Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Dezember 2014 Vierter Senat - 4 AZR 773/12 - I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 20. September 2011 - 2 Ca 188/11 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 15. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD - Bestimmung en : TVöD - V Anl. C Anh. Entgeltgruppe S 14; BAT § 22 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 773/12 6 Sa 1519/11 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 0. Dezember 2014 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Re visionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 0. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsge richt Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Drechsler und die ehrenamtl i- che Richterin Schuldt für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 773/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts N iedersachsen vom 1 5. Juni 2012 - 6 Sa 1519/11 E - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Diplom - Sozialpädagogin und bei der Beklagten seit dem Jahr 1998 im Fachdienst Gesundheit, s ozialer Gesun d- heitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. Sie wird seit Februar 2009 in der Betreuungsbehörde der Bekla gten eingesetzt. Ihre Tätigkeit entspricht einer von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung aus dem März 2007, die im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat: Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), wie planmäßige Beratung und Unt erstützung von Betreuern, Anregung und Förderung von Täti g- keiten einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisation zu G unsten Betreuungsb e- dürftiger, Gewinnung geeigneter Betreu er ; Vorschlag an das Vormundschaftsgeri cht; Einführung in ihre Aufgabe , Unterstützung des Vormundschaftsgeric h- tes durch Feststellung von Sachve rhalten, die das Gericht für klärungsbedürftig hält. Verwaltungsvol l- zugsbeamtentätigkeit bzgl. aller Dienstaufgaben des Teams mit Anwendung von körperlichen und rechtl i- chen Zw angsmitteln Zeitanteil: 75 % 2. Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenhe i- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), wie Mitwi r- kung bei der Anhörung Betroffener durch das Vo r- mundschaftsgericht bei einstweiliger Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder bei dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvo r- 1 2 - 3 - 4 AZR 773/12 - 4 - behaltes . Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses . Vorführung Betroffener zur Anhörung beim Vormundsc haftsgericht Zeitanteil: 5 % 3. Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wurde, wie Einleitung der Betreuung; Ko n- taktaufnahme mit den Betreuten, deren Umwelt, F a- milie, Arbeitgeber, etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit bisher betreuenden Stellen und in Zukunft einzuschaltenden Stellen und B e- zugspersonen, wie freie Wohlfahrtsverbände, Ärzte, Beratungsstellen , etc. Ze itanteil: 20 % Nach § 2 des zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2004 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des Bundes - Angestelltentarifvertrag s vom 2 3. Februar 1961 und den diesen ergä n- zenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Bis zum Inkrafttreten des TVöD/VKA am 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin nach der Vergütungsgru p- pe IVb ( FallGr . 16) BAT vergütet. Nach der Überleitung in den TVöD/VKA e r- hielt sie Entgelt nach der Entgeltgr uppe 9 TVöD/VKA. Zum 1. November 2009 traten die tarifvertraglichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial - und Erziehungsdienst in Kraft. Bestandteil dieser Regelungen ist eine eigenständige Entgelttabelle (Anlage C zum TVöD - V) mit neu vereinbarten Tätigkeitsmerkm a- len (Anhang zu Anlage C zum TVöD - V). Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde auf Grundlage dieser neuen En t- gelttabelle rückwirkend zum 1. November 2009 in die neue Entgeltgruppe S 12 Anl. C TVöD - V übergeleitet. Die Klägerin bat im Februar 2010 schriftlich um eine Überprüfung ihrer Eingruppierung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2 1. Juni 2010 eine Ei n- gruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V mit näherer Begründung ab. 3 4 - 4 - 4 AZR 773/12 - 5 - Mit ihrer am 2 0. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - eine Eingru p- pierung nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V geltend gemacht. Ihre g e- samte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsv organg iSd. früheren § 22 Abs. 2 BAT. Sie treffe Entscheidungen zur Gefahrenabwehr im Bereich des E r- wachsenenwohls und sei an den Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbri n- gung von Menschen beteiligt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustell en, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. November 2009 nach Entgeltgruppe S 14 des TVöD - V - A nhang zu Anl. C zu vergüten. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, die verschiedenen Tätigkeiten der Klägerin stellten nach Maßgabe der Stellenb e- schreibung unterschiedliche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne dar. Sie sei lediglich mit 20 v H ihrer Arbeitszeit als Betreuerin tätig und übe damit der En t- geltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V zuzuordnende Tätigkeiten aus; nur in diese m Umfang würde sie Verfahren gemäß § 1906 BGB einleiten. Mit ihrer zeitlich mit 75 vH weit überwiegenden Tätigkeit erfülle sie Aufgaben nach dem Betre u- ungsbehördengesetz (BtBG), die weder mit Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen noch mi t zwangsweisen Unterbringungen von psychisch kranken Menschen zu tun hätten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil rechtsfe h- lerfrei zurückgewiesen. 5 6 7 8 9 - 5 - 4 AZR 773/12 - 6 - I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne W eiteres zulässige Klage ist nicht begrü ndet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V. Die ihr übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Entgeltgruppe nicht. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist n ach dem Arbeitsvertrag der TVöD - V anzuwenden. Der TVöD - V ist ein den BAT ersetzender Tarifvertrag (vgl. nur BAG 2 2. April 2009 - 4 ABR 1 4 /08 - Rn. 21 ff., BAGE 130, 286) . Hie r- über besteht zwischen de n Parteien kein Streit. 2. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 U n- terabs. 1 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) nach wie vor maßgebend ist, sowie nach den Merkmalen des Anhangs zur Anl. C TVöD - V . a) Die danach einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der Anl. C TVöD - V la u- ten wie folgt: 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen T ä- S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarb eiter und Sozialpädagogi n- nen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Ve r- meidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormun d- schaftsgericht Maßnahm en einleiten, welche zur Gefa h- renabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Täti g- keiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unte r- bringung von Menschen mit psychischen Krankheiten e r- forderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtl i- c 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 773/12 - 7 - b) Die zu bewertende Arbeitseinheit ist nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT als Arbeitsvorgang bestimmt und in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT wie folgt definiert: (einschließlich Zusammenhang s arbe i- ten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestel l- ten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der 3. Die Klägerin ist nicht in der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V eingru p- piert. Ihre Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen eines der dort genannten T ä- tigkeitsmerkmale. a) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. aa) Das Landesarbeitsge richt hat seiner Bewertung die deutlich überwi e- gende Tätigkeit der Klägerin nach dem BtBG als eigenständigen Arbeitsvo r- gang mit einem Zeitanteil von 75 vH zugrunde gelegt. Dieser lasse sich nicht mit der Tätigkeit im Zusammenhang mit der unmittelbaren Bestellung der B e- klagten als Betreuerin zusammenfassen. bb) Dies ist im Ergebnis zutreffend. (1) Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist der Arbeits vorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 2 8. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208) . Unter einem Arbeit s- vorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Z u- sammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünft i- gen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten 14 15 16 17 18 19 - 7 - 4 AZR 773/12 - 8 - Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit einer Angestellten zu ver stehen (zB BAG 2 9. November 2001 - 4 AZR 736/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 100, 35) . Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 2 5. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN) . Dabei ist es je nach der Stru k- tur der Arbeitsorganisation auch möglich, dass die gesamte Tätigkeit einer B e- schäftigten nur einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 2 3. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Z u- sammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusa m- menhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben einer Ang e- stellten bei der tari i- zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit der Angestellten ab grenzbar und rechtlich selbst ändig bewertbar sein (vgl. zusammenfassend BAG 2 2. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 17 mwN) . (2) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der Eingruppierung der Klägerin al lein die Tätigkeit zu g runde zu legen, die die Ziff. 1 trägt und mit 75 vH ihrer Arbeitszeit angegeben worden ist (im Folgenden: Arbeitsvorgang 1). Sie ist en t- gegen der Revision mit der Tätigkeit der Klägerin, die in ihrer Stellenbeschre i- bung die Z iff . 3 hat und mit 20 vH ihrer Arbeitszeit berechnet worden ist (im Fo l- genden: Arbeitsvorgang 3), nicht zusammenzufassen, da diese einem anderen Arbeitsergebnis dient und deshalb einen eigenen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne begründet. Auch die Tätigkeit zu Z iff. 2 der Stellenbeschreibung (im Fo l- genden: Arbeitsvorgang 2) stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar. 20 - 8 - 4 AZR 773/12 - 9 - (a) Die maßgebende tatsächliche Tätigkeit der Klägerin entspricht deren Stellenbeschreibung. Eine solche kann zur Grundlage der Bestimmung von A r- be itsvorgängen genutzt werden, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten zutreffend und ausreichend wiedergibt (BAG 2 1. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39) . Nach den ausdrücklichen und von der Revision nicht angegri ffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies der Fall. (b) Danach ist das Arbeitsergebnis der Tätigkeiten der Klägerin, die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen sind und 75 vH ihrer Gesamttätigkeit ausmachen, von dem Arbeitsergebnis der im Arbeitsv organg 3 beschriebenen Tätigkeiten klar abzugrenzen. (aa) Im Arbeitsvorgang 1 werden Aufgaben nach dem Betreuungsbehö r- dengesetz (BtBG) wahrgenommen, die für die ordnungsgemäße Durchführung von Betreuungen allgemein von Bedeutung sind, ohne dass sie direkt der T ä- tigkeit eines Betreuers zuz urechnen sind. Hierzu gehören u a. die planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern und Maßnahmen zur Gewinnung und Schulung von geeigneten Personen, die Erteilung von Vorschlägen für das Vormundschaftsgericht und de ssen weitere Unterstützung durch Hilfe bei der Feststellung aufklärungsbedürftiger Tatsachen sowie die Verwaltungsvollzug s- beamtentätigkeit im Rahmen der Umsetzung gerichtlicher Vorgaben. Das z u- sammenzufassende Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs ist die Unterstü t- zung von Betreuungen und Betreuern sowie des Vormundschaftsgerichts im Interesse des Betroffenen, jedoch außerhalb einer eigenen Betreuungstätigkeit. (bb) Im Rahmen des Arbeitsvorgangs 3, der 20 vH der Arbeitszeit der Kläg e- rin ausmacht, nimmt di e Klägerin Mitwirkungsrechte und - pflichten im Betre u- ungsverfahren selbst wahr, soweit die Behörde nach § 1900 Abs. 4 BGB zum Betreuer bestellt worden ist. Das Arbeitsergebnis dieses Aufgabenkreises ist die Durchführung einer rechtmäßig übertragenen Betreu ung, dh. die Besorgung der fremden Angelegenheit en der betreuten Personen selbst. Sie ist auch fo r- 21 22 23 24 - 9 - 4 AZR 773/12 - 10 - mell hinreichend abgegrenzt, da bei dieser Tätigkeit jeweils im Einzelfall die gerichtliche Bestellung der Behörde als Betreuer vorangehen muss. (cc) Die hie rgegen gerichteten Einwände der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere steht dem nicht die bisherige Senatsrech t- sprechung entgegen, nach der die Tätigkeit von Sozialarbeitern oft einem ei n- heitlichen Arbeitsergebnis dient, nämlich der Beratung und Betreuung des z u- gewiesenen Personenkreises (vgl. nur BAG 2 0. Mai 2009 - 4 AZR 184/0 8 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 d er Gr ünde ) . Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis einheitlich bestimmt ist. Hat eine Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber, usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. dazu BAG 2 3. August 1995 - 4 AZR 341/94 - zu B II 3 d er Gr ünde ) . Für den Fall der A b- grenzbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin, bspw. in eine Unterstützung des Vormundschaftsgerichts und der außerhalb der Behörde t ä- tigen Betreuer - einerseits - und der unmittelbaren Durchführu ng der Betreuung der ihr zugewiesenen Personen - andererseits - , ist der Senat auch bisher von zwei verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen (BAG 2 0. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - BAGE 82, 272 ; bestätigt durch BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789/95 - zu II 2 b d er Gr ünde ) . Der vorliegende Fall gibt keinen erkennbaren Anlass, diese Auffassung in Frage zu stellen oder von ihr abzuweichen. (c) Schließlich ist der Arbeitsvorgang 2 mit den auf ihn entfallenden 5 vH der Arbeitszeit der Klägerin gleichfalls nicht dem Arbeitsvorgang 1 zuzuordnen. Das der Gesamtheit dieser Tätigkeiten zuzuordnende Arbeitsergebnis besteht in der Mitwirkung bei formellen Verfahren des FamFG, in dem die früheren Bestimmungen des FGG aufgegangen sind, hier nach dem Abschnitt 1 des Dri t- ten B uches FamFG (Verfahren in Betreuungssachen). Diese Tätigkeiten sind bereits grundsätzlich von denjenigen des Arbeitsvorgangs 1 zu trennen (für e i- 25 26 - 10 - 4 AZR 773/12 - 11 - nen eigenen Arbeitsvorgang bei nahezu identischer Tätigkeitsbeschreibung b e- reits BAG 6. August 1997 - 4 AZR 789 /95 - zu II 2 b d er Gr ünde ) . Bei einer einstweiligen Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts ( § 300 FamFG) ist die Behörde vom Gericht von Amts wegen zu informieren und sodann im Verfahren nu r zu bete i- ligen, wenn sie einen entsprechenden eigenen Antrag stellt ( § 274 Abs. 3 iVm. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) . Die Mitwirkung bei der Vorführung Betroffener zur Untersuchung im Rahmen der Einholung eines Gutachtens ( § 280 FamFG) bzw. eines ärztlichen Zeu gnisses ( § 281 FamFG) und zur Anhörung erfolgt j e- weils nur auf ausdrückliche Anordnung des Betreuungsgerichts (§ 283 Abs. 1, § 278 Abs. 5 FamFG) und ist deshalb von den Tätigkeiten des Arbeitsvo r- gangs 1 strikt getrennt. Es kommt hinzu, dass die gerichtlich en Verfahren, in denen die Behörde nach Maßgabe der Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 2 beteiligt wird, sich nicht mit der zwangsweisen Unterbringung nach Abschnitt 2 des Dri t- ten Buches des FamFG befassen, sondern lediglich mit Betreuungssachen, die in § 271 F amFG definiert sind und nach dessen Nr. 3 Unterbringungssachen gerade ausgeschlossen sind. Damit ist eine Zuordnung dieses Arbeitsvo r- gangs 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Alternative 2 der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD - V nicht möglich. b) Der danach für die Eingruppierung allein maßgebende Arbeitsvo r- gang 1 erfüllt nicht die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der Entgel t- gruppe S 14 Anl. C TVöD - V . aa) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt . 1 Anl. C TVöD - V ist nicht einschlägig. Die im Arbeit svorgang 1 zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin haben mit Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Ki n- deswohls in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsg e- richt nichts zu tun. Dies sieht auch die Klägerin so. bb) Auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt . 2 Anl. C TVöD - V sind nicht erfüllt. Die dem Arbeitsvorgang 1 zuzuor d- nenden Tätigkeiten der Klägerin richten sich nicht auf eine wie auch immer g e- 27 28 29 - 11 - 4 AZR 773/12 - 12 - artete Beteiligung an Entscheidungen zur zwang sweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erk rank ungen . Wie das Landesarbeitsgericht zutre f- fend festgestellt hat, kann die Klägerin selbst keinen Antrag nach § 1906 BGB stellen; dies ist dem Betreuer vorbehalten. Ihre sonstige unterstützende Täti g- keit geschieht in der Regel unabhängig von einer konkreten Gefahrensituation. Soweit die Klägerin Stellungnahmen abzugeben hat, die sich auf die beabsic h- tigte Anbringung von Bettgittern, Bauch - und/oder Oberschenkelgurten bzw. den Einsatz sedierender Medik amente beziehen, geht es nicht um die En t- scheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, sondern um weitergehende Zwangsmaßnahmen gegen B e- troffene, die bereits in Einrichtungen untergebracht sind. Die von der Entgel t- grup pe S 14 Alt. 2 Anl. C TVöD - V vorausgesetzte Erforderlichkeit für eine En t- scheidung über die Zwangseinweisung im Sinne einer Krisenintervention bei einer konkreten Gefährdungslage ist bei den der Klägerin nach dem BtBG o b- liegenden beratenden und unterstütze nden Tätigkeiten des Arbeitsvorgangs 1 nicht gegeben. cc) Letztlich beruft sich die Revision hierauf auch nicht. Sie vertritt insoweit unter Bezugnahme auf die tariflich eingangs der Alternative 2 geforderte Gleichwertigkeit mit den Anforderungen der Alte rnative 1 die Auffassung, bei dem zweiten Tätigkeitsmerkmal sei der Bezug auf die zwangsweise Unterbri n- r- dass die Tarifvertragsparteien dies durch den gewählten Wortlaut der Tarifreg e- S 14 Alt . 2 Anl. C TVöD - Tätigkeit ausreicht, s ondern dass die dort anschließend im einzelnen genannten Tätigkeiten nicht nur vorliegen, sondern denen der ersten Alternative auch (vgl. zur Gleichwertigkeit auch BAG 1 3. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35 ff.) . 30 - 12 - 4 AZR 773/12 I I. Die Kosten der Revision hat d ie Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war ( § 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Treber Creutzfeldt Drechsler Schuldt 31
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