit ihrer Be rufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) , da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. A. Die Revision gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Festste l- lung eines ab dem 1. November 2014 um 47,91 Euro höheren Vergütungsa n- spruchs ist begrün det. Der Feststellungsantrag zu 2 . in der zuletzt gestellten Form ist nicht zulässig. Es mangelt an der notwendigen Bestimmtheit und an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. I. Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Fests tellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe) . Ferner bedarf ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO eines besonderen Feststellungsi n- teresses. Dessen Vorliegen ist auch in der Revisionsinstanz zu überprüfen. II. In der zuletzt gestellten Fo rm ist der Feststellungsantrag zu 2 . nicht hi n- reichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO) . 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie e i- nen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, 14 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 8 - welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitf rage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abwe i- senden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das G e- richt entschieden hat. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind ke i- ne geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder e i- nes Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird , muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN; vgl. auch 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 52 ff. ) . 2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. a ) Das gilt zunächst für das wortlautgetreu e Verständnis des Antrags zu 2. aa ) Danach begehrt die Klägerin die F eststellung, dass sie ab dem 1. November 2014, also für den Zeitraum nach dem Ende der durch den Za h- lungsan trag zu 1 . abgedeckten monatlichen Bruttoentgeltdiff erenzansprüche, bb ) Diese Feststellung ist nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt an der Ang a- Eines solchen bedarf es aber, wenn das festgestellte materielle Rechtsverhältnis zur Grundl a- ge eines vollstreckbaren Leistungsanspruchs gemacht werden soll. Im Streitfall wird dies schon dadurch deutlich, dass die Klägerin auf der Grundlage ihrer Rechtsauf fassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Vergütung entsprechend bestimmten tariflichen Erhöhungen gleichfalls zu erhöhen, für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2014 das erhöhte (Tarif - )Entgelt eingeklagt hat und in diesem eine wei tere (Tarif - )Erh öhung ab dem 1. Mai 2014 enthalten ist. Das sich daraus ergebende erhöhte (Tarif - )Entgelt ist von der Klägerin jedoch nicht 19 20 21 22 - 8 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 9 - als Ausgangswert genannt worden, obwohl es erkennbar ihrem Rechtsschut z- ziel entspricht. cc ) Im Übrigen wäre für diesen Antrag auch das Feststellungsinteres se gem. § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, weil die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex nicht ausschließen würde (vgl. dazu BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 29 , BAGE 155, 280 ) . Es geht der Klägerin bei dem Feststellungsantrag erkennbar darum, die von ihr begehrte Leistung von 47,91 Euro monatlich als arbeitsvertraglich geschuldete (Tarif - ) Leistung zu kennzeichnen. Durch die vom Landesarbeitsgericht getroffene Feststellung gem. Antrag zu 2 . bliebe jedoch weiterhin hinsichtlich eines Teilb e- trags offen, ob es sich um einen solchen vertraglich geschuldeten Teil der (Grund - )Vergütung oder um eine von der Bek lagten erbrachte Z ulage handelt. b ) Allerdings ist der An trag zu 2 . auch in der Auslegung des Landesa r- beitsgerichts unzulässig. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass sie die dynamische Geltung der jeweiligen in den Vergütun g s- tarifverträgen für den Einzelhandel im Land Nordrhein - Westfalen vereinbarten Vergütung für die von ihr durchgeführte Tätigkeit feststellen lassen will (UA S. 8) , ohne jedoch auf eine entsprechende Antrags formulierung hinzuwirken. In dieser Auslegung hat das Landesarbeitsgericht den Antrag als zulässig ang e- sehen. bb ) Dies ist rechtsfehlerhaft. Auch in dieser Auslegung wäre der trag - ungeachtet bestehen der Zweifel an der Möglichkeit einer sich so weit vom Wortlaut des Antrags entfernenden Auslegu ng - unzulässig gewesen, weil er nicht hinreichend bestimmt gewesen wäre (§ 253 Abs. 2 ZPO) . ( 1 ) Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tari f- vertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elem entenfeststellungsklagen BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - 23 24 25 26 27 - 9 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 10 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) , ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist ( als Bsp. für einen zulässigen Antrag BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 18) , da nur dann zuve r- lässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifve rtrags in der e- hen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Ve r- einbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck kommenden Willen der Arb eitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbezogen und damit bei einer dynamischen Ve r- weisungsklausel auch auf die Folgetarifverträge, die die jeweiligen konkreten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteien sich mit einer dynam i- schen Verweisungsklausel nicht binden, wenn es hierfür nicht besondere A n- haltspunkte gibt (vgl. zB BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - R n. 39 , BAGE 138, 269 ) . Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts , von sich aus zu ermitteln , welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände d as Entgelt von Arbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen - regelnde Tarifverträge abgeschlossen ha ben und we lcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönli chen Geltungsbereich der für die Kläger in einschlägige ist, dh. welchen die Kläger in richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 23. Janua r 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 b der Gründe) . Allein die Kläger in hat das Recht, aber auch die Pflicht , den Streitgegenstand durch A n- trag und Begründung zu bestimmen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505 /06 - Rn. 17 mwN) . Dabei obliegt es ihr , dies so genau zu tun, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung ( § 322 ZPO) eindeutig festg e- legt sind (vgl. zum Feststellungsantrag BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN) . 28 - 10 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 11 - Auch § 293 ZPO verpflichtet d as Gericht nicht, die in Frage komme n- den Tarifverträge von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 84, 325) , nicht aber w enn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25 ) . (2 ) Gemessen daran fehlt e es auch bei der genannten Auslegung des Feststellungsantrags zu 2 . an der erforderlichen Bestimmtheit. (a) Es ist schon unklar, ob die Klägerin tatsächl ich - entsprechend der Au s- legung des Landesarbeitsgerichts - die Anwendbarkeit mehrerer jeweils gültiger Vergütungs und nach seinem - von der Klägerin allerdings nicht näher bezeichneten - pe r- sönlichen Geltungsbereich für sie einschlägigen Tarifvertrags. (a a) Dabei ist es einerseits möglich, dass di e Verwendung des Plurals durch das Landesarbeitsgericht nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum Ausdruck bringen sollte, dass es nicht nur um die Feststellung der Anwendba r- keit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des ei n- schlägigen Tarifvertrags geht. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Kläg e- rin festgestellt wissen will, dass die Beklagte auf ihr Arbeitsverhältnis gleichze i- tig mehrere die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren Anwe n- dungsbereiche sich gegenseitig ausschließen, anzuwenden und sie danach zu vergüten hat. (b b) Andererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Ve r- das Landesa r- beitsgericht evtl. auch andere Tarif verträge mit Regelungen von Leistungen an die Arbeitnehmer, etwa über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldz u- 29 30 31 32 33 - 11 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 12 - (b ) Es fehlen aber vor allem jegliche Angaben zu den Tarifvertragsparteien der , deren Anwendbarkeit die Klägerin nach der Au s- legung des Landesarbeitsgerichts festgestellt wissen will. Diese Anforderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglicherweise vorherrschenden oder - r e- gional - besonders bedeutungsvollen Praxis bestimmter Tarifvertragsparteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der im Feststellungsantrag nicht ausdrücklich genannten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktischen Verhältnisse vom Landesarbeitsgericht tatsächlich festgestel lt sind, und wenn diese so gestaltet sind, dass sie die Beteiligung jeder anderen mögl i- chen Tarifvertragspartei nach den Umständen ausschließen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. landesarbeitsgerichtlicher Tatsachenfeststellungen vorliegend nicht gegeben. (a a) Soweit das Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil gelegentlich die bis zum Jahr 2000 für allgemeinverbindlich erklärten Lohn - und Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen erwähnt hat, ist zwar bekannt, dass diese Tari fverträge vom Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. auf der einen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB, Landesbezirksleitung Nordrhein - Westfalen sowie der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein - Westfal en, auf der anderen Seite g e- schlossen wurden. Für evtl. Folgetarifverträge in der Zeit ab dem Ende der Al l- gemeinverbindlichkeit im Jahr 2000 fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel de s La n- des Nordrhein - Westfalen. So ist keiner der Folgetarifverträge, die von der d y- namischen Verweisungsklausel erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließen den Tarifvertragsparteien und - mit einer Ausnahme (dazu u n- ten) - nach Abschlussda tum oder dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geken n- zeichnet worden. Es soll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewi e- sen werden, dass es im Einzelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen auf be i- den Seiten der Sozialpartner verschiedene tarifv ertragsschließende Parteien gab und gibt. Neben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die 34 35 36 - 12 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 13 - Rechtsnachfolger in ua. der Gewerkschaft HBV und der DAG geworden ist (vgl. dazu BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 213) , dem Deu t- sche n Gewerkschaftsbund als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach der Tarifsammlung d es Bundesarbeitsgerichts am 10. Dezember 2013 die DHV - Die Berufsgewerkschaft e. ach dem - nicht rechtskräftigen - B e- schluss des Lande sarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ; Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig) eine tariffähige G e- werkschaft ist, einen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen geschlossen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Manteltari f- vertrag. Tarifvertragspartner auf Arbeitgeberseite war ua. s- verband BAG Nordrhein - We stfalen ver.di Tarifverträge verein bart hat. Ferner ist der Vorgängertarifvertrag zum Manteltarifvertrag der Gewerkschaft ver.di vom 10. Dezember 2013 im Jahre Nordrhein - Westfalen - Landesarbeit s- gemeinschaft der Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels in Nordrhein - rhein - Westfalen e- schlossen worden. r- tr Juni 2011 dagegen wu rde auf der Arbeitgeberseite (nur) vom Nordrhein - r- einbart. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien nicht mehr al l- gemeinverbindlichen Lohn - und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf Arbeitg e- Nord rhein - Westfalen e. geschlossen worden. Der bis zum Jahre 2003 allgemeinverbindliche Mantelt a- - Lippischen Einze l- handels e Damit sind in der Zeit vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden Zeitraum allein auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei G e- werkschaften und auf Arbeitgeberseite mindestens fünf verschiedene Tarifve r- tragsparteien im Einzelhandel für das Land Nordrhein - Westfalen aufgetreten. Das begründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei den oa. Anforderungen 37 - 13 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 14 - an die Bezeichnung des oder der das Arbeitsverhältnis in der Zukunft besti m- menden Tarifvertrags/Tarifverträge um zw ingende Maßgaben handelt. (b b) Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen i n diesem Zusammenhang ausführt, die Bek l agte habe zum Zeitpunkt des Arbeitsve r- ist bereits dieser nicht präzise bezeichnet. Ein Rückgriff auf die vorherigen allgemeinverbindlichen Entgelttarifverträge ist schon deshalb nicht möglich, weil deren Allgemein verbindlichkeit und damit die - unabhängig von einer vertrag lichen Vereinbarung bestehende - normative Wirkung bereits seit dem 31. März 2000, mithin vor Abschluss des Arbeitsvertrags beendet war. Sie wurde danach auch nicht ersetzt oder erneuert. (cc) A uch der konkrete Tarifvertrag, an dem sich die Beklagte in der Ve r- gangenheit bei ihrer jeweiligen Entgeltzahlung an die Klägerin - wohl - orientiert hat, ist vom Landesarbeitsgericht nach Bezeichnung und/oder jeweiligen Tari f- vertragsparteien nicht benannt worden. Erst recht fehlt es an einer Begründung für eine evtl. Einbeziehung des jeweiligen Tarifvertrags aufgrund der Verwe i- sungsklausel. B . Hinsichtlich des als Leistungsantrag ohne weiteres zulässigen Za h- lungsantrags zu 1 . ist die Revision der Beklagten ebenfalls begründet. Die vom Landesarbeitsgericht bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin zugrunde g e- legten Berechnungsfaktoren der im Zahlungsantrag zusammengefassten m o- natlichen Bruttoentgeltbeträge halten einer revisionsr echtlichen Kontrolle nicht f- e- tragen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die zuerkannten Ansprüche auf die m r- sichtlich. I . Das Landesarbeitsgericht legt allen Ansprüchen, die es der Klägerin zuerkennt, offenbar aktuelle tarifliche Regelungen über Entgelte zugrunde. Der Anspruch ergebe s 38 39 40 41 - 14 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 15 - a- rifvertragsparteien sich aus welchem Grund welches Tarifentgelt für die Kläg e- rin ergibt, wird aber nicht ausgeführt. II . D as Landesarbeitsgericht hat aber vor allem nicht begründet, warum es davon ausgeht, der oder die von ihm für anwendbar gehaltene(n) Tarifve r- trag/Tarifverträge sei(en) der/diejenige(n), auf den/die der Arbeitsvertrag der Parteien verweise. 1. Die Auslegun g des Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynam i- sche Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im E r- gebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der Arbeitsvert rag der Klägerin hi n- sichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlich en, fachlich en und persön lichen Geltungsb e- reich für die Klägerin einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regel n- den Tari fvertrag Bezug nimmt. a ) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das Landesarbeitsg e- richt vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283 ) . b) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Wortlaut der im A r- beitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für die Klägerin bei einer L II b 1.364,60 Euro vorgesehen. aa ) Der Senat hat - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeit s- gerichts vom 13. Februar 2013 ( - 5 AZR 2/12 - ) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in Allgemeinen Geschäft sbedingungen entschieden, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt idR redliche r- 42 43 44 45 46 - 15 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 16 - weise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde n icht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wi ssen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) r- te Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferte n Parteivereinbarungen richten soll (vgl. nur BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff.) . bb ) Der Wille der Beklagten zur dynamischen Inbezugnahme von tariflichen Entgeltregelungen folgt nach der zutreffenden Ansich t des Landesarbeitsg e- richts ferner aus Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige A n- rechnungsregelung - Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erh ö- h - darf ein durchschnittlicher Arbeitnehmer so ve r- stehen, dass die Beklagte sich auch unabhängig von der - ohnehin vor Ve r- tragsschluss beendeten - Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags zur Za h- lung des jeweiligen Tarifentgel ts verpflichten wollte. Zwar hat der Anrechnung s- vorbehalt nicht ausschließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tarifl i- chen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (anders aber bei nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29) , sondern auch dann, wenn künftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinve r- bindlich erklärt werden. Allerdings hat die Beklagte den Anrechnungsvorbehalt nicht a uf diese Fallkonstellation beschränkt . Zudem hat sie durch den Zusatz r- höhung des tariflichen Entgelts der Klägerin nicht ausschließlich ein künftiger für allgemeinverbindlich erklärt er Tarifvertrag , sondern jede künftige tarifliche Entgeltsteigerung sein kann . Die Klausel setzt daher eine Änderung des En t- gelts in der Folge einer tariflichen Dynamik voraus und erfasst gerade nicht die erstmalige Anwendbarkeit oder Geltung eines Tarifvertrags. 47 - 16 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 17 - c ) Zuletzt kann dieses Auslegungsergebnis auch auf die zwischen den Parteien verei nbarte Vertragsänderung vom 13. Ok t ober 2005 gestützt werden. Dieser sieht eine Vergütung der Klägerin G 1, 6. Bj r- beitsvertrags unverändert bleiben sollten. Hierin liegt eine bekräfti gende Ve r- einbarung, die in ihrer Reichweite der ursprünglichen vertraglichen Vereinb a- rung entspricht (vgl. dazu B I I 1 ) . Auch diese Regelung kann nur dahingehend verstanden werden, dass die jeweilige tarifliche Vergütung gemeint ist. 2. Das Landesarbeits gericht hat es aber versäumt, festzustellen, an we l- che (Entgelt - )Tarifverträge welcher Tarifvertragsparteien diese arbeitsvertragl i- che Anb indung erfolgt ist. Ohne eine - Zweifel ausschließende - Identität des oder der Tarifvertrags/Tarifverträge zu benenne n, an die die Arbeitsvertragspa r- teien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütung) dynamisch a n- koppeln wollten, und ohne die nach Beend igung des hiervon ursprünglich e r- fassten Tarifvertrags als gleichfalls von der Verweisungsklausel erfasste l- getarifverträ nach dieser vertraglichen Verweisungsklausel maßgebenden Tarifvertrag s nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der Verweisungsklausel zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus we l- chen Gründen 11 Jahre später beziehen sollte, auf welche Anspruchsgrundlage sich also die Klägerin berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaß lich - g e- nannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Landesarbeitsgericht nicht angesprochen. a ) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, die Bek l a- reicht dies nicht aus (vgl. dazu A II 2 b bb (2) (b) (bb) ) . F ür die Bestimmung der Rechtsfolge aus einer nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit vereinbarten Verweisung s- klausel hätte es einer präzisen Auslegung bedurft, welcher (Lohn - oder Ge - halts - )Ta rifvertrag danach zur Anwendung kom men sollte. 48 49 50 - 17 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 18 - b) Das Landesarbeitsgericht wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn - oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel es offenbar ausgeht. Auch dies hä t- te einer Begründung bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die fr ü- her allgemeinverbindlichen Lohn - bzw. Gehaltstarifverträge auf Arbeitgeberseite - Revisionsgeric ht vorliegenden Lohn - bzw. Gehaltstarifverträge jedoch vom band Nordrhein - Westfalen e. geschlossen wurde n . In der dazw i- schen liegenden Zeit haben auch andere Verbände mit den Gewerkschaften Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (DAG) und Handel , Banken und Versich e- run gen (HBV ) bzw. der Gewerkschaft ver.di Gehalts - und Lohntarifverträge a b- - Die Berufsgewer k- schaft e.V. i- nes Lohntarifvertrags vom 10. Dezember 2013, eines Manteltarifvertrags oder schon im Jahre 2003 durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags mit der - und Großbetriebe des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen re Unklarheiten ist bereits oben (unter A I I 2 b bb (2) (b) ) hingewiesen worden. c ) Auf die Tatsache, dass zum persönlichen Geltungsbereich des vom ä- gerin und damit zu der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der von ihr geltend gemachten Gehaltsgruppe keinerlei Ausführungen im Ber u- fungsurteil gemacht worden sind, kommt es danach nicht mehr an. C. Der Rechtsstreit ist nicht zu r Endentscheidung reif, da es no ch tatric h- terlicher Feststellungen bedarf. I. Der Senat kann über die Zulässigkeit des Feststel lungsantrags zu 2 . nicht abschließend entscheiden. Der Anspruch der Parteien, insbesondere der Klägerin, auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Zurückve rweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. 51 52 53 54 - 18 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 - 19 - Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage hinsichtlich dieses Antrags nicht ohne vorherigen Hinweis auf dessen Unzulässigkeit abweisen dürfen. Die Parteien haben die Anforderungen an die Besti mmth eit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder falsch beurteilt , ebenso wie die beiden Vorinstanzen . Das löst nach § 139 Abs. 2 ZPO, der den verfa s- sungsrechtlichen Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG konkretisiert (BGH 4. Mai 20 11 - XII ZR 86/10 - Rn. 12; 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - Rn. 4), die richterliche Hinwei s- pflicht aus. Das Gericht ist zwar nicht berechtigt oder verpflichtet, eigene Unte r- suchungen oder Nachforschungen anzustellen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse einem unzulässigen, weil unbestimmten Klageantrag einen zulässigen Inhalt zu geben. Es darf jedoch seine Entsche i- dung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen, ohne die Gelegenheit zu vorher i- ger Äuße rung dazu zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO) . Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erke n- nenden Gerichts anzupassen (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21 ; vgl. auch 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn . 16 , BAGE 155, 44 ; BGH 10. März 2016 - VII ZR 47/13 - Rn. 11 mwN) . Demgemäß ist es den Parteien zu ermögl i- chen, zur Frage der Bestimmth eit des klägerischen Antrags zu 2 . ergänzend Stellung zu nehmen. II. Auch über die Zahlungsansprüche kann auf der Grund lage der bisher i- gen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden. Wie sich aus den oa. Ausführungen ergibt, bedarf es auch insoweit we i- teren Vortrags der Parteien, zu dessen Erbring ung ihnen nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenhei t zu geben ist. Es wird dabei darauf ankommen, den Arbeitsvertrag der Parteien auszulegen und zu überprüfen, hinsichtlich we l- chen Tarifvertrags welcher Tarifvertragsparteien die Parteien zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und welcher jeweils neue Tarifve r- trag nach dem Ende des vorherigen von dieser Verweisungsklausel erfasst war. Hat die Dynamik bis zum Streitzeitraum nicht geendet, wird festzustellen sein, auf welchen konkreten Tarifvertrag sie sich im August 2013 und danach e r- 55 56 57 - 19 - 4 AZR 520/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR520.15.0 streckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen Anspruchsgrundlagen sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale sodann auf den festgestellten Sac h- verhalt anzuwenden. Creutzfeldt Klose Rinck Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist wegen Ablaufs ihrer Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert . Creutzfeldt Mayr
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