Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2018 Vierter Senat - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 25. Mai 2016 - 6 Ca 541/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 25. Oktober 2016 - 8 Sa 500/16 - Entscheidungsstichwort e : Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsvereinbarungsoffenheit Leits atz : In einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag geregelte A r- beitsbedingungen sind schon dann nicht - konkludent - ausgestaltet , wenn und soweit die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbart haben, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen. Das ist bei einer einzelvertraglich vereinbarten - dynamischen - Verweisung auf einen Tarifvertrag stets der Fall. ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 119/17 8 Sa 500/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2018 URTEIL Freitag, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehren amtlichen Richter Steding und Klotz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 3 - I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2016 - 8 Sa 500/16 - aufgehoben. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgeric hts Essen vom 25. Mai 2016 - 6 Ca 541/16 - abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.435,42 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.485,32 Euro seit dem 1. Februar 2016 sowie aus 16.950,10 Euro sei t dem 15. April 2016 zu zahlen . 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpfli chtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nach der Entgeltgruppe 9 St u- fe 4 der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendung de s Tarifvertrag s für den ö f- fentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberve r- bände (TVöD/VKA ) , hilfsweise des Tarifvertrag s für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) und sich daraus ergebende Entgeltansprüche . Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist seit dem 1. Septe mber 1991 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger als Masseur beschäftigt. Im Arbeit s- vertrag vom 30. September 199 1 (im Folgenden Arbeitsvertrag 1991) heißt es ua. : § 2 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält 1 2 - 3 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 4 - eine monatliche Vergütung von DM 3.151,02 brutto § 7 Arbeitsordnung Die als Anlage beigefügte Arbeitsordnung ist Bestandteil des Arbeitsvertrag e s. Darüber hinaus gelten alle betriebl i- chen Regelungen, sofern in diesem Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, sowie die Bestimmu n- gen des allgemeinen Arbeitsrechts. § 8 Ausschluß - und Einspruchsfrist en Alle Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag ergeben, e r- löschen 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht Am 16. Dezember 1992 schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Z u- satzvereinbarung (im Folgende n Zusatzvereinbarung 1992) , die auszugsweise wie folgt lautet : wird mit Wirkung zum 01.01.1993 i n gegenseitigen Einvernehmen folgende Vereinbarung getroffen: 1. Die wöchentliche Arbeitszeit in der 4,5 - Tage - Woche b eträgt 30 Stunden und setzt sich wie folgt zusa m- men: 2. Die Vergütung für die vereinbarte Tätigkeit beträg t monatlich in der Gruppe BAT V c / 3 = DM 2.527,80 brutto. Am 17. Februar 1993 schloss der Rechtsvorgänger der Beklagten mit dem bei ihm für den Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse für die Angestellten, Arbeiter/ - innen und Auszubildenden der Einzelfirma S (im Fo l ge n den B e trieb s- vereinbarung 1993). Diese lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, A r- beiter/ - innen und Auszubildenden des S , mit Au s na h me der geringfügig Beschäfti g ten. 3 4 - 4 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 5 - § 2 Lohn - und Vergütungsrichtlinien 1. Für die Angestellten nach § 1 dieser Betriebsvereinb a- rung gelten analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn - und Vergütungstarifvertrages - BAT - vom 11. Januar 196 1. 4. Änderungen b eziehungsweise Ergänzungen der Be - stimmungen der Absätze treten zu de m Zeitpunkt in Kraft, in de nen die Änderungen b eziehungsweise Ergä n- zungen für Angestellte des Bundes und der Länder wirksam werden. 5. Absatz 4 gilt sinngemäß für die in den Absätzen genannten Bestimmungen, die außer Kraft treten. § 3 Sonderregelungen 1. Anwendung des Rahmentarifvertrages BAT (und die diesen ändernden Vorschriften) mit Ausnahme fo l- gender Paragraphen: § 3, § 6, § 15a, § 16 , § 17, § 25, § 35, § 36, § 37, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 46, § 49, § 55, § 56, § 62, § 63, § 64, § 65, § 69 und § 74. § 4 Inkrafttreten und Laufzeit 1. Diese Betriebsvereinbarung ist unbefristet und tritt am 01.01.1993 rückwirkend in Kraft. 2. Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31.12.1993 gekündigt werden. § 5 Schlußbestimmungen Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung werden automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen, die vor dem Abschlußdatum dieser Vereinbarung geschlossen worden sind. Die betroffenen Arbeitnehmer/innen erhalten einen en t- sprechenden Nachtrag zum Arbeitsver - 5 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 6 - Im März 1993 erhielt der Kläger ein Schreiben des Rechtsvorgängers der Beklagten, das er un terzeichnete (im Folgenden Nachtrag 1993 AV) . D or t heißt es ua. : Betr.: Betriebsvereinbarung vom Februar 1993 Nach trag zum Arbeitsvertrag Die Bestimmungen der o.g. Betriebsvereinbarung wurden mit deren Inkrafttreten automatisch Bestandteil Ihres A r- beitsvertrages. Alle in der Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmu n- gen setzen die entsprechenden Regelungen des Arbeit s- vertrages außer Kraft . Alle Vertragsbestimmungen, die durch diese Betriebsvereinbarung nicht geregelt sind, werden durch diesen Nachtrag nicht berührt und behalten ihre Gültigkeit. Die Betriebsvereinbarung hängt zur Zeit noch am Schwa r- zen Brett aus und kann später in der Personalabteilung eingesehen werden. Zum Zeichen der Kenntnisnahme und Ihres Einverstän d- nisses bitten wir Sie, die beigefügte Kopie unterschrieben Am 22. März 1995 schlossen der Rechtsvorgän ger der Beklagten und der Kläger eine weitere Zusatzvereinbarung (im Folgenden Zusatzvereinbarung 1995) , in der es ua . heißt : 1. Wöchentliche Arbeitszeit von 23 Stunden in der 5 - Tage - 2. Die Vergütung für die vereinbarte Tätigkeit b eträgt m o- natlich in der Gruppe BAT Vc 2.150,27 DM brutto. 3. Der Urlaub beträgt in der 5 - Tage - Woche 26 Urlaubs - tage im Kalenderjahr. 4. Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 16.12.1992 wird mit in Kraft treten dieser Zusatzvereinb a- rung unwirksam. 5. Alle anderen Vertragsbestandteile bleiben von dieser Zusatzvereinbarung unberührt und behalten ihre Gülti g- 5 6 - 6 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 7 - Die Betriebsvereinbarung 1993 wurde mit Schreiben vom 27. September 2001 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Am 23. Mär z 2006 vereinbarten die Parteien erneut eine Änderung zum Arbeitsvertrag . Dort heißt es ua. : Ab dem 01.06.2006 beträgt der Stellenanteil 0,78 VK, das entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden in der 5 Tage/Woche. 2. Das Gehalt wird entsprechend der 0,78 Stelle auf 3. Die Zusatzvereinbarung vom 22.03.1995 wird mit dieser Änderung unwirksam. 4. Alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsve r- Von 2005 bis 2010 enthielten die Entgelt abrechnungen des Klägers e i- Stufe Seit Juni 2006 erhält der Kläger monatlich 1.933,90 Euro brutto , weitere Gehaltserhöhungen gab es nicht. Zudem gewäh r- te d ie Beklagte Nachtzuschläge iHv . 1,28 Euro, Samstagszuschläge von 0,64 Euro, Sonntagszuschläge von 3,71 Euro und Feiertagszuschläge von 5,19 Euro je Stunde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2015 machte der Kläger gegenüber de r Beklagten Vergütung nach dem TV öD für den Zeitraum ab Mai 2015 geltend und bezifferte den monatlichen Mehrb e- trag zunächst mit 479,55 Euro. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 wies d ie Beklagte die Ansprüche zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Entgelt ansprüche iHv. 5.903,76 Euro brutto sowie die Feststellung der Verpflichtung de r Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TV - L und hilfsweise Entgeltgru p- pe 9 Stufe 4 TVöD /VKA begehrt. Im weiteren Verlauf des Recht s streits hat er nach teilweise r Klagerücknahme und weiteren Klageerweiterungen für den Zei t- raum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2015 auf der Grundlage der Differenz zwischen de m monatlich gezahlten und de m tariflichen Entgelt in monatlich u n- terschiedlicher, aber rechnerisch unstreitiger Höhe die Zahlu ng von insgesamt 7 8 9 10 11 - 7 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 8 - 22.435,42 Euro brutto sowie - unter Austausch von Haupt - und Hilfsantrag in der Revision - die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD/VKA , hilfsweise der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV - L ge ltend gemacht. Der Kläger hat - zuletzt - die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD/VKA, hilfsweise der En t- geltgruppe 9 Stufe 4 TV - L. Die Zusatzvereinbarung en 1992 und 1995 zu se i- nem Arbeitsvertrag enth ielten mit ihrer dynamische n Bezugnahme eine Verwe i- sung auf die Vergütungsordnung des Bundes - Angestelltentarifvertrags ( BAT ) und nach deren Ablösung auf die des TVöD/VKA, dessen Tabelle die Beklagte auch zuletzt ihren Abrechnungen zugrunde gelegt habe, hilfsweise auf die de s TV - L . Die dynamische Anwendung der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes sei weder durch die Betriebsvereinbarung 1993 noch durch den Nachtrag 1993 AV beendet worden. Die freiwillige Betriebsvereinbarung 1993 sei unwirksam, da es im Pflege bereich tarifvertraglich e Arbeitsbedingungen sowie mittlerweile die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche gebe. Zudem habe sie zum 31. Dezember 2001 aufgrund der Kündigung ohne Nac h- wirkung geendet. D er Nachtrag 1993 AV ha be keine konstitutiv e vertragliche Wirkung . Ausschlussfristen fänden keine Anwendung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklag te zu verurteilen, an den Kläger 22.4 35 , 4 2 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.48 5 , 32 Euro seit dem 1. Februar 2016 sowie aus 16.950,10 Euro seit dem 15. April 2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Bekla gte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2016 bis zum 31. Deze m- ber 2016 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 der je we i- ligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2016 bis zum 31. Deze m- ber 2016 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 der jewe i- ligen Entgelttabelle des TV - L Tarifgebiet West zu vergüten. 12 13 - 8 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 9 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat - zuletzt - die Auffassung vertreten , weder der Arbeitsvertrag 1991 noch die Zusatzvereinb a- rung en 1992 und 1995 enth ielten eine dynami sche Bezugnahme auf die Tari f- verträge des öffentlichen Dienstes. Die se Zusatzvereinbarung en sei en aufg e- hoben und spätestens durch die Änderung des Arbeitsvertrag s von März 2006 ersetzt worden, nach der der Kläger für seine Tätigkeit ein festes Bruttomonat s- gehalt erhalten soll t e. Die Erhöhungen in der Vergan genheit seien aufgrund de r von der Beklagten eingegangenen Verpflichtungen nach der Betriebsvereinb a- rung 1993 und nicht freiwillig erfolgt . Im Übrigen habe die Betriebsvereinbarung 1993 mögliche einzelver tragliche Regelungen dauerhaft verdrängt und zuläss i- gerweise die - vertraglich vereinbarte - Vergütung abgeändert , womit der Kläger auch durch Unterzeichnung des Nachtrags 1993 AV sein Einverständnis er klärt habe. Ferner seien e twaige Ansprüche des Klägers verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage - auch hinsichtlich der erstinstanzlich zurückgenommenen Feststellungsanträge - abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unter Austausch von - bisherigem - Haupt - und Hilfsfeststellungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen h a- ben die zulässig e Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen A n- spruch auf die begehrte Feststellung und die geltend gemachte Zahlung ei n- schließlich der Zinsen . A. Die Klage ist hinsichtlich des z uletzt gestellten Haupt - und Hilfsfestste l- lungsantrags als sog. Elem entenfeststellungsklage (sh. nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässig. 14 15 16 17 - 9 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 10 - I . Die Feststellungsanträge betreffen vorrangig die Vergütungsverpflic h- tung der Beklagten na ch den jeweiligen Entgelttabellen des TVöD/ V KA bzw. TV - L und nicht die - im Anwendungsfall nicht umstrittene - Zuordnung der T ä- tigkeit des Klägers zu einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal der jeweiligen Ve r- gütungsordnung . Auch die Anwendung eines Teils eines Tarifvertrags , wie hier d er Vergütungsordnung, kann Gegenstand eines Feststellungsantrags sein ( vgl. zB zur Anwendung einer Arbeitszeitrege lung eines Tarifvertrags BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff . , BAGE 131, 176 ) . II . Die Umstellu ng von Haupt - und Hilfsantrag in der Revisionsinstanz steht der Zulässigkeit der Feststellungsa nträge nicht entgegen. 1. Zwar ist eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Antragsänderungen können aber aus prozessökonomisc hen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festg e- stellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt. Dies trifft bei einem Wechsel von Haupt - und Hilfsantrag regelmäßig zu ( BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 11 ; 11. Februar 1992 - 1 AB R 49/91 - zu B I der Gründe, BAGE 69, 302 ) . Mit ihm ist jedenfalls dann keine Erweiterung des bi s- herigen Prüfprogramms verbunden, wenn über den bisherigen Hilfsantrag in der Vorinstanz bereits ent schieden worden ist ( BAG 17. November 2010 - 4 AZR 118/09 - Rn. 12 mwN ) . 2. Etwas a nderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil das Arbeitsg e- richt dem Kläger die Feststellungsansprüche unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO aberkannt hat te . a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprech en, was nicht beantragt ist. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht dem Kläger einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hat ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 , BAGE 151, 235 ) . 18 19 20 21 22 - 10 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 11 - b ) Der Kläger hat die Feststellungsanträge in der mündliche n Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wirksam zurückgenommen. D ad urch entf ie l deren Rechtshängigkeit rückwirkend ( § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) . Die gleichwohl erfol g- te Abweisung der Anträge durch das Arbeitsgericht stellt daher einen Verstoß gegen § 308 Z PO dar . c) Die Erweiterung der Klage um die Feststellungsanträge in der Ber u- fungsinstanz war zulässig. Zwar hat das Landesarbeitsgericht in seiner En t- scheidung übers ehen, dass es sich bei den Feststellungsanträgen um eine Kl a- geerweiterung handelt und entsprechend de ren Zulässigkeit nicht geprüft . Über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz ist jedoch auch im Revisionsverfahren nach dem Maßstab des § 533 ZPO zu entscheiden ( BAG 1 4. Juni 2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 38; 1 2. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 44) . aa ) Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann , die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und En t- scheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat . bb ) Die Einwilligung der Beklagt en iSv. § 533 Nr. 1 ZPO zur Klag eerweit e- rung liegt gem. § 525 Satz 1, § 267 ZPO vor , da sie sich rügelos auf die Klag e- erweite rung eingelassen hat. cc ) Die Klageerweiterung wird iSv. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Ber u- fung ohnehin nach § 529 ZPO zu grunde zu legen hatte. F ür den Erfolg des Leistungsantrags waren dieselben Tatsachen maßgeben d wie für den Erfolg der Feststellungsanträge. B. Die - zuletzt nur noch auf arbeitsvertra gliche Ansprüche gestützte - Kl a- ge ist hinsichtlich des als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrags begrü n- det. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Hilfsantrag fällt deshalb nicht mehr zur Entscheidung an. 23 24 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 12 - I. Im Ausgangspunkt hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angeno m- men, Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung 1992 , nach der mona t- lich in der Gruppe BAT Vc / 3 = DM 2.527,80 beträgt , sei als eine zeit d y- namische Bezugnahme auf die Eingruppierungs - und Vergütungs regelungen des BAT zu verstehen . 1. Die Zusatzvereinbarung 1992 ist - ebenso wie der Arbeitsvertrag 1991 - ein Formularvertrag, de ss en Bestimmungen nach den Regelungen über A llg e- meine Geschäftsbedingungen auszulegen sind (zu den Maßstäben sh. nur BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 28/10 - Rn. 29 mwN) . Die Auslegung von typ i- schen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rev i- sionsgericht zugänglich (st. Rspr. des BAG, zB BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284) . 2 . Bei Anwendung dieser Auslegungsregeln ergibt sich aus der vertragl i- chen Vereinbarung eine dynamische Verweisung auf die entsprechenden Be - stimmungen des BAT. a) D ie pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Verg ü- tungsbestimmungen ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fa s- sung des in Bezug genommen en Tarifvertrags ist regelmäßig dynamisch zu verstehen . Ein zusätzliches Indiz hierfür kann sein, wenn im Arbeitsvertrag der Entgeltbetrag aufgeführt wird, der dem Tarifgehalt bei Abschluss des Arbeit s- vertrags im Wesentlichen entspricht. Nur wenn es eindeu tige Hinweise für eine statische Bezugnahme gibt, kann von dieser Auslegungsregel abgewichen we r- den ( st . Rspr . , vgl. nur BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 25; 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 15 , jeweils mwN ) . b) Danach haben die Parteien in Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung 1992 die Vergütung zeitdynamisch, orientiert an de n Eingruppierungs - und Vergütung s- bestimmungen des BAT vereinbart. Dazu gehört auch die Tarifautomatik , §§ 22, 23 BAT . 29 30 31 32 33 - 12 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 13 - a a) Die Arbeitsvertragsparteien haben in der Zusatzvere inbarung 1992 die Vergütungsgruppe ausdrücklich be zeichnet und überdies - ohne dass dies en t- scheidend wäre - eine konkrete Summe genannt , die nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers dem Tabellenentgelt der angegebenen Vergütungsgruppe des BAT entsprach . b b ) Die Bezugnahmeklausel enthält nicht nur einen Verweis auf die au s- drücklich genannte VergGr. Vc BAT, sondern zugleich auf die gesamte Verg ü- tungsordnung einschließlich der Tarifautomatik. Anhaltspunkte dafür, die A r- beitsvertragsparteien hätten dauerhaft eine Vergütung nach der VergGr. Vc BAT unabhängig von der konkreten Tätigkeit und gar ohne die tariflich vorges e- hene Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs vereinbaren wollen, sind nicht e r- sichtlich. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger ausweislich der Entgeltbesche i- nigungen zumindest in den Jahren 2005 bis 2010, dh. auch noch lange nach Kündigung der Betriebsvereinbarung sogar nach der von ihm durch Bewä h- rungsaufstieg erfüllten VergGr. Vb BAT vergütet. II . Die dynamische Bezugnahme auf die Eingrupp ierungs - und Verg ü- tungsregelungen des BAT aus der Zusatzvereinbarung 1992 ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der Folgez eit weder durch die B e- triebsvereinbarung 1993 noch durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgelöst oder verdrängt worden. 1. Aus einer normativen Wirkung der Betriebsvereinbarung 1993 ergibt sich für den Streitzeitraum keine Änderung der vertraglichen B ezugnahme reg e- lung . a) Die Betriebsvereinbarung 1993 war zum 31. Dezember 20 01 gekündigt worden. I hre unmittelbare und zwingende Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) endete zu diesem Zeitpunkt. Auf die Frage ihrer Wirksamkeit kommt es daher i n diesem Zusammenhang nicht an. 34 35 36 37 38 - 13 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 14 - b) Die beendete Betriebsvereinbarung entfaltete im Arbeitsverhältnis der Parteien auch keine Nachwirkung, die eine solche Änderung hätte bewirken können. aa) Betriebsvereinbarungen wirken nach ihrem Ablauf nach , soweit sie A n- gelegenheiten der erzwingbaren M itbestimmung betreffen (§ 77 Abs. 6 BetrVG) . Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken nicht nach. Bei einer Betriebsverei n- barung mit teilweise mitbestimmten Regelungen sind die einzelnen Regelung s- komplexe getrennt zu behandeln. Eine Nachwirkung erfolgt da nn nur hinsich t- lich der Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen ( BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 19) . Sinn der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG ist - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebs verfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte . Sind so lche nicht betroffen, bedarf es der Nachwirkung nicht (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 16, BAGE 127, 297) . bb) Soweit hier überhaupt eine zwingende Wirkung der Betriebsvereinb a- rung auf die vertragliche Abrede bzgl. der Anwendung der Vergütungsordnung des BAT in Betracht kommt, wäre sie als die Höhe des vertragliche n Entgelt s unmittelbar bestimmende Regelung nicht einem Tatbestand des Katalogs von § 87 Abs. 1 BetrVG , insbesondere der Nr. 10, zuzuordnen ( bspw. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 ; 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 15 , jeweils mwN ) . 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist d ie vertragliche Verw eisung auf die Eingruppierungs - und Vergütungsregelungen des BAT auch nicht durch eine auf vertraglicher Ebene wirkende Einbeziehung der Betrieb s- vereinbarung 1993 abgelöst oder abgeändert worden. a) Das Landesarbeitsgericht ist zum einen davon ausgegangen, die B e- triebsvereinbarung 1993 hab e den Arbeitsvertrag der Parteien dahin geändert, dass die bis dahin geltende dynamische Verweisung auf die Vergütungsor d- nung des BAT durch die in der Betriebsvereinbarung 199 3 enthaltene eige n- ständige betriebliche Vergütungsordnung abgelöst worden sei. Zu m anderen 39 40 41 42 43 - 14 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 15 - hat es angenommen, mit dem Nachtrag 1993 AV hätten die Parteien sich rechtsgeschäftlich ausdrücklich auf die Anwendung der Betriebsvereinbarung 1993 auf ihr Arbeitsverhältnis geeinigt. a a ) Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag dahinge hend ausg e- legt, dass die Parteien mit der Regelung in Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung 1992 konkludent vereinbart hätten , die dynamische Anwendung des BAT solle grundsätzlich einer Änderung durch Betriebsvereinbarung unterliegen (UA S. 10 f . , unter b aa) . Es hat sich hier ätze nach BAG ( BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60) gestützt . Danach mache der Arbeitgeber mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Arbei t- nehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Ve rtragsbedingungen schränke den Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpa s- sungen von Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug ein. Deshalb sei für e i- Arbeitgeber vertraglich gestellten Arbeitsbedingungen einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich seien. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklic h Bedingungen vereinbarten, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwe n- dung finden sollten. Die s n- etrieb aber nicht einschlägigen Vergütungsordnung besitze ge ra dezu exemplarisch kollektiven Charakter. b b) In der Sache hat das Berufungsgericht sich dann weiter auf eine rechtsgeschäftlich ausdrücklich vereinbarte Anwendung der Betriebsvereinb a- rung 1993 berufen, nachdem der Kläger mit der Unterzeichnung des Nachtrags 1993 AV sein Einverständnis hiermit erklärt habe. Dabei stützt sich d as La n- desarbeitsgericht in erster Linie auf den Wortlaut des Schreibens, wonach alle in der Betriebsvereinbarung 1993 getr offenen Bestimmungen die entspreche n- (UA S. 12, unter 44 45 - 15 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 16 - b cc) . Auch sei d ie Vereinbarung nicht unklar iSv. § 305c Abs. 2 BGB, weshalb für die dort bestimmte Auslegungsregel kein Raum sei . b) Beide Annahmen des Landesarbeitsgerichts sind rechtsfehlerhaft. a a ) Dies gilt zunächst für die Annahme, der Arbeitsvertrag der Parteien sei allein durch die gewählte Form eines Formulararbeitsvertrags betriebsverei n- barungsoffen , weshalb die vertragliche Verwe isung auf die Vergütungsordnung des BAT durch die Betriebsvereinbarung 1993 abgelöst worden sei . (1 ) Der Senat hat bereits grundsätzlich erhebliche Bedenken , in den Erkl ä- rungen und dem Verhalten der Parteien zwei sich auch hinsichtlich der vom Landesarbe itsgericht angenommenen konkludent vereinbarten Betriebsverei n- barungsoffenheit deckende Willenserklärungen zu erkennen . ( a ) Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nach einem objektivi erten Empfänge r- horizont auszulegen. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbare r Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu ble i- ben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm regelmäßig formularmäßig gemachten Angebots durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich. Die Reg e- lung eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung beschränkt sich im Allg e- meinen auf die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung. Die Motive, aus denen jeder der Partner den Vertrag schließt, sind für die Rechtsfolgen d es Ve r- trags grundsätzlich unbeachtlich, weil sie nicht Teil der vertraglichen Vereinb a- rung selbst sind ( BAG 25. Oktober 2017 - 4 AZR 375/16 - Rn. 35; 18. April 2007 - 4 AZR 652/0 5 - Rn. 30 mwN , BAGE 12 2 , 74 ) . (b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat die früher e Rechtsprechung zur Auslegung von Verweisungsklausel n l- lungs - aufgegebenen - Rechtsprechung b e- 46 47 48 49 50 - 16 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 17 - din g te die eines Arbe itnehmers bei Vertragsschluss mit einem tarifgebundene n Arbeitgeber r- trag enthaltene dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag notwendig - kon - kludent - die auflösende Bedingung beinhaltete, diese Dynamik solle im Fall des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers enden. dann auch Inhalt der mit der Unterschrift von ihm selbst abgegebenen Willen s- erklärung. Diese Rechtsprechung hat d er Senat mit der Begründung aufgeg e- ben, dass der Bedeutungsinhalt von arbeitsvertraglichen Erklärungen in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist, und es bei dessen Eindeutigkeit im Grundsatz keiner weiteren Heranziehung von Auslegungsfaktoren bedarf (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 31 , BAGE 122, 74 ; sh. auch Thüsing/ Lambrich RdA 2002, 193, 198 f.; Annuß ZfA 2005, 405, 423; Bayreuther DB 2007, 166) . kein den Erklärungsinhalt bedingender Vorbehalt geschlossen werden, wenn er si ch nicht auch im Wortlaut niedergeschlagen hat. Nur bei Vorliegen konkreter Tatsachen, die im Einzelfall Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der g e- troffenen Vereinbarung begründen können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegeb enen Willenserklärungen in einer sich im Wor t- laut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst haben, k önnte ein Anlass b e- stehen, die Wort laut auslegung in Frage zu stellen. Die möglichen Motive der Erklärung des Antrag enden könn en - gerade bei vom Arbeitgeber gestellten Formularverträgen - nur dann zur Auslegung der Annahmeerklärung herang e- zogen werden, wenn sie zweifelsfrei und unmissverständlich für den Arbei t- nehmer erkennbar sind und als Bestandteil seiner eigenen zustimmenden E r- klärung angesehen werden müs sen. Gerade i m Licht der AGB - Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) ist für die Auslegung nicht der je weilige - unterstellte - Wille der am Rechtsgeschäft beteiligten Vertragsp artner, sonde r n in erster Linie der Ve r- trags w ortlaut entscheidend (Preis Der Arbeitsver trag 5. Aufl. I C Rn. 30 a mwN) . ( c ) s- se auch ohne irgendeinen Hinweis i n eine m ihm vorgelegten Arbeitsvertrag s- entwurf davon ausgehen, das Vertragsangebot des Arbeitgebers stünde in j e- der Hinsicht unter dem Vorbehalt einer Abänderbarkeit - insbesondere auch 51 - 17 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 18 - einer Verschlechterungsmöglichkeit - durch eine Betriebsvereinbarung, weil er nicht damit rechnen könne, dass ihm andere Arbeitsbedingungen zugestanden keine Anhaltspunkt e . Ein Arbeitne h- mer, de r ein en vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag als Antrag iSv. § 145 BGB vor ge legt bekommt , kann zwar ggf. noch erkennen, dass es sich um ein en Formularvertrag handelt . Dabei ist für ihn aber scho n nicht mehr erken n- bar, o b d as vom Arbeitgeber verwandte Vertragsexemplar nur für ihn entworfen ist oder ob es den betriebsüblichen Vertragsformulierungen entspricht, die der Arbeitgeber in der Gegenwart oder Vergangenheit für andere und ggf. wieviele Arbe itsverhältnisse mit welchem Anteil an der gesamten Belegschaft oder eines Teils davon verwandt hat . Allein h ieraus auf eine Vereinheitlichungsabsicht des Arbeitgebers schließen zu müssen, ist nicht einmal naheliegend, erst recht w e- der zwingend noch durch d ie Gesamtumstände geboten, zumal schon völlig unklar ist, ob und warum ein Arbeitgeber überhaupt eine eventuelle Vereinhei t- lichungsabsicht hat und diese allein durch die Verwendung von von ihm vorfo r- muli erten Arbeitsbedingungen zum - erkennbaren - Ausdruck bringen wollte , obwohl ihm als Verwender jede andere Möglichkeit offen gestanden hätte . D ie Annahme, der Arbeitnehmer müsse davon ausgehen, ein ihm gegenüber nicht mitgeteilte r , aber konkreter und im Ergebnis außerordentlich bedeutungsvoller sei Gegenstand seiner eigenen Willensbildung und durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags auch Inhalt der von ihm selbst abgegeb e- nen Willenserklärun g , ist eine bloße Fiktion . Eine solche hätte überdies die p a- radoxe Folge , dass a llein durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäft s- bedingungen, deren gesetzliche Kontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff . BGB de m schwächeren Vertragspartner gerade zusätzlichen Schutz gewähren soll, die ausdrücklich vereinbarten einzelnen Vertragsbedingungen konklude nt zur Disposition der Betriebsparteien gestellt w ü rden . Dass ein Arbeitnehmer dies - ggf. sogar hinsichtlich der Höhe der ihm versprochenen Vergütung und des Inhalts der von ihm zugesicherten Arbeitspflicht - allein durch die Entgege n- nahme und Unterzeich nung des vorformulierten Arbeitsvertrags und ohne jede Erwähnung bei den Vertragsverhandlungen oder schriftliche Aufnahme in den - 18 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 19 - Arbeitsvertrag erklären will, erscheint dem erkennenden Senat nicht nachvol l- ziehbar . ( d ) Angesichts der mit dem Schutz der Betroffenen begründeten hohen Anforderungen an eine Individualabrede iSv. § 305b BGB (vgl. dazu nur HWK/Roloff 8 . Auf l . § 305b BGB Rn. 1 AGB in unmittelbarem oder dir ektem wN ) fällt p raktisch jeder Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung unter die Kontrolle der §§ 305 a- Betriebsvereinbarungsoffenheit . Soweit nur Arbeit s- bed s- vereinbarungen erfasst sein sollen, ist diese Bedingung per definitionem auf der Vertragsseite bereits durch die Annahme der Bedeutung und Wirkungsweise Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfüllt und ausdrückliche Voraussetzung für die Anknüpfung an eine Vereinheitlichungsabsicht des Arbeitgebers . Auf der anderen Seite müssen die die Vertragslage unmittelbar ändernde n Betriebsve r- einbarungen ohnehin kollektiven Charakter haben. Da nach der Rechtspr e- chung des Bundesarbeitsgerichts außerhalb von § 77 Abs. 3 BetrVG Arbeitsb e- dingungen aller Art, auch solche, die die Hauptleistungspflicht unmittelbar b e- stimmen, durch Betriebsvereinbarungen nach § 88 B etrVG festgelegt werden können (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 14 ff., BAGE 120, 308; Fitting 29. Aufl. § 77 Rn. 45 ff . ; krit. Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 74; Preis in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 77 Rn. 18) , kann die grundsätzliche A n- Betriebsvereinbarungs offenheit in diesem Rahmen zu de m E r- gebnis führen, dass sämtliche im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten A b- reden der Parteien durch die Betriebsparteien abgeändert werden könnten . Das wiederum würde bedeuten, dass aus kollektiven Mindestarbeitsbeding ungen im Ergebnis Höchstarbeitsbedingungen würden , die, soweit sie Hauptleistung s- pflichten betr e ffen, noch nicht einmal der Inhaltskontrolle ieS unterworfen wären ( arg. § 3 07 Abs. 3 BGB; Art. 4 Abs. 2 RL 93/13/EWG) . ( e ) A uch mit Blick auf das Recht der AGB - Kontrolle unterliegt diese Sich t- weise nach Auffassung des Senats erheblichen Bedenken. 52 53 - 19 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 20 - (aa) Die Betriebsvereinbarungsoffenheit - ihr Vorliegen unterstellt - wäre ihrerseits selbst eine Allgemeine Geschäf tsb e- dingung iSv. § § 305 ff . BGB. Der Arbeitgeber legte danach dem Arbeitnehmer nicht nur die ausdrücklichen Arbeitsbedingungen in vorformulierter Form zur Unterzeichnung vor, sondern zusätzlich regelmäßig den in dieser Form entha l- tenen, allerdings ungeschr iebenen Vorbehalt einer Verschlechterung der au s- drücklich formulierten Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung. Damit wäre auch die Betriebsvereinbarungsoffenheit angenommene konkludente Vertragsklausel vom Arbeitgeber gestellt . Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer würde sie zunächst - als ungeschri e- bene Klausel - Bestandteil je des in der Form von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen vereinbarten Arbeitsvertrags. Sie unterläge damit der gesetzlich vorg e- sehenen Kon trolle nach Maßgabe der §§ 305 ff . BGB , wie es auch für eine mündlich vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingung allgemein angenommen worden ist (zB BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 12 ff . , BAGE 141, 324; 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 20 ff. , BAGE 127, 319; Clemenz in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 305 BGB Rn . 20; vgl. für weitere Pr i- vatrechtsbereiche Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 305 BGB Rn. 36, mit zahlr . Nachw . aus der Rspr . des BGH) . (bb) Ob dies e ungeschriebene und unerwähnt gebliebene Vertragsklausel einer Überprüfung nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel) und d e s § 305c Abs. 1 BGB (Verbot überraschender Klauseln) standhielte , kann vorliegend offenbleiben . Jedenfalls würden sich im Hinblick auf die A n- wendung der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ganz erhe b- liche Bedenken ergeben . Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsg e- bot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Recht s- folgen so genau beschr ie ben werden, dass de r Vertragspartner des Klause l- verwenders klar und deutlich erkennen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn eine Klausel vermeidbare U n- klarheiten und Spielräume für den Verwender enthäl t (BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23; 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 14 , BAGE 135, 250 ; BGH 3. März 2004 - VIII ZR 151/03 - zu II 2 a bb der Gründe ) . 54 55 - 20 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 21 - Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so be stimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders b e- reits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt ( BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, BAGE 150, 286; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 18 , BAGE 143, 30; vgl. allg. dazu Schaub ArbR - HdB /Linck 17. Aufl. § 3 5 Rn. 54 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr. ) . Dies dürfte bei einem ungeschriebenen und lediglich aus den äußeren Umständen gefolgerten Verzicht auf das Günstigkeitsprinzip als tragendem Rechtsgrundsatz kaum g e- geben sein. Der Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarungsoffenheit kann vielmehr nur dann in Betracht kommen , wenn der Arbeitgeber als Ve r- wender der AGB einen solchen hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck gebrach t h a t . Die A nnahme , ein verstän diger Arbeitnehmer müsse auch ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt des Arbeitgebers von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit ausgehen, dürfte dem nicht genügen ( für den Fall der Ablösbarkeit einer Sonderzahlung BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 15 ) . (2 ) Einer abschließenden Entscheidung ü ber diese Frage n bedarf es im Streitfall nicht . Ginge man - entgegen den oa. Bedenken - davon aus, es liege grundsätzlich eine konkludente Einigung der Parteien über eine Betriebsve r- einbarungsoffen heit ihrer Arbeitsbedingungen vor , erfasst e diese jedenfalls nicht die ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Anwendbarkeit der Vergütungsordnung des BAT auf ihr Arbeitsverhältnis. (a ) V on einer konkludent vereinbarten Betriebsvereinbarungsof fenheit individualvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen ist schon dann nicht ausz u- gehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60, aE) . ( a a ) Dies ist bei einer im Wortlaut zu m Ausdruck kommenden einzelvertra g- lich vereinbarten dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag stets der Fall. Die dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag in einem vom Arbeitgeber 56 57 58 - 21 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 22 - vorformulierten Arbeitsvertrag hat immer einen tatsächlich allein aus der Formenwahl des Arbeitgebers das erkennbare Ziel einer Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen ergeben, wäre jedenfalls die B e- zugnahme auf einen ausdrücklich genannten Tarifvertrag in der Regel so zu verstehen, dass dessen Regelungen im Rahmen ihrer vertrag lichen Inbezu g- nahme die vom Arbeitgeber - unter der oa. Annahme - angestrebte und erreic h- bare kollektive Vereinheitlichung realisieren und gewährleisten. Von einer nur konkludenten Vereinbarung über einen bestimmten dynamischen Vertragsinhalt k önnte deshal b bereits dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn es für denselben Regelungsbereich eine sich aus dem Text des Vertrags ergebende dynamische Verweisung gibt, die ein gegenüber der Betriebsvereinbarung h ö- herrangiges Regelungssystem in Bezug nimmt. Zwar bl iebe auch einer solchen individualvertraglichen Bezugnahme die Betriebsvereinbarung im Rang überg e- ordnet, jedoch ausschließlich in ihrer normativen Wirkung bei gleichzeitiger A n- wendung des Günstigkeitsprinzips (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) . Für eine - ohneh in unter problematischen Prämissen angenommene - konkludent ve r- einbarte vertragliche Betriebsvereinbarungsoffenheit mit der Folge einer a n- sonsten nicht bestehenden Verschlechterungsmöglichkeit hinsichtlich konkret vereinbarter Vertragsbedingungen fehlt e s an jedem Anhaltspunkt, wenn die Vertragsparteien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses ausdrücklich (und gerade nicht nur konkludent) den tariflichen Vereinbarungen konkreter Tarifvertragspa r- teien anvertrauen. Hier erg ibt sich die Nachrangigkeit einer so lchen - konklu - dent getroffenen - Betriebsvereinbarungsoffenheitsabrede sowohl aus dem Vo r- rang der Vereinbarungsform als auch aus dem Vorrang der in Bezug geno m- menen dynamischen Rechtsquelle des Tarifvertrags gegenüber der Betrieb s- vereinbarung. Mit dem Zwe ck einer solchen dynamischen Bezugnahme auf Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes, nach dem bei der Vergütung eine Gleichstellung mit den in diesem Bereich beschäftigten A rbeitnehmern e r- reich t werden soll , wäre eine Anwendung der allein für den Be reich der Bekla g- ten maßgeblichen betrieblichen Regelungen nicht vereinbar (so auch BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 48) . - 22 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 23 - ( b b ) Eine der konkludenten Vereinbarung einer Betriebsvereinbarungso f- fenheit widersprechende und sie damit ausschließende ausdrückliche Ve r- tragsregelung kann auch darin bestehen, dass dem Wortlaut des Vertrags nach betriebliche Regelungen zwar grundsätzlich Anwendung finden sollen, aber nur nachrangig, also oder nur soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind In diesem Fall haben die Arbeitsvertragsparteien ihren Willen im Wortlaut des Vertrags zum Ausdruck gebracht, dass sie den arbeit s- vertraglichen Regelungen den Vorrang einräumen wollten, sofern die Betrieb s- vereinbarung hinsichtlich günstigere r Arbeitsbedingungen nicht ohnehin norm a- tiv gilt; insoweit gölten die günstigeren Regelungen unmittelbar und zwingend und unterlägen in ihrer Wirkungsweise nicht der Regelungsbefugnis der A r- beitsvertragsparteien (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) . (b ) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien im Streitfall eine - konklu - dente - Betriebsvereinbarungsoffenheit vertraglich ausgeschlossen. (a a ) Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag in der Fassung der Zusat z- vereinbarun g 1992 auf die Eingruppierungs - und Vergütun gsregelungen des BAT Bezug genommen , sie als vertragliche Grundlage vereinbart (vgl. oben unter B I 2 ) und damit eine vertragliche Einbeziehung - der ggf. normativ ge l- tenden Betriebsvereinbarung - ausgeschlossen . ( b b ) Dagegen spricht nicht die in § 7 des Arbeitsvertrags 1991 getroffene Bestimmung, nach der alle betriebliche n Regelungen gelten sollten. Diese Ei n- beziehung sollte nach dem ausdrücklichen Willen der Arbeitsvertragsp arteien nur insoweit greifen , als in dem Arbeitsvertrag keine andere Vereinbaru ng g e- troffen worden ist . Das ist aber durch die Verweisung auf die Eingruppierungs - und Vergütungsregelungen des BAT geschehen . Damit haben die Parteien auch hier über die - dynamisch - in Bezug g e- nommenen Rechtsquellen für i hr Arbeitsverhältnis eine ausdrückliche Vereinb a- rung zugunsten der Individualabrede getroffen. b b) Auch die weitere Begründung des Landesarbeitsgerichts, die Unte r- zeichnung des von dem Rechtsvorgänger der Beklagten verfassten Nachtrags 59 60 61 62 63 - 23 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 24 - 1993 AV stelle ein e ausdrückliche Abänderung des Arbeitsvertrags dahing e- hend dar, dass nunmehr die eigenständige Vergütungsordnung der Betrieb s- vereinbarung 1993 an die Stelle der bisher vereinbarten Vergütungsordnung des BAT treten solle, ist unzutreffend. B ei dem Nachtrag 1993 AV handelt es sich nicht um ein Vertragsangebot des Arbeitgebers, sondern lediglich um eine Information über die seiner Auffassung nach durch die Betriebsvereinbarung 1993 eingetretene Änderung der objektiven Rechtslage. (1 ) Als von dem Rechtsvorgänger der Beklagten vorformulierte und damit typische Erklärung unterliegt die Auslegung des Schreibens der uneing e- schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr. des BAG, zB BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284) . (2 ) Diese m M aßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Bei dem Nac h- trag 1993 AV handelt es sich ungeachtet der Unterschrift des Klägers nicht um eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, s ondern um eine bloße Mitte i- lung des Rechtsvorgängers der Beklagten in Folge und Umsetzung der B e- triebsvereinbarung 1993 ( vgl. § 5 Abs. 2 Betriebsvereinbarung 1993 ) . Die A n- nahme einer konstitutiven individualvertraglichen Vereinbarung der Parteien wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Nachtrag 1993 AV um e i- n en Antrag des Rechtsvorgängers der Beklagten iSv. §§ 145 ff . BGB handelte , der zur Entfaltung der beabsichtigten Rechtsfolgen der Annahme durch den Kläger bedurft hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Rechtsvorgänger der Beklagte n hat den Kläger vielmehr mit dem Nachtrag 1993 AV in Umsetzung der Betriebsvereinbarung 1993 l ediglich von seiner Auffassung in Kenntnis g e- setzt, dass die se B etriebsvereinbarung kraft Gesetzes normative Wirkung en t- falte und deshalb auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam sei. (a ) Da s ergibt sich bereits aus der Eingangsformulierung . D a nach wurde n Formulierung beinhaltet zunächst den - von dem Rechtsvorgänger der Beklagten angenommenen - Zeitpunkt des Wirksam werdens der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 64 65 66 - 24 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 25 - 4 Abs. 1 Betriebsverei n- barung 1993 rückwirkend zum 1. Januar 1993 geschehen. Von der rechtlichen Notwendigkeit einer Zustimmung des Klägers ist im Nac htrag 1993 AV insoweit keine Rede. (b ) Ferner wird der bloße Informationscharakter des Nachtrag s 1993 AV aus der weiteren Formulierung im ersten Absatz deutlich . Dort wird darauf hi n- ine entsprechende Willenserklärung der Parteien, Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sei . ( c ) die Vertragsänd e- rung en (so das Schreiben vom 23. März 2006) bezeichnet. Den daher anzunehmenden bloßen Verweis auf die bestehende Rechtslage darf und kann ein Arbeitnehmer dahin verstehen, es bleibe insoweit im Übrigen bei der gesetzlichen Regelung, insbesondere de m Günstigkeitsprinzip als Kollisionsregelung zwischen der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung und der individuellen Vertrag s- abrede , das sich zwar nicht unm ittelbar aus dem Wortlaut des § 7 7 Abs. 4 BetrVG, unbestritten aber aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzpri n- zip ergibt ( BAG 1 6. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 3 der Gründe, BAGE 53, 42; 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C II 1 der Gründe, BAGE 63, 211 ; Fitting 29. Aufl. § 77 R n . 196; Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn . 165, j e- weils mwN ) . (d ) Im Übrigen hat die Arbeitgeber in mit dem Nachtrag 1993 AV lediglich die bereits in der Betriebsvereinbarung 1993 selbst vorgesehene V orgehen s- weise um ge setzt. Dort ist nach dem erneuten Hinweis in § 5, wonach die Be - r- t- nehmer/ - 67 68 69 - 25 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 26 - (e) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann diese I nformat i- on über die nach Ansicht de r Arbeitgeber in bereits durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung 1993 herbeigeführte Rechtslage auch nicht deshalb als Vertragsangebot gewertet werden, we il der Kläger sie unterzeichnet hat . D as Einverständnis allenfalls auf die mitgeteilte Rechtsauffassung des Arbeitgebers , ohne dass darin eine eigene Willenserklärung zur Abänderung des Arbeitsvertrags liegt. (3 ) Soweit im zweiten Absatz des Nachtrags 1993 AV ausgeführt wird, t- sprechenden Regelungen des Arbeitsvertrag e r- aus jedenfalls nicht hinreichend deutlich, dass damit - abweichend vo m ersten Absatz des Schreibens - ein Vorrang der Betriebsvereinbarung unter Verzicht auf das gesetzlich vorgesehene Günstigkeitsprinzip ausdrücklich individualve r- traglich vereinbart werden sollte. Ein solcher Verzicht in einer vorformulierten Vertragsbesti mmung muss klar und verständlich iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB formuliert sein. Das wäre hier selbst dann nicht der Fall, wenn es eine derartige Absicht des Arbeitgebers gegeben hätte. Der erste Absatz des Schreibens s o- wie der Betreff suggerieren, dass es l ediglich eine Mitteilung über die gesetzlich angeordnete normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung enthält. Diese b e- schränkt sich jedoch auf die Verdrängung schlechterer einzelvertraglicher A r- beitsbedingungen ; b essere bleiben bestehen. Hätte d er Rechtsv orgänge r der Beklagten dem Schreiben eine weiter gehende Bedeutung beimessen wollen, hätte er dies eindeutig formulieren müssen. (4 ) Dafür, dass die Arbeitsvertragsp arteien das Schreiben vo n März 1993 nicht als Vertragsänderung angesehen haben, spricht au ch, dass s ie jeweils mit dem Abschluss einer neuen Zusatz - oder Änderungsvereinbarung die vorherige Zusatzvereinbarung außer Kraft gesetzt haben. Die Zusatzvereinbarung 1995 nimmt dabei in Ziff. 4 die Zusatzvereinbarung 1992 und gerade nicht das Schreiben von März 1993 in Bezug. c c ) Auf eine mögliche Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung 1993 kommt es danach auch hier nicht mehr an. 70 71 72 73 - 26 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 27 - c) Die vertragliche dynamische Verweisung auf die Vergütungs - und Ei n- gruppierungsbestimmungen des BAT ist auch nicht durch eine andere Vere i n- barung der Parteien abgeändert oder abgelöst worden. a a ) Selbst wenn d ie Zusatzvereinbarung 1995 die Zusatzvereinbarung 1992 außer Kraft haben sollte, enthält sie jed enfalls in Ziff. 2 ihrerseits eine entsprechende dynamische Bezugnahme und ändert damit an der grun d- legenden Vertragssituation der Parteien im Hinblick auf die vorliegenden Strei t- gegenstände nichts. b b ) D ie dynamische Bezugnahmeklausel ist schließlich nicht durch die Ä n- derung des Arbeitsvertrags vom 23. März 2006 ent fallen. Die Vereinbarung war ersichtlich durch eine Änderung der Arbeitszeit veranlasst. Das Arbeitsentgelt Bereits dem Wort laut nach liegt darin nur eine - relative - Anpass ung des Arbeitsentgelts ohne eine grundlegend e Änderung der bisherigen Entgeltvereinbarungen . Di e- ses Verständnis wird durch Ziff. 4 der Arbeitsvertragsänderung bestätigt, w o- nach alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrags - und damit in sbeson dere die Inbezugnahme der Eingruppierungs - und Vergütungsbesti m- mungen des öffentlichen Dienstes - unverändert gültig bleiben. Für dieses Au s- legungsergebnis und g egen die Vereinbarung eines künftig festen Arbeitsen t- gelts unabhängig von den über Jahre in Bez ug genommenen tarifvertraglichen Regelungen spricht zudem der Umstand , dass auch in den weiteren Entgelta b- b , was der Ve r- gütungsgruppe und - stufe bei der Eingruppierung nach der Vergütungsordnung des BAT entsprach. Der N ennung des nunmehr zu zahlenden Arbeitsentgelts kommt daher - wie auch schon in der Zusatzvereinbarung 1992 - lediglich eine klarstellende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund ist auch Ziff. 3 der Verei n- barung, nach der die Zusatzvereinbarung 1995 mit dieser Vereinbarung unwir k- sam wird, beschränkt auf die Arbeitszeit zu verstehen. c c ) A llein der Umstand, dass die Beklagte anschließend das Arbeitsentgelt des Klägers nicht mehr erhöht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die Parteien hätten - entgegen den bisherigen Regelungen und der praktischen Vertrag s- 74 75 76 77 - 27 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 28 - durchführung - eine lediglich statische Entgeltvereinbarung treffen wollen. D ie tatsächliche Praxis des Vollzugs einer vertraglichen Regelung durch die A r- beitsvertragsparteie n kann Anhaltspunkte für den tatsächlichen Willen der Ve r- tragsparteien enthalten und somit für die Auslegung von Bedeutung sein. Der bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachte objektive Gehalt der wechselse i- tigen Willenserklärungen kann aber durch die spät ere tatsächliche Handhabung nicht mehr beeinflusst werden (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 991/13 - Rn. 33 mwN ) . Es handelte sich vielmehr um die schlichte Nichterfüllung der a r- beitgeberseitig vertraglich geschuldeten Leistung. I II. Die so verstandene arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Eingru p- pierungs - und Vergütungsbestimmungen des BAT ist zwar zeitdynamisch, aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet. Sie ist deshalb mit der Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV - L lückenhaft geworden. Die mit d er Ersetzung des BAT entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dies führt zur Anwendbarkeit der Entgeltor d- nung des TVöD/VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. 1. Die im Arbeitsvertrag enthal tene zeitdynamisch ausgestaltete Verwe i- sung auf die Vergütungsordnung des BAT ist infolge der Ablösung dieses tarifl i- chen Regelungswerks zu einer statischen geworden, weil das Bezugnahmeo b- jekt von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird. Ein damit der Vergütung auf diesem Stand entsprach jedoch nicht dem Willen der Parteien. Der Vertrag ist nachträglich lückenhaft gewo r- den, weil die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf der Dynamik der tarifvertra g- lichen Vergütungsre gelungen aufbaute (st . Rspr., vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25 ff., BAGE 134, 283; 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 16) . 2 . Diese nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der e r- gänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei tritt an die Stelle der l ü- ckenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angeme s- senen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als re d- liche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der G e- 78 79 80 - 28 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 29 - schäftsbedingung bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss de s- halb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiede r- kehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitp unkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergä n- zende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20, BAGE 141, 150; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 134, 283 ) . 3. In Anwendung dieser Grundsätze is t für das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien seit dem 1. Oktober 2005 die Entgeltordnung des TVöD/VKA maßgebend. a) Die ergänzende Vertragsauslegung bedeutet vorliegend in einem er s- ten Schritt, dass die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks das nachfolgende Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der b e- stehenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Die Parteien h a- ben mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das Tarifwerk des BAT die Regelungen der Arbeitsbedingungen für die Zukunft der Reg e- lungsmacht der Tarifvertragsparte ien des öffentlichen Dienstes anvertraut. b) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlaute n- den Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Lä n- dern und Kommunen ist in einem weiter en Schritt zu bestimmen, welche N ac h- folgeregelung für die Vergütung des Klägers maßgebend sein soll. Dabei ist zu ermitte l n , welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in B e- zug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist im Streitfall der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen A r- beitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die Beklagte aufgrund ihrer Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurech nen ist (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 18 ff . , BAGE 151, 56 ) . Etwas 81 82 83 - 29 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 30 - anderes er gibt sich nicht daraus, dass die Unternehmensgruppe, der die B e- klagte angehört, bundesweit tätig ist. Mehrere Unternehmen eigener Recht s- persönlichkeit einer Unternehmensgruppe bilden keine dem Bund als oberster territorialer Körperschaft des öffentlichen R echts vergleichbare Einheit. En t- scheidend ist vielmehr, welche Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrnehmen würde, also die Zuordnung der Aufgaben innerhalb der Gebietskörperschaften des öffentlichen Dienstes und nicht, dass die Bekl agte Schwesterunternehmen in anderen Kommunen oder Ländern hat, die sich de r- selben Aufgabe widmen. Vorliegend sind das die Kommunen als Körperscha f- ten des öffentlichen Rechts für Selbstverwaltungsangelegenheiten. I V . Unter Zugrundelegung der so verstanden en Bezugnahmeklausel hat der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. 1. Gem. § 17 Abs. 1 TVÜ - VKA aF g a lten dabei die §§ 22, 23 BAT ei n- schließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Re g e- lungen des TVöD/VKA fort. Für die Überleitung in die neue Entgeltordnung von bereits vor dem 1. Oktober 2005 beschäftigte n Arbeitnehmer n w u rden die Ve r- gütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgel t- gruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ - VKA iVm. Anlage 1 ) . 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach der Entgeltgru p- pe 9 Stufe 4 TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger war zunächst in der VergGr. Vc BAT und sodann aufgrund Bewährungsaufstiegs in der VergGr. Vb BAT eingruppiert. Dies führ t nach § 17 Abs. 7 TVÜ - VKA idF des ÄndTV Nr. 10 iVm. Anlage 1 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 zu einer Überleitung in die E ntgeltgruppe 9 TVöD/VKA . Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe hat die Beklagte ebenfalls zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. C. Die Klage ist auch hinsichtlich des Zahlungsantrags begründet. 84 85 86 87 - 30 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 - 31 - I. D ie sich aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD/VKA ergebenden Ei n- zelbet räge sowie d ie Gesamtsumme für den Streitzeitraum ist zwischen den Parteien nicht s treit ig . Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. II. Die Zahlungsansprüche des K lägers sind auch nicht - teilweise - verfa l- len. Ei ne einzelvertra gliche oder tarifliche Ausschlussfrist kommt für das A r- beitsverhältnis der Parteien nicht zur Anwendung. 1 . Die einzelvertraglich in § 8 Arbeitsvertrag 1991 vereinbarte Ausschlus s- frist erfasst die geltend gemachten Zahlungsans prüche nicht. Dabei kann d a- hinstehen, ob die Vereinbarung überhaupt wirksam ist, wofür angesichts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einzelvertraglichen Ausschlus s- fristen (zB BAG 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 - Rn. 14 , BAGE 117, 165) wenig spricht. Die Ausschlussfristenregelung verlangt keine Geltendmachung von A n- sprüchen während des laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern nur für den Fall von dessen Beendigung. 2. Die tarifliche n Ausschlussfrist en des § 37 TVöD und des § 70 BAT komm en ni cht zur Anwendung. a) § 37 TVöD ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund a r- beitsvertraglicher Bezugnahme anwendbar. Die Parteien haben lediglich die Eingruppierungs - und Vergütungsbestimmungen des BAT und des diesen e r- setzenden TVöD in Be zug genommen. Dazu gehört im Streitfall nicht die tarifl i- che Regelung der Ausschlussfristen. Insoweit hatten die Arbeitsvertragsparte i- en im Übrigen ausdrücklich eine eigenständige vertragliche Regelung vorges e- hen. b) § 70 BAT findet nicht aufgrund einer ursprünglich normativ wirkenden Betriebsvereinbarung 1993 im Wege der Nachwirkung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob die Betriebsvereinbarung überhaupt wirksam war . Die in ihr als Verweisung ggf. enthaltene Ausschlus s- fristenregelung des § 70 BAT wäre von der Nachwirkungsanordnung des § 77 88 89 90 91 92 93 - 31 - 4 AZR 119/17 ECLI:DE:BAG:2018:110418.U.4AZR119.17.0 Abs. 6 BetrVG nicht erfasst. Als in einer allenfalls teilmitbestimmten Betrieb s- vereinbarung enthaltene Regelung ist die Ausschlussfristenbestimmung keinem der Tatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG zuzuordnen und auch nicht zwingend mit einer entsprechenden Regelung verbunden , sondern unterfällt dem Bereich der freiwilligen Mitbestimmung gem. § 88 BetrVG (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 20) . Sie wirkt damit nicht nach (vgl. oben B II 1 b) . D . D ie Beklagte hat gem . § 9 1 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eylert Creutzfeldt Rinck Steding H. Klotz 94
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