Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2018 Vierter Senat - 4 AZR 488/17 - ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 I. Arbeitsgericht Iserlohn Urteil vom 18. Oktober 2016 - 2 Ca 488/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 24. Mai 2017 - 4 Sa 1400/16 - Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung - korrigierende Rückgruppierung - Darlegungslast ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 488/17 4 Sa 1400/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2018 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie d ie ehrenamtlichen Richter Kiefer und Moschko für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Mai 2017 - 4 Sa 1400/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an da s La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie ist auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Reparatur von Zylinde r- kopfsystemen und anderen Komponenten für große Verbrennungsmotoren, wie sie in Schiffen, Lokomotiven, Kraftstatio nen oder Öl - und Gasanlagen eing e- setzt werden, tätig. Der Kläger ist gelernter Werkzeugmacher und seit dem 1. Juni 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kraft einzelvertraglicher Bezu g- nahme die Tarifverträge der Meta ll - und Elektroindustrie in Nordrhein - Westfalen Anwendung. Der Kläger wird von der Beklagten im Betriebsbereich MOT4 (Repar a- tur von Körben, Zylinderköpfen und Zweitaktkomponenten) eingesetzt und ist dort für den Wareneingang und Warenausgang zuständig. Er erhielt seit dem 1. Juli 2010 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenab - kommens in der Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalens vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden TV ERA NRW) . Die Beklagte teilte dem Kläger die Eingruppierung mit d s- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 4 - November 2010 fre i- gegeben wurde, in der es ua. heißt: Aufgabenbeschreibungs - Nr.: 111503 5. Aufgabenbeschreibung (Arb eitsablauf / Einzelaufgaben ) Teilaufgaben Ausführliche Beschreibung der Tätigkeit Vorbereitung der Prüfung (Reparatur - und Neuteile) Erfassung der eingehenden Teile zur Wareneingangsprüfung. Auspacken der angelieferten Teile. Ggf. demontieren und säubern der angelieferten Teile. Prüfvorrichtungen ggf. nach Teileart und Ausführung einstellen. Wareneingang, (Reparaturteile) Bestimmung von Teiletyp und Au s- führung ( angelerntes Know How ) von Körben und Zylinderköpfen. Erfassung der Teile - und Lieferung s- daten in RUBI und Excel - Liste. Materialbestimmung mittels Sorti e- meter Festlegung bzw. Vorschlag für z u- sätzlichen Reparaturumfang au f- grund visueller Prüfung ( nicht im RUBI - Schadenskatalog aufgeführt). Teile mit IK - Nr. kennzeichnen. RUBI - Schadenskatalog durchführen Festlegung des Reparaturumfanges durch RUBI, ggf. unter Mitwirkung von Fachabteilung. Falls erforderlich/möglich die Funkt i- on überprüfen, z.B. bei Baugruppen wie Drehvorrichtungen. Prüfdokumentation erstellen. Selbständiges Durchführen von Farbeindringprüfen Durchführung der Prüfung (Neuteile) Mengenmässige, massliche und v i- suelle Kontrolle nach Bestellung, Zeichnung und/oder Prüfplan durc h- führen. - 4 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 5 - Falls erforderlich/möglich die Funkt i- on überprüfen, z.B. bei Baugruppen wie Drehvorrichtungen. Prüfdokumentation erstellen. Teile nach reparaturfähig und Au s- schuss sortiert abstellen. Nachbereitung der Prüfungen ( Reparatur und Neuteile ) Teile oder Palette mit WE - Nr. b e- schriften und bis zur Fertigungsfre i- gabe oder Verschrottung einlagern. Erfassung der durchgeführten W a- reneingangsprüfung. Säuberung der eingesetzten Mes s- mittel und Vorrichtungen. Mitwirkung/Anstoss bei/zu der A n- passung/Neuanlage des RUBI - Schadenskataloges. Teile nach Gut, Nacharbeit, Au s- schuss sortiert abstellen. Nachbereitung der Prüfung (Neuteile) Teile ggf. kennzeichnen, konservi e- ren. Teile einlagern und Lagerort ggf. b e- schriften. WE - Buchung veranlassen. Warenausgang ( Reparaturteile ) Anhand der Rubi - Vorgabe durchfü h- ren Aufgabenbeschreibungs - Nr.: 111503 7. Bewertungsbegründungen Anforderungs - merkmal Begründung Stufe Punkte 7.1.1 Arbeits - kenntnisse K eine - - 7.1.2 Fach - kenntnisse Arbeitsaufgabe mit e i- nem Können, dass i. d. R. durch eine ab - geschlossene Ausbi l- dung in einem ane r- kan n ten Ausbildungsb e- ruf von mindestens dreieinhalbjähriger 8 58 - 5 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 6 - Ausbildungsdauer e r- worben wird. 7.1.3 Berufs - erfahrungen Arbeitsaufgabe mit e i- nem Können, das zu den geforderten Fac h- kenntnissen zusätzliche Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr bis 3 Jahren erfordert. 1 6 7.2 Handlungs - und Entsche i- dungs - spielraum Die Erfüllung der A r- beitsaufgaben ist tei l- weise vorgegeben . 3 18 7.3 Kooperation Erfüllung der Arbeits - aufgaben erfordert r e- gelmässige Kommuni - kation, Zusammenarbeit und Abstimmung. 4 15 7.4 Führung Kein Führen erforderlich . 1 0 Gesamt - punkte 97 Entgelt - gruppe 10 Im Jahr 2012 wurde der Betriebsbereich MOT2 (Produktion von Ne u- körben) umstrukturiert und in den Betriebsbereich MOT4 integriert. Durch die Kombination der Ventilgehäusefertigungen beider Bereiche ergaben sich ve r- schiedene Synergieeffekte. Vor diesem Hintergrund bewertete die Be klagte die Aufgaben der betroffenen Mitarbeiter im Jahr 2015 neu und passte die Aufg a- benbeschreibungen entsprechend den zwischenzeitlich veränderten techn i- schen Rahmenbedingungen an bzw. konzipierte sie neu. Der Arbeitsplatz des Klägers blieb unverändert. Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm werde ab dem 1. November 2015 eine neue Aufgabe mit der Aufg a- benbeschreibung 111571 übertragen. Damit richte sich gemäß § 2 Tarifvertrag 5 6 - 6 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 7 - zur Entgeltsicherung in der Metall - und El ektroindustrie Nordrhein - Westfalen s vom 18. Dezember 2003 (im Folgenden TV EGS) ab dem 1. Juni 2016 sein Entgelt nach Entgeltgruppe 9 TV ERA NRW. Die Beschreibung und Bewertung seiner Aufgaben, die mit Zustimmung des Betriebsrats am 21. Juli 2015 abg e- schlo ssen wurde, lautet hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung und Bewe r- tungsbegründungen nunmehr wie folgt: Aufgabenbeschreibungs - Nr.: 111571 5. Aufgabenbeschreibung (Arbeitsablauf / Einzelaufgaben) Teilaufgaben Ausführliche Beschreibung der Tätigkeit Maschinen einrichten und freigeben Maschinen einrichten und Fert i- gungsfreigabe unter Berücksicht i- gung der Spezifikationen erteilen. Routineprüfungen durchführen Artikelbezogenes Vorbereiten/Ein - stellen der Mess - und Prüfmittel. Überprüfen der Messmittel z.B. akt u- elle Prüfplakette. Erfassung der eingehenden T eile zur Wareneingangsprüfung. Angelieferte Baugruppen/Einheiten für die RUBI - Wareneingangsprüfung demontieren, reinigen bzw. strahlen. RUBI - Schadenskatalog durchführen, Ergebnisse feststellen und dokume n- tieren. Wirtschaftliche n Einsatz von Wer k- zeugen und Betriebsmitteln beac h- ten. Festlegung des Reparaturumfanges unter Berücksichtigung der Spezif i- k a tion. Abdrücken, Farbeindring - und Durc h- flussmengenprüfung aller Bauteile nach Spezifikation durchführen. Nach Qualitätsanforderungen, B e- schaffenheit, Maßhaltigkeit und Vol l- ständigkeit prüfen. Ergebnisse d o- kumentieren. Fehlerhafte Teile ggf. - 7 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 8 - nachbereiten oder die Nach arbeit veranlassen. Prüfdokumentation erstellen. Kontrollnummern dokumentieren. Teile konservieren, verpacken und dem Versand zuführen. Teile mit IK - Nr./Serialnummern kennzeichnen. Einfache Vorrichtungen zur Demo n- tage / Montage anfertigen. Mitwirken bei grösseren Konstruktionen. Entnahme der Einzelteile nach Stückliste und Zusammenbau der Einzelteile. Mitwirken bei Instandsetzung der Zylinderköpfe Montage nach Vorgabe durchführen. Falls erforderlich, einzelne Montag e- schritte im Prüfplan dokumentieren. Termingerechte Abarbeitung der B e- triebsaufträge nach z. B. RDLZ. Betriebsaufträge im BDE System anmelden und abmelden. Wartungsarbeiten durchführen Nach Inspektionsplan Wartungsa r- beiten durchführen und kleine St ö- rungen beheben. In Abstimmung mit den Schichtve r- antwortlichen / der Instandhaltung beheben lassen. Aufgabenbeschreibungs - Nr.: 111571 7. Bewertungsbegründungen Anforderungsmer k- mal Begründung Stufe Punkte 7.1.1 Arbeits - kenntnisse K eine, da Fachkenn t- nisse erforderlich - - - 8 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 9 - 7.1.2 Fach - kenntnisse Arbeitsaufgabe n mit einem Können, dass i.d.R. durch eine abg e- schlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens 3jähriger Regelausbildungsdauer erworben wird. 8 58 7.1.3 Berufs - erfahrungen Arbeitsaufgabe n , die zusätzlich zu den Fac h- kenntnissen Berufse r- fahrungen von minde s- tens 1 Jahr bis zu 3 Jahren erfordern . 1 6 7.2 Handlungs - und Entsche i- dungs - spielraum Die Erfüllung der A r- beitsaufgabe ist teilwe i- se vorgegeben. 3 18 7.3 Kooperation Die Erfüllung der A r- beitsaufgabe erfordert re gelmäß ige Kommun i- kation und Zusamme n- arbeit. 2 4 7.4 Führung Die Erfüllung der A r- beitsaufgabe erfordert kein Führen. 1 0 Gesamt - punkte 86 Entgelt - gruppe 9 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihre Umgruppierungsentscheidung zu revidieren. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die B e- klagte verpflichtet sei, ihm auch nach dem 1. J uni 2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV ERA NRW zzgl. der persönlichen Leistungszulage zu za h- len. Hierzu hat er die Auffassung vertrete n, der Beklagten sei eine Neubewe r- 7 8 - 9 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 10 - tung seiner T ätigkeit versagt. Das sei aus § 4 TV ERA NRW zu schließen. Sein Tätigkeitsbereich und die Anforderungen an seine Tätigkeit hätten sich seit der Freigabe der Aufgabenbeschreibung vom 3. November 2010 nicht geän dert. seiner Arbeitsaufgaben der regelmäßigen Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Mitarbeitern der Beklagten, so dass für das A n- forderungsmerkmal weiterhin di e Stufe 4 und der Punktwert 15 nach Anlage 1a zum TV ERA NRW in Ansatz zu bringen sei. Bei der Anlieferung und der Fre i- gabe von zu reparierenden Motorteilen sei eine Kooperation und entsprechende Abstimmung mit den für die Arbeitsvorbereitung zuständigen M itarbeitern erfo r- derlich. Ferner müsse er sich ständig mit Vertriebsmitarbeitern abstimmen und mit diesen kooperieren, insbesondere bei Anlieferungen, die vom PC - System nicht erfasst seien. Wenn ein Teil, zB ein Ventil oder Zylinderkopf angeliefert werde, d as nicht mehr reparabel sei, müsse er sich mit der Qualitätssicherung und der Arbeitsvorbereitung abstimmen. Er führe auch die anfallenden Prüfu n- gen nicht lediglich anhand einer Checkliste durch, da immer wieder Schäden an ungewöhnlichen Stellen aufträten , weshalb Abstimmungen mit den Mitarbeitern in der Qualitätssicherung und in der Arbeitsvorbereitung erforderlich seien. Auch bei der Demontage neuer Werkzeuge und Vorrichtungen sei hinsichtlich der Vorgehensweise eine Absprache mit der Abteilung Technolog ie erforderlich. Bei der Kommunikation und Kooperation mit der Arbeitsvorbereitung, mit der Qualitätssicherung und dem Geschäftsbereichsleiter werde - auch auf der Grundlage seines Erfahrungswissens - diskutiert , was mit einem bestimmten Teil gesche hen un d ob und wie es repariert werden solle. Dies habe Auswi r- kung en auf die eigene Arbeitsausführung, aber auch auf die Aufgabenerfüllung anderer Mitarbeiter . Es gebe kein vordefiniertes Entscheidungsraster . Die b e- triebsweite Einführung des ProAlpha - Systems im Juli 2010 habe zu keiner Ä n- derung der erforderlichen Abstimmungen und Kommunikation zwischen den Einführung des Systems und der erfolgten Aufgabenbeschreibung und - be - wertung vom 3. N ovember 2010 mit Stufe 4 und dem Punktwert 15 berücksic h- tigt worden. Schließlich erfordere die Aufgabenerfüllung aufgrund der Vielfälti g- - 10 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 11 - keit der unterschiedlichen Komponenten auch eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren. Der Kläger hat - soweit f ür die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch ab dem 1. Juni 2016 Vergütung nach ERA - Monats - grundentgeltgruppe EG 10 zzgl. der persönlichen Lei s- tungszulage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, aufgrund der Einführung des ProAlpha - Systems im Jahr 2011 habe sich der frühere Kommunikationsaufwand deutlich verringert. Deshalb sei die Tätigkeit des Klägers niedriger zu bewerten, wa s eine Verri ngerung seiner Vergütung nach § 3 TV EGS zur Folge habe. Aufwendige Abstimmungen zwischen den Abteilungen seien nicht mehr erforderlich. Vor der Einführung seien Warenei n- gänge auf Zuruf bearbeitet worden. Der Kläger habe dann mit Vertriebsmita r- be i ter n die Reihenfolge der eingegangene n Artikel abgestimmt. Mit der Einfü h- rung des ProAlpha - Systems seien diese Abstimmungen weggefallen. Seien Ventile oder Zylinderköpfe nicht mehr reparabel , werde dies im System erfasst ; einer abteilungsübergreifende n Besprechung bedürfe es nicht mehr . Er müsse auch bei der Zerlegung der angelieferte n Motorenteile und der Analyse der Schäden keinen Kontakt mehr zu Geschäftsbereichsleitern, der Fertigungspl a- nung und - steuerung oder der Qualitätssiche rung aufnehmen, da de r Repar a- turvorgang systemseitig durch das RUBI - und durch das ProAlpha - System b e- gleitet würde. Auch bei der Reparatur von neuen Produkten sei ein über das normale Maß an Kommunikation hinausgehender Austausch mit anderen Abte i- lungen nicht erforderlich. Die in der Aufgabenbeschreibung vom 21. Juli 2015 beschriebene Abstimmung bei Durchführung von Wartungsarbeiten erfordere allenfalls Absprachen mi t dem Schichtverantwortlichen als fachlich Verantwor t- liche m . Die fragliche Teilaufgabe sei dahin zu verstehen, da ss es zu den grun d- sätzlichen Aufgaben des Klägers gehöre, nach Inspektionsplan Wartungsarbe i- ten durchzuführen und kleinere Störungen zu beheben. Könne er das Problem oder die vorliegende Störung nicht eigenständig beheben, sei lediglich diese Information a n den Schichtverantwortlichen weiterzugeben . 9 10 - 11 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 12 - Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch streitigen Umfang stattgeg e- ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgeri cht zug e- lassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Landesarbeit s- gerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Mit der vom Landesarbei tsgericht e r- folgten Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Da es für eine abschließende Entscheidung des Senats an Tatsachenfeststellungen des La n- desarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsg ericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Mit seinem zuletzt gestellten Antrag begehrt der Kläger die Feststellung , dass er auch weiterhin in die Entgeltgru p- pe 10 TV ERA NRW eingruppiert ist und die Beklagt e ihn danach zu vergüten hat. Dabei handelt es sich um eine n - leicht modifizierte n - Eingruppierungsfes t- stellungs antrag (BAG 1 1. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 13) , d er auch g e- genüber der Beklagten als einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zulässig ist (st. Rspr., siehe nur BAG 2 7. September 2017 - 4 AZR 76/15 - Rn. 13) . II. Mit der vom Berufungsgericht gewählten Begründung durfte d ie Klage nicht abgewiesen werden. Ob die Kl age begründet ist, kann der Senat auf Grundlage der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen nicht a b- schließend entscheiden. 1. Aufgrund der einzelvertraglichen Vereinbarung richten sich das Arbeit s- verhältnis und damit auch die Eingruppierung des Klägers nach den Tarifvertr ä- gen der Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalen s . Die maßgeblichen 11 12 13 14 15 - 12 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 13 - tariflichen Bestimmungen haben - soweit für das vorliegende Verfahren von I n- teresse - folgenden Wortlaut: Entgeltrahmenabkommen (ERA) § 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung 1. 2. Der Beschäftigte hat Anspruch auf Vergütung en t- sprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. 3. Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der übertragenen und auszuführe n- den Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenb e- reich umfassen. Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe nach dem in § 3 bestimmten Punktbewertungsverfahren erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigke i- ten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie la n- ge diese ausgeführt werden. Bei dieser Bewertung ist bei dem Anforderung s- a- be erforde rliche Könnensniveau für die Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe entscheidend. Bei - und En t- r- ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. 5. Übt ein Beschäftigter außerhalb einer Arbeitsaufgabe (z.B. in Aushilfe oder Stellvertretung) vorübergehend eine Tätigkeit aus, die einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist, so erwirbt er keinen Anspruch auf höhere Entgeltbezüge. Dauert diese Tätigkeit z u- sammenhängend mehr als vier Wochen, so entsteht der Anspruch auf höhere Entgeltbezüge vom ersten Tag der höherwertigen Tätigkeit an. Dies gilt auch für eine Entgeltgruppenzulage. - 13 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 14 - Dauert die höherwertige Tätigkeit länger als sechs Monate, hat eine Neueingruppierung zu erfolgen. 6. Übt ein Beschäftigter vorübergehend eine niedriger bewertete Tätigkeit aus, vermindern sich seine En t- geltbezüge nicht. Eine dauerhafte Ausübung einer niedriger bewert e- ten Tätigkeit über sechs Monate hinaus setzt eine Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung ( § 2 Nr. 1 EMTV) voraus und führt zu einer Neuei n- gruppierung des Beschäftigten. Die Bestimmungen des Tarifvertrags zur Entgelts i- cherun g bleiben unberührt. § 3 Punktbewertungsverfahren 1. Grundlage der Einstufung einer Arbeitsaufgabe sind folgende Anforderungsmerkmale: 1. Können (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenn t- nisse und Berufserfahrungen) 2. Handlungs - und Entscheidungsspielraum 3. Kooperation 4. Mitarbeiterführung. Für jedes Anforderungsmerkmal werden Bewe r- tungsstufen gebildet, diesen Bewertungsstufen Punktwerte zugeordnet und damit eine Gewichtung zueinander festgelegt. Die Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der Anforderungsmerkmale ergeben sich aus Anl a- ge 1a dieses Tarifvertrags. 2. Es werden 14 Entgeltgruppen gebildet und diesen Gesamtpunktspannen wie folgt zugeordnet. Entgeltgruppe (EG) Gesamtpunktspanne 1 10 - 15 9 78 - 88 10 89 - 101 - 14 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 15 - § 4 Reklamation der Eingruppierung 1. Der Beschäftigte kann seine Eingruppierung inne r- halb von vier Wochen ab Kenntnis der mitgeteilten Eingruppierung beanstanden. Die Beanstandung ist durch den Arbeitgeber zu prüfen. Ist der Beschäftigte mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden, kann er beantragen, dass sich Arbeitgeber und B e- triebsrat in einer paritätisch besetzten Kommission mit der Angelegenheit befassen. Das Ergebnis der Übe rprüfung ist dem Beschäftigten mitzuteilen. Unabhängig davon steht der Rechtsweg offen. 2. Beschäftigter und Betriebsrat können eine Prüfung der Eingruppierung durch den Arbeitgeber beantr a- gen, wenn sich die der Einstufung zugrunde gelegten Anforderungen aus der Arbeitsaufgabe maßgeblich geändert haben oder weitere Aufgaben übertragen worden sind und sich hieraus Auswirkungen auf die Eingruppierung des Beschäftigten ergeben können. E RA - Anlage 1a Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der A n- forderungsmerkmale des tariflichen Punktbewe r- tungsverfahrens nach § 3 ERA Bewertungsstufen 1 Können 1 ) 1.3 Berufserfahrungen Stufe Beschreibung Punkte 1 Arbeitsaufgaben, die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr bis zu drei Ja h- ren erfordern. 6 2 Arbeitsaufgaben, die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren erfordern. 12 - 15 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 16 - 3. im Rahmen der übertragenen und auszuführenden A r- beitsaufgabe vom B eschäftigten geforderten Vorausse t- zungen beschrieben, zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe mit anderen sa chgerecht zu kommunizieren, zusammenzua r- beiten und/oder i m vorgegebenen Rahmen die Arbeit mit der Arbeit anderer abzustimmen. Dabei sind die erforderliche Kommunikation, Zusamme n- arbeit und Abstimmung im Rahmen der Arbeitsorganisat i- on ( z. B. bei Gruppenarbeit) zu berücksichtigen. Sie u m- fassen quantitative (z. B. regel - und nicht regelmäßige au f- tretende) und qualitative (z. B. komplex auftretende) K o- operationserfordernisse. Der Grad der Kooperation ergibt sich aus der erforderl i- chen Häufigkeit u nd Intensität der Kommunikation, Z u- sammenarbeit und Abstimmung. Bewertungsstufen 3 Kooperation Stufe Beschreibung Punkte 1 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfo r- dert kaum Kommunikation und Zusa m- menarbeit. 2 2 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfo r- dert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit. 4 3 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfo r- dert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung. 10 4 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfo r- dert regelm äßige Kommunikation, Z u- sammenarbeit und Abstimmung. 15 5 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfo r- dert in hohem Maße Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung. 20 - 16 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 17 - Tarifvertrag zur Entgeltsicherung ( TV EGS ) § 2 Wird einem Beschäftigten aus dringenden betrieblichen Gründen ein geringer bezahlter Arbeitsplatz zugewiesen, so hat der Beschäftigte Anspruch auf Weiterzahlung se i- § 3 Ändern sich die Anforderungen an einem Arbeitsplatz durch technische und / oder organisatorische Änderungen auf Dauer und verringert sich dadurch das Entgelt, so hat der Beschäftigte Anspruch auf Weiterzahlung seines bi s- 2. Das Landesarbeitsgeri cht hat den Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger unter Beachtung der tariflichen Anforderungsmerkmale in die Entgeltgruppe 10 gemäß § 2 Nr. 2 TV ERA NRW eingruppiert sei. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die tariflichen Bestimmungen der Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalen s Anwendung und damit auch das Entgel t- rahmenabkommen vom 18. Dezember 2003. Nach § 2 Nr. 3 TV ERA NRW sei Grundlage der Ei ngruppierung des Beschäftigten die Einstufung der übertrag e- nen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Dies geschehe anhand des Punktb e- wertungsverfahrens gemäß § 3 TV ERA NRW nach den dort benannten Anfo r- derungsmerkmalen. Der Kläger habe auf der Grundlage dies es Punktbewertungsverfahrens zum einen keine Tatsachen vorgetragen, die einen Schluss darauf zugelassen hätten, dass er für die ihm übertragene Arbeitsaufgabe Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren benötige, so dass für das Anforderungsmerkmal 1 3 Nr. 1 iVm. Ziffer 1.3 der Anlage 1a TV ERA NRW Stufe 2 in Ansatz zu bringen sei. Zum anderen habe die Kammer ebenfalls nicht festz u- stellen vermocht, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe sich zumindest gelegentlich mit an deren Stellen im tariflichen Sinne abstimmen 16 17 - 17 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 18 - müsse und das Anforderungsmerkmal 3 Nr. 1 iVm. Ziffer 3 der Anlage 1a TV ERA NRW zumindest mit Stufe 3 und somit zehn Wertpunkten zu berücksichtigen sei. Die vom Kläger hierzu vorgetragen en Ta t- sachen hätten vielmehr den Schluss zugelassen, die Aufgabenerfüllung sei nicht über die formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen o- der Absprachen hinausgegangen. Schließlich könne die Beklagte die korrigierende Eingruppierung auch im J ahr 2015 zeitlich nach Einführung des ProAlpha - Systems vornehmen. G e- mäß § 2 Nr. 6 TV ERA NRW könne eine Neueingruppierung des Beschäftigten zum einen dann erfolgen, wenn der Beschäftigte dauerhaft eine niedriger b e- wertete Tätigkeit über sechs Monate hinaus ausübe. Diese Bestimmung ve r- weise im Übrigen auf den Tarifvertrag zur Entgeltsicherung vom 18. Dezember 2003, woraus sich ergebe, dass der Arbeitgeber zum anderen in den dort b e- schriebenen Fällen seinerseits eine Korrektur der tariflichen Eingruppierung v ornehmen könne. Nach dem Vortrag der Beklagten hätten sich durch die Ei n- führung des ProAlpha - Systems die Anforderungen hinsichtlich des Merkmals gelegentlichen Abstimmung dauerhaft verändert. Diesem Vortrag sei der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Unabhängig davon, ob diese Änderung als technische oder organisatorische Änderung zu begreifen sei, seien die Vorau s- setzungen des § 3 TV EGS erfüllt. Mit Ablauf des 12 - Monatszeitr aums der Entgeltsicherung sei der Kläger nicht (mehr) nach der Entgeltgruppe 10 TV ERA NRW zu vergüten. 3 . Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsg e- richt hat schon die maßgebende Darlegungslast verkannt. Das führt zur Aufh e- bung des Berufungsurteils. a) Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der klagende A r- beitnehmer feststellen lassen will, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn nach einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten als ihm nach Auffassung des Arbe i t- gebers zusteht, richtet sich die Darlegungslast nach folgenden Grundsätzen. 18 19 20 - 18 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 19 - aa) Übt der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet, vertritt er aber die Auffassung, dass seine Tätigkeit di e Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hier - für darzulegen ( st. Rspr . , grdl. BAG 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158) . bb) Ander e s gilt bei einer sog. ko rrigierenden Rückgruppierung. Verrichtet ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit und hält der A rbeitgeber, der ihn nach einer - zunächst - für zutreffend gehaltenen Eingruppierung vergütet hat, aufgrund einer Überprüfung diese Entgeltgruppe für fehlerhaf t zu hoch, kann er eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Für die objektive Fehlerha f- tigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der niedrigeren Eingruppierung bei un veränderte r Tätigkeit ist dann der Arbei tgeber darlegungsbelastet (zB BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18 mwN) . cc) Wird dem Arbeitnehmer dagegen eine neue - abweichend zu bewe r- ten de - Tätigkeit zugewiesen und vom Arbeitgeber mit einer bestimmten En t- geltgruppe tariflich bewertet, ist wieder um der Arbeitnehmer darlegungspflichtig, wenn er meint, diese Eingruppierung sei zu niedrig und eine höhere Entgel t- gruppe sei zutreffend. b) Das Landesarbeitsgericht hat die Darlegungslast für die Richtigkeit der vo n ihm begehrten Entgeltgruppe 10 TV ERA NRW dem Kläger zugewiesen und seine Abweisung der Klage letztlich damit begründet, dass er dieser Darl e- gungslast nicht nachgekommen sei. Voraussetzung hierfür wäre aber gewesen, dass keine korrigierende Rückgruppierung vorliegt, sondern der Kläger g ege n- über der ursprünglichen Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe verlangt oder dass ihm eine neue Tätigkeit zugewiesen worden ist, die die Beklagte niedriger bewertet als der Kläger. Dies hat das Landesa r- beitsgericht nicht f estgestellt; im Gegenteil n- (UA S. 16) ausgegangen und hat die 21 22 23 24 - 19 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 20 - unter welchen Voraussetzungen der Arbei tgeber nach ERA berechtigt ist, eine ( UA S. 17) , gestützt. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils . 4 . Ob die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht selbst entscheiden. Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeit s- gericht zurückzuverweisen. a ) Es steht nicht fest, ob der Kläger dieselbe Tätigkeit im tariflichen Sinne ausübt wie zur Zeit der vorangegangenen Eingruppierungs entscheidung , auf deren Grundlage er bis zum 31. Mai 2016 vergütet wurde. Die Parteien sind sich zwar darüber einig, dass die Bewertung der Tätigkeit des Klägers auf der vorg e- nommen wurde, die mit Zu stimmung des Betriebsrats am 3. November 2010 freigegeben wurde und mit der Zuordnung zur Entgeltgruppe 10 TV ERA NRW ende te . Anlass für die von der Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2015 mitgeteilte Eing rup pierung in der Entgeltgruppe 9 TV ERA NRW muss daher entweder eine zwischenzeitliche Änderung der tariflich zu bewertenden Tätigkeit und deren Zuordnung zu einer geringerwertigen Entgeltgruppe oder eine Neubewertung der bisherigen Tätigkeit des Klägers sein. Ob eine und ggf. welche dieser Konstellationen vorliegt, kann nach den Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilt werden. a a) Es könnte eine Änderung der Tätigkeit mit erforde rliche r Neueingru p- pierung vorliegen. (1 ) Von Bedeutung für die Eingruppierung ist die Änderung einer Tätigkeit dann, wenn sie die tarifliche Bewertung berührt. Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der ihm übertragenen und von ihm ausz u- führenden Arbeitsaufgabe (§ 2 Nr. 3 TV ERA NRW ) . Bei der vorübergehenden Ausübung höherwertiger Tätigkeiten steht dem Arbeitnehmer nach vier Wochen ein höheres Entgelt zu; nach sechs Monaten muss eine Neueingruppierung e r- folgen (§ 2 Nr. 5 TV ERA NRW ) . Wird dem Arbeitnehmer dagegen eine niedr i- 25 26 27 28 - 20 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 21 - ger bewertete Tätigkeit übertragen, vermindert sich sein Entgelt nicht. Eine Ausübung diese r niedriger bewertete n Tätigkeit über mehr als sechs Monate setzt allerdings eine Vertragsänderung durch Vereinbarung oder Änderung s- kündigung vor aus und führt zu einer Neueingruppierung (§ 2 Nr. 6 TV ERA NRW ) . (2 ) Damit definiert der Tarifvertrag jede Änderung des Arbeitsablaufs - durch welc he Umstände auch immer bedingt - , die mit einer Änderung der Wertigkeit der Arbeitsaufgabe verbunden ist und im Ergebnis zu einer niedrig e- ä- Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es daher tari f- lich nicht möglich, eine Neueingrup sich aufgrund technischer Neuerungen die Anforderungen an die Durchführung der bisherigen Arbeitsaufgabe ändern und sich diese als geringerwertig im tari f- lichen Sinne erweisen, ohne dass das in § 2 Nr. 6 TV ERA NRW vo rgesehene Verfahren einer Vertragsänderung nach spätestens sechs Monaten eingehalten wird. Daher können auch vergleichsweise geringe Änderungen im Arbeitsablauf eine solche Vertragsänderung erforderlich machen, wenn gerade durch sie e i- nes der i n § 3 Nr. 1 TV ERA NRW genannten Anforderungsmerkmale so verä n- dert wird, dass sich dies beim P unkt bewertungsverfahren nach § 3 TV ERA NRW im Ergebnis in einer Zuordnung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe au s- wirkt. (3 ) Dies könnte vorliegend der Fall sein. Wenn der K läger die in der f- 1 . Juli 2015 angegebenen Tätigkeiten tatsächlich ausübt und die hierzu vorgenommene tarifliche Bewertung durch das Lande s- arbeitsgericht zutreffend sein sollte, handelte es sich um eine niedriger bewert e- te Tätigk eit. Dies setzte aber die Vertragsänderung durch eine Vereinbarung oder eine Änderungskündigung voraus (§ 2 Nr. 6 TV ERA NRW ) . Hierzu gibt es keine Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. 29 30 - 21 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 22 - (4 ) Dem steht - anders als die Beklagte meint - § 3 TV EGS nicht entg e- gen . Die §§ 2 und 3 TV EGS regeln spezielle Rechtsfolgen für den Fall einer Entgeltverringerung. § 2 TV EGS behandelt die Konstellation der Zuweisung es 3 TV EGS die Verringerung des Entgelts als Folge e iner Änderung der Anforderungen an einem Arbeitsplatz aufgrund technischer oder organisatorischer Maßnahmen. Liegen die Vorau s- setzungen einer solchen Entgeltverringerung nach erfolgter Herabgruppierung vor, gelten für den betroffenen Arbeitnehmer besondere Besitzstand sbesti m- mungen, die in §§ 2 und 3 TV EGS geregelt sind. Die Herabgruppierung bzw. die dieser folgende Entgeltverringerung ist daher Tatbestandsmerkmal der R e- gelungen, nicht deren Rechtsfolge. Sie ist ihrer Anwendung vorausgesetzt. Ihre Zulässigk eit im Einzelnen bestimmt sich ausschließlich nach § 2 Nr. 6 TV ERA NRW (vgl. dazu oben II 4 a aa (1) und (2)) . Ob dessen Voraussetzung en vorli e- gend gegeben sind, ist vom Landesarb eitsgericht nicht festgestellt. b b) und eine daraus resultierende korrigierende Rückgruppierung möglich , wenn die tarifliche Bewertung des Klägers bereits im Jahre 2010 fehlerhaft gewesen wäre . Dagegen spricht allerdings, dass die Beklagte sich nicht hinreichend klar gegen die Richtigkeit der ursprünglichen Bewertun g der Tätigkeit zum Stichtag 3. November 2010 gewandt, sondern sich auf die Einführung der neuen Sof t- das genaue Datum der Ei e erst nach dem 3. November 2010 erfolgt , wären die möglichen Auswirkungen in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht einer neuen Tätigkeit zuzuordnen. Aber auch bei Einführung vor dem 3. November 2010 wäre zu prüfen, ob der diesb e- zügliche Klägervortrag zutreffend ist, wonach sie schon der damaligen Bewe r- tung zugrunde gelegen hat. Dies spräche für eine korrigierende Rückgruppi e- rung mit der Folge der Übertragung der Darlegungslast auf die Beklagte. Soweit sich diese allerdings auf die Integration des Betriebsbereichs MOT2, in dem der 31 32 - 22 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 - 23 - Kläger tätig war , in den Betriebsbereich MOT4 beruft, ist aufgrund der Bezu g- nahme im Tatbestand des Berufungsurteils davon auszugehen, dass dieser Vorgang erst im Jahr 2012 sta ttgefunden hat , was wiederum im Ergebnis für eine neue Tätigkeit des Klägers spräche. b) Demgemäß wird das Landesarbeitsgericht zunächst festzustellen h a- ben, ob der Kläger ab Juni 2016 dieselbe Tätigkeit im tariflichen Sinne ausübt wie seit November 2010 und ob und ggf. wann Veränderungen eingetreten sind. Sollte es sich um eine Änderung der Tätigkeit mit einer erforderlichen - niedrigeren - Neueingruppierung handeln, wird es prüfen müssen, ob die Pa r- teien eine Änderungsvereinbarung geschlossen haben ode r die Beklagte eine Änderungskündigung erklärt hat. Es ist aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts und seiner Begründung zur Revisionszulassung auch nicht auszuschli e- ßen, dass ein Fall der sog. korrigierenden Rückgruppierung vorl iegt, zu dem dann die Beklagte noch näher vorzutragen hätte. Allerdings müsste die Bekla g- te in diesem Zusammenhang auch die Zweifel ausräumen, die aufgrund ihrer bisherigen Einlassungen entstanden sein könnten, weil sie sich bisher nicht g e- gen die ursprüng liche Bewertung der Tätigkeit zum Stichtag 3. November 2010 gewandt, sondern sich vor allem auf die Einführung des neuen Softwaresy s- - zeitraum auch nicht genau feststeht, und die betriebliche Umstrukturierung in dem Betriebsbereich MOT2 und MOT4 aus dem Jahr 2012 berufen hat. Wäre auch die - technische - Ve r- änderung erst nach dem 3. November 2010 erfolgt, spr äche alles für eine in eingruppierungsrechtlicher Hinsi cht neue, veränderte Tätigkeit mit den og. Ko n- sequenzen. Sol lte hingegen die Einführung d er technischen Veränderungen und Umstrukturie rungen bereits vor dem 3. November 2010 erfolgt sein, wäre der Vortrag des Klägers näher zu prüfen, dass bei der Bewertung seiner Täti g- i- 33 34 - 23 - 4 AZR 488/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR488.17.0 dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit geg eben werden, die ihr dan ach obliegende Darlegungslast zu erfüllen. Eylert Rinck Creutzfeldt Kiefer Moschko
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