Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Juli 2017 Vierter Senat - 4 AZR 867/16 - ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. Dezember 2015 - 8 Ca 4305/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. November 2016 - 6 Sa 110/16 - Entscheidungsstichwort : Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede Leitsatz : Macht ein tarifgebundener Arbeitgeber in einer von ihm formulierten Be- zugnahmeklausel die Anwendbarkeit tariflicher Bestimmungen ausdrüc k- lich davon abhängig, dass diese für ihn verbindlich sind, bringt er damit in der Regel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass mit der Klausel nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit Gewerkschaftsmitgliedern bezweckt wird . ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 867/16 6 Sa 110/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Juli 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die R ichter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2016 - 6 Sa 110/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf ihr Arbeitsverhältnis und daraus folgende Vergütungsansprüche der Klägerin. Die Beklagte betreibt Duty - Free - Shops an Flughäfen. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma H, in Nordrhein - Westfalen beschäftigt. In dem Anstellungsvertrag vom 26. Mai 1992 finden sich ua. die folgenden Regelungen: Der Mitarbeiter wird ab dem 01.05.1992 für H als Verkäuferin/Kassiererin tätig. 3. Es gelten die Bestimmungen der für den Einsatzort einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel - soweit sie für H verbindlich sind - s o- wie etwaige Betriebsvereinbarungen/ - ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. 6. Der Mitarbeiter wird in die Gehaltsgruppe II, St u- fe 3 - 5 des geltenden Gehaltstarifvertrages eingestuft (Tarifgehalt derzeit DM 2.706 . - - ). Die Vergütung (nachfolgend kurz: Gehalt) wird monatlich nachträ g- lich auf ein vom Mitarbeiter einzurichtendes Konto gezahlt. 1 2 - 3 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 4 - Der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei Vertrag s- beginn noch geltende Gehaltstarifvertrag ua. zwischen dem Ei nzelhandelsve r- band Nordrhein e. V. und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicheru n- gen im DGB sowie der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft vom 21. Juni 1991 (im Folgenden GTV 1992) enthielt in § 3 (Beschä ftigungsgruppen) unter Buchst. B folgende Regelungen: Gehaltsgruppe I Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit Beispiele: VerkäuferIn Kassierer In mit einfacher Tätigkeit Gehaltsgruppe II Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fac h- kenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern . Beispiele: Erster VerkäuferIn Kassierer In mit gehobener Tätigkeit 3. bis 5. Jahr der Tätigkeit DM 2.706,00 Unter dem Datum des 7. Januar 2002 trafen die Parteien unter der Vereinbarungen: In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2002 reduzieren wir Ihre monatliche Arbeitszeit von derzeit 163,0 Stunden auf 120,0 Stunden. Rechtze i- tig vor Ablauf der d rei Monate werden wir in einem gemeinsamen Gespräch darüber entscheiden, ob Sie für einen weiteren Monat 120 Stunden arbeiten werden 2. Analog zu Ihrer neuen monatlichen Arbeitszeit kü r- zen sich Ihre monatli chen Bezüge wie folgt: 3 4 - 4 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 5 - Tarifgehalt G II nach dem 5. Tätigkeitsjahr 1.610,80 Essengeld brutto 15,83 Mankogeld 11,78 gesamt 1.638,41 3. Entsprechend Ihrer monatlichen Arbeitszeit kürzen wir das Urlaubs - sowie Weihnachtsgeld und Ihren Urlaubsanspruch. 4. Alle übrigen Punkte behalten weiterhin ihre Gülti g- Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2006 schlossen die Parte i- en am 19. Mai 2006 erneut eine entsprechend formulierte Vereinbarung über die Kürzung der Arbeitszeit. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten trat mit Ablauf des 31. Dezember 2011 aus dem Arbeitgeberverband - und Dienstlei s- Juli 2012 im Gehaltstarifvertrag zwischen dem Handels verband Nordrhein - Westfalen und der Gewerkschaft ver.di vom 29. Juni 2011 (im Folgenden GTV 2011) vorgesehene Erhöhung der Vergütung in der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr von monatlich 2.589,00 Euro brutto auf monatlich 2.641,00 Euro brutto ga b sie an die Klägerin weiter. Am 1. Januar 2013 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege e i- nes Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die nicht tarifgebundenes Mi t- glied eines Arbeitgeberverbandes ist. Der zwischen dem Handelsverband Nordrhein - We stfalen und der G e- werkschaft ver.di vereinbarte Tarifvertrag vom 10. Dezember 2013 (im Folge n- den TV 2013) sah zum 1. August 2013 eine 3 - prozentige Entgelterhöhung in der Geha ltsgruppe II auf monatlich 2.720 ,00 Euro brutto und zum 1. Mai 2014 eine 2,1 - proze ntige Erhöhung der Vergütung auf monatlich 2.777,00 Euro brutto vor . Eine weitere 2,5 - prozentige Tariferhöhung erfolgte ab dem 1. August 2015 auf monatlich 2.848,00 Euro brutto. Die Beklagte zahlte der Klägerin unverä n- dert ein monatliches Entgelt iHv. 2.64 1,00 Euro zuzüglich einer Reinigungspa u- schale, vermögenswirksamen Leistungen, Essens - sowie Mankogeld. 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 6 - Die Klägerin wies außergerichtlich mit Schreiben vom 10. Februar 2014 auf die letzten beiden Tariflohnerhöhungen sowie darauf hin, dass die Erh ö- hungen i n ihre r Gehaltsabrechnung von Januar 2014 nicht berücksichtigt wo r- den sei en . Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2015 machte sie erfolglos die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen geltend. Mit ihrer der Beklagten am 24. Juli 2015 zugestellten Klage hat d ie Kl ä- gerin zuletzt noch die monatliche Differenz zwischen dem ihr gezahlten Gehalt iHv. 2.641,00 Euro und dem Entgelt der Gehaltsgruppe II (ab dem 5. Tätigkeit s- jahr) des jeweils aktuellen Gehaltstarifvertrags für die Zeit vom Februar 2014 bis November 201 5 eingeklagt. Sie hat die Ansicht vertreten, arbeitsvertraglich sei eine Bezugnahme auf den jeweils gültigen Tarifvertrag vereinbart worden und nicht lediglich eine Gleichstellung mit tarifgebundenen Arbeitnehmern b e- absichtigt gewesen, was die Regelung zur Eingruppierung verdeutliche . Durch die Vereinbarung en in den Jahren 2002 und 2006 sei die Bezugnahmeregelung im Übrigen erneut zum Gegenstand der Willensbildung der Parteien gemacht wor den, weshalb keine Vermutung gelte , dass bei Verbandsaustritt des Arbe i t- gebers zukünftige Tarifverträge nicht mehr zur Anwendung kommen sollten. Nach einer teilweisen Klagerücknahme hat die Klägerin zuletzt bea n- t ragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen, an sie 3.097,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen ; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Dezember 2015 ein Entgelt nach der Gehalt s- gruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der zwischen dem Handelsverband Nordrhein - Westfalen und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tari f- verträge für die Beschäftigten des Einzelhandels N ordrhein - Westfalen zu zahlen. Die Beklagte hat zur B egründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1992 enthalte zur A n- wendung der Tarifverträge für den Einzelhandel eine Gleichstellungsklausel. 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 7 - Der Gleichstellungszweck ergebe sich bereits hinreichend deutli ch aus dem Wortlaut der Klausel. Diese rechtliche Einordnung habe sich durch die Verei n- barung en in den Jahren 2002 und 2006 nicht verändert. Aufgrund des Austritts der Rechtsvorgängerin aus dem Arbeitgeberverband habe auch die Geltung der Bezugnahmeklausel ihr Ende gefunden. Jedenfalls habe die Dynamik mit dem Betriebsübergang geendet. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abg ewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgeri chts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. I. Die Klageanträge sind zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsa n- trag zu 2. in der zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt. 1. Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tari f- vertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) , ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu bene n- nen, dass k eine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist . N ur dann ist zuverlässig erkennbar, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tari f- - oder wie hier s- - festgestellt werden soll. Es muss zweifelsfrei feststehen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Vereinbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck komme n- den Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 8 - (BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 517/15 - ) . Diese Zuweisung erfolgt tarifvertrag s- bezogen und damit bei einer dynamischen Verweisungsklausel auch a uf die Folgetarifverträge, die die jeweiligen konkreten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteien sich mit einer dynamischen Verweisungsklausel nicht binden, wenn es hierfür nicht besondere Anhaltspunkte gibt (vgl. zB BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 39, BAGE 138, 269) . 2. Die Klägerin hat klargestellt, dass sich ihr Antrag nur auf die Anwen d- barkeit der zwischen dem Handelsverband Nordrhein - Westfalen und der G e- werkschaft ver.di abgeschlos senen Tarifverträge für die Beschäftigten des Ein - zelhandels NRW bezieht. Im Einklang hiermit hatte s ie den zwischen diesen Tarifvertragsparteien unter dem 10. Dezember 2013 abgeschlossenen Tarifve r- trag bereits mit der Kl ageschrift als Anlage zur Gerichtsakte gereicht und den bezifferten Klageantrag zu 1. auf dessen Grundlage berechnet. II. Die Klageanträge sind jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nach den zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Klägerin getroffenen ver traglichen Vereinbarungen, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Arbeitsverhäl t- nis de r Parteien unverändert übergegangen sind , nicht verpflichtet, eine Verg ü- tung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) der zwischen dem Handelsverband N ordrhein - Westfalen und der Gewerkschaft ver.di g e- schlossenen und nach dem 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge zu zahlen. Die Beklagte hat die streitigen Entgeltansprüche der Klägerin für den Zeitraum vom Februar 2014 bis November 2015 daher bereits vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . 1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es keines Rückgriffs auf die - widerlegbare - Vermutungsregel zu Gleichstellungsabreden bei sogenannten Altverträgen ( vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN ) be darf . Es kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei dem Arbeitsvertrag, der dem Arbeitsverhältnis der Parteien zugrunde liegt, aufgrund der Änderungsvereinbarungen vom 7. Januar 2002 und vom 19. Mai 2006 um einen sog. Neuvertrag im Sinne der jün geren Rechtsprechung des 17 18 19 - 8 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 9 - Senats (vgl. BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 29 ff. mwN ) handelt. Auch die Anwendung der Auslegungsgrundsätze bei Neuverträgen führt nicht zu einer Anwendbarkeit der Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Gleic h- stellungsabrede vereinbart. Die Auslegung des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 26. Mai 1992 , dessen Wortlaut in den Ziffer n 3 und 6 durch die Änderungsvereinbarungen in den Jahr en 2002 und 2006 unverändert geblieben ist, ergibt, dass die einschlägigen Tarifverträge für die Beschäftigten im Einze l- handel nur dann in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen sollen, wenn die Arbeitgeberin ihrerseits an diese Tarifverträge iSd. TVG g e- bunden ist. Es handelt sich um eine nur bedingte zeitdynamische Verweisung. a) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um ein en Form u- larvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine G e- schäftsbedingungen auszulege n sind (zu den Maßstäben sh. nur BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 28/10 - Rn. 29 mwN) . Die Auslegung von typ i- schen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rev i- sionsgericht zugänglich (st. Rspr. vgl. BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21 mwN) . Das gilt auc h für dynamische Verweisungsklauseln ( BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24 , BAGE 122, 74 ) . b) Eine Gleichstellungsabrede im Sinne einer nur bedingten zeitdynam i- schen Verweisung auf Tarifverträge setzt voraus, dass die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur aufl ö- senden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist . Dies ist - auch bei nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abg e- schlossen en Neuverträge n - jedenfalls dann anzunehmen, wenn bereits im Wortlaut der Kl ausel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Anwendung der Tarifverträge von der Tarifbindung des Arbeitgebers a b- hängig ist ( vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28 , BAGE 122, 74 ; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 22, BAGE 132, 261 ; vgl. auch JKOS/Oetker 2. Aufl. § 6 Rn. 202 ) . 20 21 22 - 9 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 10 - c) Dies ist vorliegend der Fall. aa ) Im Wortlaut kommt der Gleichstellungszweck jedenfalls dann ausre i- chend zum Ausdruck, wenn die einschlägigen Gesetzesvorschriften in die B e- zugnahmeklausel aufgenommen werden (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 38, BAGE 132, 169 ; 21. Oktober 2010 - 4 AZR 396/08 - Rn . 52, jew. unter Hinweis auf die Formulierungsvorschläge von Jacobs FS Birk S. 243, 261 ff. und Olbertz BB 2007, 2 737, 2740, sh. auch Jacobs BB 2011, 2037, 2041) . Die Aufnahme der Normen des TVG zur Tarifbindung ist jedoch für die Vereinbarung einer Gleichstellungsabrede nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber, der die Klausel vorformuliert, den Zweck und die Folgen der Regelung ausreichend zum Ausdruck bringt ( vgl. die Form u- lierung svorschläge bei Giesen NZA 2006, 625, 630; Lingemann in Bauer/Linge - mann/ Diller/Haußmann Anwalts - Formularbuch Arbeitsrecht 6. Aufl. Kap. 2 M 2.2 Nr. 5; Thüsing/Bra un/Reufels Tarifrecht 2. Aufl. 8. Kap . Klausel 2 zu Rn. 52 ; sh. auch bereits Hanau/Kania FS Schaub S. 239, 261 ; Thüsing/ Lambrich NZA 2002, 1361, 1368 ) . bb ) Mit dem Vorbehalt in Ziffer Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre Tarifgebunde n- heit an den in Bezug genommenen Tarifvertrag in hinreichend erkennbare r Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht, auch wenn die Folgen der Beendigung der Tarifbindung in der Klausel nicht a usdrücklich b e- schrieben werden. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht lässt insofern keinen Rechtsfehler erkennen. ( 1 ) teil aufgestel l- te Aussage ausdrücklich ein. Erkennbar soll die Geltung der Bestimmungen der für den Einsatzort einschlägigen Tarifverträge im Einzelhandel unter eine B e- dingung gestellt werden. Sind die Voraussetzungen der Bedingung nicht erfüllt, Recht sfolgen des Wegfalls der Bedingung nicht noch einmal ausdrücklich fo r- muliert sind. 23 24 25 26 - 10 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 11 - ( 2 ) Auch die Bedingung selbst ist inhaltlich hinreichend klar formuliert. Zwar wird aber zum Ausdruck gebracht, dass eine Tarifgebundenheit der Arbeitgeb e- rin iSd. TVG Voraussetzung für die Anwendung der Tarifverträge sein soll. Das (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deut schen Sprache 3. Aufl. ) . Vorausse t- zung ist mithin eine unabhängig vom Arbeitsvertrag bestehende Bindung der Arbeitgeberin an den fraglichen Tarifvertrag. Die Tarifgebundenheit ist geset z- lich in § 3 TVG geregelt, danach sind tarifgebunden die Mitglieder der Tarifve r- tragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Z u- dem erfassen nach § 5 Abs. 4 TVG mit ihrer Allgemeinverbindlicherklärung die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebunden en Arbeitgeber und Arbeitnehmer . ( 3 ) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die vertraglichen Bezugna h- meregelungen auch nicht widersprüchlich oder intransparent. Insbesondere besteht kein Widerspruch zwischen den Ziffern 3 und 6 des Arbeitsvertrags. Durc der Arbeitsve r- trag in Ziffer 6 auf die gesamte Regelung in Ziffer 3 Bezug. Ziffer 6 enthält e r- kennbar keine eigene konstitutive Bezugnahme auf die Tarifverträge des Ei n- zelhandels. Die Klausel regelt vielmehr ausdrücklich nur die Einstufung in den Tarifvertrag, wenn er nach Ziffer 3 gilt. ( 4 ) Schließlich kann auch in dem Inhalt der Lohnabrechnungen kein Indiz für eine unbedingte zeitdynamische Verweisung gesehen werden. Eine Lohna b- rechnung stellt re gelmäßig nur eine Wissens - und keine recht s gestaltende Wi l- lenserklärung dar (vgl. BAG 10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - zu I 4 b aa der Gründe , BAGE 54, 242 ; AR - Kolbe 8. Aufl. § 108 GewO Rn. 2) . Im Übrigen ha n- delte es sich bei dem abgerechneten Entgelt auch der Höhe nach um das Tari f- entgelt. Wodurch mit der Entgeltabrechnung bei der Klägerin die Erwartung g e- weckt worden sein soll, auch zukünftige Erhöhungen des Tarifentgelts zu erha l- ten, erklärt die Revisionsbegründung nicht. 27 28 29 - 11 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 - 12 - ( 5 ) Vor diesem Hintergrund hat d as Landesarbeitsgericht zu Recht ang e- nommen, dass für die Anwendung der Zweifelsfallregelung in § 305c Abs. 2 BGB kein Raum ist. Die Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung nach den einschlägigen Auslegungsregeln zu nicht behebbaren Zweifeln führt (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 23 ; JKOS/Oetker 2. Aufl. § 6 Rn. 232 ) . Dies ist hier auch deshalb nicht der Fall, weil es an einer ernsthaft in Betracht kommenden anderen Bedeutung der Klausel fehlt. Insbesondere kann - entgegen der Ansic ht des Arbeitsgerichts - nicht angenommen werden, es solle auch auf die vertragliche Bindung an die Tarifverträge im ersten Halbsatz dass es sich gerade um eine Ausnahme zur Regelu ng im ersten Halbsatz ha n- deln soll. 2. Die hinsichtlich der Dynamik der Verweisung vereinbarte auflösende Bedingung ist eingetreten . Die Tarifgebundenheit der Rechtsvorgängerin der Beklagten endete aufgrund ihres Austritts aus dem Arbeitgeberverband zum 31. Dezember 2011. Insoweit bestand lediglich noch eine Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge , nicht j e- doch eine Tarifgebundenheit an die nach diesem Zeitpun kt vereinbarten Tari f- verträge. Die nach dem 31. Dezemb er 2011 vereinbarten Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in NRW, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt, kamen im Arbeitsverhältnis nach § 3 des Arbeitsvertrags damit nicht zur Anwendung. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache , dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach ihrem Austritt aus dem Arbeitgeberve r- band noch eine tarifliche Gehaltserhöhung an die Klägerin weitergegeben hat . Hierin liegt nicht das konkludente Angebot, abweichend von § 3 des Anste l- lungsvertrags unabhän gig von ihrer Tarifbindung zukünftig alle Tariflohnerh ö- hungen weiterzugeben (sh. zu den Voraussetzungen des Entstehens einer en t- sprechenden betrieblichen Übung BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 284/04 - Rn. 20 f. mwN) . Dies behauptet die Klägerin selbst nicht. 4. Auch nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 1. Januar 2013 auf die Beklagte übergegangen und die Bezugnahmeklausel nach § 613a 30 31 32 33 - 12 - 4 AZR 867/16 ECLI:DE:BAG:2017:050717.U.4AZR867.16.0 Abs. 1 Satz 1 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden war, kamen d iese Tarifverträge nicht zur Anwen dung. D ie Beklagte ist nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat OT - Mitglied im Arbeitgeberverband Rheinisch er Einzelhandels - und Dienstleistungsverband. Damit ist sie an die Gehaltstarifverträge, auf d ie die Klägerin ihren Anspruch stützt, nicht gebunden iSd. § 3 TVG (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 797/13 - Rn. 16 ff. mwN, BAGE 150, 304) . Die Tari f- verträge sind auch nicht nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. III . Die Kostenentscheidung fol gt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Klose Redeker Bredendiek 34
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