Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2018 Vierter Senat - 4 AZR 123/18 - ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19. Juli 2017 - 22 Ca 373/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 25. Januar - 7 Sa 100/17 - Entscheidungsstichwort : Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast Leitsätze: 1. Eine Bezugnahmeklausel, die auf konkret bezeichnete Flächentarifver- träge in ihrer jeweiligen Fassung verweist, kann ohne besondere Anhalt s- punkte nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, sie erfasse auch später abgeschlossene Haustarifverträge. Es fehlt an der für eine ergä n- zende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. 2. Eine Partei, die geltend m acht, vertraglich in Bezug genommene tarifl i- che Entgeltregelungen seien günstiger als die unmittelbar und zwingend geltenden Bestimmungen, muss nicht nur den Inhalt der Bezugnahm e- klausel, sondern auch die in Bezug genommenen Entgeltregelungen da r- legen, dam it das Gericht in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Günstigkeitsvergleich für die maßgebende Sachgruppe vorzunehmen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 123/18 7 Sa 100/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinf elder , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehre n- amtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Wedepohl für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeit s gerichts Hamburg vom 25. Januar 20 18 - 7 Sa 100/17 - insoweit aufgehoben, als es die Ber u- fung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juli 2017 - 22 Ca 373/16 - zurückg e- wiesen hat. 2. Auf die Berufung d er Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19 . Juli 2017 - 22 Ca 373/16 - insoweit abgeändert, als es die Klage abg e- wiesen hat. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzeitb e- schäftigung ein Tarifgehalt der Gehaltsgruppe dem 5. Hamburger Einzelhandel in seiner jeweiligen Fassung zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit s zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit ei nes T arifvertrags auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und darüber, ob dessen En t- geltregelungen gegenüber einem unmittelbar und zwingend geltenden Haust a- rifvertrag günstiger sind . Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im ganzen Bundesgebiet. Die Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsg e- werkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten und der en Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Dezember 1995 als Kassiererin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1 5 . September 2006 heißt es ua. : 2. Sie erhalten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von EUR 779,23 brutto für 54,70 Std./monatlich = 16 % der tariflichen Monatsarbeitszeit. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 4 - Im vorstehenden Betrag sind enthalten: nach Tarifgruppe GB 3 / St. 01.04.00 EUR ____ brutto 3. Etwaige die tariflichen Ansprüche übersteigende Meh r- bezüge werden bei einer Veränderung der tariflichen Ansprüche verrechnet, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. 14. Die Bedingungen dieses Anstellungsvertrages beha l- ten ihre Gültigkeit auch dann, wenn eine Änderung der bisherigen Tätigkeit und / oder eine Änderung des En t- geltes - bei Teilzeitbeschäftigung auch der Arbeit s- zeit - eintritt. Im ü brigen gelten die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel , die Gesamtbetrieb s- vereinbarungen der K AG, sowie die B e trieb s or d nung der o.g. Betriebsstelle in ihrer j e weil i gen Fa s sung. Nach einem Vertragszusatz beträgt die monatliche Arbeitszeit der Kl ä- gerin nunmehr 55 Stunden. Die Beklagte war tarifgebundenes Mitglied im Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. Sie beendete ihre Mitgliedschaft mit dem 6. Mai 2013 . In der Folgezeit schloss der Landesverband des Hamburger Einzelha n- dels e.V. mit der Gewerkschaft ver.di weitere Tarifverträge, die ua. die E rh ö- hung des Ent gelts vorsahen . Seit ihrem Austritt zahlt d ie Beklagte an die Klägerin nur noch ein En t- gelt auf Basis des am 6. Mai 2013 geltenden Gehaltstarifvertrags für den Ha m- burger Einzelhandel. N achfolgende t arif liche E ntgelt erhöhungen gab sie nicht mehr weiter. Die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di vereinbarten mit Wirkung zum 2. (Z u- kunfts - TV) . Dieser sieht ua. vor, dass Entgelterhöhungen dur ch die Tarifa b- schlüsse des Hamburger Einzelhandels für die Ja hre 201 3 bis 2016 ausgesetzt werden und regelt die Z ukünftige n Erhöhu ng en des Karstadt - 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 5 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , sie sei nach dem Gehaltst a- rifvertrag für den Hamburg er Einzelhandel zu vergüten. Dieser fände in seiner jeweils geltenden Fassung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme au f ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Zukunfts - TV werde hingegen nicht von der K lausel in Nr. 14 des Arbeitsvertrags er fasst. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips hätte die Anwendung der Verbandstarifverträge hinsichtlich der Vergütung Vo r- rang vor der Geltung des Zukunfts - TV. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der P arteien die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hamburg in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar sind und deshalb die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin unter Berüc k- sichtigung der Teilzeitbeschäftigung ein Tarif entge lt der Gehaltsgruppe c h dem 5. e- halt s tarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel in se i- ner jeweiligen Fassung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, Nr. 14 des Arbeitsvertrags beziehe sich auch auf den Zukunfts - TV. Das ergebe sich insbesondere aus dem Verweis auf die betrieblichen R e- g e lungen. Wollte man dieser Abrede k eine Bezugnahme auf die Haustarifve r- träge der Beklagten entnehmen, sei die dann bestehende Lücke i m Wege einer ergänzenden Vertragsau slegung zu schließen. Im Übrigen gehe die Klägerin selbst davon aus, dass der Zukunfts - TV für sie gelte. Soweit dieser günstigere Leistungen, wie etwa eine erhöhte Sonderzahlung für Gewerkschaftsmitglieder und einen Warengutschein vorsehe, habe sie diese i n Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Belang - die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat d ie Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeit s- gericht hat deren Berufung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Die Feststellung s- klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als sog. Elementenfeststellungsklage (sh. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 15, BAGE 138, 269 ) zulässig. 1. Der Antrag ist nach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Zwar fehlt i m Wortlaut des Antrags die genaue Bezeichnung der T ari f- verträge, deren Anwendbarkeit auf ihr Arbeitsverhältnis die Klägerin begehrt. Aus der Klagebegründung ergibt sich aber , dass es sich dabei um den zw i- schen dem Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. und de r G e- werkschaft ver.di abgeschlossenen Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Ei n- zelhandel in seiner jeweiligen Fassung handelt. b) Das Feststellungsbegehren bezieht sich trotz des weiter gehenden I n- halts lediglich auf den betreffenden Gehaltstarifvertrag i n seiner jeweiligen Fa s- sung. Soweit auch die Flächentarifverträge für den Hamburger Einzelhandel gena n nt werden , handelt es sich lediglich um ein Begründungselement für das auf den Gehaltstarifvertrag beschränkt e B egehren . Die Klagebegründung b e- fasst sich nur mit der Höhe des Arbeitsentgelts nach d ies em T arifvertrag . In dieser Weise hat das Landesarbeitsgericht den Antrag ersichtlich verstanden und dagegen hat die Klägerin keine Einwände erhoben. In zeitlicher Hinsicht betrifft d as Fes t stellungsbegehren aus weislich der Klagebeg ründung trotz se i- ner lediglich zukunftsgerichteten Formulierung die Zeit ab dem Inkrafttreten des Zukun f ts - TV am 2. Dezember 2016. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt. 2. Für den so verst andenen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (st. 12 13 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 7 - Rspr., zB BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 16) besondere Festste l- lungsinteresse. Durch die gerichtliche Entscheidung kan n der Streit der Parte i- en über die - dynamische - Anwendbarkeit de r Gehaltstarifverträge für den Hamburger Einzelhandel auf ihr Arbeitsverhältnis geklärt werden (zu diesem Erfordernis zB BAG 15 . April 201 5 - 4 AZR 5 87 / 13 - Rn. 16, BAGE 151, 221 ) . II. D ie Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin nach den Bestimmungen des Gehaltst arifvertrags für den Hamburger Einze l- handel in seiner jeweiligen Fassung zu vergüten. Dessen Regelungen sind g e- genüber denen des unmittelbar und zwinge nd (§ 4 Abs. 1 TVG) geltenden Z u- kunfts - TV günstiger. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde n kraft einzel vertraglicher Bezugnahme nicht die Entgeltregelungen des Zukunfts - TV, sondern nur diej e- nigen des Gehaltst arifvertr a g s für den Hamburger Einze lhandel in seiner jewe i- ligen Fassung Anwendung . Das ergibt die Auslegung de r Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag (zu r Auslegung Allgemeine r Geschäftsbedingung en vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . a ) Nr. 2 des Arbeitsvertrags sieht ein beziffertes Monatsentgelt unter Ve r- . Die Angabe bezieht sich, wie sich aus der ergänzenden Regelung in Nr. 14 des Arbeitsvertrags ergibt, auf die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel und damit auf den entsprechenden Flächentarifvertrag (vgl. insoweit BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 23) , dh. den Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel . Eine solche Verknüpfung von einem festen Entgeltb e- trag und d essen Bezeichnung als Tarifgehalt darf ein Arbeitnehmer redliche r- weise dahingehend verstehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern solle sich entsprechend den Entwicklungen des ma ßgebenden Tarifvertrags verändern ( BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 46; 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16 mwN ) . Für dieses Verständnis spricht auch Nr. 3 des Arbeitsve r- trags. Der Regelung liegt sowohl die Annahme zugrunde , bei dem vereinbarten Arbeitsentgelt handele es sich um ein Tarifgehalt, als auch die Möglichkeit, 18 19 20 - 7 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 8 - dass sich die tariflichen Ansprüche verändern können, also einer Dynamik u n- terliegen. Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme, als Arbeitsentgelt sei lediglich der konkret bezi fferte Betrag vereinbart, haben im Arbeitsvertrag ke i- nen Niederschlag gefunden. b ) Eine Bezugnahme auf den Zukunfts - TV enthält der Arbeitsver trag n icht. aa ) Ein solcher Verweis ergibt sich weder aus Nr. 2 noch aus Nr. 14 des Arbeitsvertrags. Die Klausel in Nr. 14 nimmt Bezug auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche, dh. eines bestimmten Wirtschaftszweigs. Da eine Bra n- che regelmäßig eine Vielzahl von Unternehmen umfasst, ist unter einem Bra n- chentarifvertrag üblicherweise ein Flächentarifvertrag zu verstehen (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 23) . Das gilt im Streitfall umso mehr, als der Fläche unterstreicht. bb) Entgegen der Auffassung e- samtbetriebsvereinbarungen ... sowie die Betriebsordnung ... in ihrer jeweiligen in Nr. 14 des Arbeitsvertrags keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien betreffend die in Bezug genommenen Tarifverträ ge zu. Die arbeitsve r- tragliche Bezugnahme auf Tarifverträge einerseits und Betriebsvereinbarungen andererseits betrifft unterschiedliche Normenwerke mit grundlegend verschi e- denen Wirkungen. Während Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältni s ge l- ten , erfassen die Normen von Tarifverträge n grundsätzlich nur die kongruent tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien. Dem Umstand, dass die Arbeitsve r- tragsparteien die - räumlich einschlägigen - Betriebsvereinbarungen und G e- samtbetriebsvereinbarungen in Bezug genommen haben, kommt deshalb für die Auslegung der Verweisung auf Tarifverträge keine Bedeutung zu. Soweit vereinzelt gebliebenen Entscheidungen des Senats (BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602 /06 - Rn. 24; 23. März 2005 - 4 AZR 203/04 - zu I 1 b bb (2) (a) der Gründe, BAGE 114, 186) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, h a t der S e- nat daran ausdrücklich nicht mehr fest gehalten (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 27) . 21 22 23 - 8 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 9 - cc ) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt insoweit - anders als die Beklagte meint - nicht in Betracht. Es fehlt an einer Regelungslücke. ( 1 ) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist e ine Reg e- lungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständ igkeit. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, b e- deutet noch nicht, dass es sich um eine planwidrige Lücke handelt (BGH 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - Rn. 24 ) . Von einer Planwidrigkeit kann nur dann die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermi ssen lässt, die erforderlich wäre , um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirkl i- chen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, intere s- sengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 24 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27 mwN , BAGE 138, 269 ) . ( 2 ) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor . (a) Eine Bezugnahmeklausel , die - zeitdynamisch - auf konkret bezeichn e- te Flächentarifverträge verweist , mag im Falle des späteren Abschluss es eines Haustarifvertrags aus Sicht einer der Vertragspartei en als lückenhaft empfu n- den werden (so etwa Henssler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 10 Rn. 81) . Die se Regelungslücke ist jedoch nicht planwidrig. Haustarifve r- träge im Allgemeinen und auch Sanierungstarifverträge im Speziellen sind - wie auch im Streitfall zum maßgeb enden Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nicht unüblich . Ein möglicherweise entstehendes Bed ürfnis zum Abschluss solcher Tarifverträge ist im Arbeitsleben auch nicht unvorhersehbar. Hätten die Parteien deren Anwendbarkeit sicherstellen wollen , wäre ihnen eine entsprechende Formulierung unbenommen gewesen. (b) Die Erstreckung d er zeit dynamischen , auf die Anwendung der Fläche n- tarifverträge gerichteten Bezugnahmeklausel auf Haustarifverträge ist auch nicht erforderlich, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen ( aA Henssler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 10 Rn. 81 ) . Die in Nr. 14 des Arbeitsvertrags genannten Flächen t arifverträge finden entsprechend dem von den Parteien zum Ausdruck gebrachten Willen auf ihr Arbeitsverhältnis 24 25 26 27 28 - 9 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 10 - Anwendung. Deren e rgänzende A uslegung dahingehend , dass auch Haustari f- verträge erfasst w ürden , hätte zur Folge, dass der Vertragsinhalt über seinen Wortlaut hinaus erweitert würde. Es würden dadurch nicht nur Tarifvertr ä ge zur Anwendung gelangen, die einen anderen Geltungsbereich haben, sondern auch solche, die - anders als bei verbandsbezoge nen Firmentarifverträgen - von anderen Tarifvertragsparteien geschlossen worden sind. Dies ist vom e r- kennbaren Willen der Arbeitsvertragsparteien nicht erfasst ( sh. BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 443/17 - Rn. 22; 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 19 mwN) . (3) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagt en schließlich nicht aus dem Umstand , dass die Klägerin im Zukunfts - TV gereg e lte Einmalzahlungen entgegengenommen ha ben soll . (a) Ein spätere s Verhalten der Klägerin kann nicht zur Auslegung des A r- beitsvertrags herangezogen werden, weil es keine Rückschlüsse auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Erklärungswillen der Parteien zulässt (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 18; 15. März 2006 - 4 AZR 13 2/05 - Rn. 38 mwN) . Z um damaligen Zeitpunkt b e- stand bei der Beklagten k ein Haustarifvertrag. Zudem g i lt der Zukunfts - TV für das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls aufgrund beiderseitiger Tarifg e- bundenheit. Das von der B eklagten angeführte Verhalten der Klägerin kann deshalb - was ohne Hinzutreten weitere r Umstände zudem naheliegt - auch allein darin seinen Grund haben. (b) Weiterhin ist es d urch die Entgegennahme von Leistungen aus dem Zukunfts - TV nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung gekomme n. Dazu hätte es eines Antrags und einer Annahme iSv. §§ 145 ff. BGB bedurft. Daran fehlt es. Die Klägerin hat kein Vertragsangebot abgegeben. Es ist auch weder festgestellt noch behauptet , dass sie Leistungen nach dem Zukunfts - TV ve r- langt hätte, die ihr n ach dem Flächentarifvertrag nicht zustanden. Die bloße Gewährung von Leistungen nach dem Zukunfts - TV durch die Beklagte musste die Klägerin auch nicht als einen Antrag auf Änderung der vertraglichen Bezu g- nahmeklausel verstehen. Sie konnte aufgrund der beid erseitigen Tarifgebu n- 29 30 31 - 10 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 11 - denheit davon ausgehen, die Leistung erfolge in Vollzug der sich daraus erg e- benden Verpflichtung . 2. Die Entgeltr egelungen des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Gehaltstarifvertrag s für den Hamburger Einzelhandel sowie die des gleichfalls zu berücksichtigenden Manteltarifvertrags in ihrer jeweiligen Fassung sind g e- genüber den Vergütungsregelungen des unmittelbar und zwingend für das A r- beitsverhältnis der Parteien geltenden Zukunfts - TV günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG . a) Der Zuku nfts - TV lautet auszugsweise: A. Tarifliche Rahmenb estimmungen I. Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für alle best e- henden Betriebe des Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland. II. Anerkennung der Tarifverträge Karstadt Warenhaus erkennt alle gültigen reg i- onalen Tarifverträge des Einzelhandels an. Diese Tarifverträge gelten dynamisch, das heißt für den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen (auch ersetzenden) Fassung und mit ihrem jeweiligen Re chtsstatus. Au s- nahmen von der Anerkennung sind in diesem Tarifvertrag abschließend vereinbart. III. Ausnahmen von der Geltung der Flächent a- rifverträge Zur Anpassung der seit dem Austritt von Ka r- stadt Warenhaus aus der tarifgebundenen HDE - Mitgliedsch aft im Frühjahr 2013 entsta n- denen Lücke zwischen dem damaligen und dem gegenwärtigen Entgeltniveau werden unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen für das Unterne h- men folgende Abweichungen von den Fläche n- tarifverträgen v ereinbart: 1. Aktuelles Karstadt - Tarifentgelt Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages b e- steht ein Anspruch auf Tarifentgelt gemäß Tarifabschluss für die Tarifjahre 2011 bis 2013. Die zwischen den Tarifvertragspa r- 32 33 - 11 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 12 - teien in den Ländern vereinbarten Entgelt - erhöhungen aus den Tarifabschlüssen 2013 für die Tarifjahre 2013 und 2014 s o- wie 2015 für die Tarifjahre 2015 und 2016 2. Zukünftige Erhöhungen des Karstadt - Tarifentgelts a) Kennzahlenabhängige Steigerungen in den Jahr en 2017 - 2020 unter B e- teiligung einer Entgelt - Kommission, Mindesterhöhungen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 In den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 erfolgen anstelle der Entgel t- steigerungen der regionalen Fl ä- chentarifverträge jeweils kennza h- lenabhängige Entgelterhöhungen. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 muss mindestens eine Erhöhung von 1,25% jeweils zum 1.3. eines Jahres festgelegt und gezahlt we r- den. Die Entgeltsteigerungen werden von einer Kommission mit Vertretern beider Sei ten nach folgenden Ma ß- gaben kennzahlenabhängig festg e- legt: IV. Einmalzahlungen Die Einmalzahlungen (tarifliche Sonderzuwe n- dung / Weihnachtsgeld ; Urlaubsgeld) werden wie folgt gewährt: Abweichend von den jeweiligen tariflichen Be - stimmungen erhalten a) a lle Mitarbeiter zum Fälligkeitszeitpunkt 60% des ihnen zustehenden Brutto - Betrags; zusätzlich erhalten sie 52% des ihnen zustehenden Brutto - Betrags in Form b) Mitarbeiter, die zum Stichtag 01.04. eines Jahres eine ver.di - Mitgliedschaft nachwe i- sen, erhalten zum Fälligkeitszeitpunkt 80% des ihnen zustehenden Brutto - Betrags; zusätzlich erhalten sie 52% des - 12 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 13 - ihnen zustehenden Brutto - Betrags in Form eines Warengutscheins. ... B. Bestimmungen zur Standort - und Beschäft i- gungssicherung I. Es besteht Einigkeit, dass bestehende Filialen bis zum Ablauf des 31.03.2021 oder bis zur Kündigung des Tarifvertrags nicht geschlossen werden. Karstadt verzichtet daher bzgl. der b e- stehenden Filialen bis zum Abl auf des 31.03.2021 oder bis zur Kündigung des Tari f- vertrags auf Betriebsschließungen und Entla s- sungen durch betriebsbedingte Beendigung s- kündigungen. III. Bestimmungen zur Beschäftigungssich e- rung 3. Die Beschäftigungssicherung steht im G e- genseitigkeitsverhältnis zur Absenkung der Tarifentgelte im Sinne von Ziff. A. di e- ser Vereinbarung. Auf die Beschäft i- gungssicherung können sich deshalb so l- che Mitarbeiter nicht berufen, die geltend machen, an die Regelungen über abg e- senkte Tarif entgelte im Sinne von Ziff. A. dieser Vereinbarung nicht gebunden zu sein. b ) Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund a r- beitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 151, 221) . Hie r- nach treten unmittelbar und zwing end geltende Tarifbestimmungen hinter ei n- zelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedi n- gungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen g e- genüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt sich aus einem Vergleich zw ischen der 34 - 13 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 14 - tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung . Bei diesem sog. Gün s- tigkeitsverglei ch sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen , die in einem inneren Z u- sammenhang stehen ( sog. Sachgruppenvergleich). Für dessen Durchführung sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwe n- dung im konkreten Einzelfall. Hängt es von de ssen Umständen ab, ob die b e- treffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalen te Regelung) , ist 4 Abs. 3 TVG gegeben (sh. nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 2 7 ff., aaO) . c ) Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt d ie Partei , d ie geltend macht, die arbeitsvertragliche Regelung sei günstiger als die tari f- vertragliche, die entsprechende Darlegungslast. Handelt es sich bei der arbeit s- vertraglichen Regelung um eine Bezugnahmeklausel, ist ni cht nur der Inhalt der Klausel selbst darzule gen , vielmehr sind auch die in Bezug genommenen Tari f- verträge konkret zu bezeichnen sowie deren Inhalt vorzutragen , damit das G e- richt in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Günstigkeitsvergleich vorz u- nehmen . arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden sind, ermittel n die G erichte für Arbeitssachen nach der ständige n Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht selbst (BAG 25. Oktober 2017 - 4 AZR 375/16 - Rn. 46; 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25) . Hingegen sind d ie unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge deren Inhalt nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist . d ) Nach diesen Maßstäben sind die aufg rund arbeitsvertraglicher Bezu g- nahme anwendbaren Tarifverträge für den Hamburge r Einzelhandel entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Entgeltansprüche günstiger als die unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen des Z u- kunfts - TV. aa) Im Streitfall ist der Günstigkeitsvergleich bezogen auf die Sachgrupp e h- mer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsen t- gelt stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem 35 36 37 - 14 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 15 - engen, inneren sachliche n Zusammenhang (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587 /13 - Rn. 35 mwN , BAGE 151, 221) . Dabei sind alle Entgelt bestandteile von Bedeutung, die sich als Gegenleistung zu der zu erbringenden Arbeitsleistung darstellen (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46) . (1) Grundlage für den Günstigkeitsvergleich sind der Zukunfts - TV als u n- mittelbar und zwingend geltender Tarifvertrag auf der einen und die Flächent a- rifverträge des Hamburger Einzelhandels auf der anderen Seite (Nr. 2 und Nr. 1 4 des Arbeitsvertrags) . Zwar hat die Klägerin letztere weder im Einz e lnen bezeichnet noch deren Inhalt - soweit für den Günstigkeitsvergleich von Belang - detailliert dargelegt. Der für die Parteien normativ geltende Zukunfts - TV inkorp o riert jedoch durch die dynamische Verweisung in A II im Wege der grundsätzlichen Anerkennung und Regelung bestimmter Ausnahmen die Fl ä- chentarifverträge des Hamburger Einzelhandels . Deren Entgelt regelungen kö n- nen daher im Rahmen des erforderlichen Günstigkeitsvergleichs berücksichtigt werden. Das gilt s owohl für die Gehaltstarifverträge von 2013 und 2015, die Erhöhungen des Tarifentgelts vorsahen, als auch für den Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 (MTV) , aus welchem sich die durch A IV Zukunfts - TV abgesenkten Ansprüche auf eine tarifliche Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld ergeben. ( 2 ) In den Sachgruppenvergleich einzubeziehen ist zunächst das regel m ä- ßige monatliche Arbeitsentgelt, dh. das jeweilige Tabellenentgelt de s Gehaltst a- rifvertrags für den Hamburger Einzelhandel auf der einen und des Zu kunfts - TV auf der anderen Seite . Nicht zu berücksichtigen sind mögliche kennzahl en a b- hängige Steigerungen in den Jahren 2017 - 2020 nach A III 2 Buchst. a Z u- kunfts - TV . Zwar können die tarifv ertraglich dem Grunde nach zugesicherten kennzahlenabhängigen Steigerungen zu einem Gehaltsanspruch nach dem Zukunfts - TV führen, der denjenigen aus dem Gehaltstarifvertrag für den Ha m- burger Einzelhandel übersteigt. Die Einbeziehung künftiger Entwicklungen in den Günstigkeitsvergleich ist jedoch nur dann möglich , wenn die se im Tarifve r- trag bereits konkret geregelt sind . Das ist bei den kennzahlenabhängigen Ste i- gerungen nicht der Fall . Sie erfolgen - ebenso wie die vorgesehenen Mi n- 38 39 - 15 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 16 - desterhöhungen von 1,25 vH in den Jahren 2018 bis 2020, die A III 2 Buchst. a Abs . 3 Zukunfts - TV vorsieht - erst durch eine in der Zukunft liegende Festse t- zung durch die zuständige Kommission (A III 2 Buchst. a Abs . 4 Zu kunfts - TV) . (3 ) Überdies sind die der Klägerin nach den beide n zu vergleichenden T a- rifwerken zustehenden jährlichen Einmal zahlungen in den Günstigkeitsvergleich ( a ) Ob diese Sonder n ihrem Zweck ab. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, o b mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergüte t werden soll, ve r- gangenheits - und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft werden (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 25 ; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36 [zur Einordnung von § 20 TVöD] ) oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhä n- gige Zwecke verfolgt werden ( vgl. zu Regelungen in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen auch BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 12 ff.; 14. No vember 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 18, 21) . Sonder zahlungen dienen in aller Regel - z u- mindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 16, 28, BAGE 140, 231 ) . Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolg t werd en, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Regelung ergeben (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 27 mwN ) . ( b ) Danach handelt es sich im Streitfall sowohl beim tariflichen U rlaubsgeld als auch bei der tariflichen Sonderzahlung um Arbeitse ntgelt. Nach den tarifl i- chen Regelungen bezwecken beide Zahlungen jedenfalls auch die Vergütung erbrachter Arbeitsleistung. (aa) D er - in A IV Zukunfts - TV modifizierte - Anspruch auf Urlaubs geld ergibt sich aus § 12 MTV . Das Urlaubsgeld knüpft danach im Kern weder dem Grund e noch der Höhe nach akzessorisch an die Gewährung von Urlaub an (vgl. dazu BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 981/12 - Rn. 26 f.) , sondern ist - abgesehen von der Normierung einer Wartezeit von sechs Monaten - als hiervon unabhängiger A n- spruch ausgestalte t . Danach hat das Urlaubs geld jedenfalls auch Entgelt ch a- 40 41 42 43 - 16 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 17 - rakter . D ieses Verständnis wird durch § 12 C 1 MTV bestätigt , wonach es bei Ausscheiden während des Urlaubsjahres anteilig fü r jeden vollen Monat (pro rata temporis) gewährt wird . Entsprechend haben die Tarifvertragsparteien zu - ggf. zurückzugewähren ist. (bb) Auch die tarifliche Sonderzuwendung nach § 13 MTV ist Teil des A r- beitsentgelts . Dies folgt aus § 13 A 3 MTV , wonach der Anspruch ua. entfällt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und kein Entgeltfortza h- lungsanspruch (mehr) besteht oder ihm eine unbezahlte Freistellung gewährt wurde . Bei unterjährigem Ausscheiden entsteht der Anspruch auf die Sonde r- zuwendung nach § 13 A 2 MTV nur pro rata temporis und zu viel gezahlte B e- träge sind als Vorschuss zurückzuzahlen. Das s - wie aus der Stichtagsregelung des § 13 A 1 MTV erkennbar ist - auch Betriebstreue honoriert werden soll, steht dem nicht entgegen (vgl. für § 20 TVöD BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36) . (cc) Schließlich sind die ausschließlich in A IV Zukunfts - TV vorgesehene n Warengutschein e ein Sachbezug und damit ebenf alls als Arbeitsentgelt zu qu a- lifizieren ( vgl. BAG 14. November 2012 - 5 AZR 815/11 - Rn. 16) . ( 4 ) Die Regelungen zur Standort - und Beschäftigungssicherung (B Z u- kunfts - TV) gehören hingegen nicht zur t- . (a) Zwischen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt als Hauptleistungspflichten und einer Beschäftigungssicherung besteht nach ständiger Rechtsprechung nicht der erford erliche innere Zusammenhang ( sh. nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn . 40 , BAGE 151, 221; 20. A pril 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B III 1 b aa der Gründe , BAGE 91, 210) . (b) Nichts anderes ergibt sich für den Streitfall aus B III Zukunfts - TV. (aa) Dabei kann dahinstehen, ob es Tarifvertragsparteien rechtlich möglich ist, Regelungen, die nicht in dem er forderlichen inneren Zusammenhang st e- 44 45 46 47 48 49 - 17 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 18 - hen, zu einer Sachgruppe zusammenzufassen und damit abweichende Ve r- gleichsmaßstäbe für einen Günstigkeitsvergleich festzulegen (s h . zB Kem p- en/Zachert / Schubert /Zachert 5. Aufl. TVG § 4 Rn. 413 ; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 471 ff.; aA Lö wisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 615; Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv aus geübte Privatautonomie S. 694 ff. ; offengela s- sen in BAG 17. April 2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 18 , BAGE 145, 37 ) . (bb) Eine solche Vereinbarung h aben die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht getroffen. Zwar haben sie im Zukunfts - TV unter B III 3 Satz 1 geregelt, n- kung der Tarifentgelte stehe. Dies könnte die tarifvertragliche Bestimmung e i- ner Sachgruppe nahelegen. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, w ä re allerdings der nachfolgende Satz 2 überflüssig . Die darin enthaltene Erläut e- macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien in Satz 1 nicht die Kriterien für einen Sachgruppenvergleich festlegen, sondern an die Geltendm a- chung eines höheren Arbeitsentgelts eine bestimmte Rechtsfolge knüpfen wol l- t en. Der tariflich geregelte Sonderkündigungsschutz nach B I Zukunfts - TV soll - möglicherweise im Sinne einer Geltungsbereichsbeschränkung für die Beschä f- tigungssicherung - nur für d i ejenigen Mitarbeiter eingreifen, d i e davon abseh en , einen ih nen aus anderen Gründen zustehenden höheren E ntgeltanspruch e r- folgreich durchzusetzen. Das ergibt die Ausle gung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben etwa BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19 mwN ) . ( aaa ) Die Regelung in B III 3 Satz 2 Zukunfts - TV setzt, worauf der verwend e- te Rechtsbegriff T arifgebundenheit des Mitarbeiters an die Entgeltbestimmungen des Zukunfts - TV fehlt. Gewerkschaftsmitglied er - für d ie allein die Tarifvertragsparteien I n- haltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG vereinbaren können (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 27 mwN, BAG E 151, 235) - sind nach § 3 Abs. 1 TVG stets an die Normen eines für sie unmittelbar und zwingend geltenden T arifve r- trags (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Sie können Nach diesem Wortlautverständnis bliebe d ie Regelung ohne Bedeutung. 50 51 - 18 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 - 19 - ( bbb ) D ie V erwendung des Begriffs nicht gebunden ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der betreffende Mitarbeiter hinsichtlich seiner Entge l tansprüche auf die Tarifentgeltregelungen des Zukunfts - diesen verpflichtet ( h . Duden Deu t- sches Universalwörterbuch 8. ) . Ausreichend ist es , wenn das Gewerkschaftsmitglied - mit Erfolg - geltend machen kann, dass die nach dem Zukunfts - TV gegenüber dem Flächentarifvertrag abgesenkten Tarifentgelte für die Durchführung seines Arbeitsverhältnisses nicht allein maßgebend sind, weil ihm aus einem anderen Rechtsgrund ein anderer, gegenüber den tariflichen Entgeltregelungen günstiger er Vergütungsanspruch zusteht. ( ccc) Für ein solches Verständnis sprechen auch Sinn und Z weck der Reg e- lung. Bei s og. Sanierungstarifverträge n wie de m vorliegende n Zukunfts - TV handelt es sich um Vereinbarungen, die auf eine atypische, insbesondere wir t- schaftlich schwierige Situation reagieren (vgl. BAG 5. April 2006 - 4 AZR 390/05 - Rn. 39 ) . Die Tarifvertragsparteien einigen sich in den Verhandlungen über einen Haussanierungstarifvertrag , die von widerstreitenden Int eressen b e- stimmt sind , regelmäßig im Wege eines Kompromi ss es (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, 44, BAGE 151, 235) u- stimmung einer Gewerkschaft zu den gegenüber dem Flächentarifvertrag abg e- senkten Tarifentgelten durch einen Haustarifvertrag ( hier: A III und IV Zukunfts - TV) stimmt der Arbeitgeber einem zeitweilige n Verzicht auf d ie Erklärung b e- triebsbedingter Kündigungen zu ( hier: B I Zukunfts - TV) . Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats auch einem Gew erkschaftsmitglied möglich, aufgrund einer im Arbeitsvertrag verein b arten B ezug nahmeregelung, die sich nicht auf den Haustarifvertrag erstreckt, sondern allein die maßgebenden Fl ä- chentarifverträge erfasst, dort geregelte günstigere Entgeltregelungen nach § 4 Abs. 3 TVG zu beanspruchen ( zuletzt BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 21 ff. , 28 ff. mwN ) . Mit der Ve r- knüpfung der Beschäftigungssicherung an die Nicht in anspruchnahme einer aus anderen Rechtsgr ünden zu leistenden (höheren) Vergütung s- soll erreicht werden, dass die Beschäftigungssicherung nur für di e- jenigen Mitarbeiter eingreift, die entsprechend dem tarifvertraglich gefundenen 52 53 - 19 - 4 AZR 123/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR123.18.0 ss der tarifschließenden Part eien f- entgelte beanspruchen. Im anderen Fall soll nach B III 3 Satz 2 die in B I Z u- kunfts - TV vereinbarte Beschäftigungssicherung entfallen. Der Senat muss vo r- liegend jedoch nicht entscheiden, ob und ggf. unter welchen Beding ungen eine solche Verknüpfung Geltung beanspruchen kann. bb) Unter Zugrundelegung sämtlicher vorgenannter Entgeltbestandteile sind die Regelungen de r Flächentarifvertr ä g e in den jeweiligen Vergleichszeiträumen günstiger als diej e- nigen des Zukunfts - TV. D eren Höhe bleibt s elbst bei Berücksichtigung des e r- höhten Anspruchs auf tarifliche Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für G e- werkschaftsmitglieder nach A IV Abs. 2 Buchst. b Zukunfts - TV (dazu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 28 ff. mwN, BAGE 151, 235 ; BVerfG 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 - ) sowie de m zusätzlichen Warengu t- schein, den der MTV nicht vorsieht, auf das jeweilige Jahr bezogen hinter de r- jenigen nach den Flächentarifverträgen f ür den Hamburger Einzelhandel z u- rück. III. Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Treber W. Reinfelder Rinck Steding A. Wedepohl 54 55
Full & Egal Universal Law Academy