Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2015 Vierter Senat - 4 AZR 663/14 - ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 1 . September 2013 - 1 Ca 4131/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg Urteil vom 20. März 2014 - 14 Sa 1860/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Bewährungsaufstieg - Umfang der Rechtskraft einer Eingruppierungsfes t- stellungsklage - Zwischenfeststellungsklage Bestimmung en : ZPO § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consu l- ting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di (vom 24. September 2004) § B - Pflegepersonal - VergGr. Ap II, Ap III, Ap IV ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 663/14 14 Sa 1860/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Oktober 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzend en Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Dierßen und den ehrenamtlichen Richter Fritz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 3 - I . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20 . März 2014 - 14 Sa 1860/13 - aufgehoben. II . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin sowie sich hieraus ergebende Differenz entgelt ansprüche. Die Klägerin , Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (G e- werkschaft ver.di) , ist seit dem 1. April 1986 bei der Bek lagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg stellte mit Urteil vom 6. November 2008 fest, dass die Klägerin von der Beklagten seit 1. Januar 2007 nach der VergGr. Ap I II der Anl a ge B - Pflegepersonal - des zwischen der Pro Seniore Consulting und Conce p tion AG und der Gewe r kschaft ver.di g e- schlossenen Manteltarifvertrags (MTV, vom 24. September 2004 , nachfolgen d Ve r gGr. Ap III MTV ) zu vergüten ist . Dabei könne es dahinstehen, ob die Kläg e- rin entsprechend dem tariflichen T ä z- teren Fall bestehende Tariflücke sei im Wege der analogen Anwendung des Tätigkeitsmerkmals zu schließen . Seit dem 1. Januar 2011 erhielt die Klä g erin ein regelmäßiges monatl i- che s Entgelt iHv. 2.325,36 Euro brutto , das sich aus einer Grundvergütung , dem Ortszuschlag und eine r allgemeine n Zul age zusammensetzt. Weiter h in leistete die Beklagte eine Erschwerniszulage iHv. 46,02 Euro brutto im Monat . 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 4 - Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Entgelt nach der Ver g Gr. Ap IV (Fallgr . 2) MTV geltend gemacht . Sie erfülle seit dem 1. Januar 2011 die V o- raussetzungen dieser Vergütungsgruppe . Aufg rund der Entscheidung des La n- desarbeitsgerichts stehe zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass ihre unveränderte Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Verg Gr. Ap III Fallgr . 1 MTV erfülle. Sie könne d e shalb nach Ablauf einer weiteren vierjährigen Bewä h- rungszeit ein Entgelt nach der Verg Gr. Ap IV MTV, und zwar in Höhe der B e- triebszugehörigkeitsstufe 7 bis zum 31. Juli 2012 und ab August 2012 der St u- fe 8 , beanspruchen . Sie verfüge auch seit sechs Jahren ü ber eine staatliche Erlaubnis. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an s ie 5.437,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmten Umfang und zeitlicher Staffelung zu za hlen, 2. festzustellen, dass s ie seit dem 1. September 201 3 nach Vergütungsgruppe A p IV der Anlage B - Pfl e- gepersonal - zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Sen i- oreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstlei s- tungsgewerkschaft vom 24. September 2004 zu ve r- güten ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres K lageabweis ungsantrags au s- geführt, die Rechtskraft des landesarbeitsgerichtlichen Urteils umfasse lediglich den Entgeltanspruch nach der Ver g Gr. Ap III MTV, nicht aber, dass die Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmal s erfülle. Jedenfalls sei die Erschwe r- niszulage auf einen höheren tariflichen Vergütungsanspruch anzurechnen. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das La n- desarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter . 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründe t. Mit der Begründung des La n- desarbeitsgerichts konnte die zulässige Klage nicht abgewiesen werden. Die Klägerin hat sich zwar für die Dauer von vier Jahren in der VergGr. Ap III Fallgr . 1 MTV bewährt (unter II) . Ob ihr aber ein Entgelt nach der VergGr. Ap IV MTV zusteht, weil sie auch die weiteren tariflichen Voraussetzungen der bea n- spruchten Vergütungsgruppe erfüllt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen (unter III) . Das führt zur Aufh e- bung der Berufungsentschei dung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) . I. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden tariflichen Reg e- lungen des MTV, der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsve r- hältnis der Parteien gilt, lauten wie folgt: § 12 Eingruppierung 1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsor d- nung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütu ngsgruppe, in die er eingruppiert ist. 2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe ei n- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende T ä- tigkeit entspricht. § 12a Bestandteile der Vergütung 1. Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der allg e- meinen Zulage. 9 10 - 5 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 6 - § 12b Grundvergütung 2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern kö n- nen dabei angerechnet werden. 3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Ang e- stellte bis zum E rreichen der Endgrundvergütung ( letzte Stufe) die Grundve rgütung der nächsthöheren Stufe seine r Vergütungsgruppe. Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 2 4.09. 2004 Pflegepersonal Vorbemerkungen Nr. 4 Krankenpflegehelferinnen die Tätigkeiten von Altenpfleg e- helferinnen ausüben, sind als Altenpflegehelferinnen ei n- gruppiert. Vergütungsgruppe Ap II 1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. Vergütungsgruppe Ap III 1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1 Vergütungsgruppe Ap IV 2. Altenpflegehelferinnen nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis - 6 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 7 - II . Die Klägerin erfüllt die tarifliche Voraussetzung einer vierjährigen B e- währung in gemäß der Verg Gr. Ap IV Fallgr . 2 MTV. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die als Krankenpflegehelferin beschäftigte Klägerin nicht darauf stü t- n- g Gr. A p II Fallgr. 1, Ap III Fallgr. 1 oder A p IV Fallgr. 2 MTV. D ie Tätigkeit einer Krankenpflege helferin wird von keinem der in der A n- lage B zum MTV genannten Tätigkeitsmerkmale unmittelbar erfasst . Es liegt auch keine unbewusste Tariflücke vor, die es dem Senat erlauben könnte, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrags heraus zu schließen ( ausf. für die Tätigkeit einer Krankenpflegerin BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 17 ff.) . 2. Entgegen d er Auffassung des Berufungsgerichts steht jedoch a ufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Branden - burg zwischen den Pa r teien bindend fest, dass die Tätigkeit der Klägerin d as Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap III MTV erfüllt. D ie Rechtskraft der landesa r- beitsgerichtlichen En t scheidung aus dem Jahr 2008 beschränkt sich nicht l e d i g- lich auf eine Verpflic h tung zur Entgelt zahlung nach der Ver gGr. Ap III MTV. a) Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer , die auf die Erfüllung eines konkreten Täti g- keitsmerkmal s einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweiglie drigen Streitgegenstand sbegriff (dazu etwa BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) jedenfalls dann eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkr e- ten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe nur eine in Betracht kommende Fallgruppe für die festgestellte Entgeltverpflichtung vo r- sieht (s h . bereits BAG 16. April 1997 - 4 AZR 270/96 - zu B II 4 der Gründe; bestätigt in 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 a der Gründe mwN) . Ob dies auch dann der Fall ist, wenn die maßgebende Vergüt ungsgruppe me h- rere Fallgruppen enthält, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden (abl. 11 12 13 14 - 7 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 8 - BAG 18. Juli 1990 - 4 AZR 25/90 - ; 14. Juni 1995 - 4 AZR 250/94 - zu II 2 b der Gründe ) . b ) Danach steht zwischen den Parteien bindend fest, dass die Tätigkeit der Klägerin die Vo r a ussetzungen der VergGr. Ap III Fallgr. 1 MTV erfüllt. Die VergGr. Ap III MTV , nach der die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteil s des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg aus dem Jahr 2008 seit 1. Januar 2007 zu vergüten ist, en thält lediglich eine Fallgruppe, die wiederum auf eine bestimmte Fallgruppe der Ausgangsvergütungsgruppe - - - Bezug nimmt. c) Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung aus dem Jahr 2008 ist entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb auf eine bestehende V ergütungspflicht begrenzt, weil der damaligen Feststellung lediglich eine Zw i- schenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zugrunde lag. aa) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann eine Kläger in zugleich mit ihrem Haupta n- trag auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Begründungse lement aus der E n t- scheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Gr und hierfür ist d essen Eignung, über den konkreten Einzelfall hinaus, der mit der Hauptkl a- ge entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folg e- streitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestand des entsprechende n Rechtsverhältnisses no t- wendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss und darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bede u- tung haben kann (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 25, BAGE 138, 287; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240) . b b) Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgeht, r- kung einer Zwischenfeststellung reicht nicht weiter , als die Vorgreiflichkeit des festgestellten Recht sverhältnisses für die f- fend. 15 16 17 18 - 8 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 9 - (1) Die Rechtskraftwirkung einer Zwischenfeststellungsklage ist gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht ein geschränkt. D as B e- stehen oder Nichtbestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses wird zw i- schen den Parteien in gleichem Maße für alle Folgestreitigkeiten fest gestellt (vgl. BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 19) . Die Vorgreiflichkeit ersetzt zwar das sonst notwendige Feststellungsinteresse (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 25, BAGE 138, 287; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240 ) , hat aber für den Umfang der Rechtskraft keine weiter gehe n- de Bedeutung ( vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 73 ; 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - zu I 2 der Gründe; sowie ausdrücklich MüKoZPO/Becker - Eberhard 4. Aufl. § 256 Rn. 75) . (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s ergibt sich auch aus d er Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1994 ( - VIII ZR 165/93 - BGHZ 125, 251 ) nichts anderes . Rechtskraftwirkung t- , betreffen diese Au s- führungen Besonderheit en des Wechselprozesses , weil zwischen dem Wec h- selanspruch und dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden Kausalve r- hältnis keine Präjudizi a lität iSd. § 256 Abs. 2 ZPO besteht. Dementsprechend kann eine im Wechselprozess rechtskräftig getroffene Zwischenfest stellung die auf das Nichtzustandekommen des Kausalverhältnisses nur gege n- über künftigen Wechselklagen der Klägerin, nicht aber gegenüber einer Kau f- (BGH 9. März 1994 - VIII ZR 165/93 - zu I I 2 a bb der Gründe, aaO ) . Auf eine Zwischenfestste l- lungsklage im Rahmen eine s Eingruppierungsrechtsstreits lassen sich diese Erwägungen schon im Ansatz nicht übertragen. 3 . Die dargestellte Bindungswirkung führt dazu, dass bei unveränderte r Tätigkeit und einer sich auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des T ä- tigkeitsmerkmals beziehenden Feststellung zugleich feststeht, dass eine tariflich 19 20 21 - 9 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 10 - vorgesehene Bewährungszeit zu diesem Zeitpunkt begonnen hat (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221 /96 - zu II 1 a der Gründe) . a) Die Klägerin hat damit im Bewährungszeitraum vom 1 . Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 durch ihre unverändert aus zuübende und ausgeübte in V er g G r. Ap II F allgr. 1 MTV erfüllt. b) Die Klägerin hat sich weiterhin bewährt. Davon geht auch die Beklagte aus. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, eine Bewährung im Rahmen der tatsächlich aus zuübenden Tätigkeit reiche nicht aus, weil diese nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap III Fallgr. 1 MTV erfülle, verkennt sie die Reichwe i te der rechtskräftigen Feststellung im Vorprozess (unter II 1 und 2) . I II . Ob die Klägerin die weitere Anford erung der VergGr. A p IV Fallgr. 2 MTV - jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staat - erfüllt, steht aber aufgrund der bisherigen Festste l- lungen noch nicht fest. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache - auch vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen - zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , damit die Parteien Gelegenheit zu weit e- rem tatsächlichen Vortrag erhalten . 1. Nach dem bisherigen Vorbringen steht weder fest, ob die Klägerin über eine Erlangung verfügt , noch ob ihr eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Altenpflegehelferin e r- teilt worden ist . S ie hat lediglich au sgeführt, sie verfüge Um welche Erlaubnis es sich dabei handelt, erschließt sich nach dem Vortrag der K lägerin nicht. 2. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das La n- des arbeitsgericht insbesondere F olgendes zu beachten haben: 22 23 24 25 26 - 10 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 - 11 - a) Soweit die Ver gGr. Ap IV Fallgr. o- raussetzt, handelt es sich, wie sich aus de m systematische m Zusammenhang der tariflichen Anforderung ergibt, grundsätzlich um die Erlaubnis zu r Ausübung einer T ätig keit mit der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Brandenburg isches Altenpflegehilfegesetz ) . Aus Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum MTV folgt kein anderes Ergebnis. Ob überhaupt eine staatliche Erlaubnis zum Führen der Beru e - (s h . etwa § 1 Abs. 1 Brandenburg i- sches Krankenpflegehilfegesetz) ausreichen könnte, wenn eine Krankenpfleg e- helferin die Tätigkeit einer Altenpfleg e helferin ausüb t , kann dahinstehen. Für eine solche Tätigkeit fehlt es nach dem Vorbringen der Klägerin an tatsächl i- chen Anhaltspunkten. b) Weiterhin ist nach dem Wortlaut und der tariflichen Systematik für die VergGr. Ap IV Fallgr. 2 MTV eine s echsjährige Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis als Altenpflegehelferin erforder lich . Diese kann auch bei einem anderen Arbeitgeber erbracht worden sein. Eine entsprechende B e- rufstätigkeit als Krankenpflegehelferin ist wiederum nicht a usreichend. Das zeigt wiederum die Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage B zum MTV, die eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin verlangt . c) Sollte die Klägerin ein Entgelt nach der VergGr. A p IV (Fallgr. 2) MTV beanspruchen können, ist derzeit eine Anrechnungsbef ugnis der Beklagten in Höhe der geleisteten Erschwerniszulage von monatlich 46,02 Euro brutto nicht ersichtlich. Soweit die B eklagte meint, das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg habe im Vorprozess eine entsprechende Anrechnung vorgeno m- men, ist d ies unzutre f fend. Lediglich bei der Berechnung der Bemessung s- grundlage für die Zuwe n dung nach § 3 Abs. 2 des zwischen den Tarifvertrag s- parteien des MTV g e schlossenen Tarifvertrags über eine Zuwendung ( vom 24. September 2004 ) hat es die Erschwe rn iszulage außer Betracht gelassen. 27 28 29 - 11 - 4 AZR 663/14 ECLI:DE:BAG:2015:211015.U.4AZR663.14.0 d) De m weitere n Einwand der Beklagten, die Klägerin sei weder bis zum 31. Juli 201 2 der Betriebszugehörigkeitsstufe 7 noch anschließend der Stufe 8 nach § 12b MTV iVm. Anlage 2 zum Ver gütungstarifvertrag Nr. 1 (vom 24. September 2004 ) zuzuordnen , weil dies eine zutreffende Eingruppierung nach dem MTV voraussetze, die aber aufgrund einer Tariflücke ausscheide, steht wiederum die Rechtskraft der Entscheidung aus dem Jahr 2008 entgegen. E ylert Creutzfeldt Treber Dierßen Fritz 30
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