Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 25. September 2013 - 4 AZR 99/12 - I. Arbeitsgericht Saarbrücken Urteil vom 28. Juni 2011 - 4 Ca 1072/10 - II. Landesarbeitsgericht Saarland Urteil vom 23. November 2011 - 2(1) Sa 79/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung - Reinigung von Krankenhausbetten Gesetz e : Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 2 9. Oktober 200 9 , TV Mindestlohn ) ; Z weite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäude reinigung ( vom 3 . März 20 10 ) § 2 Nr. 1 , Nr. 2 Lohngruppe , Nr. 3 ; Rahmentarifvertrag für die gewer blichen Beschäftigten in der Ge bäudereinigung (vom 4. Okto ber 2003) § 1 Abschnitt II Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 99/12 2 (1) Sa 79/11 Landesarbeitsgericht Saarland Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 5. September 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 5. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- - 2 - 4 AZR 99/12 - 3 - desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richteri n am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Pi e per für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Saarland vom 2 3. November 2011 - 2(1) Sa 79/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche der Klägerin . Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft IG Bau en - Agrar - Umwelt (IG BAU) und seit dem 6. November 2002 bei der Beklagten , die nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden ist, zu einem Stundenlohn von 7,87 Euro brutto beschäftigt . Die Beklagte , die überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unterhält i m Krankenhaus St. in S eine so g. Bettenzentrale . Die dort tätige Kl ä- gerin holt benutzte Betten - sog. Schmutzbetten - von den Krankenhausstati o- n en ab und b ring t sie zur Aufbereitung in die Bettenzentrale , in der sie sie au f- arbeitet und sie dann zur Station zurück bringt . Die einzelnen Tätigkeiten erg e- ben sich aus der - ausführende Tätigkeit Arbeitszeit/min pro Bett unreine Seite Entfernen der Abdeckfolie 1 Entfernen der Seitengitter, Galgen 0,5 Bett auf Bettenhebegerät fahren und Arbeitshöhe ei n- stellen 0,5 1 2 3 - 3 - 4 AZR 99/12 - 4 - Reinigen der Seitengitter, Bettgalgen 1 Reinigen der Matratze 1 Reinigen des Bettgestells 3 Funktionskontrolle des Bet t- gestells 1 Bett von Hebegerät heru n- terfahren und in den reinen Bereich transportieren 0,5 reine Seite Kissen und Decken mit fr i- scher Bettwäsche beziehen 2 Matratze mit frischem Laken beziehen und frische Bet t- wäsche auflegen 1 frische Abdeckfolie abrollen und über das frisch bezog e- ne Bett legen 0,5 Seitengitter sowie Galgen auf Bett legen ggf. anbri n- gen 0,5 frisches Bett auf Station bringen und gleichzeitig ein Schmutzbett abholen 5,5 Gesamtaufwand 18 Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage für die Monate Mai 2 0 10 bis März 2011 die Differenz zwischen dem gezahlten und dem im Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitne h- mer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 2 9. Oktober 2009 ( TV Mindestloh n) festgelegten Stundenlohn für die Lohngru p- pe 1 iHv. zunächst 8,40 Euro brutto und ab 1. Januar 2011 iHv. 8,55 Euro brutto begehrt . Sie hat die Auffassung vertreten , sie übe eine Tätigkeit der - und Unterhaltsreini gung iSd. Lohngruppe 1 TV Mindestlohn aus . Die neben den eigentlichen Reinigungstätigkeiten - Reinigen des Bettgestells, der Seitengitter, des Bettgalgens, Reinigen bzw. Austausch der Matratze , Austausch der Bet t- wäsche - anfallenden Transport - , Aufbau - und Umbauarbeiten sowie die Fun k- 4 - 4 - 4 AZR 99/12 - 5 - tionskon trolle seien notwendige, mit der Reinigung verbundene Zusamme n- hangstätigkeiten . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, d ie Beklagte zu verurteil en , an sie insgesamt 645,6 3 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bettenaufbere i- tung in der Bettenzentrale einer medizinischen Einrichtung sei keine Unterhalt s- reinigung iSd. TV Mindestlohn . Kernaufgabe sei eine logistische Tätigkeit, nä m- lich die Konfiguration und der Transport der Betten. Überwiegend fielen rein i- gungsfremde Tätigkeiten an. Zudem gehöre d er Austausch von Matratzen und Bettwäsche zum eigenständigen Gewerbe der Textilreinigung. Die Betten w ü r- den nur anlässlich ihrer Ausrüstung zentral in der Bettenzentrale gereinigt; l e- diglich fünf Minuten der 18 - minütigen Arbeitszeit für eine Bettenaufbereitung entfielen auf Reinigungsarbeiten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbe itsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgeric ht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. Die von der Klägerin überwiegend ausgeübte Tätigkeit erfüllt das Tätigkeit s- merkmal Innen - und Unterhalts re der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn . 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 99/12 - 6 - I. Die von der Klägerin erbrachten Arbeitsstunden in den Monaten Mai 2 0 10 bis einschließlich März 2011 sind nach den Stundenlohnsätzen der Loh n- gruppe 1 TV Mindestlohn zu vergüten. 1. D as Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt im Klagezeitraum g emäß § 7 Ab s. 1 A E ntG iVm. der Z weiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedi n- gungen in der Gebäudereinigung vom 3. März 2010 ( BAnz. Nr. 37 vom 9. März 2010 S . 951 , in Kraft vom 1 0. März 20 10 bis 3 1. Dezember 2011 ) dem TV Mindestlohn. Der betriebliche Geltungsbereich ( § 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV) ) ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegeben. Dies räumt die Beklagt e ohne weiteres ein. 2. Die für die Eingruppierung maßgeben den tariflichen Bestimmungen des TV Mindestlohn lauten : § 2 Mindestlöhne 1. Die Mindestlöhne betragen a) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 Lohngruppe 1 im Gebiet der Bundesländer Baden - Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nor d- rhein - Westfalen, Rheinland - Pfalz, Saarland, Schleswig - Holstein 8,40 Brandenburg, Mecklenburg - Vorpommern, Sachsen, Th ü- ringen, Sachsen - Anhalt 6,83 9 10 11 - 6 - 4 AZR 99/12 - 7 - b) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Lohngruppe 1 im Gebiet der Bundesländer Baden - Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nor d- rhein - Westfalen, Rheinland - Pfalz, Saarland, Schleswig - Holstein 8,55 Brandenburg, Mecklenburg - Vorpommern, Sachsen, Th ü- ringen, Sachsen - Anhalt 7,00 2. Zu den Lohngruppen i- ten: Lohngruppe 1 Innen - und Unterhaltsreinigungsarbeiten, in s- besondere Reinigung, pflegende und schütze n- de Behandlung von Innenbauteilen an Bauwe r- ken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeei n- richtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einric h- tungen sowie Beseitigung von Produktionsrüc k- ständen; Reinigung von Verkehrs - und Freiflächen ei n- schließlich der Durchführung des Winterdien s- tes ; 3. Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwi e- genden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifve r- trages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist au s- schließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend. ... ... 5. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. - 7 - 4 AZR 99/12 - 8 - 6. Der Anspruch auf den Mindestlohn verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Fä l- 3. Danach kann die Klägerin eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn in Höhe der unstreitigen Entgelt differenz von insge samt 645,63 Euro brutto beanspruchen. Die von ihr überwiegend ausgeübte Tätigkeit in der Bettenzentrale erfüllt die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeit s- merkmals der Innen - und Unterhaltsreinigungsarbeiten. a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit der Reinigung und Aufbereitung von Krankenhausbett en sowie die damit im Zusammenhang stehenden T ätigkeiten ihre überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSv. § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn ist und d a- mit der Eingruppierung zu g runde liegt . Eine Aufteilung d er von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit en in - weitere - Teiltätigkeiten ließe unberücksichtigt, dass diese insgesamt auf die Reinigung und weitere Verwendbarkeit der Kranke n- hausbetten gerichtet ist. aa ) Dabei ist n icht jeder Arbeitsschritt ein e r Arbeitnehmer in in der Gebä u- dereinigung tariflich eigenständig zu bewerten . Ob ihre T ätigkeit eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist oder sie a us mehreren jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkei ten besteh t , die tariflich jeweils gesondert zu bewerten sind und daraus die überwiegende Gesamttätigkeit zu bilden ist , richtet sich nach den gesamten Umstände n des Einzelfalles. Bei der Bestimmung der Ei n- zeltätigkeiten hat das Tatsachengericht einen Beur teilungsspielraum ( vgl. nur BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN , BAGE 122, 244 ) . bb) Das Landesarbeitsgericht ist auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten , KH - zutreffend davon ausgegan gen , dass der Arbeitsauftrag der Klägerin und damit die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iSd . Tarifnorm die Reinigung verschmutzter Krankenhausbetten und die Aufbereitung zu einem Bett für den Stationsgebrauch einschließlich der tat sächlichen Rückführung auf die Station 12 13 14 15 - 8 - 4 AZR 99/12 - 9 - ist. Diese Zeits tudie unterscheidet selbst zwischen der n der i- ne n und veranschaulicht damit , dass der Zweck der Tätigkeit darin liegt, das jeweilige Krankenhausbett (das sog. ) dur ch Reinigung von auf zu überführen und zum Stationsgebrauch zurückzubringen . Die Reinigung und Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit eines Krankenhausbett es nimmt dabei nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts regelmäßig 13,5 Minuten von insge s amt 18 Minuten Arbeitszeit pro Bett in Anspruch . Zutreffend hat das Berufungsgericht die Reinigung der Seitengitter (eine Minute), der Matratze (eine Minute) u nd des Bettgestells (drei Minuten) als Reinigungsarbeiten berücksichtigt . A ls untrennbare , für die Reinigung erforde r- liche Zusammenhangstätigkeiten hat es weiter zutreffend das Entfernen der Abdeckfolie (eine Minute) und von Seitengitter und Galgen (eine h albe Minute) , die Funktionskontrolle (eine Minute) sowie das Beziehen des fertigen Bettes mit neuer Abdeckfolie (eine halbe Minute) hinzugerechnet. Weiterhin hat es auch die aus Gründen der Arbeitsorganisation erforderliche Transportzeit (fünfei n- halb Minut en) hinzuge zählt . cc) Demgegenüber hat die Revision keinen Rechtsfehler auf gezeigt. D ie Beklagte begründet nicht, warum neben den unstreitig von der Kl ä- gerin ausgeübten unmittelbaren Reinigungst ätigkeiten in dem genannten zeitl i- che n Ausmaß die vom Landes arbeitsgericht als Zusammenhangstätigkeiten beurteilten Verrichtungen keine solchen s ein sollen . Soweit d ie Revision den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts demgegenüber den t- als einer arbeitsorganisatorischen Betriebseinheit e ntgegenhält, liegt darin weder eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungs gerichts e- übten Tä t § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn. Der Hinweis, das Betreiben einer Bettenzentrale sei eine spezialisierte Servicetätigkeit auf einem eigenen gewerblichen Markt, kann nicht eine Auseinandersetzung mit der B e- stimmung der Einzeltätigkeiten der Klägerin iSd . § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn ersetzen. Aus den Ausführungen der Revision 16 17 18 - 9 - 4 AZR 99/12 - 10 - und anhand der für die Tätigkeit der Klägerin vorgelegten Arbeitszeitaufteilung wird auch nicht e rsichtlich, dass die Konfiguration und der Transport von Betten che Kernaufgaben der Klägerin sind. Im Übrigen steht es der vom La n- desarbeitsgericht vorgenommenen Bewertung nicht entgegen, wenn einzelne Tätigkeitsanteile auch in einem anderen Gewerbe vorkommen. So kann ein de r Rei nigung eines Krankenhau s- m- men. Ist gesondert zu bewerten. b) Die überwiegende Tätigkeit der Kläg t- erfüllt die Vorausse t- - und Unterhaltsreinigungsa r- 1 TV Mindestlohn . Dieses umfasst ausdrücklich die Re inigung von Gegenständen der Raumausstattung. Zudem erstreckt sich , wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 2 8. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) , die Tätigkeit der Unterhaltsreinigung als h- ( näher sowohl zur Lohngruppe 1 RTV als auch zur Loh n- gruppe 1 TV Mindestlohn bereits BAG 3 0. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 17 bis 20 ) . Die von der Klägerin zu reinigenden und gebrauchsfertig wieder herz u- stellenden Krankenhausbetten sind Gegenstände der Raumausstattung eines Krankenhauses. Ihre Reinigung einschließlich des An - und Abtransports als Zusammenhangstätigkeiten ist eine Innen - und Unterhaltsreinigungsarbeit, die als notwendige Unter haltsmaßnahme die weitere bestimmungsgemäße Ve r- wendung der Betten ermöglicht. 4. Die Verfallfrist des § 2 Nr. 6 TV Mindestlohn ist gewahrt. Die streitg e- genständlichen Entgelt differenzen sind jeweils nach Fälligkeit ( § 2 Nr. 5 TV Mindestlohn) innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht worden . II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 19 20 21 22 - 10 - 4 AZR 99/12 II I . Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen . Eylert Creutzfeldt Winter Schuldt Pi e per 23
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