Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2014 Vierter Senat - 4 AZR 316/12 - I. Arbeitsgericht Gera Urteil vom 14. April 2011 - 3 Ca 1587/10 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2012 - 3 Sa 238/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung - Auslegung eines Überleitungstarifvertrags Bestimmungen: Eingruppierungs - und Vergütungstarifvertrag vom 4. Februar 2010 für die Kliniken (SRH - Kliniken - EVTV) §§ 6, 7, 18, Anlagen C und D - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 316/12 3 Sa 238/11 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2014 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger in , Berufungskläger in und Revisionskläger in, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richterin am Bundesarbeitsgeric ht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Pieper und die ehrenamtliche Richterin Dierßen für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 316/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüri n- g er Landesarbeitsgericht s vom 26. Januar 2012 - 3 Sa 238/11 - wird zurückgewiesen. 2. Di e Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und damit in Zusammenhang stehende Entgeltansprüche . Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Waldklinikum G seit dem Jahr 1987 tätig . Sie verfügt über eine Berufsausbi l- dung als staatlich anerkannte Krankenschwester, die nach den Ausbildungsi n- halten dem heutigen Berufsbild der Berufsausbildung zur Gesundheits - und Kranken pflegerin entspricht. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 30. März 1998 ist sie beschäftigt . Zur Tätigkeit der Klägerin gehört die Vorbereitung, Überwachung, Nachsorge sowie die Assistenz bei operativen Eingriffen . Die Beklagte beschä f- tigt in den bei ihr vorhandenen Operationssälen auch Beschäftigte , die nach Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung eine zweijährige Weiterbildung für den Operationsdienst auf Grundlage der Fache mpfehlungen der Deutschen Kranke nhausgesellschaft e.V. (DKG) absolviert haben - sog. Fachpflegerin nen im Operationsdienst (nachfolgend: Fachpflegerin OP). Die Klägerin wurde zunächst nach der VergGr. Kr. V des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) und nach einem B ewährungsaufstieg bis zum Ende des Jahres 2009 nach der VergGr. K r. VI BAT - O vergütet. 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 316/12 - 4 - Mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft schloss ua. die B eklagte einen für sie zum 1. Januar 2010 in Kraft ge Eingruppierungs - und Vergütungstarifvertrag vom 4. Februar 2010 für die SRH Kliniken (SRH - Kliniken - EVTV) (nachfolgend : EVTV) . Die Beklagte ordnete die Klägerin in A n- wendung der im EVTV enthaltenen Überleitungsbestimmungen der Entgel t- gruppe (EG) 5 zu. Die Klägerin hat erfolglos für die Zeit ab Beginn des Jahres 2010 eine Vergütung nach der EG 6 EVTV geltend gemacht . Mit ihrer Klage hat s ie ihr Begehren weiter verfolgt . Sie ist der Auffa s- sung, nach ihrem Bewährungsaufstieg habe ihr eine Vergütung wie eine r Fac h- pflegerin OP zugestanden , die ein Entgelt nach der VergGr. Kr. VI BAT - O erh a l- ten habe . Gleiches müsse auch nach der Überleitung gelten. Nach der Überle i- tungstabelle in der Anlage D EVTV werde die VergGr. Kr. VI BAT - O der EG 6 EVTV zugeordnet. Da der E VTV vorrangig auf die auszuübenden Tätigkeiten und nicht auf eine etwaige Qualifikation abstelle, komme es nicht darauf an, dass sie keine Weiterbildung zur Fachpflegerin OP absolviert habe. Sie erbri n- ge Leistungen einer Gesundheits - und Krankenpflegerin i m sog. OP - Dienst und übe damit im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wie eine Fachpflegerin OP aus. Die Klägerin hat zuletzt in der Sache beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 680,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen in näher bestimmtem Umfang zu zahlen , 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ein Entgelt ab dem 1. November 2010 nach der En t- geltgruppe 6, Stufe 4 SRH - Kliniken - EVTV vom 4. Februar 2010 zu zahlen . Die Beklagte hat zur Begrün d ung ihre s Klageabweisungsantrags au s- geführt, die in Anwendung der Überleitungstabelle sich zunächst ergebende Entgeltgruppe sei nur maßgebend, wenn diese nicht den Bestimmungen der Entgeltordnung des EVTV widerspreche . Nach der Entgeltordnung sei für eine Zuordnun g zur EG 6 E V TV aber eine Fachweiterbildung erforderlich, über die 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 316/12 - 5 - die Klägerin nicht verfüge. Im Übrigen übe sie auch nicht alle Tätigkeiten einer Fachpflegerin OP aus. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und d as Landesarbeitsg e- richt die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ihr B egehren weiter . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. D ie auch hinsichtlich des Feststellungsantrags als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., ua. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 16 mwN) ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass d ie Klägerin in Anwendung der Überleitungsbestimmung des § 18 Abs. 1 EV TV, auf die sie ihr Begehren stützt, keine n Vergütung sanspruch ab dem 1. Januar 2010 nach der EG 6 EVTV hat. I. Die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme maßgebenden Reg e- lungen des E V TV lauten ua. wie folgt: § 6 Entgeltordnung (1) Die Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen findet auf der Basis der auszuübenden Tätigkeit en statt. Mit steigender Anforderung an die auszuübe n- de Tätigkeit nimmt die Qualifikation an Bedeutung zu, wobei diese in keiner Entgeltgruppe das au s- schlaggebende K riterium ist. (2) Zu jeder Entgeltgruppe gibt es für die Zuordnung e i- ne Beschreibung der Anforderungen sowie die Au f- zählung mehrere r Tätigkeiten. Die Entgeltordnung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit für die Z u- kunft. Bei neuen Berufsbildern befindet eine parit ä- tisch besetzte Kommission über die Zuordnung. (3) Jeder Beschäftigte wird gem. der jeweils auszuübe n- den Tätigkeit in eine Entgeltgruppe nach der Anlage C rückwirkend ab dem 01. Januar 2010 eingruppiert. 9 10 11 - 5 - 4 AZR 316/12 - 6 - § 7 Eingruppierung (1) Voraussetzung für die Zahlung des Entgelts ist eine Eingruppierung des Beschäftigten gem. der Entgel t- ordnung (Anlage C) in eine Entgeltgruppe und En t- gel tstufe rückwirkend ab dem 01. Januar 2010. (2) Die Eingruppierung richtet sich nach der nicht nur vorü bergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte ihrer individuellen Wochenarbeitszeit aus zu üben den Tätigkeit. ... § 18 Überleitung und Besitzstand (1) Die mit Datum des Inkrafttretens dieses Tarifvertra g s beschäftigten Arbeitnehmer werden auf Grundlage ihrer vorliegenden Eingruppierung gem. der Zuor d- nung en in An lage D rückwirkend ab dem 01. Januar 2010 vorbehaltlich der inhaltlichen Übereinstimmung der Tätigkeit gem. Entgeltordnung (Anlage C) überg e- leitet. (2) Die abrechnungstechnische Überleitung gem. Anlage D darf dabei nicht der maßgeblichen Zuordnung zur Entgeltordnung gem. Anlage C widersprechen. Im Einzelfall ist eine Korrektur vorzunehmen, bei der die Differenz der Vergütung ggf. die Besitzstandszulage gem. Absatz 5 erhöht. (3) Für die Beschäftigten werden zum 1. Januar 2010 jeweils Vergleichsentgelte auf der Grundlage der bi s- herigen Regelungen ermittelt. F ür das Vergleichsen t- gelt werden die festen monatlichen Bezüge ( ) auf Basis der Abrechnung für den Monat Dezember 20 0 9 berück (4) Die Beschäftigten erhalten in der neuen Entgeltgru p- pe mindestens den Betrag , der dem Vergleichsentgelt entspricht. Es finden keine Berücksichtigungen von erbrachten Beschäftigungszeiten statt. (5) Liegt das Vergleic hsentgelt nach Absatz 3 über dem Betrag der Endstufe der entsprechenden Entgel t- gruppe, erhalten die Beschäftigten jeweils eine pe r- sönliche monatliche Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Ve r- gleichsentgelt. Ab dem 1. Dezember 2010 wird die B esitzstandszulage über drei Jahre in gleichen Teilen - 6 - 4 AZR 316/12 - 7 - mit 1/36 pro Monat abgeschmolzen. Anlage C Entgeltordnung EG Beschreibung Tätigkeiten ... ... ... 5 Arbeitnehmer/in mit staatlich anerkannter abgeschloss e- ner Berufsausbildung und entsprechender höherwert i- ger Tätigkeit Gesundheits - und Krankenpfleger/in ... Operationstechnische / r Assistent/in ... 6 Arbeitnehmer/in mit staatlich anerkannter abgeschloss e- ner Berufsausbildung, ane r- kannter Fachweiterbildung nach DKG und entspr e- chender Tätigkeit ... ... ... Anlage D Überleitungstabelle EG KR BAT LG ... ... 6 VI 5 V - Va II . Danach kann die Klägerin in Anwendung der Überleitungsbestimmu n- gen des EVTV (zu den Auslegungsmaßstäben etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 4 0 mwN, BAGE 124, 240 ) keine Vergütung nach der EG 6 des Tarifvertrags beanspruchen. 1. Die Klägerin gehört zwar zu den Arbeitnehmern , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags iSd. § 18 Abs. 1 EVTV beschäftigt waren. De m- entsprechend war sie , da ihre Tätigkeit der VergGr. Kr. VI BAT - O zugeordnet 12 13 - 7 - 4 AZR 316/12 - 8 - war, nach § 18 Abs. gem. der Zuordnung en in Anlage D rückwirke nd ab dem 1. der Tabelle in der Anlage D EVTV in die ( neue ) EG 6 des Tarifvertrags überz u- leiten. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestimmt § 18 Abs. 1 iVm. der Anlage D EVTV aber uppen des Tarifvertrags. ist vielmehr daraufhin zu überpr ü- fen, ob die auszuübende Tätigkeit den Anforderungen der Entgeltordnung der Anlage C EVTV entspricht. Allein diese s Ergebnis ist für die Bestimmung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend. a) Die Überleitung in Anwendung der Anlage D EVTV ist nach § 18 Abs. 1 und 2 EVTV - - u nter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt, dass die auszuübende Tätigkeit inhaltlich mit den in der Anlage C EVTV ger e- gelten Voraussetzungen übereinstimmt . Diese Überleitung verfolgt , wie § 18 Abs. 2 Satz 1 EVTV Zi ele . Auch in dieser Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien nochmals festge legt , die Überleitung dürfe . Anderenfalls ist durchzuführen ( § 18 Abs. 2 Satz 2 EVTV) . Der Annahme , § 18 Abs. 2 E V zu verstehen - wie die Revision es meint - , steht der schon nach dem Wortlaut eindeutige Regelungsgehalt der Tarif bestimmung entgegen. b) Die Überleitungst abelle der Anlage D E V TV ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht überflüssig . Die Klägerin übersieht, dass es bei einer Korrektur der Zuordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 EVTV nach dessen Satz 2 zu s zulage gem. Absatz 18 Abs. 2 Satz 2 EVTV das sich in Anwendung 14 15 16 17 - 8 - 4 AZR 316/12 - 9 - der Überleitungstabelle der Anlage D E V TV ergebende Entgelt höher sein sol l- te, als das nach § 18 Abs. 3 EVTV zu ermittelnde Vergleichsentgelt. c ) Die K läger in kann sich für ihren A nspruch nicht darauf stützen, § 18 Abs. 1 E V TV beziehe sich t- und es könne e- C EV TV aufgeführte Qualifikati on nicht ankomme n; ausreichend sei es , dass sie Tätigkeiten ausübe, die auch von einer Fachpfl e- gerin OP wahrgenommen würden. Das ist unzutreffend. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mit dem B e- griff in § 18 Abs. 1 E V TV der Prüfungsgegenstand beschr ie ben , e- schränkt w ird . § 18 Abs. 1 EV d- nung (Anlage C) insgesamt und nicht nur teilweise in Bezug. Mit dem Begriff der e- schri e ben, die für die Eingruppierung nach der Entgeltordnung maßgebend ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 7 E V TV) . De ren inhaltliche Übereinstimmung ist anhand der gesamten Entgeltordnung zu prüfen. Das wird durch § 18 Abs. 2 Satz d- nung zur Entgeltordnung gem. Anlage - auf die gleichfalls insgesamt ve rwi e- sen wird - nicht widersprechen. bb ) Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien mit dem Tätigkeitsbe i- eine Tätigkeit beschri e ben, sondern zugleich d ie erfolgreiche Fachw eiterbildung für den Operationsdienst zur Vorau ssetzung des Tätigkeit sbeispiels erhoben , über d ie die Klägerin nicht verfügt. (Fachpflegerin im Op e- r a tionsdienst) verwenden die Tarifvertragsparteien einen branchenspezifischen Begriff. In einem solchen Fal l ist davon auszugehen, dass s ie den Begriff ve r- standen wissen wollen, wie er den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht ( zu diesem Verständnis s. nur BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 14 mwN) . Das sind Beschäftigte, die über die einschlägige Weite r- 18 19 20 21 - 9 - 4 AZR 316/12 - 10 - bildung verfügen. Dies es Verständnis wird durch die im Tätigkeitsmerkmal au f- n Fachweiterbildung bestätigt. d ) Die Klägerin kann sich für i hr Verständnis , es komme allein auf die au s- zuübende Tätigkeit an, schließlich n icht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 EVTV stützen. Soweit s ie meint, einer Qualifikation komme in keiner Entgeltgruppe eine au s- schlaggebende Bedeutung zu, ist dies nur insoweit zutreffend , als stets die auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist und nicht allein eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Weiterbildung. Setzt aber ein Tätigkeitsmerkmal oder ein Tätigkeitsbeispiel wie bei der EG 6 E V TV eine so , die die Beschäftigte auszuüben hat, auch erforderlich. e ) D iesem Auslegungsergebnis steht schließlich nicht der von der Klägerin angeführte vormalige r Tarifregelu n- gen entgegen . Die Tarifvertragsparteien sind rechtlich grundsätzlich nicht ve r- pflichtet, einer Eingruppi e- rung von Beschäftigten mit unterschiedlichen Ausbildungen in zukünftigen T a- rifverträ gen bei zu behalten. aa ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Tarifve r- tragsparteien die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen. Dies kann zur Folge haben, dass Arbeitnehmer, die die g e- forderte Ausbildun g nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Verg ü- tung erhalten. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von we i- teren persönlichen Voraussetzungen , wie dem Nachweis bestimmter Kenntni s- se oder einer speziellen Ausbildung , abhängig zu machen (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 39 , BAGE 140, 291 ; 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 - mwN zur Rspr.) . 22 23 24 - 10 - 4 AZR 316/12 - 11 - bb ) D ie Tarifvertragsparteien können bei der vergütungsrechtliche n Bewe r- tung einzelner Tätigkeiten als integrale m Bestandteil der ihnen zustehenden Tarifautonomie (dazu etwa BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 3 2 mwN , BAGE 140, 291 ) weiterhin grundsätzlich - solange sie nicht Verfassung s- grundsätze verletzen - frei darüber befinden , im Rahmen von Eingruppierung s- regelungen bestimmte Aus - oder Weiterbildungen als Voraussetzung für eine bestimmte Entgeltgruppe (neu) festzulegen und demgegenüber Arbeitnehmer, die nach einer abgelösten Entgelto rdnung die gleiche Entgeltgruppe vermittelt über einen Bewährungsaufstieg erreicht haben, im ablösenden Tarifvertrag e i- ner niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen (vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 65; 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - zu II 7 der Gründe ) , zumal wenn dies - wie vor liegend durch § 18 Abs. 3 bis 5 EVTV - mit einer Besit z- standsregelung verbunden ist (dazu BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 66 ) . cc ) In der Folge erweist sich die tarifliche Bewertung einer Tätigkeit wie die der Klägerin mit einem Entgelt nach der EG 5 EVTV gegenüber der Tätigkeit einer Fachpflegerin OP, die zusätzlich zu einer staatlich anerkannten Beruf s- ausbildung über die entsprechende Weiterbildung verfügt, nach der EG 6 EVTV als re chts wirksam. III . D ie Klage ist auch nicht nach §§ 6, 7 EVTV iVm. der Anlage C EVTV begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt weder die Voraussetzung des T ä- tigkeitsmerkmals der EG 6 EVTV noch d a sie keine abgeschlossen hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Kläger in eine g- keit wie eine Fachpflegerin OP auszuüben hat . 25 26 27 - 11 - 4 AZR 316/12 I V . Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 A bs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Pieper Dierßen 28
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