Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. September 2016 Vierter Senat - 4 AZR 456/14 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 2. August 2012 - 3 Ca 1032/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 21. Mai 2013 - 11 Sa 984/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Eingruppierung - Klageänderung in der Revisionsinstanz Bestimmungen : ZPO § 264 Nr. 2, § 559 Abs. 1; TVÜ - Bund § § 8, 17, 27 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 456/14 11 Sa 984/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsb eklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbe itsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Kleinke für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 2013 - 11 Sa 984/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin . Die Kläge rin ist seit April 2002 ununterbrochen - zunächst auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge - bei der Beklagten b e- schäftigt. In ihren Arbeitsverträgen wurde auf die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes (BAT und TVöD) verwiesen. In den Jahren 2004 bis 2009 war en d e r Klägerin Tätigkeiten der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT übertragen worden . M it Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 wurde sie in die Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD übergeleitet. A ufgrund erfolgreicher Bewährung erfolgte zum 1. Januar 2007 eine Höhe r- gruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD . Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr befristetes Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 wi e- angezeigt sei. Sofern sich die Klägerin damit einverstanden erk Am 2. Dezember 2009 schlossen die Parteien einen unbefristeten A r- beitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 , der auch eine Bezugnahm e- 1 2 3 4 5 - 3 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 4 - klausel auf den TVöD , den TVÜ - Bund und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils ge l- tenden Fassung enthält, und in dem eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD vereinbart wurde . Bis zum 30. Juni 2010 wurde die Klägerin mit Tät igkeiten der VergGr. VII BAT beschäftigt und nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD verg ü- tet . Im Zeitraum von Juli 2010 bis November 2010 wurden ihr vorübergehend erneut höherwertige Tätigkeiten der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT übertragen , f ür deren Ausübung s ie eine Zulage erhielt . Ab dem 1. Dezember 2010 wurden ihr die se Tätigkeiten dauerhaft übertragen . I n der Folge erhielt sie ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD . Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung n ach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD und ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD zu. Sie habe aufgrund ihres erfolgre i- chen Bewährungsaufstiegs zum 1. Januar 2007 bereits die Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD erreicht. D ies er sei auch bei d er Eingruppierung ab Dezember 2010 zu beachten. Jedenfalls habe sie Anspruch auf Vergütung nach der En t- geltgruppe 8 Stufe 6, zumindest aber Stufe 5 TVöD. Die Klägerin hat zuletzt beantr agt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD und seit dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgru p- pen 8, Stufe 3 TVöD und 9, Stufe 4 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den En t- geltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 9a, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweil i- gen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflic h- tet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzb e- träge zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 3 TVöD und 8, Stufe 6 TVöD beginnend mit dem 1. Deze m- 6 7 8 - 4 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 5 - ber 2010 und zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 8, Stufe 6 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzin sen; äußerst hilfsweise festzustellen, dass di e Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entg eltgruppe 8, Stufe 5 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodi f- ferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8 , Stufe 3 TVöD und 8, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den Entgeltgruppen 8, Stufe 4 TVöD und 8, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeit s- zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, § 8 TVÜ - Bund sei nicht anwendbar . D ie Klägerin sei im Deze m- ber 2010 nicht vom BAT in den TVöD übergeleitet , sondern neu eingruppiert worden. Im Übrigen we rde sie zutreffend nach Stufe 3 der E ntgeltgruppe 8 TVöD vergütet . Die Vorinstanzen haben die - zunächst teilweise auf Zahlung gericht e- te - Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Anpassung ihres Antrags an die zum 1. Januar 2014 in Kraft g e- tretene Änderung des TVöD sowie unter Hinzufügung zweier Hilfsbegehren ihr Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TVöD noch auf e i- nes nach den Stufen 6 oder 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD . I. Die Klage ist mit den in der Revision gestellten Anträgen zulässig. 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 6 - 1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grund sätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Ausnahmen h iervon können in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann gelten , wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorg e- tragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfpro gramm nicht w e- sentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sac h- entscheidung nicht verkürzt werden ( vgl. nur BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 36 mwN ) . 2. Danach war im Streitfall die Änderung der Anträge in der Revision s- inst anz zulässig. a) In dem Wechsel vom Leistungs - zum Feststellungsantrag bei unverä n- dertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine - qualitative - Beschrä n- kung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 15) , er verändert in einem so l- chen Fall nicht den Streitgegenstand (BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - Rn. 21) . Eine Entscheidung über den insoweit geänderten Klageantrag lässt sich allein auf die vom Berufun gsgericht festgestellten Tatsachen stützen. b) Soweit die Klägerin nunmehr auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2014 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD zu vergüten und Zinsen aus dem Differenzbetrag zu der Entgel t- gruppe 8 Stufe 4 TVöD zu zahlen, stellt auch dies keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung dar . Die Klägerin trägt mit der Antragsänderung erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass seit dem 1. Januar 2014 eine veränderte Entgelt tabelle gilt. aa) Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 TVöD in ei t- geltgruppe 9 TVöD mit verlängerten Stufenlaufzeiten und den Stufen 1 bis 4 9 TVöD mit regulären Stufenlaufzeiten und 13 14 15 16 17 - 6 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 7 - der Endstufe 5 is 9 TVöD wurde zu eine r eigenständige n Entgeltgruppe 9a TVöD mit regulären Stufenlaufzeiten p- pe 9 TVöD wurde zur Entgeltgruppe 9b TVöD ohne materielle Änderungen (vgl. Krämer/Reinecke ZTR 2014, 3, 14) . Nach dem seit dem 1. Januar 2014 gelte n- den § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Bund sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß Anhang zu § 16 TVöD/Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 gelte n- den Fassung besondere Stufenregelungen gelten (hier nach Satz 1 Buchst. a), unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die St u- fe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingrup pierung ab 1. Januar 2014 aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nach den §§ 12, 13 TVöD/Bund fand im Fall der Klägerin mangels einer Änderung der Tätigkeit nicht statt ( vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11 /13 - Rn. 12) . bb) Danach handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Anpa s- sung des Antrags an die nach Beendigung der Berufungsinstanz geänderte t a- rifliche Regelung. Einer solchen steht die aus § 559 ZPO folgende grundsätzl i- che Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 765/13 - Rn. 40) . c) Auch mit den Hilfsanträge n wird die Klage nicht unzulässigerweise in der Revisionsinstanz erweitert . Sie waren bereits in den im Berufungsverfahren gestellten A ntr ä g e n enthalten. aa ) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsät z- lich auch einen Anspruch, der als ein in ih m enthalten ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15; v gl. auch 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16) . Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilw eise b e- gründet ist, als s ie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - E ntgeltgruppe gestützt werden k a nn. D as setzt jedoch voraus , dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein und nicht 18 19 20 - 7 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 8 - um etwas anderes, dh. ein liud , handelt (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36 mwN) . Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten pr o- zessu a len Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 35, BAGE 129, 355) ein oder ein liud handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem er kennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenst and. Ih r darf vom Gericht nichts zugesprochen we r- den, was nicht beantragt wurde . Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung ei n- richten musste (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn . 34, aaO ; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17 mwN) . bb ) Hiervon a usgehend handelt es sich bei den erstmals in der Revision angekündigten Hilfsanträgen welches bereits in dem früheren Hauptantrag der Klägerin als m inus enthalten war . (1) Zwischen den Parteien besteht nur Streit darüber, ob die Klägerin au s- gehend von einer Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal der Verg Gr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt, nach den Regelungen des TVÜ - Bund in die Entgeltgruppe 8 TVöD oder - so di e Auffassung der Klägerin - in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingru p- piert ist . A us ein er Verneinung ein er Eingruppierung der Klägerin in die Entgel t- gruppe 9 TVöD folgt aber denknotwendig eine Eingruppierung in die Entgel t- gruppe 8 TVöD . D eshalb erfordert die Entscheidung über die Hilfsanträge nicht die Beurteilung eines anderen Lebenssachverhalts, sondern lediglich die A n- wendung von Tarifnormen auf den bereits dem Landesarbeitsgericht zur En t- scheidung unterbreiteten Streitgegenstand. ( 2 ) Zudem war für die Beklagte ausreichend erkennbar, dass die Klägerin jedenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, hilfsweise Stufe 5 TVöD begehrte . S ie hat mit ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich ge rügt, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD sei selbst unter Zugrund e- legung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts unzutreffend, da jegliche Vo r- beschäftigungszeiten außer Acht blieben. Die Stufenzuordnung hätte zur St u- 21 22 23 - 8 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 9 - fe 6 führen müssen . Mit ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2013 hat die Klägerin überdies ausgeführt, sie habe mindestens der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD zu geordnet werden müssen . Danach konnte die Beklagte ihre Verteid i- gung auf dieses Begehren einstellen , was sie auch mit ihrer Berufungserwid e- rung getan hat . 3. Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Eingruppierungsfestste l- lungsklage keinen rechtlichen Bedenken . Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Anträge erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erstre b- ten Feststellung wird der Strei t der Parteien über die zutreffende Stufenzuor d- nung und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen a b- schließend geklärt. Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen ( vgl . zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN) . II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin h at keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgru p- pe 9 TVöD . a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f a nden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der BAT und nach der Überleitung zum 1. Oktober 2005 der TVöD und de r TVÜ - Bund in der jeweils geltenden Fassung Anwendung . b ) Die hier maßgeblichen Tarifregelungen in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung des TVÜ - Bund lauten: § 8 Bewährungs - und Fallgruppenaufstiege (1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT - O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete B e- schäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppi e- rung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert w ä- ren, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die H ö- 24 25 26 27 28 - 9 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 10 - hergru ppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die B e- schäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BAT - O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgru p- pe VII BAT/BAT - O übergeleitet worden sind; sie e r- folgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergü tungsgruppe VIb BAT/BAT - O mit au s- stehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT - O übergeleitet worden sind. Vorausse t- zung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass - zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine A n- haltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung en t- gegengestanden hätten, und - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt - gegebenenfalls unter Berüc k- sichtigung des Satzes 2 - § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. § 17 Eingruppierung (3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgel t- gruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In - Kraft - Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neuei n- ste l lungen und Umgruppierungen) vorläufig und b e- gründe n keinen Vertrauensschutz und keinen Besit z- stand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3. (5) Bewährungs - , Fallgruppen - und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütung s- gruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmer k- mal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Verg ü- tungsordnung (Anlage 1a) ist eine Vergütungsgru p- penzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertr a- gung der Tätigkeit zus teht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In - Kraft - Treten der neuen Entgeltordnung unter den Vorau s- setzungen des bisherigen Tarifrechts als Besit z- - 10 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 11 - standszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In - Kraft - Treten der neuen Entgeltor d- nung werden die Vergütungsgruppen der Allgeme i- nen Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Loh n- gruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ - Bund den Entgeltgruppen des TVöD c ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin nicht ab 1. Dezember 2010 in die E ntgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert ist . aa) Die Klägerin war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - Bund vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD eingruppiert. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. bb ) Ab dem 1. Januar 2010 war die Klägerin in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert. Ab Jahresanfang 2010 waren ihr auf der Grundlage ihres letzten Arbeitsvertrags vom 2. Dezember 2009 Tätigkeiten der VergGr. VII BAT übe r- tragen worden . Die mit dieser Eingruppierung erfolgte notwendige Zuordnung der VergGr. der Anlage 1a zum BAT zu einer Entgeltgruppe des TVöD nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ - Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (aF) ergab nach der anzuwendenden Anlage 4 TVÜ - Bund eine Zuor d- nung zur Entgeltgruppe 5 TVöD . cc ) Die - dauerhafte - Übertragung ein er höherwertigen Tätigkeit nach VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ab Dezember 2010 führte zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD . (1) D ie Zuordnung der Verg Gr. der Anlage 1a zum BAT zu einer Entgel t- gruppe des TVöD erfolgt e nach § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ - Bund aF und der Anl a- ge 4 zum TVÜ - Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Daraus folgte eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 8 TVöD . 29 30 31 32 33 - 11 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 12 - (2 ) Entgegen der Auffassung der K lägerin ergibt sich nicht aus § 8 TVÜ - Bund etwas anderes. Er findet im Streitfall keine Anwendung . (a) A ls Ausnahme zu § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD schafft § 8 TVÜ - Bund e ine Besitzstandsregelung für bestimmte Beschäftigte, deren Höhergruppierungen nach dem 30. September 2005 anstanden. Damit sollte aber das System des Bewährungsaufstiegs für j t- g- keit - neu - übertragen w urde , die nach den - alten - Tätigkeitsmerkmalen des BAT einen Bewährungsaufstieg ermöglicht hätte . Sinn und Zweck der Besit z- standsrege lung würden verkannt, wenn man auch nach dem Überleitungszei t- punkt erfolgte Umgruppierungen unter Außerachtlassung des § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD noch von der Bestimmung des § 8 Abs. 3 TVÜ - Bund als erfasst ansähe (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 23) . (b) Dementsprechend besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Die Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ - Bund erfasst den S treitfall nicht . Der mit der neuen Eingruppierung der Klägerin zum 1. Januar 2010 einhergehende Verlust der infolge de s vollzogenen Bewährungsaufstiegs erworbenen Entgeltgruppe beruht allein auf der Zuweisung und Übernahme einer anderen Tä tigkeit. D ass bei erneuter Übertragung einer früher ausgeübten Tätigkeit die ursprüngliche Eingruppierung wieder auflebt, regelt § 8 TVÜ - Bund entgegen der Auffassung der Klägerin nicht . (3 ) E ntgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Bestandsschutz für den Fall der Übertragung einer anderen Tätigkeit, die mit einer Höher - oder Herabgruppierung einhergeht, auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 TVÜ - Bund aF. Beide Regelungen stellen lediglich klar, dass der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 TVÜ - Bund gesicherte Besit z- stand - bei unveränderter Tätigkeit - unberührt bleibt . Auf den Fall ein er erne u- ten Eingruppierung nach § 17 Abs. 7 TVÜ - Bund aF aufgrund eines Tätigkeit s- wechsels ist § 8 TVÜ - Bund aber gerade nicht anwendbar. 34 35 36 37 - 12 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 13 - dd ) Schließlich gebieten a uch die Benachteiligungsverbote des § 4 Abs. 2 TzBfG kein anderes Ergebnis. Die Klägerin ist gegenüber einem vergleichbaren unbefristeten Beschäftigten nicht schlechter gestellt. Die Nichtberücksichtigung von Bewährungszeiten beruht nicht auf der ursprünglichen Befristung, sondern auf dem zwischenzeitlichen Wechsel der zugewiesenen Tätigkeit. 2. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 5 TVöD seit dem 1. Januar 2014 begehrt . Die tatbestandlichen Voraussetzungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingeführten § 27 Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Bund, auf den die Klägerin ihr Feststellungsbegehren stützt, sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist keine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 TVöD . 3. D ie Hilfsanträge sind unbegründet. Die Klägerin ist weder der Stufe 6 noch der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zuordnen . Zutreffend rügt s ie zwar, das Landesarbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den S achverhalt auch ohne einen gesonderten Antrag hinsichtlich der Stufenzuor d- nung innerhalb der Entgeltgruppe 8 TVöD zu überpr üfen. Die Entscheidung e r- weist sich aber insoweit als im Ergebnis zutreffend . Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden (§ 561 ZPO) . a) Zur Stufenzuordnung bestimmt der TVöD in der hier maßg eben den Fassung: § 16 (Bund) Stufen der Entgelttabelle (3) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfa h- rung von mindesten s einem Jahr der Stufe 2 zug e- ordnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei 38 39 40 41 - 13 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 14 - Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksicht i- gen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Täti g- keit förderlich ist. Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. (4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben En t- geltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stuf enlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgel t- gruppen 2 bis 8. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt. § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Si n- ne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 und des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der A r- beitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstl i- ches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von wen i- - 14 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 15 - ger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die St u- fenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei J ahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in d e- nen Beschäftigte mit einer kürzeren als der r e- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines en t- sprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet. (4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgru p- pe werden die Besc häftigten derjenigen St u- fe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der St u- fe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 20 10 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden St u- fenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 50 Eur o (Entgeltgru p- pen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgru p- pe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach S atz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenen t- gelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wir ksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffe n- - 15 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 16 - den Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garanti e- b) In Anwendung dieser Vorschriften ist die von der Beklagten vorgeno m- mene Stufenzuordnung rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Beklagte hat d er Klägerin ab dem 1. Januar 2010 eine neue Täti g- keit zugewiesen und sie nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD vergütet . Sie hat sie der gleichen Stufe (4) wie in dem zuletzt b efristete n Arbeitsverhältnis zugeordnet. Die Klägerin macht nicht gelten d , diese Eingruppierung und St u- fenzuordnung sei fehlerhaft gewesen . bb ) Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 TVöD war die Klägerin a b dem 1. Dezember 2010 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 8 TVöD zuzuordnen. (1) Mit der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgte eine Höhergruppierung. Die Stufenzuordnung richtete sich daher nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung (aF). (2 ) A us § 17 Abs. 3 TVöD aF folgt nichts anderes . Die Vorschrift findet auf Höher - oder Herabgruppierungen keine Anwendung. Diese Fälle sind vielmehr nach der Spezialregelung des § 17 Abs. 4 TVöD aF zu beurteilen (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 14 und 19, BAGE 148, 312) . Abgesehen d a- von bezieht sich § 17 Abs. 3 TVöD aF nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter Zeiten bezüglich der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD /Bund b derse l- (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 19, aaO ) . Im Fall der Klägerin fehlt es aber bereits an die ser Voraussetzung. Die Klägerin war gerade nicht durchgehend in derselben Entgeltgruppe eingruppiert. Vielmehr wurde sie von Januar bis November 2010 unstreitig zutreffend nach der Entgeltgruppe 5 TVöD vergütet . c ) Dem vorstehenden Ergebnis steht auch nicht der allgemeine Gleic h- heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Er gebietet es nicht, eine zuvor e r- 42 43 44 45 46 47 - 16 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 17 - worbene Berufserfahr ung im Rahmen der Stufenzuordnung bei der Höhergru p- pierung entsprechend § 16 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3a TVöD / Bund zu berüc k- sichtigen oder aber die zwischenzeitliche Herabgruppier ung entsprechend den § 17 Abs. 3 TVöD aF unterfallenden Sachverhalten als unschädliche Unterbr e- chung außer Acht zu lassen. a a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundre chte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 , BAGE 151, 235 ; 1 6. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 149, 297 ) . b b ) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN) . Dabei ist es grundsät z- lich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ( BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 30; 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 28) . Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grun d- rechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzi e- rungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifve r- tragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 31 mwN , BAGE 151, 235 ; 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 32 mwN) . Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festl e- gung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen A r- beitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzl ich Sache der Tarifvertragspa r- teien, weil dies nach Überzeugung des Gesetz gebers zu sachgerechteren E r- gebnissen führt , als eine staatlich beeinflusste Entgelt - und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die B e- 48 49 - 17 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 18 - troffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht ersche i- nen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es g e- nügt, wenn für die getroffene n , differenzierenden Regelung en ein sachlich ve r- tretbarer Grund vorliegt (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN , aaO ) . Zudem müssen ihre Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisie rung entst e- henden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind grundsätzlich hinz u- nehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwi e- rigkeiten vermeidbar wären (BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28, BAGE 149, 297) . c c) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Stufenzuordnung nicht einze lfallbezogen auf das tatsächliche Vorhande n- sein von für die auszuübende Tätigkeit nützliche r Berufserfahrung abstellen, sondern typisierend und generalisierend danach differenzieren, ob es sich um Einstellungen (§ 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a TVöD/Bund ) o der Höher - und Herabgruppierungen im laufenden Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 4 TVöD aF ) handelt. Die Tarifvertragsparteien haben bei dieser Ausgestaltung der Stufe n- zuordnung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. ( 1 ) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen auf der einen und Neu - oder Wiedereinstellungen auf der anderen Seite erfolgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich unterschiedlichen Regeln (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 17) . (a) Bei Höhergruppierungen erfolgt nach § 17 Abs. 4 TVöD aF - anders als nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD in der seit dem 1. März 2014 geltenden Fa s- sung - die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. G ewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrve r- dienst in Höhe des Garantiebetrags. Die in der unteren Entgeltgruppe erworb e- ne, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berüc k- 50 51 52 - 18 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 - 19 - sichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe be zogen. Nur die in di e- ser Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen honoriert. Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD aF neu ermittelt und die St u- fenlaufze it beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD aF neu. Die Berufserfa h- rung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe e r- worben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15 mwN , BAGE 148 , 312) . (b) Demgegenüber richtet sich die Stufenzuordnung bei Neu - oder Wiede r- einstellungen nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a TVöD / Bund , wonach die erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden kann (vgl. nur BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 16 mwN ) . (2 ) D anach findet d ie bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenz u- ordnung nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD / Bund nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftig ten bei seiner neuen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhe r- gruppierungen haben die Tarifvertragsparteien hingegen typisierend angeno m- men, dass dies nicht der Fall ist. Nur bei Einstellungen kommt die Berücksicht i- gung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt . Sie durften einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung bei demselben öffentlichen Arbeitg e- ber erworben hatten (vgl. zu § 16 Abs. 2 TVöD / VKA B AG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 30, BAGE 148, 312; zu § 16 Abs. 2 TV - L 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 21 ff. mwN ) . dd ) Auch e ine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 TVöD kommt nicht in Betracht. Die Norm erfasst nur Unterbrechungen bei unve ränderter T ä- tigkeit. Höher - oder Herabgruppierungen stell en nach dem Konzept der Tari f- ve r tragsparteien im System der Stufenzuordnung aber eine Zäsur dar. Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vor der H ö- hergruppierung zurü ckgelegten Zeiten sind auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nicht einmal dann anzurechnen, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit 53 54 55 - 19 - 4 AZR 456/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR456.14.0 als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD vorübergehend verrichtet und de s- halb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 16, BAGE 148, 312) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Klose Rinck Kiefer G. Kleinke 56
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