Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. März 2016 Vierter Senat - 4 ABR 32/14 - ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 I. Arbeitsgericht Erfurt Beschluss vom 15. Juni 2012 - 7 BV 5/11 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 TaBV 7/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja e : Eingruppierung - Mitarbeiter in der Reklamationsbearbeitung Bestimmung en : Entgeltrahmenabkommen für die Metall - und Elektro - Industrie Thüringen (TV ERA TH) §§ 3, 4; BetrVG § 1 und Abs. 4 Leits atz : Die den Eingruppierungsregelungen des TV ERA TH Arbeitsbewertung ist in einem speziellen summarischen Verfahren vorz u- nehmen , das von allgemeinen Grundsätzen der Eingruppierung deutlich a bweicht. ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4A BR32.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 32/14 3 TaBV 7/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. März 2016 BESCHLUSS Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Ratayczak für Recht erkannt: - 2 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 3 - 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 3 TaBV 7/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der verweigerten Zusti m- mung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrat) zu der Eingrup pierung von siebzehn Arbeitnehmern der Reklamationsb earbeitung in die Entgeltgruppe E 5 nach der Vergütungsordnung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall - und Elektr o- I ndust rie Thüringen vom 15. Januar 2004 ( TV ERA TH ) . Die A rbeitgeberin ist Mitglied i m Verband der Metall - und Elekt ro - I ndustrie in Thüringen e. V. Z um 1. Januar 2007 wurde bei ihr der TV ERA TH betrieblich eingeführ t. Die A rbeitgeberin produziert als Unternehmen der Automobilzulieferi n- dustrie Diesel - und Benzinmotoren für verschiedene Fa hrzeugwerke der M AG. Dabei fertigt sie die erforderlichen Kurbelgehäuse und Zylinderköpfe selbst. Diese werden zusammen mit ca. 400 weiteren zugekauften Teilen im Montag e- bereich in verschiedenen Arbeitsschritten am Fließband zu Motoren zusa m- mengebaut. Beg leitend zu den Fertigungs - und Montageprozessen u n terhält die Arbeitgeberin ein betriebsinternes Reklamationssystem , dessen Au f gaben ua. von den n wahrgenommen werden. N e- e- hen d en Mitarbeitern als Ansprechpartner ä tigkeiten der Entgeltgruppe E s der Entgeltgruppe E Ent gelt gru p- pe E 10 TV ERA TH und das Management zur Verf ü gung. Die Arbeitsaufgaben der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung sind mit den jeweiligen Arbeitsabläufen, den benötigten Arbeitsmittel n und den hierfür 1 2 3 4 - 3 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 4 - erforderliche n Kenntnisse n und Fertigkeiten in einer umfangreichen , von der Arbeitgeberin erstellten Liste aufgeführt. Die Arbeitsaufgaben sind dort auszugsweise wie folgt formuliert: Begutachten und Bewerten von Teilen und im n.i.O. Fall (auf Basis A - , B - , C - , U - Definition sperren, ggf. Sorti eru n- gen über Dienstlei ster nach Absprache veranlassen, Dienstleister auf Aufgabe einweisen und schriftlich festha l- ten 2 Durchführen von Datensammlung/Fehleranalys en und Mitarbeit im Aktionsteam 3 Reklamation über QDA 8.0 erfassen, bearbeiten und co ntrollen; Abweichungen feststellen, Erstellen eines Prüfbericht e s und Kont aktaufnahme mit dem Lieferanten 4 Vollständigkeit und Plausibilitätsprüfung der 8D Re ports 5 Disposition von Reklamationsteilen: Erfassen, Buchen von Ausschuss und Nacharbeit ; Teile werden ins Sperrl a- ger über SAP gebucht; Zurücklieferung zum Lieferanten bzw. Verschrottung veranlassen 6 Vorbereiten, Abarbeiten und Überwachen von Aktionen (intern/extern), z. B. Moto ren werden in PLA gesperrt 7 Zusammenarbeit und Ab stimmu ng mit Montage, Fert i- gung u nd Logistik im Reklamationsfall 8 Unterstützung der Fertigung und Montage bei dem A b- stellen von Fehlerursachen 9 Erste llen statistischer Auswertungen 10 Korrespondenz mit Lieferanten zur Abstimmung von Sofortmaßnahmen Zur Regelung der dabei zu erledigenden Arbeitsabläufe hat die A rbei t- geberin schriftliche Ablaufschema ta erstellt . Die Aufgabe der Mitarbeiter R e- klamationsbearbeitung besteht im Wesentlichen darin, nach Anzeige eines Mangels aus einer der am Produkti onsprozess beteiligten Stellen die beansta n- deten Motoren bzw. Montageteile auf ihre Mängelfreiheit zu begutachten. Bei Feststellung eines Fehlers wird dessen Gewicht eingestuft und - ggf. in Z u- sammenarbeit mit anderen am Herstellungsprozess beteiligten Ste llen - die 5 6 - 4 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 5 - Fehlerquelle ausfindig gemacht . Zur Begutachtung der Kurbelgehäuse und Z y- linderköpfe stehen dafür Grenzmusterkataloge zur Verfügung, in denen typ i- sche mit Text und Fotografien beschriebene Fehlerbilder hinterlegt sind , sowie technische Zeichnung en für alle bei der Motorenmontage verwendeten Teile, deren Legenden teilweise in englischer Sprache verfasst sind. Im Rahmen der weiteren Fehlerbearbeitung muss der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung die schriftlichen Vorgaben des von der Arbeitgeberin e rstellten einhalten , dh. er muss zunächst die Reklamation über die Vorgaben der Sof t- ware QDA 8.0 und SAP erfassen und danach die von ihm erhobenen Befunde und die getroffenen Maßnahmen unter Ver wendung der hierzu vorgegebenen Formulare d okumentieren. Ist der festgestellte Fehler einem Lieferanten zuz u- ordnen, wird dieser vom Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung direkt i nformiert. Dabei müssen ggf. Sofortmaßnahmen ein ge forder t und verschiedene Formul a- re a u sgefüllt sowie Prüf - und Nacharbeits anweisun gen übersandt werden. Der Mitarbeiter hat die jeweils betroffenen Bereiche der Fertigung, Montage oder Demontage und die jeweils reklamierende Stelle über den Stand der Reklam a- tionsbearbeitung zu informieren, für die Kennzeichnung der fehlerhaften Teile zu sorgen und Maßnahmen zur Sicherung der Produktion zu veranlassen oder selbst durchzuführen. Ua. sind dabei die betroffene n Lieferanten über die für einen gesicherten Produktionsprozess nicht mehr ausreichende Menge fehle r- freier Teile zu unterricht en. Innerhalb der Festlegungen des Reklamationspr o- zesses erledigt d er M i tarbeiter die bei den Arbeitsaufgaben Nr. 1 bis Nr. 15 a n- fallenden Einzeltätigkeiten selbständig. Vor einer Abweichung von den Festl e- gungen des Reklamationsprozesses bzw. dem Leitfaden REKLAM oder bei Auslösung einer kostenpflichtigen Maßnahme ist der Vorgesetzte hinzu zu zi e- hen. Für die Erledigung der Arbeitsaufgaben benötigt der Mitarbeiter Reklam a- tionsbearbeitung jedenfalls Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie im Rahmen einer dreijähri gen Berufsausbildung zum/r Kraftfahrzeugmechatroniker/in ve r- mittelt werden. Die Beteiligten sind sich jedoch einig, dass nicht alle für die Mi t- arbeiter Reklamationsbearbeitung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser Berufsausbildung erworben w erden . Hinsichtlich der jeweiligen Vorg e- s- - 5 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 6 - partner in einem Richtbeispiel auf e ine Zuordnung zur Entgeltgruppe Z 6 TV ERA TH verständigt. Nachdem sich die Betriebsparteien vor der paritäti schen Kommission auf eine Tätigkeitsbeschreibung mit zehn prägenden Tätigkeiten sowie fünf we i- teren allgemeinen Arbeitsaufgaben geeinigt hatten, nicht jedoch auf deren tari f- liche Bewertung, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige , di e Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung jeweils ab dem Zeitpunkt der Übe r- nahme dieser Tätigkeiten in die Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH einzugruppieren. Auf Anforderung des Betriebsrats übe rsandte die Arbeitgeberin am 6. Mai 2010 eine aktuelle Arbeitsplatzbesch reibung . Mit Beschluss vom 11. Mai 2 010 ve r- weigerte d er Betriebsrat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppi e- rungen . Auch d ie Anrufung der erweiterte n paritätische n Kommission blieb ohne ein einvernehmliches Ergebnis. Mit weiteren Schreiben von Okt ober und N o- vember 2011 begehrte die Arbeitgeberin vom Betriebsrat die Zustimmung zur entsprechenden Eingruppierung weiterer Mitarbeiter/innen der Reklamation s- bearbeitung, die der Betriebsrat jeweils ablehnte. Mit d em beim Arbeitsgericht eingeleiteten und später auch auf die we i- teren Mitarbeiter erstreckten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die E r- setzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung ihrer als Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung beschäftigten Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH beantragt . Sie hat die Auffassung vertreten, d iese Mitarbeiter erl e- digten fachspezifische Aufgaben, die lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3 - jährige abgeschlossene fachspezif i- sche Berufsausbildung erwo rben werden, und weiterhin eine höchstens ander t- - the - zur Erfüllung der Arbeit s- aufgaben vorzunehmenden Arbeitsschritte seien von ihr e- sschließlich im Rahmen des ihm detailliert vorgegebenen Reklamationsprozess es . 60 vH d er auftrete n- den Fehler würden s chnell erkannt. Bei weiteren 30 vH stimme nur das Maß nicht, was anhand der zur Verfügung gestellten Grenzmusterkataloge, techn i- schen Zeich nungen und Messtec hnik leicht zu erkennen sei. In 9 0 vH dieser Fälle entscheide der Mitarbeiter wiederum zu 80 vH selbständig über die Fe h- 7 8 - 6 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 7 - lerhaftigkeit des Teils. In 20 vH der Fälle entscheide er gemeinsam mit seinem fachlich vorgesetzten und stets anwesen den Systemführer Reklamationsbea r- beitung, mit Lieferantenbetreuern, Managern für das Reklamationsmanage ment oder der Entwicklungsabteilung in U. Für die Tätigkeit reiche Schulen g lisch. Auch die folgenden Arbeitsschritte seien durch den Leitfaden v org e- geben . Es gebe über die Software QDA 8.0, SAP, diverse For m u lare wie den 8 D Report sowie weitere Prüf - und Nacharbeitsanweisungen klare Vorg a ben für die zu veranlassenden Maßnahmen, die Korrespondenz mit Lief e ranten, die Erfassung, Auswertung und Doku mentation von Fehlern, Arbeitshilfen, Auswe r- tungen und Festlegungen. Ein tarifliches Niveaubeispiel könne nur als Orienti e- rungshilfe dienen . D as betriebliche Richtbeispiel des Systemführers Reklamat i- onsbearbeitung sei nicht einschlägig, da die betroffenen Arbeitne h mer keine zusätzliche n Vorgesetztentätigkeiten ausüb t e n . Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Ein - /Umgruppierung folgender Mitarbeiter (1) K , (2) M, (3) S, (4) W, (5) Gn (6) G, (7) H, (8) R, (9) Sc, (10 ) Sch, (11) Ha, (12) B, (13) Be, (14) Ho, (15) Br , (16) F und (17) Re t- gruppe E 5 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall - und Elektroindustrie des Landes Thüringen vom 15. Januar 2004 zu ersetze n. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, alle prägenden Tätigkeiten der Mitarbeiter Reklamation s- bearbeitung erforderten nicht nur eine dreijährige Berufsausbildung zum Kraf t- fahrzeugmechatroniker , sond ern zusätzlich Erfahrungen in der Verfahrens - , Fertigungs - und Werkstofftechnologie sowie kaufmännische Grundlagen. In s- besondere die Fehleranalyse gehe weit über die dort erworbene Grundqualifik a- tion hinaus , da insoweit deren Ursachen, die entsprechenden V erantwortlich ke i- t en und Gegenmaßnahmen zu ermitteln seien. Dies setze umfassende Kenn t- nisse des Motors und langjährige Berufserfahrung sowie Kenntnisse über die Fertigung voraus, um geeignete Maßnahmen für die künftige Fehlervermeidung zu treffen . Dies sei allei n aufgrund einer n Berufserfah 9 10 - 7 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 8 - gegeben, sondern erst bei einer n spezifische n berufl i- che n , was sich auch aus dem Lehrplan für berufsbildende Fac h- schulen der Fachrichtung Maschinentechnik/Mas chinenbautechnik, Schwe r- punkt Fertigung , ergebe. Es komme hinzu, dass mit fortlaufender Prozessopt i- mierung ständig neue Sachverhalte zu bearbeiten seien , die nicht immer in den Grenzmusterkatalogen erfasst seien . Die Teilnahme von Mitarbeitern Reklam a- tions bearbeitung an von der Arbeitgeberin veranlassten betrieblichen Lehrgä n- gen für Fachenglisch zeige, dass Schulenglisch nicht genüge. Es gebe zwar keine einschlägigen tariflichen Niveaubeispiele; allerdings enthielten v erschi e- dene Niveaubeispiele der Entgelt gruppen E 6 und E 7 TV ERA TH je weils pr ä- gende Tätigkeiten, die auch bei der Re klamationsbearbeitung zu erledigen se i- en. i- onsbearbei sen Zuordnung zur Entgeltgruppe Z 6 TV ERA TH spr e- che für eine Zuordnung der Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung zur E ntgel t- gruppe E 6 TV ERA TH . i- die eine Qualifikation erforderten, die man nicht nur in einer dreijährigen B e- rufsausbildung erwerben könne. Selbst die Stellenausschreibung ver l ange ein zitierte Berufsausbildung vermittle nur Gru ndkenntnisse und decke nicht alle Aspekte ab , insbesondere nicht die kaufmännische n . So müsse etwa b ei der Arbeitsanweisung der Mitarbeiter selbständig über das weitere Vorgehen entscheiden; dies en t- sp reche einem nach der Entgeltgrup pe Z 8 TV ERA TH vergüteten Mitarbeiter . Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Mit der vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Zi el der Antragsabweisung weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. 11 12 13 - 8 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 9 - 1. Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Anforderungsm erk malen der Entgeltgruppen nach § 4 TV ERA TH handelt es sich um einen nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspfli chtigen Vorgang. a) Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsor d- nung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütu ngsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Dabei ist es für die Mitbestimmung des Betriebsrats ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgru p- pierung . Nach erfolgter Veränderung im Entgeltschema ste ht dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht über die zutreffende Einreihung der Tätigkeiten zu (BAG 15. Juni 2011 - 4 ABR 115/09 - Rn. 17 ; vgl. auch 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 a der Gründe ; ausdr. für Ein - und Umgruppierungen nach dem TV ERA B aden - Württemberg 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16, BAGE 136, 359) . b) Mit der Einführung des TV ERA TH im Betrieb der Arbeitgeberin wurde das im Tarifvertrag geregelte Entgeltsystem zur maßgebenden innerbetriebl i- chen Vergütungsordnung. Die Arbeitneh mer mussten in das neue System ei n- geordnet werden, unabhängig davon, ob sie selbst an den Tarifvertrag gebu n- den waren oder nicht. Für d as Eingr eifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Ein gang s halb s. BetrVG und damit der Verbindlichkeit der Entgeltordnung eines Tarifvertrags genügt, dass der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist (BAG 18 . Ok tober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 139, 332) . Nach dem Inkrafttreten des TV ERA TH waren Umgruppierungen erforderlich, hi n- sichtlich derer - wie bei den hi er s treitigen Arbeitsverhältnissen - ein Mitbeurte i- lun gsrecht des Betriebsrats nach § 99 Betr VG bestand. 2. Das Landesarbeitsgericht ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon au s- gegangen, dass die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren wirksam eingele i- tet ha t und dass die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats form - und fristgerecht erfolgt ist. Dies wird auch von keinem der Beteiligten in Abrede g e- stellt. 14 15 16 17 - 9 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 10 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Landesa r- beitsgerichts ist nicht frei von R echtsfehlern und deshalb aufzuheben. Mit der vom Beschwerdegericht gewählten Begründung konnte die Beschwerde des Betriebs rats nicht zurückgewiesen werden. 1. Die für die Eingruppierung maßgeb end en Vorschriften aus dem TV ERA TH haben - soweit für den R echtsstreit von Bedeutung - folgenden Wor t- laut: § 3 Eingruppierung 1. Die Beschäftigten werden entsprechend der Anford e- rungen ihrer Tätigkeit in eine der 12 Entgeltgru p- pen E 1 bis E 12 eingruppiert. 2. Die Eingruppierung der Beschäftig ten richtet sich nach den Anforderungsmerkmalen des Entgeltrahmena b- kommens (§ 4) . 4. Der Beschäftigte ist entsprechend derjenigen Tätigkeit einzugruppieren, die das Niveau der Gesamttätigkeit prägt, auch wenn regelmäßig oder gelegentlich Täti g- keiten mit unterschiedlichen Anforderungsniveaus au s- geübt werden. Wenn sich durch die Ausführung unterschiedlicher T ä- tigkeiten und/oder den Einsatz an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ein höheres Anforderungsniveau ergibt, ist dies bei der Eingruppierung ents prechend zu b e- rücksichtigen. Für die Bewertung des Niveaus der Tätigkeit ist eine ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen erforde r- lich. Dabei ist der zeitliche Umfang einzelner Tätigke i- ten nicht maßgebend. 5. Für die Eingruppierung des Beschäftigt en in eine En t- geltgruppe ist allein die Tätigkeit maßgebend, nicht seine Ausbildung. Die in den Anforderungsmerkmalen enthaltenen erfo r- derlichen Qualifikationen können auch auf anderem Weg erworben worden sein. 6. Die tariflichen Niveaubeispiele biete n Anhaltspunkte für die Eingruppierung. Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweils gült i- gen Anforderungsmerkmalen anwendbar, weil Art und 18 19 - 10 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 11 - Wertigkeit des einzelnen Beispiels von Betrieb zu B e- trieb unterschiedlich sein können. 7. Die Betriebspartei en können freiwillig ergänzende b e- triebliche Richtbeispiele erstellen. Bei der Zuordnung der Richtbeispiele zu den Entgel t- gruppen sind die Ent geltgruppendefinitionen gem. § 4 einzuhalten. § 4 Definitionen der Entgeltgruppen E 5 Fachspez ifische Aufgaben oder Facharbeiten, deren Erl e- digung weitgehend festgelegt ist. Erforderlich s ind Kenntnisse und Fertigkeiten wie sie in der Regel durch eine mindestens 3 - jährige abgeschloss e- ne fachspezifische Berufsausbildung erworben werden . Z 5 Es werden Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 5 ausg e- führt. Dem Beschäft igten werden zusätzlich dispositive Aufgaben und / oder Aufgaben der Anleitung und Führung von Beschäftigten dauerhaft übertragen. oder Dem Beschäftigten werden zusätzliche Tätigkeiten dauerhaft übertragen, die wesentlich über die Anfo r- derungen der Entgeltgruppe E 5 hinausgehen und deshalb eine zusätzliche Qualifikation erfordern. E 6 Erweiterte fachspezifische Aufgaben oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend fest gelegt ist. E rforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten wie sie in der Regel durch eine mindestens 3 - jährige abgeschloss e- ne fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige B e- rufserfahrung erworben werden . Z 6 Es werde n Tätigkeiten der Entgeltgrupp e E 6 ausg e- führt. Dem Beschäftigten werden zusätzlich dispositive Aufgaben und / oder Aufgaben der Anleitung und Führung von Beschäftigten dauerhaft übertragen. oder - 11 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 12 - Dem Beschäftigten werden zusätzliche Tätigkeiten dauerhaft übertragen, die wesentlic h über die Anfo r- derungen der Entgeltgruppe E 6 hinausgehen und deshalb eine zusätzliche Qualifikation erfordern. E 7 Umfassende fachspezifische Aufg aben im Rahmen eines Sachgebiet s oder hochwertige Facharbeiten, deren Erl e- digung teilweise festgelegt is t. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3 - jährige abgeschloss e- ne fachspezifische Berufsausbildung und langjährige B e- rufserfahrung oder durch eine mindestens 3 - jährige abgeschlossene fac h- spezifische Berufsausausbildung und mehrjährige Beruf s- erfahrung und eine mindestens 1 - jährige spezifische b e- ru f liche Weiterbildung erworben werden. E 8 Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird , oder hochwertigste Facharbei ten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Ve r- antwortung erfordern. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3 - jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mi n- destens 2 - jährige Fachausbildung oder durch eine abgeschlossene 3 - jährige Hochschulausbi l- dung (z.B. Bachelor) erworben werden. 2. Das Landesarbeitsgericht hat dem Zustimmungse r setzungsa ntrag der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG stattgegeben. G rundsätzlic h sei mit den Beteiligten davon aus zugehen , dass die Mitarbeiter Reklamationsbearbeitung die Anforderung s merkmale der Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH erfüllten. Aus dem Wortlaut der jeweiligen Anforderungen folge, dass die Entgeltgruppe E 6 auf der E ntgeltgrup pe E 5 TV ERA TH aufbaue. In den drei K riterien der Anfo r- derungsm erkmale betr effend die Tätigkeit, den Umfang der Weisungsgebu n- 20 - 12 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 13 - denheit bei der Ausführung der Aufgaben und die erforderlich e berufliche Aus - und Vorbildung h ü ben sich Tätigkeiten der E ntgeltgr uppe E 6 TV ERA TH von denen der E ntgeltgruppe E 5 TV ERA TH h- spezifische 5 TV ERA TH fachspezifische Aufgaben o 6 TV ERA TH ) übertragen sind, deren Erledi 5 TV ERA TH ), son 6 TV ERA TH ) festgelegt sind und deren Erledigung nicht nur Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel - jährige abges chlossene fachspezifische Berufsau s- 5 TV ERA TH mehrjährige 6 TV ERA TH ) erworben werden. Im Rahmen des Zusti m- mungsersetzungsverfahrens obliege es - auch unter Berücksichtigung der ei n- ge schränkten Darlegungslast - dem insoweit verpflichteten Betriebsrat, Tats a- chen vorzutragen, die dem Gericht einen wertenden Vergleich ermöglichten. Stehe dann der Kreis der hiernach dreifach herausgehobenen Tätigkeiten i n- nerhalb der maßgebenden Arbeitsaufg aben der betroffenen Arbeitnehmer fest, müsse anschließend nach Maßgabe des § 3 Ziff. 4 TV ERA TH geprüft werden, ob diese tatsächlich au ch das Niveau der Gesamttätigkeit präge n . Der Betrieb s- rat habe jedoch zum Vorliegen der tariflichen Heraushebungsmerkma le nicht ausreichend vorgetragen, was sich exempla risch an der Arbeitsaufgabe Nr. 1 (Sortieren über Dienstleister nach Absprache veranlassen) ze ige. 3. Diese Auffassung ist nicht rechtsfehlerfrei. Sie berücksichtigt nicht hi n- reichend die Besonderheiten de r hier anzuwendenden summarischen Arbeit s- bewertung nach Maßgabe von § 3 TV ERA TH . a) Die den Eingruppierungsregelungen des TV ERA TH zugrundeliegende Arbeitsbewertung ist in einem speziellen summ arischen Verfahren vorzune h- men. Eine summ arische Arbeitsbe wertung liegt ua. dann vor, wenn die Anford e- rungen der Arbeit, des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsbereichs in einer umfa s- senden Betrachtung erfasst und anhand von tariflich geregelten Eingruppi e- rungsmerkmalen den einzelnen Entgeltgruppen zugordnet werden ( Me i- ne/Ohl/Rohnert Handbuch Arbeit - Entgelt - Leistung 6. Aufl. S. 135) . Damit so l- 21 22 - 13 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 14 - len die Arbeitsanforderungen ganzheitlich erfasst werden, wie sich aus § 3 Ziff . 4 TV ERA TH ausdrücklich ergibt . aa) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wert ender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eing e- ordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstra k- ten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an de n sie ausführenden Arbeitnehmer stellt. (1) Da eine von einem Arbeitnehmer auszuübende oder ausgeübte Täti g- keit immer aus vielen einzelnen Arbeitsschritten besteht, die nach dem Willen der Tarif vertrags parteien regelmäßig nicht einzeln bewertet werden dür fen, ist grundsätzlich zunächst die konkrete Arbeitseinheit zu bestimmen, auf die das Entgeltschema angewandt werden soll. Die Bestimmung dieser Arbeitseinheit erfolgt in der Regel ohne Rückgriff auf die anzuwendenden abstrakten Täti g- keitsmerkmale der Entg eltord n ung, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, welche Arbeitseinheit der tariflichen Wertung unterworfen werden soll. Das schließt regelmäßig eine Rückwirkung des abstrakten Schemas auf die Bestimmung der nach ihm zu bewertenden Tätigkeit a us (vgl. zB für die B e- TVöD BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 26) . (2) Sodann ist in einem weiteren Schritt eine Zuordnung der zu bewerte n- den Tätigkeit zu den im tariflichen Tätigkeitsmerkmal genannt en Anforderungen vorzunehmen. Regelmäßig sind dabei sämtliche Anforderungen zu erfüllen . I st eine Anforderung bzw. ein Tatbestandsmerkmal des Tätigkeitsmerkmals nicht erfüllt , ist eine Eingruppierung in der betreffend en Entgeltgruppe nicht möglich. bb) Di e Tarifvertragsparteien des TV ERA TH haben eine von diesen al l- gemeinen Grundsätzen deutlich abweichende Rege lung getroffen . (1) Nach § 3 Ziff . 4 Satz 1 TV ERA TH ist die zu bewertende maßgebende Tätigkeit eines Arbeitnehmers - jedenfalls für den Fall, d ass es sich nicht um eine zweifelsfrei zu identifizierende einhei tliche Gesamttätigkeit handelt - diej e- 23 24 25 26 27 - 14 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 15 - Entgeltordnung selbst und setzt deren Anwendung bereits in diesem Stadium was nichts anderes als das Ergebnis einer tariflichen Bewertung ist, bereits nicht bestimmen, welche von me hrer en Einzeltätigkeiten nach § 3 Ziff . 4 Satz 1 TV ERA TH die maßgebe nde (Teil - ) Tätigkeit ist. Damit stellt sich der Eingru p- pierungsvorgang schon im ersten Schritt der Bestimmung der zu bewertenden Arbeitseinheit nach dem TV ERA TH als ein betrachtendes und wertendes rakten Anforderu n- gen aus der Entgeltordnung dar. (2) Dies entspricht der Regelung in § 3 Ziff . 4 Satz 3 TV ERA TH , wonach A Tarifverträge in Baden - Württemberg und Nordrhein - Westfalen, die eine analytisch orientierte Arbeit s- bewertung vornehmen (Stufenwertzahlverfahren bzw. Punktbewertungsverfa h- ren) , schließt dies eine Überprüfung des Vorliegens einzelner, kumulativ zu e r- füllen der Anforderungsmerkmale, wie erforderliche Ausbildung, Ausmaß an vorgegebenem Handlungsspielraum und Schwierigkeit sgrad der zu erfüllenden Aufgaben, aus. Diese drei Kriterien , die in den jeweiligen tariflichen Merkmal en zu den Entgeltgruppen nach § 4 TV E RA TH aufgeführt werden, kennzeichnen das Niveau der Tätigkeit insgesamt und werden für eine ganzheitliche Betrac h- tung des Schwierigkeitsgrades nicht jeweils einzeln, sondern in einer Gesam t- schau herangezogen. (3) Dabei haben die Tarifvertragsparteien ei n weiteres Kriterium, das in anderen tariflichen Eingruppierungsregelungen eine bedeutende, ggf. die en t- scheidende Rolle spielt, nämlich de n zeitliche n Anteil einzelner Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit (vgl. nur § 12 Abs. 1 Satz 4 TV - L ; § 5 Nr. 2.3 BRTV Bau ) , ausdrücklich von der Hera nziehung ausgeschlossen. Nach § 3 Ziff . 4 Satz 4 TV ERA TH ist der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten gerade nicht maßg e- bend. 28 29 - 15 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 16 - (4) Selbst die klarstellende und vereinheitlichende Wirkung der Vereinb a- rung von tariflichen Regelbeispielen ist nach dem TV ERA TH ausgeschlossen. (a) Ordnen die Tarifvertragsparteien den abstrakten Anforderungen einze l- ner Entgeltgruppen bestimmte, hinreichend klar abgegrenzte konkrete Tätigke i- ten zu (sog. Regel - oder Richt beispiele) , bringen si e damit zum Ausdruck, dass Beschäftigte, die diese konkrete Tätigkeit verrichten, in der entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert sind. Insoweit ist eine abweichende Wertung durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht möglich, weil sie den übereinstimmende n Willen der Tarifvertragsparteien ignorieren würden (st. Rspr., vgl. nur BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238 ) . (b) D en von den Tarifvertragsparteien des TV ERA TH i- veaubeispiele n greich beschriebene Einzelt ä- tigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe des TV ERA TH zugeordnet werden, kommt dagegen eine solche eindeutige Wirkung ausdrücklich nicht zu. Nach § 3 Ziff . 6 TV ERA TH e- und lassen dem Verständnis der Betriebspartner für die von den Tarifve r- tragsparteien vorausgesetzte Wertigkeit einer Tätigkeit eine eigene Ausl e- gungsmöglichkeit. Sie ermöglichen damit eine Plausibilitätskontrolle der betrie b- lich vorzunehmenden Eingruppier ung unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Betrachtung. Die Tarifvertragsparteien begründen dies ausdrücklich damit, dass Art und Wertigkeit des einzelnen Beispiels von Betrieb zu Betrieb unterschie d- lich sein können. Der dabei notwendig anfallende subje ktive Bewertungsspie l- rau m wird damit von den Tarifvertragsparteien vorausgesetzt und akzeptiert. (5) Die mit einem summarischen Arbeitsbewertungsverfahren dieser spez i- ellen Art notwendig einhergehenden Unschärfen und Abgrenzungsschwierigke i- ten (vgl. Ohl AiB 2004 , 394, 396; Mü ArbR/Krause 3. Aufl . § 57 Rn. 16) sind von den Tarifvertragsparteien des TV ERA TH bewusst in Kauf genommen worden. D amit korrespondiert eine intensive außer - bzw. vorgerichtliche Kontrolle durch betriebliche S chiedsstellen (§ 3 Ziff . 8 TV ERA TH ) bzw . tarifliche paritätische Konfliktkommissionen und Schiedsstellen (so für die summarische Bewertung nach dem § 3 Abs. 5 TV ERA Niedersachsen ) . 30 31 32 33 - 16 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 17 - cc) Dies hat unmittelbare Auswirkungen bei der Zuordnung einer Tätigkeit zu den Anforderungsme rkmalen einer tariflichen Entgeltgruppe. (1) Das Entgeltgruppenschema des TV ERA TH ist in den E - Gruppen g e- kennzeichnet durch die jeweils steigenden Anforderungen hinsichtlich dreier Kriterien . Die Merkmale sind die Bezeichnung der zu erfüllenden Aufgabe hi n- sichtlich ihrer Komplexität, der Grad an Vorgaben oder Selbständigkeit bei ihrer Erfüllung und die Anforderungen hinsichtlich der für ihre Erledigung erforderl i- chen Aus - und Vorbildung. Die Tarifvertragsparteien gehen danach davon aus, dass ein bestimm ter Grad an Komplexität der Aufgabe mit einem gleichsam Vorbildung verbunden zu sein pflegt. Konsequenterweise sind die tariflichen Anforderungen an jedes einzelne dieser Kriterien von Entgeltgruppe zu Entgel t- gruppe höher. (2) Dieses systematisierende und pauschalierende Modell entspricht j e- doch nicht dem betrieblichen Alltag, in dem die Anforderungen der drei Mer k- m a le jeweils auf sehr unterschiedlichem Niveau in einer Tätigkeit auftreten kö n- nen. Eine Stelle, auf der umfassende fachspezifische Aufgaben im Rahmen eines Sachgebiets anfallen, deren Erledigung nur teilweise festgelegt ist, erfo r- dert nicht von vorne herein die in der Entgeltgruppe E 7 TV ERA TH angegeb e- ne fachspezifisch e Berufsa usbildung von mindestens drei Jahren zuzüglich mehrjähriger Berufserfahrung sowie eine mindestens 1 - jährige spezifische b e- rufliche Weiterbildung oder - wahlweise - langjährige Berufserfahrung . Je nach den konkreten Verhältnissen können möglicherwe ise, wie bereits bei der En t- gelt gruppe E 6 TV ERA TH gefordert, auch eine gleich lange Berufsa usbildung und eine me h rjährige B erufserfahrung ausreichen. Ebenso gut wäre nach der Berufsau s bildung die Anforderung einer mindestens 2 - jährigen Fachausbildung de nkbar, so dass die konkrete Tätigkeit im Rahmen der erforderlichen Aus - und Vorbildung die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 8 TV ERA TH erfül lte (Beispiel nach Franke Entgel tfindung - Entgeltgestaltung 2. Aufl. S. 21) . Dabei setzt dieses Beispiel noch d ie Zuordnung der Aufgabenkomplexität und der d a- 34 35 36 - 17 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 18 - bei bestehenden Vorgaben zu derselben Entgeltgruppe voraus , was jedoch ebenfalls keineswegs zwingend ist. (3) Die von den Tarifvertragsparteien des TV ERA TH geforderte t- führt dazu , dass die Gesamtschau auf die einer Entgeltgru p- pe zugeordneten Einzelanforderungen hinsichtlich der drei geregelten Kriterien erforderlich ist, um eine typisierende Charakterisierung der tariflichen Wertigkeit tariflich einander zugeordneten Graden der Komplexität der Arbeitsaufgabe, des zur Verfügung stehenden Entscheidungsspielraums und der erforderlichen Aus - und Vorbildung gleichsam eine dar, die die entsprechen d wertige Tätigkeit insgesamt prägt. Sie erfasst damit im Grundsatz alle konkreten zwar in einer ebenfalls ganzheitlichen Gesamtschau. b) Das Landesarbeitsgericht ist demgegenüber von einem anderen Pr ü- fungsmaßstab ausgegangen. aa) Es hat im Ergebnis angenommen, die der jeweiligen Entgeltgruppe z u- geordneten Anforderungen Tatbestandsmerkmale , deren Erfüllung j e- weils kumulativ festzustellen ist , und bei Nichterfüllung auch n ur einer der g e- nannten Anforderungen sei zwingend von der Nichterfüllung des Anford e- rung smerkmals insgesamt auszugehen. Die Merkmalsanforderungen wären danach jeweils Mindestvoraussetzungen für die entsprech ende Eingruppierung und nicht - wie es zutreffend ist - typisierte Niveaumerkmale der Entgeltgruppe insgesamt , die die jeweiligen tariflichen Anford e- rungen hinsichtlich der drei dort aufgeführten Kriterien miteinander verbindet, entspräche demgemäß nicht mehr ein markiert e die Untergrenze derjenigen Tätigkeiten, die der entsprechenden Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Nach dieser Auffassung wäre die höchste erreichbare En t- geltgruppe diejenige, die dem niedrigsten der tatsächlich erzielten Werte der Tätig keit entspricht. Verfehlt dabei eine wie komplexe und anforderungsreiche Tätigkeit auch immer etwa in dem Bereich des zur Verfügung stehenden En t- 37 38 39 - 18 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 19 - Eingru ppierung nach der Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH in keinem Falle mehr in Betracht. Insofern stünde allein die Entgeltgruppe E 5 TV ERA TH zur Verf ü- gung. Das am niedrigsten bewer tete Kriterium bestimmte danach die Obergre n- ze der möglichen Eingruppierung. Eine im Rahmen der tariflich vorgeseh enen Gesamtschau mögliche Kompensation eine s knapp verfehlten Anforderung skr i- teriums durch eine ggf. weit überobligationsmäßige Erfüllung einer oder gar beider weiterer Kriterien w äre danach ausgeschlossen. Diese Sichtweise entspricht nicht der von den T arifvertragsparteien festgelegten und von den Gerichten zu respektierenden und damit anzuwe n- denden Art und Weise der tariflichen Bewertung einer Tätigkeit. Ob und wie sich Minderanforderungen bei einem der maßgebenden Kriterien und Übera n- forderungen bei ei nem anderen Kriterium ausgleichen können, ist der Gesam t- schau über tragen . Dies entspricht der tariflichen Regelung, wonach diejenige Tätigkeit maßgebend ist, die das Niveau der Gesamttätigkeit prägt, ohne dass der zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten ein e Rolle spielt, und dass für die Bewertung des Tätigkeitsniveaus die ganzheitliche Betrachtung der Anford e- rungen erforderlich ist (§ 3 Ziff . 4 TV ERA TH ) . bb) Die unzutreffende Maßstabsbildung wirkt sich auf die weitere Begrü n- dung des angefochtenen Beschl usses aus. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, der Betriebsrat hätte Tatsachen darlegen müssen, aus denen nerhalb der Arbeitsaufgaben Nr. , die die Tätigkeit der Mitarbeit er Reklamationsb e- arbeitung prägten. Dabei von Arbeitsschritten und gewerblich - nachfolgende Subsumtion unter die Merkmale der von der Arbeitgeberin ang e- nommenen Entg eltgruppe E 5 TV ERA TH differenziert formal nicht zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten aus dieser Aufgabenliste, sonder n behandelt sie wie eine einheitliche Tätigkeit . L ediglich bei der Bewertung des möglichen Handlungsspielraums werden einzelne Tätigke e- So hat das Landesarbeitsgericht zwar - von se i- nem Standpunkt aus konsequent - die Nichterfüllung der tariflichen Anforderu n- 40 41 - 19 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 20 - gen der Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH für die Arbeitsaufgabe Nr. 1 begründet . Dies könnte jedoch nur dann ausr eichen, wenn die Aufgabe Nr. 1 eine solche Bedeutung innerhalb des gesamten Aufgabenkatalogs der Arbeitnehmer hat, dass an ihre Bewertung die Bewertung der gesamten Tätigkeit gebunden ist. Hierzu fehlt es jedoch an tatsäch lichen Feststellungen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass eine qualitative Gewichtung der einzelnen Aufgaben aus der Liste innerhalb der Gesamttätigkeit der Mitarbeiter zu ein em anderen E r- gebnis führt. III. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung d es Beschwerdebeschlusses. Eine eigene Sache ntscheidung ist dem Senat nicht möglich. Ob der Antrag b e- gründet ist, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts nicht entschieden werden. 1. G rundsätzlich ist die rechtliche B eurteilung der i m Rahmen eines Z u- stimmungsersetzungsverfahrens festgestellten Tatsachen zuvorderst Aufgabe der tatrichterlichen Instanzen. Die für eine Entscheidung erforderlichen Tats a- chen sind vom Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht unter Heranziehu ng der Beteiligten nach dem Amtsermittlungsprinzip selbst festzustellen und einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Gerade im Bereich einer summarischen einflussbar(e) Bewertungserge b- (Däu b- ler/Winter TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 414) , haben die Tatsacheninstanzen einen we i- ten Entscheidungsspielraum. Eine Rechtskontrolle darf sich dann nur auf eine Verkennung des maßgebenden Rechtsbegriffs, die Verletz ung von Denkgese t- zen und allgemein en Erfahrungssätzen und die Berücksichtigung aller wesentl i- chen Umstände beziehen (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 28 mwN) . Voraussetzung ist aber, dass die Maßstabsbildung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Mangelt es hieran, ist schon aus grundsätzlichen Erwägungen eine abschli e- ßende E ntscheidung durch die Rechtsbeschwerdeinstanz regelmäßig ausg e- schlossen . 2. Im Streitfall macht es im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtschau einen uU entscheidungserheblichen Unters chied, ob die Tätigkeit Anforderu n- 42 43 44 - 20 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 - 21 - gen stellt, die ein Mechatroniker unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung erfüllt, oder ob e s dafür zusätzlich einer , wie es das Landesarbeitsgericht ang e- nommen hat, (nur) - jährigen praktischen Erfahrungszeit on - the - b e- da rf. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts macht dies keinen Unterschied, da in keinem der beiden Fälle die Ausbildun gsanforderung der Entgeltgruppe E 6 TV ERA TH erfüllt ist. Nach de m tariflich vorgesehenen Erfordernis einer ganzhei t- lichen Be trachtung kann sich jedoch allein aus diesem Unterschied - ggf. im Zusammenhang mit weite ren festzustellenden Tatsachen - eine entscheidung s- erhebliche Abweichung in der Eingruppierung ergeben. IV. Das Landesarbeitsgericht wird bei der durchzuführend e n An hörung und Entscheidung neben den bereits angesprochenen Besonderheiten des spezie l- len summarischen Arbeitsbewertungsverfahrens nach dem TV ERA TH F o l- gendes in Betracht ziehen müssen. 1. Bei den unterschiedlich wertigen Kriterien der verschiedenen Anford e- rungsmerkmale des TV ERA TH handelt es sich nicht um Heraushebung s- merkmale iSd. Rechtsprechung, die vor allem zu den Tätigkeitsmerkmalen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ergangen ist. Vielmehr werden hier j e- weils lediglich höhere Anforderungen g estellt (vgl. dazu BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 158/02 - zu II 4 der Gründe; 11. Juni 1986 - 4 AZR 176/85 - ) . 2. Das Landesarbeitsgericht wird ggf. weiter zu beachten haben, dass nach § 3 Ziff . 7 Satz 1 TV ERA TH die Betriebsparteien freiwillig ergänzende betriebliche Richtbeispiele vereinbaren können. Diese bedürfen als solche nicht der Zustimmung der Tarifvertragsparteien . Dies wird durch § 3 Ziff . 7 Satz 3 TV ERA TH bestätigt, wonach bei einer Nichteinigung über die betrieblichen Rich t- beispiele die Tari fvertragsparteien hinzugezogen werden können. Wie sich aus den Akten ergibt, sind bei der Arbeitgeberin solche betrieblichen Richtbeispiele vereinbart worden. Diese sind im Rahmen der geforderte n ganzheitliche n B e- trachtung bei der Eingruppierung der hier i n Frage stehenden Arbeitnehmer auf entsprechende Anhaltspunkte zu überprüfen . 45 46 47 - 21 - 4 ABR 32/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.B.4ABR32.14.0 3 . Bei der tariflichen Zuordnung der hier zu beurteilenden Tätigkeiten sind ggf. auch die tariflichen Zwischengruppen in Betracht zu ziehen. Anders als in anderen Tarifgebieten der Metall - und Elektroindustrie biete t der TV ERA TH die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit, neben den bereits mehrfach g e- nannten drei Hauptkriterien der E - Gruppen die Übertragung zusätzlicher Aufg a- ben zu berücksichtigen, wenn diese dispositiver Ar t sind und/oder die Anleitung und Führung von Beschäftigten betrifft oder wesentlich über die Anforderungen der nächsten darunter liegenden E - Gruppe hinausgehen und deshalb eine z u- sätzliche Qualifikation erfordern, ohne jedoch die Anforderungen der nächst - höheren E - Gruppe zu erfüllen. Dies kommt im vorliegenden Fall besonders deshalb in Betracht, weil ein Teil der von den betroffenen Arbeitnehmer n zu verrichtenden Aufgaben Nr. 1 bis Nr. 15 dispositiver Art sind (zB Nr. i- tion von Reklamationsteilen . Eylert Rinck Creutzfeldt Pust J. Ratayczak 48
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