Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Vierter Senat - 4 AZR 532/14 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 I. Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 18. September 2013 - 5 Ca 1427/12 II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 26. Juni 2014 - 10 Sa 571/14 - Entscheidungsstichwort e : - öffentlicher Dienst - Sachbearbeiter /in in der Rechtsa b- te i lung eines Landesversorgungsamtes, der/ die Vorverfahren sowie Strei t ve r fahren erster oder zweiter Instanz bearbeite t ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 532/14 10 Sa 571/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22 . März 201 7 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger in, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22 . März 2017 durch den Vorsitzenden Richt er am Bundesa r- beitsgericht Dr . Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie d i e ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Rupprecht für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 532/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 26. Juni 2014 - 10 Sa 571/14 - aufgehoben . 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung de r Kläger in und sich daraus ergebende Differenzentgeltansprüche. Die Klägerin ist auf der Grundlage eines schriftlichen A rbeitsvertrags, nach dem sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT - O und den diesen ergä n- zenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt, seit dem 1. Mai 1991 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäft igt. Sie wird - und Pr o- zessangelegenheiten, Feststellungsverfahren SGB o- ziales und Versorgung des Landes B (LASV) beschäftigt. Dabei hat sie die fo l- gende n Aufgaben auszuüben: Bearbeitung von Streitverfahren erster und zweiter Instanz in Schwerbehindertenangelegenheiten mit einem Zeitanteil von 85 Prozent an ihrer Gesamta r- beitszeit , Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden in Schwerbehinderten angelegenheiten mit einem Zei t- anteil von 10 Prozent an ihrer Gesamtarbeitszeit , Bearbeitung vo n Widersprüchen in Kostenangel e- genheiten im Rahmen von Widerspruchsverfahren in Schwerbehindertenangelegenheiten mit einem Zei t- anteil von 5 Prozent an ihrer Gesamtarbeitszeit . 1 2 3 - 3 - 4 AZR 532/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 - 4 - Die im Rahmen dieser Aufgaben von ihr auszuübenden Tätigkeiten sind darstellung und - vo n Juni 2008 im Einzelnen beschrieben. Ihre inhaltlich unverändert gebliebene Tätigkeit war zunächst dem Dez ernat 24 ( Rechts - und Prozessangelegenhe i- ten/Regress SER) und ist nunmehr dem De zernat 31 (Schwerbehindertenrecht Grundsatz und Rechtsangelegenhei ten) zugeordnet , d as Teil der Abteilung III ist . Die Klägerin erhielt aufgrund eines Bewährungsaufstiegs seit Mai 2001 eine Vergütung nach der VergGr. IVb BAT/ BAT - O . Zum 1. November 2006 wurde sie gemäß Anlage 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung d es Übergangsrechts (TVÜ - Länder) in die Entgeltgruppe 9 TV - L übergeleitet. Mit Schreiben vom 3. August 2010 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV - L sowie die Nachzahlung der daraus resultierenden Dif f erenzbeträge erfolglos geltend. Mit ihrer am 12. Oktober 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin z u- nächst die Auffassung vertreten , ihr stehe ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 , entsprechend der Fallgruppe 1a der VergGr . IVa BAT/ BAT - O zu . Sie übe be s onders verantwortungsvolle Tätigkeiten aus, die besonders schwierig und bedeut sam seien , für die sie gründliche und umfassende Fachkenntnisse ben ö- tige und ein umfangreiches Erfahrungswissen besitze . Im Berufungsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, die Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/BAT - O sei einschlägig. E benso wie n ach Nr. 1 der Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 4 des Teils II der Entgeltord nung zum TV - L seien Sachbearbeiter in der Recht s- abteilung eines Landesversorgungsam tes, die - wie sie - mit der Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster und zweiter Instan z betraut sind, hiernach einzugruppieren . Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 3. Februar 2010 nach Maßgabe der Entgeltgru p- pe 10 des TV - L zu vergüten und die anfallenden monatl i- chen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgel t- 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 532/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 - 5 - gruppe 9 und der Entgeltgruppe 10 beginnend mit dem 3. Februar 2010 ab dem jeweiligen ersten des Folgem o- nat s mit 5 Prozentpunk ten über dem Basiszinssatz zu ve r- zinsen. Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klagea bweisung sa n- trags angeführt , dass eine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 9 TV - L nicht in Betracht komme , weil die Tätigkeit der Klä gerin auf die Bearbe i- tung von Schwerbehindertenangelegenheiten beschränkt sei. S ie übe eine schlichte Sachbearbeiter tätigkeit in einem Versorgungsamt aus , die Vorverfa h- ren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz für Schwerbehindertena n- gelegenheit en bearbeite . Sie sei keine Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT/ BAT - O bzw. iSd. Nr. 1 der Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 4 des Teils II der Entgel t- ordnung zum TV - L. D ie von der Mitgliederversammlung der TdL am 23. Oktober 2012 beschlossene Richtlinie über die Eingruppierung der Beschä f- tigten in der Versorgungsverwaltung der Länder sehe für Tätigkeit en, wie sie die Klägerin erbringe, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fall gruppe 2 vor. Die Tä tigkeit der Klägerin sei zudem wed er besonders verantwortungsvoll noch weise sie eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung auf . Es bedürfe nur gründlicher und umfassender Fachkenntnisse. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Da s Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revi sion ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Die Klägerin ist nicht in einer Rechtsabte i- lung im Tarifsinn beschäftigt. Ob die Klägerin au fgrund der Erfüllung des allg e- 9 10 11 - 5 - 4 AZR 532/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 - 6 - meinen Tätigkeitsmerkmals nach Entgeltgruppe 10 TV - L zu vergüten ist, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, da ausreichende tatsächliche Feststellungen fe h- len. Die Sache war daher nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zunächst der BAT - O in der jeweilige n Fassung und ab dem 1. November 2006 der ihn ablösende TV - L sowie der TVÜ - Länder Anwendung . Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Die Anlage 1a zum BAT/BAT - O enthielt ua. folgende Regelungen: Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen 1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Täti g- keitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Al l- gemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen au f- g e führt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fal l- gruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufg e- Vergütungsgruppe IV a ... 1a. Angestellte im Büro - , Buchhalterei - , sonstigen Inne n- dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch b e- sondere Schwierigkei t und Bedeutung aus der Verg ü- tungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 4. Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Lande s- versorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten. 5. Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines La n- desversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben (schwi e- rige Aufgaben sind z. B. Bearbeiten von Grundsatzfragen, von Berichtigungs - oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG). 12 13 - 6 - 4 AZR 532/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 - 7 - II. In Anwendung dieser tariflichen Regelungen ist das Landesarbeitsg e- richt rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin sei als Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes iSd. Fallgr uppe 4 der Verg Gr. IV a der Anlage 1a zum BA T/BAT - O beschäftigt. Sie übt ihre Tätigkeit nicht in einer Rechtsabteilung aus. Das beklagte Land hat das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) so organisiert, dass keine ( zentrale ) Recht s- abteilung im Sinne des Tarifvertrags besteht. 1. Verwenden T arifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierung in dem allgemein gebräuchlichen Sinn verstanden wissen wollten (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 19 , BAGE 137, 45 ; 13. Oktober 2011 - 8 AZR 514/10 - Rn. 18; Bepler in Henssler/ Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 3 Rn. 144) . Eine Rechtsabteilung ist die für Rechtsangelegenheiten zuständige Abteilung eines Unternehmens oder e i- ner Behörde (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 7) . Wie das Wort Rechtsabteilung indiziert, ist eine gewisse organisator i- sche und physische Eigenständigkeit erforderlich (Wilke in Lenz Die Rechtsa b- teilung 2. Aufl. S. 27 ff. Rn. 8) , die sich grundsätzlich auch darin zeigt, dass in einer Rech tsabteilung alle anfallenden Recht s fragen auflaufen und dort betreut werden (vgl. Wilke in Lenz aaO Rn. 9) . Eine Abteilung ist - zumindest im öffen t- lichen Dienst, um den es hier allein geht - nach allgemeinem Verständnis die Haupteinheit der Behördengliede rung unterhalb der Behördenleitung und obe r- halb der Referate oder Dezernate sowie der Sachgebiete und Ämter (vgl. Mü n- chener Rechts - i- . Typischerweise erfolgt die Abteilungsbildung aufgaben bezogen. Danach ist die Rechtsabteilung die Abteilung, der die Bearbeitung rechtlicher Frageste l- lungen aus der gesamten Behörde zugewiesen ist. 2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu nächst davon ausgegangen, eine Rechtsabteilung sei eine Abteilung bzw. ein Referat in einem Unternehmen oder einer Behörde, in dem von Juristinnen und Juristen sowie Sachbearbeit e- rinnen und Sachbearbeitern die rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens oder der Behörde bearbeitet werden. Mit seinen weiteren Ausführung en hat es 14 15 16 - 7 - 4 AZR 532/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 - 8 - jedoch den tariflichen Begriff der Rechtsabteilung verkannt , wenn es im Folge n- den angenommen hat , eine Tätigkeit in einer Rechtsabteilung liege auch vor, wenn eine Behörde so organisiert sei, dass die anfallenden Rechtsangelege n- heiten mit Spezial istinnen und Spezialisten in verschiedenen Abteilungen und Dezernaten erbracht w ü rden. Erforderlich für den tariflichen Begriff der Recht s- abteilung ist vielmehr eine Zentralisierung der Aufgaben. Dabei kann offen ble i- ben, ob es in einer Behörde wie dem LASV , die neben den Aufgaben des La n- desversorgungsamtes auch andere Aufgaben erbringt, genügt, dass in einer Abteilung die Bearbeitung aller rechtlichen Fragestellungen aus dem Aufgabe n- bereich des Landesversorgungsamtes erfolgt . Jedenfalls muss die Tätigkeit i n einer organisatorischen Einheit er bracht werden, in der die anfallenden Recht s- angelegenheiten des Landesversorgungsamtes zentral bearbeitet werden. Das wird schon durch den Umstand verdeutlicht , dass die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung in die Ve rg Gr. IVa Fallgruppe 4 BAT/BAT - O nicht allein davon abhängig gemacht haben, dass die Sachbearbeiter Vorverfahren sowie Strei t- verfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten , also Tätigkeiten erledigen, die typischerweise in einer Rechtsabteilung erbracht werden. Vielmehr fordert das T ätigkeitsmerkmal kumulativ als weitere Voraussetzung, dass die Tätigkeit in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsam Bei einem rein funktiona len Sinne, dass Sachbearbeiter sol che Tätigkeiten ausführen , die typischerweise in einer Rechtsabteilung anfallen, käme dem Merkmal praktisch keine eigenstä n- dige Bedeutung zu. D dient systematisch auch da zu, das Tarifme rkmal von Fallgruppe 5 der VergGr. IVa BAT /BAT - O abzugrenzen. Würde man keine organisatorische Verselbständigung der Rechtsabteilung ve r- langen, so könnte der Sachbearbeiter iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT /BAT - O seine Tätigkeit auch in einer Abteilung Versorgung erbringen. Hä t- ten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, die Bearbe i- tung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz schlicht als schwie rige Aufgaben iSd. Fallgruppe 5 zu definieren. 17 - 8 - 4 AZR 532/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 - 9 - 3. Da nach erbringt die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in einer Rechtsabte i- lung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals . S ie ist Sachbearbeiterin und war im streitgegenständlichen Zeitraum dem Dezernat 31 zugeordnet . B ei diesem handelt es sich um ein Fachdezernat für die Bea rbeitung von Schwerbehinde r- ten - und nicht von Rechtsangelegenheiten. Das Dezernat ist Teil der Abte i- lung Eine zentrale Rechtsabte i- lung, in der zumindest alle rechtlichen Fragestellungen aus dem Aufgabenkreis d es Landesversorgungsamtes bearbeitet werden, existiert im LASV nicht. 4. Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Eingruppierung einer Beschäftigten, die ua. Streitverfahren über Schwerbehindertenangelegenheiten - außergerichtlich und gerichtlich - betreut, im Ergebnis auch davon abhängt, wie der Dienstherr die Behörde organisiert hat. Die Organisation der Behörde ist als Teil der organisatorischen Entscheidungsfreiheit des öffentlichen Arbei t- gebers grundsätzlich hinzunehmen und ist nicht weiter im R ahmen eines Ei n- gruppierungsprozesses überprüfbar (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 33 ) . Auf einen bewussten Missbrauch der Entscheidungsfreiheit de s beklagte n Land es hat sich die Klägerin nicht berufen. Es sind auch keine entsprechenden Anhal tspunkte erkennbar. Von der Organisationshoheit ist es auch umfasst, die Arbeit in der Behörde so zu organisieren, dass es keine Rechtsab teilung iSd. Fallgruppe 4 der VergGr. IVa BAT /BAT - O gibt. 5. Schließlich liegt e ntgegen der Ansicht der Klägerin auch keine planwi d- rige Rege lungslücke vor, die im Wege ein er ergänzenden Auslegung des Tari f- vertrags zu schließen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen der ergänzenden Auslegung BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21 mwN) . Vielmehr ist von einer bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien auszugehen, die Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter I n- stanz nur dann nach Fallgruppe 4 der Verg Gr. IVa BAT/BAT - O zu vergüten, wenn die Tätigkeit au ch in einer besonderen Organisationseinheit, der Recht s- abteilung des Landesversorgungsamtes , erbracht wird. III. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung über die Klage gehindert. Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich auch auf die Fallgru p- 18 19 20 21 - 9 - 4 AZR 532/14 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR532.14.0 pe 1a bzw. 1b der VergGr . IVa BAT/BAT - O gestützt. Da sie nicht in einer Rechtsabteilung beschäftigt ist, greift die Sperre der Ziffer 1 Satz 1 der Vorb e- merkungen zu allen Vergütungsgruppen BAT/BAT - O nicht. Folglich k ann die Klage begründet sein , we nn die K lägerin die Voraussetzungen des Tätigkeit s- merkmals der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT /BAT - O erfüllt . Das Landesarbeitsgericht hat dies - aus seiner Sicht konsequent - offen gelassen und weder entsprechen de Feststellungen getroffen noch den Vortra g der Kläg e- rin zu den Hervorhebungsmerkmalen bewertet . Dies wird es nunmehr nachz u- holen haben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . IV. Über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht mit zu en t- scheiden haben . Eylert Rinck Klose P. Rupprecht Ratayczak 22
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