Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 521/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 I. Arbeitsgericht Köln - 20 Ca 3952/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Juli 2015 - - Entscheidungsstichwort : Bestimmtheit eines Feststellungsantrags Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 517/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 521/15 2 Sa 441/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 3 - Richterin am B undesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das U rteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 1 3 . Juli 201 5 - 2 Sa 441 /1 5 - insoweit aufgehoben, als es d er Berufun g der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerich ts Köln vom 10. Dezember 2014 - 20 Ca 3952/14 - stattgegeben hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsg ericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein - Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis und damit zusa m- menhängende Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist seit dem 1. April 1999 bei der Beklagten, die in K ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbei t- geberverbands war, in Teilzeit (108 von 163 Monatsarbeitsstunden) beschäftigt und nach den Feststellungen in Vergü tungsgruppe G1, 6. Berufsjahr eingruppiert. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält auf der ersten Seite auszug s- weise folgende Regelungen: Tarifliche Einstufung: G 1, 6. B erufsjahr Vergütung: Tarifentgelt 2.218,97 DM = Gesamtentgelt 2.218,97 DM 1 2 3 - 3 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 4 - In den hieran angefügten Allge meinen Vertragsbedingungen ist F o l- gendes vereinbart: 2. Vergütung Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überpr ü- fung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einve r- standen, daß mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über - /Unterzahl ungen werden mit der nächsten Ve r- gütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die sozialen Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind. ... Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art k önnen bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlaß auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden. 13. Schlußbestimmung Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden B e- Die Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (Gehaltstarifvertrag/Lohntarifvertrag) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (MTV) bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der MTV sah eine Verpflichtung des A r- beitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitne h- mern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses noch die Vergü tungstarifverträge und der MTV, nur der MTV oder keiner der Tarifverträge mehr allgemeinverbindlich waren. Die Beklagte gab nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nach Außerkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit Vergütungserhöhu n- gen aus den Vergütungstarifverträgen des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach dem Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine T a- 4 5 6 - 4 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 5 - riferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 um wei tere 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 lediglich um 2 %. An die Klägerin zahlte d ie Beklagte für die Monate August bis Deze m- ber 2013 eine Grundvergütung iHv. jew eils 1.498,52 Euro brutto u nd ab Januar 2014 iHv. 1.519,31 Euro brutto und führte die in den gezahlten Bruttobeträgen enthaltenen Steuern und Sozialversicherungsabgaben ab. Mit ihrer der Beklagten am 6. Juni 2014 zugestellten Klage sowie ihren Klageerweiterungen aus den Schriftsätzen vom 31. O ktober 2014 und vom 23. März 2015 hat die Klägerin zuletzt die Feststellung begehrt, dass die B e- klagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden und die sich da r- aus ergebende Vergütung zu zahlen . Für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2014 hat sie Differenzvergütungsansprüche - in den Vorinstanzen auch noch hinsichtlich der von der Beklagten im November 2013 und Juni 2014 g e- zahlten Jahressonderzahlungen - g eltend gemacht. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf das jeweilige Tarifentgelt, da ihr Arbeit s- vertrag die Entgelttarifverträge des nordrhein - w estfälischen Einzelhandels d y- namisch in Bezug nehme. Bei dynamischer Tarifgeltung hätt e ihre monatliche Grundve rgütung ab August 2013 1.533,86 Euro brutto betragen und ab Mai 2014 1.566,33 Euro brutto. Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 562,07 Euro brutto (Ve rgütungsnachzahlung für die Monate August 2013 bis einschließlic h Oktober 2014) nebst Zinsen i Hv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 221,75 Euro ab dem 1. Januar 2014, aus jeweils 14,55 Euro ab dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April und dem 1. Mai 2014 sowie aus jeweils 47,02 Euro ab dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober sowie dem 1. November 2014 zu zahlen, 7 8 9 - 5 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 6 - 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelha n- dels NRW auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Beklagte hat zu r Begründung ihres K lageabweisungsantrag s die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei als statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss a nwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten . § 305c BGB komme nicht zur A n- wendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den A r- beitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der Vergütungstari f- verträge geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin b e- stehende Verp flichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeä n- dert und der Klage insoweit stattgegeben. Mit d er vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesa r- beitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) , soweit die Klägerin mit ihrer Berufung erfolgreich war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) , da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. I . Die Revision gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Festste l- lung der Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der jeweils gültigen En t- 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 7 - gelttarifverträge ist begründet. Der Feststellungsantrag zu 2 . in der zuletzt g e- stellten Form ist nicht zulässig. Es mangelt an der notwendigen Bestimmtheit. 1 . Die allgem einen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe) . a) Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tari f- vertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 7 84/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) , ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist ( als Bsp. für einen zulässigen Antrag BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 18) , da nur dann zuve r- lässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifvertrags in der e- hen, welchem Ta rifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Ve r- einbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbezogen und da mit bei einer dynamischen Ve r- weisungsklausel auch auf die Folgetarifverträge, die die jeweiligen konkre ten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteien sich mit einer dynam i- schen Verweisungsklausel nicht binden, wenn es hierfür nicht besondere A n- haltspunkte gibt (vgl. zB BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 39 , BAGE 138, 269 ) . b) Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts , von sich aus zu ermitteln , wel che Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände d as Entgelt 14 15 16 - 7 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 8 - von Arbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen - regelnde Tarifverträge abgeschlossen ha ben und we lcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönli chen Geltung sbereich der für die Kläger in einschlägige ist, dh. welchen die Kläger in richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 b der Gründe) . Allein die Kläger in hat das Recht, aber auch die Pflicht , den Streitgegenstand durch A n- trag und Begründung zu bestimmen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17 mwN) . Dabei obliegt es ihr , dies so genau zu tun, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung ( § 322 ZPO) eindeutig festg e- legt sind. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestel lt wird, muss zuve r- lässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN) . c) Auch § 293 ZPO verpflichtet d as Gericht nicht, die in Frage komme n- den Tarifver träge von Amts wegen z u ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 84, 325) , nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25 ) . 2. Gemessen daran fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Fes t- stellungsantrags zu 2. a) Die Kläge Arbeitsverhältnis der Parteien festgestellt werden soll, benannt. Weder aus dem Antrag noch aus der Klagebegründung bzw . den späteren Ausführungen der Klägerin ergibt sich mit der gebotenen Klarheit, welche Tarifverträge damit ko n- kret gemeint sind. 17 18 19 - 8 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 9 - b) Der Antrag lässt auch bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sac h- entscheidung gerichteter Auslegung (vgl. zu den Ausle gungsgrundsätzen BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 mwN ) den Inhalt der von der Klägerin begehrten Entscheidung nicht hinreichend deutlich erkennen. a a ) Es ist schon unklar, ob die Klägerin tatsächlich - entsprechend dem A n- tragswortlaut - festgestellt wissen will oder nur des jeweils gültigen und nach seinem - von der Klägerin allerdings ni cht näher bezeichneten - persönlichen Geltungsbereich für sie einschlägigen Tarifvertrags. Denn in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen hat die Klägerin zum einen die Begriffe r- a- mit unspezifisch verwendet und zum anderen hat sie im Laufe des Rechtsstreits hinsichtlich aller dieser Begriffe uneinheitlich sowohl den Singular als auch den Plural gebraucht. (1 ) Dabei ist es einerseits möglich, d ass die Verwendung des Plurals im Klageantrag nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum Ausdruck bringen sollte, dass es nicht nur um die Feststellung der Anwendbarkeit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des einschlägi gen Tarifvertrags geht. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerin festg e- stellt wissen will, dass die Beklagte auf ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig mehr e- re die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren Anwendungsbere i- che sich gegenseit ig ausschließen, anzuwenden und sie danach zu vergüten hat. (2 ) Andererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Ve r- evtl. auch andere Tarifverträge mit Regelungen von Leistungen an die Arbei t- nehmer, etwa über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldzuschuss 20 21 22 23 - 9 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 10 - b b ) Es fehlen aber vor allem jegliche Angaben zu den Tarifvertragsparteien arifvertr a ari f- n- forderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglicherweise vorherrschenden oder - regional - besonders bedeutungsvollen Praxis besti mmter Tarifvertrag s- parteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der im Feststellungsa n- trag nicht ausdrücklich genannten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktischen Verhältnisse vom Landesarbeitsgericht tatsächlich festg e- stellt sin d, und wenn diese so gestaltet sind, dass sie die Beteiligung jeder a n- deren möglichen Tarifvertragspartei nach den Umständen ausschließen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. landesarbeitsgerichtlicher Tatsache n- feststellungen vorliegend nicht gegeb en. (1 ) Soweit die Klägerin in den Vorinstanzen gelegentlich die bis zum Jahr 2000 für allgemeinverbindlich erklärten Lohn - und Gehaltstarifverträge des Ei n- zelhandels in Nordrhein - Westfalen erwähnt hat, was auch im Tatbestand des Berufungsurteils aufgegr iffen worden ist, ist zwar bekannt, dass diese Tarifve r- träge vom Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. auf der einen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB, Landesb e- zirksleitung Nordrhein - Westfalen sowie der Deutschen Angeste llten - Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein - Westfalen, auf der anderen Seite g e- schlossen wurden. Für evtl. Folgetarifverträge in der Zeit ab dem Ende der Al l- gemeinverbindlichkeit im Jahr 2000 fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel des La n- des Nordrhein - Westfalen. So ist keiner der Folgetarifverträge, die von der d y- namischen Verweisungsklausel erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließen den Tarifvertragsparteien und - mit einer Ausnahme (dazu u n- ten) - nach Abschlussdatum oder dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geken n- zeichnet worden. Es soll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewi e- sen werden, dass es im Einzelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen auf be i- den Seiten der Sozialpartner verschiedene tarifvertragsschließende Parteien 24 25 26 - 10 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 11 - gab und gibt. Neben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Rechtsnachfolger in ua. der Gewerkschaft HBV und der DAG geworden ist (vgl. dazu BAG 4. Juli 2007 - 4 AZ R 491/06 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 213) , dem Deu t- schen Gewerkschaftsbund als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach der Tarifsammlung des Bundesarbeitsgerichts am 10. De zember 2013 die - Die B - nicht rechtskräftigen - B e- schluss des Lande sarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ; Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig) eine tariffähige G e- werkschaft ist, einen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen geschlo ssen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Manteltari f- vertrag. Tarifvertragspartner auf Arbeitgeberseite war ua. s- verband BAG Nord rhein - Westfalen ch mit der Gewerkschaft ver.di Tarifverträge vereinbart hat. Ferner ist der Vorgängertarifvertrag zum Manteltarifvertrag der Gewerkschaft ver.di vom 10. Dezember 2013 im Jahre Nordrhein - Westfalen - Landesarbeit s- gemeinsch aft der Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels in Nordrhein - rhein - Westfalen e- schlossen worden. r- Juni 2011 dagegen wurde auf de r Arbeitgeberseite (nur) vom - r- einbart. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien nicht mehr al l- gemeinverbindlichen Lohn - und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf Arbeitg e- bers sverband Nordrhein - Westfalen e. geschlossen worden. Der bis zum Jahre 2003 allgemeinverbindliche Mantelt a- nd des Westfälisch - Lippischen Einze l- Damit sind in der Zeit vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden Zeitraum allein auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei G e- werkschaften und auf Arbeitgeberseite mindes tens fünf verschiedene Tarifve r- tragsparteien im Einzelhandel für das Land Nordrhein - Westfalen aufgetreten. 27 - 11 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 12 - Das begründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei den oa. Anforderungen an die Bezeichnung des oder der das Arbeitsverhältnis in der Zukunft b esti m- menden Tarifvertrags/Tarifverträge um zwingende Maßgaben handelt. (2 ) Auch der konkrete Tarifvertrag, an dem sich die Beklagte in der Ve r- gangenheit bei ihrer jeweiligen Entgeltzahlung an die Klägerin - wohl - orientiert hat, ist von keiner Partei u nd von keiner der beiden Vorinstanzen nach B e- zeichnung und/oder jeweiligen Tarifvertragsparteien auch nur benannt worden. Erst recht fehlt es an einer Begründung für eine evtl. Einbeziehung des jeweil i- gen Tarifvertrags aufgrund der Verweisungsklausel. c c ) Das Landesarbeitsgericht, das insoweit dem Feststellungsantrag stat t- gegeben hat, ohne die dazugehörigen Tarifvertragsparteien im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zu benennen, hat keinerlei tatsächliche Feststellu n- gen über die von der Klägerin im An trag gemeinten oder über die von ihr selbst als zutreffend angesehenen Tarifvertragsparteien getroffen. Selbst eine - i m Streitfall nicht vorliegende - Bezugnahme des Berufungsurteils auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze wäre vorliegend nicht weiterführend, da auch von diesen keine Angaben hierzu gemacht worden sind. Es sind auch ke i- ne Tarifverträge oder Auszüge davon zu den Akten gereicht worden. II. Hinsichtlich des als Leistungsantrag ohne weiteres zulässigen Za h- lungsantrags zu 1 . ist die Revision der Beklagten ebenfalls begründet. Die vom Landesarbeitsgericht bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin zugrunde g e- legten Berechnungsfaktoren der im Zahlungsantrag zusammengefassten m o- natlichen Bruttoentgeltbeträge halten einer revisionsrechtliche n Kontrolle nicht stand. Die Begründung für die Zuerkennung der Zahlu ngsansprüche als Tari f- entgelt ist rechtsfehlerhaft, weil sie von den Tatsachenfeststellungen nicht g e- tragen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die zuerkannten Ansprüche auf die monatlichen r- sichtlich. 1 . Das Landesarbeitsgericht legt allen Ansprüchen, die es der Klägerin zuerkennt, offenbar aktuelle tarifliche Regelungen über Entgelte zugrunde. Der 28 29 30 31 - 12 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 13 - a- rifvertragsparteien sich aus welchem Grund welches Tarifentgelt für die Kläg e- rin ergibt, wird aber nicht ausgeführt. 2 . Das Landesar beitsgericht hat aber vor allem nicht begründet, warum es davon ausgeht, der oder die von ihm für anwendbar gehaltene(n) Tarifve r- trag/Tarifverträge sei(en) der/diejenige(n), auf den/die der Arbeitsvertrag der Parteien verweise. a) Die Auslegung des Arbei tsvertrags durch das Berufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynam i- sche Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im E r- gebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der Arbeitsvertrag der Klä gerin hi n- sichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlich en, fachlich en und persön lichen Geltungsb e- reich für die Klägerin einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regel n- den Tarifvertrag Be zug nimmt. aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das Landesarbeitsg e- richt vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. M ai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283 ) . bb) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Wortlaut der im A r- beitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für die Klägerin bei einer 1, 6. Berufsjahr iHv. 2. 218,97 DM vorgesehen. (1) Der Senat hat - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeit s- gerichts vom 13. Februar 2013 ( - 5 AZR 2/12 - ) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun gen entschieden, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem 32 33 34 35 36 - 13 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 14 - festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt idR redliche r- weise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen woll te - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) r- te Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteiv ereinbarungen richten soll (vgl. nur BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff.) . (2) Es bedarf hier keiner absch ließenden Klärung, ob das ohne w eiteres auch dann gilt, wenn - wie im Streitfall - der Tarifvertrag , dem sich die im Ve r- trag genannte Entgelt gruppe und Entgelthöhe entnehmen lassen , zum Zei t- punkt des Vertrags schlusses nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt war . Denn wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt im Streitfall der Wille der Beklagten zur dynamischen Inbezugnahme der für die Klägerin maßgeblichen tariflichen Entgeltregelungen bereits aus Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige Anrechnungsregelung - f- liche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlaß - darf ein durchschnittlicher Arbeitnehmer so verstehen, d ass die Beklagte nicht lediglich auf die aus der Allgemeinverbindlichkeit des Lohntarifvertrags folgenden Pflicht zur Zahlung des Tarifentgelts verweisen, sondern sich auch unabhängig von der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags zur Zahlung des je weiligen Tarifentgelts verpflichten wollte. Zwar hat der Anrechnungsvorbehalt nicht au s- schließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbesti m- mungen einen Anwendungsbereich ( anders aber bei nicht allgemeinverbindl i- chen Tarifverträgen B AG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29) , sondern auch dann, wenn künftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinverbindlich e r- klärt werden. Allerdings hat die Beklagte den Anrechnu ngsvorbehalt nicht auf 37 - 14 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 15 - diese Fallkonstellation beschränkt. Zudem hat sie durch den Zusatz welchem Anlaß tariflichen Entgelts der Klägerin nicht ausschließlich ein künftiger für allgemei n- verbindlich erklärter Tarifvertrag sein kann, sondern jede künftige tarifliche En t- geltsteigerung. b) Das Landesarbeitsgericht hat es aber versäumt, festzustellen, an we l- che (Entgelt - )Tarifverträge welcher Tarifvertragsparteien diese arbeitsvertragl i- che A nb indung erfolgt ist. Ohne eine - Zweifel ausschließende - Identität des oder der Tarifvertrags/Tarifverträge zu benennen, an die die Arbeitsvertragspa r- teien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütung) dynamisch a n- koppeln wollten, und ohne die nach Beend igung des hiervon ursprünglich e r- l- getarifverträ nach dieser vertraglichen Verweisungsklausel maßgebend en Tarifvertrag s nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der Verweisungsklausel zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus we l- chen Gründen 1 4 Jahre später beziehen sollte, auf welche Anspruchsgrundlage sich also die Klägerin berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaß lich - g e- nannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Landesarbe itsgericht nicht angesprochen. aa) Der von den Arbeitsvertragsparteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung der dynamische Klägerin noch aus dem Datum des A rbeitsvertragsschlusses, dem 3. März 1999, ergeben, zu dem im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen einige Tarifve r- träge für allgemeinverbindlich erklärt worden ware n. Dabei handelte es sich - neben dem Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 - um den Lohnt a- rifvertrag vom 29. Juni 1998 und den Gehaltstarifvertrag vom gleichen Tage. Dementsprechend begründet das Landesarbeitsgericht, warum aus seiner Sicht mit dem Ar ä- - - , worunter wohl der Lohntarifve r- trag und der Gehaltstarifvertrag zu verstehen sind, nicht nur für die Dauer der 38 39 - 15 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 16 - Allgemeinverbindlichkeit, sonder n auch über deren Ende hinaus vereinbart worden sind. Dabei kann hier noch dahinstehen, ob die Parteien des Arbeitsve r- trags tatsächlich beide Tarifverträge dynamisch vereinbar en wollten. bb) Die Allgemeinverbindlichkeit die ser Tarifverträge endete am 31. März 1999. Die Folgetarifverträge wurden zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbart und auch für allgemeinverbindlich erklärt, so d ass auch der Zeitraum ab dem 1. April 1999, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, von der Allgemei n- verbindlicherkläru ng erfasst worden ist. Diese erneute Allgemeinverbindliche r- klärung endete am 31. März 2000 und wurde auch nicht ersetzt oder erneuert. Angesichts dessen hätte es für die Bestimmung der Rechtsfolge aus der Ve r- weisungsklausel ab diesem Zeitpunkt zu einem Rüc kgriff auf die im Arbeitsve r- trag vereinbarte Dynamik kommen müssen, anhand derer zu bestimmen gew e- sen wäre, ob ein anderer und ggf. welcher (Lohn - oder Gehalts - )Tarifvertrag danach zur Anwendung kommen sollte. Dies wäre insbesondere vor dem Hi n- tergrund erf orderlich gewesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag nach sein em Ablauf eine Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG auch in denjenigen Arbeitsverhältnissen en t- faltet, die vorher ni cht durch Mitgliedscha ft gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, sondern durch Allgemei n verbindlichkeit gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG der zwi n- genden Wirkung unterworfen waren (vgl. nur BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 168/08 - Rn. 16; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 22 , BAGE 116, 366; ausf. 25 . Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gründe; ebenso Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 5 Rn. 125; Däubler/Bepler TVG 4. Aufl . § 4 Rn. 961; ErfK/Franzen 17. Aufl. TVG § 5 Rn. 26; HWK/Henssler 7. Aufl. TVG § 5 Rn. 37; krit. Sittard Tarifnormerstreckun g S. 289; Creutzfeldt FS Bepler S. 45, 48 ff . ) . Selbst wenn man davon ausginge, dass eine vor dem Ende der Allgemeinve r- bindlichkeit vereinbarte dynamische Verweisungsklausel eine andere Abm a- chung iSv. § 4 Abs. 5 TVG wäre, oder dass eine solche individuelle Vereinb a- rung von vorneherein die Verdrängung einer Nachwirkung zur Folge hätte, wäre es erforderlich gewesen, die Erfassung eines Folgetarifvertrags durch die a r- beitsvertragliche Verwei sungsklausel - ggf. durch ergänzende Vertragsausl e- gung - festzustellen und zu begründen (vgl. zu r Frage der Anwendung des 40 - 16 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 17 - TVöD oder des TV - Ärzte nach Ende des BAT aufgrund einer auf diesen verwe i- senden K lausel im Arbeitsver trag eines Arztes BAG 1 8. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 13 ff . , BAGE 141, 150) . Dies hat das Landesar beitsgericht sowohl für den von ihm offenbar als zutreffend angesehenen, aber nicht benannten versäumt. cc ) Das Landesarbeitsgericht wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn - oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel es offenbar ausgeht. Auch dies hä t- te einer Begründung bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die fr ü- her allgemeinverbindlichen Lo hn - bzw. Gehaltstarifverträge auf Arbeitgeberseite - Revisionsgericht vorliegenden Lohn - und Gehaltstarifverträge jedoch vom band Nordrhein - Westfalen e. geschlossen wurde . In der dazw i- schen liegenden Zeit haben auch andere Verbände mit den Gewerkschaften Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (DAG) und Handel , Banken und Versich e- run gen (HBV ) bzw. der Gewerkschaft ver.di Gehalts - und Lohntarifverträge a b- geschlossen. Aber auch di - Die Berufsgewer k- schaft e.V. i- nes Lohntarifvertrags vom 10. Dezember 2013, eines Manteltarifvertrags oder schon im Jahre 2003 durch den Abschluss eines Lohntarifv ertrags mit der - und Großbetriebe des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen (unter I 2 b bb ) hingewiesen worden. dd) Auf die Tatsache, dass zum persönlichen Geltungsbere ich des vom ä- gerin und damit zu der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der von ihr geltend gemachten Gehaltsgruppe keinerlei Ausführungen im Ber u- fungsurteil gemacht worden sind, kommt es danach nicht mehr an. III . Der Rechtsstreit ist nicht zu r Endentscheidung reif, da es noch tatric h- terlicher Feststellungen bedarf. 41 42 43 - 17 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 - 18 - 1. Der Senat kann über die Zulässigk eit des Feststellungsantrags zu 2 . nicht abschließend entschei den. Der Anspruch der Parteien, insbesondere der Klägerin, auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. a) Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage hinsichtlich dieses Antrags nicht ohne vorherigen Hinweis auf dessen Unzulässigkeit abweisen dürfen. Die Parteien haben die Anforderungen an die Besti mmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder fa lsch beurteilt. Das löst nach § 139 Abs . 2 ZPO, der den verfassu ngsrechtlichen Anspruch der Parteien auf Gewähru ng rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG konkretisiert (BGH 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10 - Rn. 12; 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - Rn. 4) , die richterliche Hinweispflicht aus. Das Gericht ist zwar nicht berechtigt oder ve r- pflichtet, eigene Untersuchungen oder Nachforschungen anzustellen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse einem unzulässigen, weil unbestimmten Klageantrag einen zulässigen Inhalt zu geben. Es darf j e- doch seine Entschei dung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen, ohne die G e- legenheit zu vorheriger Äußerung dazu zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO) . Die b e- troffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeit s- bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21 ; vgl. auch 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 16, BAGE 155, 44 ; BGH 10. März 2016 - VII ZR 47/13 - Rn. 11 mwN) . Demgemäß ist es den Parteien zu ermöglichen, zur Frage der Bestimmth eit des klägerischen Antrags zu 2 . er gänzend Stellung zu nehmen. b) Erforderlichenfalls hat das Landesarbeitsgericht den von beiden Parte i- en in das Verfahren eingebr achten Änderungsvertrag vom 25. Juli 2014 mit Wir kung ab dem 1. August 201 4 daraufhin auszulegen, ob er - wie die Beklagte in i hre r Revisionsbegründung vorträgt - eine statische Vergütungsabrede ohne t- raums, für den die von der Klägerin begehrte Feststellung ausgesprochen wü r- de, von Bedeutung sein. 44 45 46 - 18 - 4 AZR 521/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR521.15.0 2. Auch über die Zahlungsansprüche kann auf der Grundlage der bisher i- gen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden. Wie sich aus den oa. Ausführungen ergibt, bedarf es auch insoweit we i- teren Vortrags der Parteien, zu dessen Erbringung ihnen nach Maß gabe des Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu geben ist. Es wird dabei darauf ankommen, den Arbeitsvertrag der Parteien auszulegen und zu überprüfen, hinsichtlich we l- chen Tarifvertrags welcher Tarifvertragsparteien die Parteien zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und welcher jeweils neue Tarifve r- trag nach dem Ende des vorherigen von dieser Verweisungsklausel erfasst war. Hat die Dynamik - auch unter Berücksichtigun g des Änderungsvertrags vom 25. Juli 2014 - bis zum Ende des S treitzeitraum s nicht geendet, wird festzuste l- len sein, auf welchen konkreten Tarifvertrag sie sich im August 2013 und d a- nach erstreckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen Anspruchsgrundlagen sind s o- dann hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale auf den festgestel l- ten Sachverhalt anzuwenden. Creutzfeldt Klose Rinck Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist wegen Ablaufs ihrer Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert . Creutzfeldt Mayr 47 48
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