Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2017 Vierter Senat - 4 AZR 95/14 - ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 12. März 2013 - 9 Ca 353/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 Sa 512/13 - Entscheidungsstichwort e : Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang Leits atz : Die Bindung des Betriebserwerbers an die vom Betriebsveräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezu g- nahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen Art. 3 RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC. Der Erwerber kann die erforderlichen Anpassungen sowohl einvernehmlich im Wege des Änderungsvertrags als auch einse i- tig durch Erklärung einer - sozial gerechtfertigten - Änderungskündigung vornehmen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 95/14 8 Sa 512/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Eylert, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie die ehrenamtliche Richterin Gey - Rommel und den ehrenamtlichen Richter Krüger für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 8 Sa 512/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (im Folgenden TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden TVÜ - VKA) auf ihr Arbeitsverhältnis. Die Klägerin, die Mitglied der Gewe rkschaft ver.di ist, wurde zum 7 . Apr il 1986 vom Kreis O, der Träger des Dkrankenhauses in L und Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands war, als Stationshilfe für dieses Kra n- kenhaus eingestellt. In § 2 des Arbeitsvertrags vom 19. März 1986 heißt es: t sich nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher V erwaltungen und Betriebe (BMT - G II) vom 31.01.1962 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetze n- den Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitg ebers jeweils geltenden sonstigen Tarifvertr ä- Ende 1995 wurden das Dkrankenhaus und das gleichfalls vom Kreis O betriebene Kreiskrankenhaus S nach §§ 168 ff. UmwG auf die Kreiskliniken L - S GmbH ( im Folgenden KLS GmbH) ausgegliedert, die gleichfalls Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband war. Die KLS GmbH übertrug ihren Wirtschafts - und Versorgungsdienst mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 auf die Kreisklini ken L - S Service - GmbH i.G. (im Folgenden KLS Service - GmbH i.G.) . Beide Gesellschaften sowie der B e- triebsrat der KLS GmbH schlossen am 4. November 1997 einen Personalüb e r- leitungsvertrag (im Folgenden PÜV 1997), der auszugsweise wie folgt lautete: 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 4 - Präambel Zur Absicherung des Besitzstandes der von der Ausgli e- derung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sämtlich von der Service - GmbH übernommen werden, wird folgender P ERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG vereinbart: § 1 Ausgliederung 1. Die Bereiche von KLS, in denen bislang Aufgaben des Wirtschafts - und Versorgungsdienstes wahrgenommen worden sind und die sich im einzelnen aus Anlage 1 ergeben, werden am Stichtag in die Service - GmbH ausgegliedert. 2. Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher betroffenen Mita r- be i terinnen und Mitarbeiter, die in Anlage 2 namentlich aufgelistet sind, gehen am Stichtag gemäß § 613a BGB im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Se r- vice - GmbH über. § 2 Arbeitsverhältnisse und Besitzstand 1. Die Service - GmbH tritt in die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich allen daraus erwo r- benen Rechten und Pflichten mit den in der Anlage 2 aufgeführten betroffenen KLS - Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf die Service - GmbH übergehen, e in. 2. Für die Angestellten gilt weiterhin der Bundes - Angestellten - seiner jeweils geltenden Fassung einschließlich der den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. 3. Für die Arbeiter/Arbeiterinnen gilt weiterhin der Bu n- - - terinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31.01.1962 in der jeweils geltenden Fassung ei n- schließlich der den BMT - G II ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. - 4 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 5 - 7. Zuschläge, insbesondere für Erschwernis und Schich t- arbeit, werden entsprechend den Vorschriften des BAT und des BMT - G II in ihrer jeweils gültigen Fassung für die in der Anlage 2 aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarb eiter weiter gewährt, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der tariflichen Bestimmungen für diese Zuschläge jeweils erfüllt sind. ... § 10 Bekanntgabe des Personalüberleitungsvertrages 1. Jeder betroffenen Mitarbeiterin und jedem betroffenen Mitarbeiter wird ein Exemplar dieses Vertrages rech t- zeitig zum Stichtag ausgehändigt. 2. Ein weiteres Exemplar dieses Vertrages wird zur Pe r- sonalakte genommen und wird bei Zustimmung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hinsichtlich der auf sie/ihn jeweils zutreffenden Vorschriften Bestandteil Das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die dem Bereich Wäscheversorgung (Anlage 1 zum PÜV 1997) angehörte und in der Anlage 2 des PÜV 1997 n a- mentlich aufgeführt war, ging am 31. Dezem ber 1 997 auf die KLS Service - GmbH i. G. über. Der Personalüberleitungsvertrag wurde ihr übergeben. Die später in KLS F M GmbH (im Folgenden KLS FM GmbH) umfirmierte Arbeitg e- berin, die zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands war, erbr achte bis zum Jahr 2003 alle tariflichen Leistungen nach dem BMT - G II und gab insbesondere die jeweiligen tariflichen Lohnerhöhungen an die Kläg e- rin weiter. Die tariflichen Entgeltsteigerungen zum 1. Januar und 1. Mai 2004 gab sie nicht weiter, wandte jedo ch nach wie vor die Regelungen des BMT - G II an. Hieran änderte sich auch durch das Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 nichts. Mit Blick auf eine weitere geplante Umstrukturierung des Unternehmens schlossen die KLS FM GmbH, der bei ihr gebildete Bet riebsrat, die A Klinik S GmbH (im Folgenden AKS) und die Beklagte am 18. Juni 2008 einen Intere s- senausgleich, wonach die KLS FM GmbH das Unternehmen aufspalten und bestimmte Betriebsteile in andere Gesellschaften innerhalb des A Konzerns 5 6 - 5 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 6 - ausgliedern werde. D ie Kläger in ist in der Anlage zum Interessenausgleich als hiervon betroffene Arbeitnehmerin namentlich aufgeführt. Dieselben Vertragsparteien schlossen am 18./20./23. Juni 2008 einen Personalüberleitungsvertrag (im Folgenden PÜV 2008) , in dem die Beklagte als Präambel Zur Absicherung des Besitzstands der von der Ausglied e- rung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der AKS bzw. der ADG übernommen werden, wird in Ergänzung zu dem betreffenden Interessenausgleich folgender Personalüberleitungsvertrag vereinbart. § 1 Ausgliederung 1. Teilbetriebsübergangs in die ADG verlagert. 2. e- triebsübergangs in die AKS verlagert. Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher betroffener Arbeitne h- mer, die in der Anlage zum Interessenausgleich namen t- lich aufgelistet sind, gehen am Stichtag gemäß § 613 a BGB im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die AKS bzw. ADG über. 3. Die betroffenen Arbeitnehmer wechseln mit allen arbeit s- vertraglichen Rechten und Pflichten aus dem zum Zei t- punkt des Teilbetriebsübergangs bestehenden Arbeitsve r- hältnis in die jeweils übernehmende Gesellschaft. Damit gehen einzelvertragliche Regelungen, Gesamtzusagen und betriebliche Übungen über. 4. Zuschläge, insbesondere für Erschwernis und Schichta r- beit, werden entsprechend den Vorschriften des BAT und des BMT - G II in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Mi t- 7 - 6 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 7 - weiter gewährt, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der tariflichen Bestimmungen für die Zuschläge jeweils erfüllt sind. 6. Betriebsvereinbarungen der FMG werden von ADG vol l- umfänglich anerkannt und angewandt. Dazu gehört auch der Personalüberleitungsvertrag von den Kreiskliniken L - S an die FMG. § 3 Bekanntgabe des Personalüberleitungsvertrags/ Schlussbestimmungen Jedem betroffenen Arbeitnehmer wird ein Exemplar di e- ses Vertrags vor Betriebsübergang rechtzeitig ausgehä n- digt. Ein weiteres Exemplar dieses Vertrags wird zur Pe r- sonalakte genommen und wird bei Zustimmung des A r- beitnehmers hinsichtlich der auf sie/ihn jeweils zutreffe n- den Vorschriften Bestandteil des jeweiligen Arbeitsve r- Mit Wirkung zum 1. Klinikum dem auch die Klägerin namentlich zugeordnet war, auf die Beklagte über. Die Beklagte wandte auf das nunmehr mit der Klägerin bestehende A r- beitsverhältnis weiterhin die Vorschriften des BMT - G II an. In den Jahren 2007 bis 2009 fanden Tarifverhandlungen über den A b- schluss eines Konzerntarifvertrags statt. Die G ewerkschaft ver.di forderte im Ergebnis erfolglos den Abschluss eines Tarifvertrags auf Basis des TVöD, der für alle A Kliniken gelten sollte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis seien der TVöD und der TVÜ - VKA in der jeweili gen Fassung anwendbar. Der PÜV 1997 habe den Arbeitnehmern die Wahlmöglichkeit zwischen der statischen und der dynamischen Weitergeltung des BMT - G II eingeräumt. Durch Aufna h- me ihrer Tätigkeit bei der KLS FM GmbH habe sie die dynamische Fortgeltung gewählt . Sie habe ihr Recht, sich auf die Anwendbarkeit des TVöD und des 8 9 10 11 - 7 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 8 - TVÜ - VKA zu berufen, nicht verwirkt. Ihre Untätigkeit in den Jahren 2007 bis 2009 sei darauf zurückzuführen, dass sie das Ergebnis der Tarifvertragsve r- handlungen abgewartet habe. Die Klägeri n hat zuletzt beantragt festzustellen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis seit dem 1. Juli 2008 die Vorschriften des TVöD und der diesen ergä n- zenden Tarifverträge sowie des TVÜ - VKA in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung finden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei als Gleichstellungsabrede auszul e- gen. Folglich komme nach Wegfall der Tarifgebundenheit durch den Übergang von der KLS GmbH auf die KLS FM GmbH im Jahre 1997 nur der BMT - G II zur Anwendung. Der PÜV 1997 habe lediglich den Besitzstand der Gleichstellung s- abrede wahren sollen. Eine dynamische Tarifanwendung hätten die Arbeitsve r- tragsparteien nicht - auch nicht konkludent - vereinbart. Ein etwaiges W ahlrecht habe die Klägerin nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, ausgeübt. Der PÜV 1997 stelle damit einen Vertrag zu Lasten Dritter dar und verstoße überdies gegen das Gebot der Rechtsquellenklarheit. Die vorübergehende Weitergabe der T a- ri f lohnerhöhungen b is zum Jahr 2003 sei nicht als Angebot auf eine dauerhafte dynamische Tarifanwendung zu verstehen. Die Annahme der Leistungen sei allenfalls als Einverständnis mit der jeweiligen Gehaltserhöhung zu verstehen gewesen. Ferner verstoße die Annahme eines Überg angs einer dynamischen Verweisungsklausel gegen Unionsrecht, namentlich Art. 3 der Richtl i- nie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvo r- schriften der Mitglied staaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitne h- mer beim Übergang v on Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) iVm. Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) . Vorsorglich hat sie sich auf die tariflichen Au s- schlussfristen, Verjährung und Verwirkung berufen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihr Klageabweisungsb e- gehren weiterverfolgt. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union 12 13 14 - 8 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 9 - (EuGH) mit Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 A ZR 95/14 (A) - sinngemäß die Frage zur Vorabentsch eidung vorgelegt, ob Art. 3 RL 2001/23/EG i Vm . Art. 16 GRC der dynamischen Anwendung von Tarifverträgen aufgrund einer - dynamischen - Bezugnahmeklausel nach einem Betriebsübergang entge ge n- steht, sofern da s nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Der EuGH hat diese Fr a- ge mit Urteil vom 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - verneint. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und b e- gründet. A. Die Klage ist als sog. Elementenfeststellungsklage (sh. nur BAG 1. Ju li 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässig. Insbesonde re besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die gerich t- liche Entscheidung kann der Streit der Parteien über die - dynamische - A n- wendbarkeit de s TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge sowie des TVÜ - VKA auf ihr Arbeitsverhältnis insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem E r- fordernis BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN) . B. Die Klage ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und der TVÜ - VKA in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. I. Bereits vor dem Betriebs(teil) übergang au f die Beklagte am 1. Juli 2008 fanden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund arbeitsvertraglicher B e- zugnahme der TVöD nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen sowie der TVÜ - VKA in ihren jeweils gültigen Fassungen Anwendung. 15 16 17 18 - 9 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 10 - 1. Nach dem Arbeits vertrag vom 19. März 1986 richtete sich das Arbeit s- verhältnis der damaligen Vertragsparteien nach den Vorschriften des BMT - G II Bei dieser Bezugnahmeregelung handelt es sich um eine G leichstellungsabr e- de iSd. früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. a) Nach dieser Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbei t- gebers an den in einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel bezeichneten Tarifvertrag - anders als bei nich t tarifgebundenen Arbeitgebern - diese Kla u- seln in aller Regel als sog. Gleichstellun gsabreden auszulegen, auch ohne dass dies im Wortlaut der Vereinbarung irgendeinen Niederschlag hätte finden mü s- sen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solch en von einem tari f- gebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwe n- dung de s einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit - bei deren gen e- re l ler Verwendung - zu dessen Verbindlichkeit für die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten (vgl. nur BAG 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 113, 40 ; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - zu II 2 f bb der Gründe, BAGE 103, 9) . Danach reichte die vereinbarte Dynamik des Tarifve r- trags nur so weit wie die normative Geltung im Arbeitsverhältnis eines tarifg e- bundenen Arbeitnehmer s. Sie endete daher dann , wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Ta - r if entwicklungen gebunden war . Gleiches galt für den Fall eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber. Ab diesem Zei t- punkt wa ren die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anz u- wenden (st. Rspr., s h . nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN) . Diese Auslegungsregel hält der Senat seit 2007 nicht mehr aufrecht. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauenss chutzes aber weiterhin auf die Ve r- weisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die vor dem Inkrafttreten der Schul d- rechtsre form zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. 19 20 21 - 10 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 11 - nur BAG 6. Juli 201 1 - 4 AZR 706/09 - Rn. 18, BAGE 138, 269; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 18 und 22 jeweils mwN, BAGE 132, 261 ; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 45 ff . , BAGE 122, 74 ) . b) Da die im Arbeitsvertrag der Klägerin enthaltene Verweisungsklausel im Jahr 1986 vereinbart worden ist und die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden war, kam für dessen Auslegung weiterhin die frühere Senatsrechtsprechung zum Tragen. Danach handelte es sich bei der Bezugnahmeklausel - ursprüng - lich - um eine Gleichstellungsabrede. Sie verwies auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, die für die damalige Arbeitgeberin normativ galten. Die - dynami - sche - Bezugnahme stand damit unter der auflösenden Bedin gung ihrer fortb e- stehenden Tarifgebundenheit. 2. Anlässlich der Ausgliederung des Wirtschafts - und Versorgungsb e- reichs der Klinik auf die - später als KLS FM GmbH firmierende - Rechtsvo r- gängerin der Beklagten zum 31. Dezember 1997 hat diese mit der Kläger in ve r- einbart, dass der BMT - G II einschließlich der ihn ersetzenden Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis weiterhin dynamisch anwendbar sein sollte. a) In der Übergabe des Personalüberleitungsvertrags im Zusammenhang mit dem Übergang des Arbeitsverh ält nisses der Klägerin auf die - spätere - KLS FM GmbH liegt das Angebot der Betriebsübernehmerin, die in diesem Schrif t- stück enthaltenen Regelungen über die auch künftige dynamische Anwendba r- keit des BMT - G II zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses zu machen . aa) Der Zweck e- r- hältnisse. Dieser Regelungsgehalt wurde durch § 2 Abs. 3 PÜV 1997 für die Arbeiter und Arbeiterinnen dahingehend spezifiziert, dass für sie - wie im bish e- rigen Ar beitsverhältnis - weiterhin der BMT - G II dynamisch anwendbar sein sol l- te. 22 23 24 25 - 11 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 12 - bb) Die Klägerin durfte insoweit auch von einem auf eine konstitutive ei n- zelvertragliche Vereinbarung gerichteten Rechtsbindungswil len der KLS FM GmbH ausgehen. (1) § 2 Abs. 3 PÜV 1997 enthält eine Verpflichtung der KLS FM GmbH, auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen und Arbeiter auch weiterhin die Reg e- lungen des BMT - G II in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der di esen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge anzuwenden. Nach § 10 Abs. 1 PÜV 1997 war jedem betroffenen Mitarbeiter ein Exemplar des Ve r- trags rechtzeitig zum Stichtag, dh. mit Übergang des Arbeitsverhältnisses au s- zuhändigen. Gem. § 10 Abs. 2 PÜV 1997 sollten die jeweils auf den Mitarbeiter zutreffenden Vorschriften, dh. insbesondere die Verweisung auf den BMT - G II oder auf den BAT, unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung Bestandteil des A r- beitsvertrags werden. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass die von der KLS FM GmbH eingegangene Verpflichtung zur weiteren Anwendung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nicht nur gegenüber den anderen Parteien des PÜV 1997, sondern auch und gerade unmittelba r gegenüber den betroffenen Arbei t- nehmern einzelvertraglich wirksam werden sollte, sofern diese zustimmen. Auch die Beklagte selbst hat dies letztlich in beiden Instanzen eingeräumt, i n- dem sie es beispielsweise in d er Berufungsbegründung als unstreitig bez eic h- n- gebot zur Weiterführung des BAT/BMT - G auch praktisch durchgeführt wurde, wobei sich nach ihrer Auffassung die D y- namik jedoch nicht auf den TVöD und den TVÜ - VKA erstrecken sollte. Auf die Frage, welche Rechtsqualität dem PÜV 1997 beizumessen (zB Vertrag zu G unsten Dritter) und ob dieser wirksam zustande gekommen ist an . Er dient insoweit lediglich der Dokumentation des Inhalts der Willenserkl ä- rung und des hierauf bezogenen Rechtsbindungswillens der KLS FM GmbH gegenüber der Klägerin. 26 27 28 29 - 12 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 13 - (2) Der in der Übergabe des PÜV 1997 im Zusammenhang mit seinen ei n- zelnen Regelungen zum Ausdruck kommende Rechtsbindungswille der KLS FM GmbH bestand auch gegenüber der Klägerin. Diese war vom Anwendung s- bereich des PÜV 1997 erfasst. Sie gehörte zum Bereich der Wäscheversorgung und war in der Anlage 2 zum PÜV 1997 namentlich aufgeführt. cc) Der Antrag der KLS FM GmbH an die Klägerin erfolgte ohne die aufl ö- sende Bedingung ihrer eigenen Tarifgebundenheit im Sinne einer Gleichste l- lungsabrede. Der Antrag ist deshalb schon nach der alten Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellungsabrede wie bei jedem nicht tarifgebundenen Arbei t- geber auch schon vor dem 1. Januar 2002 nach seinem Wortlaut und dem Demgegenüber ist die Erwägung, der PÜV 1997 habe ledig lich - statische - bes tandsschützende Wirkung entfalten sollen, nicht durchgreifend. Zum einen hätte der PÜV 1997 - ungeachtet seiner Rechtsqualität - dann ins o- weit keinerlei eigenständige Bedeutung gehabt, da er sich bei dieser Auslegung auf die bloße Beschreibung der Rechtswi rkungen des § 613a Abs. 1 BGB iVm. § 324 UmwG beschränkt hätte. Zum andern war die KLS FM GmbH zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden. Wollte man die von der Revision vertr etene Auslegung des Antrags zug runde legen, hätte man eine ausdrückliche Vereinbarung unt er eine auflösende Bedingung gestellt, die gar nicht erst zum Entstehen der Ve r- einbarung geführt hätte und - bildlich - b ) Die Klägerin hat den so verstandenen Antrag angenommen. aa) Die Annahme eines Antrags ist eine einseitige Willenserklärung, die unter den Voraussetzungen des § 151 BGB nicht empfangsbedürftig ist. Nach § 151 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenübe r erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder wenn der Antragende auf sie verzichtet hat. Im Streitfall hat die KLS FM GmbH auf die Erklärung der Annahme durch die Arbeitnehmer - so auch der Kläge rin - verzichtet. Sie hat insbesondere weder eine Unterzeichnung der neuen Ve r- 30 31 32 33 34 - 13 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 14 - tragsbedingungen verlangt noch hat sie ersichtlich in anderer Weise zum Au s- druck gebracht, sämtliche Arbeitnehmer müssten die nach § 10 Abs. 2 PÜV 1997 erforderliche Zustimmung a usdrücklich oder gar schriftlich erteilen. bb) Das Landesarbeitsgericht ist ohne revisib len Rechtsfehler zu der Au f- fassung gelangt, die Klägerin habe das Angebot einer unbedingten dynam i- schen Bezugnahme auf den BMT - G II konkludent angenommen. (1) Allerdi ngs liegt die Annahmehandlung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits in dem unterbliebenen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Darin kommt lediglich zum Ausdruck, das Arbeit s- verhältnis als solches mit der KLS FM GmbH fort setzen zu wollen. Über die Vertragsbedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis fortgeführt werden soll, sagt dieses Verhalten nichts aus. (2) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch angenommen, durch die wide r- spruchslose Entgegennahme der durch die KLS FM Gmb H bis zum Jahr 2003 weitergegebenen Tariferhöhungen habe die Klägerin das A ngebot konkludent angenommen. E in revisibler Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen (zu der eingeschränkten Überprüfbarkeit der Auslegung atypischer Will enserklärungen vgl. nur BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 138, 48) . Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Wi l- lenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, Denkgesetze und Erfa h- rungssätze beachtet und den Tat s achenstoff vollständig verwertet. In dem Ve r- halten der Klägerin lag nicht nur ein - als Annahmeerklärung regelmäßig nicht ausreichendes - Schweigen auf den Antrag, sondern die tatsächliche Durchfü h- rung der geänderten Vertragsbedingungen (vgl. BAG 2 5. November 2009 - 10 AZR 779/08 - Rn. 27) . Angesichts der von der KLS FM GmbH ausdrücklich unterbreiteten Offerte einer dynamischen Verweisung auf einen für sie normativ nicht geltenden Tarifvertrag liegt in der praktischen Umsetzung sowohl der zu dieser Zeit geltenden Ta rifbestimmungen als auch gerade ihrer dynamischen Tariferhöhung, sondern gleichzeitig die Annahme der angetragenen - dyna - 35 36 37 - 14 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 15 - mischen - Verweisungsklausel durch die Klägerin . Das Ver halten der Arbeitg e- berin musste sich ihr gerade als Erfüllung der hieraus erwachsenen und schrif t- lich dokumentierten vertraglichen Verpflichtungen darstellen. Dies hat im Strei t- fall überdies deshalb eine besondere Bedeutung, weil die erste der nach den Fes tstellungen des Landesarbeitsgerichts von der Arbeitgeberin weitergegeb e- nen Tarifänderungen nach dem Betriebsüber gang vom 31. Dezember 1997 b e- reits mit Wirkung zum 1. Januar 1998 eintrat. Zu diesem Zeitpunkt trat eine E r- höhung der Monatstabellenlöhne durch den den BMT - G II ergänzenden M o- nat slohntarifvertrag Nr. 25 vom 5. Mai 1998 rückwirkend in Kraft. (3) Die Annahme durch die Klägerin ist auch rechtzeitig erfolgt. Nach § 151 Satz 2 BGB bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antr a- genden. Im Streitfall ergeben sich weder aus dem PÜV 1997 noch aus dem erkennbaren Verhalten der KLS FM GmbH Anhaltspunkte für eine Annahm e- frist. Aus den Umständen folgt, dass der Antrag je denfalls so lange aufrech t- erhalten bleiben sollte, bis die Vertragsänderung praktische Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben würde. Mit der tatsächlichen Durchführung hat die Klägerin den Antrag rechtzeitig konkludent angenommen. c) Diese Arbeitsbedingungen sind entgegen der Revision vor dem weit e- ren Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte im Jahr 2008 nicht e t- wa konkludent dahingehend abgeändert worden, dass der BMT - G II nur noch mit seinem Stand vom Jahr 2003 anwendbar sein sol lte. Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Angebots der Arbeitgeberin in § 2 Abs. 3 PÜV 1997 zur Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahmeklausel und dessen Annahme durch die Klägerin konnte diese die bloße unterbliebene Weitergabe der Dyn a- mik ab 2004, dh . ein lediglich faktisches Verhalten mangels abweichender A n- haltspunkte nur als nicht vertragsgemäße Erfüllung der arbeitgeberseitigen Leistungspflicht, nicht hingegen als Antrag auf Vertragsänderung verstehen. Dies gilt umso mehr, als die - geleistete - E ntgelterhöhung im Jahr 2003 auf demselben Entge lttarifvertrag beruhte wie die - nicht geleisteten - Entgelterh ö- hungen des Jahres 2004. In § 4 des Monatslohntarifvertrags Nr. 28 zum BMT - G 38 39 - 15 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 16 - vom 3 1. Januar 2003 (MLT Nr. 28) sind stufenweise drei Lohnerhöhungen vo r- gesehen, die ab 1. Januar 2003, ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 erfolgen sollten. Die Umsetzung der ersten Stufe durch die KLS FM GmbH reihte sich aus verständiger Arbeitnehmersicht in die auch bislang erfolgten Entgeltanpa s- sungen an die Tarifentw icklung ein und stellte damit eine weitere Erfüllung der dynamischen Verpflichtungen der Arbeitgeberin dar. Dass die auf derselben Tarifregelung beruhenden we iteren Entgelterhöhungen zum 1. Ja nuar und 1. Mai 2004 von der Arbeitgeberin nicht mehr weitergege ben worden sind, konnte unter diesen Umständen nicht als eigenständiges Vertragsangebot g e- Verpflichtung aus dem MLT Nr. 28 und damit als schlichte Nichterfüllung. d) Die zwisch en der Klägerin und der KLS FM GmbH vereinbarte dynam i- sche Verweisungsklausel erfasst auch den TVöD und den TVÜ - VKA. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BMT - G II ersetzenden Tarifvertrag iSd. ve r- traglichen Bezugnahmeklausel. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Sp iegelstrich 4 TVÜ - VKA ersetzt der TVöD/VKA den BMT - G II ( vgl. zur entsprechenden Erse t- zung des BAT ausf. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 22, BAGE 130, 286) . Dabei bedarf es keines Rückgriffs auf die - hier tatsächlich fehlende - R e- gelungsmacht der Tarifvertragsparteien für eine zwingende Auslegung der Ve r- weisungsklausel. Diese steht einer solchen Auslegung, die im Einzelfall häufig naheliegen wird und auch im Streitfall zutreffend ist, allerdings auch nicht en t- gegen. Für eine ergänzende Vertragsausl egung fehlt es deshalb bereits an der Voraussetzung einer Regelungslücke, so dass nicht entschieden werden muss, ob nicht auch hier dasselbe Auslegungsergebnis einträte. II. Die damit zwischen der KLS FM GmbH und de r Klägerin arbeitsvertra g- lich vereinbar te dynamische Verweisungsklausel ist durch die Ausgliederung Juli 2008 unve r- ändert auf die Beklagte übergegangen. 1. Gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers a us einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsve r- 40 41 42 - 16 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 17 - trag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Der Erwerber wird so g e- stellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserkl ä- rungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwe rk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernomm e- nen Arbeitnehmer abgegeben ( st . Rspr . , vgl. nur BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 23, BAGE 132, 169; 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 15, BAGE 124, 345) . Nach § 324 UmwG bleibt § 613a BGB durch die Wi r- kung einer Spaltung unberührt. Dass im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzu n- gen von § 613a Abs. 1 BGB vorliegen, wird von den Vorinstanzen und den Pa r- tei en zu Recht nicht angezweifelt. 2. Damit ist auch die zwischen der KLS FM GmbH und der Klägerin ve r- traglich vereinbarte dynamische Verweisung auf den BMT - G II bzw. den TVöD und den TVÜ - VKA Bestandteil des ab dem 1. Juli 2008 zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Eine dynamische Bezugnahm e- klausel geht als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer regelmäßig auf das nach dem Betriebsübergang bestehende A r- beitsverhältnis mit dem Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unter Au f- rechterhaltu ng der Dynamik über (st . Rspr., ausf. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 14 ff., BAGE 132, 169) . 3. Diesem Ergebnis steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem Arbeitnehmer indi vidualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtli che Regelungen, namentlich Art. 3 RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC. a) Mit Urteil vom 27. April 2017 ( - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken L angen - Seligenstadt ] ) hat der EuGH auf Vorlage des erkennenden S e- nats (B AG 17. Juni 2015 - 4 AZR 95 /14 (A) - ) entschieden, dass die RL 20 01/23/EG iVm . Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeit s- vertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwer ber nicht entgegen steht, sofern das nationale Recht s o- 43 44 45 - 17 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 18 - wohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. b) Solche sowohl einvernehmlichen als auch eins eitigen Anpassungsmö g- lichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung vor. aa) Eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist - wie in jedem Arbeitsverhältnis - grundsätzlich auch nach einem Betriebsübe r- gang möglich. (1) § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang die vertraglichen Arbeitsbedingungen einvernehmlich abzuändern. So kann auch einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Dynamik der Bezugnahmeklausel abbedungen werden . Insbeso n- dere bedarf eine nach dem Betriebsübergang getroffene Vergütungsvereinb a- rung nicht wegen möglicher Umgehung des § 613a BGB eines sie rechtfert i- genden Sachgrundes (st. Rspr. seit BAG 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 12, BAGE 124, 345) . Soweit das Gesetz in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine Sperrfrist von einem Jahr für die - auch einvernehmliche - Verschlecht er ung der Arbeitsbedingungen vorsieht, gilt dies ausschließlich für diej e nigen Rechte und Pflichten, die vor dem Betriebsüb ergang zwischen Veräußerer und Arbeitne h- mer aufgrund eines normativ geltenden Tarifvertrags oder einer Betriebsverei n- barung verbindlich waren. (2) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsänderung hat entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nur theoretische Bedeutung. In der Pr a- xis nimmt nicht selten ein Großteil der Arbeitnehmer einen aus deren Sicht nachvollziehbar begründeten - kollektiven - Antrag auf Vertragsänderung an. So haben etwa in dem der Entscheidung de s Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2008 ( - 2 AZR 139/07 - ) zugrunde liegenden Fall 439 der 447 betroffenen A r- beitnehmer und damit 97 vH der Belegschaft das vom Arbeitgeber unterbreitete Änderungsangebot mit dem Ziel der Realisierung eines Sanierungskonzepts angenommen (ähnlich bei BAG 1. April 2009 - 10 AZR 353/08 - : 96 vH der A r- beitnehmer für die Anhebung ihrer wöchentlic hen Arbeitszeit von 38,5 auf 46 47 48 49 - 18 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 19 - 40 Stunden ohne Entgeltausgleich ) . Auch in dem der Entscheidung des Bu n- desarbeitsgerichts vom 7. Juni 2017 ( - 1 ABR 32/15 - ) zugrunde liegenden Sachverhalt hatten 96 vH der Arbeitnehmer einer Änderungsvereinbarung ua. mit einem Verzicht auf Leistungsentgeltanteile und Sonderzahlungen sowie e i- ner Reduzierung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich gegen einen befristeten Schutz vo r betriebsbedingten Kündigungen zugestimmt. bb) Auch die vom EuGH weiter geforderte Möglichkeit einer einseitigen A r- beitsvertragsänderung ist gesetzlich vorges ehen. Der Arbeitgeber kann gem. § 2 KSchG einzelne Arbeitsbedingungen durch d ie Erklärung einer Änderung s- kündigung abändern. Dass eine solche im Geltungsbereich des Kündigung s- schutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein muss ( § 1 Abs. 2 KSchG) , ist mit der vom EuGH in de n Rechtss ache n Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt und Alemo - Herron ua. (EuGH 27 . April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - und 18. Juli 2013 - C - 426/11 - ) vorgenommenen Auslegung der RL 2001/23/EG vereinbar. (1) D er EuGH verlangt , der Erwerber müsse in der Lage sein, die für die vorzunehmen ( EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn. 25; 27. April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt] Rn. 22) . Damit unterliegen die vom Erwerber angestrebten Änderungen jedenfalls nicht seiner einseitig en freien Entscheidung, sondern müssen dem Kriterium der E r- forderlichkeit genügen (so auch Bay reuther NJW 2017, 2158, 2159; Klein juris PR - ArbR 20 /2017 Anm. 1, D II) . Hierzu hat der EuGH dem Unionsrecht ke i- ne bestimmten materiell - rechtlichen Kriterien entn ommen, denen die Anpa s- sungsmöglichkeit nach nationalem Recht genügen müsse. Für den Streitfall hat der Gerichtshof zudem ausdrücklich angenommen, die vom vorlegenden Senat dargestellte einseitige Änderungsmöglichkeit entspreche den durch die Rech t- sprechung des Gerichtshofs gesetzten Anforderungen (EuGH 2 7 . April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [As k lepios Kliniken Langen - Seligenstadt] Rn. 2 5 ) . Es sei nicht seine Sache, über das Vorlie gen oder die Wirksamkeit der betreffe n- den Anpassungsmöglichkeiten zu entscheiden. Für die Würdigung des Sac h- verhalts und die Auslegung des nationalen Rechts sei das nationale Gericht 50 51 - 19 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 20 - allein zuständig (EuGH 27 . April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [As k lepios Kliniken Langen - Seligenstadt] Rn. 27 f.) . (2) Die gesetzlichen Vo rgaben für die Änderungskündigung genügen di e- sen Anforderungen. (a ) Die Änderungskündigung iSv. § 2 KSchG ist eine einseitige Anpa s- sungsmöglichkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nur dadurch zustande kommen kann , dass der Arbeitne h- mer das Änderungsangebot des Arbeitgebers annimmt (vgl. dazu Sagan ZESAR 2016, 116, 120) . Gleichwohl ist das Änderungsangebot stets mit der einseitigen Willenserklärung einer Beendigungskündigung verbunden. Una b- hängig davon, ob der Arbe itnehmer das Änderungsangebot ablehnt oder unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annimmt (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 30; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 14 mwN) , h a- ben die Gerichte für Arbeitssachen lediglich zu prüfen, ob si ch die angebotenen Änderungen nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfe r- nen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - aaO ; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 51 ff. mwN) . Danach kann sich der Arbeitgeber - sofern die angestrebten Änderun gen sozial gerechtfertigt sind - auch einseitig von den nicht gewünsc h- ten Arbeitsbedingungen lösen. Dass es dem Arbeitnehmer nach dem nation a- len Recht unbenommen ist, das Arbeitsverhäl tnis für den Fall der sozialen Rechtfertigung der vom Arbeitgeber angebotenen Änderung gar nicht fortsetzen zu wo llen, ist unerheblich . Ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nur unter den von ihm gewünsc hten geänderten Bedingungen fortzusetzen, besteht nicht. Der Arbeitnehmer könnte für den Fall, dass ihm die geänderten Arbeitsbedingungen nicht (mehr) zus a- gen, jederzeit seinerseits eine Eigenkündigung erklären. 52 53 - 20 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 21 - (b) Der Umstand, dass die Anpassungsmög lichkeit der Änderungskünd i- gung nach dem nationalen Recht - sofern das Kündigungsschutzgesetz auf das A rbeitsverhältnis anwendbar ist - an die gesetzlich normierte Voraussetzung der sozialen Rechtfertigung geknüpft ist, steht den Vorgaben des EuGH ebenso w enig entgegen. (aa) § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG ermöglicht eine Anpassung von Arbeitsb e- dingungen durch eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Deren Wirksamkeit ist jedoch an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen g e- knüpft, insbesondere das Vo rliegen von Umständen, die die angestrebte Änd e- der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung insbesondere des Zweiten S e- nats des Bundesarbeitsgerichts ist insoweit darauf abgestell t worden, ob sich das Änderungsangebot auf die für die Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitg e- erforderlichen Anpassungen beschränkt (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - BAGE 132, 78) . (bb) Auch der EuGH verlangt für einen Betriebserwerber keine vorausse t- r- (EuGH 27 . April 2017 - C - 680/15 und C - 681/15 - [As k lepios Kliniken Langen - Seligenstadt] Rn. 22; 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron u a. ] Rn. 25 ; so auch Bayreuth er NJW 2017, 2158, 2159 ) . Ob und inwieweit sich diese beiden, zumindest im Wortlaut gleichlautenden Tatb e- standsvoraussetzungen decken oder hier ggf. eine unterschiedliche Beurteilung angezeigt ist, muss der Senat nicht entscheid en. Es genügt insoweit die Fes t- der Beurteilung einer Änderungskünd igung im Rahmen eines Änderungsk ünd i- gungsschutzverfahrens ausreichend Raum besteht. (cc) Soweit teilweise eingewandt wird, eine Änderungskündigung zum Zw e- g- lich , wie sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entgelta b- senkung durch Änderungskündigung zeige (vgl. zB Naber/Kro is BB 2015, 1600; 54 55 56 57 - 21 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 22 - dies. ZESAR 2014, 12 1 , 127; Lat zel RdA 2014, 110, 116; Willemsen/Grau NJW 2014, 12, 15; Sagan ZESAR 2016, 116, 120; Haußmann ArbRAktuell 2017, 242) , greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil es bei der Entd y- namisierung der Verweisungsklausel nicht um eine Entgeltabsenkung geht, sondern - abgesehen von sonstigen Tarifinhalten - um die Aufrechterhaltung des bisherigen Entgeltniveaus. Die oa. Literaturauffassung übersieht darüber hinaus, dass nach der Rechtsprechung des Bu ndesarbeitsgerichts selbst eine En t geltabsenkung im Wege der Änderungskündigung möglich ist (s h . nur BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 18 ff. ; 29. November 2007 - 2 AZR 789/06 - Rn. 13 ff. ) , an deren Wirksamkeit lediglich höhere A nforderungen gestellt we r- den, da sie einen nachhaltigen Eingriff in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 371/94 - BAGE 79, 159; 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - ) . (3) Es ist auch ansonsten kein recht lich begründeter Anlass dafür ersich t- lich, einen Betriebsübernehmer hinsichtlich seiner Bindung an Arbeitsverträge im Ver gleich zu anderen Arbeitgebern zu privilegieren. Einem Betriebsübe r- nehmer steht es frei, den Inhalt der einzelvertraglichen Abreden der von ihm zu übernehmenden Arbeitnehmer - ebenso wie weitere vertragliche Bindungen des Veräußerers, zB Leasing - Verträge, Kundenverträge , Lieferantenbedingungen usw. - zu prüfen und bei dem Aushandeln seiner Gegenleistung angemessen zu berücksichtigen. Das rechtliche Instrument der Änderungskündigung dient dabei nicht der nachträglichen Korrektur einer unzureichenden Prüfung. Ließe man eine solche Korrektur ohne die Maßgabe der dafür nach § 2 KSchG vorg e- sehenen materiell - rechtlichen Kriterien zu, wäre es dem Erwerber eines B e- triebs möglich, sich von bestimmten, von ihm für nachteilig gehaltenen vertragl i- chen Vereinbarungen nach anderen Kriterien zu lösen als sonstigen Arbeitg e- bern in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Ob - ungeachtet des Verweises des EuGH au f die alleinige Kompetenz der nationalen Gerichte zur Auslegung des nationalen Rechts - und ggf. welche Kriterien bei der rechtlichen Beurteilung einer Änderungskündigung im Rahmen des Maßstab s der sozialen Rechtfert i- gung nach § 2 KSchG aus dem Unionsrecht zu berücksichtigen sein könnten 58 - 22 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 23 - (vgl. dazu etwa Jacobs/Frieling EuZW 2013 , 73 7 , 740 mwN ) , war vorliegend nicht zu beurteilen . D ie Beklagte hat keine Änderungskündigung erklärt . Schon aus diesem Grund kommt entgegen der Revision eine Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht. (4) Der gelegentlich vorgebrachte und von der Revision aufgenommene Hinweis auf ein mögliches Vereinh eitlichungsinteresse des Betriebserwerbers (vgl. etwa Willemsen/Grau NJW 2014, 12, 15) ist schon deshalb unbeachtlich, weil es im Entscheidungsfall nicht um die Anwendbarkeit eines eigenen Tari f- vertrags des Erwerbers, sondern lediglich um die Frage der Dyn amik des ve r- einbarten Tarifvertrags geht . Dass der TVöD und der TVÜ - VKA als solche den Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien bestimmen, ist unter unionsrechtl i- chen Gesichtspunkten zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch in den von der Revision a ngeführten Urteilen des EuGH ( EuGH 1 8. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn. 27 ; 9. März 2006 - C - 499/04 - [Werhof] ) war weder eine absenkende Angleichung der Entgelthöhe noch die Anwendbarkeit eines and e- ren Tarifvertrags Gegenstand der Entscheidun g; in beiden Fällen blieb es - bei - im Ergebnis bei der statischen Anwendung des unternehmensfremden Tarifvertrags. 4. Die Annahme des Übergangs einer dynamischen Verweisungsklausel verletzt die Beklagte entgegen der Auffas sung der Revision auch nic ht in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG. Wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, berühren die Auslegung und die Wirksamkeit der individualrechtlichen B e- zugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdru ck privata u- tonomer Gestaltungsmacht weder die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers e r- reicht hat, noch diejenige der Personen, die aufgrund privatautonomer En t- schließung in diese Rechtsposition eingetreten sind. Die negative Koalition s- freiheit kann schon begrifflich nicht durch einen Arbeitsvertrag berührt sein (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 21, BAGE 132, 169; 59 60 - 23 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 24 - 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 17 ff. , BAGE 128, 185 ) . Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. III . Die Parteien des Rechtsstreits haben auch keine von dieser Bezu g- nahmeregelung abweichende oder diese abändernde Vereinbarung getroffen. 1. Der PÜV 2008, der auch das Arbeitsverhältnis der Parteien erfasste , sieht in § 1 Abs. 3 vor, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit allen arbeitsve r- traglichen Rechten und Pflichten, insbesondere aus einzelvertraglichen Reg e- lungen , Gesamtzusagen und betrieblichen Übungen auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Darin liegt keine abweichende Vereinbarung der Rec h- te und Pflichten, sondern lediglich eine Bestätigung der ohnehin geltenden g e- setzlichen Regelung des § 613a Abs. 1 Sat z 1 BGB. 2. Umgekehrt sind keine Anhaltspunkt e dafür ersichtlich, dass - ab - weichend von der bislang bestehenden und nunmehr in gleicher Weise auf die Bekl agte übergegangene Vereinbarung - ab dem Zeitpunkt des Betriebsübe r- gangs nur eine (statische) Bezugn ahme auf den BMT - G II gewollt war. Soweit die Revision sich für die gegenteilige Annahme auf § 1 Abs. 4 PÜV 2008 beruft, bleibt sie erfolglos. Die Klägerin konnte diese Regelung nicht als gesonderten Antrag der Beklagten iSv. §§ 145 ff . BGB auffassen, erst recht nicht auf einve r- nehmliche Änderung des Bezugsobjekts ihrer vereinbarten und gelebten dyn a- mischen Verweisungsklausel. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nicht zu den dort allein angesprochenen gehört. I V. Das Recht der Klägerin, sich auf die Anwendbarkeit des TVöD sowie des TVÜ - VKA zu berufen, ist weder verfallen noch verjährt oder verwirkt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Anwen d- barkeit von Tarifverträgen auf ein Arbeits verhältnis als solche weder den tari f- vertraglichen Ausschlussfristen noch der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Die keinen Fälligkeitszeitpunkt geknüpft ist (vgl. BAG 15. Septem ber 2004 - 4 AZR 61 62 63 64 65 - 24 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 - 25 - 416/03 - zu II 1 der Gründe) . Die Revision hat insoweit auch keine Rügen erh o- ben. 2. Das Recht der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt. a) Mit der Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübu ng ( § 242 BGB) wird eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausg e- schlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Glä u- biger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf e instellen durfte, nicht mehr in Anspruch geno m- men zu werden (Umstandsmoment) (st. Rspr., s h . nur BAG 7. November 2001 - 4 AZR 724/00 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 99, 295) . Hierbei muss das Ve r- trauen des Verpflichteten, nicht in Anspruch genommen zu werden, das Int e- resse des Berechtigten an Anspruchserfüllung derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. b) Ob und unter welchen Umständen die Geltendmachung eines bestim m- ten Inhalts eines Arbeitsverhältnisses als solche über haupt der Verwirkung u n- terliegen kann - was wegen der rechtsgeschäftlichen Möglichkeit einer auch konkludenten Änderung des Vertragsinhalts fraglich erscheint - , kann hier d a- hinstehen. Die Beklagte hat lediglich auf den verstrichenen Zeitraum - sieben Jahr e zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und einer Geltendmachung der Klägerin - verwiesen. Ob damit das erforderliche Zeitmoment für eine Verwi r- kung schon erfüllt ist, kann gleichfalls offenbleiben. Der bloße Zeitablauf allein führt nicht zu einer Verwirkung . Für das Vorliegen des notwendigen Umstand s- moments hat die Beklagte über den bloßen Zeitablauf hinaus nichts vorgetr a- gen. Entsprechende Umstände sind auch nicht ersichtlich. 66 67 68 - 25 - 4 AZR 95/14 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.4AZR95.14.0 C. Die Kosten der Revision sind von der Beklagten zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Klose Creutzfeldt Gey - Rommel Krüger 69
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