Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Februar 2018 Vierter Senat - 4 AZR 816/16 - ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 24. März 2016 - 5 Ca 4247/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. November 2016 - 3 Sa 213/16 - Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht Leits a tz: Eine Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) erfolgt nur auf Antrag und auch nur für den Fall, dass sich daraus für den Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Korrektur einer schon nach der Vergütungsordnung des BAT - O fehlerha f- ten Eingruppierung erfolgt dagegen unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale. ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 816/16 3 Sa 213/1 6 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Februar 2018 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Ber ufungsbeklagte und Revisionskläg erin , pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinc k sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Redeker für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2016 - 3 Sa 213/16 - insoweit teilweise aufgeh oben , als das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die B e- klagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2014 nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit e r- gebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkei t s tag folgenden Ta g mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Ü b- rigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen . 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Berufung der Kläg e- rin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24. März 2016 - 5 Ca 4247/15 - zurückgewiesen. 3 . Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz hat d ie Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Von den Kosten der Revision hat die Klägerin 1/3 und die B e- klagte 2/3 zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 2. September 2002 bei der Beklagten als Geschäftsstellenverwalterin und U r- ku ndsbeamtin der Geschäftsstelle am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt. Nach dessen § 2 bestimmt sich - a ngestelltentarifvertrag - Ost (BAT - O) und den diesen e r- gänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträg en in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Ausgenommen ist der Beihilf e - Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 i . d. F. des Ergänzungs - tarifvertrag e s vom 26. Mai 196 1 2 - 3 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 4 - Die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts gliedert sich in sechs Arbeitsgruppen, die jeweils von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet w e rd en . Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind in der Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht (GStO - BVerwG) festgelegt , in der es ua. heißt : § 5 Geschäfte des mittleren Dienstes 3. Die Beschäftigten des mittleren Dienstes haben in s- besondere folgende Aufgaben zu erledigen: a) Urkundsbeamte/r Geschäftsstellenverwalter/in Führung der Register, Verzeichnisse usw. nach Maßgabe dieser Geschäftsstelle n- ordnung und aufgrund von Entscheidu n- gen über die Geschäftsverteilung in den einzelnen Senaten Erfassung und Pflege von Verfahrensd a- ten gemäß GO§A - Anwenderhandbuch, Verwaltung des Schriftguts, Aktenführung einschließlich Aktenrücksendung, Übe r- wachung des Aktenumlaufs und Friste n- kontrolle Erledigung des Schreibwerks Schreiben von Entscheidungen und Gu t- achten einschließlich des L esens Protokollführung einschließlich der Übe r- sendung von Protokollabschriften Rücksendung der Prozessakten und Be i- akten nach Beendigung des Rechtsmitte l- verfahrens Zustellungs - und Verkündungsvermerke auf Urteilen Vermerk der Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle Vermerk eines Berichtigungsbeschlusses auf der Urschrift der Entscheidung und/bzw. den Ausfertigungen Gewährung und Überwachung der Akte n- einsicht 3 - 4 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 5 - Erteilung von Auszügen und Abschriften aus den Gerichts - und Beiakten Erteilung von Notfristzeugnissen Bearbeitung von Aktenanforderungen im Wege der Amtshilfe Beglaubigung von Abschriften Erstellung der Senatsstatistiken über den Stand der Verfahren und besonderer st a- tistischer Aufstellungen für den jeweiligen Senat Mitwirkung im Sinne der Kostenverfügung Anonymisierung von Entscheidungen g e- mäß Anlage 2 der Dienstanweisung über die Erstellung von Schriftgut beim Bu n- desverwaltungsgericht für den Versand b) Kostenbe amte/r Bis zum 30. September 2005 erhielt die Klägerin eine Ver gütung nach der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT - O. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) am 1. Oktober 2005 wurde sie in die Entgeltgruppe 6 TVöD /Bund mit einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 übergeleitet. Seit dem 1. Oktober 2007 erhält sie eine Ve rgütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD /Bund . Mit Schreiben vom 26. November 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat unter Hinweis auf die Protokollerklärung zu Teil III Nr. 20 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes ( TV E ntgO Bund ) um die Überprüfung ihrer Eingruppierung. M it einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 2015 nahm die Klägerin auf ihren Antrag vom 26. November 2014 Bezug und führte aus, sie weise zunächst zur Klarstellung darauf hin, dass es sich um e inen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ - 4 5 6 - 5 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 6 - Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 , das der Beklagten am folgenden Tag zug egangen ist , machte die Klägerin eine Ei n- grup pierung in der Entgeltgruppe 9a Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund geltend. I m Juli 2015 wies die Beklagte das Begehren der Klägerin zurück und übersandte ihr aus Anlass der Tarifvertragsänderung eine Tätigkeitsdarstellung und - bewertung vom 14. Juli 2015 01.01. auszugsweise: Der Arbeitsplatzinhaber hat folgende Zeichnungs - und Feststellungsbefugnisse Wahrnehmung der Aufgaben eines Urkundsbea m- ten der Geschäftsstelle gemäß § 153 Abs. 5 GVG Führung des Protokolls bei mündlichen Verhandlu n- gen und anderen Terminen Aufgaben einer Kostenbeamtin/eines Kostenbea m- ten 5. Beschreibung der Tätigkeiten, die eine Bildung von Arbeitsvorgängen und deren tarifliche B e- wertung ermöglicht, einschließlich der dazu b e- nötigten Fachken ntnisse I. Tätigkeiten Fortlaufend nummerieren: 5.1., 5.2. u.s.w. Zeitanteil 5.1 a) Verteilung der neu eingegangen Verfahren entsprechend dem G e- schäftsverteilungsplan; Festste l- lung des zuständigen Richters gemäß senatsinternem G e- schäftsverteilungsplan 3 % 5.1 b) Prüfen der Rechtsmittelfristen sowie der Vertretungsbefugnis 7 % 5.2. Schriftgutverwaltung, wie Stamm - daten - und Verfahrensdatene r- fassung und - pflege, Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Verfahren einschließlich Umlau f- verwaltung 18 % 7 8 - 6 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 7 - 5.3. Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) der Prozess - , Senats - , Sach - und Handakten sowie Sonderhefte in Papierform und elektronischer Form einschl. Überwachung von Akteneinsicht 7 % 5.4. Aktenrücksendung nach A b- schluss des Verfahrens an die Vorinstanzen, bei erstinstanzl i- chen Verfahren an die Behörde 3 % 5.5. Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen s o- wie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Gutachten und Entscheidungen einschließlich Lesen 30 % 5.6. Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben, Erteilen von Besche i- nigungen, wie Rechts k raftb e- scheinigungen, Notfristzeugnisse, Verkündungsvermerke sowie B e- scheinigung des Eingangs von Senatsentscheidungen in der G e- schäfts - stelle 5 % 5.7. Führen der Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse 2 % 5.8. Bearbeitung von Sachstandsa n- fragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensb e- teiligten 1 % 5.9. Aufgaben des Kostenbeamten 12 % 5.10. Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen, wie Beratungstermine, Erörterungstermine einschl. E r- stellen der Sitzungsaushänge 5 % 5.11. Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen 5 % 5.12. Kontrolle von sonst igen Fristen und Zustellnachweisen 2 - 7 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 8 - Mit ihrer Klag e hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar . Die ihr übertragenen Aufgaben seien organisatorisch nicht voneinander getrennt. Dieser Arbeitsvorgang entha l- te mit der Prüfung der Rechtsmittelfristen, d em Führen der Eingangsregister, de r Durchführung von Beglaubigungen und de r Bearbeitung von Sachstandsa n- fragen sowie der Protokollführung und ihrer Tätigkeit als Kostenbeamtin in rechtserheb lichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgru p- pe 9a , hilfsweise der Entgeltgruppe 8 Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund . Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, s ie ab dem 1. Mai 2014 nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeits tag fo l- genden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jewe i- ligen Basiszinssatz z u verzinsen ; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflic h- tet ist, sie ab dem 1. Mai 2014 nach der Entgeltgru p- pe 8 TV EntgO Bund zu vergüten und die sich ins o- weit ergebenden Differenzbeträge für die Monate seit Mai 2014 ab dem auf den jeweilig en Fälligkeitszei t- punkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle weder ein Tätigkeitsmerkmal der En t- geltgruppe 9a noch der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund. Sie sei zutreffend in der Entgeltgruppe 6 TV EntgO Bund eingruppiert. Die ihr übertragene Tätigkeit untergliedere sich in sieben Arbeitsvorgänge. Die Beglaubigung en und die Au s- kunftserteilung seien nich t Bestandteil der Aktenführung und deshalb gesondert zu bewerten ; f ür die Durchführung von Beglaubigungen werde die Akte nur als Arbeitsmittel benötigt. Auch bei der Beantwortung von Sachstandsanfrage n handele es sich um eine vom Führen und Verwalten der G erichtsakten zu tre n- nende Serviceleistung , bei der die Akte lediglich als Erkenntnis mittel g enutzt werde . D ie eigentliche Prüfung der Form - und Frist erfordernisse b ei neu eing e- 9 10 11 - 8 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 9 - henden Verfahren obl ie ge nicht der Klägerin, sondern den Beamten des geh o- benen D ienstes. De r Klägerin kämen insoweit nur unterstützende Aufgaben zu. Lediglich die Arbeitsvorgänge Kostensachen mit 12 %, Protokollführung mit 10 %, Eingangszuteilung mit 3 %, Beglau bigung en mit 5 % und Auskunftserte i- lung mit 1 % , also insgesamt nur 31 % der Gesamttätigkeit, seien schwierig im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. A uf die Berufung der Klägerin hat das Lan desarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts aufgeh o- ben und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht lediglich für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu . Einen weiter gehenden Vergütung s- anspruch f ür die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 hat das Landesa r- beitsgericht zu Unrecht bejaht. Ein möglicher Entgeltan spruch für diesen Zei t- raum ist wegen d er nicht rechtzeitigen Geltendmachung nach § 37 TVöD verfa l- len. Das führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückwe i- sung der Berufung der Klägerin (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Der Hilfsantrag fällt nicht mehr zur Entscheidung an. I . Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässige (st. Rspr., s h . nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 1 3 mwN) Klage ist entgegen der Auffassung der Revision für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund. 12 13 14 - 9 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 10 - 1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass a uf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertragliche n Bezugnahme der BAT - O sowie der diesen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 ersetzende TVöD für den Bereich des Bundes iVm. dem TVÜ - Bund Anwendung finden . 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich d ie Eingruppierung der Klägerin allerdings nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund sowie d en Tätigkeitsmerkmale n des TV EntgO Bund, sondern nach § 22 BAT - O und den in diesem geregelten Tätigkeitsmerkmalen. Die Anwe n- dung der Tätigkeitsmerkmale des TV EntgO Bund durch das Landesarbeitsg e- richt beruht auf einem unzutreffende n Verständnis von § 26 Abs. 1 TVÜ - Bund. a) Gem äß § 24 TVÜ - Bund gelten im Grundsatz für die in den TVöD übe r- geleiteten Beschäftigten , dere n Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen , ab dem 1. Januar 2014 für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/Bund. Nach § 25 Abs. 1 TVÜ - Bund erfolgt die Übe rle i- tu ng dieser Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerkl ä- rung zu § 25 Abs. 1 TVÜ - Bund gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgel t- gruppe des TVöD nach der Anl age 2 oder 4 TVÜ - Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt. Danach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT - O in den TVöD erfolgten Eingruppierung . b) Nach § 26 Abs. 1 TVÜ - Bund sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Vorschrift bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden ko nnte, in der Entge ltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TVöD/Bund zutreffend ist , wenn sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 15 16 17 18 - 10 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 11 - aa ) Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der übergeleitet en B e- schäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass - bei unveränderter Täti g- keit - die vorläufige Eingruppierung ab 1. Januar 2014 als Eingruppi e- rung gilt. Hierdurch sollte n die ö f- fentlichen Arbei tgeber entlastet werden (vgl. Effertz TVöD Jahrbuch Bund 2017 IV.01 S. 843 zu 2.1 ; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 1/2018 B 2.2 § 2 6 TVÜ - Bund Erl. 1 Rn. 1 , 3 ; Litschen in Adam/Bauer/ Bettenhausen/ ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ - Bund B I Rn. 3 ; zur vergleichbaren Regelung des § 29a TVÜ - Länder s h . Augustin ZTR 2012, 484 ) . Für die Dauer der unve r- ändert auszuübenden Tätigkeit gilt ein Bestandssc hutz für die bisherige En t- dieser . Da aber durch den am 1. Januar 20 1 4 in Kraft getretenen TV EntgO Bund im Vergleich zur früheren Tariflage vielfach höhere Eingruppierung en tariflich ve r- einbart worden sind , eröffnet § 26 TVÜ - Bund den Beschäftigten den Zugang zum neuen Entgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeit s- merkmale des - neuen - TV EntgO Bund eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe ver langen kö nnen . Umgekehrt kann sich allerdings im Einze l- fall - beispielsweise durch Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf e i- nen möglicherweise nach § 12 TVÜ - Bund zustehenden Strukturausgleich oder aufgrund des geringeren Bemessungssatzes der Jahressonderzahlun g nach § 20 Abs. 2, Abs. 3 TVöD/Bund bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgru p- pe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder 9b oder aus der Entgeltgruppe 12 in die En t- geltgruppe 13 - trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil e r- geben (s h. auch Runds chreiben des BMI vom 24. M ärz 2014 idF der 6 . Ergänzung vom 2 7 . Januar 201 7 - D 5 - 31003/2#4 - Teil E Ziff. 1.4.4) . De s- halb räumt § 26 Abs. 1 TVÜ - Bund den betroffenen Beschäftigten durch das t a- rif liche Antrags erfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung ein ( Litschen aaO ) . Die Korrektur e i- ner schon nach der bis herigen Vergütungs ordnung erfolgten fehlerhaften Ei n- gruppierun g war dagegen nicht Ziel von § 26 TVÜ - Bund . 19 - 11 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 12 - bb ) Im Streitfall ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund keine höhere Entgeltgruppe. Die Klägerin macht lediglich ge l- tend, ihre Tätigkeit enthalte nicht, wie von der Beklagten angenommen, nur zu mindestens einem Fünftel, sondern zu mindest ens der Hälfte schwierige Täti g- keiten. Üb t die Klägerin zu mindestens einem Fünftel schwierige Tätigkeiten aus, war sie nach der Vergütungs ordnung des BAT - O in der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT - O eingruppiert und nach der Anlage 2 zum TVÜ - Bund in die Entgeltgruppe 6 überzuleiten. Übt die Klägerin zu mindestens der Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten aus, war sie - nach unstre i- tiger dreijähriger Bew ährung - in der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT - O ei n- gruppiert und nach der A nlage 2 zum TVÜ - Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9 sowie gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ - Bund iVm. Satz 1 Buchst. a Anhang zu § 16 TVöD / Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 9a überzu leiten. Danach führt die Überleitung bei - aus Sicht der Klägerin - zutreffender Ei n- gruppierung in die Vergütungsordnung des BAT - O ebenso wie auch die Ei n- gruppierung nach dem TV EntgO Bund zu einer Vergütung nach der Entgel t- gruppe 9a TV EntgO Bund . Es verb leibt deshalb bei der Anwendung der bislang für die Eingruppierung maßgebenden Tarifregelungen des BAT - O. 3. Die Klägerin war in Anwendung von § 22 BAT - O in die VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT - O eingru p- pier t und entsprechend in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund überzuleiten. a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT - O ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte au s- zuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgru p- pe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Täti g- keitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. 20 21 22 - 12 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 13 - aa) Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvo r- gang. (1) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend ( st. R spr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 A ZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39 ) . Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte ver traglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvo r- gang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammeng e- fasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein ause i- nandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt s ind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als e inheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich g e- trennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung he r- ausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, aaO ; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusa m- menhangstätigkeiten . Das sind solche, die auf grund ihres engen Zusamme n- hangs mit be stimmten A ufgaben einer /s Beschäftigten bei der tariflichen Bewe r- abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn . 17 mwN) . ( 2 ) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder A r- beitsschritte bleib t bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in A n- spruch genommenen Täti gkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) . 23 24 25 - 13 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 14 - Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschied e- ne Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben . Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von A r- beitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzelt ä- tigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Soweit der S enat in früheren Entscheidungen (BAG 31. Oktober 1990 - 4 AZR 260/90 - ; 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250) ausgeführt hat, die enen Arbeitsvorgängen zuzuordnen, beruht dies auf der Annahme, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu b e- wertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner nunmehr stän digen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten (s h . nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22 ) . Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeit s- aufgabe tatsächlich einer Person übe rtragen sind ( grdl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . (3) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überpr ü- fung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tats a- chenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 552/96 - Rn. 34) . bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbare s Arbeitser gebnis (vgl. Protokoll notiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT - O) die Betreuung de r Aktenvorg änge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und - betreuung im Zusammenhang stehende Tätigk eiten ei n- schließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie - darüber hinaus - der Fertigung des Schreibwerks 26 27 - 14 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 15 - und der Verteilung der Neueingänge. Diese Einzelaufgaben und - tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. ( 1 ) Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend die Aktenführung im engeren Sinne (Ziff . 5.3 . der Tätigkeitsbeschreibung = 7 %), die Aktenrückse n- dung (Ziff . 5.4 . = 3 %), die Schriftgutverwaltung (Ziff . 5.2 . = 18 %) , das Führen der Eingangsregister (Ziff. 5.7 . = 2 %), die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Rechtsmittelfristen und Vertretungsbefugnissen ( Ziff. 5. 1b = 7 % ) und die Kontrolle von sonstigen Fristen (Ziff. 5.12 . = 2 %) sowie die Durc h- führung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen (Ziff. 5.6 . = 5 % und Ziff. 5.8 . = 1 %) einem einheitlichen Arbeitsvorgang zug e- ordnet. (a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, in aller Regel sei die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwalt ung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht ( zB BAG 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250) . Zu diesen gehören - bei einheitlicher Übertragung - auch die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sac h- standsanfragen. (aa) Auch im Streitfall sind der Klägerin diese Tätigkeiten aus Gründen der Praktikabilität (vgl. dazu BAG 14. September 1994 - 4 AZR 787/93 - ) im Z u- sammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und alleinve r- antwortlich im Si nne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. Das wird auch durch § 5 der GStO - BVerwG bestätigt. Die Vorschrift differe n- ziert nicht zwischen verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Akte n- führung, sondern vielmehr nur zwischen den Aufgaben der Urkundsbeamtin und Geschäftsstellenverwalterin auf der einen und denen der Kostenbeamtin auf der anderen Seite. 28 29 30 - 15 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 16 - (bb) Die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sac h- standsanfragen stehen zudem in einem inneren Zusammenhang mit der B e- treuung des Aktenvorgangs in der Geschäftsstelle, weil die Klägerin die Akte durch die sonstigen ihr übertragenen Arbeitsschritte kennt und sie bei der B e- glaubigung heranzieht. (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Du rchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsa n- fragen von der Aktenführung als solcher trennbar wären. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt gem äß § 22 BAT - r diesem konkret übertragenen Tätigkeit. Entscheidend ist danach im Streitfall, dass sie der Klägerin im Int e- resse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen ei nen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen (vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34 mwN; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 140/92 - ) . Dies ist im Falle der Kläg e- rin tatsächlich gerade nic ht erfolgt. ( 2 ) Dieselben Erwägungen gelten für die Aufgabe der Fertigung des Schreibwerks , die der Klägerin ebenso im Zusammenhang mit der Betreuung der Aktenvorgänge - einheitlich - übertragen worden ist . ( 3 ) Schließlich ist diesem Arbeitsvorgang die Verteilung der Neueingänge zuzuordnen. Sie ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern vielmehr auch Teil der Betre u- ung der Aktenvorg ä ng e in der Senatsg eschäfts stelle (zur Neuanlage von Akten durch einen Kriminalaktenverwalter vgl. auch BAG 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - zu II 2 c der Gründe) . cc ) Der so bestimmte Arbeitsvorgang macht 7 8 % der der Klägerin übertr a- genen Gesamttätigkeit aus. Ob darüber hinaus die weiteren Teiltätigkeiten der Protokollführung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Kostenbeamtin di e- sem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind, kann dahinstehen, da die der Klägerin 31 32 33 34 35 - 16 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 17 - übertragene Tätigkeit bei jedem insoweit denkbaren Zuschnitt das Tätigkeit s- mer b ) Die Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Kl ä- gerin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die das Tarifmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anla ge 1a zum BAT - O erfüllen. aa) Die vorliegend maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten: I. Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltscha f- ten Vergütungsgruppe V b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Geric h- ten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgru p- pe 1 heraushebt, da ss sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütung s- gruppe V c Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Vergütungsgruppe V c 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Geric h- ten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgru p- pe 1 heraushebt, da ss sie schwierig ist . (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Vergütungsgruppe VI b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Geric h- ten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, da ss sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der G e- samttätigkeit ausmachen .) Fußnote 1 (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 36 37 - 17 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 18 - Vergütungsgruppe VII 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Geric h- ten oder Staatsanwaltschaften.* (Hierzu Prot okollnotiz Nr. 1) Protokollnotizen : 1. Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den G e- schäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwal t- schaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewie senen Tätigkeiten wahrnehmen. 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeit s- merkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Z u- stellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und L a- dung , b) die Erteilung von Rechtskraft - und Notfristzeu g- nissen sowie die Erteilung von Vollstreckung s- klauseln, die Vollstreckbarkeitsbeschei nigung in Strafsachen, e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufg a- ben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Ze u- gen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten z u gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschü s- se), g) die unterschriftsreife Vorbereitung von B e- schlüssen und Verfügungen sowie Anordnu n- gen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfl e- ger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuld i- gungsschrif ten, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des B e- richterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote - 18 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 19 - in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlun - gen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentg e- richtlichen Verfahren. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeit s- merkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbea m- ter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsg e- richt, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesg e- richtshof. bb) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten , das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mi n- destens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalte n. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit ma ß- gebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 27 mwN ) . Vielmehr genügt es , dass die Anforderungen in rec htlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß a n- fallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 915/11 - Rn. 40; vgl. dazu 20. Oktober 19 93 - 4 AZR 45/93 - ) . cc ) Gemessen daran übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übe r- tragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der Verg Gr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT - O aus . (1) Im Rahmen der Betreuung de r Aktenvorg änge in der Senatsg eschäft s- stelle fallen schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang an. 38 39 40 - 19 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 20 - (a) Die Bearbeitung von Sachstandsanfragen mit Auskunftsersuchen sind nach der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. h Teil I I Abschnit t T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT - O , die Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und E r- te i lung von Bescheinigungen wie Rechtskraft zeugnisse ua. sind gemäß der Pr o tokollnotiz Nr. 2 Buchst. b Teil II Abschn itt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT - O schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals. Auch sind die Verteilung der neu eingegangenen Verfahren entsprechend dem Geschäftsve r- teilungsplan und die Feststellung des zuständigen Richters gemäß der Prot o- kollnotiz Nr. 2 Buchst. g Teil II Absc hnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT - O schwierig i m Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Der Anteil dieser Tätigke i- ten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamttätigkeit beträgt damit insg e- samt 9 Prozentpunkte. Das macht bezogen auf den Arbeitsvorgang einen Anteil von 11,5 4 % (9 % von 78 %) aus. (b) Damit erreicht der Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß. Dabei kann dahinstehen, ob dieses überhaupt quantitativ bestimmt werden kann. Jedenfalls sind die schwi e- rigen Tätigkeiten im Streitfall nicht von nur untergeordneter Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit - bezogen auf den von ihm bestimmten A r- - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenomm en, ohne die Arbeitsschritte der Durchführung von Beglaub i- gungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen könne ein sinnvolles A r- beitsergebnis nicht erzielt werden (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu II I 3 b bb der Gründe) . (2) O ffenbleiben kann deshalb , welche Tätigkeiten die Klägerin im Zusa m- menhang mit der Kontrolle von Rechtsmittelfristen und der Führung des Ei n- gangsregisters auszuüben hat, was zwischen den Parteien streitig ist. Insoweit kann vielmehr zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass diese der Kl ä- gerin übertragenen Tätigkeiten nicht schwierig im tariflichen Sinne sind. (3) Auch bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Aufgaben der Kl ä- gerin als Kostenbeamtin, die das Landesarbeitsgericht zu Recht gemäß der 41 42 43 44 - 20 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 21 - Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. e Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT - O als schwierige Tätigkeit bewertet hat, sowie der Protokollführung in mündlichen Verhandlungen, die als solche dem Urkundsbeamten der G e- schäftsstelle obliegen (§ 10 5 VwGO iVm. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und de s- halb gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Abs. 2 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT - O ebenfalls eine schwierige Tätigkeit im Tarifsinne ist, im Rahmen eines einheitlichen großen Arbeitsvorgangs oder als gesonderte Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen sind. Bei jedem insoweit denkbaren Z u- schnitt erfüllen Arbeitsvorgänge im Umfang von mehr als der Hälfte der G e- samtarbeitszeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals. dd ) D a d ie Klägerin sich schließlich in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 (und damit bereits vor Inkrafttreten des TVöD) in ihrer nach der Ver g Gr. Vc Fallgr. 1 der Anlage 1a zum BAT - O zu bewertenden Täti g- keit bewährt hat, erfüllt sie auch die geforderte dreijä hrige Bewährung des T ä- tigkeitsmerkmals der Ver g Gr. Vb BAT - O. Von einer solche n Bewährung gehen die Parteien übereinstimmend aus. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt. 4 . Mit ihrem der Beklag ten - unstreitig - am folgenden Tag zugegangenen Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni 2015 hat die Klägerin die Ausschlus s- frist des § 37 Abs. 1 TVöD hinsichtlich der Ansprüche ab dem Monat Januar 2015 gewahrt. Dagegen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitp unkt Einwe n- dungen erhoben. II. Hinsichtlich der sich aus der Eingruppierungsfeststellungsklage für das Jahr 2014 ergebenden Zahlungsansprüche ist die Klage unbegründet. Insoweit sind die Ansprüche verfallen, weil die Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD nicht gewahrt hat. 1. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, für die von der Klägerin im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten A n- sprüche fände die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 TVÜ - Bund Anwendung. Das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die Voraussetzungen der Norm nicht 45 46 47 48 - 21 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 22 - gegeben sind. Daher kann dahinstehen, ob die Vorschrift - wie das Landesa r- beitsgericht meint - generell eine Spezialregelung gegenüber der Ausschlus s- frist des § 37 Abs. 1 TVöD darstell t (so wohl auch Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/Langenbr inck TVöD Stand 1 /201 8 B 2.2 § 26 TVÜ - Bund Erl. 2 Rn. 6 ; Litschen in Adam/Bauer/Bettenhausen/ ua. Tarifrecht der Beschäftigten im ö f- fentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ - Bund B I Rn. 4; Cl e- mens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2018 Teil IV/3 Rn. 372 ) , oder ob sich diese lediglich auf den Wechsel in das neue tarifliche Entgeltsy s- tem bezieht und es hinsichtlich der sich aus der Ausübung des Antragsrechts folgenden Zahlungsansprüche bei der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD verbleibt (so für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ - Länder BeckOK TV - L / Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ - Länder § 29a Rn. 38; Augustin ZTR 2012, 484) und wann diese ggf. fällig werden. 2. Nach § 37 Abs. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälli g- keit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fä l- lig werdende Leistungen aus. a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Recht s- klarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die n ach Auffassung des An spruc h- s tellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werde n (BAG 2 2 . September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 13) . b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er I n- haber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der E r- fü l lung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26) . ü- 49 50 51 - 22 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 - 23 - r- liegen, weil er d amit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch una b- hängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer b e- stimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 228/96 - zu II 6 der Gründe) . 3. Gemessen an diesen Maßstäben hat d ie Klägerin die Ansprüche für das Jahr 2014 nicht fristwahrend geltend gemacht. a) M it Schreiben vom 26. November 2014 hat sie lediglich um Überpr ü- fung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 gebeten und die Pro tokollerkl ä- rung Nr. 1 Buchst. e zu Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zitiert. Abgesehen davon, dass sie nicht zum Ausdruck gebracht hat, die Beklagte auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung in A n- spruch nehmen zu woll en, ist dem Schreiben auch nicht zu entnehmen, welche Entgeltgruppe die Kläger in für sich in Anspruch nehmen wollte . Sie hat weder ausdrücklich die begehrte Entgeltgruppe genannt noch hat sie durch die zitierte Protokollerklärung zum Ausdruck gebracht, nac h welcher Entgeltgruppe sie meint, vergütet werden zu müssen. Auf die Protokollerklärung Nr. 1 wird sowohl in der Entgeltgruppe 6 als auch in der Entgeltgruppe 8 als auch in der Entgel t- gruppe 9a TV EntgO Bund verwiesen. Der entscheidende Unterschied zw i- sch en den Entgeltgruppen ist der Umfang der schwierigen Tätigkeiten. b) Das Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni 2015, welches der B e- klagten erst am 1. Juli 2015 zugegangen ist, vermochte die Ausschlussfrist für Ansprüche betreffend die Monate Mai bis Deze mber 2014 nicht zu wahren. Diese wurden gem äß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD jeweils am Monatsletzten fällig, mithin für Dezember 2014 am 31. Dezember 2014. Der für die schriftliche Ge l- tendmachung vorgesehene Sechs - Monats - Zeitraum endet e folglich mit Ab lauf des 30 . Juni 201 5 ( § 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB ) . 52 53 54 - 23 - 4 AZR 816/16 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 III. Die Kosten waren gem äß § 92 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien en t- sprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig zu teilen. Die we i- ter gehende Kostentragungspflicht der Klägerin in de r Revisionsinstanz beruht auf § § 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, da sie ihre - klageerweiternde - Anschlus s- revision zurückgenommen hat. Eylert Klose Rinck Edda Redeker Bredendiek 55
Full & Egal Universal Law Academy