Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2018 Vierter Senat - 4 AZR 147/17 - ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 1. März 2016 - 3 Ca 964/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 1. Dezember 2016 - 8 Sa 409/16 - Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung - (Erste) Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle Leits a tz : Bei den Funktionsstufen nach § und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) handelt es sich um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, der selbständig neben dem Festgehaltsanspruch nach § 17 TV - BA besteht, der sich aufgrund der tariflichen Eingruppierung in die maßgebende Tarifgruppe ergibt. Die Funktionsstufe ist daher kein Ric htbeispiel iSd. Rechtsprechung des S e- nats. Auch wenn die übertragene Tätigkeit die Voraussetzungen einer Funktionsstufe einer bestimmten Tätigkeitsebene erfüllt, ist dies nicht mit der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen für diese Tätigkeit s- ebene gleichzusetzen. Diese sind vielmehr nach allgemeinen Grundsä t- zen anhand der gesamten übertragenen Tätigkeit zu prüfen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 147/17 8 Sa 409/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mü ndlichen Ve r- handlung vom 12. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehre n- amtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Wedepohl für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 1. Dezember 2016 - 8 Sa 409/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rec hts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung . Die Beklagte übertrug d er Klägerin , die Volljuristin ist, zunächst die T ä- tigkeit SGB getragenen ARGE, dem spät e ren Jobcenter H . Die Eingruppierung und Vergütung erfolgte nach der tari f l i chen Tätigkeitsebene IV TV - BA . Mit Schr eiben zur Geschäftsverteilung vom 30. Januar 2014 übertrug die Beklagte der Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2013 vorüberg e- hend bis zum 2 3 . September 2014 die Tätigkeit einer Fachexpertin III (später ter befristeter Zahlung einer Z u- lage nach § 15 TV - BA. N ach Ausbringung entsprechender Dienstposten wurde der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 10. Februar 2015 im Anschluss hi e- ran auf Dauer r Agentur für Arbeit, auszuüben im Jobcenter H , übertragen . In dem Schre i ben wird darauf hin gewiesen , dass diese Tätigkeit dem von der B eklagten e r stellten Tätigkeits - und Kompetenzprofil (TuK) h- rung / und das TuK seine rseits der tariflichen Tätigkeitsebene IV zug e- ordnet sei . Bea r- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 4 - beitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertr e- tung) und Übertragung der Schwerpunktaufgabe Vertretung vor den Sozialgerichten die der Tätigkeit s- ebene zugeordnete Funktionsstufe 1 . Seit dem 13. Juni 2016 wurde der Kläg e- rin erneut vorübergehend die Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der Recht s- behelfsstell e übertragen . Die Klägerin bearbeitet e im Streitzeitraum - unabhängig von der v o- rübergehenden Übertragung der Tätigkeit einer Ersten Fachkraft - ausschlie ß- lich Klageverfahren im Bereich des SGB II und entsprechende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz es vor verschiedenen Sozialgerichten sowie - dem Umfang nach streitig - Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nor d- rhein - Westfalen . Für die Wahrnehmung der Gerichtstermine vor den Sozialg e- richten und dem Landessozialgericht sind jeweils (General - )V ollmachten hinte r- legt , die auch die Klägerin erfassen. Zeitweise hatten auch Fachkräfte Termine vor dem Landessozialgericht wahrgenommen ; dies ist jedenfalls seit September 2014 aufgrund einer Anweisung der Geschäftsführung nicht mehr der Fall, so n- dern erf olgt ausschließlich durch die Ersten Fachkräfte oder die Teamleitung. Mit Schreiben vom 17. August 2014 machte die Klägerin erfolglos außergerichtlich eine dauerhafte Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV - BA geltend . Sie hat die Auffassung vertreten, mit Wirkung vom 1. Januar 2014 sei sie der Tätigkeitsebene III TV - BA zuzüglich einer Funktions stufe 1 zugeordnet und entsprechend zu vergüten. Die Klägerin nehme insbesondere die gerichtliche Vertretung der Bundesagentur auch in zweiter Instanz aufgrund genereller - nicht individueller - Übertragung wahr . Auf den zeitlichen Umfang komme es insoweit nicht an . Sie erfülle auch im Übrigen sämtliche Voraussetzungen des TuK einer Fachexpe r- tin III und der entsprec henden Dienstpostenbeschreibung der Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service . Sie übe - unabhängig von der vorübergehenden Übertragung - inhaltlich die gleichen Tätigkeiten aus wie die ammitglieder. Weiterhin stehe ihr aufgrund der Eingrupp i erung in eine höhere Tätigkeitsebene ein tariflicher G a- rantiebetrag zu. 5 6 - 4 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 5 - Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie eine Vergütung nach der Tätigkeit sebene III des TV - BA zuzü g- lich der Funktions stufe 1 sowie des Garantiebetrags g e- mäß § 19 Abs. 7 TV - BA rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen und die Brutto nachzahlungs beträge ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats , frühestens jedoch ab dem 16. April 201 5 , mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie ist der Auffassung, der Klägerin sei eine Tätigkeit auf Fachexpertenebene III nicht auf Dauer übertr a- gen worden. D ie Tätigkeiten von Fachkräften und Ersten Fachkräften unte r- schi e den sich . Erste Fachkräfte nähmen generell und konzeptionell S chulung s- aufgaben gegenüber den Leistungsteams wahr und stünden der Geschäftsfü h- rung allgemein in schwierigen Rechtsfragen beratend zur Seite, während die Fachkräfteebene nur in konkreten Einzelfällen - etwa im Kontext jeweils zu b e- arbeitender Verfahren - herangezogen werde. Etwas anderes folge auch nicht aus einer - im Umfang geringfügigen - Tätigkeit vor dem Landessozialgericht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht d ie Klage abgewiesen. M it der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiede r- herstellung de r erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidun gsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ihr ke in tariflicher Anspruch auf eine Vergütung nach Tätigkeitsebene III nebst Funktionsstufe 1 und Garanti e- betrag TV - BA zusteht . A . Di e Revision ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Beklagten ordnungsgemäß begründet worden (vgl. zu den Anforderungen zB BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16 ) . Gegenstand des Revisionsve r- 7 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 6 - fahrens sind ausschließlich ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Tätigkeitsebene III au s d er Eingruppierung nach § 14 Abs. 1 TV - BA und hiermit verbundene Ansprüche auf Gewährung einer Funktionszulage sowie eines Garantiebetrags . Etwaige Ansprüche au f Grundlage de s a rbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz es und im Zusammenhang mit der vorübe r- gehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 15 TV - BA hat das Landesarbeitsgericht - rechtskräftig - abgewiesen . Diese sind - wie die Klägerin in der Verhandlung vor dem Sena t ausdrücklich klargestellt hat - nicht Gege n- stand des Revisionsverfahrens. Bezogen auf den allein noch anhängigen Streitgegenstand setzt sich die Revisionsbegründung in hinreichender Weise mit allen tragenden Gründen der Entscheidung des Landesarbeitsgeri chts au s- einander . B . Die Revision der Klägerin ist unbegründet. I . Sollte die Revision im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Ta t- bestandsberichtigungsantrag s der Klägerin vom 7. März 2017 einen Verfa h- rensfehler des Landesarbeitsgerichts nach § 551 Abs . 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO rügen wollen (vgl . dazu BGH 25. März 2014 - VI ZR 271/13 - Rn. 4) , wäre eine solche Verfahrensrüge bereits unzulässig. D eren Berücksichtigung in der Revision sinstanz setzt voraus, dass der vermeintliche Verfahrensfehler inne r- halb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht wird , hier bis zum 28. April 2017 . Daran fehlt es. Die Revisionsbegründungsschrift vom 23. März 2017 ve r- hält sich hierzu nicht . Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 erhebt die Kl ä- gerin ihre dahingehende Rü ge. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder deren Begründung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlo s- sen ( st . Rspr., zuletzt zB BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 13 mwN) . II . Die Sachrüge der Ver letzung materiellen Rechts bleibt e rfolglos . Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die se ist zwar zulässig, aber unbegrü n- det. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere erfüllt sie nach den im Revision s- verfahren erfolgten Klarstellungen die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 12 13 14 15 - 6 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 7 - Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um eine nach § 256 Abs. 1 ZPO allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., zuletzt zB BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14) . Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (für die Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN) . 2. D as Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin nach § 14 Abs. 1 TV - BA rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene III zuzüglich der Fun k- tions stufe 1 TV - BA und eines entsprechenden Garantiebetrags nach § 19 Abs. 7 Satz 2 TV - BA zu zahlen. a) Maßgeblich war im Streitzeitraum § 14 TV - BA idF ab dem 13. Änderungstarifvertrag (ÄTV) vom 20. Februar 201 4 nebst Anlagen. aa ) § 14 TV - BA idF de r 13. bis 19. ÄTV lautet auszugsweise: § 14 Eingruppierung (1) 1 Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach - und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien T ä- tigkeits - und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2 Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifve r- tragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3 Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene ei n- gruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeor d- n et ist. 4 Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Z u- ordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11). Protokollerklärungen zu § 14 Abs. 1: 1. 1 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die der/dem ei n- zelnen Beschäftigten jeweils übertragene Täti g- keit in einem Fach - und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien in den Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV - BA einem TuK zugeordnet ist, richtet sich die Eing ruppi e- rung weiterhin nach § 14 TV - BA in der Fassung 16 17 18 - 7 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 8 - des 5. Änderungstarifvertrages. 2 Für Beschä f- tigte, die auf der Basis eines Kern - TuK nach Anlage 1.0 zum TV - BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages eingruppiert sind, bleibt dieses Kern - TuK bis zu dem nach Satz 1 genannten Zeitpunkt für die Eingruppierung maßgebend. 2. Die BA verpflichtet sich, den Gewerkschaften jeweils spätestens zwei Monate, nachdem die Beteiligung der Personalvertretung zu einem Fach - und Organisationskonzept abgeschlo s- sen i st, ein entsprechendes Arbeitgeberangebot zu unterbreiten. 3. Die Eingruppierung von Beschäftigten, denen im Rahmen einer Zuweisung zu einer gemei n- samen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertr a- gen ist, die nicht in Anlage 1.10 zum TV - BA aufgeführt ist, erfolgt auf der Grundlage der TuK nach Anlage 1.0. Die Protokollerklärung Nr. 3 ist durch den 15. ÄTV mit Wirkung vom 1 . September 2015 ersatzlos aufgehoben worden. bb ) Die Anlage 1.10 zum TV - SGB lautet auszugsweise: Zuordnung von Tätigkeiten zu Tätigkeits - und Ko m- petenzprofilen (TuK) und TuK zu Tätigkeitsebenen einschließlich tätigkeits - /dienstpostenspezifischer Festlegungen von Funktionsstufen Vorbemerkungen zu unterschiedlichen TuK - Systematiken: 1. 2. Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Au s- bringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV - BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthalt e- ne agenturspezifische Zusätze sind anzupassen. Ergän zend hierzu stehen die nachstehend aufgefüh r- ten Dienstposten zur Verfügung. 19 20 - 8 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 9 - cc ) Die Anlage 1.1 zum TV - idF des 13. ÄTV hat auszugsweise folgenden Inhalt : Zuordnungstabelle einschließlich tätigkeits - /dienstpostenspezifischer Kriterien für die Funktionsstufen in den Agenturen für Arbeit Tätigkeitsebene, Tätigkeitsgruppe, Tätigkeits - und Ko m- petenzprofile (ggf.) Tätigkeit (Dienstposten lt. Fach - und Org a- nisationskonzept) Kriterium für Übertragung und Wide r- ruf - allgemein Funktion s- stufe 1 Funktion s- stufe 2 Tätigkeitsebene III Fachexperten - ebene III 21. Fachexperte/ - in III 21.14 Erste Fac h- kraft in der Recht s- behelfsste l- le im Oper a- tiven Se r- vice Komplexität der Aufgabe Gerichtliche Vertretung der BA in der ersten und zweiten Instanz bzw. entsprechende außergerichtl i- che Vertretung und/oder ./. Wahrnehmung der Abwese n- heitsvertretung der/des Teamle i- ters/ - in in der Rechtsbehelf s- stelle im Operat i- ven Service Tätigkeitsebene IV Fachkraftebene 36. Fachkraft für Leistungsge - währung/Recht 36.1 Fachkraft in der Recht s- behelfsstelle im Operativen Service Komplexität der Aufgabe Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialg e- richtsgesetz (ohne Prozes s- vertretung) ./. Komplexität der Aufgabe Individuelle Übertragung der Schwerpunk t- Vertr e- tung vor den Sozialgerichten ./. Änderungen der Anlage 1.1 zum TV - BA bis einschließlich zum 19. ÄTV betreffen - soweit vorliegend relevant - ausschließlich die Nummerierung. 21 22 - 9 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 10 - dd ) Die maßgeblichen Tätigkeits - und Kompetenzprofile (TuK) der Täti g- keitsebenen III und IV TV - BA ha ben folgenden Inhalt: Fachexperte/in III Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten Fachlich - methodische Anforderungen - Fachliche Betreuung und Ber a- tung von Organisationseinheiten in Fragen der Entwicklung, Opt i- mierung bzw. Anwendung von Produkten und Programmen, Verfahrenskomponenten, (Teil - ) Konzepten, Teilprozessen usw. - - Grundkenntnisse der Geschäfts - politik, der strategischen Ziele und der Steuerungslogik der BA (für Fachexperten/ - innen SGB II be - zogen auf den Rechtskreis SGB II) Fundierte Kenntnisse aufg aben - spezifischer Rechts - und - Analyse und Bewertung von Ve r- fahrenskomponenten, (Teil - ) Konzepten, Teilprozessen usw. Fachgebiete bzw. der Produkte, Programme oder Dienstleistungen im Aufgabengebiet - Grundkenntnisse benachbarter Rechts - und Fachgebiete - Fundierte Kenntnisse relevanter MS - Office - und IT - Fachanwendungen Vor - und Ausbildung /Berufserfahrung Kompetenzanforderungen - Hochschulabschluss oder ve r- gleichbare Qualifikation - - Fach - /Methodenkompetenz: Sor g- falt/Gewissenhaftigkeit (+++), Pl a- nung (+), Problemlösung (++) Sozial - kommunikative Kompe - - Mehrjährige einschlägige Beruf s- erfahrung - oder vergleichbares Profil tenz: Kundenorientierung (++), Teamfähigkeit (++), Diskuss i- on/Argumentation (+) - Aktivitäts - und Umsetzungsko m- petenz: Ergebnisorienti e- rung/Umsetzungsstärke (+) - Personale Kompetenzen: Belas t- barkeit (+), Lern - und Kritikfähigkeit (++) Fachkraft Leistungsgewährung / Recht Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten Fachlich - methodische Anforderungen - Bearbeitung von Leistungsa n- trägen bzw. Rechtsangelege n- heiten mit hohem Schwieri g- keitsgrad - - Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme bzw. Dienstleistungen im Aufgabengebiet Fundierte Kenntnisse der relevanten - Auskunftserteilung in Rechtsa n- gelegenheiten und / oder über das B A - Leistungsangebot bei komplexen Fragestellungen - Rechtsgebiete Grundkenntnisse benachbarter - Rechts - und Fachgebiete Fundierte Kenntnisse relevanter MS - Office - und IT - Fachanwendungen 23 - 10 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 11 - Vor - und Ausbi l dung/Berufserfahrung Kompetenzanforderungen - Hochschulabschluss oder ve r- gleichbare Qualifikation - Fach - /Methodenkompetenz: Sorgfalt/ G e wissen haftigkeit (++), Problemlösung (+) - oder vergleichbares Profil - Sozial - kommunikative Kom - petenz: Kundenorientierung (++), Teamfähigkeit (++), Persönliche Beratung (+) - Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern - und Kriti k- b) In Anwendung dieser Tarif bestimmungen besteht k ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV - BA im Zeitraum ab dem 1. Januar 2014. aa ) Nach § 1 4 Abs. 1 Satz 3 TV - BA ist die/der Beschäftigte in die Täti g- keitsebene eingruppiert , der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Ebenso wie im BAT und im TVöD richtet sich die Ei n- gruppierung bei der Beklagten nach den Grunds ätzen der Tarifautomatik (BAG 16. März 2016 - 4 A ZR 461/14 - Rn. 24 ) . Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifve r- tragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 TV - BA ) . Letztere sind als Anlagen zum TV - BA Bestandteil des Tarifvertrags (vgl. dazu BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 19) . D ie TuK sind zwar nicht von den Tarifvertragsparteien selbst erstellt und dem TV - BA auch nicht als Anlage beigefügt. Da die i n den TuK festgelegten Anforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TV - BA aber Grundlage der Zuordnung einer Tätigkeit zu der ve r- gütungsrechtlich relevanten Tätigkeitsebene sind, haben sich die Tarifvertrag s- parteien diese bei der Erstellung der Zuordnungstabellen in der bei Abschluss de s jeweiligen ÄTV bestehenden Fassung zu eigen gemacht und damit das Bezugsobjekt auch hinreichend bestimmt (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 42, BAGE 118, 141 [ j e- weils zu Stellenbeschr eibung en ] ; von einem solchen Verständnis der TuK au s- gehend auch BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 - ) . 24 25 - 11 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 12 - bb ) Maßgeblich für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin im Strei t- zeitraum ist § 14 TV - BA iVm. der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 zum TV - BA und d er Anlage 1.1 zum TV - BA iVm . den TuK Fachexperte/in III der T ä- tigkeitsebene III und Fachkraft Leistungsgewährung/Recht der Tätigkeitseb e- ne IV. Hiervon gehen - wie sie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - auch die Parteien aus. (1 ) N ach der Neufassung de s § 14 TV - BA durch den 6. ÄTV sollten alle bei der Beklagten auszuübenden Tätigkeiten in Fach - und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien TuK zugeordnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TV - BA) . Die in den TuK festgelegten Anforderungen bildeten nach Satz 2 die Grund lage für der e n Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Beides war in Zuordnungstabellen festg e- legt (Satz 4) . Nachdem die Fach - und Organisationskonzepte erst zu erstellen waren, bestimmte die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV - BA , dass sich die Eingruppierung so lange, bis die jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach - und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparte i- en einem TuK zuge ordnet wird, weiterhin nach § 14 TV - BA idF des 5. ÄTV ric h- te n sollte . Dementsprechend war in der Vorbemerkung Nr. 1 zur Anlage 1.10 II (gemeinsame Einrichtungen) vermerkt, dass sukzessive eine Umstellung von der bisherigen TuK - Systematik, in der jede Tätigkeit in konkreten speziellen TuK beschrieben ist, auf die ab 1. November 2008 maßgebende TuK - Systematik erfolgt , in der TuK eine ab s- trakte Eingruppierungsgrundlage darstellen, bei der die jeweils einem TuK z u- geor dnete n Tätigkeiten in Dienstpostenbeschreibungen ausdetailliert sind. ( 2 ) Mangels Organisationshoheit der Beklagten für die mit den Kommunen gebildeten gemeinsamen Einrichtungen konnte sie für diese - anders als von § 14 Abs. 1 Satz 1 TV - BA vorgesehen - k ein Fach - und Organisationskonzept erstellen, so dass eine Eingruppierung in unmittelbarer Anwendung des § 14 TV - BA nicht erfolgen kann. Die bis zum Inkrafttreten des 15. ÄTV geltende Pr o- tokollerklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 1 TV - BA bestimmte für die Fälle , in denen die Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung nicht in der Anlage 1.10 zum TV - BA aufgeführt war, dass die Eingruppierung auf Grundlage der TuK nach Anl a- 26 27 28 - 12 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 13 - ge 1.0 zum TV - BA erfolgt. Gleichzeitig legte die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anl a- ge 1.10 mit Wirk ung ab dem 1. Mai 2013 (13. ÄTV) - und damit für den Strei t- zeitraum - fest, dass die gemeinsamen Einrichtungen zur Ausbringung von Dienstposten (einschließlich Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV - BA (Zuordnungstabelle für die A genturen für Arbeit) entha l- tenen Dienstposten zurückgreifen können. (3) Von dieser Möglichkeit wurde im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Jobcenter H Gebrauch gemacht. Damit bedurfte es hinsichtlich der tari f l i chen Bewertung der übertragenen Tätigkeit weder eines Rückgriffs auf die TuK nach Anlage 1.0 zum TV - BA , wie sie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 1 TV - BA vorgesehen war, noch auf die Auffangregelung nach der Prot o kollerkl ä- rung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV - BA . Vielmehr sind die jeweilige Fa s sung der Z u- ordnungstabelle der Anlage 1.1 zum TV - BA und die dahinterst e henden Täti g- keits - und Kompetenzprofile maßgeb lich . ( 4 ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den TuK auch nicht allein um die Bezeichnung en der Tätigkeiten in der jeweils ersten Spalte der Anla ge 1.1 zum TV - BA . Einem solchen Verständnis steht b e- reits der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 TV - BA entgegen, wonach in den TuK Anforderungen festzulegen sind. Maßgeblich sind deshalb die jeweiligen T eile des TuK - Katalogs, in denen tabellarisch die Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, fachlich - methodische n Anforderungen, Vor - und Ausbildung/Berufserfahrung und Kompetenzanforderungen an die Tätigkeit beschrieben sind ( von einem solchen Verständnis ebenfal ls ausgehend BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 578/12 - Rn. 6 ff.; 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 - Rn. 7 f., 17) . ( 5 ) Keine Bedeutung für die Eingruppierung können hingegen für die Age n- turen für Arbeit erstellte Fach - und Organisationskonzepte haben, da diese - wie dargelegt - für den Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht gelten und sie von den tariflichen Bestimmungen für die gemeinsamen Einrichtungen zudem nicht in Bezug genommen werden . Andernfalls hätte es der besonderen Eingruppi e- rungsregelungen für die gemeinsa men Einrichtungen, wie sie in der Vorbeme r- kung Nr. 2 zur Anlage 1.10 zum TV - BA zum Ausdruck kommen, nicht bedurft, 29 30 31 - 13 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 14 - sondern § 14 Abs. 1 TV - BA käme unmittelbar zur Anwendung. Ebenso wenig sind die von der Beklagten erstellten Dienstpostenbeschreibungen für d ie Ei n- gruppierung der Klägerin von Bedeutung . Die Tarifvertragsparteien haben für die gemeinsamen Einrichtungen zwar die Möglichkeit eröffnet, in den Fällen, in denen eine Tätigkeit in der Anlage 1.10 zum TV - BA nicht (mehr) enthalten ist, auf in der Anlage 1.1 zum TV - BA enthaltene Dienstposten zurückzugreifen . Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Tarifvertragsparteien etwa konkrete Dienstpostenbeschreibungen zu eigen gemacht hätten oder diese als Grundl a- ge für die Eingruppierung der übertragenen Tätigkeiten ansehen wollten. Hierfür ergeben sich im TV - BA keine Anhaltspunkte. cc ) Eine Tätigkeit, die nach diesen Grundsätzen der Tätigkeitsebene III TV - BA zugeordnet wäre, ist der Klägerin nicht ausdrücklich dauerhaft übertr a- gen worden. D as Schreiben vom 10. Februar 2015 bezieht sich auf die Tätigkeit einer Fachkraft . Diese ist - was zwischen den Pa r- teien nicht im Streit steht - tariflich der Tätigkeitsebene IV TV - BA zugeordnet. Die der Tätigkeitsebene III TV - B A zugeordnete Tätigkeit einer Fachexpe r- tin III/Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle ist der Klägerin hingegen l e- diglich ( zweimal ) vorübergehend übertragen worden. dd ) Vorliegend fehlt es auch an einer konkludenten nicht nur vorüberg e- henden Übertra gung der Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelf s- stelle . Allein die gerichtliche Vertretung der Agentur für Arbeit vor den Sozialg e- richten erster und zweiter Instanz erfüllt für sich genommen noch nicht die tari f- lichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in d er Tätigkeitsebene III TV - BA . (1 ) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Beklagte ihr - unabhängig von der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit als Erste Fachkraft - bis einschließlich August 2014 auch die Vertretung vor dem La n- des sozial gericht in vollem Umfang (einschließlich der Terminswahrnehmung) jedenfalls konkludent übertragen hat te . Für den nachfolgenden Zeitraum dürfte es hieran hingegen nach den nicht angegri ffenen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts fehlen . D ie Beklagte hat die Wahrnehmung von Prozessterminen 32 33 34 - 14 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 15 - vor dem Landes sozial gericht ab diesem Zeitpunkt den Fachkräften entzogen un d den Ersten Fachkräften oder der Teamleitung vorbehalten . Gegen diese M aßnahme hat sich die Klägerin auch nicht gewendet. Letztlich kommt es hi e- rauf aber nicht an . A uch eine nicht nur vorübergehende Übertragung (nur) di e- ses Teils der Tätigkeit würde für sich genommen nicht zum Erfolg der Klage führen . (2 ) Der Begriff der Fachexperte/ - in III/Erste n Fachkraft in der Recht s- behelfsstelle ist tarifrechtlich nicht näher definiert. Er bedarf daher der Ausl e- gung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach stä n- diger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts de n für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln . Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihn en beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien ber ücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tari f- auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientie r- ten und praktisch brauchbaren Lösung führt ( st. Rspr., etwa BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19 mwN ) . Die Auslegung der Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 mwN, BAGE 150, 184) . Sie hält einer solchen Überprüfung im Ergebnis stand. ( a) Der Wortlaut der Dienstpostenbezeichnung in der Nr. 21.14 der Anl a- ge 1.1 zum TV - BA lautet - angepasst an die Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung - . Er unterscheidet sich von der der Tätigkeitsebene IV zug eordneten s- stelle s- gehobene Stellung bezeichnet . Welcher Art diese Heraushebung ist, macht der Begriff alleine nicht deutlich , sondern ist aus den allgemeine n tariflichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. zum Begriff des / der Ersten Verkäufers/in in den Tarifverträgen des Einzelhandels BAG 7. November 1984 - 4 AZR 35 36 - 15 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 16 - 286/83 - ) . Aus der Verwendung des Begriffs der Fachkraft i- nem bestimmten Fachgebiet , Wahrig Deut sches Wörterbuch 9. Aufl.) ist allerdings bereits erkennbar, dass e ine Heraushebung auch in fachlicher Hinsicht vorhanden sein muss . Bestätigt wird dies durch die Bezeichnung T uK. Als Experte/in wird im allgemeinen Sprachgebrauch jemand bezeichnet, der/die auf einem bestimmten Fachgebiet besonders gut Bescheid weiß (Duden Das g roße Fremdwörterbuch 2. Aufl.) , ein Sachverständiger, Fachmann , Kenner (Duden Deutsches Unive r- salwörter buch 8. Aufl.) . Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in anderer Bedeutung verwendet haben. Die im TuK benannten Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten zeigen darüber hinaus, dass Schwerpunkte der übertragenen Tätigkeit im Bereich der fachlichen Betreuung und Beratung sowie der Analyse und Bewertung von (Teil - )Prozessen liegen müssen und damit über die Bearbeitung von Einzelfällen hinausgehen. Der weitere Wortlaut der Nr. 21.14 der Anlage 1.1 zum TV - BA bestimmt , dass für die Erste Fachkraft wegen der Komplexität der Aufgabe die Abwesenheitsvertretung der Teamle i- tung und/oder die gerichtliche Vertretung der Beklagten in erster und zweiter Instanz oder eine r entsprechenden außergerichtlichen Vertretung den Anspruch auf eine Funktionsstufe 1 auslöst . ( b) Auch Systematik und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung machen deutlich, dass sich die Tätigkeit eines/einer Fachexpertin III f achlich von der Tätigkeit einer Fachkraft nach T ätigkeitsebene IV TV - BA (Fachkra f t- ebene) heraushebt und die Tätigkeit insgesamt durch konzeptionelle, beratende oder führende Elemente deutlich breiter angelegt ist. ( a a ) Die Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle ist dem TuK Fachkraft für Lei s- tungsgewährung/Recht zugeordnet, die Erste F achkraft in der Rechtsbehelf s- stelle hingegen dem TuK Fachexpert e/ in. Den dort genannten Kernaufg a- ben/Verantwortlichkeiten, (Kompetenz - )Anforderungen und der notwendigen Ausbildung/Berufserfahr ung kann entnommen werden, w elche Kriterien für die Heraushebung der Ersten Fachkraft heranzuziehen sind . Während die verlan g- te Vor - und Ausbildung identisch ist (Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation oder vergleichbares Profil) , wird für die Erste Fachkraft zusätzlich 37 38 - 16 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 17 - eine m ehrjährige einschlägige Berufserfahrung verlangt. Die Kompetenzanfo r- derungen s ind teilweise identisch, wobei von der Ersten Fachkraft ein höheres Maß an Kompetenz in den Bereichen Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit, Probleml ö- sung und Lern - und Kritikfähigkeit v er langt wird . Darüber hinaus wird zusätzlich Planungskompetenz und eine sozial - kommunikative Kompetenz im Bereich Diskussion/Argumentation verlangt. Dies korrespondiert damit, dass die Ker n- aufgaben eines/r Fachexperten/in ua. die fachliche Betreuung und Bera tung von Organisationseinheiten und die Analyse, Bewertung und Optimierung von ( Teil - )P rozesse n beinhalten . Deshalb sind auch die fachlich - method isch en A n- forderungen breiter angelegt und beschränken sich nicht auf die auf beiden Ebenen erforderlichen fundi erten Fachkenntnisse des unmittelbaren Aufgabe n- gebiets. So ist es bereits Teil der Kernaufgaben einer Fachkraft Leistungsg e- währung/Recht , Rechtsangelegenheiten mit hohem Schwierigkeitsgrad zu b e- arbeiten und Auskünfte zu komplexen Fragestellungen zu erteile n. Hiernach werden s chon an die Fachkraft inhaltlich hohe Anforderungen bei der Bearbe i- tung einzelner Aufgaben gestellt. Maßgeb endes Unterscheidungskriterium zw i- schen Fachkraft und Fachexpert e/ in ist demnach nicht allein die Schwierigkeit der einzelnen Auf gabe. Entscheidend ist vielmehr, dass die Fachkraft für ei n- zelne, inhaltlich anspruchsvolle Aufgaben zuständig ist, während die /der Fac h- expert e/ in aus der Summe der einzelnen (anspruchsvollen) Aufgaben auch fal l- übergreifende Analyse - , Bewertungs - , Betreuun gs - und Beratungs - oder Fü h- rungs tätigkeiten wahrnimmt. (bb ) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Gewährung einer Funktionsstuf e 1 für die E rste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle bei g e- richtlicher Vertretung der Beklagten in der ers ten und zweiten Instanz kein aus der Tarifsystematik folgendes engeres Verständnis. (aaa) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV - BA werden durch Funktionsstufen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben oder Funktionen sowie b e- sondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - b e- sondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. B ei den Funktionsstufen handelt es sich neben dem Festgehalt nach § 17 TV - BA um einen weiter en G e- haltsb estandteil (§ 16 Abs. 1 TV - B A) . Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen 39 40 - 17 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 18 - werden nach § 20 Abs. 2 Satz 4 TV - BA in den Zuordnungstabellen nach den s- Damit ist jedoch keine Aussage darüber g e- troffen, ob die konkrete Aufgabe zusätzlich übertragen wurde oder ob sie - unter Berücksichtigung der TuK - bereits vom Aufgabenspektrum der Tätigkeit erfasst ist und nur über die Eingruppierung hinaus zusätzlich vergütet werden soll . Auch bereit s vom übertragenen Aufgabenspektrum erfasste Tätigkeiten werden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ua. dann mit einer Funktionsstufe honoriert, wenn sie ihrerseits als besonders komplex eingestuft werden (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 - Rn. 17, 20 ; sowie BVerwG 27. Mai 2009 - 6 P 9 . 08 - Rn. 18, BVerwGE 134, 83 ) . Dies gilt auch in Bezug auf die Tätigkeit der Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle. Dies e erhält wegen der Ko m- plexität der Aufgabe eine Funktionsstufe 1 , wenn sie im Rahme n der ihr übe r- tragenen Aufgaben entweder die Abwesenheitsvertretung der Teamleitung und/oder die gerichtliche Vertretung der Beklagten in erster und zweiter Instanz oder eine entsprechende außergerichtliche Vertretung wahrnimmt . Dabei ha n- delt es sich jewei ls um Tätigkeiten, die grundsätzlich unter das Aufgabenspek t- rum eines/r Fachexperten/in nach der Tätigkeitsebene III TV - BA fallen und die von der Beklagten im Wege des Direktionsrechts im Einzelfall zugewiesen we r- den können. (bbb) Dass sich der Anspruch auf eine Funktionsstufe - wie bei der streitg e- genständlichen Tätigkeit - bereits aus der dem Beschäftigten übertragenen T ä- tigkeit ergeben kann, bedeutet aber nicht, dass damit auch die Eingruppi e- rungsvoraussetzungen einer bestimmten Tätigkeitsebene im Sinne einer Art Richtbeispiel (vgl. dazu zB BAG 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 27) automatisch erfüllt wären. Diese von der Revision vertretene Auffassung ve r- kennt das Verhältnis zwischen den Eingruppierungsvoraussetzungen nach § 14 TV - BA einers eits und den Voraussetzungen für die Gewährung von Funktion s- stufen nach § 20 TV - BA andererseits. Letztere sind jeweils Tätigkeiten einer bestimmten Tätigkeitsebene zugeordnet und setzen damit das Vorliegen der tariflich geforderten allgemeinen Anforderunge n an die Tätigkeit voraus , damit dieser zusätzliche Vergütungsbestandteil gewährt werden kann . Es bedarf de s- 41 - 18 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 19 - halb zur Ermittlung der tarifgerechten Eingruppierung einer Bewertung der g e- samten übertragenen Tätigkeit. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zut re f- fend aus. (c ) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Tarifentwicklung g e- stützt (zu deren Berücksichtigung BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17; 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34; kritisch er wohl BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 43 mwN ) . Bis zum I n- krafttreten des 13. ÄTV war die der Klägerin übertragene Tätigkeit in der Anl a- ge 1.10 zum TV - BA (Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemei n- same Einrichtungen ) bearbeiter/in in der Bearbe i- tungsstelle SGG im Bereich SGB Nr. 21) enthalten und durch die Tarifvertragsparteien ebenfalls der Tätigkeitsebene IV/Fachkräfteebene zug e- ordnet. f- gabe eine Funktionsstufe 2 gewährt. Der/die Erste Sachbearbeiter/in war hi n- gegen der Fachexpertenebene III zugeordnet. Eine Funktionsstufe 1 oder 2 wurde in Abhängigkeit von der Anzahl zugeordneter Mitarbeiterkapazitäten g e- währt, ohne dass es auf eine Ver tretung der Beklagten vor den Gerichten a n- kam. Dafür, dass durch den 13. ÄTV diese grundsätzliche Bewertung versch o- ben werden sollte, finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Tari f- vertragsparteien alleine die Voraussetzungen für die Gewährung de s zusätzl i- chen Vergütungsbestandteil s Funktionsstufe neu bestimmt. ( d ) Aus den in einem anderen Klageverfahren vom Arbeitsgericht Dor t- mund eingeholten und von den Parteien zur Akte gereichten Auskünften der Tarifvertragsparteien ergibt sich nichts anderes . (aa) Dabei ist schon nicht erkennbar, auf welche konkrete Fragestellung die Auskünfte ergangen sind. Eine Tarifauskunft k önnte zwar im Einzelfall in B e- tracht kommen, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wor t- sinn und tariflichem Gesamtz usammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (vgl. beispielhaft BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 f.) . Sie darf aber nicht auf die 42 43 44 - 19 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 20 - Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Au s- legung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der G e- richte für Arbeitssachen (st . Rspr. zuletzt zB BAG 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 37 ) . Auf eine solche unzulässige Fragestellung deutet es hin, wenn im Schreiben de s dbb beamtenbund und tarifunion vom 20. Januar 2016 als Thema der Anfrage die s- genannt wir d. (bb) Unabhängig hiervon sind die vorgelegten Auskünfte - wie das Lande s- arbeitsgericht zu Recht annimmt - unergiebig. Sie enthalten keine Anhaltspun k- te zur Entstehungsgeschichte der hier streitgegenständlichen tariflichen Be - stimmungen oder zu anderen aus dem Tarifwerk erkennbaren Umständen , die für deren Auslegung von Relevanz sein könnten . Ohne Bedeutung für die Au s- legung sind nachträgliche Erklärungen zum subjektiven Verständnis einer tarifl i- chen Regelung (grundlegend kritisch zur Berücksichtigung vo n Tarifauskünften Creutzfeldt FS Düwell 201 1 S. 286) . Das Schreiben der Vereinten Dienstlei s- tungsgewerkschaft - ver.di vom 21. Dezember 2015 beschränkt sich auf solche nachträglichen Bewertungen. Die Ausführungen beziehen sich im Übrigen au s- schließlich auf die (Ersten) Fachkräfte in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service auf Grundlage des entsprechenden Fach - und Organisationskonzepts. Dieses ist aber - wie dargelegt - für die gemeinsamen Einrichtungen ohne B e- deutung. Aus dem Schreiben des dbb beamtenbund und tarifunion ergibt sich ebenfalls lediglich die Darstellung eines bestimmten subjektiven Verständni s- ses. D ie Bundesagentur für Arbeit nimmt in ihrer Antwort vom 5. Februar 2016 wiederum im Kern auf ihr Fach - und Organisationskonzept und die entspr e- chenden Dienstpostenbeschreibungen Bezug und macht Ausführungen dazu, ob aus ihrer Sicht eine bestimmte Beschäftigung tarifgerecht wäre . (3 ) Danach ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die der Klägerin (ggf. konkludent) übertragene Täti g- keit die tariflichen Anforderungen der Tätigkeitsebene III des TV - BA nicht erfüllt. ( a ) Die Klägerin beruft sich im Schwerpunkt auf die Wahrnehmung der Prozessvertretung vor den Sozialgerichten erster und zweiter Instanz. Diese 45 46 47 - 20 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 21 - Tätigkeit mag in Teilen mit einem hohen Schwierigkeitsgrad und komplexen Rechtsfragen verbunden sein. Allein die ger ichtliche Vertretung auch in zweiter Instanz lässt jedoch keinen Rückschluss auf fallübergreifende Analyse - , Bewe r- tungs - , Betreuungs - und Beratungs - oder Führungs tätigkeit zu. Entsprechendes wurde vom Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt. Nicht aus reichend ist dabei der Vortrag, zweitinstanzliche Verfahren hätten grundsätzliche Bede u- tung, weshalb die Tätigkeit in zweiter Instanz durch die Klägerin zu analysieren sowie zu bewerten sei und sie den jeweiligen Teams auf dieser Grundlage Abgesehen davon, dass nicht jedem zweitinstanzliche n Ve r- fahren rechtlich oder organisationspolitisch grundsätzliche Bedeutung zukommt , ist nach dem Vorbringen der Klägerin völlig unklar, welche - über den konkreten Einzelfall der Auswertung des Verfahrens hinausgehenden - Analyse - und B e- wertungsvorgänge damit verbunden sein sollen. Entsprechendes gilt - wie das Berufungsger i cht zutreffend ausgeführt hat - für d eren allgemein gehaltene Au s- führungen, sie sei Ansprechpartner des Bereichsleiters gewesen, der a uf die rechtlichen Einschätzungen der Klägerin zurückgegriffen habe. Letztere Täti g- keit ist nach dem maßgeblichen TuK gerade Kern der Tätigkeit einer Fachkraft im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften zu komplexen Fragestellungen. Ohne Rechtsfehler geh t das Landesarbeitsgericht auch davon aus, der Vortrag der Klägerin zur Beratungstätigkeit gegenüber dem Kundenreaktionsmanag e- ment und den Teamleitungen der Leistungsabteilungen gehe nicht über das hinaus, was bereits von einer Fachkraft zu erwarten ist. D ie Übertra gung von fall - und o rganisationsein heiten übergreifenden Analyse - , Bewertungs - , Betre u- ungs - und Beratungstätigkeit en ist da raus nicht erkennbar. ( b ) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand , dass der Klägerin unstreitig als Fachkraft in de r Rechtsbehelfsstelle die Schwerpunk t aufgabe individuell übertragen wurde und mit einer Funktionsstufe 1 zusätzlich vergütet wird. Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass unter r Über a- gung einzelner Verfahren zu verstehen ist, sondern die Übertragung auf eine konkrete Fachkraft. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Prozessvertretung als schwieriger oder höherwertiger anzusehen ist, als die 48 - 21 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 - 22 - (ausschließliche) Bearbeitung von Widersprüchen. Hierfür wird die Funktion s- stufe 1 gewährt. Dies bedeutet aber entgegen der Revision nicht, dass damit bereits die Anforderungen der nächsten Tätigkeitsebene III TV - BA erfüllt wären. Vielmehr gehört auch die Bearbeitung Rechtsangelegenheit en von h o- hem Schwierigkeitsgrad nach dem einschlägigen TuK zu den Kernaufgaben einer Fachkraft Leistungsgewährung/Recht. Vertretung vor den Sozialgeric h- in Nr. 36.1 der Anlage 1.1 zum TV - BA - anders als die Klägerin meint - eine zwingende Beschränkung auf die Vertretung nur in erster Instanz nicht zu en t- nehmen. Bereits nach allgemeinem Begriffsverständnis wird unter der Bezeic h- änkung auf erstinstanzliche Gerichte verstanden, sondern typischerweise eine Beschränkung auf die Soz i- algerichtsbarkeit als Gerichtszweig. Zudem haben die Tarifvertragsparteien i n- soweit deutlich gemacht, dass sie bei Bedarf die für die Funktionsstufen erfo r- derliche gerichtliche Vertretung ausdrücklich auf e ine bestimmte Instanz oder Institution beschränken ( vgl. Nr. 21.13 und Nr. 36.19 der Anlage 1.1 , Nr. 2 .1 der Anlage 1.2 zum TV - BA idF des 13. ÄTV) . Für ein engeres Verständnis ergeben sich jedenfalls unmittelbar aus dem Tarifvertrag und dessen Anlagen keine A n- haltspunkte. Auch wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Prozessvertr e- tung vor den Landessozialgerichten von den Bestimmungen über die Funkt i- onsstufe nicht umfasst wäre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Hieraus kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine solche Übertragung im Einzelfall nicht mehr vom Direktionsrecht umfasst wäre , noch dass auch bei einer Überschreitung des Dir ektionsrechts damit automatisch die Eingruppi e- rungsvoraussetzungen der nächsthöheren Tätigkeitsebene erfüllt wären. ( c ) Sonstige Umstände, aufgrund derer der Klägerin die Tätigkeit einer Ersten Fachkraft übertragen worden wäre , sind weder vorgetragen noch e r- sich t lich. Ob die Klägerin die übrigen Anforderungen des TuK einer Fachexpe r- tin III erfüllt, kann deshalb dahinstehen. Aus einer bestimmten Ausbildung und Berufserfahrung kann ebenso wenig auf die Übertragung einer bestimmten T ä- 49 50 51 - 22 - 4 AZR 147/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR147.17.0 tigkeit geschlossen werde n wie aus der - unterstellten - Erfüllung fachlich - methodischer Anforderungen oder Kompetenzanforderungen eines TuK. c) Der auf die Feststellung einer bestimmten Funktionsstufe und eines Garantiebetrags bezogene Teil des Klageantrags könnte nur Erfolg hab en, wenn ein Anspruch auf Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV - BA besteht. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Gleiches gilt hinsichtlich des Zinsa n- spruchs. C . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Treber Rinck W. Reinfelder Steding A. Wedepohl 52 53
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