Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Beschluss vom 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - I. Arbeitsgericht Essen Beschluss vom 18. Mai 2011 - 6 BV 12/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 31. Januar 2012 - 8 TaBV 53/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung Gesetz e : BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken idF vom 10. Juni 2010 §§ 6, 7 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 ABR 16/12 8 TaBV 53/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2013 BESCHLUSS Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rec htsbeschwerdeführer, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgerich t Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Rupprecht und Hess für Recht erkannt: - 2 - 4 ABR 16/12 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarb eitsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 - 8 TaBV 53/11 - aufgehoben. D ie Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2 . ) zur Um gruppierung der Arbeitnehmerin S . Die Arbeitgeberin, ein e Bank , betreibt ua. den Betrieb E ssen/ Ruhrgebiet , in dem etwa 120 Arbeitnehmer in acht Filialen beschäftigt sin d . Sie ist an den Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (idF vom Juni 2010 , nachfolgend MTV ) gebunden und wendet diesen auf alle mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Die Arbeitgeberin be absic h- tigte, die bisher bei ihr tätige , au s- gebildete Bankkauffrau S ab dem 1 . Juli 2010 als Sekretärin der Regiona l f i l i a l- leitun g D zu beschäftigen . Der Regionalfilialleitung übergeordnet sind die G e- bietsfilialleitung, der Regional - bzw. Bereichsvorstand und der Vo r stand. D as von der Arbeitgeberin gefertigte Stellen profil hat ua. folgenden I n- halt: D und Ve r trieb s- mitarbeiter/inn / en der Region Allgemeine Sekretariatsaufgaben (z.B. Postbearbe i- tung, Termin - M anagement, Organisation von Tel e- fon - und Videok onferenzen, Dienstreiseorganisation, Material verwaltung, Reisekostenabrechnung, Rau m- koordination etc.) Erstellung von Präsentations unterlagen 1 2 3 - 3 - 4 ABR 16/12 - 4 - Organisation von Sitzungen (T erminplanung, Age n- da, Sitzungsu nterlagen, Aufbereitung Protokoll e) Unterstützung bei der Personalverwaltung ( Korre s- pondenz, Erstellen von Aktenvermerken, Kommun i- kation mit HR - Direct, A us zubi ldende) Hilfestellung bei der Eingliederung neuer Mitarbeiter i m technischen Bereich ( z.B. Telefonanlage, Outlook usw. ) Administrative Aufgaben - auch in vertraulichen Z u- sam menhängen allgemein (z.B. Stellenausschre i- bungen, Krank - und Urlaubsmeldungen, Ablage und Archivierung, Filialmeldungen, usw. ) Unterstützung der RFL bei der Koordination und technischen Abwicklung des Beschwerdemanag e- m ents ohne Entscheidungsbefugnis Vorbereit en von Leistungs - und Zielerreichungsb ö- gen Einblick in ComMap - Planstellenverzeichn i sse, G e- burtstagslisten, Resturlaubslisten, Gehalts - und T i- telauswertungen, Kreditkompetenzen, usw. zur Au s- übung I hrer Unterstützungs - T ätigkeit en Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts übt die Arbeitne h- merin S die in der Stellenbeschreibung aufgeführten allgemeinen Sekret a r i ats - und Unterstützungstätigkeiten für den Regionalfilialleiter sowie für die Pe r sona l- verwaltung aus. In diesem Zusammen hang erlangt sie ua. Kenntnis des Inhalts beabsicht i gten Künd i gungen einzelner Arbeitnehmer. Jedenfalls in der Vergangenheit hatte sie Ei n blick in weitere Personalunterlagen wie Leistungsbeurteilungen und Zielve r ei n barungen e - e gi o nalfilialle i- ter. Im Betrieb Essen/Ruhrgebiet sind weitere elf Arbeitnehmer als Sekret ä- rinnen oder Sekretäre einer Regionalfilialleitung beschäftigt, die nach den Fes t- stellungen d es Landesarbeitsgerichts leichen Aufgaben wie F rau S e r l e d i- 7 MTV, ein Sekretär nach der Tarifgruppe 8 MTV und eine weitere Sekretärin nach der Tarifgruppe 9 MTV vergütet. 4 5 - 4 - 4 ABR 16/12 - 5 - Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ersuchte die Arbeitgeberin den B e- triebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin S in die T a ri f- gruppe 6, 11. Berufsjahr MTV, die der Betriebsrat am 18. Januar 2011 ve r we i- gerte, weil er die Tarifgruppe 7 MTV für zutreffend hielt und eine Vergütung nach der Tarifgruppe 6 MTV zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße . Mit dem von der Arbeitgeberin eingeleiteten Verfahren begehrt sie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Umgruppierung der Arbeitnehmeri n S in die Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr MTV . Sie hat die Au f- fassung vertreten, die Arbeitnehmerin S übe Tätigkeiten aus, die das tari f l i che Tätigkeitsbei spiel iS d . Tari f gru p pe 6 MTV erfüllten . Prägend für ihre Arbeit seien allgemeine Sekretariats - und Org a- nisationsaufgaben, die nicht überwiegend eigene Entscheidungen e r fo r de r ten, sowie die Unterstützung der Personalverwaltung bei administrativen Aufgaben. Die Organisation von Sitzungen und die Unterstützung der Persona l verwaltung gehör ten ; a tionsunte r- lagen zu erstellen und Einblicke in Verzeichnisse zu nehmen. Bei B e darf gebe s ie Hilfestellung bei der Eingliederung neuer Mitarbeiter im techn i schen Bereich und bereite Leistungs - sowie Zielerreichungsbögen vor . Die A r beitnehmerin S habe aber keine besondere Vertrauensstellung inne und übernehme auch keine Führungsverantwortung. Auch d ie gelegentliche Kenn t nisnahme von ve r- traulichen Vorgängen begründe k eine besondere Vertrauen s stellung . Der vom Betriebsrat gerügte Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehan d lung s- grunds a tz unter Hinweis auf die Vergütung anderer Sekret ä rinnen liege nicht vor. Die Arbeitgeberin habe sich entschieden, die tarifvertra g liche Verg ü tung s- ordnung zukünftig zutreffend anzuwenden. Nur soweit in der Vergange n heit diesem Arbeitnehmerkreis eine Vergütung nach der Tarifgru p pe 7 MTV g e lei s- tet worden sei, blieben Besitzstände aus sozialen Gründen g e wahrt. 6 7 - 5 - 4 ABR 16/12 - 6 - Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt , die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der bea b- sichtigten Umgruppierung der Mitarbeiterin S in die Ve r g ü- tungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Mantelt a ri f ve r trags für das private Bankgewerbe und die öffentl i chen Ba nken in der Fassung vom Juni 2010 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin S sei nach der Tarifgruppe 7 MTV zu vergüten. Ihre Tätigkeit erfülle das Täti g keitsb e- schwe r punk t- mäßig das Büro des Regionalfilialleiters organisiere , stellvertretend für ihn die Korrespondenz mit den angeschlossenen Filialen führe alle Personalmaßnahmen mit eingebunden sei . Die Tätigkeit für den Regi o nalf i- lialleiter führe notwendigerweise zur Kenntnis von vertraulichen persone n bez o- genen Daten. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Mit der Begrü n- dung des Landesarbeitsgerichts konnte dem zulässige n Antrag der Arbeitgeb e- rin nicht stattgegeben werden. Ob der Betriebsrat seine Zustimmung sverweig e- rung zu Unrecht auf die von ihm genannten Gründe ge stütz t hat und deshalb dem Zustimmungsersetzungsantrag stattzugeben ist , kann der Senat nicht a b- schließend entscheiden. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung ( § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 ZPO) . I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch hinsichtlich der begehrten Z u- stimmungsersetzung für das Berufsjahr der Arbeitnehmerin zulässig . 8 9 10 11 12 - 6 - 4 ABR 16/12 - 7 - 1. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erfasst als ein einheitliches Verfahren eine Ein - oder Umgruppierung in allen ihren Teilen. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die zutreffende Beschäftigungszeit einer bestimmten Verg ü- tungsgruppe , wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt ( ausf. BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119 / 09 - Rn. 20 mwN) . 2. Nach diesen Grundsätzen bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des § 8 MTV. Das Mindestgehalt der Arbeitnehmer in bestimmt sich neben den Tarifgruppen iSd. § 7 MTV gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 MTV z u- sätzlich nach den Berufsjahren. Dem entspricht § 2 Buchst. b des einschlägigen Gehaltstarifvertrags (i dF vom 1. Mai 2010) , der die Mindestmonatsgeh a ltssätze für die einzelnen Tarifgruppen nach den Berufsjahren festlegt. II. Ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet ist, kann der S enat nicht abschließend entscheiden. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zwar nicht schon wegen einer Verletzung des arbeitsrechtlichen G leichbehandlungsgrundsatzes zurückzuweisen (unter B II 1) . Es steht aber noch nicht fest, ob der Betriebsrat seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung verweigern konnte, weil die Tätigkeit der A r- beitnehmerin S die Anforderungen der Tarifgruppe 7 MTV erfüllt (unter B II 2) . 1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zurückzuweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. a) E ine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt grundsätzlich als ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG in Betracht (vgl. BAG 20. Sept ember 2006 - 10 ABR 57/05 - Rn. 36 mwN ) . 13 14 15 16 17 - 7 - 4 ABR 16/12 - 8 - b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen A r- beitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differe nzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Der Grundsatz greift j e- doch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein , nicht bei e i- nem bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen A n- ( ausf. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN , BAGE 127, 305 ) . c) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. aa ) Der Betriebsrat behauptet selbst nicht, die Arbeitgeberin leiste bei den anderen Sekretärinnen , die für einen Regionalfilialleiter tätig sind und nach der Tarifgruppe 7 MTV vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tarifl i- chen Anforderungen ein ü bertarifliches Gehalt. Es fehlt daher für die Verga n- genheit an einer gestaltenden Entscheidung der Arbeitgeberin, die Grundlage für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein könnte (zu diesem Erfordernis vgl. auch BAG 6. Juli 2 011 - 4 AZR 596/09 - Rn. 31 mwN , BAGE 138, 253 ) . bb ) Soweit die Arbeitgeberin entschieden hat, diesem Personenkreis we i- terhin eine Vergütung nach der Tarifgruppe 7 MTV zu gewähren und aus sozi a- len Gründen von einer korrigierenden Rückgruppierung ab zusehe n, liegt darin im Entscheidungsfall kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz. Die Arbeitgeberin leistet ein Gehalt nach der Tarifgruppe 7 MTV den betreffende n Arbeitnehmer n nur, wenn sie bereits in der Vergange n- heit in dieser Position entsprechend vergütet wurde n und diese Tätigkeit we i- terhin ausüb en . Arbeitnehmern, denen nunmehr eine entsprechende Tätigkeit übertragen wird, sollen künftig die nach Auffassung der Arbeitgeberin zutreffe n- de tarifliche Vergütung (Tarifgruppe 6 MTV ) erhalten. Die Begünstigung der erstgenannten Arbeitnehmergruppe erfolgt damit zur Wahrung sozialer Besit z- stände und stellt sich deshalb nicht als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar (so auch BAG 2. August 2006 - 10 AZR 18 19 20 21 - 8 - 4 ABR 16/12 - 9 - 572 /05 - Rn. 36) . Ebenso ist die damit in der Sache geschaffene Stichtagsreg e- lung - - sachlich nicht zu beanstanden (zu den Maßstäben BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - Rn. 39 mwN) . 2. Dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats konnte mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht stattg e- geben werden. Ob d ie Tätigkeit der Arbeitnehmerin S das Tätigkeitsbe i spiel der Tarifgruppe 7 MTV - nen in besonderer Vertrauensste l - erfüllt und de r Betrie bsrat deshalb seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu Recht verweigern konnte, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. a) Der für die Umgruppierung der Arbeitnehmerin nach dem übereinsti m- menden Vortrag der Beteiligten einschlägige MTV enthält ua. folgende Besti m- mungen: III. Arbeitsentgelt § 6 Tarifgruppen Für die Feststellung der tariflichen Mindestg e hälter gelten folgende Tarifgruppen: Tarifgruppe 5 Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse e r- fordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 ang e- gebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenn t- nisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden, z. B.: - Kontoführer/Disponenten mit schw ierigeren Arbeiten oder mit beratender Tätigkeit - Schalterangestellte mit beratender Tätigkeit - Kassierer - Stenotypistinnen mit erhöhten Anforderungen - Fremdsprachen - Stenotypistinnen - Fernschreiberinnen mit besonderen Anforderungen - Sekretärinnen Tarifgruppe 6 Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in b e- grenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z. B. : 22 23 - 9 - 4 ABR 16/12 - 10 - - Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit a b- schließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen - Kassierer mit erhöhten Anforderungen - Sachbearbeiter in Kredit - , Wertpapier - , Auslands - und Stabsabteilungen - Fremdsprachen - Stenotypistinnen mit erhöhten Anfo r- derungen - Sekretärinnen mit erhöhten Anforderungen Tarifgruppe 7 Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z. B.: - Kundenberater - Kassierer mit besonderen Anforderungen (wie Gel d- disposition für angeschlossene Stellen, Fremdspr a- chen) - Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung Tarifgruppe 8 Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachl i- che Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, z. B.: - Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken § 7 Eingruppierung in die Tarifgruppen 1. Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausg e- übten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. 2. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren. 3. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren. - 10 - 4 ABR 16/12 - 11 - b ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Unrecht verweigert, weil der Arbeitnehmerin S iSd. Tätigkeitsbeispiels der Tarifgruppe 7 MTV nicht g e- geben sei. Das tarifliche Tätigkeitsbeispiel sei nicht schon erfüllt, wen n einer Sekretärin vertrauliche Daten bekannt s eien, sondern erst, wenn der Umgang mit derartigen Daten ihrer Tätigkeit das Gepräge g ebe . Letzteres könn e alle r- dings auch dann der Fall sein, wenn es sich nur um wenige, dafür aber umso vertraulichere Daten handel e , zu denen nur ein kleiner Kreis von Beschäftigten auf Unternehmensebene Zugang besitz e . Zudem müsse, wie die Eingruppi e- Sekretärin nen der Geschäftsleitung großer Banken zeige , eine Se k- retärin in besonderer Vertrauensstellung einer höher en Hierarchieebene a n- gehören. Selbst wenn man zugunsten des Betriebsrats die Kenntnis von einer 120 Mitarbeiter in 8 der Regionalfiliale angeschlossenen Filialen nur einen sehr kleinen Ausschnitt der Gesamtbelegschaft der Arbeitgeberin dar . Zudem bleibe der hinter demjenigen des Regionalfilialleiters zurück . Gegen eine Vergütung nach der Tarifgruppe 7 MTV spreche weit erhin , dass eine Berufsanfängerin als Sekret ä- rin der Regionalfilialleitung eingestellt worden sei nicht ersichtlich [sei] , wann und wodurch sich eine solche Mitarbeiterin das besondere Vertrauen der Arbeitgeberin erarbeitet habe. Gleiches gil t im Übrigen gerade und erst Recht für Frau S , die zwar bereits über eine erhebliche Berufserfahrung verfüge, die die Arbeitgeberin als Quereinsteigerin von der Dresdner Bank aber übe r haupt nicht kannte . c) Dem folgt der Senat nicht. a a) Nach § 7 Abs. 1 iVm. Abs. 3 MTV ist die überwiegend ausgeübte Täti g- keit für die zutreffende Eingruppierung maßgebend. § 7 Abs. 3 MTV geht davon aus , dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschied e- nen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgelt gruppen zusammensetzen kann. Dabei handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingru p- pierung. Als deren Grundlage kann nicht stets eine - einheitlich zu bewerte n- de - Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit 24 25 26 - 11 - 4 ABR 16/12 - 12 - kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten b e- stehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., s. nur BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244 ) . Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere selbständige Teiltäti g- keiten zu erbringen hat, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbstä n- dig bewertbar sind (st. Rspr., BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 21 mwN) . bb) Soweit das Landesarbeitsgericht bei seinen Erwägungen offenbar von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit der Arbeitnehmerin S au s geht, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die diesen rechtl i- chen Schluss erlauben. (1) Dabei mag es in Anbetracht des in der Stellenbeschreibung genannten Unterstützung der Regional filial leitung D und Ve r trieb s mi t a r- beiter/ i nn / ä tig ke i ten der Arbeitnehmerin auf diese Unterstützungsfunktion ausgerichtet sind (zum ei n- hei t lichen Arbeitsvorgang bei Tätigkeiten mit sog. Funktionscharakter BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe , BAGE 111, 216) . (2) D a s ist im vorliegenden F all allerdings nicht selbstverständlich. Die A r- beitnehmerin S übt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts n e ben den Unterstützungsarbeiten für den Regionalfilialleiter auch Tätigkeiten für die Personalverwaltung aus . Nach dem Vorbringen des Betriebsrats wird sie hierbei nicht nur unterstützend tätig, sondern ist P ers o nalma ß- nahmen eingebunden. Weiterhin unterstützt sie die Vertriebsmitarbeiter der R e- gion sowie neue Arbeitnehmer in tech nischen Fragen. D iese Tätigkeiten kö n- nen durchaus auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse ausgerichtet sein. (3) Da es an weiteren Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht zu den konkreten Einzeltätigkeiten der Arbeitnehmerin S fehlt - etwa welchen I n- halt die Kom munikation mit den Filialleitern hat und mit welchen administrat i ven Umsetzungsmaßnahmen s ie auf g rund von Benachrichtigungen der Pers o na l- 27 28 29 30 - 12 - 4 ABR 16/12 - 13 - verwaltung befasst ist - , konnte es nicht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgehen. (4) Ein ander es Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligten scheinbar von einer Gesamttätigkeit ausge gangen sind. Die Bestimmung und A b grenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamt tätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten im tariflichen Sinn ist eine r echtliche Bewertung, über die die B e- teiligten nicht einvernehmlich verfügen können ( st. Rspr. , BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45 mwN , BAGE 129, 208 ) . 3. D a s führt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung zur erneuten Anhörung und Entscheidung. a) Zwar kann der Senat noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz die G e- samt - oder Teiltätigkeiten einer Arbeitnehmerin selbst bestimmen (st. Rspr., zB BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 63; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/0 7 - Rn. 24 mwN, BAGE 129, 238 ) . Hierfür fehlt es aber an den erforderl i- chen Tatsachen grundlagen und F eststellungen d es Landesarbeitsgericht s . D er genaue Inhalt der Tätigkeit der Arbeitnehmerin S kann den kurzen, teils nur stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibungen der Beteiligten, die zudem zw i schen ihnen im Einzelnen streitig sind, nicht entnommen werden ( s. auch oben B II 2 c bb) . b) Im Rahmen der danach erforderlichen neuen Anhörung hat das La n- desarbeitsgericht zunächst auf Grundlage des nach § 83 ArbGG von Amts w e- gen zu ermittel n den näheren Inhalts der Einzeltätigkeiten zu bestimmen, ob e i- ne Gesamt - oder mehrere Teiltätigkeiten vorliegen . A nschließend wird es nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV zu bewerten haben , ob die Tätigkeit der Arbeitnehmerin S nicht die Anforderungen des tariflichen Tätigkeits - b e ispiels der Tarifgruppe 7 MTV - Sekretärin nen in besonderer Vertrauensste l- lung - erfüllt , was zur Stattgabe des Antrags führen würde . Da bei wird das Landesar beitsgericht folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben : 31 32 33 34 - 13 - 4 ABR 16/12 - 14 - a a ) Bauen Tätigkeitsbeispiele wie die der Tarifgruppe 5 MTV - - und der Tarifgruppe 7 MTV - - aufeinander auf, ist nach der s tändigen Rechtsprechung des Senats f ür die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen der Tarifgruppe 7 MTV heraushebt, ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten der T arifgruppe 5 MTV erforderlich ( zu Tätigkeitsmerkmalen etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18 mwN ; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19 mwN , BAGE 127, 305 ; zu Richtbeispielen 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN) . Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Ents cheidung d ies en erforde r- lichen wertenden Vergleich unterlassen . Feststellungen dazu, welches Maß an Tarifgruppe 5 in besonderer Vertra u- en besteht, hat es nicht getroffen . Ein solcher Verstoß durch Unterla s- sung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Ve r- gleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgese t- ze ( BAG 27. August 2008 - 4 A ZR 484/07 - Rn. 23 mwN , BAGE 127, 305 ) . b b) Darüber hinaus sind die Ausführungen des Landesarbeitsgericht s auch unter Zugrundelegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs in der Recht s- e- sond (dazu etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN , BAGE 129, 238 ) nicht rechtsfehlerfrei. (1 ) Das Beschwerdegericht ist zwar, nachdem Tarifvertragsparteien den Begriff nicht näher bestimmt haben und es sich weiterhin um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Ausdruck handelt, zutreffend von der allgemeinen Sprachbedeutung ausgegangen (vgl. BAG 24. März 2010 - 1 0 AZR 58/09 - Rn. 19, BAGE 134, 34) . Danach kann von einer o- ße Zuverlässigkeit u . (Duden Das große Wö r- terbuch der Deutschen Sprache 3 . Aufl. Bd. 9 , jedenfalls . (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9 . Aufl. und sich derjenige, der die betreffe n- 35 36 37 38 - 14 - 4 ABR 16/12 - 15 - de Person mit dieser Position betraut, sich auf deren Zuverlässigkeit und Loyal i- tät verlassen können muss. Zugleich macht das Ad die über diejenige, wie sie etwa durch die Verschwiegenheitspflicht als allg e- meiner vertraglicher Nebenpflicht gewährleistet und damit auch diejenige , die von einer Sekretärin der Tarifgruppe 5 MTV erwartet wird, in besonderem Maße hinausgeht. Weiterhin hat das Landesarbeitsgericht im Ansatz rechtsfehlerfrei a n- genommen, eine besondere Vertrauensstellung könne sich im vorliegenden Verfahren aus dem Umstand ergeben, dass eine als Sekretärin tätige Arbei t- nehmerin auf g rund ihrer Tätigkeit Kenntnis von unternehmensinternen Vorgä n- gen, Informationen und Daten erlangt , die - ggf. auf g rund unternehmensinterner Vorgaben - vertraulich zu behandeln sind (s. auc h Thannheiser /Haag Eingru p- pierung bei Handel, Banken und Versicherungen S. 211) und nur einem b e- grenzten Kreis von weiteren Beschäftigten bekannt sein dürfen. e- ergeben , soweit sich dies aus dem Sachvortrag ermitteln l assen sollte . (2 ) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerde g e- richt s, eine besondere Vertrauensstellung sei nur dann gegeben, wenn der epräge a s ist - auch entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - nicht erst dann der Fall, wenn solche Einzeltätigkeiten zeitlich überwiegend anfallen. Für die Erfüllung eines tariflichen Qualifikationsmerkmals ist es ausreichend, dass die Arbei t- ne hmerin S innerhalb einer Gesamt - oder Teiltätigkeit in rechtserhebl i chem Ausmaß Einzeltätigkeiten ausübt, die eine besondere Vertrauensstellung erfo r- dern und anderenfalls keine sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden kann ( al l- gemein für tarifliche Q ualifizierungsmerkmale BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe; ausf. 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 ) . 39 40 - 15 - 4 ABR 16/12 - 16 - Das ist nach § 7 Abs. 3 MTV nur dann ma ß- gebend, wenn bei verschiedenen Teiltätigkeiten, die unterschiedlichen Tari f- gruppen zugeordnet sind, eine zeitlich nicht überwiegende (Teil - ) Tätigkeit gleichwohl für die Bewertung der gesamten Tätigkeit eines Arbeitnehmers ihr (zum Begriff krit. BAG 27. Januar 1982 - 4 AZR 435/79 - BAGE 37, 3 70; zum Gepräge bei der Anwendung des sog. Spezialitätsgrun d- satzes 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 29 f. mwN , BAGE 142, 271 ) . Von einer solchen Fallgestaltung ist das Landesarbeitsgericht allerdings gerade nicht ausgegangen. (3 ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann weder dem Wortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnommen werden, l e- diglich Sekretärin nen , die einen Beschäftigten einer unterstütz en , könn ten eine besondere Vertra uensstellung innehaben . Anders als bei dem Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 8 MTV - Sekretärinnen der G e- schäftsleitung großer Banken - haben die Tarifvertragsparteien in den Tari f- gruppen 6 bis 7 MTV für die Tätigkeit von Sekretärinnen ( lediglich ) weite r g e- hende qualitative Anforderungen bestimmt . Sie haben davon abgesehen, die Erfüllung eines Qualifikationsmerkmal s von einer Tätigkeit in einer bestimmten Hierarchieebene der Unternehmensorganisation abhängig zu machen . (4 ) Darüber hinaus hat das u- unzutreffend bestimmt, indem es gleichgesetzt hat Auffassung auch einem Berufsanfänger oder einer Arbeitnehmer in, die bisher für einen anderen Arbeitgeber tätig war, übertragen werden. Entgegen der Au f- fassung des Beschwerdegerichts scheidet nicht schon deshalb n- de hinter d emjenigen des Regionalfilialleiters zurückbleibt . Die besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin , die nach ihrem Berufsbild grundsätzlich eine unterstützende Tätigkeit ausübt, setzt nicht voraus, dass ihr Kenntnisstand unternehmensbezogener vertraulich er Informationen demjenigen de r vorgeset z- ten Person entsprechen muss, d ie sie durch ihre Tätigkeit unterstützt. 41 42 43 - 16 - 4 ABR 16/12 - 17 - Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin erfordert eine besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin auch nicht e ung der einzelnen Vorgänge. Diese Anforderung übersieht , dass die Arbeitnehmerin S als nach dem Berufsbild (s. dazu ausf. Bundesagentur für A r beit grundsätzlich unterstützen d tätig wird . (5 ) Im Hinblick auf das Q ualifikationsmer s- nach dem derzeitigen Sachstand vor allen Dingen zu ermitteln haben Tari f- gruppe 5 MTV auf g rund ihrer Büro - und vor allem Assistenzaufgaben Kenntni s- se von Vorgängen, Informationen und Daten erlangen, die nicht offenbart we r- den dürfen. Im R ahmen eines wertenden Vergleichs ist zu beurteilen, inwieweit i- Einzeltätigkeiten befasst ist - etwa bei der administrativen Unte r- stützung der Personalverwaltung oder bei der Ermittlung von Vertriebszahlen - , die es in einer Gesamtschau der Gesamt - oder der tariflich relevanten Teiltäti g- keiten gestatte n, von einer besonderen Vertrauensstellung ausgehen zu kö n- nen (s. auch oben B II 3 b bb (2)) . In diesem Zusammenhang ist zu berücksic h- tigen, dass auch andere Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die zu einer Eingruppierung nach den Tarifgruppen 5 und 6 M TV führen, Kenntnisse erla n- gen, die einer besonderen Vertraulichkeit bedürfen. D eshalb kann bei einer we r tenden Gesamtbetrachtung dann angenommen werden, wenn eine Sekretärin einer Regionalfilialleitung mit vert rauliche n Daten sowie Vorgänge n in einer Vielzahl von Bereichen befasst r- fordert, die eine Eingruppierung nach dem Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 7 MTV begründet. (6 ) Darüber hi naus wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 7 MTV bedarf, und deshalb - so deren A r- gumentation - von einer besonderen Vertrauensstell ung nur ausgegangen we r- übertragen sind, die umfassende Kenntnisse, e i- gene Entscheidungen sowie ein entsprechendes Maß an Verantwortung v o- 44 45 46 - 17 - 4 ABR 16/12 Sind einer bestimmten Tarifgruppe bestimmte Tätigkeiten zug e- ordnet und übt die A rbeitnehmerin diese aus, bedarf es regelmäßig nicht mehr des Rückgriffs auf die abstrakten Tätigkeitsmerkmale . Dem entspricht die Reg e- lung in § 7 Abs. 2 MTV. Auf die allgemeinen Merkmale der Tarifgruppe ist ua. nur dann zurückzugreifen, wenn die Tätigkeitsbeispiele unbestimmte Rechtsb e- griffe enthalten, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können. Die unb e- stimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen ( BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23 mwN; 22. Ju ni 2005 - 10 ABR 34/04 - zu B IV 4 der Gründe ) . Diese Voraussetzungen liegen - wie ausgeführt (oben B II 3 b aa) - für das in Streit stehende Qualifikations e- Eylert Winter Treber Rupprecht Hess
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