Bundesarbeitsgericht 4 . Senat Urteil vom 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven - Kammern Bremen - Urteil vom 26. Mai 2011 - 1 Ca 1360/09 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 8. Februar 2012 2 Sa 105/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung - sog. Auffanglohngruppe Gesetz e : Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2007 , vom 9. Oktober 2007) ; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2010 , vom 29. Oktober 2009 ) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Lohngruppe 1, Abs. 3 und Abs. 4; Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn 2012, vom 23 . August 2011) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Lohngru p- pe 1, Abs. Leits atz : D er Lohngruppe 1 der Tarifverträge zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bu n- desrepublik Deutschland - Innen - - kommt nicht die Funktion einer sog. Auffanglohngrupp e zu, die unabhä n- gig von der ausgeübten Tätigkeit einen Mindestlohnanspruch für alle vom betrieblichen Geltungsbereich erfassten Arbeitsverhältnisse bestimmt. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 431/12 2 Sa 105/11 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Oktober 2013 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen B eklagte, Berufungsklägerin, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungs beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Oktober 2013 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, - 2 - 4 AZR 431/12 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Steding für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 8. Februar 2012 - 2 Sa 105/11 - aufgehoben. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeit s- gerichts Bremen - Bremerhaven vom 26. Mai 2011 - 1 Ca 1360/09 - abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers . D er Kläger ist seit dem 1. März 2009 bei der Beklagten , die überwi e- gend Gebäudereinigungsleistungen erbringt, beschäftigt . In dem zwischen de n Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.: 1.1 Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem : 01.03.2009 r- gung/Müllpresse eingestellt. 3. Arbeitsentgelt 3.1. Der/die Mitarbeiter/in erhält einen Lohn in Höhe von auf der Basis der geleisteten Arbeitszeit. 1 2 - 3 - 4 AZR 431/12 - 4 - Der Kläger ist mit seiner weit überwiegenden Tätigkeit an einer Mül l- presse beschäftigt und entsorgt dort Verpackungsmüll. Die Beklagte vergütet die an der Müllpresse geleistet en Arbeitsstunden nach dem vertraglich verei n- barten Lohn . Soweit dem Kläger - in geringem Umfang - Reinigungsarbeiten übertragen werden, erhält er ein en Stunden lohn nach der Lohngruppe 1 de s jeweiligen Tarifvertr a g s zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbei t- nehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) . Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für die Revision von B e- deu tung - für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 für seine Tätigkeit an der Mül l- presse die Differenz zwischen dem ihm geleisteten Stunde n lohn von 6,50 Euro und den Entgeltsätzen, die für die Lohngruppe 1 nach dem jeweiligen TV Mi n- destlohn vorgesehen sind . Seine Beschäftigun g an der Müllpresse könne dem tariflichen Tätigkeitsmerkmal - , jedenfalls aber dem der werden . Die Lohngruppe 1 de s jeweiligen TV Mindestlohn erfasse zudem alle Arbeitnehmer unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit . Auf dieser Grundlage seien auch geleistete Mehrarbeitsstunden mit einem Zusch lag von 25 vH zu vergüten und das Urlaubsgeld zu berechnen, welches ihm nach § 2 des Tarifvertrags über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäud e- reinigung (vom 7. September 2007 - TV Urlaubsgeld) zustehe. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2011 die eingeklagte Lohndifferenz. D er Klä ger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 201 1 nach der Lohngruppe 1 des T a- rifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für g e- werbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mi n- des t lohn 2010) vom 29. Oktober 2009 und ab dem 1. Januar 2012 nach der Lohngruppe 1 des Tarifve r- trag s zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschl an d (TV Mindestlohn 2012) 3 4 5 - 4 - 4 AZR 431/12 - 5 - vom 23 . August 2011 zu vergüten , 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.633,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz i m näher b e- stimmte n Umfang zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger übe an der Müllpresse keine Tätigkeiten aus, die von den Tätigkeitsmerkmalen des jeweiligen TV Mindestlohn erfasst würden . Es handele sich um eine reinigung s- fremde Tätigkeit. Das Arbeitsgericht hat d er Klage teilweise stattgeben . Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurück gewiesen und der Berufung des Klägers - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist insgesamt u n- begründet. Der Kläger kann für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 keine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des jeweiligen T V Mindestlohn beanspruchen. 1. Der Leistungsantrag - Antrag zu 2) - ist für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 9. März 2010 schon deshalb unbegründet, weil in diesem Zeitraum kein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt, in dem der von ih m b e- gehrte Stundenlohn ge regelt war . a) Eine Vergütungspflicht der Beklagten nach der Lohngruppe 1 des T a- rifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007 (TV Mindestlohn 2007) , der aufg rund der V ero rdnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinig erhandwerk (Gebäu d e- 6 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 431/12 - 6 - ArbbV, BAnz. Nr. 34 vom 29. Februar 2008 S. 762) zum 1. März 200 8 in Kraft gesetzt wurde, besteht nich t . Der TV Mindestlohn 2007 trat nach § 2 Gebäud e- ArbbV am 30. September 2009 außer Kraft . Eine Nachwirkung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG scheidet aus ( ausf. dazu BAG 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 13 ff., BAGE 138, 1) . b) Die nachfolgende Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedi n- gungen in der Gebäudereinigung ( vom 3. März 2010 , 2. GebäudeArbbV , BAnz . Nr. 37 vom 9. März 2010 S. 951) , die die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung de r Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäuderein i- gung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) ( vom 29. Oktober 2009, nachfolgend TV Mindestlohn 2010 ) in der Anlage aufführt , trat erst am 10. März 2010 in Kraft. 2. Die Klage ist weiterhin für den nachfolgenden Zeitraum ab dem 10. März 2010 insgesamt unbegründet. Die v o m Kläger erbrachten Arbeitsstu n- den sind weder nach der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn 2010 noch nach der Lohngruppe 1 des Tarifvertrags zur Regelung der M indestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutsc h- land (vom 23 . August 2011, nachfolgend TV Minde s tlohn 2012) zu vergüten, d ie auf g rund der Dritte n Vero rdnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäu dereinigung (vom 21. Dezember 2011, 3. GebäudeArbbV, BAnz. Nr. 196 vom 29. Dezember 20 1 1 S. 4621) seit dem 1. Januar 2012 als staatliches Recht galt . In der Folge kann d er Kläger keine Berechnung von Mehrarbeitsz u- schlägen und eines Urlaubsgel ds auf Grundlage der Lohngruppe 1 TV Mindes t- lohn 2010/2012 beanspruchen. a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt aufgrund der 2. GebäudeArbbV bis zum 31. Dezember 2011 der TV Mindestlohn 2010 und ab dem 1. Ja nuar 2012 nach der 3. GebäudeArbbV der TV Minde stlohn 2012. b) Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Bestimmungen nach dem TV Mindestlohn 2010 lauten wie folgt : 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 431/12 - 7 - § 1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich : Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Betrieblicher Geltungsbereich : Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen B e- schäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäud e- reinigung) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang *) fallen. Betrieb e im Sinne dieses Tari f- vertrages sind auch selbständige Betriebsabteilu n- gen. Anhang Betriebliche r Geltungsbereich des RTV Gebäudere i- nigung in der nach § 1 Satz 1 der Verordnung ma ß- geblichen , am 1. Januar 2010 geltenden Fassung: Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachb e- handlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, 2. Reinigung, pflegende und schützende Behan d- lung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anl a- gen sowie von Raumausstattungen und Vergl a- sungen, 3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einric h- tungen sowie Beseitigung von Produktionsrüc k- ständen, § 2 Mindestlöhne 1. Die Mindestlöhne betragen a) mit Wirkung ab 1. Januar 2010 Lohngruppe 1 - 7 - 4 AZR 431/12 - 8 - im Gebiet der Bu n- desländer 8,40 b) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Lohngruppe 1 im Gebiet der Bu n- desländer 8,55 2. Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende T ä- tigkeiten: Lohngruppe 1 Innen - und Unterhaltsreinigungsarbeiten, in s- besondere Reinigung, pflegende und schütze n- de Behandlung von Innenbauteilen an Bauwe r- ken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeei n- richtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einric h- tungen sowie Beseitigung von Produktionsrüc k- ständen; 3. D ie Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwi e- genden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifve r- trages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist au s- schließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend 4. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinig ung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3, 4 oder 5, der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß § 7 RTV Gebäudereinigung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher einzugruppieren sind. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifve r- träge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinb a- rungen bleiben im Übrigen unberührt. - 8 - 4 AZR 431/12 - 9 - Dem entsprechen bis auf die in der Höhe geä nderten Mindestlöhne in § 2 Nr. 1 und die nicht mehr aufgenommene Bestimmung des § 2 Nr. 3 (§ 2 Nr. 4 TV Mindestlohn 2010 ist nunmehr § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn 2012) die R e- gelungen des TV Mindestlohn 2012. c) Danach kann der Kläger keine Vergütung nach der Lohngruppe 1 der beiden Mindest lohntarifverträge beanspruchen. Die maßgebende, weil übe r- wiegend von ihm ausgeübte Teiltätigkeit an der Müllpresse erfüllt nicht die V o- raussetzungen eines tariflichen Tätigkeitsmerkmal s der Lohngruppe 1 TV Mi n- destlohn 2010 oder TV Mindestlohn 2012 . aa) Da s Landesarbeitsgericht ist in der Sache zutreffend davon ausgega n- gen, dass es sich bei der zeitlich weit überwiegenden Tätigkeit des Klägers an der M üllpresse um eine einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit handelt (zu den Maßstäben etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 127, 305 ; 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 11 mwN) . Die Tarifvertragsparteien gehen nach § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn 2010 bei der Eingruppierung grundsätzlich davon aus, dass die auszuübende Täti g- keit ei nes Arbeitnehmers sich auch aus verschiedenen, gesondert zu bewe r- tenden Teiltätigkeiten zusammensetzen kann. Von diesen Grundsätzen ist, o b- wohl die Bestimmung des § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn 2010 in den TV Mindes t- lohn 2012 nicht mehr mit aufgenommen wurde, au ch für diesen Tarifvertrag auszugehen. Dass die Tarifvertragsparteien des TV Mindestlohn 2012 an di e- se n allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern ( BAG 21 . Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 20; 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - ) bei de r Bestimmung der maßgebenden Lohngruppe nicht mehr anknüpfen wol l- ten, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht zudem die Bezugnahme auf den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn 2012, der in haltsgleich die Eingruppierungsma ß- stäbe des § 2 Nr. 4 TV Mindestlohn 201 0 beinhaltet. bb) Die maßgebende Teiltätigkeit de s Kläger s an der Müllpresse erfüllt, wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 15 16 17 18 19 - 9 - 4 AZR 431/12 - 10 - 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) , nicht das T ä- tigkeitsmerkmal der Innen - und Unterhaltsreinigung iSd. Lohngruppe 1 TV Mi n- destlohn 2010/2012 . (1 ) Für die Auslegung d es von den Tarifvertragsparteien nicht näher erlä u- terten Tätigkeitsmerkmals der Innen - und Unterhaltsreinigung ist, weil es sich auch um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff handelt , die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmal s von Bedeutung ( BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 17 mwN) . (2 ) Der Begriff der vorliegend allein in Betracht kommenden Unterhaltsre i- nigung hat egrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - ) . ich auszuführe n- de Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gege n- (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - ; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - ) . Der Begriff der Unterhalts reinigung erfasst insbesondere - wie die Tarifvertragsparteien im TV Mindestlohn 2010/2012 auch ähnlich ausgeführt haben - neben der Rein i- gung die pflegende und schützende Behandlung von Innenba uteilen an Ba u- werken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen (vgl. auch § 1 Abschnitt II Nr. 2 RTV ; ausf. dazu BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 1 8 f f. mwN) . (3) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit an der Müllpresse erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmal s der Unterhaltsreinigungsarbeiten. Es ist sowohl nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts als auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar, dass seine Tätigkei t sich mit der Rein i- gung und Pflege von Räumen oder einem der anderen genannten Reinigung s- objekte befasst. Selbst unter Zugrundelegung eines ses B e- griffs der Unterhaltsreinigung , wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat (s. a uch BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 19 ff.; 18. Nov ember 20 21 22 23 - 10 - 4 AZR 431/12 - 11 - 1998 - 10 AZR 475/97 - zu I 1 der Gründe) , fehlt es an Anhaltspunkten, nach denen die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit d ies em Tätigkeitsmerkmal zugeor d- net werden k önnte . Es kann entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nach de m Vorbringen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, er übe - g- keiten aus ; insoweit handelt es sich um eine Vermutung , für die tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich sind . cc) Die maßgebende T eilt ätigkeit de s Kläger s kann weiterhin nicht d em (dazu BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe; 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - ) zugeordnet werden . Es ist weder festgestellt, dass der Kläger in einem Produktion s betrieb tätig ist, noch ist ersichtlich, dass es sich bei dem von ihm an der Müllpresse verarbeitet en Verpackungsmaterial um Rückstände eines Produktionsprozesses handelt . dd) Die Tätigkeit des Klägers wird schließlich nicht deshalb von der Loh n- gruppe 1 TV Mindestlohn 2010/2012 erfasst, weil diese Lohngruppe für alle g e- werblichen Arbeitnehmer gelten soll, deren ausgeübte Tätigkeit nicht von and e- ren Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrags erfasst werden. Diese Auffassung des Klägers ist unzutreffend. Der Lohngruppe 1 TV Mindestlohn 2010/2012 kommt (1) Bereits durch die Nennung konkreter Tätig keitsmerkmale in d er Loh n- gruppe 1 TV Mindestlohn 2010/2012 - - (ebenso für die weitere Lohngruppe 6 TV Mindestlohn 2010/2012) folgt , dass die Tari f- vertragsparteien davon abgesehen haben, jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen des betrieblichen Geltungsbereich s der Mindestlohntarifverträge dieser Lohngruppe zuzuordnen. (2) Diese Auslegung anhand des Wortlauts wird durch die R egelung in § 2 Nr. 4 TV Mindestlohn 201 0 und in § 2 Nr. 3 TV Mindestlohn 2012 bestätigt. De r Ansp ruch auf die Lohngruppe 1 TV Mindestlohn 201 0 /201 2 steht nur denjen i- gen Arbeitnehmern zu, d eren Tätigkeit ein näher bezeichnete s Tätigkeitsmer k- 24 25 26 27 - 11 - 4 AZR 431/12 - 12 - mal nach § 7 RTV /RTV erfüll t . Auch d iese Beschränkung des Kreises der A n- spruchsberechtigten spricht gegen die Ann ahme, die Tarifvertragsparteien hä t- ten vereinbaren wollen. (3) Die Zuordnung aller ausgeübten Tätigkeiten unabhängig von den V o- raussetzungen eines konkreten Tätigkeitsmerkmal s kann weiterhin nicht allein aus dem Sinn und Zweck eines Mindestlohntarifvertrags abgeleitet werden. Schon wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsve r- hältnisse von tarifgebundenen Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 197/09 - Rn. 24 ; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb (1) (a) (aa) der Gründe, BAGE 114, 272 ) . In Anbetracht der Aufnahme konkreter Tätigkeitsmerkmale fehlt es an solchen Anhaltspunkten. Die Tarifvertragsparteien haben gerade davon abg e- sehen, allgemeinen vereinbaren, der vorbehaltlich gün s- tigerer Entgeltansprüche nach anderen tariflichen Regelungen an jeden Arbei t- nehmer zu leisten ist (anders etwa im Tarifvertrag zur Regelung eines Mindes t- lohns im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschlan d vom 18. Februar 2013 ; s. auch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk - GerüstArb b V - vom 17. Juli 2013, BAnz. AT 26. Juli 2013 V1 oder im Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns für gewerblich e Arbeitnehmer im Maler - und Lackiererhandwerk vom 25. Oktober 2012 ; s. dazu die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler - und L a- ckiererhandwerk - 7. MalerAr b bV - vom 24. April 2013 , BAnz . AT 29. April 2013 V1 ) . 28 29 - 12 - 4 AZR 431/12 3 . Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Winter Treber Pust Steding 30
Full & Egal Universal Law Academy