Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 522/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 I. Arbeitsgericht Köln - 14 Ca 2982/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Juli 2015 - - Entscheidungsstichwort : Bestimmtheit eines Feststellungsantrags Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 517/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 52 2 /15 2 Sa 439 /15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarb eitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das U rteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 1 3 . Juli 201 5 - 2 Sa 439 /1 5 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Be klagten gegen das Urteil des Arbeitsgeric hts Köln vom 2. Dezember 2014 - 14 Ca 2982/14 - zurückgewi e- sen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein - Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis und damit zusa m- menhängende Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist seit März 2004 bei der Beklagten, die in K ein Ei n ze l- handelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitg e be r- verbands war, beschäftigt und zuletzt in Teilzeit (30 von 37,5 Wochena r beit s- stunden) tätig. Der Arbeitsver trag der Klägerin enthält auf der ersten Seite auszug s- weise folgende Regelungen: Tarifliche G 2, 4. Bj. Einstufung: Vergütung: Tarifentgelt: 1.559,91 Gesamtentgelt 1.559,91 1 2 3 - 3 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 4 - In den hieran angefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen ist F o l- gendes vereinbart: 2. Vergütung Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überpr ü- fung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einve r- standen, dass mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über - /Unterzahlungen werden mit der nächsten Ve r- gütungsabrechnung verrechnet, wobei auf d ie sozialen Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind. ... Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tari flichen Erhöhungen angerechnet werden. 13. Schlussbestimmung Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden B e- Die Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (Gehaltstarifvertrag/Lohntarifvertrag) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nord rhein - Westfalen (MTV) bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der MTV sah eine Verpflichtung des A r- beitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitne h- mern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses noch die Vergütungstarifverträge und der MTV, nur der MTV oder keiner der Tarifverträge me hr allgemeinverbindlich waren. Die Beklagte gab nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nach Außerkrafttret en der Allgemeinverbindlichkeit Vergütungserhöhu n- gen aus den Vergütungstarifverträgen des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen vollst ändig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach ein em Tarifa b- schluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 4 5 6 - 4 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 5 - eine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 l e- diglich um 2 %. Am 23. April 2013 schlossen die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln ( - 20 Ca 61/13 - ) e inen Prozessvergleich, der ua . folgende Vereinbarung enthält, wonach die Klägerin ab dem 1. Mai 2013 entsp rechend Vergütungsgruppe G III b 6 . Tätigkeitsjahr vergütet wird. Die Beklagte zahlte an die Klägerin für die Monate August bis Deze m- ber 2013 eine Grundvergütung iHv. jeweils 2.412,44 Euro brutto und ab Januar 2014 iHv. 2.460,69 Euro brutto. Mit ihrer der Beklagten am 30. April 2014 zugestellten Klage sowie mit einer der Beklagten am 21. August 2014 zugestellten Klageerweiterung hat die Klägerin zuletzt für den Zeitraum von August 2013 bis Juni 2014 Differenzve r- gütungsansprüche iHv. insgesamt 698,46 Eur o brutto geltend gemacht. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf das jeweilige Tarifen t- gelt, da ihr Arbeitsvertrag iVm. dem Prozessvergleich vom 23. April 2013 die Tarifverträge des nordrhein - w estfälischen Einzelhandels dynamisch i n Bezug nehme. Bei dynamischer Tarifgeltung hätte ihre monatliche Grundvergütung ab August 2013 2.492,80 Euro brutto und ab Mai 2014 2.544,80 Euro brutto betr a- gen . Die Klägerin hat , soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 698,46 Euro br utto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 2013 bis einschließlich Juni 2014) nebst Zin sen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 401,80 Euro ab dem 1. Januar 2014, aus jeweils 31,11 Euro ab dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April und dem 1. Mai 2014 sowie aus jeweils 84,11 Euro ab dem 1. Juni und dem 1. Juli 2014 zu zahlen. 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 6 - Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, dass der Arbeitsvertrag als statische Verweisung auf den bei Arbeitsve r- tragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen sei. Dieser sei nach Ende der Allgemeinverbindlichkeit als betriebliche Vergütungsordnung verbindlich gewesen. Spätestens mit dem gerichtlichen Vergle ich vom 23. April 2013 sei eine statische Anwendung vereinbart worden. Ein Arbeitgeber wolle im Übrigen nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbei t- nehme r dies erkennen müssten und § 305c BGB nicht zur Anwendung gela n- gen könne, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich im Zinsausspruch abgeändert. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesa r- beitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) , soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) , da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil der i- schen der G III b r b e- reits an die Kl ägerin gezahlten Bruttovergütung ein Anspruch auf die geltend gemachten Bruttodifferenzbeträge in der begehrten Höhe. 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 7 - II. Diese Auffa ssung ist nicht rechtsfehlerfrei, weil sie von den Tatsache n- feststellungen nicht getragen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die zuerkannten Vergütungstarifve r- trag 1. Das Landesarbeitsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlich en, fachlich en und persön lichen Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regelnden Tarifvertrag Bezug genommen wird. a) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das Landesarbeitsg e- richt vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283 ) . b) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Wortlaut der im A r- beitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für die Klägerin bei ein er . 1.559,91 Euro vorg e- sehen. aa) Der Senat hat - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeit s- gerichts vom 13. Februar 2013 ( - 5 AZR 2/12 - ) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dass der durchs chnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt idR redliche r- weise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältniss es statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifen tgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) r- 15 16 17 18 19 - 7 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 8 - te Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. nur BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff.) . bb) Der Wille der Beklagten zur dynamischen Inbezugnahme von tariflichen Entgeltregelungen folgt nach der zutreffenden Ansicht des Landesarbeitsg e- richts ferner aus Zi ff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige A n- rechnungsregelung - Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erh ö- - darf ein durc hschnittlicher Arbeitnehmer so ve r- stehen, dass die Beklagte sich auch unabhängig von der - ohnehin vor Ve r- tragsschluss beendeten - Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags zur Za h- lung des jeweiligen Tarifentgelts verpflichten wollte. Zwar hat der Anre chnung s- vorbehalt nicht ausschließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tarifl i- chen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (anders aber bei nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29) , sondern auch dann, wenn künftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinve r- bindlich erklärt werden. Allerdings hat die Beklagte den Anrechnungsvorbehalt nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt . Zu dem hat sie durch den Zusatz r- höhung des tariflichen Entgelts der Klägerin nicht ausschließlich ein künftiger für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag , sondern jede künftige ta rifliche Entgeltsteigerung sein kann . Die Klausel setzt daher eine Änderung des En t- gelts in der Folge einer tariflichen Dynamik voraus und erfasst gerade nicht die erstmalige Anwendbarkeit oder Geltung eines Tarifvertrags. 2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene A uslegung des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Köln am 23. April 2013 geschlossenen Prozessvergleichs , wonach die Klägerin ab dem 1. Mai 2013 entsprechend Vergütungsgruppe G II I b 6. Tätigkeitsjahr zu vergüten ist. Ob die Parteien dadurch die arbeitsvertragliche zeitdynamische Bezugnahme auf den nach seinem räumlich en, fachlich en und persön lichen 20 21 - 8 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 9 - Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen, die Höhe des monatlichen En t- gelts regelnde n Tarifvertrag in eine statische Bezugnahme geändert haben, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht a b- schließend beurteilt werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Auslegung des materiell - rechtlichen I n- halts eines Prozessv ergleichs durch das Landesarbeitsgericht der vollen revis i- onsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - zu II 3 der Gründe; 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - zu II 3 a der Grü n- de, BAGE 102, 103; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 246/95 - zu 4 der Gründe) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegung s- regeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentl i- che Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unte r- lassen hat (so zB BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14 ; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 55; 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 112, 50; offengelassen 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 23, BAGE 153, 365) . Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer eingeschränkten Überprüfung nicht stand. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, e ine statische Geltung der tariflichen Vergütungshöhe l asse sich dem Vergleich nicht entnehmen. Der Vergleichstext laute nicht e- richtig festgestellten Vergütungsgru ppe zustehe n . Dies k önne nur dahin ve r- standen werden, dass der jeweilige Vergütungsbetrag, der sich für die gefund e- ne Vergütungsgruppe ergibt, an die Klägerin gezahlt w erde . Der Vergleich u n- ter scheide damit einen vollstreckungsfähigen Nachzahlungsbetrag und eine fortlaufend für die Zukunft geltende abstrakte Vergütungsregelung, die der j e- weilig en Vergütung der Tarifgruppe G III b, 6. Tätigkeitsjahr entspricht, sich also auch in der Zukunft bei Änderungen aus der abstrakt genannten Vergütung s- gruppe ableitet. 22 23 - 9 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 10 - b) Diese Ausführungen sind zum einen nicht nachvollz iehbar und lassen zum anderen - das rügt die Beklag te mit ihrer Revision zu Recht - wesentliche Aspekte der Vertragsauslegung außer Acht. aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge - auch Prozessvergleiche - so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksicht i- gung der V erkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zwar vom Wortlaut ausz u- gehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erk lärung zulassen. Ebenso sind die b e- stehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. September 2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 35, BAGE 153, 20; 10. Dez ember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21; 21. J anuar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 57 mwN) . bb) Der (Teil - ) Wortlaut des Prozessvergleichs - soweit vom Landesarbeit s- gericht festgestellt - lässt nicht eindeutig erkennen, ob die Parteien mit der ve r- einbarten Vergütungsgruppe (weiterhin) an die tarifvertragliche Dynamik a n- knüpfen oder für die Zukunft eine statische Entgeltvereinbarung treffen wollten. Er enthält weder in die eine noch in die andere Richtung einen klarstellenden wobei der Umstand, dass die Parteien eine Tarifgruppe und nicht einen bezifferten Entgeltbetrag benannt haben, eher für eine dynamische Regelung spricht. cc) Auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Inhalt s des Prozessvergleichs ist die Erwägung, der Vergleich unterscheide zwischen eine m vollstreckungsfähigen Nachzahlungsbetrag und eine r fortlaufend für die Zukunft geltende n abstrakte n Vergütungsregelung, die der jeweiligen Vergütung der Tarifgruppe G III b, 6. Tätigkeitsjahr entspr eche, nicht nachvollziehbar. Die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Vereinbarung in dem Prozessvergleich hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, sondern enthält lediglich eine materiell - rechtliche Vereinbarung. Weiterhin f olgt entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerich t s allein aus dem Umstand, dass die Vereinbarung in die Zukunft 24 25 26 27 - 10 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 11 - gerichtet war, nicht, dass sie nicht statisch auf den zum Zeitpunkt des Ve r- gleichsabschlusses geltenden Tarifvertrag hätte Bezug nehmen könne n . dd) Die außerhalb der Verei nbarung liegenden Rahmenbedingungen , also die - auch prozessuale - Vorgeschichte des Vergleichs und d ie Umstände se i- nes Zustandekommens , die Rückschlüsse auf die Interessenlage der Parteien und den mit dem Vergleich verfolgte n Zweck zulassen können , hat da s La n- desarbeitsgericht bei seiner Auslegung weder berücksichtigt noch hat es Fes t- stellungen dazu getroffen. 3 . Das Landesarbeitsgericht hat es ferner versäumt, festzustellen, an we l- che (Entgelt - )Tarifverträge welcher Tarifvertragspart eien die von ihm ang e- nommene arbeitsvertragliche Anbindung erfolgt ist. Ohne eine - Zweifel au s- schließende - Identität des oder der Tarifvertrags/Tarifverträge zu benennen, an die die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütung) dynamisc h ankoppeln wollten, und ohne die nach Beend igung des hiervon ursprünglich erfassten Tarifvertrags als gleichfalls von der Verwe i- ä des zu einem Jahre später nach dieser vertragliche n Verweisungsklausel ma ß- gebenden Tarifvertrag s nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der Verweisungsklausel zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus welchen Gründen mehr als 1 0 Jahre später beziehen soll te, auf welche Anspruchsgrundlage sich also die Klägerin berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaßlich - genannten Tatbestandsvoraussetzungen e r- füllt sind, hat das Landesarbeitsgericht nicht angesprochen. a) Nimmt ein Arbeitsvertrag dynamisch auf ei nen Tarifvertrag Bezug, muss dieser jedenfalls dann nach Datum und Tarifvertragsparteien feststehen, wenn unmittelbar aus seinen Regelungen oder aus solchen der von der Ve r- weisung dynamisch erfassten Folgetarifverträge Zahlungsansprüche abgeleitet werden. Andernfalls kann nicht nachvollziehbar begründet werden, warum die vom Gericht angenommene tarifliche Regelung als letztlich vertraglich verei n- barte Anspruchsgrundlage verbindlich sein soll . 28 29 30 - 11 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 12 - Diese Anforderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglicher weise vorherrschenden oder - regional - besonders bedeutungsvollen Praxis bestim m- ter Tarifvertragsparteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der von den Arbeitsvertragsparteien gemeinten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktisch en Verhältnisse vom Landesarbeitsgericht tatsäc h- lich festgestellt sind, und wenn diese so gestaltet sind, dass sie die Beteiligung jeder anderen möglichen Tarifvertragspartei nach den Umständen ausschli e- ßen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. land esarbeitsgerichtlicher Tatsachenfeststellungen vorliegend nicht gegeben. b) Nach Maßgabe dieser Anforderungen ist dem Berufungsurteil keine Anspruchsgrundlage für den der Klägerin zugesprochenen Zahlungsanspruch zu entnehmen. Weder ist derjenige Tarifvert rag benannt, auf den sich die Ve r- weisungsklausel zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts bezogen haben soll, noch derjenige, dem das Ber u- fungsgericht die Zahlungsverpflichtung der Beklagten für den Streitzeitrau m entnommen hat. aa) Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen i n diesem Zusammenhang ausführt, die Bek l agte habe zum Zeitpunkt des Arbeitsve r- bereits dieser nicht präzise bezeichnet. Ein Rückgriff auf die vorherigen allgemeinverbindlichen Entgelttarifverträge ist schon deshalb nicht möglich, weil deren Allgemeinverbindlichkeit und damit die - unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung beste hende - normative Wirkung bereits seit dem 31. März 2000, mithin vor Abschluss des Arbeitsvertrags beendet war. Sie wurde danach auch nicht ersetzt oder erneuert. bb) Den im Berufungsurteil gleichfalls herangezogenen vorher allgemei n- verbindlichen Lohn - u nd Gehaltstarifverträge n des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen lässt sich der zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses von der Verweisungsklausel erfasste Entgelttarifvertrag auch nicht mittelbar entnehmen. Es ist zwar bekannt, dass diese Tarifverträg e vom Einzelhandelsverband Nor d- rhein - Westfalen e.V. auf der einen und der Gewerkschaft Handel, Banken und 31 32 33 34 - 12 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 13 - Versicherungen im DGB, Landesbezirksleitung Nordrhein - Westfalen sowie der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein - Westfalen, auf der anderen Seite geschlossen wurden. Für evtl. Folgetarifverträge in der Zeit ab dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit im Jahr 2000 fehlt es an tatsäc h- lichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen. So ist im Berufungsurteil keiner der Folgetarifverträge, die von der dynamischen Verweisungsklausel erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließenden Tarifvertragsparte i- en und - mit einer Ausnahme (dazu unten) - nach Abschlussdatum oder dem Zeitpunkt des Inkraft tretens gekennzeichnet worden. Es soll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewi e- sen werden, dass es im Einzelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen auf be i- den Seiten der Sozialpartner verschie dene tarifvertragsschließende Parteien g ab und gibt. Neben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Rechtsnachfolgerin ua. der Gewerksc haft HBV und der DAG geworden ist (vgl. dazu BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 213) , d em Deu t- schen Gewerkschaftsbund als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach der Tarifsammlung d es Bundesarbeitsgerichts am 10. Dezember 2013 die DHV - Die Berufsgewerkschaft e . - nicht rechtskräftigen - B e- schluss des Lande sarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ; Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig) eine tariffähige G e- werkschaft ist, einen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel i n Nordrhein - Westfalen geschlo ssen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Manteltari f- vertrag. Tarifvertragspartner auf Arbeitgeberseite war ua. s- verband BAG Nord rhein - Westfalen , der allerdings auch mit der Gewerkschaft ver.di Tarifvertr äge vereinbart hat. Ferner ist der Vorgängertarifvertrag zum Manteltarifvertrag der Gewerkschaft ver.di vom 10. Dezember 2013 im Jahre Nordrhein - Westfalen - Landesarbeit s- gemeinschaft der Mittel - und Großbetriebe des Einz elhandels in Nordrhein - rhein - Westfalen e- schlossen worden. r- 35 - 13 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 14 - tra Juni 20111 dagegen wu rde auf der Arbeitgeberseite (nur) vom - r- einbart. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien nicht mehr al l- gemeinverbindlichen Lohn - und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf Arbeitg e- elhandelsverband Nord rhein - Westfalen e. geschlossen worden. Der bis zum Jahre 2003 allgemeinverbindliche Mantelt a- - Lippischen Einze l- Damit sind in der Zeit vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden Zeitraum allein auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei G e- werkschaften und auf Arbeitgeberseite mindestens fünf verschiedene Tarifv e r- tragsparteien im Einzelhandel für das Land Nordrhein - Westfalen aufgetreten. Das begründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei der Anforderung nach der Bezeichnung einer Anspruchsgrundlage durch die Bezeichnung des oder der das Arbeitsverhältnis be stimmenden Tarifvertrags/Tarifverträge um zwi n- gende Maßgaben handelt. cc) Das Landesarbeitsgericht wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn - oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel es offenbar ausgeht. Auch dies hä t- te einer Begründung bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die fr ü- her allgemeinverbindlichen Lohn - bzw. Gehaltstarifverträge auf Arbeitgeberseite - Westfale Revisionsgericht vorliegenden Lohn - und Gehaltstarifverträge jedoch vom band Nordrhein - geschlossen wurde n . In der d a- zwischen liegenden Zeit haben auch andere Verbände mit den Gewerkschaften Deutsche Ange stellten - Gewerkschaft (DAG) und Handel , Banken und Versich e- run gen (HBV ) bzw. der Gewerkschaft ver.di Gehalts - und Lohntarifverträge a b- geschlossen. Aber auch die bereits oben genannte - Die Berufsgewer k- ist insoweit tätig geworden, zum Beis piel durch den Abschluss e i- nes Lohntarifver trags vom 10. Dezember 2013, eines Manteltarifvertrags oder 36 37 - 14 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 - 15 - schon im Jahre 2003 durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags mit der - und Großb etriebe des Einzelhandels in Nord rhein - Westfalen Auf weitere Unklarheiten ist ber eits oben hingewi e- sen worden. c) Auf den Umstand, dass zu den Tatbestandsmerkmale n der vom Ber u- fungsgericht als zutreffend angesehenen Anspruchsgrundlage, insbesondere zum persönlichen Geltungsbereich des dabei o- wie zur Tätigkeit der Klägerin und damit zu der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der von ihr geltend gemachten Gehaltsgruppe keinerlei Ausführungen im Berufungsurteil gemacht worden sind, kommt es danach nicht mehr an. III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatric h- terlicher Feststellungen bedarf. 1. Soweit es um die A uslegung des Vergleichs vom 23. April 2013 geht, mangelt es an Feststellungen über die Rahmenbedingu ngen des vom Lande s- arbeitsgerichts festgestellten (Teil - )Wortlauts des Vergleich s , in s besondere über dessen Vorgeschichte und die Umstände seines Zustandekommens, die Rückschlüsse auf die Interessenlage der Parteien und den mit dem Vergleich verfolgte n Zwe ck zulassen können. Dies e wird es im Rahmen einer erneuten Berufungsverhandlung und Entscheidung nachzuholen haben. 2. Sollte sich aus der Auslegung des g erichtlichen Vergleichs vom 23. April 2013 die Vereinbarung einer (weiteren) dynamischen Anwendung e i- bedarf es zur Bestimmung der konkreten Anspruchsgrundlage weiteren Vortrags der Parteien, zu dessen Erbringung ihnen nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu geben ist. Es wird dabei darauf ankommen, den Arbei tsvertrag der Parteien iVm. dem gerichtl i- chen Vergleich auszulegen und zu überprüfen, hinsichtlich welchen Tarifve r- trags welcher Tarifvertragsparteien die Arbeitsvertragsparteien zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und welcher jeweils neue Tarifve r- trag nach dem Ende des vorherigen von dieser Verweisungsklausel erfasst war. 38 39 40 41 - 15 - 4 AZR 522/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR522.15.0 Hat die Dynamik bis zum Streitzeitraum nicht geendet, wird festzus t ellen sein, a uf welchen konkreten Tarifvertrag sie sich im August 2013 und dem nachfol - genden Zeit raum erstreckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen Anspruchsgrundl a- gen sind sodann hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale auf den festgestell ten Sachverhalt anzuwenden. Creutzfeldt Klose Rinck Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist wegen Ablaufs ihrer Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert . Creutzfeldt Mayr
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