Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2018 Vierter Senat - 4 AZR 271/18 - ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 11. Oktober 2017 22 Ca 126/17 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 18. April 2018 - 2 Sa 85/17 - Entscheidungsstichwort e : Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 123/18 - ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 271/18 2 Sa 85/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder , die Richteri n am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehre n- amtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Wedepohl für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 3 - - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 18. April 2018 - 2 Sa 85/17 - auf gehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2017 - 22 Ca 126/17 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. April 2017 ein Tarifgehalt der Gehalts gruppe e- haltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel in seiner jeweiligen Fassung sowie jährlich eine tarifliche Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld nach Maßgabe des Manteltarifvertrags für den Hamburger Einzelha n- del v om 12. September 2008 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und darübe r, ob dessen En t- geltregelungen gegenüber einem unmittelbar und zwingend geltenden Haust a- rifvertrag günstiger sind. Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Fili alen im ganzen Bundesgebiet. Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsg e- werkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Mai 19 89 als Verkäufer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Nov ember 200 5 heißt es ua.: Sie erhalten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von EUR 2.037 , 1 3 brutto für 163 , 0 0 Std./monatlich = 1 00 % der tariflichen Monatsarbeitszeit. Im vorstehenden Betrag sind enthalten: nach Tarifgruppe GB 2b EUR 2.037,13 brutto 1 2 3 - 3 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 4 - - 4 - 3. Etwaige die tariflichen Ansprüche übersteigende Mehrbezüge werden bei einer Veränderung der tari f- lichen Ansprüche verrechnet, es sei denn, dass au s- drücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. 14. Die Bedingungen dieses Anstellungsvertrages beha l- ten ihre Gültigkeit auch dann, wenn eine Änderung der bisherigen Tät igkeit und / oder eine Änderung des Entgeltes - bei Teilzeitbeschäftigung auch der Arbeitszeit - eintritt. Im ü brigen gelten die Tarifvertr ä- ge für den Hamburger Einzelhandel , die Gesam t- betriebsvereinbarungen der K AG, s o wie die B e- triebsord nung der o.g. Betriebsste l le in ihrer jewe i l i- Die Beklagte war tarifgebundenes Mitglied im Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. Sie beendete ihre Mitgliedschaft mit dem 6. Mai 2013. In der Folgezeit schloss der Landesverband des H amburger Einzelha n- dels e.V. mit der Gewerkschaft ver.di weitere Tarifverträge, die ua. die Erh ö- hung des Entgelts vorsahen. Seit April 2017 zahlt die Beklagte an de n Kläger nur noch ein Entgelt au f Basis des am 6. Mai 2013 geltenden Gehaltstarifvertrags fü r den Hambu r- ger Einzelhandel zuzüglich einer - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarten - übertariflichen Zulage iHv. 116,00 Euro brutto . Nachfolgende t a- rifliche Entgelterhöhungen gab sie nicht mehr weiter. Die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di vereinbarten mit Wirkung zum 2. (Z u- kunfts - TV) . Dieser sieht ua. vor, dass Entgelterhöhungen durch die Tarifa b- schlüsse des Hamburger Einzelhandels für die Jahre 2013 bis 2016 aus gesetzt ukünftige n Erhöhung en des Karstadt - De r Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach dem Gehaltstari f- vertrag für den Hamburger Einzelhandel in seiner jeweiligen Fassung sowie dem Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 (MTV) zu vergüten. Diese fände n aufgrund arbeitsvertraglicher Bezu g- nahme auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Zukunfts - TV werde hingegen 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 5 - - 5 - nicht von der Klausel in Nr. 14 des Arbei tsvertrags erfasst. Aufgrund des Gün s- tigkeitsprinzips hätte die Anwendung der Verbandstarifverträge hinsichtlich der Vergütung Vorrang vor der Geltung des Zukunfts - TV. De r Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältni s der P arteien ab dem 1. April 2017 die Tarifverträge für den Einzelha n- del in Hamburg in ihrer jeweils geltenden Fassung a n- wendbar sind und deshalb die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben einem Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 2b h dem 5. Beruf s Hamburger Einzelhandel in seiner jeweiligen Fassung s o- wie ein Urlaubsgeld und eine tarifliche Sonderzuwendung nach Maßgabe des Manteltarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, Nr. 14 des Arbeitsvertrags beziehe sich auch auf den Zukunfts - TV. Das ergebe sich insbesondere aus dem Verweis auf die betrieblichen R e- g e lungen. Wollte man dieser Abrede ke ine Bezugnahme auf die Haustarifve r- träge der Beklagten entnehmen, sei die dann bestehende Lücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Im Übrigen gehe d er Kläger selbst davon aus, dass der Zukunfts - TV für ihn gelte. Soweit dieser günstig ere Leistungen, wie etwa eine erhöhte Sonderzahlung für Gewerkschaftsmitglieder und einen Warengutschein vorsehe, habe er diese in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurück gewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Kläger s ist begründet. Das Landesarbeit s- ge richt hat dessen Berufung rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Die Festste l- lungsklage ist zulässig und begründet. 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 6 - - 6 - I. Die Klage ist als sog. Elementenfeststellungsklage (sh. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 15, BAGE 138, 269 ) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (st. Rspr., zB BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 16) besondere Feststellungsinteresse. Durch die gerichtliche En t- scheidung kann der Streit der Parteien über die - dynamische - Anwendbarkeit der Gehaltstarifverträge und des Manteltarifvertrags für den Hamburger Einze l- handel auf ihr Arbeitsverhältnis geklärt werden (zu diesem Erfordernis zB BAG 15 . April 201 5 - 4 AZR 5 87 / 13 - Rn. 16, BAGE 151, 221 ) . II. Die Kla ge ist auch begründet. Di e Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach den Bestimmungen des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einze l- handel in seiner jeweiligen Fassung zu vergüten und ihm jährlich eine tarifliche Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld nac h Maßgabe des MTV zu zahlen . De r en Regelungen sind gegenüber denen des unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG) geltenden Zukunfts - TV günstiger. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nicht die Entgeltregelu ngen des Zukunfts - TV, sondern nur diej e- nigen des Gehaltstarifvertrags in seiner jeweiligen Fassung sowie des MTV Anwendung. Das ergibt die Auslegung der Bezugnahmeklauseln im Arbeitsve r- trag (zu r Auslegung Allgemeine r Geschäftsbedingung en vgl. BAG 19. Mai 2 010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . a) Nr. 2 des Arbeitsvertrags sieht ein beziffertes Monatsentgelt unter Ve r- Die Angabe bezieht sich, wie sich aus der insoweit ergänzenden Regelung in Nr. 14 des Arbeitsvertrags e rgibt, auf die Tarifverträge für den Hamburger Ei n- zelhandel und damit auf den entsprechenden Flächentarifvertrag (vgl. insoweit BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 23) , dh. den Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel . Eine solche Verknüpfung von einem festen Entgeltb e- trag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt darf ein Arbeitnehmer redliche r- weise dahingehend verstehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsver hältnisses nicht statisch sein, sondern solle sich 12 13 14 15 - 6 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 7 - - 7 - entsprechend den Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern ( BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 46; 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16 mwN ) . Für dieses Verständnis spricht auch Nr. 3 des Arbeitsve r- trags. Der Regelung liegt sowohl die Annahme zugrunde, bei dem vereinbarten Arbeitsentgelt handele es sich um ein Tarifgehalt, als auch die Möglichkeit, dass sich die tariflichen Ansprüche verändern können, also einer Dynamik u n- terliegen. Anhalts punkte für die gegenteilige Annahme, als Arbeitsentgelt sei lediglich der konkret bezifferte Betrag vereinbart, haben im Arbeitsvertrag ke i- nen Nieder schlag gefunden. Nr. 14 des Arbeitsvertrags verweist schließlich auf den jeweiligen MTV. b) Eine Bezugnahm e auf den Zukunfts - TV enthält der Arbeitsvertrag nicht. aa) Ein solcher Verweis ergibt sich weder aus Nr. 2 noch aus Nr. 14 des Arbeitsvertrags. Die Klausel in Nr. 14 nimmt Bezug auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche, dh. eines bestimmten Wirtschaftszweigs. Da eine Bra n- che regelmäßig eine Vielzahl von Unternehmen umfasst, ist unter einem Bra n- chentarifvertrag üblicherweise ein Flächentarifvertrag zu verstehen (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 23) . Das gilt im Streitfall umso mehr, als der bb) e- samtbetriebsvereinbarungen ... sowie die Betriebsordnung ... in ihrer jeweiligen 14 des Arbeit svertrags keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien betreffend die in Bezug genommenen Tarifverträge zu. Die arbeitsve r- tragliche Bezugnahme auf Tarifverträge einerseits und Betriebsvereinbarungen andererseits betrifft unterschiedliche Normenwerke mit grundlegend verschi e- denen Wirkungen. Während Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 l- ten, erfassen die Normen von Tarifverträgen grundsätzlich nur die kongruent tarifgebunden en Arbeitsvertragsparteien. Dem Umstand, dass die Arbeitsve r- tragsparteien die - räumlich einschlägigen - Betriebsvereinbarungen und G e- samtbetriebsvereinbarungen in Bezug genommen haben, kommt deshalb für die Auslegung der Verweisung auf Tarifverträge keine Bedeutung zu. Soweit 16 17 18 - 7 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 8 - - 8 - vereinzelt gebliebenen Entscheidungen des Senats (BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - Rn. 24; 23. März 2005 - 4 AZR 203/04 - zu I 1 b bb (2) (a) der Gründe, BAGE 114, 186) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hat der S e- nat daran a usdrücklich nicht mehr festgehalten (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 27) . cc) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt insoweit - anders als die Beklagte meint - nicht in Betracht. Es fehlt an einer Regelungslücke. (1) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist eine Reg e- lungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, b e- deutet noch nicht, dass es sich um eine planwidrige Lücke h andelt (BGH 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - Rn. 24 ) . Von einer Planwidrigkeit kann nur dann die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich wäre, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirkl i- chen, mithin ohne V ervollständigung des Vertrags eine angemessene, intere s- sengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 24. August 2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 24 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27 mwN, BAGE 138, 269) . (2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor . (a) Eine Bezugnahmeklausel, die - zeitdynamisch - auf konkret bezeichn e- te Flächentarifverträge verweist, mag im Falle des späteren Abschlusses eines n- den werden (so etwa Henssler in Henssl er/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 10 Rn. 81) . Diese Regelungslücke ist jedoch nicht planwidrig. Haustarifve r- träge im Allgemeinen und auch Sanierungstarifverträge im Speziellen sind - wie auch im Streitfall zum maßgebenden Zeitpunkt des Vertrags schlusses - nicht unüblich. Ein möglicherweise entstehendes Bedürfnis zum Abschluss solcher Tarifverträge ist im Arbeitsleben auch nicht unvorhersehbar. Hätten die Parteien deren Anwendbarkeit sicherstellen wollen, wäre ihnen eine entsprechende Formulierun g unbenommen gewesen. 19 20 21 22 - 8 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 9 - - 9 - (b) Die Erstreckung der zeitdynamischen, auf die Anwendung der Fläche n- tarifverträge gerichteten Bezugnahmeklausel auf Haustarifverträge ist auch nicht erforderlich, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen ( aA Henssler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 10 Rn. 81 ) . Die in Nr. 14 des Arbeitsvertrags genannten Flächentarifverträge finden entsprechend dem von den Parteien zum Ausdruck gebrachten Willen auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. Deren ergänzende Auslegung dahingehend, dass auch Haustari f- verträge erfasst würden, hätte zur Folge, dass der Vertragsinhalt über seinen Wortlaut hinaus erweitert würde. Es würden dadurch nicht nur Tarifverträge zur Anwendung gelangen, die einen anderen Geltungsbereich hab en, sondern auch solche, die - anders als bei verbandsbezogenen Firmentarifverträgen - von anderen Tarifvertragsparteien geschlossen worden sind. Dies ist vom e r- kennbaren Willen der Arbeitsvertragsparteien nicht erfasst (sh. BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 443/1 7 - Rn. 22; 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 19 mwN) . (3) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten schließlich nicht aus dem Umstand , dass der Kläger im Zukunfts - TV geregelte Einmalzahlungen entgegengenommen haben soll. (a) Ein sp äteres Verhalten des Kläger s kann nicht zur Auslegung des A r- beitsvertrags herangezogen werden, weil es keine Rückschlüsse auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Erklärungswillen der Parteien zulässt (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 16. Ju ni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 18; 15. März 2006 - 4 AZR 132/05 - Rn. 38 mwN) . Zum damaligen Zeitpunkt b e- stand bei der Beklagten kein Haustarifvertrag. Zudem gilt der Zukunfts - TV für das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls aufgrund beiderseitiger Tarif g e- bundenheit. Das von der Beklagten angeführte Verhalten des Kläger s kann deshalb - was ohne Hinzutreten weiterer Umstände zudem naheliegt - auch allein darin seinen Grund haben. (b) Weiterhin ist es durch die Entgegennahme von Leistungen aus dem Zukunfts - TV nicht zu einer konkludenten Vertragsänderung gekommen. Dazu hätte es eines Antrags und einer Annahme iSv. §§ 145 ff. BGB bedurft. Daran fehlt es. Der Kläger hat kein Vertragsangebot abgegeben. Es ist auch weder 23 24 25 26 - 9 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 10 - - 10 - festg estellt noch behauptet, dass er Leistungen nach dem Zukunfts - TV verlangt hätte, die ih m nach dem Flächentarifvertrag nicht zustanden. Die bloße Gewä h- rung von Leistungen nach dem Zukunfts - TV durch die Beklagte musste d er Kläger auch nicht als einen Antrag auf Änderung der vertraglichen B ezugna h- meklausel verstehen. Er konnte aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit davon ausgehen, die Leistung erfolge in Vollzug der sich daraus ergebenden Verpflichtung. 2. Die Entgeltregelungen des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Gehaltstarif vertrags für den Hamburger Einzelhandel in seiner jeweiligen Fa s- sung sowie die des gleichfalls zu berücksichtigenden M TV sind gegenüber den Vergütungsregelungen des unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Zukunfts - TV günst iger iSd. § 4 Abs. 3 TVG. a) Der Zukunfts - TV lautet auszugsweise: A. Tarifliche Rahmenb estimmungen I. Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für alle best e- henden Betriebe des Unternehmens in der II. Anerkennung der Tarifverträge Karstadt Warenhaus erkennt alle gültigen reg i- onalen Tarifverträge des Einzelhandels an. Diese Tarifverträge gelten dynamisch, das heißt für den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen (auch ersetzenden) Fassung und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus. Au s- nahmen von der Anerkennung sind in diesem Tarifvertrag abschließend vereinbart. III. Ausnahmen von der Geltung der Flächent a- rifverträge Zur Anpassung der seit dem Austritt von Ka r- stadt Warenhaus aus der tarifgebundenen HDE - Mitgliedschaft im Frühjahr 2013 entsta n- denen Lücke zwischen dem damaligen und dem gegenwärtigen Entgeltniveau werden unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen für das Unterne h- men folgende Abweichun gen von den Fläche n- 27 28 - 10 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 11 - - 11 - tarifverträgen vereinbart: 1. Aktuelles Karstadt - Tarifentgelt Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages b e- steht ein Anspruch auf Tarifentgelt gemäß Tarifabschluss für die Tarifjahre 2011 bis 2013. Die zwischen den Tarifvertragspa r- teien in den Ländern vereinbarten Entgelt - erhöhungen aus den Tarifabschlüssen 2013 für die Tarifjahre 2013 und 2014 s o- wie 2015 für die Tarifjahre 2015 und 2016 2. Zukünftige Erhöhungen des Karstadt - Tarifentgelts a) Kennzahlenabhängige Steigerungen in den Jahren 2017 - 2020 unter B e- teiligung einer Entgelt - Kommission, Mindesterhöhungen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 In den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 erfolgen anstelle der Entgel t- steigerungen der regionalen Fl ä- chentarifverträge jeweils kennza h- lenabhängige Entgelterhöhungen. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 muss mindestens eine Erhöhung von 1,25% jeweils zum 1.3. eines Jahres festgelegt und gezahlt we r- den. Die Entgeltsteigerungen werden von einer Kommission mit Vertretern beider Seiten nach folgenden Ma ß- gaben kennzahlenabhängig festg e- legt: IV. Einmalzahlungen Die Einmalzahlungen (tarifliche Sonderzuwe n- dung / Weihnachtsgeld ; Urlaubsgeld) werden wie folgt gewährt: Abweichend von den jeweiligen tariflichen Be - stimmungen erhalten a) a lle Mitarbeiter zum Fälligkeitszeitpunkt 60% des ihnen zustehenden Brutto - Betrags; zusätzlich erhalten sie 52% des - 11 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 12 - - 12 - ihnen zustehenden Brutto - Betrags in Form b) Mitarbeiter, die zum Stichtag 01.04. eines Jahres eine ver.di - Mitgliedschaft nachwe i- sen, erhalten zum Fälligkeitszeitpunkt 80% des ihnen zustehenden Brutto - Betrags; zusätzlich erhalten sie 52% des ihnen zustehenden Brutto - Betrags in Form eines Warengu tscheins. ... B. Bestimmungen zur Standort - und Beschäft i- gungssicherung I. Es besteht Einigkeit, dass bestehende Filialen bis zum Ablauf des 31.03.2021 oder bis zur Kündigung des Tarifvertrags nicht geschlossen werden. Karstadt verzichtet daher bzgl. der b e- stehenden Filialen bis zum Ablauf des 31.03.2021 oder bis zur Kündigung des Tari f- vertrags auf Betriebsschließungen und Entla s- sungen durch betriebsbedingte Beendigung s- kündigungen. III. Bestimmungen zur Beschäftigungssich e- rung 3. Die Beschäftigungssicherung steht im G e- genseitigkeitsverhältnis zur Absenkung der Tarifentgelte im Sinne von Ziff. A. di e- ser Vereinbarung. Auf die Beschäft i- gungssicherung können sich deshalb so l- che Mitarbeiter nicht berufen, die geltend machen, an die Regelungen über abg e- senkte Tarifentgelte im Sinne von Ziff. A. dieser Vereinbarung nicht gebunden zu sein. - 12 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 13 - - 13 - b) Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund a r- beitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 151, 221) . Hie r- nach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter ei n- zelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedi n- gungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen g e- genüber dem Tarifvertrag enthält, ergib t sich aus einem Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. Bei diesem sog. Gün s- tigkeitsverglei ch sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen, die in einem inneren Z u- sammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich) . Für dessen Durchführung sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwe n- dung im konkreten Einzelfall. Hängt es von dessen Umständen ab, ob die b e- treffende Regelung günstiger i st oder nicht (sog. ambivalente Regelung) , ist 4 Abs. 3 TVG gegeben (sh. nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 2 7 ff., aaO) . c) Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt die Partei, die geltend macht, die arbeitsvertragliche Regelung sei günstiger als die tari f- vertragliche, die entsprechende Darlegungslast. Handelt es sich bei der arbeit s- vertraglichen Regelung um eine Bezugnahmeklausel, ist nicht nur der Inhalt der Klausel selbst darzulegen, vielmehr sind a uch die in Bezug genommenen Tari f- verträge konkret zu bezeichnen sowie deren Inhalt vorzutragen, damit das G e- richt in die Lage versetzt wird, den erforderlichen Günstigkeitsvergleich vorz u- nehmen. n Bezug genommen worden sind, ermittel n die Gerichte für Arbeitssachen nach der ständige n Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht selbst (BAG 25. Oktober 2017 - 4 AZR 375/16 - Rn. 46; 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25) . Hingegen sind d ie unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge deren Inhalt nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist . 29 30 - 13 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 14 - - 14 - d) Nach diesen Maßstäben sind die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezu g- nahme anwendbaren Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel ent gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Entgeltansprüche günstiger als die unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen des Z u- kunfts - TV. aa) Im Streitfall ist der Günstigkeitsvergleich bezogen auf die Sachgruppe h- mer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsen t- gelt stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang (BA G 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35 mwN, BAGE 151, 221) . Dabei sind alle Entgelt bestandteile von Bedeutung, die sich als Gegenleistung zu der zu erbringenden Arbeitsleistung darstellen (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46) . (1) Grundlage für den Günstigkeitsvergleich sind der Zukunfts - TV als u n- mittelbar und zwingend geltender Tarifvertrag auf der einen und die Flächent a- rifverträge des Hamburger Einzelhandels auf der anderen Seite (Nr. 2 und Nr. 14 des Arbeitsvertrags) . Z war hat d er Kläger den Inhalt der letztere n - s o- weit für den Günstigkeitsvergleich von Belang - nicht detailliert dargelegt. Der für die Parteien normativ geltende Zukunfts - TV inkorp o riert jedoch durch die dynamische Verweisung in A I I im Wege der grundsätzlichen A nerkennung und Regelung bestimmter Ausnahmen die Flächentarifverträge des Hamburger Ei n- zelhandels . Deren Entgelt regelungen können daher im Rahmen des erforderl i- chen Günstigkeitsvergleichs berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für die G e- haltstarifverträge von 2013 und 2015, die Erhöhungen des Tarifentgelts vors a- hen, als auch für den MTV, aus welchem sich die durch A IV Zukunfts - TV a b- gesenkten Ansprüche auf eine tarifliche Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld ergeben. (2) In den Sachgruppenvergleich einzubez iehen ist zunächst das regelm ä- ßige monatliche Arbeitsentgelt, dh. das jeweilige Tabellenentgelt des Gehaltst a- rifvertrags für den Hamburger Einzelhandel auf der einen und des Zukunfts - TV auf der anderen Seite. Nicht zu berücksichtigen sind mögliche kennzahl ena b- 31 32 33 34 - 14 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 15 - - 15 - hängige Steigerungen in den Jahren 2017 - 2020 nach A III 2 Buchst. a Z u- kunfts - TV . Zwar können die tarifvertraglich dem Grunde nach zugesicherten kennzahlenabhängigen Steigerungen zu einem Gehaltsanspruch nach dem Zukunfts - TV führen, der denjenigen aus dem Gehaltstarifvertrag für den Ha m- burger Einzelhandel übersteigt. Die Einbeziehung künftiger Entwicklungen in den Günstigkeitsvergleich ist jedoch nur dann möglich, wenn diese im Tarifve r- trag bereits konkret geregelt sind. Das ist bei den kennzahlenabhän gigen Ste i- gerungen nicht der Fall. Sie erfolgen - ebenso wie die vorgesehenen Mi n- desterhöhungen von 1,25 vH in den Jahren 2018 bis 2020, die A III 2 Buchst. a Abs . 3 Zukunfts - TV vorsieht - erst durch eine in der Zukunft liegende Festse t- zung durch die zustä ndige Kommission (A III 2 Buchst. a Abs . 4 Zukunfts - TV) . (3) Überdies sind die dem Kläger nach den beiden zu vergleichenden T a- rifwerken zustehenden jährlichen Einmalzahlungen in den Günstigkeitsvergleich (a) ihrem Zweck ab. Dabei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, ve r- gangenheits - und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft werden (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 25 ; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36 [zur Einordnung von § 20 TVöD] ) oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhä n- gige Zwecke verfolgt werden ( vgl. z u Regelungen in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen auch BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 12 ff.; 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 18, 21) . Sonderzahlungen dienen in aller Regel - z u- mindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung (BAG 18. J anuar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 16, 28, BAGE 140, 231) . Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Regelung ergeben (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 27 mwN) . 35 36 - 15 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 16 - - 16 - (b) Danach handelt es sich im Streitfall sowohl beim tariflichen Urlaubsgeld als auch bei der tariflichen Sonderzahlung um Arbeitsentgelt. Nach den tarifl i- chen Regelungen bezwecken beide Zahlungen jedenfalls auch die Vergütung erbrachter Arbeitsleistu ng. (aa) Der - in A IV Zukunfts - TV modifizierte - Anspruch auf Urlaubsgeld ergibt sich aus § 12 MTV. Das Urlaubsgeld knüpft danach im Kern weder dem Grunde noch der Höhe nach akzessorisch an die Gewährung von Urlaub an (vgl. dazu BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 981/12 - Rn. 26 f.) , sondern ist - abgesehen von der Normierung einer Wartezeit von sechs Monaten - als hiervon unabhängiger A n- spruch ausgestaltet. Danach hat das Urlaubsgeld jedenfalls auch Entgeltch a- rakter. Dieses Verständnis wird durch § 12 C 1 MTV bes tätigt, wonach es bei Ausscheiden während des Urlaubsjahres anteilig für jeden vollen Monat (pro rata temporis) gewährt wird. Entsprechend haben die Tarifvertragsparteien zu - ggf. zurückzugewähren ist. (bb) Auch die tarifliche Sonderzuwendung nach § 13 MTV ist Teil des A r- beitsentgelts. Dies folgt aus § 13 A 3 MTV, wonach der Anspruch ua. entfällt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und kein Entgeltfortza h- lungsanspru ch (mehr) besteht oder ihm eine unbezahlte Freistellung gewährt wurde. Bei unterjährigem Ausscheiden entsteht der Anspruch auf die Sonde r- zuwendung nach § 13 A 2 MTV nur pro rata temporis und zu viel gezahlte B e- träge sind als Vorschuss zurückzuzahlen. Dass - wie aus der Stichtagsregelung des § 13 A 1 MTV erkennbar ist - auch Betriebstreue honoriert werden soll, steht dem nicht entgegen (vgl. für § 20 TVöD BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 36) . (cc) Schließlich sind die ausschließlich in A IV Zuku nfts - TV vorgesehenen Warengutscheine ein Sachbezug und damit ebenfalls als Arbeitsentgelt zu qu a- lifizieren ( vgl. BAG 14. November 2012 - 5 AZR 815/11 - Rn. 16) . 37 38 39 40 - 16 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 17 - - 17 - (4) Die Regelungen zur Standort - und Beschäftigungssicherung (B Z u- kunfts - TV) t- (a) Zwischen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt als Hauptleistungspflichten und einer Beschäftigungssicherung besteht nach ständiger Rechtsprechung nicht der erforderliche innere Zusammen hang (sh. nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn . 40 , BAGE 151, 221; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B III 1 b aa der Gründe , BAGE 91, 210) . (b) Nichts anderes ergibt sich für den Streitfall aus B III Zukunfts - TV. (aa) Dabei kann dahinstehen, ob e s Tarifvertragsparteien rechtlich möglich ist, Regelungen, die nicht in dem erforderlichen inneren Zusammenhang st e- hen, zu einer Sachgruppe zusammenzufassen und damit abweichende Ve r- gleichsmaßstäbe für einen Günstigkeitsvergleich festzulegen (s h . zB Kem p- en /Zachert / Schubert /Zachert 5. Aufl. TVG § 4 Rn. 413 ; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 471 ff.; aA Lö wisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 615; Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv aus geübte Privatautonomie S. 694 ff. ; offengela s- sen in BAG 17. April 2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 18 , BAGE 145, 3 7 ) . (bb) Eine solche Vereinbarung haben die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht getroffen. Zwar haben sie im Zukunfts - TV unter B III 3 Satz 1 geregelt, zur Abse n- i- ner Sachgruppe nahelegen. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, wäre allerdings der nachfolgende Satz 2 überflüssig. Die darin enthaltene Erläut e- macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien in Satz 1 nicht die Kriterien für einen Sachgruppenvergleich festlegen, sondern an die Geltendm a- chung eines höheren Arbeitsentgelts eine bestimmte Rechtsfolge knüpfen wol l- ten. Der tariflich geregelte Sonderkün digungsschutz nach B I Zukunfts - TV soll - möglicherweise im Sinne einer Geltungsbereichsbeschränkung für die Beschä f- tigungssicherung - nur für diejenigen Mitarbeiter eingreifen, die davon absehen, einen ihnen aus anderen Gründen zustehenden höheren Entgelt anspruch e r- 41 42 43 44 45 - 17 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 18 - - 18 - folgreich durchzusetzen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben etwa BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19 mwN ) . (aaa) Die Regelung in B III 3 Satz 2 Zukunfts - TV setzt, worauf der verwend e- indeuten könnte, nicht voraus, dass es an einer Tarifgebundenheit des Mitarbeiters an die Entgeltbestimmungen des Zukunfts - TV fehlt. Gewerkschaftsmitglieder - für die allein die Tarifvertragsparteien I n- haltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG vereinbaren können (BA G 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 27 mwN, BAGE 151, 235) - sind nach § 3 Abs. 1 TVG stets an die Normen eines für sie unmittelbar und zwingend geltenden Tarifve r- trags (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Nach diesem Wortlautverständnis bliebe die Regelung ohne Bedeutung. (bbb) r dahin zu verstehen, dass der betreffende Mitarbeiter hinsichtlich seiner Entgeltansprüche auf die Tarifentgeltregelungen des Zukunfts - h . Duden Deu t- sches Univ . Ausreichend ist es, wenn das Gewerkschaftsmitglied - mit Erfolg - geltend machen kann, dass die nach dem Zukunfts - TV gegenüber dem Flächentarifvertrag abgesenkten Tarifentgelte für die Durchführung seines Arbeitsverhältn isses nicht allein maßgebend sind, weil ihm aus einem anderen Rechtsgrund ein anderer, gegenüber den tariflichen Entgeltregelungen günstigerer Vergütungsanspruch zusteht. (ccc) Für ein solches Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Reg e- lung. Bei sog . Sanierungstarifverträgen wie dem vorliegenden Zukunfts - TV handelt es sich um Vereinbarungen, die auf eine atypische, insbesondere wir t- schaftlich schwierige Situation reagieren (vgl. BAG 5. April 2006 - 4 AZR 390/05 - Rn. 39) . Die Tarifvertragsparteien ei nigen sich in den Verhandlungen über einen Haussanierungstarifvertrag, die von widerstreitenden Interessen b e- stimmt sind, regelmäßig im Wege eines Kompromisses (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42, 44, BAGE 151, 235) Z u- stimmung einer Gewerkschaft zu den gegenüber dem Flächentarifvertrag abg e- 46 47 48 - 18 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 - 19 - - 19 - senkten Tarifentgelten durch einen Haustarifvertrag (hier: A III und IV Zukunfts - TV) stimmt der Arbeitgeber einem zeitweiligen Verzicht auf die Erklärung b e- triebsbedingter Kündigun gen zu (hier: B I Zukunfts - TV) . Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Senats auch einem Gewerkschaftsmitglied möglich, aufgrund einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeregelung, die sich nicht auf den Haustarifvertrag erstreckt, sondern alle in die maßgebenden Fl ä- chentarifverträge erfasst, dort geregelte günstigere Entgeltregelungen nach § 4 Abs. (zuletzt BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 21 ff., 28 ff. mwN) . Mit der Ve r- knüpfung der Beschäftigungssicherung an die Nichtinanspruchnahme einer aus s- e- jenigen Mitarbei ter eingreift, die entsprechend dem tarifvertraglich gefundenen f- entgelte beanspruchen. Im anderen Fall soll nach B III 3 Satz 2 die in B I Z u- kunfts - TV vereinbarte Beschäftigungssi cherung entfallen. Der Senat muss vo r- liegend jedoch nicht entscheiden, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine solche Verknüpfung Geltung beanspruchen kann. bb) Unter Zugrundelegung sämtlicher vorgenannter Entgeltbestandteile sind die Regelungen der Fl e- nigen des Zukunfts - TV. Deren Höhe bleibt selbst bei Berücksichtigung des e r- höhten Anspruchs auf tarifliche Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für G e- werkschaftsmitglieder nach A IV Abs. 2 Buchst. b Zukunfts - TV (dazu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 28 ff. mwN, BAGE 151, 235; BVerfG 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 - ) sowie dem zusätzlichen Warengu t- schein, den der MTV nicht vor sieht, auf das jeweilige Jahr bezogen hinter de r- jenigen nach den Flächentarifverträgen für den Hamburger Einzelhandel z u- rück. 49 - 19 - 4 AZR 271/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR271.18.0 III. Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Treber W. Reinfelder Rinck Steding A. Wedepohl 50
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